Langtitel Bundesgesetz über die Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Bundes und sonstiger Funktionäre (Bezügegesetz) StF: BGBl. Nr.

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1 Langtitel Bundesgesetz über die Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Bundes und sonstiger Funktionäre (Bezügegesetz) StF: BGBl. Nr. 273/1972 Änderung BGBl. Nr. 18/1974 BGBl. Nr. 181/1974 BGBl. Nr. 122/1977 BGBl. Nr. 323/1977 BGBl. Nr. 669/1977 BGBl. Nr. 682/1978 BGBl. Nr. 545/1980 BGBl. Nr. 351/1981 BGBl. Nr. 51/1983 BGBl. Nr. 612/1983 BGBl. Nr. 489/1984 BGBl. Nr. 262/1988 BGBl. Nr. 288/1988 BGBl. Nr. 344/1989 BGBl. Nr. 179/1990 (NR: GP XVII RV 1199 AB 1218 S BR: 3829 AB 3837 S. 527.) BGBl. Nr. 446/1990 (NR: GP XVII IA 436/A und 438/A AB 1453 S. 15 BR: AB 3992 S. 533.) BGBl. Nr. 731/1990 (NR: GP XVIII AB 7 S. 3. BR: AB 4001 S. 534.) BGBl. Nr. 110/1993 (NR: GP XVIII RV 776 AB 908 S BR: AB 4442 S. 564.) BGBl. Nr. 334/1993 (NR: GP XVIII RV 1014 AB 1030 S BR: 4521 AB 4526 S. 569.) BGBl. Nr. 16/1994 (NR: GP XVIII RV 1358 AB 1387 S BR: AB 4697 S. 578.) BGBl. Nr. 505/1994 (NR: GP XVIII RV 1334 AB 1608 S BR: AB 4818 S. 588.) BGBl. Nr. 665/1994 (NR: GP XVIII RV 1656 AB 1798 S. 17 BR: AB 4894 S. 589.) BGBl. Nr. 19/1995 (NR: GP XIX AB 63 S. 1 BR: AB 4946 S. 593.) BGBl. Nr. 297/1995 (NR: GP XIX RV 134 AB 149 S. 3 BR: 4996, 4997, 4998 AB 5002 S. 598.) BGBl. Nr. 820/1995 (NR: GP XIX RV 373 AB 396 S. 57. BR: 5108 AB 5124 S. 606.) BGBl. Nr. 44/1996 (DFB) BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 61) BGBl. Nr. 375/1996 (NR: GP XX RV 134 AB 189 S. 3 BR: AB 5206 S. 615.) (CELEX-Nr.: 392L0051) BGBl. Nr. 392/1996 (NR: GP XX IA 245/A AB 249 S. 34. BR: 5212 AB 5224 S. 616.) BGBl. I Nr. 3/1997 (NR: GP XX IA 343/A AB 521 S. 5 BR: AB 5370 S. 620.) BGBl. I Nr. 64/1997 (NR: GP XX IA 453/A AB 687 S. 75. BR: 5445, 5447 AB 5448 S. 627.) BGBl. I Nr. 97/2000 (NR: GP XXI IA 188/A AB 264 S. 3 BR: 6166 AB 6178 S. 667.) BGBl. I Nr. 128/2000 (NR: GP XXI IA 304/A AB 380 S. 46. BR: 6255 AB 6271 S. 670.) BGBl. I Nr. 38/2003 (NR: GP XXII IA 132/A AB 116 S. 20. BR: 6789 AB 6791 S. 697.) BGBl. I Nr. 8/2004 (VfGH) BGBl. I Nr. 134/2004 (NR: GP XXII RV 619 AB 656 S. 8 BR: AB 7146 S. 715.) BGBl. I Nr. 142/2004 (NR: XXII GP RV 653 AB 694 S. 87. BR: 7153 AB 7155 S. 716.) BGBl. I Nr. 165/2005 (NR: GP XXII RV 1190 AB 1243 S BR: 7434 AB 7448 S. 729.) BGBl. I Nr. 170/2006 (NR: GP XXIII IA 28/A AB 16 S. 8. BR: AB 7652 S. 740.) BGBl. I Nr. 53/2007 (NR: GP XXIII IA 255/A AB 193 S. 27. BR: AB 7732 S. 747.)

2 [CELEX-Nr.: 32005L0036] BGBl. I Nr. 2/2008 ( BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 4 BR: 7799 AB 7830 S. 75) BGBl. I Nr. 53/2009 (NR: GP XXIV IA 610/A AB 209 S. 24. BR: AB 8113 S. 77) BGBl. I Nr. 60/2009 (NR: GP XXIV IA 678/A AB 282 S. 29. BR: 8130 AB 8132 S. 773.) BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.) Text ABSCHNITT I Artikel I (1) Dem Bundespräsidenten, den Mitgliedern des Nationalrates, des Bundesrates und der Bundesregierung, den Staatssekretären, den Mitgliedern der Volksanwaltschaft, den Landeshauptmännern sowie dem Präsidenten des Rechnungshofes gebühren Bezüge. (2) Außer den Bezügen gebühren den in Abs. 1 genannten obersten Organen des Bundes Sonderzahlungen. (1) Die Bezüge gebühren vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion. (2) Im Monat der Angelobung gebühren lediglich die Bezügeteile für den Zeitraum ab dem Tag der Angelobung bis zum Monatsende. Im Monat des Ausscheidens aus der Funktion gebühren lediglich die Bezügeteile für den Zeitraum vom Monatsbeginn bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion. (3) Scheidet ein im 1 angeführtes oberstes Organ durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug jedoch bis zum Ende des betreffenden Monats. (4) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. 7 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ist anzuwenden. (5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch auf Amtszulagen, Auslagenersätze, und Entschädigungen für nicht in Anspruch genommene Dienstwohnungen und Dienstwagen anzuwenden. Artikel II 3. Der Anfangsbezug eines Mitgliedes des Nationalrates entspricht dem jeweiligen Gehalt eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 1, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen. 4. Der Anfangsbezug eines Mitgliedes des Bundesrates beträgt 50 v. H. des Anfangsbezuges eines Mitgliedes des Nationalrates. 5. Der Bezug des Bundespräsidenten entspricht 400 vh des jeweiligen Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen. 6. Der Anfangsbezug des Bundeskanzlers, des Vizekanzlers, eines Bundesministers, eines Landeshauptmannes und des Präsidenten des Rechnungshofes beträgt 200 vh, der eines Staatssekretärs und eines Mitgliedes der Volksanwaltschaft 180 vh des Anfangsbezuges eines Mitgliedes des Nationalrates. 7. (1) Die Mitglieder des Nationalrates rücken nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe der Dienstklasse IX vor. Ebenso erhöhen sich auch die Bezüge der anderen im 1 Abs. 1 erwähnten obersten Organe - mit Ausnahme des Bundespräsidenten - entsprechend. (2) Zeiten, die als Bundespräsident, als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Landeshauptmann, als Mitglied einer Landesregierung, als Präsident des Rechnungshofes oder als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zurückgelegt wurden, sind zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen. (3) Zeiten, die als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments oder eines Landtages zurückgelegt wurden, sind den Organen im Sinne des Abs. 2 zu einem Drittel für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen. (4) Zeiten, die als Mitglied des Nationalrates, des Europäischen Parlaments oder eines Landtages zurückgelegt wurden, sind den Mitgliedern des Bundesrates, Zeiten, die als Mitglied des Bundesrates, des Europäischen Parlaments oder eines Landtages zurückgelegt wurden, sind den Mitgliedern des Nationalrates zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.

3 (5) Eine mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ist bei der Anrechnung für die Vorrückung in höhere Bezüge unzulässig. 8. (1) Der Bezug der Präsidenten des Nationalrates, des Vorsitzenden des Bundesrates und seiner Stellvertreter erhöht sich für die Dauer ihrer Amtstätigkeit um eine Amtszulage, die 90 vh des ihnen gebührenden Bezuges ( 3, 4 und 7) beträgt; der Bezug der Obmänner der Klubs (im Falle der Bestellung eines geschäftsführenden Klubobmannes jedoch nur der Bezug dieses geschäftsführenden Klubobmannes) erhöht sich für die Dauer ihrer Amtstätigkeit um eine Amtszulage, die 66 vh des ihnen gebührenden Bezuges ( 3, 4 und 7) beträgt. (2) Die Amtszulage gebührt den Präsidenten des Nationalrates, dem Vorsitzenden des Bundesrates und seinen Stellvertretern sowie den Obmännern der Klubs von dem Tag an, an dem ihre Funktion beginnt. Der Anspruch auf Amtszulage endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der betreffenden Funktion. 9. (1) Den obersten Organen im Sinne des 1 Abs. 1 gebührt neben ihren Bezügen ein monatlicher Auslagenersatz, bei dessen Ermittlung von dem Bezug auszugehen ist, der sich nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen sowie einer allfälligen Amtszulage ergeben würde. (2) Der Auslagenersatz des Bundespräsidenten und des Bundeskanzlers beträgt 30 vh, der Auslagenersatz der übrigen Mitglieder der Bundesregierung, der Landeshauptmänner, des Präsidenten des Rechnungshofes, der Staatssekretäre, der Mitglieder der Volksanwaltschaft, der Präsidenten des Nationalrates, des Vorsitzenden des Bundesrates und seiner Stellvertreter beträgt 40 vh, der Auslagenersatz der übrigen Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates beträgt 25 vh des nach Abs. 1 zu ermittelnden Bezuges. 10. (1) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 8/2004) (2) Beim Bundespräsidenten, bei Mitgliedern der Bundesregierung, bei Staatssekretären, bei Mitgliedern der Volksanwaltschaft, bei Landeshauptmännern und beim Präsidenten des Rechnungshofes, die Bedienstete (Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses) einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung nicht in die Kompetenz des Bundes fällt, verringert sich der im 5 oder 6 genannte Bezug um ihr Nettodiensteinkommen (um ihren Nettoruhe- oder Nettoversorgungsgenuß), soweit nicht in den für sie geltenden Dienstrechtsvorschriften die Stillegung des Diensteinkommens (Ruhe- bzw. Versorgungsgenusses) für den Fall vorgesehen ist, daß sie einen im 5 oder 6 genannten Bezug erhalten. Unter dem Nettodiensteinkommen (Nettoruhe-, Nettoversorgungsgenuß) sind die steuerpflichtigen Einkünfte aus Dienstverhältnissen im Sinne des ersten Satzes (der steuerpflichtige Ruhe-, Versorgungsgenuß), vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, zu verstehen. (3) Solange der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder der Volksanwaltschaft, Landeshauptmänner oder der Präsident des Rechnungshofes einen Bezug nach 5 oder 6 erhalten, werden Ruhebezüge als ehemaliges Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments stillgelegt. Beziehen solche Organe einen Ruhebezug als ehemaliges Mitglied eines Landtages oder einer Landesregierung, so verringert sich der nach 5 oder 6 gebührende Bezug um diese Nettoruhebezüge. (4) Besteht neben dem Anspruch auf Bezug oder Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz ein Anspruch auf Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so ist der Bezug oder Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er den gebührenden Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften übersteigt. (5) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz ein Anspruch auf Grundgehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so wird der Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz für die Dauer des Anspruchs auf Grundgehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften stillgelegt. Wird die Funktion als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beendet, so ist der Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz unter Berücksichtigung der Funktionsdauer als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften neu zu bemessen. (6) Die Abs. 1 bis 5 und die 6 und 7 gelten auch für die im Art. 71 des Bundes-Verfassungsgesetzes genannten Personen. 1 Für die Ermittlung der Höhe der Sonderzahlung gilt 3 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sinngemäß.

4 1 (1) Die obersten Organe haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten, sofern sie nicht gemäß 23j oder 49c auf die Pensionsversorgung verzichtet haben. (2) Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates 22,79%, für die übrigen im 1 Abs. 1 genannten Organe 25,79% des Bezuges und der Sonderzahlungen. (3) Werden als Mitglied eines Landtages verbrachte Zeiten gemäß 25 Abs. 2 lit. b eingerechnet, so ist nachträglich ein Beitrag zu leisten. Dieser beträgt für Zeiten vom Jänner 1955 bis 3 Dezember %, für Zeiten vom Jänner 1978 bis 3 Dezember ,5%, 3. für Zeiten vom Jänner 1979 bis 3 Dezember %, 4. für Zeiten vom Jänner 1980 bis 3 Dezember ,5%, 5. für Zeiten vom Jänner 1981 bis 30. November %, 6. für Zeiten vom Dezember 1990 bis 3 Dezember %, 7. für Zeiten ab dem Jänner ,49%, 8. für Zeiten ab dem Oktober ,29%, 9. für Zeiten ab dem Jänner ,79%, 10. für Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, auf die Artikel VIIIa anzuwenden ist, für Zeiten ab dem Jänner 2005 die sich aus Abs. 4 ergebenden Prozentsätze. der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen. (4) Abweichend von Abs. 2 und 3 Z 9 haben die obersten Organe der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge, auf die Artikel VIIIa anzuwenden ist, einen monatlichen Pensionsbeitrag in Höhe des sich aus der folgenden Tabelle ergebenden Prozentsatzes der Bemessungsgrundlage zu entrichten: Der Beitragssatz beträgt für oberste Organe der Geburtsjahrgänge anstelle des im Jahr 2004 maßgeblichen Beitragssatzes von 22,79% für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach 45 ASVG für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach 45 ASVG anstelle des im Jahr 2004 maßgeblichen Beitragssatzes von 25,79% für Bezugsteile bis für Bezugsteile zur monatlichen über der Höchstbeitragsgrundlage monatlichen nach 45 Höchstbeitrags- ASVG grundlage nach 45 ASVG ab ,43% 3,96% 12,95% 4,49% ,70% 4,46% 13,29% 5,05% ,98% 4,95% 13,63% 5,61% ,25% 5,45% 13,97% 6,17% ,52% 5,95% 14,30% 6,73% ,79% 6,44% 14,64% 7,29% ,07% 6,94% 14,98% 7,85% ,34% 7,43% 15,32% 8,41% ,61% 7,93% 15,66% 8,97% ,88% 8,42% 15,99% 9,53% ,16% 8,92% 16,33% 10,09% ,43% 9,41% 16,67% 10,65% ,70% 9,91% 17,01% 11,21% ,97% 10,40% 17,34% 11,77% ,25% 10,90% 17,68% 12,33% ,52% 11,40% 18,02% 12,90% ,79% 11,89% 18,36% 13,46% ,07% 12,39% 18,70% 14,02% ,34% 12,88% 19,03% 14,58% ,61% 13,38% 19,37% 15,14% ,88% 13,87% 19,71% 15,70% ,16% 14,37% 20,05% 16,26% ,43% 14,86% 20,38% 16,82% ,70% 15,36% 20,72% 17,38%

5 Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach 45 ASVG gilt jeweils das Dreißigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach 45 Abs. 1 ASVG. (5) Den Pensionsbeitrag in der im Abs. 4 angeführten Höhe hat das oberste Organ, auf das Artikel VIIIa anzuwenden ist, auch von der Sonderzahlung zu entrichten. Dabei gilt Folgendes: Beträgt die Sonderzahlung höchstens die Hälfte der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach 45 ASVG, so gilt für die gesamte Sonderzahlung der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz. Ist die Sonderzahlung höher als die halbe monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach 45 ASVG, so gilt für den Teil der Sonderzahlung bis zur Hälfte der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz, für den Rest der Sonderzahlung der für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz. Beachte Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10 treten hinsichtlich der obersten Organe nach 1 mit in Kraft. Abs. 1 tritt hinsichtlich des Entfalls des Vizepräsidenten des Rechnungshofes mit 1995 in Kraft. Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10 treten hinsichtlich der Mitglieder des Europäischen Parlaments mit 1995 in Kraft. (vgl. 45 Abs. 6 Z 1, 3 und 4 idf BGBl. Nr. 19/1995) 14. (1) Die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Volksanwaltschaft, die Landeshauptmänner und der Präsident des Rechnungshofes erhalten, wenn sie in einer oder mehreren dieser Funktionen mindestens sechs Monate im Amt waren, für die Dauer von drei Monaten, wenn sie mindestens ein Jahr im Amt waren, für die Dauer von sechs Monaten, wenn sie aber mindestens drei Jahre im Amt waren, für die Dauer eines Jahres nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezug unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen. Der Anspruch auf Fortzahlung besteht nur solange, als nicht auf Grund eines Antrages ein Anspruch auf Ruhebezug bestehen würde ( 35 Abs. 1 und 39). Ein Ausscheiden aus dem Amt unter Betrauung mit der Fortführung der Verwaltung (Art. 71 B-VG) gilt nicht als Unterbrechung der Amtstätigkeit. 10 Abs. 1 bis 3 und 16 Abs. 1 sind anzuwenden. Für eine spätere Berechnung eines Anspruches nach Abs. 7 bis 9 sind sowohl für die Begründung des Anspruches als auch für die Berechnung der Höhe der Fortzahlung alle jene Amtstätigkeiten heranzuziehen, für die keine Fortzahlung gebührt hat oder für die eine Fortzahlung zwar gebührt hat, aber gemäß Abs. 6a zurückbezahlt worden ist. (2) Die Mitglieder des Nationalrates erhalten, wenn sie diese Funktion mindestens drei Jahre ausgeübt haben, nach Beendigung dieser Funktionsausübung eine einmalige Entschädigung. Diese Entschädigung beträgt das Zweifache und erhöht sich nach 5 Jahren auf das Dreifache, nach 10 Jahren auf das Vierfache, nach 15 Jahren auf das Sechsfache, nach 20 Jahren auf das Neunfache und nach 25 Jahren auf das Zwölffache des ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezuges unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen. Für eine spätere Berechnung eines Anspruches nach Abs. 7 bis 9 sind sowohl für die Begründung des Anspruchs als auch für die Berechnung der Höhe der einmaligen Entschädigung alle jene Funktionsperioden heranzuziehen, für die keine einmalige Entschädigung gebührt hat oder für die eine einmalige Entschädigung zwar gebührt hat, aber gemäß Abs. 6a zurückbezahlt worden ist. (3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 erhalten die Mitglieder des Bundesrates nach Beendigung der Funktionsausübung eine einmalige Entschädigung berechnet nach dem ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezug unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen. (4) Scheidet ein Mitglied des Nationalrates oder ein Mitglied des Bundesrates durch Tod aus seiner Funktion aus, so sind die nach den Abs. 2 und 3 zustehenden Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen im Ausmaß von 50 v. H. an die Verlassenschaft anzuweisen. In diesem Fall ist eine Mindestfunktionsdauer im Sinne des Abs. 2 erster Satz nicht erforderlich. (5) Endet die Funktion eines Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates, so werden ihm für die Berechnung der Ansprüche nach den Abs. 2 und 3 die Zeiträume, während der es der anderen gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder dem Europäischen Parlament angehört hat, zugezählt, wenn eine einmalige Entschädigung für diese frühere Mitgliedschaft mangels Vorliegens der im Abs. 2 oder 3 genannten Voraussetzungen oder

6 eine vergleichbare Leistung vom Europäischen Parlament nicht gebührt hat. (6) Die Fortzahlung der Bezüge nach Abs. 1 und die einmalige Entschädigung nach den Abs. 2 und 3 gebühren nicht, solange das oberste Organ spätestens innerhalb von drei Monaten jeweils nach dem Ausscheiden aus seiner Funktion neuerlich zu einem im 1 angeführten obersten Organ bestellt, zum Mitglied einer Landesregierung oder eines Landtages gewählt, zum Mitglied des Europäischen Parlaments entsendet oder zum Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ernannt wird. (6a) Hat ein oberstes Organ bereits Leistungen nach den Abs. 1, 2 oder 3 erhalten, so kann es bis zu einem Monat nach Übernahme einer neuerlichen Funktion nach Abs. 6 beantragen, daß die bereits ausbezahlten Beträge mit Bescheid zurückgefordert werden. (7) Wird eine Amtstätigkeit nach Abs. 1, eine Funktionsausübung nach Abs. 2 oder 3, eine vergleichbare Funktion nach landesrechtlichen Vorschriften oder die Funktion als Mitglied des Europäischen Parlaments oder als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beendet, ohne daß die Voraussetzungen des Abs. 6 oder 6a weiterhin vorliegen, gilt folgendes: Eine allfällige Leistung nach den Abs. 1 bis 3 ist auf Grund jener Tätigkeit zu bemessen, die zuletzt einen Anspruch auf eine Leistung nach den Abs. 1, 2 oder 3 begründet. Ist die nach Z 1 gebührende Leistung niedriger als 3. a) b) eine Leistung, die nach den Abs. 1, 2 oder 3 auf Grund einer früheren Tätigkeit gebührt hätte, wenn Abs. 6 oder 6a nicht anzuwenden gewesen wäre oder eine der lit. a vergleichbare Leistung, die nach landesrechtlichen Vorschriften oder als Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gebührt, so gebührt die höhere Leistung an Stelle der niedrigeren Leistung. Kommen hiefür mehrere Leistungen in Betracht, so gebührt nur die höchste Leistung. Begründet die zuletzt ausgeübte Tätigkeit keinen Anspruch auf eine Leistung nach den Abs. 1, 2 oder 3, nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften oder auf eine vergleichbare Leistung vom Europäischen Parlament oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und hätte auf Grund einer früheren Tätigkeit eine Leistung nach den Abs. 1, 2 oder 3 gebührt, wenn Abs. 6 oder 6a nicht anzuwenden gewesen wäre, so gebührt diese Leistung. Hätten nach solchen früheren Tätigkeiten mehrere Leistungen nach den Abs. 1, 2 oder 3 gebührt, so gebührt nur die höchste Leistung. (8) Hat ein im 1 angeführtes oberstes Organ bereits auf Grund einer früheren Tätigkeit eine Leistung oder mehrere Leistungen nach den Abs. 1, 2 oder 3, nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften oder eine vergleichbare Leistung vom Europäischen Parlament oder von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erhalten, so gebührt der nunmehrige Anspruch nach den Abs. 1, 2 oder 3 (allenfalls in Verbindung mit Abs. 7) nur in dem Ausmaß, um das er die auf Grund der früheren Tätigkeit erhaltene Leistung oder - wenn das Organ mehrere solche Leistungen erhalten hat - die höchste dieser Leistungen betraglich übersteigt. Der erste Satz ist nicht anzuwenden, wenn die Leistungen nach den Abs. 1, 2 oder 3 gemäß Abs. 6a zurückbezahlt worden sind. (9) Bei der Anwendung des Abs. 7 Z 2 und 3 und des Abs. 8 ist eine frühere Leistung nach Abs. 1 nur in der Höhe zu berücksichtigen, in der sie den für denselben Zeitraum tatsächlich gebührenden Bezug nach diesem Bundesgesetz oder nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften überschritten hätte bzw. im Falle des Abs. 8 überschritten hat. (10) Bei der Anwendung des Abs. 7 Z 2 und des Abs. 8 ist vom Übergangsgeld als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften der für jenen Zeitraum ausbezahlte Betrag nicht zu berücksichtigen, in dem kein Anspruch auf Bezug oder Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz oder nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften gebührt hat. (11) Bei der Anwendung des Abs. 8 gilt für Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates, die bereits auf Grund früherer Tätigkeiten einmalige Entschädigungen nach Abs. 2 oder 3 erhalten haben und die nicht nach Abs. 6a zurückbezahlt worden sind, für den Fall des Entstehens eines neuerlichen Anspruches auf einmalige Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 folgendes: Von den bereits nach Abs. 2 oder 3 erhaltenen einmaligen Entschädigungen ist die für das Entstehen des Anspruches maßgebende Dauer der Funktionsausübung erneut zu ermitteln und mit der für das Entstehen des Anspruches auf die neuerliche einmalige Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 maßgebende Dauer der Funktionsausübung zusammenzuzählen.

7 Der Anspruch auf die neuerliche einmalige Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 gebührt nur in dem Ausmaß, um das sie das gemäß Z 1 auf der Grundlage der Gesamtdauer der Funktionsausübung ermittelte Ausmaß abzüglich des bereits nach Abs. 2 oder 3 erhaltenen Betrages übersteigt. (12) Für eine spätere Berechnung eines Anspruches nach den Abs. 7 bis 11 sind die zum Vergleich heranzuziehenden Leistungen nach den Abs. 1, 2 oder 3, die das oberste Organ früher erhalten hat, gemäß Abs. 6a zurückbezahlt hat oder - wenn Abs. 6 nicht anzuwenden gewesen wäre - erhalten hätte sowie nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften oder als Mitglied des Europäischen Parlaments oder als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften von diesen erhaltene Leistungen mit dem Aufwertungsfaktor zu berücksichtigen, um den sich seither die Höhe des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6 geändert hat. Artikel III 15. Für die in diesem Bundesgesetz geregelten Bezüge gilt auch der Monat als ganzer, in den der Beginn oder das Ende der Amtswirksamkeit fällt. Dies gilt jedoch nicht für die Anwendung des 2 (ausgenommen Abs. 3) und des 8 Abs. 2 sowie für die Berechnung der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit oder der der Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsbezuges zugrundezulegenden Funktionsdauer. 16. (1) Gebühren nach diesem Bundesgesetz für denselben kalendermäßigen Zeitraum mehrere Bezüge, so wird nur einer, und zwar der jeweils höhere Bezug, ausgezahlt. (2) Entstehen innerhalb eines Jahres Ansprüche auf Fortzahlung des Bezuges nach 14 Abs. 1 und auf eine einmalige Entschädigung nach 14 Abs. 2 oder Abs. 3, so gebührt lediglich der sich aus dem höheren Anspruch ergebende Betrag. Bereits ausbezahlte Beträge sind aufzurechnen. 14 Abs. 6 bleibt unberührt. (3) Besteht neben dem Anspruch auf Bezug als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates nach den 3 und 4 in Verbindung mit den 7 und 8 Abs. 1 oder als Mitglied des Europäischen Parlaments nach 23d in Verbindung mit 23e ein Anspruch auf einen Ruhebezug nach 24 oder einen Ruhebezug nach 44a, so ist der Ruhebezug nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er den gebührenden Bezug übersteigt. (4) Besteht neben dem Anspruch auf Bezug oder Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz ein Anspruch auf Übergangsgeld als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so ist der Bezug oder Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er das Übergangsgeld als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften übersteigt. (5) Besteht neben dem Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge nach 14 Abs. 1 ein Anspruch auf Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so gebührt die Fortzahlung der Bezüge nur in der Höhe, um den sie den gebührenden Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften übersteigt. (6) Stehen einem Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auch Ansprüche nach diesem Bundesgesetz zu, so hat es allen zur Auszahlung der Ansprüche nach diesem Bundesgesetz zuständigen Stellen sämtliche Ansprüche, die ihm als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zustehen, zu melden. 17. (1) Dem Bundespräsidenten und dem Bundeskanzler gebührt eine Amtswohnung. Wird eine Amtswohnung nicht in Anspruch genommen, so sind die nachgewiesenen Miet- und Betriebskosten für die Haltung einer angemessenen Wohnung zu ersetzen. (2) Dem Bundespräsidenten, den Mitgliedern der Bundesregierung, den Präsidenten des Nationalrates, dem Vorsitzenden des Bundesrates, dem Präsidenten des Rechnungshofes, den Landeshauptmännern sowie den Staatssekretären gebührt ein Dienstwagen. Wird ein solcher nicht zur Verfügung gestellt, so ist eine Entschädigung zu gewähren, deren Höhe unter Berücksichtigung der mit der Beistellung eines Dienstwagens verbundenen Betriebskosten vom Bundesminister für Finanzen zu bestimmen ist. Ferner ist mit Einverständnis des Vorsitzenden des Bundesrates dessen Dienstwagen auch seinen Stellvertretern in der Bundeshauptstadt für Dienstfahrten zur Verfügung zu stellen. 18. (1) Das Ausmaß der Vergütungen für Dienstreisen der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates richtet sich nach den Vorschriften für die Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird. (2) Dienstreisen sind Reisen zu Plenar-, Ausschuß-, Klub- und sonstigen Fraktionssitzungen des National- oder Bundesrates, Klubtagungen von parlamentarischen Klubs oder Reisen im Auftrag des Präsidenten des National- oder des Bundesrates. Für

8 Mitglieder des Bundesrates sind solche Dienstreisen auch Fahrten zu entsprechenden Sitzungen der Landtage und deren Klubs. Entsprechendes gilt für die Rückreise. Die Gebühr für die Benützung des Schlafwagens oder des Flugzeuges ist gegen Vorweis der Schlafwagen- oder Flugkarte von der Parlamentsdirektion zu vergüten, wobei die Kosten des Flugzeuges nur dann zu vergüten sind, wenn der Fahrzeitausgleich gemäß Abs. 7 unter Berücksichtigung der Flugzeit berechnet wurde. (3) Als Dienstort gilt der Wohnort des Mitgliedes. Reist jedoch das Mitglied tatsächlich vom Ort des Mittelpunktes seiner politischen Tätigkeit ab oder zu diesem an, so gilt dieser Ort als Dienstort. Wird eine Dienstreise in einen anderen Ort als nach Wien, in den Wohnort des Mitgliedes oder 3. in den Ort des Mittelpunktes seiner politischen Tätigkeit angetreten, so gilt je nachdem, von wo die Reise tatsächlich angetreten wurde, der Wohnort, der Ort des Mittelpunktes der politischen Tätigkeit oder Wien als Dienstort. (4) Benützt das Mitglied für die Dienstreise ein eigenes Kraftfahrzeug, gebührt ihm als Reisekostenvergütung die Entschädigung nach 10 Abs. 3 und gegebenenfalls Abs. 4 der Reisegebührenvorschrift Die Benützung des Kraftfahrzeuges anstelle des öffentlichen Verkehrsmittels wird nur dann vergütet, wenn kein entsprechend zeitlich günstiges öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht. (4a) Der Präsident des Nationalrates hat - soweit Mitglieder des Bundesrates betroffen sind, nach Anhörung des Präsidenten des Bundesrates - nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz Richtlinien zu erlassen, wonach aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung oder der Kostenersparnis Pauschalierungen vorgenommen werden können bzw. für die Benützung von Massenbeförderungsmitteln entsprechende Jahres- oder Monatsstreckenkarten auszustellen sind; ein diesbezüglicher Vorschlag wird von einem Ausschuß erarbeitet, der aus drei Wirtschaftstreuhändern besteht, die vom Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ernannt werden. Werden Jahres- oder Monatsstreckenkarten ausgestellt, entfällt für die entsprechenden Fahrtstrecken der Anspruch nach Abs. 4. (5) Liegt der Wohnort oder der Ort des Mittelpunktes der politischen Tätigkeit eines Mitgliedes außerhalb Wiens, gebührt ihm auf Antrag an Stelle von Nächtigungsgebühren für Übernachtungen in Wien der Ersatz der Wohnkosten, höchstens jedoch pro Kalendermonat im Ausmaß von zehn halben Nächtigungsgebühren mit dem im 13 Abs. 7 erster Satz der Reisegebührenvorschrift 1955 angeführten Zuschlag. 8 des Parlamentsmitarbeitergesetzes, BGBl. Nr. 288/1992, ist anzuwenden. (6) Soweit die Reisegebührenvorschrift 1955 Dienstreiseaufträge oder das Ausmaß von Ansprüchen an die Entscheidung des zuständigen Bundesministers oder des Bundeskanzlers bindet, tritt der Präsident des Nationalrates an die Stelle des zuständigen Bundesministers und des Bundeskanzlers. (7) Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, die wegen der Entfernung ihres Wohnortes von Wien und der dadurch bedingten zusätzlichen zeitlichen Inanspruchnahme bei der Ausübung des Mandates als unselbständig Erwerbstätige ihre berufliche Arbeitsleistung ganz oder teilweise einstellen oder die als selbständig oder freiberuflich Erwerbstätige einen bezahlten Vertreter oder Betriebsführer bestellen, erhalten einen Fahrzeitausgleich. (8) Die Parlamentsdirektion hat nach Angelobung des Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates - bei späterem Eintritt der Voraussetzungen des Abs. 7 ab diesem Zeitpunkt - festzustellen, wie lange das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates bei Berücksichtigung der tatsächlichen Verkehrsverhältnisse durchschnittlich zur Anreise vom Wohnort oder vom Mittelpunkt der politischen Tätigkeit nach Wien benötigt, wobei das unter Berücksichtigung der Erfordernisse der politischen Tätigkeit für das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates zeitlich günstigste Verkehrsmittel zugrunde zu legen ist. Auf Grund dieser durchschnittlichen Anreisezeit ist das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates mit Bescheid in Zeitzonen einzustufen. Zeitzone 1 gilt für eine Anreisezeit von bis zu einer Stunde, Zeitzone 2 für eine Anreisezeit von mehr als einer Stunde bis zu zwei Stunden. Für jede zusätzliche Stunde der Anreisezeit ist eine weitere Zeitzone mit fortlaufender Numerierung vorzusehen. Bei einer wesentlichen und dauernden Änderung der für die Einstufung maßgeblichen Verhältnisse erfolgt auf Antrag des Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates oder von Amts wegen eine Neueinstufung. (9) Der Fahrzeitausgleich gebührt in der Höhe der durch 173,2 geteilten Summe des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse VII und der für diesen vorgesehenen Verwaltungsdienstzulage in der Zeitzone 1 und erhöht sich für jede zusätzliche Zeitzone um denselben Betrag. Der sich daraus ergebende Betrag ist mit der Anzahl der Fahrten, an denen durchschnittlich in einem Kalenderjahr pro Monat Plenar-, Ausschuß- oder

9 Klubsitzungen stattfinden, zu vervielfachen und gebührt monatlich, wobei Hin- und Rückreise zu berücksichtigen sind. Die der Berechnung zu Grunde zu legende Anzahl der durchschnittlich in einem Kalenderjahr pro Monat stattfindenden Fahrten zu Plenar-, Ausschuß-, Klub- oder sonstigen Fraktionssitzungen wird vom Präsidenten des Nationalrates - hinsichtlich der Mitglieder des Bundesrates nach Anhörung des Präsidenten des Bundesrates - nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz festgelegt. (10) Mitglieder und Ersatzmitglieder der Parlamentarischen Versammlung des Europarates erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 7 einen Fahrzeitausgleich, dessen Bemessung die durchschnittliche tatsächliche Anreisezeit vom Wohnort oder Mittelpunkt der politischen Tätigkeit zum Tagungsort der Parlamentarischen Versammlung und die Anzahl an Tagen zugrunde zu legen ist, an denen durchschnittlich in einem Kalenderjahr pro Monat Fahrten zu Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung und ihren Ausschüssen stattfinden. Hiebei ist zu berücksichtigen, inwieweit diesem Mitglied oder Ersatzmitglied bereits ein Fahrzeitausgleich für seine Tätigkeit als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates gebührt. 19. (1) Das Ausmaß der Vergütungen für Dienstreisen der Mitglieder der Bundesregierung, der Staatssekretäre, der Mitglieder der Volksanwaltschaft, und des Präsidenten des Rechnungshofes richtet sich nach den Vorschriften für die Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, mit der Maßgabe, daß die Nächtigungsgebühr in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen ist. Der Bundeskanzler erhält einen Zuschlag in Höhe von 30 vh der Tagesgebühr. (2) Den Landeshauptmännern gebühren die im Abs. 1 erster Satz genannten Vergütungen, wenn die Dienstreise in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung unternommen worden ist. (3) Die Abs. 1 und 2 finden auf Dienstreisen insoweit keine Anwendung, als ihre Kosten vom Bund unmittelbar getragen werden (Staatsreisen). 19a. Für die Zeit vom Jänner 1996 bis zum Inkrafttreten der nächsten Novelle des Bezügegesetzes erhöhen sich der nach 12 Abs. 2 Z 1 lit. b für Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und der nach 23g Abs. 2 Z 2 für Mitglieder des Europäischen Parlaments vorgesehene Pensionsbeitrag von 14,5% auf 18,49%, der nach 12 Abs. 2 Z 2 lit. b für die übrigen im 1 Abs. 1 genannten Organe vorgesehene Pensionsbeitrag von 17,5% auf 21,49% des Bezuges und der Sonderzahlungen. 20. Der mit der Durchführung dieses Bundesgesetzes verbundene Aufwand wird aus Bundesmitteln bestritten. 2 Die Bezugsberechtigten dürfen auf die ihnen nach Abschnitt I dieses Bundesgesetzes zukommenden Bezüge und sonstigen Gebühren nicht verzichten. 23. (1) 6 Abs. 3 und 7 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, finden sinngemäß Anwendung. (2) Im Falle von Ansprüchen auf Bezüge nach Abschnitt I dieses Bundesgesetzes sowie auf Bezüge von obersten Organen der Vollziehung, Bürgermeistern und Mitgliedern des Stadtsenates von Städten mit eigenem Statut oder Mitgliedern von Organen der Gesetzgebung nach vergleichbaren landesgesetzlichen Regelungen ist 94 ASVG, 60 GSVG, 56 BSVG, 10 FSVG, 26 NVG 1972 und 40a des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden. Artikel IIIa 23a. Der in diesem Bundesgesetz verwendete Ausdruck Mitglieder des Europäischen Parlaments umfaßt ausschließlich die von Österreich zu diesem Parlament entsandten Mitglieder. 23b. (1) Einem Mitglied des Europäischen Parlaments gebührt ein Bezug. (2) Außer dem Bezug gebühren dem im Abs. 1 genannten Mitglied Sonderzahlungen. 23c. (1) Der Bezug gebührt dem Mitglied des Europäischen Parlaments ab dem Zeitpunkt, zu dem sein Mandat beginnt. (2) In dem Monat, in dem das Mandat beginnt, gebühren lediglich die Bezügeteile für den Zeitraum ab dem Tag des Beginns des Mandates bis zum Monatsende. Im Monat des Ausscheidens aus der Funktion gebühren lediglich die Bezügeteile für den Zeitraum vom Monatsbeginn bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion. (3) Scheidet ein Mitglied des Europäischen Parlaments durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug jedoch bis zum Ende des betreffenden Monats. (4) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. Auf die Auszahlung ist 7 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.

10 (5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 392/1996) 23d. Der Anfangsbezug eines Mitgliedes des Europäischen Parlaments entspricht dem jeweiligen Gehalt eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 1, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen. 23e. (1) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments rücken nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe der Dienstklasse IX vor. (2) Zeiten, die als Bundespräsident, als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Mitglied einer Landesregierung oder als Präsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages oder als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zurückgelegt wurden, sind den Mitgliedern des Europäischen Parlaments zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen. (3) Eine mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ist bei der Anrechnung für die Vorrückung in höhere Bezüge unzulässig. 23f. Auf die Ermittlung der Höhe der Sonderzahlung ist 3 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden. 23g. (1) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten, sofern sie nicht gemäß 23j oder 49c auf die Pensionsversorgung verzichtet haben. (2) Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für die Mitglieder des Europäischen Parlaments 22,79% des Bezuges und der Sonderzahlungen. (3) Werden als Mitglied eines Landtages verbrachte Zeiten gemäß 44b Abs. 2 Z 3 eingerechnet, so ist nachträglich ein Beitrag zu leisten. Dieser beträgt für Zeiten vom Jänner 1955 bis 3 Dezember %, für Zeiten vom Jänner 1978 bis 3 Dezember ,5%, 3. für Zeiten vom Jänner 1979 bis 3 Dezember %, 4. für Zeiten vom Jänner 1980 bis 3 Dezember ,5%, 5. für Zeiten vom Jänner 1981 bis 30. November %, 6. für Zeiten vom Dezember 1990 bis 3 Dezember %, 7. für Zeiten vom Jänner 1996 an 14,5%, 8. für Zeiten ab dem Oktober ,29%, 9. für Zeiten ab dem Jänner ,79%, 10. für Mitglieder des Europäischen Parlaments, auf die Artikel VIIIa anzuwenden ist, für Zeiten ab dem Jänner 2005 die sich aus Abs. 5 ergebenden Prozentsätze. der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen. (4) Für die Einrechnung von Zeiten vom Jänner 1995 bis zum Inkrafttreten der nächsten Novelle des Bezügegesetzes ist abweichend vom Abs. 3 Z 6 und 7 ein Beitrag von 18,49% der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen zu leisten. (5) Auf Mitglieder des Europäischen Parlaments, auf die Artikel VIIIa anzuwenden ist, ist 12 Abs. 4 und 5 anzuwenden. 23h. Ist ein Mitglied des Europäischen Parlaments gleichzeitig Mitglied des Nationalrates, so gebühren ihm für denselben kalendermäßigen Zeitraum ausschließlich jene Leistungen, die ihm als Mitglied des Nationalrates nach den 3, 7, 8 und 9 zustehen. ABSCHNITT II Artikel IIIb Verzicht auf Pensionsversorgung 23j. (1) Die in den 24 Abs. 1, 34 Abs. 1, 35 Abs. 1 und 44a Abs. 1 genannten Personen erwerben mit dem Tag der Angelobung aus Anlaß der erstmaligen Übernahme einer der in diesem Bundesgesetz geregelten Funktionen für sich und ihre Angehörigen Anwartschaft auf Pensionsversorgung nach den Art. IV bis VIa, es sei denn, daß sie auf diese Anwartschaft verzichten. Durch diesen Verzicht erlöschen alle bereits erworbenen Anwartschaften auf Pensionsversorgung nach Art. IV bis VIa dieses Bundesgesetzes. (2) Der Verzicht auf Pensionsversorgung ist endgültig und unwiderruflich. Eine infolge einer wirksamen Verzichtserklärung erloschene Anwartschaft auf Pensionsversorgung lebt

11 weder durch die neuerliche Übernahme einer bereits innegehabten, noch durch die Übernahme einer anderen in diesem Bundesgesetz geregelten Funktion wieder auf. (3) Der Verzicht bedarf zu seiner Wirksamkeit der gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung und bedarf keiner Annahme. (4) Im Falle eines nach der Angelobung geleisteten Verzichts sind bereits entrichtete Pensionsbeiträge nicht rückzuerstatten. Artikel IV 24. (1) Einem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn die ruhebezugsfähige Gesamtzeit ( 25 Abs. 2) mindestens zehn Jahre beträgt. (2) Der 8 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der Dienstunfähigkeit die Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung und an die Stelle der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit die ruhebezugsfähige Gesamtzeit zu treten hat. 25. (1) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des nachstehend festgelegten Bezuges und der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Bei der Ermittlung ist von dem Bezug auszugehen, der sich unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen sowie einer allfälligen Amtszulage ( 3, 4 und 8 Abs. 1) ergibt. Eine Amtszulage ist bei der Ermittlung des Ruhebezuges zu berücksichtigen, wenn sie bei Mitgliedern des Bundesrates mindestens ein Jahr, bei Mitgliedern des Nationalrates mindestens drei Jahre während der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit gebührt hat. Haben mehrere Amtszulagen gebührt, so ist die höhere Amtszulage bei der Ermittlung des Ruhebezuges zu berücksichtigen. Hat ein Mitglied des Bundesrates früher auch dem Nationalrat angehört, dann bildet der Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates die Ermittlungsgrundlage, jedoch ohne Hinzurechnung einer allfälligen Amtszulage. (2) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus a) b) der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, soweit diese Zeiten oder Teile davon nicht auf Antrag für die Bemessung des Ruhebezuges nach Artikel VI oder VIa zugerechnet werden oder vor Ablauf des 3 Dezember 2003 bereits zugerechnet wurden, wobei auf 35 Abs. 7 Bedacht zu nehmen ist, der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied eines Landtages, wenn für diese Zeit ein Beitrag nach 12 Abs. 3 geleistet wird, c) der nach Abs. 3 angerechneten Zeit, d) den nach Abs. 4 angerechneten Zeiten, e) den nach Abs. 5 zugerechneten Zeiträumen. Eine mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig. (3) Die Zeit von 1934 bis 1945 ist zur Gänze anzurechnen, wenn das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates im Jahre 1934 Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages war und bei den Wahlen im Jahre 1945 neuerlich als Mitglied des Nationalrates oder Landtages gewählt beziehungsweise von einem neugewählten Landtag in den Bundesrat entsendet wurde. (4) Zeiten, die ein Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates vor der Funktionsausübung als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident des Rechnungshofes zurückgelegt hat, sind, wenn sie keinen Anspruch auf Ruhebezug nach den Bestimmungen des Artikels VI begründen, auf Antrag für die Bemessung des Ruhebezuges nach diesem Artikel anzurechnen. (5) Die Bestimmungen des 9 des Pensionsgesetzes 1965 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der obersten Dienstbehörde der Präsident des Nationalrates, an die Stelle der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion zu treten hat. (6) Die ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit nach Abs. 2 ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.

12 26. (1) 80 vh des Bezuges nach 25 Abs. 1 bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges. 5 Abs. 2, 4 und 5 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung tritt und die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen ist. (2) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 60% der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 und erhöht sich für jedes weitere ruhebezugsfähige Jahr um 2% und für jedes restliche ruhebezugsfähige Monat um 0,167% der Bemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden. (3) Der Ruhebezug darf die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 nicht überschreiten und 48% des Bezuges nach 25 Abs. 1 nicht unterschreiten. (4) Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges nach 27 Abs. 3 oder 27a vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35%, höchstens jedoch insgesamt um 15%, zu kürzen. 27. (1) Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an. (2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an. (3) Abweichend von Abs. 1 gebührt dem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates auf Antrag der Ruhebezug von dem der Vollendung des 6 Lebensjahres folgenden Monatsersten an. 27a. An die Stelle des im 27 Abs. 3 angeführten 6 Lebensjahres tritt für Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates, die 3. ihren 738. Lebensmonat in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat: bis September im Oktober oder November oder Dezember im Jänner oder Februar oder März am Jänner 1996 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von mindestens zehn Jahren aufweisen und ihren 678. Lebensmonat in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat: bis September im Oktober oder November oder Dezember im Jänner oder Februar oder März im April oder Mai oder Juni im Juli oder August oder September im Oktober oder November oder Dezember im Jänner oder Februar oder März im April oder Mai oder Juni im Juli oder August oder September im Oktober oder November oder Dezember am Jänner 1996 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von weniger als zehn Jahren aufweisen, bei Ausscheiden aus ihrer Funktion a) in der Zeit bis zum Ablauf des 3 Dezember 1996 und bei Vollendung ihres 690. Lebensmonats in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat: bis September

13 im Oktober oder November oder Dezember im Jänner oder Februar oder März im April oder Mai oder Juni im Juli oder August oder September im Oktober oder November oder Dezember im Jänner oder Februar oder März im April oder Mai oder Juni im Juli oder August oder September im Oktober oder November oder Dezember im Jänner oder Februar oder März im April oder Mai oder Juni im Juli oder August oder September b) c) d) im Jahre 1997 und bei Vollendung ihres 70 Lebensmonats in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat: bis September im Oktober oder November oder Dezember im Jänner oder Februar oder März im April oder Mai oder Juni im Juli oder August oder September im Oktober oder November oder Dezember im Jänner oder Februar oder März im April oder Mai oder Juni im Juli oder August oder September im Oktober oder November oder Dezember im Jänner oder Februar oder März im April oder Mai oder Juni im Juli oder August oder September im Jahre 1998 und bei Vollendung ihres 714. Lebensmonats in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat: bis September im Oktober oder November oder Dezember im Jänner oder Februar oder März im April oder Mai oder Juni im Juli oder August oder September im Oktober oder November oder Dezember im Jänner oder Februar oder März im April oder Mai oder Juni im Juli oder August oder September im Oktober oder November oder Dezember im Jänner oder Februar oder März im April oder Mai oder Juni im Juli oder August oder September im Jahre 1999 und bei Vollendung ihres 726. Lebensmonats in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat: bis September im Oktober oder November oder Dezember im Jänner oder Februar oder März im April oder Mai oder Juni im Juli oder August oder September im Oktober oder November oder Dezember im Jänner oder Februar oder März im April oder Mai oder Juni (1) Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 591 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1983 Ausgegeben am 16. Feber 1983 37. Stück 81. Bundesgesetz: Änderung urlaubsrechtlicher

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