Technische Anschlussbedingungen für die Errichtung und den Betrieb von Feuerwehr-Gebäudefunkanlagen (TAB-GFA)

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1 Technische Anschlussbedingungen für die Errichtung und den Betrieb von Feuerwehr-Gebäudefunkanlagen (TAB-GFA) Stand: 1. Februar 2017

2 Impressum Herausgeber Landratsamt Amt 43 Katastrophenschutz/Feuerlöschwesen Ausgabedatum 1. Februar

3 Inhalt 1 Abkürzungsverzeichnis 4 2 Allgemeines 5 3 Anwendungsbereich 5 4 Funktechnische Versorgung im Gebäude 6 5 Regularien / Vereinbarungen / Genehmigungsverfahren 6 6 Verfahren Einzureichende Unterlagen vor der Installation Abnahme Wartung Jährliche Überprüfung (Inspektion) Zweijährige Wartung Betriebsbedingungen 9 7 Technische Anforderungen Sende- / Empfangsanlagen Stromversorgung Antenneneinrichtung im Gebäude Außenantenne(n) Inbetriebnahme 11 8 Unterbringung 12 9 Kabelwege 12 3

4 1 Abkürzungsverzeichnis BMA BMZ BNA BOS FSE GFA IM LBO TR VDE Brandmeldeanlage Brandmeldezentrale Bundesnetzagenturen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben Freischaltelement Gebäudefunkanlage Innenministerium Landesbauordnung Technische Richtlinie Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.v. 4

5 2 Allgemeines Gemäß 15 der Landesbauordnung (LBO) müssen bauliche Anlagen so beschaffen sein, dass bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Hierzu ist eine ständige Funkkommunikation der Feuerwehreinsatzkräfte sowohl innerhalb als auch außerhalb von Gebäuden notwendig. Nach 38 LBO können für bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) weitergehende Anforderungen gestellt werden. In einzelnen Sonderbauvorschriften, Hinweisen und Richtlinien wurden hierzu explizite Forderungen zu Gebäudefunkanlagen für die Feuerwehr aufgenommen. Durch die funkwellenabsorbierenden Eigenschaften von Baustoffen und Bauteilen lassen sich, z. B. in großen und komplexen Gebäuden, unterirdischen Teilen von Gebäuden, Tunnelanlagen u. ä., mit den vorhandenen tragbaren Funkgeräten der Feuerwehren keine Funkverbindungen von innen nach außen und umgekehrt herstellen. Feuerwehr-Gebäudefunkanlagen stellen deshalb einen wesentlichen Sicherheitsaspekt für einen effektiven Einsatz der Feuerwehr dar und sind deshalb seit einigen Jahren Bestandteil brandschutztechnischer Forderungen. Im Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 27. August 1997 wird auf die Notwendigkeit dieser Anlagen hingewiesen und technische Ausführungsmöglichkeiten aufgezeigt. Des Weiteren werden im Erlass /1 vom 09. Januar 2002 die verfügbaren Kanäle benannt. In Baden-Württemberg soll mindestens bis zum Jahre 2020 nach den Vorgaben des Innenministeriums die analoge Funktechnik betrieben werden. 3 Anwendungsbereich Der Geltungsbereich der Technischen Anschlussbedingungen (TAB) umfasst den Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes als untere Baurechtsbehörde. Für die nachfolgend aufgeführten Städte und Gemeinden bedarf die Anwendung dieser Technischen Anschlussbedingungen der Zustimmung der zuständigen unteren Baurechtsbehörde: Altbach (zuständige untere Baurechtsbehörde: Verbandsbauamt Plochingen) Deizisau (zuständige untere Baurechtsbehörde: Verbandsbauamt Plochingen) Dettingen u. T. (zuständige untere Baurechtsbehörde: Kirchheim u. T.) Stadt a. N. (eigene Baurechtszuständigkeit) Filderstadt (eigene Baurechtszuständigkeit) Kirchheim u. T. (eigene Baurechtszuständigkeit) Leinfelden-Echterdingen (eigene Baurechtszuständigkeit) Notzingen (zuständige Untere Baurechtsbehörde: Kirchheim u. T.) Nürtingen (eigene Baurechtszuständigkeit) Ostfildern (eigene Baurechtszuständigkeit) 5

6 Plochingen (eigene Baurechtszuständigkeit) Wernau (Neckar) (eigene Baurechtszuständigkeit) Gegebenenfalls sind im Zuständigkeitsbereich dieser unteren Baurechtsbehörden eigene Technische Anschlussbestimmungen beachten. Nachfolgende Anforderungen sind bei der Planung, Errichtung und dem Betrieb von Feuerwehr-Gebäudefunkanlagen zu berücksichtigen. Abweichungen von diesen Vorgaben sind nur mit Zustimmung der zuständigen unteren Baurechtsbehörde möglich. 4 Funktechnische Versorgung im Gebäude Die ortsfesten Sende- und Empfangsfunkanlagen sind so auszulegen, dass alle Räume des Gebäudes sowie Teile des Außenbereiches (Feuerwehrzugänge, Feuerwehrzufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen etc.) ohne Beeinträchtigungen funktechnisch versorgt sind. Die Gebäudefunkanlage muss den technischen Richtlinien der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben - Relaisstellenfunkgeräte Teil C (TR BOS Relaisstellenfunkgeräte ) entsprechen. Die Feuerwehr verwendet Funkgeräte im Frequenzbereich 165 bis 175 MHz mit einer Sendeleistung von ca. 1 Watt und einer Empfindlichkeit von 1 μv an 50 Ohm. Es wird eine Wendelantenne mit ca. 0,16 m Länge verwendet. Das Funkgerät wird in einer Brusttasche getragen, wodurch eine zusätzliche Dämpfung von ca. 10 bis 15 db(a) gegenüber einem Dipol entsteht. Ein Pegel von mindestens -85 dbm in allen Räumen des Gebäudes muss sichergestellt werden. Die Funkversorgung ist auch in Bodennähe in 1,2 m Höhe sicherzustellen. Bei der Versorgung mehrerer Gebäude über ein gemeinsames Gebäudefunksystem ist die ortsfeste Sende- und Empfangsanlage redundant auszulegen. Hierbei sind die Anlagen in Gleichwellenfunktechnik auszuführen. 5 Regularien / Vereinbarungen / Genehmigungsverfahren Die ortsfesten BOS-Sende- und Empfangsfunkanlagen sind vom Bauherrn zu beschaffen. Die Kosten für die Planungen, der Beschaffung, der Installation sowie der Unterhaltung trägt der Bauherr. Da nach den BOS-Funkbestimmungen ( 4 Berechtigte ) u. a. nur die Feuerwehr BOS- Funkanlagen betreiben darf, sind diese Anlagen der Feuerwehr zur Nutzung zu überlassen. Zur Genehmigung der Funkanlage(n) ist dem Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 16, ein vollständiger Frequenzzuteilungsantrag der Bundesnetzagentur über das Landratsamt, Amt 43 - Katastrophenschutz/Feuerlöschwesen, einzureichen. Der Frequenz- 6

7 zuteilungsantrag muss als Betreiber der ortsfesten Funkanlage(n) die zuständige Feuerwehr enthalten. Die Angaben für die Genehmigung der ortsfesten Funkanlage(n) sind vom Anlagenerrichter dem Bauherrn zur Verfügung zu stellen. 6 Verfahren 6.1 Einzureichende Unterlagen vor der Installation Die funktechnische Detailplanung (Versorgungskonzept) ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens grundsätzlich spätestens vier Wochen nach Erhalt der Baugenehmigung der zuständigen unteren Baurechtsbehörde vorzulegen. Einzureichen sind: Funkfeldprognose, alternativ eine Funkfeldstärkemessung, Datenblätter der angebotenen Systemtechnik mit Zulassung nach TR-BOS Teil C, Blockschaltbild der Funkanlage, Darstellung der Versorgungsbereiche im Gebäude mit skizzierter Leitungsführung (Antennen), Standorte der Sende-/Empfangsanlagen, einschließlich Außenantennen und Bedienstellen. Nach Rücksprache mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle erfolgt die Freigabe der funktechnischen Detailplanung (Versorgungskonzept) durch die zuständige untere Baurechtsbehörde. Erst danach darf mit der Installation der Feuerwehr-Gebäudefunkanlage begonnen werden. 6.2 Abnahme Die Feuerwehr-Gebäudefunkanlage ist nach der Errichtung und vor der Inbetriebnahme vom Bauherrn durch einen geeigneten Sachverständigen (z. B. Sachverständigen für Funktechnik) überprüfen zu lassen. Die Prüfung umfasst eine Messung der unter und aufgeführten Parameter an den für den Nachweis einer flächendeckenden Funkversorgung erforderlichen Messpunkten mit geeigneter Messtechnik sowie eine Überprüfung der Errichtung der Gebäudefunkanlage gemäß den Anforderungen dieser Anschlussbedingungen. Das hierfür anzufertigende Prüfprotokoll ist der zuständigen unteren Baurechtsbehörde spätestens eine Woche vor der Funktionskontrolle vorzulegen. Dem Protokoll sind folgende Unterlagen beizufügen: Beschreibung der verwendeten Technik, Lagepläne der Strahler und Stammleitungen mit Angabe der Feuerwiderstandsklassen (Antennen und/oder Strahlerkabel), Messprotokoll der Strahler mit punktueller Darstellung der Feldstärke, Darstellung der Feldstärke je Brandabschnitt, Darstellung der Feldstärke je Brandabschnitt bei Ausfall eines Strahlers, 7

8 durch den Betreiber abgeschlossener Wartungsvertrag mit einer für BOS- Gebäudefunkanlagen kompetenten Fachfirma, Die unter 6.1 aufgeführten Unterlagen, sofern Veränderungen gegenüber der Planung vorliegen, Genehmigte Frequenzzuteilung durch die Bundesnetzagentur (Frequenzzuteilungsurkunde). Nach der Prüfung ist die zuständige Feuerwehr in die Gebäudefunkanlage einzuweisen und es ist ein Funktionstest durchzuführen. Während des Funktionstestes sind Stichprobenmessungen (Soll-/Ist-Abgleich) durchzuführen. Die Funkversorgung ist bei geschlossenen Feuerschutzabschlüssen zu demonstrieren. Erst nach Vorlage eines mängelfreien Berichtes über die Abnahmeprüfung der Gebäudefunkanlage durch einen Sachverständigen und des erfolgreichen Funktionstestes erfolgt durch die zuständige untere Baurechtsbehörde eine Bestätigung der Schlussabnahme. Ein Hinweis, dass für das Gebäude eine Gebäudefunkanlage betrieben wird, ist in den Feuerwehrplan nach DIN aufzunehmen. Auf die Ausführungsbestimmung für Feuerwehrpläne des es wird an dieser Stelle hingewiesen. Gegebenenfalls sind die Ausführungsbestimmungen für Feuerwehrpläne der zuständigen unteren Baurechtsbehörden zu beachten. 6.3 Wartung Die Gebäudefunkanlage ist regelmäßig von einer durch den Betreiber der baulichen Anlage beauftragten sachkundigen Person oder einer Fachfirma mit der notwendigen technischen Ausstattung zu überprüfen. Folgende Maßnahmen sind mindestens durchzuführen: Jährliche Überprüfung (Inspektion) Der/die Sender ist/sind mindestens jährlich zu überprüfen auf Sendeleistung, auf Frequenzgenauigkeit, auf Hub und Hubsymmetrie der Empfängerempfindlichkeit. Des Weiteren ist die Stromversorgung (automatische Umschaltung auf Notstrombetrieb und Akku Test unter Belastung im Sendebetrieb) zu überprüfen und eine Sichtkontrolle der Strahler und Kabelwege durchzuführen Zweijährige Wartung Neben den Messungen und Überprüfungen der jährlichen Inspektion umfasst die zweijährige Wartung zusätzlich: Überprüfung der Phasengleichheit bei Gleichwellen-Sendebetrieb, Messung der Systemdämpfung an jeder Strahlerstelle, Feldstärkemessung pro Strahlerstelle und Brandabschnitt jeweils an den Bezugsstellen. 8

9 Die Prüf- und Messergebnisse sind zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen unteren Baurechtsbehörde vorzulegen. Wurden bei der Inspektion oder der Wartung zu große Toleranzen gegenüber den Sollwerten festgestellt, die die Funktionsfähigkeit der Anlage beeinträchtigen könnten, so ist dies dem Betreiber der baulichen Anlage und der zuständigen unteren Baurechtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Seitens des Betreibers ist die Beseitigung der Mängel unverzüglich zu veranlassen und die volle Funktionsfähigkeit sowie Mängelbeseitigung der zuständigen unteren Baurechtsbehörde im Nachgang zu bestätigen. 6.4 Betriebsbedingungen Der Betreiber der Anlage hat der zuständigen Feuerwehr und der zuständigen unteren Baurechtsbehörde jederzeit den Zugang zur Gebäudefunkanlage zu gestatten und ihr Gelegenheit zu geben, die Anlage auf Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Ist aufgrund von Störungen oder Wartungsarbeiten der Betrieb der Gebäudefunkanlage nicht mehr gewährleistet, ist die zuständige Feuerwehr und die zuständige untere Baurechtsbehörde unverzüglich schriftlich davon zu unterrichten. Der Betreiber hat die umgehende Instandsetzung der Anlage zu veranlassen. Der Betreiber ist verpflichtet, auf seine Kosten alle Änderungen vornehmen zu lassen, die zur Sicherstellung der Funkversorgung innerhalb des Gebäudes erforderlich sind. Änderungen oder Erweiterungen der Gebäudefunkanlage müssen vor der Ausführung der zuständigen unteren Baurechtsbehörde zur Freigabe vorgelegt werden. Nach Abschluss der Arbeiten und einer Funktionsprobe durch die Feuerwehr kann eine erneute technische Abnahmeprüfung durch einen Sachverständigen erforderlich werden. 7 Technische Anforderungen 7.1 Sende- / Empfangsanlagen Grundsätzlich sind für die Gebäudefunkanlage zwei Kanäle vorzusehen. Bei Verwendung mehrerer Sende- und Empfangsanlagen je Funkkanal ist die Systemtechnik in Gleichwellenfunktechnik nach TR-BOS Teil C auszulegen. Durch Feldstärkemessung ist sicherzustellen, dass benachbarte Feuerwehr-Gebäudefunkanlagen bei gleichzeitigem Betrieb nicht gestört werden. Das Gesamtfunksystem muss im Einsatzfall automatisch arbeiten. Störmeldungen des Gesamtfunksystems oder von Systemteilen sind zu einer ständig besetzten Stelle zu schalten. Kanäle für Gebäudefunkanlagen sind in Baden-Württemberg der Betriebskanal 46, mit den Frequenzen Unterband 168,46 MHz und Oberband 173,06 MHz und bei zusätzlichem Bedarf der Kanal 42, mit den Frequenzen Unterband 168,38 MHz und Oberband 172,98 MHz, Sender-Bandlage Oberband, Betriebsart bedingtes Gegensprechen. Gegebenenfalls können weitere Kanäle im gleichen Frequenzbereich zur Anwendung kommen. 9

10 In baulich zusammenhängenden Objektbereichen sind aus Gründen der Systemsicherheit die Feuerwehr-Gebäudefunkanlagen möglichst nur von einem Systemanbieter zu errichten. Vorhandene Anlagen sind herstellergleich zu erweitern. Dazu ist ein Steuernetzwerk zur Anlagenvernetzung mit einzuplanen. 7.2 Stromversorgung Die Stromversorgung der Gebäudefunkanlage ist als unterbrechungsfreie Stromversorgung für eine Betriebszeit von 12 Stunden bei einem Empfangs-/Sende- /Bereitschaftsbetrieb von 30/30/40 % auszulegen. Alternativ ist die Gebäudefunkanlage an eine eventuell vorhandene Notstromversorgung des Gebäudes anzuschließen. Der Batteriebetrieb bei Netzausfall ist durch eine gelbe optische Anzeige mit der Beschriftung Netzausfall an der Bedienstelle zu signalisieren. Die entsprechend dem jeweiligen Funkkonzept notwendigen Kabel sind gemäß den geltenden VDE-Bestimmungen (VDE 0100 und VDE 0800) zu installieren. Die Sicherheitsstandards der VDE 0833 sind sinngemäß zu beachten. Störmeldungen des Systems sind zu einer ständig besetzten Stelle zu schalten. Störungen sind unverzüglich beseitigen zu lassen. Zusätzlich ist die Störung optisch mit dem Hinweis Störung an der Bedienstelle zu signalisieren. 7.3 Antenneneinrichtung im Gebäude Die gesamte Feuerwehr-Gebäudefunkanlage soll wegen möglicher Beschädigungen im Brandfall so gestaltet sein, dass ein Einzelschaden nicht zum Ausfall der Anlage oder ganzer Versorgungsbereiche führen kann. Bei Verlegung von Leck- bzw. Schlitzbandkabeln innerhalb des Objektes sind diese grundsätzlich als Schleife auszubilden, um im Unterbrechungsfall, z. B. bei Brandeinwirkung oder mechanischer Einwirkung, eine ausreichende Feldstärke vor Ort sicherzustellen. Die A- und B-Seite einer Schleife bzw. der beiden getrennten Einspeiseleitungen sollen nicht in einem gemeinsamen Raum verlaufen. Die Montage der Leck- bzw. Schlitzbandkabel hat auf Abstandhaltern zu erfolgen. Hierbei sind die entsprechenden Herstellervorgaben zu beachten um eine ausreichende HF-Abstrahlung zu erreichen. Wenn Antennen alternativ zu Leck-/Schlitzbandkabeln bzw. Kombinationen aus beiden Systemen verwendet werden, sind diese gegen Brandeinwirkung oder mechanische Zerstörung zu schützen. Wird mehr als eine Antenne verwendet, sind die Antennenkabel ebenfalls in Form von Schleifen bzw. durch getrennte Einspeiseleitungen, die nicht in einem gemeinsamen Raum verlaufen, zu verlegen. Der Anschluss einer einzelnen Antenne über eine Stichleitung wird nur bei kurzer Leitungslänge bis 20 m und gesicherter Kabelführung (Funktionserhalt gemäß DIN 4102 / DIN EN 13501) in Ausnahmefällen gestattet. Die Antennen- und Schlitzbandkabel sind in den allgemein zugänglichen Bereichen gegen mechanische Beschädigung (Vandalismus) zu sichern (z. B. durch eine verdeckte Verle- 10

11 gung oder einer Verlegung außerhalb des Handbereiches oberhalb von 2,5 m) und fortlaufend zu kennzeichnen (z. B. mit einer Beschilderung Feuerwehrfunk ). Abweichungen vom Schleifenkonzept bzw. der zweiseitigen Einspeisung sind nur dann zulässig, wenn das System redundant ausgelegt ist. Dies ist der Fall, wenn zwei oder mehrere getrennte Systeme so installiert sind, dass bei Ausfall eines Systems durch Kabelbruch o. ä. das andere System die Funktion im unterversorgten Bereich voll abdecken kann. Eine Mitnutzung der Antenneneinrichtungen im Gebäude für andere Zwecke durch Einkopplung einer eigenständigen Betriebsfunktechnik oder Mobilfunkanlage wird gestattet, wenn der Nachweis über den Abschluss eines Wartungsvertrages geführt wird, die Betriebsfunk- oder Mobilfunktechniken getrennt von der BOS-Technik vorgehalten und eingekoppelt werden sowie keine störenden Beeinflussungen entstehen. Die Bandbreite verwendeter Leck- bzw. Schlitzbandkabel muss mindestens 165 MHz bis 450 MHz abdecken, um die Gebäudefunkanlage bei einem beabsichtigten Frequenzwechsel nach Umstellung auf den BOS-Digitalfunk in den 70 cm Frequenzbandbereich umrüsten zu können. Für Leitungsanlagen sind Materialien mit verbessertem Brandverhalten zu verwenden (geringe Rauchentwicklung, nicht korrosive Brandgase, flammwidrig). Bei der Verlegung der Leitungsanlagen im Gebäude ist die Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Leitungsanlagen-Richtlinie - LAR) zu beachten. 7.4 Außenantenne(n) Im jeweiligen Feuerwehranfahrtsbereich sind die Außenantennenanlagen so einzurichten und zu dimensionieren, dass das Einsprechen nur im Nahbereich möglich wird (max. 0,1 W abgestrahlte Leistung, Antennenhöhe ca. 3,0 bis 4,0 m über Anfahrtsebenen). Feuerwehranfahrtsbereiche sowie die Reichweite außerhalb des Gebäudes werden von der zuständigen unteren Baurechtsbehörde im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle separat festgelegt und sind mit ihr abzustimmen. Durch Feldstärkemessung ist zu überprüfen, ob eventuell benachbarte Gebäudefunkanlagen weiter sicher genutzt werden können. 7.5 Inbetriebnahme Die Feuerwehr-Gebäudefunkanlage muss durch das Auslösen einer vorhandenen Brandmeldeanlage automatisch eingeschaltet werden. Bei Rücksetzen der Brandmeldeanlage darf die Feuerwehr-Gebäudefunkanlage nicht automatisch ausgeschaltet werden. Die Feuerwehr-Gebäudefunkanlage ist möglichst im Bereich der Einrichtungen der Brandmeldeanlage für die Feuerwehr anzuordnen. Die Festlegung des Standortes muss in Abstimmung mit der zuständigen unteren Baurechtsbehörde unter Beteiligung der zuständigen Feuerwehr erfolgen. 11

12 Die Feuerwehr-Gebäudefunkanlage muss von Hand ein- und auszuschalten sein. Als Bedienstelle ist ein Feuerwehrgebäudefunk-Bedienfeld nach DIN zu verwenden. Für das Feuerwehrgebäudefunk-Bedienfeld ist eine Feuerwehrschließung bei der zuständigen Feuerwehr zu beantragen. Im Bereich des Feuerwehrzuganges und an der Brandmelderzentrale ist eine Kennzeichnung über die geschalteten Kanäle anzubringen, z.b. Feuerwehrfunk Kanal 46 bg/u. Die Kennzeichnung ist als Hinweisschild gemäß DIN 4066 auszuführen. Bei einer Ein-Kanal-Ausführung ist eine manuelle Kanalumschaltmöglichkeit vorzusehen. Es ist ein einfacher Tastenschaltvorgang einzurichten. 8 Unterbringung Die funktechnisch relevanten Einrichtungen der Feuerwehr-Gebäudefunkanlage dürfen nur in Räumen installiert werden die feuerbeständige Wände und Decken und mindestens feuerhemmende Türen haben. Besteht durch weitere technische Anlagen in diesen Räumen die Gefahr, dass durch Defekte das Umfeld der Einrichtungen der Feuerwehr-Gebäudefunkanlage aufgeheizt werden kann, z. B. durch einen Brand, so sind die Steuerleitungen und Antennenkabel feuerbeständig zu verkleiden bzw. auszulegen. Räume mit Einrichtungen der Feuerwehr-Gebäudefunkanlage müssen durch automatische Brandmelder überwacht werden. 9 Kabelwege Bei Datenübertragung über Glasfaserkabel o. ä. ist das Gesamtsystem derart redundant auszulegen, dass auch im Brandfall ein störungsfreier Funkbetrieb gewährleistet ist. Insbesondere sind alle aktiven Systemkomponenten (A/D-Wandler, Koppler usw.) gegen Stromausfall abzusichern. Bei der Versorgung mehrerer Gebäude über ein zentrales Gesamtsystem dürfen die redundanten Verbindungsleitungen (z. B. Glasfaser) nicht in der gleichen Kabeltrasse verlegt werden. 12

13 Ansprechpartner: Landratsamt Amt 43 Katastrophenschutz / Feuerlöschwesen Pulverwiesen Tel: Mail: katastrophenschutz@lra-es.de Internet: Weitere Informationen zu Feuerwehr-Gebäudefunkanlagen unter

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