Beschluß. Begründung:

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Beschluß. Begründung:"

Transkript

1 Gericht OGH Entscheidungsdatum Geschäftszahl 5Ob59/95 Kopf Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin Mag. Sabine Z*****, vertreten durch Alfred Karlowitsch, Sekretär der Mietervereinigung Österreichs, Bezirksorganisation Leopoldstadt, 1220 Wien, Obere Donaustraße 97-97/7/4, dieser vertreten durch Dr.Roland Hubinger und Dr.Michael Ott, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegnerin E & M C*****makler OHG, ***** vertreten durch Dr.Roland Kassowitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 27 MRG infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 17.Jänner 1995, GZ 49 R 467/94-13, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 29.Oktober 1994, GZ 28 Msch 65/94k-9, aufgehoben wurde, den gefaßt: Beschluß Spruch Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Text Begründung: Die Antragstellerin ist Hautpmieterin der Wohnung top Nr.12a im Haus *****, das von der Erich und Michael C*****verwaltungs OHG verwaltet wird. Sie begehrt - nach vorausgegangenem Verfahren vor der Schlichtungsstelle und soweit für das Revisionsrekursverfahren noch von Bedeutung - die Rückzahlung der von ihr an die Antragsgegnerin an Vermittlungshonorar bezahlten S ,- mit der Begründung, die Antragsgegnerin und die die Hausverwaltung führende OHG habe dieselben Personen als Gesellschafter. Es liege daher ein Interessenkonflikt vor, weil die Hausverwaltung nicht an sich selbst einen Vermittlungsauftrag erteilen könne, um in den Genuß einer Provision zu gelangen. Überdies sei die begehrte Provision, stelle man auf den im Mietvertrag vereinbarten Hauptmietzins von S 5.000,- pro Monat ab, unangemessen hoch. Die Antragsgegnerin wendete mangelnde Passivlegitimation ein, weil das Haus nicht von ihr, sondern von der protokollierten Firma Erich und Michael C*****verwaltungs OHG verwaltet werde. Überdies sei der außerstreitige Rechtsweg unzulässig, weil es sich um eine Streitigkeit zwischen dem Makler, der nicht gleichzeitig Hausverwalter sei, und dem potentiellen Mieter handle. Seite 1 von 5

2 Das Erstgericht erkannte die Antragsgegnerin schuldig, der Antragstellerin S ,- samt 4 % Zinsen seit binnen 14 Tagen zu zahlen. Das Erstgericht stellte folgenden Sachverhalt fest: Gesellschafter der von bis im Firmenbuch (bzw. Handelsregister) eingetragenen Antragsgegnerin waren Erich und Michael C*****, beide Gesellschafter waren selbständig vertretungsbefugt. Prokurist der Antragsgegnerin war Peter M*****, vertretungsbefugt war dieser nur gemeinsam mit einem der persönlich haftenden Gesellschafter. Gesellschafter der seit und auch jetzt noch im Firmenbuch eingetragenen Erich und Michael C*****verwaltungs OHG sind ebenfalls Erich und Michael C*****; die Gesellschafter sind selbständig vertretungsbefugt. Beide Gesellschaften haben ihren Sitz in *****. Die Räumlichkeiten der Erich und Michael C*****verwaltungs OHG befinden sich im 1.Stock, die der Antragsgegnerin befanden sich im 2. oder 3.Stock. Der ehemalige Prokurist der Antragsgegnerin Peter M***** ist auch für die Erich und Michael C*****verwaltungs OGH zeichnungsberechtigt. Die von ihm bzw im Namen der Antragsgegnerin vermittelten Mietverträge unterschrieb er in der Regel für die Erich und Michael C*****verwaltungs OHG als Hausverwalterin. Die Antragsgegnerin vermittelte auch Bestandobjekte, die nicht von der oben genannten Hausverwaltung verwaltet wurden. Die Antragstellerin meldete sich im Jänner 1993 aufgrund eines Aushanges der Antragsgegnerin bei der ÖH an der Universität telefonisch bei der Antragsgegnerin. Nach Terminvereinbarung besichtigte sie die ihr von der Antragsgegnerin angebotene Wohnung top Nr.12a im Haus *****. Die Wohnung wurde ihr von einer Urlaubsaushilfe der Antragsgegnerin gezeigt. Danach vereinbarte die Antragstellerin einen neuerlichen Termin für den Nach einer nochmaligen Besichtigung an diesem Tag, wiederum in Anwesenheit der Urlaubsaushilfe der Antragsgegnerin, besprach sie am mit Peter M***** in den Räumlichkeiten der Erich und Michael C*****verwaltungs OHG im 1.Stock des Hauses *****, den Mietvertrag; es kam zur Vertragsunterzeichnung. Anläßlich der Besprechung erklärte Peter M***** der Antragstellerin auch, daß sich die Provision für die Vermittlung aus drei Monatsmieten zuzüglich der Umsatzsteuer zusammensetze. Bei der Vertragsunterzeichnung zeichnete Peter M***** firmenmäßig für die Hausverwaltung Erich und Michael C*****verwaltungs OHG als Vertreterin der Hauseigentümerin. Bei dem von der Antragsgegnerin abgeschlossenen Mietvertrag handelte es sich um einen unbefristeten Hauptmietvertrag, beginnend mit Als Hauptmietzins wurden S 5.000,- pro Monat exklusive Umsatzsteuer vereinbart. Am bezahlte die Antragstellerin an Peter M***** in dessen Büro in den Räumlichkeiten der Antragsgegnerin S ,-. Sie erhielt bei Bezahlung eine Bestätigung, in welcher dieser Betrag, der sich zusammensetzt aus S ,- zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer von S 3.380,-, als Honorar für die Vermittlung des Mietvertrages für die Wohnung bezeichnet wird. Neben dem gegenständlichen Antrag stellte die Antragstellerin zu 28 Msch 42/94 b einen Antrag auf Überprüfung der Zulässigkeit des vereinbarten Hauptmietzinses gemäß den 16 und 37 MRG. Mit Sachbeschluß vom zu 28 Msch 42/94 b, welcher noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, wurde festgestellt, daß die Vermieterin der antragstellenden Mieterin gegenüber durch die Vorschreibung und Einhebung eines monatlichen Hauptmietzinses von S 5.000,- exklusive Umsatzsteuer das gesetzlich zulässige Zinsausmaß um S 4.104,45 exklusive Umsatzsteuer pro Monat überschritten hat, weil die Wohnung bei Anmietung bzw Mietzinsvereinbarung nicht die Ausstattungskategorie A sondern die Ausstattungskategorie C aufgewiesen habe und der monatliche Hauptmietzins daher S 895,55 betrage. Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß infolge der Identität der Gesellschafter der Antragsgegnerin und der die Hausverwaltung führenden OHG auch Identität zwischen Hausverwaltung und Vermittler bestehe. Es liege daher in Wahrheit eine Vermittlung durch die Hausverwaltung vor. Für diese zur ordentlichen Verwaltung gehörende Tätigkeit dürfe jedoch der Hausverwalter kein gesondertes Entgelt verlangen. Die Antragstellerin habe daher für ihre Zahlung keine gleichwertige Gegenleistung erhalten, sodaß ihr Rückforderungsanspruch nach 27 Abs 1 Z 1 MRG gerechtfertigt sei. Das Rekursgericht hob den Sachbeschluß des Erstgerichtes auf, trug diesem eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Das Rekursgericht führte rechtlich im wesentlichen folgendes aus: Das Rekursgericht teile die Rechtansicht des Erstgerichtes, wonach die Gesellschafter der Antragsgegnerin für die Vermittlung des Mietvertrages der Antragstellerin mit der von ihnen in ihrer Eigenschaft als Hausverwalter (unter gemeinsamer Firma) auch vertretenen Vermieterin die verfahrensgegenständliche Vermittlungsprovision begehrten und bezahlt erhielten. Es teile hingegen nicht die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß eine Seite 2 von 5

3 Gegenleistung des gewerbsmäßigen Immobilienvermittlers deshalb nicht vorliegen könne, weil er auch Verwalter jener Liegenschaft sei, auf der sich das vermittelte Mietobjekt befindet. Gemäß 1 Abs 1 ImmMV unterlägen Vermittlungen von Bestandverträgen jener die Honoraransprüche des Vermittlers regelnden Verordnung. Gemäß 1 Abs 2 der genannten Verordnung liege eine Vermittlung auch vor, wenn der Immobilienmakler im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers mit dem von ihm namhaft gemachten Interessenten einen Mietvertrag abschließt. Auch für eine derartige Vermittlung dürfe der Immoblienmakler mit jeder der beiden Vertragsparteien, also sowohl mit dem Vermieter wie auch mit dem Mieter, eine Provision oder sonstige Vergütung höchstens in der Höhe des dreifachen monatlichen Bruttomietzinses vereinbaren ( 14 Abs 2 ImmMV). Leistete die Antragstellerin daher auf Grund ihrer Vereinbarung mit dem Immoblienvermittler eine Vermittlungsprovision in Höhe von S ,-, dann liege keine verbotene Leistung im Sinne des 27 Abs 1 Z 1 MRG vor. Die vom Erstgericht offenbar zum Ausgang seiner Überlegungen herangezogene jüngste Judikatur zur Überwälzung von Kosten der Vertragserrichtung durch den Hausverwalter oder einen nicht vom Mieter beauftragten Rechtsanwalt (WoBl 1993/125) passe aus mehreren Gründen auf den vorliegenden Sachverhalt nicht. Zunächst handelte es sich in jenen Fällen der Vertragserrichtungskosten um eine den Vermieter entlastende und daher in Wahrheit an ihn geleistete Einmalzahlung. Zum anderen gehöre der Abschluß von Mietverträgen zum Aufgabenbereich des Verwalters der Liegenschaft, für welche Verwaltung Mieter, deren Mietverträge dem Zinsschutz des MRG unterliegen, vorgesehenermaßen pauschalierte Auslagen der Verwaltung im Rahmen der Betriebskosten bezahlen. Im konkreten Fall handle es sich aber um einen eigenen Honoraranspruch des Immobilienvermittlers. Der Mietinteressent sei Vertragspartner des Immoblienvermittlers. Auch gehöre die Akquisation von Mietern, die Suche nach Mietern etwa durch Inserate, nicht unmittelbar zum Aufgabenbereich eines Hausverwalters. Im vorliegenden Fall könne nach dem festgestellten Sachverhalt nun von einer Vereinbarung der Immobilienvermittlerprovision - wie im Sachantrag vorgebracht - zwischen der Antragsgegnerin einerseits und der Antragstellerin andererseits in den Räumen der Immobilienvermittlung ( 4 Abs 3 ImmMV) ausgegangen werden, habe doch der Prokurist vor Mietvertragsabschluß erklärt, daß sich die Provision für die Vermittlung aus drei Monatsmieten zuzüglich der Umsatzsteuer zusammensetze, worüber die Antragstellerin auch die von ihr bezahlte Honorarnote ausgestellt erhalten habe. Das den Sachantrag vor der Schlichtungsstelle allein tragende Argument der Personenidentität zwischen Hausverwalter und Vermittler sei somit nicht zielführend. Vor Gericht habe sich die Antragstellerin auch darauf berufen, daß die Provision von S ,- überhöht sei, wäre doch der im Mietvertrag genannte Mietzins von S 5.000,- unangemessen hoch und die Provision an Hand dieses Mietzinses errechnet worden. Es sei daher zu prüfen, ob diese eventualiter vorgetragene Anspruchsgrundlage Verfahrensgegenstand geworden sei und ob - bejahendenfalls - der diesbezügliche Einwand der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges zutrifft. Die Angelegenheit der Rückzahlung von verbotenen Leistungen und Entgelten ( 27) sei durch 37 Abs 1 Z 14 MRG in das besondere außerstreitige Verfahren verwiesen. Die teleologische Reduktion des Klammerausdruckes "( 27)" ergebe, daß nur die Rückforderung jener verbotenen Leistungen, die auf Grund der in 27 Abs 1 MRG erfaßten verbotenen Vereinbarungen erbracht werden, in das außerstreitige Verfahren falle (WoBl 1993/101). Gemäß 27 Abs 1 Z 3 MRG seien Vereinbarungen, wonach für die Vermittlung einer Miete ein offenbar übermäßiges Entgelt zu leisten sei, ungültig und verboten. Die Rückforderung eines "offenbar übermäßigen" Vermittlungsentgeltes sei daher durch 37 Abs 1 Z 14 MRG in das außerstreitige Verfahren verwiesen. Diesen Verweis dritter, vertragsferner Personen in das außerstreitige Verfahren, habe das 2. WÄG gebracht. Eine Begründung hiefür lieferten die Materialien nicht. Eine weitere teleologische Reduktion des 37 Abs 1 Z 14 MRG scheint dank der fehlenden Motive des Gesetzgebers im Zusammenhang mit den in 37 Abs 1 Z 14 und 27 Abs 1 MRG übereinstimmend verwendeten Begriff ("verboten") nicht mehr möglich. 27 Abs 1 Z 3 MRG spreche allerdings nur von einem "offenbar übermäßigen" Entgelt. Wollte man nicht der Sinnlosigkeit der gesetzlich normierten Einschränkung "offenbar" das Wort reden, könne darunter nur eine solche Vereinbarung verstanden werden, die den Partnern des Vermittlungsvertrages ins Auge springen könne. Wollte man den (gesetzeskundigen) Mietinteressenten nicht hellseherische Fähigkeiten unterstellen, dann könne eine mit dem Mieter vereinbarte Vermittlungsprovision nur dann als offenbar überhöht erkannt werden, wenn sie die dreifache Höhe des vereinbarten Bruttobestandszinses ( 19 Abs 1 ImmMV) übersteige. Daß die im Mietvertrag aufscheinende Höhe des Brutto-Mietzinses deshalb unrichtig sei, weil etwa kategoriebestimmende Seite 3 von 5

4 Merkmale nicht funktionstüchtig oder die Pauschalrate nicht exakt nach 21 Abs 3 MRG berechnet seien, der Mietzins die Angemessenheitsgrenze übersteige oder nunmehr der Richtwertzins unrichtig gewichtet sei, ergebe keine "offenbar" übermäßige Vermittlungsprovision. Im außerstreitigen Verfahren nach dem MRG könne vom Immobilienvermittler daher nur jener Betrag zurückverlangt werden, der den dreifachen, bei Mietvertragsabschluß vorgesehenen Bruttomietzins zuzüglich Umsatzsteuer übersteige. Wenn die Antragstellerin ihre Anspruchsgrundlage auch erst im gerichtlichen Verfahren verändert habe, so handle es sich noch immer um die Rückforderung einer verbotenen Leistung im Sinne des 27 Abs 1 MRG. Im fortgesetzten Verfahren werde daher das Erstgericht seine Feststellungen um jene über den bei Mietvertragsabschluß vom Konsens der Mietvertragspartner getragenen monatlichen Bruttomietzinses zu ergänzen haben. Sollte sich daraus ergeben, daß die vereinbarte und geleistete Vermittlungsprovision den vom Konsens zwischen Vermieter und Mieter umfaßten dreifachen Bruttomietzins zuzüglich Umsatzsteuer nicht übersteigt, so werde der Sachantrag abzuweisen sein. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage der mit dem Mieter vereinbarten Vermittlungsprovision in den Fällen des 1 Abs 2 Immobilienmaklerverordnung, wenn später das vereinbarte Mietverhältnis den Zinsschutzbestimmungen des MRG unterliege, ebensowenig eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes existiere wie zur Zulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens zur Rückforderung von im Rahmen des Vertrages mit dem Immobilienvermittler geleisteten Entgelten sowie zur Frage, inwieweit noch vor Gericht der anspruchsbegründende Sachverhalt (gegenüber dem vor der Schlichtungsstelle vorgebrachten) verändert werden könne. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, den Sachbeschluß des Erstgerichtes wieder herzustellen; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Antragsgegnerin begehrt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben. Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt. Der Oberste Gerichtshof billigt die Rechtsansichten des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit der hier geschehenen "Änderung" des Tatsachenvorbringens vor Gericht gegenüber dem Vorbringen vor der Schlichtungsstelle, über die Grenzen der Zulässigkeit des besonderen Außerstreitverfahrens nach 37 Abs 1 Z 14 MRG ivm 27 Abs 1 Z 3 MRG sowie im Ergebnis über die Provisionspflichtigkeit der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin wegen der Inanspruchnahme der Tätigkeit derselben als Immobilienmakler. Der Oberste Gerichtshof kann sich daher - unter Berücksichtigung der am heutigen Tag zu ähnlichen Sachverhalten ergangenen Entscheidungen zu 5 Ob 87/95 und 5 Ob 89/95 - auf folgende kurze Zusammenfassung und Klarstellung (betreffend die Abgrenzung von offenen Handelsgesellschaften und ihren Gesellschaftern) beschränken ( 37 Abs 3 Z 16 MRG ivm 528a und 510 Abs 3 Satz 2 ZPO): Im Antrag vor der Schlichtungsstelle begehrte die Antragstellerin die Rückzahlung geleisteter Vermittlungsprovision von der Antragsgegnerin (Makler - OHG) allein mit der Begründung, sie habe diese Provision an die Antragsgegnerin, die auch Hausverwalterin sei, geleistet. Im Verfahren vor Gericht machte die Antragstellerin auch geltend, die Provision sei unangemessen hoch, weil der im Mietvertrag genannte, der Berechnung der Provision zu Grunde liegende Mietzins unangemessen hoch sei (ON 5). Letzteres Vorbringen ist bloß ein ergänzendes zur Provisionshöhe, sollte die ursprüngliche Bekämpfung bloß dem Grunde nach nicht erfolgreich sein. Damit wird vor Gericht kein anderer Anspruch als vor der Schlichtungsstelle geltend gemacht, sondern der schon vor der Schlichtungsstelle erhobene Anspruch zum Teil auch der Höhe nach in Frage gestellt. Gemäß 124 HGB kann die offene Handelsgesellschaft unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben sowie vor Gericht klagen und verklagt werden. Auch das Gesellschaftsvermögen der OHG ist von demjenigen der Gesellschafter verschieden; Subjekt des Gesellschaftsvermögens ist die Gesamtheit der Gesellschafter, nicht der einzelne Gesellschafter anteilsmäßig, wie zb der Miteigentümer einer Sache; der Gesellschafter kann daher über seinen Anteil auch nicht selbständig verfügen (GesRZ 1980, 212). Wenn diesselben Gesellschafter eine zweite Gesellschaft gründen, entsteht ein zweites Gesellschaftsvermögen (SZ 40/130). Auch die Vorschriften des Art 7 Nr 10 der 4.EVHGB gehen von dem Unterschied von Gesellschaftsvermögen und dem sonstigen Vermögen der Gesellschafter aus und ziehen daraus die entsprechenden Konsequenzen (mangelndes Verfügungsrecht der Gesellschafter über ihren Anteil; Aufrechnungsverbot). Die offene Handelsgesellschaft hat ein solches Ausmaß Seite 4 von 5

5 an rechtlicher Selbständigkeit, daß sie - ohne juristische Person zu sein - im Rechtsverkehr wie eine juristische Person auftritt (EvBl 1964/13) und demgemäß auch so zu behandeln ist. Für die hier zu beurteilende Rechtssache bedeutet dies, daß die Makler-OHG einerseits und die Verwaltungs-OHG anderseits, auch wenn ihre Gesellschafter ident sind, wie zwei verschiedene Rechtssubjekte zu behandeln sind. Es kann daher die Makler- OHG den bei Abschluß des Mietvertrages von der Verwaltungs-OHG vertretenen Vermietern einen Mieter als Vertragspartner vermitteln (hier: die Antragstellerin). Nimmt der Mieter die Tätigkeit eines Immobilienmaklers - wenn auch auf Grund eines durch bloß konkludentes Verhalten zustande gekommenen Maklervertrages (ImmZ 1995, 331) in Anspruch, so ist er nach der Rechtsprechung sogar dann provisionspflichtig, wenn der Makler zugleich Verwalter der betreffenden Liegenschaft ist, seine Tätigkeit als Makler aber im konkreten Fall über die Tätigkeit hinausging, die sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge zur Erhaltung und Verwaltung der Liegenschaft als notwendig und zweckmäßig erweist (5 Ob 92/95). Umso mehr besteht die Provisionspflicht nach allgemeinem Maklerrecht, wenn ein vom Verwalter der Liegenschaft verschiedener Makler vom Mieter in Anspruch genommen wird und von diesem - wie hier - das Bestandobjekt vermittelt erhält. 27 Abs 1 Z 1 MRG verbietet nämlich - bezogen auf die hier gegebene Fallgestaltung - bloß Vereinbarungen, wonach der neue Mieter einem anderen (hier: dem Vermittler) etwas zu leisten hat, ohne hiefür eine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten. Davon kann keine Rede sein, wenn der Mieter zur Erlangung des Mietgegenstandes die Dienste eines Immobilienmaklers in Anspruch nimmt. Das dafür vom Immobilienmakler beanspruchte Honorar wird nämlich für eine Gegenleistung - die Vermittlerdienste - bezahlt (5 Ob 87/95). Soweit der Rückforderungsanspruch auf 27 Abs 1 Z 3 MRG gestützt wird, wies das Rekursgericht überzeugend darauf hin, daß nach dieser Gesetzesstelle nur jene Vereinbarungen ungültig und verboten sind und demnach zur Rückforderung des Mehrbetrages nach 37 Abs 3 Z 14 MRG im Verfahren außer Streitsachen - unbeschadet der Möglichkeit der klageweisen Geltendmachung weitergehender Ansprüche - berechtigen, nach denen für die Vermittlung einer Miete ein offenbar übermäßiges Entgelt zu leisten ist. Der Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip muß demnach eklatant sein, oder wie es das Rekursgericht ausdrückte, ins Auge springen, um die besondere, in 27 Abs 5 MRG sogar mit einer Strafsanktion versehene Nichtigkeit isd 27 Abs 1 MRG auszulösen. Eine derart verpönte, offenkundig rechtswidrige Entgeltvereinbarung kann nur vorliegen, wenn klare, jedermann einsichtige Richtlinien der Entgeltbildung verletzt werden, nicht aber schon dann, wenn - innerhalb eines Wertungsspielraums - die Angemessenheit des Entgelts in Frage steht. Ermessensfehler oder Fehler bei der Auslegung eines Tarifs können zu einem rechtswidrigen Ergebnis führen, ohne gleich das Zuwiderhandeln gegen das gesetzliche Verbot des 27 Abs 1 MRG annehmen zu müssen. Wäre der Gesetzgeber der Auffassung gewesen, jede unrichtige Entgeltbemessung unterliege der Verbotsnorm des 27 Abs 1 Z 3 MRG, dann hätte er nicht die Einschränkung auf ein "offenbares Übermaß" gemacht. Rückforderbar nach 27 Abs 1 Z 3 MRG ist daher nur ein Entgelt, das gesetzlich festgelegte Höchstgrenzen übersteigt, und zwar so eindeutig, daß es dazu keiner aufwendigen Entscheidungsfindung, insbesondere keiner diffizilen rechtlichen Beurteilung bedarf. Das reduziert, wie schon das Rekursgericht ausführte, den Anwendungsbereich des 27 Abs 1 Z 3 MRG auf Fälle, in denen der Mieter als Vermittlungsprovision mehr als das Dreifache des vereinbarten Bruttobestandszinses ( 19 Abs 1 ImmMV) zuzüglich Umsatzsteuer gezahlt hat (5 Ob 87/95). Demgemäß liegt auch eine Nichtigkeit der Provisionsvereinbarung isd 27 Abs 1 Z 3 MRG nicht vor, wenn der vereinbarte Mietzins teilweise unwirksam wäre, weil er das nach dem MRG zulässige Ausmaß allerdings - nicht offenbar - übersteigt. Ein darauf gestützter Rückforderungsanspruch wird von der auf offenbare Übermäßigkeit abstellenden Verbotsnorm des 27 Abs 1 Z 3 MRG nicht erfaßt und kann folglich auch nicht gemäß 37 Abs 1 Z 14 MRG im Verfahren außer Streitsachen geltend gemacht werden. Es hat daher beim Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes zur Feststellung des vereinbarten Mietzinses zu bleiben. Seite 5 von 5

OGH 1986/02/18, 2 Ob 516/86

OGH 1986/02/18, 2 Ob 516/86 OGH 1986/02/18, 2 Ob 516/86 Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik,

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 1 Ob 62/98v

IM NAMEN DER REPUBLIK. 1 Ob 62/98v IM NAMEN DER REPUBLIK 1 Ob 62/98v 2 1 Ob 62/98v Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte

Mehr

Der zweitinstanzliche Sachbeschluss wird als Teilsachbeschluss aufrecht erhalten (Punkt 1) bzw bestätigt (Punkte 2 und 3).

Der zweitinstanzliche Sachbeschluss wird als Teilsachbeschluss aufrecht erhalten (Punkt 1) bzw bestätigt (Punkte 2 und 3). 23.10.2001 Gericht OGH Entscheidungsdatum 23.10.2001 Geschäftszahl 5Ob224/01d Kopf Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie

Mehr

gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. 5 Ob 69/04i Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Tittel

Mehr

B e s c h l u s s zurückgewiesen

B e s c h l u s s zurückgewiesen 7 Ob 183/00p Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr.

Mehr

OGH 1986/03/04, 2 Ob 529/86

OGH 1986/03/04, 2 Ob 529/86 OGH 1986/03/04, 2 Ob 529/86 Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik,

Mehr

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden ersatzlos aufgehoben und das Zwangsstrafverfahren wird eingestellt.

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden ersatzlos aufgehoben und das Zwangsstrafverfahren wird eingestellt. 6 Ob 185/11s Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler,

Mehr

gefaßt: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Der Antrag auf Zuspruch von Revisionsrekurskosten wird abgewiesen.

gefaßt: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Der Antrag auf Zuspruch von Revisionsrekurskosten wird abgewiesen. 1 Ob 2339/96v Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker,

Mehr

!!! Neue Immobilienmakler-Verordnung: Kürzung der Mieterhöchstprovision bei Wohnungsund Einfamilienhausmieten!!!

!!! Neue Immobilienmakler-Verordnung: Kürzung der Mieterhöchstprovision bei Wohnungsund Einfamilienhausmieten!!! immobilienrecht fh-doz. mag. kothbauer informiert 26. August 2010!!! Neue Immobilienmakler-Verordnung: Kürzung der Mieterhöchstprovision bei Wohnungsund Einfamilienhausmieten!!! Die bereits seit langem

Mehr

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 2.

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 2. 8 Ob 96/15y Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn sowie die Hofrätin Dr.

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : 4 Ob 116/08z Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin Dr. Schenk sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter

Mehr

B e s c h l u s s Folge abgeändert B e g r ü n d u n g :

B e s c h l u s s Folge abgeändert B e g r ü n d u n g : 2 Ob 241/01g Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel,

Mehr

2 2 Ob 259/02f. gefasst: Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die Rekurswerber haben die Rekurskosten selbst. zu tragen.

2 2 Ob 259/02f. gefasst: Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die Rekurswerber haben die Rekurskosten selbst. zu tragen. 2 Ob 259/02f Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr.

Mehr

B e s c h l u s s B e g r ü n d u n g :

B e s c h l u s s B e g r ü n d u n g : 4 Nc 24/08d Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie durch die Hofräte Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin

Mehr

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen. 1 Ob 32/12f Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger

Mehr

6 Ob 110/13i. B e s c h l u s s. gefasst: Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert,

6 Ob 110/13i. B e s c h l u s s. gefasst: Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, 6 Ob 110/13i Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler,

Mehr

Bundesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Makler und über Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes (Maklergesetz - MaklerG)

Bundesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Makler und über Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes (Maklergesetz - MaklerG) Maklergesetz Bundesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Makler und über Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes (Maklergesetz - MaklerG) Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel I Maklergesetz 1. Teil:

Mehr

2 Ob 34/14k. gefasst:

2 Ob 34/14k. gefasst: 2 Ob 34/14k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : 1 Ob 415/97d Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker,

Mehr

5 Ob 86/09x. gefasst:

5 Ob 86/09x. gefasst: 5 Ob 86/09x Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth,

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 Ob 65/15i

IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 Ob 65/15i IM NAMEN DER REPUBLIK 8 Ob 65/15i 2 8 Ob 65/15i Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofrätin

Mehr

3 Ob 60/12p. gefasst:

3 Ob 60/12p. gefasst: 3 Ob 60/12p Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch

Mehr

OGH 1993/10/27, 7 Ob 567/93

OGH 1993/10/27, 7 Ob 567/93 OGH 1993/10/27, 7 Ob 567/93 Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter,

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 3 Ob 280/02a

IM NAMEN DER REPUBLIK. 3 Ob 280/02a IM NAMEN DER REPUBLIK 3 Ob 280/02a 2 3 Ob 280/02a Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte

Mehr

1 Ob 635/92. Der uneheliche Vater war zuletzt mit Beschluß des Erstgerichtes vom , ON 43, bestätigt mit

1 Ob 635/92. Der uneheliche Vater war zuletzt mit Beschluß des Erstgerichtes vom , ON 43, bestätigt mit 1 Ob 635/92 Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser,

Mehr

1. Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes richtet, zurückgewiesen.

1. Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes richtet, zurückgewiesen. 16.03.1995 Gericht OGH Entscheidungsdatum 16.03.1995 Geschäftszahl 8ObA218/95 Kopf Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten

Mehr

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. 5 Ob 101/11f Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als

Mehr

Bundesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Makler und über Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes (Maklergesetz - MaklerG)

Bundesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Makler und über Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes (Maklergesetz - MaklerG) Maklergesetz Bundesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Makler und über Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes (Maklergesetz - MaklerG) Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel I Maklergesetz 1. Teil:

Mehr

Beschluss In dem Schiedsverfahren

Beschluss In dem Schiedsverfahren Schieds- und Schlichtungsstelle I-07/13 Beschluss In dem Schiedsverfahren der Mitarbeitervertretung A Verfahrensbevollmächtigte B Antragstellerin, gegen die Dienststellenleitung C Antragsgegnerin, Verfahrensbevollmächtigte

Mehr

Begründung. Folgender Sachverhalt steht zwischen den Parteien außer Streit:

Begründung. Folgender Sachverhalt steht zwischen den Parteien außer Streit: R S S Rechtsservice- und Schlichtungsstelle des Fachverbandes der Versicherungsmakler Johannesgasse 2, Stiege 1, 2. Stock, Tür 28, 1010 Wien Tel: 01-955 12 00 42 (Fax DW 70) schlichtungsstelle@ivo.or.at

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 59/15x

IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 59/15x IM NAMEN DER REPUBLIK 10 ObS 59/15x 2 10 ObS 59/15x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, den Hofrat

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : 6 Ob 256/03w Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk

Mehr

1. Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung...3,5% (Ermäßigung oder Befreiung in Sonderfällen möglich)

1. Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung...3,5% (Ermäßigung oder Befreiung in Sonderfällen möglich) I. Nebenkosten bei Kaufverträge 1. Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung...3,5% (Ermäßigung oder Befreiung in Sonderfällen möglich) 2. Grundbuchseintragungsgebühr (Eigentumsrecht)...1% 3. Kosten

Mehr

4 Ob 107/14k. gefasst:

4 Ob 107/14k. gefasst: 4 Ob 107/14k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere

Mehr

Maklerauftrag für Vermieter

Maklerauftrag für Vermieter 1. Gegenstand des Vertrages Maklerauftrag für Vermieter Der Vermieter beauftragt Amerkamp Business-Apartments mit der Vermittlung bzw. dem Nachweis von Mietern für ein oder mehrere möblierte Mietobjekte.

Mehr

gefaßt: Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

gefaßt: Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen. 1 Ob 258/97s Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker,

Mehr

Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.610,64 EUR (hierin enthalten 268,44 EUR an

Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.610,64 EUR (hierin enthalten 268,44 EUR an 3 Ob 29/15h Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin

Mehr

gefaßt: Dem außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden ersatzlos aufgehoben.

gefaßt: Dem außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden ersatzlos aufgehoben. 1 Ob 161/97a Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker,

Mehr

DNotI Deutsches Notarinstitut

DNotI Deutsches Notarinstitut DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 22u40_06 letzte Aktualisierung: 04.07.2006 OLG Köln, 04.07.2006-22 U 40/06 BGB 535, 305c, 307 Überbindung nicht bezifferter Hausverwaltungskosten in AGB eines

Mehr

Beschluß. Dem Revisionsrekurs des Antragstellers wird Folge gegeben, nicht jedoch dem Revisionsrekurs der Antragsgegnerin.

Beschluß. Dem Revisionsrekurs des Antragstellers wird Folge gegeben, nicht jedoch dem Revisionsrekurs der Antragsgegnerin. 23.04.1996 Gericht OGH Entscheidungsdatum 23.04.1996 Geschäftszahl 5Ob47/95 Kopf Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch

Mehr

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revision wird zurückgewiesen. 6 Ob 58/14v Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm

Mehr

gefasst: Der Rekurs wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 466,22 EUR bestimmten Kosten der

gefasst: Der Rekurs wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 466,22 EUR bestimmten Kosten der 9 ObA 65/09p Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie

Mehr

9.12 Verwaltung der Liegenschaft nach den Bestimmungen des WEG 2002

9.12 Verwaltung der Liegenschaft nach den Bestimmungen des WEG 2002 Der Immobilienverwalter 9.12.1 9.12 Verwaltung der Liegenschaft nach den Bestimmungen des WEG 2002 9.12.1 Ordentliche Verwaltung Relevante gesetzliche Bestimmung: 28 WEG 2002 9.12.1.1 Angelegenheiten der

Mehr

2 R 284/10w. Landesgericht Feldkirch IM NAMEN DER REPUBLIK

2 R 284/10w. Landesgericht Feldkirch IM NAMEN DER REPUBLIK 2 R 284/10w Landesgericht Feldkirch IM NAMEN DER REPUBLIK 2 2 R 284/10w Das Landesgericht Feldkirch als Berufungsgericht hat durch den Richter Hofrat Dr. Höfle als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr.

Mehr

OGH 2003/01/30, 2 Ob 86/02i

OGH 2003/01/30, 2 Ob 86/02i OGH 2003/01/30, 2 Ob 86/02i Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann,

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : 2 Ob 259/08i Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der

Mehr

gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. 10 ObS 50/03f Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten

Mehr

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag übermittelt, seinen Entscheidungsgegenstand nach

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag übermittelt, seinen Entscheidungsgegenstand nach 4 Ob 8/13z Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache

Mehr

3 Ob 132/10y. gefasst: Der außerordentliche Revisionsrekurs wird. zurückgewiesen.

3 Ob 132/10y. gefasst: Der außerordentliche Revisionsrekurs wird. zurückgewiesen. 3 Ob 132/10y Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner als Vorsitzenden und die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Neumayr, Dr. Lovrek, Dr. Jensik

Mehr

1. Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung... 3,5% (Ermäßigung oder Befreiung in Sonderfällen möglich)

1. Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung... 3,5% (Ermäßigung oder Befreiung in Sonderfällen möglich) Nebenkostenübersicht Von der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder empfohlene Geschäftsbedingungen nach 10 IMV 1996. Trotz größter Sorgfalt bei der Erstellung

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Vermieter

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Vermieter Allgemeine Geschäftsbedingungen für Vermieter Zwischen dem Vermieter als Wohnraumanbieter und Crocodilian gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen 1. Beauftragung, Wohnungsvermarktung

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 34wx063_08 letzte Aktualisierung: OLG München, Wx 063/08

DNotI. Dokumentnummer: 34wx063_08 letzte Aktualisierung: OLG München, Wx 063/08 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx063_08 letzte Aktualisierung: 21.10.2009 OLG München, 7.10.2008-34 Wx 063/08 GBO 71; GBV 15 Abs. 1 Buchst. b; ZPO 319 Abs. 1 Kein Beschwerderecht des Grundstückseigentümers

Mehr

Beschluß. Begründung:

Beschluß. Begründung: 25.11.1997 Gericht OGH Entscheidungsdatum 25.11.1997 Geschäftszahl 5Ob370/97s Kopf Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie

Mehr

VI. Außenverhältnis. Die Vorschriften der b HGB zum Außenverhältnis sind grds. zwingend.

VI. Außenverhältnis. Die Vorschriften der b HGB zum Außenverhältnis sind grds. zwingend. VI. Außenverhältnis 1. Rechtsfähigkeit 2. Deliktsfähigkeit 3. Insolvenzfähigkeit 4. Vertretung Die Vorschriften der 123 130b HGB zum Außenverhältnis sind grds. zwingend. Folie 324 1. Rechtsfähigkeit Als

Mehr

1 5 Ob 24/85. gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

1 5 Ob 24/85. gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. 1 5 Ob 24/85 Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler, Dr.Jensik,

Mehr

Makler-Suchauftrag Anmietung

Makler-Suchauftrag Anmietung Angaben zum Immobiliengesuch: Makler-Suchauftrag Anmietung Ich suche zum (frühester Termin) eine Wohnung ein Haus Stadtteil: egal Mitte Nord Süd Ost bzw. Wunschstadtteile: Zimmer von bis Wohngeschoss:

Mehr

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. 2 Ob 658/84 Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber

Mehr

Entscheidung. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion

Entscheidung. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 11/09/07 ENTSCHEIDUNG über die Individualbeschwerde

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Allgemeines Diese Geschäftsbedingungen berücksichtigen die Bestimmungen des Maklergesetzes 1996, der Immobilienmaklerverordnung 1996, Änderung der Immobilienmaklerverordnung

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Wien Senat 8 GZ. RV/1150-W/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Mödling betreffend Einkommensteuer für das

Mehr

Mietrecht für Mieter

Mietrecht für Mieter Haufe TaschenGuide 71 Mietrecht für Mieter Bearbeitet von Dirk Clausen 6. Auflage 2015 2015. Taschenbuch. 128 S. Paperback ISBN 978 3 648 07790 0 Recht > Rechtswissenschaft, Nachbarbereiche, sonstige Rechtsthemen

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 94/04b

IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 94/04b IM NAMEN DER REPUBLIK 10 ObS 94/04b 2 10 ObS 94/04b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer

Mehr

Entscheidende Kommission. Senat. Entscheidungsart. Geschäftszahl. Entscheidungsdatum. Diskriminierungsgrund. Diskriminierungstatbestand

Entscheidende Kommission. Senat. Entscheidungsart. Geschäftszahl. Entscheidungsdatum. Diskriminierungsgrund. Diskriminierungstatbestand 09.04.2015 Entscheidende Kommission Gleichbehandlungskommission Senat III Entscheidungsart Einzelfallprüfungsergebnis Geschäftszahl GBK III/163/15 Entscheidungsdatum 09.04.2015 Diskriminierungsgrund Geschlecht

Mehr

OGH 2006/10/03, 10 Ob 51/06g

OGH 2006/10/03, 10 Ob 51/06g OGH 2006/10/03, 10 Ob 51/06g Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger,

Mehr

GROSSGARCONNIERE MIT TRAUMBLICK IN INNSBRUCK / MENTLBERG ERSTBEZUG!

GROSSGARCONNIERE MIT TRAUMBLICK IN INNSBRUCK / MENTLBERG ERSTBEZUG! Immobilien-Bauträger-Consulting, Grabenweg 68, 6020 Innsbruck Email: office@stone-estate.at / Phone: +43 664/3943521 GROSSGARCONNIERE MIT TRAUMBLICK IN INNSBRUCK / MENTLBERG ERSTBEZUG! Eckdaten Objektart

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 34.02 VG 1 K 1413/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

1 Ob 203/14f. gefasst: Dem Rekurs wird Folge gegeben. Der Beschluss des Erstgerichts wird. wiederhergestellt.

1 Ob 203/14f. gefasst: Dem Rekurs wird Folge gegeben. Der Beschluss des Erstgerichts wird. wiederhergestellt. 1 Ob 203/14f Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag Dr. Wurdinger und die Hofrätin

Mehr

10 Ob 74/10w. gefasst: Dem Revisionsrekurs der Kinder wird nicht Folge. gegeben.

10 Ob 74/10w. gefasst: Dem Revisionsrekurs der Kinder wird nicht Folge. gegeben. 10 Ob 74/10w Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere

Mehr

Beschluss. Begründung:

Beschluss. Begründung: 27.06.2000 Gericht OGH Entscheidungsdatum 27.06.2000 Geschäftszahl 5Ob162/00k Kopf Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie

Mehr

OGH Beschluss vom 19.5.2010, 6 Ob 2/10b Widerspruch gegen Bonitätsdatenbank IV

OGH Beschluss vom 19.5.2010, 6 Ob 2/10b Widerspruch gegen Bonitätsdatenbank IV OGH Beschluss vom 19.5.2010, 6 Ob 2/10b Widerspruch gegen Bonitätsdatenbank IV 1. Die materiellen Voraussetzungen des (begründungslosen) Widerspruchsrechts nach 28 Abs 2 DSG sind lediglich (a) die nicht

Mehr

gefaßt: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

gefaßt: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. 1 Ob 544/94 Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser, Dr. Schiemer,

Mehr

Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil Beglaubigte Abschrift 9 O 545/09 Verkündet am 26.03.2010 Olejniczak Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Firma

Mehr

OGH 2001/11/29, 6 Ob 258/01m

OGH 2001/11/29, 6 Ob 258/01m OGH 2001/11/29, 6 Ob 258/01m Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes

Mehr

Aufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung

Aufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung Aufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de 1 27 WEG: Aufgaben

Mehr

7 Ob 15/15d. gefasst:

7 Ob 15/15d. gefasst: 7 Ob 15/15d Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Hofrätin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere

Mehr

Nordhorn Wilhelm-Raabe-Straße 63

Nordhorn Wilhelm-Raabe-Straße 63 Nordhorn Wilhelm-Raabe-Straße 63 Toller Blick über Nordhorn Mietpreis: 400,-- 2.38 MM Vermittlungsprovision (einschl. MWSt) www.europa-makler.de Europa-Makler Immobilien, Firnhaberstrasse 11, D-48529 Nordhorn

Mehr

Der Antrag, der antragsgegnerischen Versicherung die Deckung des Schadenfalles Nr. ''''''''''''''''' zu empfehlen, wird abgewiesen.

Der Antrag, der antragsgegnerischen Versicherung die Deckung des Schadenfalles Nr. ''''''''''''''''' zu empfehlen, wird abgewiesen. R S S Rechtsservice- und Schlichtungsstelle des Fachverbandes der Versicherungsmakler Johannesgasse 2, Stiege 1, 2. Stock, Tür 28, 1010 Wien Tel: 01-955 12 00 42 (Fax DW 70) schlichtungsstelle@ivo.or.at

Mehr

Nebenkostenübersicht und weitere Informationen Miete/Pacht/Baurecht

Nebenkostenübersicht und weitere Informationen Miete/Pacht/Baurecht 1 Nebenkostenübersicht und weitere Informationen Miete/Pacht/Baurecht Dieses Formular wird Ihnen von der Firma Immobilien Weber OG Hofkirchnergasse 7-9 3400 Klosterneuburg überreicht, welche als Makler

Mehr

5 Ob 114/14x. gefasst:

5 Ob 114/14x. gefasst: 5 Ob 114/14x Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Lovrek, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Mag. Wurzer als

Mehr

4 Ob 197/15x. gefasst:

4 Ob 197/15x. gefasst: 4 Ob 197/15x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere

Mehr

1.3.1. Nutzungsrechte von Wohnungseigentümern.. 26. 1.3.2. Verfügungsrechte von Wohnungseigentümern 26

1.3.1. Nutzungsrechte von Wohnungseigentümern.. 26. 1.3.2. Verfügungsrechte von Wohnungseigentümern 26 Inhalt Einleitung.................................................. 13 Abkürzungs- und Begriffserklärungen............. 15 Abschnitt I Grundlagen des Wohnungseigentums 1. Was ist Wohnungseigentum?............................

Mehr

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen ( 71 Abs 3 AußStrG).

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen ( 71 Abs 3 AußStrG). 6 Ob 79/12d Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler,

Mehr

OGH 1997/02/13, 8Ob 2050/96w

OGH 1997/02/13, 8Ob 2050/96w OGH 1997/02/13, 8Ob 2050/96w Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer,

Mehr

Im Namen der Republik!

Im Namen der Republik! Republik Österreich Landesgericht Korneuburg l y =' 2 2. JAK 7,909...UrIT,,,Afii 21 R 457/08s 1125 Im Namen der Republik! Das Landesgericht Korneuburg als Berufungsgericht hat durch seine Richter HR Dr.

Mehr

BGH-Entscheidung zu Schönheitsreparaturen

BGH-Entscheidung zu Schönheitsreparaturen Präsentation BGH-Entscheidung zu Schönheitsreparaturen RA/StB/vBP Dr. Marcel M. Sauren, Aachen Schönheitsreparaturen Schönheitsreparaturen Schönheitsreparaturen Was zählt zu den Schönheitsreparaturen?

Mehr

Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 2.157,59 EUR bestimmten Kosten der

Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 2.157,59 EUR bestimmten Kosten der 6 Ob 74/14x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 7 Ob 25/12w

IM NAMEN DER REPUBLIK. 7 Ob 25/12w IM NAMEN DER REPUBLIK 7 Ob 25/12w 2 7 Ob 25/12w Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten

Mehr

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen ( 71 Abs 3 AußStrG).

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen ( 71 Abs 3 AußStrG). 6 Ob 160/14v Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler,

Mehr

OGH 2001/07/10, 5 Ob 134/01v

OGH 2001/07/10, 5 Ob 134/01v OGH 2001/07/10, 5 Ob 134/01v Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr.

Mehr

Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb

Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb Mandantenveranstaltung 2015 am 04.06.2015 Malte Monjé Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb

Mehr

gefasst: Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

gefasst: Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen. 4 Ob 60/02f Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten

Mehr

OGH 1998/09/29, 1 Ob 169/98d

OGH 1998/09/29, 1 Ob 169/98d OGH 1998/09/29, 1 Ob 169/98d Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs

Mehr

OGH 2006/11/15, 9 Ob 64/05k

OGH 2006/11/15, 9 Ob 64/05k OGH 2006/11/15, 9 Ob 64/05k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 72/14z

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 72/14z IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 72/14z 2 9 ObA 72/14z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als

Mehr

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere 1 Ob 525/92 Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser,

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 1 Ob 196/08t

IM NAMEN DER REPUBLIK. 1 Ob 196/08t IM NAMEN DER REPUBLIK 1 Ob 196/08t 2 1 Ob 196/08t Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski,

Mehr

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 14. Februar 2012 (400 11 359) Obligationenrecht (OR) Rechtsschutz in klaren Fällen / Mietausweisung Besetzung Präsidentin Christine

Mehr

Beschluß. b) Patienten gegen Entgelt an Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde zu vermitteln;

Beschluß. b) Patienten gegen Entgelt an Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde zu vermitteln; 09.03.1999 Gericht OGH Entscheidungsdatum 09.03.1999 Geschäftszahl 4Ob16/99b Kopf Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch

Mehr

Abstandszahlungen und Ablösevereinbarungen

Abstandszahlungen und Ablösevereinbarungen men miteinander verheiratet sind, aber zum Beispiel getrennte WISO Tipp Geschäftsräume haben. Der Rechtsanspruch auf Außerdem muss für das Zustandekommen der Berechtigung Rückzahlung einer zu Unrecht einer

Mehr

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Handels- und Gesellschaftsrecht Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51952 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Inhalt: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)... 1 1.

Mehr