Allgemeine Vertragsbestimmungen zum
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- Busso Weiner
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1 Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern Alters- und Behindertenamt Direction de la santé publique et de la prévoyance sociale du canton de Berne Office des personnes âgées et handicapées Allgemeine Vertragsbestimmungen zum Leistungsvertrag 2018 zwischen dem Kanton Bern handelnd durch das Alters- und Behindertenamt (ALBA) Rathausgasse 1, 3011 Bern und den Wohnheimen und Tagesstätten & Wohnheimen auf der Pflegeheimliste und ihre Tagesstätten für erwachsene Klientinnen und Klienten mit einer Behinderung
2 1 Allgemeines 1.1 Zweck Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB) sind ein integrierender Bestandteil des Leistungsvertrags 2017 und regeln die vertragliche Beziehung in grundsätzlicher Hinsicht. 1.2 Grundlagen Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG ) Verordnung vom 18. September 1996 über die Betreuung und Pflege von Personen in Heimen und privaten Haushalten (Heimverordnung, HEV; BSG ) Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR ) Staatsbeitragsgesetz vom 1. Januar 2017 (StBG; BSG 641.1) Staatsbeitragsverordnung vom 1. Januar 2017 (StBV; BSG ) Gesetz vom 1. Februar 2012 über den Kindes und Erwachsenenschutz (KESG, BSG ) Verordnung vom 24. Oktober 2012 über den Kindes und Erwachsenenschutz (KESV, BSG ) Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE vom 13. Dezember 2002 Interpretationshilfe der SKV IVSE zu den Qualitätsanforderungen an das Fachpersonal in Einrichtungen für erwachsene Personen (Bereich B IVSE) vom 29. Oktober 2010 mit Ergänzungen des Kantons Bern vom 1. Januar 2013 Behindertenpolitik des Kantons Bern, genehmigt vom Regierungsrat am 14. September 2011 Behindertenkonzept des Kantons Bern, genehmigt vom Bundesrat am 22. Juni 2011 Bericht des Regierungsrates zur Behindertenpolitik im Kanton Bern 2016 Tarifregelungen für Klientinnen und Klienten in Wohnheimen & Tagesstätten und Wohnheimen & Tagesstätten, die auf der Pflegeheimliste figurieren (nachfolgend Tarifregelungen WH & TS / PHL 2018 ) Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG ) Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG; BSG ) Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember 1984 (GesG) Verordnung vom 23. Oktober 2002 über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten und der Gesundheitsfachpersonen (Patientenrechtsverordnung, PatV) Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986 (KDSG; BSG ) 1.3 Revision sowie Prüfung der Einhaltung der Rechnungslegungsvorschriften Die Institution bzw. die Trägerschaft muss Ihre Jahresrechnung in Übereinstimmung mit den relevanten gesetzlichen Vorschriften durch eine Revisionsstelle prüfen lassen. Mindestens eine eingeschränkte Revision ist auch dann zu veranlassen, wenn die in den gesetzlichen Vorschriften festgelegten Kriterien bezüglich Grösse und wirtschaftlicher Bedeutung dies nicht zwingend vorsehen. 1.4 Gewährleistung der Lohngleichheit Gemäss dem Staatsbeitragsgesetz Art. 7a haben die Institutionen die Lohngleichheit zwischen Frau und Mann zu gewährleisten. Explizit nachweisen gegenüber der Kantonalen Fachstelle für Gleichstellung von Frauen und Männern müssen dies alle Institutionen, welche mind. 50 Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen beschäftigen, wiederkehrende Staatsbeiträge oder einmalige Staatsbei- Juli 2017 / V0 Seite 2 von 8
3 träge von mind. CHF erhalten. Dieser erfolgt in Form einer Selbstdeklaration, welche von ALBA eingefordert und zur Prüfung an die erwähnte Fachstelle weitergeleitet wird. Das ALBA fordert diese Selbstdeklaration erstmals für das Jahr 2018 zusammen mit den Abrechnungsunterlagen per ein. 1.5 Verarbeitung der Leistungsverträge Der Grosse Rat und der Regierungsrat des Kantons Bern entscheiden jeweils Ende Vorjahr über die Teuerungs- und Lohnmassnahmen sowie über allfällige Sparmassnahmen für das Folgejahr. Damit die Leistungsverträge trotzdem bereits vor diesem Entscheid abgeschlossen werden können, werden die Verträge mit den Prozentsätzen der jährlichen Planvorgaben abgeschlossen. Allfällige Änderungen aufgrund von budgetrelevanten Entscheiden des Grossen Rates und des Regierungsrates des Kantons Bern werden im Rahmen der Quartalsabrechnungen berücksichtigt. 2 Leistungen Die Institution stellt die mit dem ALBA vereinbarten Leistungen für betreute Personen mit einer Behinderung sicher. Sie bietet die Leistungen selber an oder stellt den Zugang dazu sicher. Alle Leistungen sind im Betriebs- und Betreuungskonzept beschrieben und müssen vom ALBA bewilligt sein. Zur Einschätzung der Betreuungsbedürftigkeit im Wohnheim und in der Beschäftigung wendet die Institution das System ROES, RAI/RUG, Version Bern 2003 (ohne CH-Index) oder BESA, Leistungskatalog 2005 an. Die konkreten, institutionsspezifischen Leistungsangebote und deren Umfang sind im Leistungsvertrag festgehalten. Folgende Leistungen können angeboten werden: Wohnen mit Beschäftigung Wohnen ohne Beschäftigung Beschäftigung für Externe/Tagesstätten Ambulante Betreuung 3 Budgetvorgaben 3.1 Allgemeine Informationen Die Finanzierung der Leistungen erfolgt ausschliesslich als Pauschalabgeltung. Dabei werden erbrachte Leistungen zum vereinbarten Preis abzüglich Tarifeinnahmen finanziert, resp. bei Pflegeheimen werden die behinderungsbedingten Restkosten (BBRK) in Form einer Pauschale pro Aufenthaltstag ausgerichtet. Die Budgetierung erfolgt auf der Grundlage des Kontenrahmens für soziale Einrichtungen IV- SE (CURAVIVA 2015) und der entsprechenden Kostenrechnung (s. Merkblatt Kostenrechnung bei den subventionierten Institutionen). Es stehen zwei Leistungsverträge zur Verfügung, der vereinfachte und der umfassende Leistungsvertrag: - Vereinfachter Leistungsvertrag Generell kommt der vereinfachte Leistungsvertrag zur Anwendung. Es ist möglich, mit dem vereinfachten Leistungsvertrag für ein bereits bestehendes Angebot Platz- oder Betreuungszuschläge zu beantragen (Platzzuschläge zum bisherigen Leistungspreis). - Umfassender Leistungsvertrag Nur im Fall von Angebotsveränderungen ist der umfassende Leistungsvertrag auszufüllen. Als Angebotsveränderungen gelten: Veränderung der Leistungspreise, Umwandlung be- Juli 2017 / V0 Seite 3 von 8
4 stehender Angebote wie z.b. die Aufteilung des Angebots Wohnen mit Beschäftigung in Wohnen ohne Beschäftigung und Beschäftigung/Tagesstätte, neue Angebote zu unterschiedlichen Leistungspreisen, beispielsweise KBS-Plätze. Es können mit dem Budget bis spätestens 30. September 2017 Platz- und/oder Betreuungszuschläge beantragt werden. Die vorhandenen Mittel für die Bewilligung von Zuschlägen sind beschränkt. Sämtliche Anträge auf Zuschläge, welche nach dem 30. September 2017 eingereicht werden, können nicht mehr berücksichtigt werden. Mit der Leistung ambulante Betreuung soll die Lücke zwischen dem Heimplatz und dem begleitenden Wohnen geschlossen werden. Damit sollen Menschen, welche nicht unbedingt einen Heimplatz benötigen, die Möglichkeit erhalten in ihrem eigenen Zuhause (Leistungsbezüger ist selbst Mieter, Eigentümer oder ist wohnhaft bei den Eltern/Dritten) betreut zu werden. Die ambulante Betreuung umfasst Betreuungs- und Pflegeleistungen für Personen, welche nicht im Wohnheim wohnen und wöchentlich mehr als 4 Stunden Unterstützung benötigen. Verrechnet werden können Betreuungs- und Pflegezeiten, welche in direktem Kontakt mit IV-Rentnerinnen und IV-Rentnern erbracht werden. Verrechnungseinheit ist die Stunde à 60 min. Die ambulante Betreuung wird über den Leistungsvertrag pauschal mit max. CHF plus Teuerung pro geleistete Stunde finanziert. Da die Einführung der ambulanten Betreuung nicht zu Mehrkosten für den Kanton führen darf, muss die Finanzierung zum gegenwärtigen Zeitpunkt durch die Umwandlung von stationären Plätzen in Betreuungsstunden erfolgen. Um eine korrekte Abgrenzung der IV-Massnahmen gegenüber dem Leistungsvertrag mit dem ALBA zu gewährleisten, sind sämtliche IV-Massnahmen (berufliche Massnahmen) mit eigenem Kostenträger ausserhalb des Leistungsvertrags-Budgets und der Leistungsvertrags- Abrechnung zu führen. Für eine separate, abgegrenzte sowie transparente Planung, Finanzierung und Abrechnung der IV-Massnahmen ist die Institution zuständig. Es kann höchstens mit einem Wachstum im Umfang von plus 1.0% beim Personalaufwand (gemäss Planungsvorgabe des Regierungsrates) und plus 0.5% beim Sachaufwand (Jahresteuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise, April 2016 April 2017) auf der Basis des Budgets 2017 geplant werden. Das Lohnsummenwachstum ist von den Institutionen an das Personal weiterzugeben. Sämtliche mit Lohnmassnahmen zusammenhängenden Kosten sind innerhalb des auf dieser Basis vereinbarten Budgetrahmens zu finanzieren. 1 Beim vereinfachten Leistungsvertrag beträgt die teuerungsbedingte Anpassung (Mischteuerung) plus 0.9% (Personalaufwand zu 80% und Sachaufwand 20% gewichtet). Für KBS-Plätze gilt ein Kostendach von CHF 800.-, welches nur teuerungsbedingt erhöht wird. Die Tarife richten sich nach den Tarifregelungen WH & TS / PHL Leistungen, Leistungseinheiten und Leistungsumfang Leistungen und Leistungseinheiten Für die Leistungen gelten folgende Leistungseinheiten Wohnen mit Beschäftigung: Aufenthaltstag Wohnen ohne Beschäftigung (ab 4 h Betreuung pro Woche): Aufenthaltstag Beschäftigung für Externe/Tagesstätten (ab 2 ½ h Anwesenheit pro Tag): Präsenztag Ambulante Betreuung (ab 4 h Betreuung pro Woche): Stunde à 60 min. 1 Gemäss Regierungsratsbeschluss Nr vom 26. Januar 2011 Juli 2017 / V0 Seite 4 von 8
5 3.2.2 Leistungsumfang Der letztjährige Leistungsumfang des jeweiligen Angebotes wird übernommen (=100%) und darauf gestützt eine Obergrenze festgelegt. Anpassungen des Leistungsumfangs sind als Platzzuschlag bzw. Platzabschlag zu beantragen. Finanziert werden die erbrachten Leistungseinheiten bis max. zur Obergrenze. Es gelten folgende Obergrenzen Wohnen mit Beschäftigung: +3 % Wohnen ohne Beschäftigung (ab 4 h Betreuung pro Woche): +3 % Beschäftigung für Externe/Tagesstätten (ab 2 ½ h Anwesenheit pro Tag): +6 % Ambulante Betreuung (ab 4 h Betreuung pro Woche): +6 % Leistungspreis Basis der Leistungspreise 2018 sind die Preise, welche im Leistungsvertrag 2017 vereinbart wurden, angepasst durch die Teuerung 2018 und allenfalls gutgeheissene Platz- oder Betreuungszuschläge, wobei im Formular jeweils automatisch auf ganze Franken gerundet wird. Es besteht kein Anspruch auf Weiterführung des Leistungspreises 2017 als Basis für den Leistungsvertrag Qualität Die Institution erfüllt die qualitativen Anforderungen gemäss Heimverordnung (HEV). Zusätzlich gelten die IVSE-Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen gemäss Interpretationshilfe der SKV IVSE zu den Qualitätsanforderungen an das Fachpersonal in Einrichtungen für erwachsene Personen (Bereich B IVSE) vom 29. Oktober 2010 mit Ergänzungen des Kantons Bern vom 1. Januar 2013 (Berner Liste) und allfällig zusätzliche Auflagen gemäss Betriebsbewilligung. 3.3 Investitionen Betreffend Aktivierung von Investitionen sowie deren Abschreibungen sind die Regelungen der IVSE ( zu beachten. Investitionsvorhaben in immobile und mobile Sachanlagen werden entweder über die Leistungsabgeltung oder über einen direkten Baubeitrag des Kantons mitfinanziert (vgl. Merkblatt Investitionsprojekte). Wird ein direkter Baubeitrag ausgerichtet, umfasst dieser die gesamten anrechenbaren Kosten (abzüglich Eigenmittel und voraussichtliche Beiträge Dritter). Bei Vorhaben, die über einen direkten Baubeitrag finanziert werden, sind somit keine Abschreibungen und Zinsen zu budgetieren. 3.4 Erträge Bei Institutionen, welche Platz- oder Betreuungszuschläge beantragen, sind sämtliche Erträge (Tariferträge, Abgeltungen von Sozialversicherungen, weitere Betriebserträge) gestützt auf die zu erwartenden Leistungen und unter Berücksichtigung der Tarifregelungen WH & TS / PHL zu planen. 3.5 Über-/Unterdeckung Unter- und Überdeckungen resultierend aus vom ALBA subventionierten Leistungen sind als zweckgebundene Rücklagen auf einem separaten Konto in der Kontengruppe 20.2.c oder in der Kontengruppe 22 (nur bei Anwendung von SWISS GAAP FER) zu führen. Überdeckungen sind nachweislich zum Ausgleich von bereits realisierten und zukünftigen Unterdeckungen, sowie zweckgebunden für die im Leistungsvertrag mit dem ALBA vereinbarten Angebote und deren Wei- Juli 2017 / V0 Seite 5 von 8
6 terentwicklung zu verwenden. Können angehäufte Unterdeckungen nicht mehr durch Überdeckungen ausgeglichen werden, muss die Trägerschaft die Finanzierung dieser übernehmen. Wir behalten uns das Recht vor, in Erwägung der zu tragenden Risiken eine Obergrenze festzulegen. 4 Infrastrukturpauschale (betrifft ausschliesslich Pflegeheime und Pilotinstitutionen) 4.1 Verbuchung der Infrastrukturbeiträge Sämtliche Einnahmen aus verrechneten Infrastrukturbeiträgen sind einem separaten Ertragskonto gutzuschreiben (Bruttoprinzip wahren). 4.2 Verwendung der Einnahmen Die Einnahmen für die Infrastruktur dürfen ausschliesslich für die Beschaffung, die Wiederbeschaffung sowie für die Kapitalkosten von Investitionen (Zinsen und Amortisationen) in die folgenden Anlagegüter, oder für Mietkosten der entsprechenden Anlagen (siehe Punkt 4.4) verwendet werden: Struktur, Rohbau, Hülle (gemäss BKP 1-8) Gebäudetechnische Installationen (gemäss BKP 1-8) Betriebseinrichtungen (gemäss BKP 1-8) Mobiliar (gemäss BKP 9) 4.3 Bildung von Rückstellungen Allfällige Überschüsse (Ertrag aus Infrastrukturbeiträgen abzüglich Kosten für Investitionen dienen der Äuffnung einer zweckgebundenen, nicht verzinslichen Rückstellung für Infrastruktur. Die Rückstellung ist in der Bilanz gesondert auszuweisen. 4.4 Gemietete Liegenschaften Wird die Liegenschaft gemietet, werden mit der Miete in der Regel die Investitionen für die folgenden Elemente abgegolten: Struktur, Rohbau, Hülle (gemäss BKP 1-8) Gebäudetechnische Installationen (gemäss BKP 1-8) Betriebseinrichtungen (gemäss BKP 1-8) Die Investitionen in das Mobiliar (BKP 9) werden in der Regel vom Mieter selber übernommen. Für diesen Teil haben die Bestimmungen der Ziffern 4.2 und 4.3 ebenfalls Gültigkeit. Enthält der Mietvertrag Bestimmungen, wonach der Mieter für den Unterhalt weiterer Investitionen in das Gebäude und dessen Einrichtungen verpflichtet wird (z.b. bei Rohbaumiete), gelten auch für diese Investitionen die Bestimmungen gemäss den Ziffern 4.2 und 4.3. Es wird empfohlen, dass der Vermieter im Mietvertrag verpflichtet wird, den ordnungsgemässen Unterhalt der Liegenschaft für denjenigen Teil sicherzustellen, der mit der Miete abgegolten ist. 5 Leistungsabgeltung 5.1 Rechnungsstellung Die geplanten Nettobetriebskosten (NBK) pro Leistungseinheit resp. die geplanten Gesamtnettobetriebskosten (für Wohnheime und Tagesstätten), bzw. die geplanten behinderungsbedingten Restkosten (BBRK) Gesamt und pro Leistungseinheit (für Wohnheime und Tagesstätten, die auf Juli 2017 / V0 Seite 6 von 8
7 der Pflegeheimliste figurieren) sind im Leistungsvertrag festgehalten. Darin sind Lohnsummenwachstum und Teuerung sowie ein allfälliger Platz- und Betreuungszuschlag bereits enthalten. Die Institution stellt dem ALBA gemäss Vorgabe quartalsweise Rechnung per 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember. 5.2 Erträge Erträge (z.b. Tariferträge, Erträge aus medizinisch-therapeutischen Massnahmen, individuelle Leistungen der IV, Abgeltungen von Krankenkassen für medizinische Leistungen, Tariferträge von anderen Kantonen, Erlöse aus Produkte- und Leistungsverkauf, Erträge aus ausservertraglicher Nutzung von Räumlichkeiten und Infrastruktur) sind durch die Institution vollumfänglich auszuschöpfen. Nicht ausgeschöpfte Erträge und Leistungen Dritter werden durch den Kanton nicht kompensiert. Aufgrund der Umstellung auf Pauschalabgeltung werden Debitorenverluste generell nicht mehr vom Kanton übernommen. Gleichzeitig wird die Bildung von Delkredere erlaubt (Verbuchung gemäss CURAVIVA-Kontenplan im Aufwandkonto 6360 oder 6590 und im Bilanzkonto 1069). Nutzerinnen und Nutzer, die betriebliche Einrichtungen und Anlagen für leistungsvertragsfremde Zwecke verwenden, müssen dafür eine kostendeckende Entschädigung bezahlen. Diese Kosten resp. Einnahmen müssen von der Institution klar abgegrenzt werden können (Verbuchung der Beträge unter der CURAVIVA-Kontengruppe 68). 6 Vorschusszahlungen Das ALBA gewährt für das Jahr 2018 keine Vorschuss- oder Akontozahlungen. Für die Quartalabrechnung bestehen pro Monat zwei Auszahlungstermine nämlich der 20. und der 30. Bei Einreichung der Unterlagen (vollständig und abgestimmt) bis 15. des Monats, erfolgt die Zahlung bis zum 20. des Folgemonats. Bei Einreichung nach dem 15. des Monats erfolgt die Auszahlung bis zum 30. des Folgemonats. 7 Einzureichende Unterlagen im Zusammenhang mit der Abrechnung zuhanden des ALBA 7.1 Einzureichen nach den ersten drei Quartalen des Jahres 2018 Abrechnungsunterlagen für das vergangene Quartal mit den erbrachten Leistungen sowie den damit verbundenen Tariferträgen pro Klient/in 7.2 Einzureichen bis 31. März 2019 Abrechnungsunterlagen (Excel-Formular) Saldoerfolgsrechnung, und Kostenrechnung des Betriebes (nach CURAVIVA / IVSE- Kontenrahmen, elektronisch oder in Papierform) nicht revidiert Leistungsstatistik/Präsenzliste) Juli 2017 / V0 Seite 7 von 8
8 7.3 Einzureichen bei Vorliegen, bis spätestens 30. Juni 2019 Nachweis über die Verwendung der gebuchten Rücklagen, welche aus Überschüssen aus vergangenen Leistungsverträgen resultieren Unterzeichnete Bilanz- und Vollständigkeitserklärung (in Papierform) Bericht der statutarischen Kontrollstelle (Revisionsbericht) mit Bilanz, Erfolgsrechnung und Kostenrechnung inkl. Erläuterungsbericht Unterzeichnete Checkliste der einzureichenden Unterlagen Jahresbericht inkl. Anhang Selbstdeklaration Lohngleichheit für das Jahr Einblick Die Institution gewährt dem ALBA und den von ihm beauftragten Dritten sowie der Finanzkontrolle des Kantons Bern jederzeit Einblick in die detaillierte Buchhaltung und die Leistungsdokumentation. Die Finanzkontrolle ist befugt, Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu nehmen, soweit es zur Ausübung der Aufsicht nach Artikel 14 Buchstabe e des Gesetzes vom 1. Dezember 1999 über die Finanzkontrolle (Kantonales Finanzkontrollgesetz, KFKG; BSG 622.1), zur Überprüfung der Verwendung von Staatsbeiträgen nach Artikel 16 Buchstabe a KFKG, sowie zur Wahrnehmung der Finanzaufsicht nach Art. 19 KFKG erforderlich ist. 9 Laufzeit Die vorliegenden allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Leistungsvertrag gelten für das Jahr Der Leistungsvertrag ist mit rechtsgültiger Unterschrift der Trägerschaft und der Institution zu unterzeichnen. Bei Unterschriftsberechtigung zu zweien ist zusätzlich eine zweite Unterschrift erforderlich. 10 Streitigkeiten Kann in Bezug auf eine finanzielle Forderung aus dem vorliegenden Leistungsvertrag keine Einigung erzielt werden, können die Vertragsparteien gemäss Artikel 87 Buchstabe B des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG ) Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern einreichen. Bern, im Juli 2017 ALTERS- UND BEHINDERTENAMT Astrid Wüthrich Vorsteherin Juli 2017 / V0 Seite 8 von 8
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