Stadt Witten Amt für Feuerwehr und Rettungsdienst Richtlinie für Feuerwehr Gebäudefunkanlagen

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1 Amt für Feuerwehr und Rettungsdienst Richtlinie für Feuerwehr Gebäudefunkanlagen Stadt Witten Amt für Feuerwehr und Rettungsdienst Abteilung Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz Telefon: / Dortmunder Straße Witten Stand:

2 Inhaltsverzeichnis: 1. Einleitung Seite 3 2. Allgemeine Anforderungen an Gebäudefunkanlagen Seite 3 3. Funktechnische Forderungen Seite 4 4. Technische Anforderungen Seite 4 5. Antenneneinrichtung im Gebäude Seite 5 6. Außenantennen Seite 6 7. Unabhängige Stromversorgung Seite 6 8. Einschaltmöglichkeit und Bedienstelle Seite 7 9. Unterbringung Seite Regularien Seite Inkrafttreten Seite 10 2

3 1. Einleitung Diese Richtlinie regelt die Einrichtung und den Betrieb von Gebäudefunkanlagen für die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) im Bereich der Feuerwehr Witten. Sie ist gültig für Neuanlagen und Erweiterungen bestehender Anlagen. 2. Allgemeine Anforderungen an Gebäudefunkanlagen Gebäudefunkanlagen sind, soweit im Folgenden nichts anderes aufgeführt ist, nach den jeweils gültigen Vorschriften zu errichten. Die Gesamtkonzeption der Gebäudefunkanlage, sowie jede nachträgliche Änderung oder Abweichung von den vorgenannten Vorschriften, ist vor der Ausführung mit der Feuerwehr Witten, Abteilung Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz, abzustimmen. Insbesondere sind folgende Bestimmungen zu beachten: - Technische Richtlinien der BOS (TR BOS) - DIN / VDE 0100 Errichten von Niederspannungsanlagen - DIN / VDE 0800 Installation von Kommunikationsverkabelung - DIN / VDE 0833 Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall - DIN 4066 Hinweisschilder für die Feuerwehr - DIN Feuerwehr Gebäudefunkbedienfeld 3

4 3. Funktechnische Forderungen In allen brandschutztechnischen Bereichen der Gebäudeabschnitte, in denen ein direkter Funkverkehr im 2 m-wellenbereich bei 1 Watt Sendeleistung mit einer im Anfahrtsbereich befindlichen Außenstation nicht möglich ist, ist eine funktechnische Anlage vorzusehen. Der Funkverkehr der Feuerwehr ist innerhalb des Gebäudes zu gewährleisten, sowie von außen nach innen und umgekehrt (Anfahrtsbereich) zu ermöglichen. Werden Bereiche oder Räume eines Objekts nicht vollständig von einer Gebäudefunkanlage erfasst, ist eine Abklärung im Einzelfall mit der Feuerwehr Witten, Abteilung Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz, erforderlich. Bei der Versorgung mehrerer Gebäude über ein gemeinsames Gebäudefunksystem, ist die ortsfeste Sende- und Empfangsanlage redundant auszulegen. Hierbei ist die Anlage in Gleichwellenfunktechnik auszuführen. Die ortsfesten Sende- und Empfangsfunkanlagen sind so auszulegen, dass alle zu versorgenden Gebäude ohne Beeinträchtigung funktechnisch erreichbar sind. 4. Technische Anforderungen Die Sende- und Empfangsanlagen müssen alle Kanäle im BOS 2m Band in jeder Bandlage zur Verfügung stellen können. Die Gebäudefunkanlage ist so auszulegen, dass ein gleichzeitiger Betrieb auf zwei Funkkanälen in der Betriebsart bedingtes Gegensprechen, Simplex Duplex) möglich ist. Hierbei ist die Freischaltung folgender Kanäle für die Feuerwehr Witten vorzusehen: Kanal 20 bgu 167,940 MHz Unterband 172,540 MHz Oberband Kanal 56 bgu 168,660 MHz Unterband 173,260 MHz Oberband Baulich zusammenhängende Objekte oder Gewerke sind aus Gründen der Systemsicherheit nur von einem Systemanbieter zu errichten. Vorhandene Anlagen sind Herstellergleich zu erweitern. 4

5 5. Antenneneinrichtung im Gebäude Die gesamte Gebäudefunkanlage ist wegen möglicher Beschädigungen im Brandfall so auszuführen, dass ein Einzelschaden nicht zum Totalausfall der Anlage oder ganzer Versorgungsbereiche führen kann. Bei Verwendung von Leck- und/ oder Schlitzbandkabeln innerhalb des Objektes sind diese grundsätzlich als Schleife auszubilden, um im Unterbrechungsfall, z.b. durch Brand- oder mechanische Einwirkung, einen Funktionserhalt der Antennenanlage sicherzustellen. Die A- und B- Seite einer Schleife bzw. der beiden getrennten Einspeiseleitungen sollen nicht in einem gemeinsamen Raum verlaufen. Die Montage der Leck- und/ oder Schlitzbandkabel hat auf Abstandshaltern zu erfolgen. Hierbei sind die jeweils gültigen Herstellervorgaben zu beachten, um eine ausreichende HF Abstrahlung zu erreichen. Glasfaserkabel mit aktiven Systemkomponenten (A/D- und D/A- Wandler, Verstärker) sind redundant auszuführen und zu schützen. Die Antennen und Schlitzbandkabel sind in den allgemein zugänglichen Bereichen gegen mechanische Beschädigung (Vandalismus) zu schützen. Einzelne Antennen, die an Leitungsstiche (max. 20 m) angeschlossen werden, sind gegen mechanische Beschädigung und Zerstörung durch Brandeinwirkung zu schützen. Die verwendeten Leck- / Schlitzbandkabel müssen eine Bandbreite von 160 MHz bis 450 MHz abdecken, um die Anlage für zukünftig zu erwartende BOS- Funkanlagen im 70 cm Band (Digitalfunk) umrüstbar zu machen. Die Antennenanlage im Gebäude kann von Dritten (z. B. Haustechnik) durch Ankoppeln einer eigenständigen Betriebsfunktechnik oder öffentlichen Mobilfunkanlage mitbenutzt werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass die Betriebssicherheit der Anlage für die Feuerwehr zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt wird. Die zusätzliche Betriebsfunktechnik ist getrennt von der BOS- Technik vorzuhalten. 5

6 6. Außenantennen Im Außenbereich (ca. 50 m bis max. 100 m um das Objekt) und im Bereich der Feuerwehranfahrtsbereiche ist der Funkverkehr sicherzustellen. Bei Einsatz von Außenantennenanlagen sind diese so zu dimensionieren, dass Funksprechen nur im Nahbereich möglich wird (max. 0,1 W abgestrahlte Leistung). Die Antennenanlagen sind dann grundsätzlich im Bereich der Feuerwehrzufahrt einzurichten. Die Feuerwehranfahrtsbereiche sowie die Reichweite der Gebäudefunkanlage außerhalb des Gebäudes, werden durch die Feuerwehr Witten, Abteilung Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz, festgelegt. Durch Feldstärkemessungen ist sicherzustellen, dass benachbarte Gleichwellenfunkanlagen möglichst nicht gestört werden. Die funktechnische Detailplanung, bei der die Feldstärkemessung zu berücksichtigen ist, ist der Feuerwehr Witten, Abteilung Vorbeugender Brandund Gefahrenschutz, vor Bauausführung vorzulegen. Die erforderlichen Systemzulassungen sind nachzuweisen. Die Anlage muss den Vorgaben der Technischen Richtlinie der Behörden- und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS), Relaisstellenfunkgeräte, Teil C, entsprechen. 7. Unabhängige Stromversorgung Die Stromversorgung der Gebäudefunkanlage ist unterbrechungsfrei auszulegen. Die Pufferung ist über eine Batterieanlage mit Ladegerät auszuführen. Die Überbrückungszeit ist mit 12 Stunden bei einer Belastung von 60%, 20%, 20% (Bereitschaft / Senden / Empfangen) zu berechnen. Alternativ ist die Gebäudefunkanlage an eine evtl. vorhandene Notstromversorgung des Gebäudes anzuschließen. Der Batteriebetrieb bei Netzausfall ist durch eine gelbe Leuchte (LED) mit der Beschriftung Netzausfall an der Bedienstelle zu signalisieren. Störmeldungen des Systems sind zu einer ständig besetzten Stelle zu schalten. Zusätzlich ist die Störung mit einer roten Leuchte (LED) mit der Beschriftung Störung an der Bedienstelle zu signalisieren. 6

7 8. Einschaltmöglichkeit und Bedienstelle Die Gebäudefunkanlage muss durch Auslösen einer vorhandenen Brandmeldeanlage automatisch einschalten. Beim Rücksetzen der BMA darf sich die Gebäudefunkanlage nicht wieder ausschalten. Das Ausschalten der Gebäudefunkanlage erfolgt über das Feuerwehr Gebäudefunkbedienfeld (FGB) gemäß DIN Parallel dazu muss die Möglichkeit bestehen, die Gebäudefunkanlage manuell über das Feuerwehr Gebäudefunkbedienfeld (FGB), gemäß DIN , einzuschalten. Die Schaltung erfolgt über einen Schlüsselschalter (Halbzylinder), das der Schließung der Feuerwehr Witten für Feuerwehrbedienfelder entspricht. Das Feuerwehr Gebäudefunkbedienfeld (FGB), gemäß DIN , ist in unmittelbarer Nähe des Feuerwehrbedienfeldes (FBF) der Brandmeldeanlage (BMA) vorzusehen. Das Feuerwehr Gebäudefunkbedienfeld (FGB) ist gegen unbefugten Zugriff mit einem Halbzylinder, das der Schließung der Feuerwehr Witten für Feuerwehrbedienfelder entspricht, auszustatten. Der Einbau erfolgt in Absprache mit der Feuerwehr Witten, Abteilung Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz. Alle Leitungen für die Bedieneinrichtungen, sowie die Anschaltung an die Brandmeldezentrale, sind in der Funktionserhaltungsklasse E90 nach DIN 4102 an die Funkzentralentechnik anzuschließen. Eine Anzeige am Schlüsselschalter muss über LED den Betriebszustand der Gebäudefunkanlage ausweisen: Grün: Rot: In Betrieb Außer Betrieb Die Feuerwehrschließung muss gewährleisten, dass der Schlüssel nur in der Mittelstellung abgezogen werden kann. Die Beschriftung - Feuerwehr Gebäudefunk - ist nach DIN 4066 auszuführen. Störmeldungen der Gebäudefunkanlage sind einer ständig besetzten Stelle anzuzeigen. 7

8 9. Unterbringung Die funktechnisch relevanten Einrichtungen sind in einem Raum zu installieren, der Raumabschließende feuerbeständige Wände und Decken, sowie mindestens feuerhemmende Türen aufweisen muss. Der Raum darf nicht gesprinklert werden. Sind weitere technische Einbauten und Anlagen in diesen Raum vorgesehen oder vorhanden, muss die Gebäudefunkanlage von diesen vor möglicher thermischer Brandbeaufschlagung durch feuerbeständige Verkleidungen (F-90) geschützt werden. Des Weiteren ist darauf zu achten, dass die Gebäudefunkanlage in ihrer Funktion nicht durch defekte Anlagen im gleichen Raum beeinträchtigt werden kann. Dies gilt auch für Steuerleitungen und Antennenkabel. 10. Regularien Die ortsfesten Sende- und Empfangsanlagen sind vom Bauherrn bzw. Bevollmächtigten zu beschaffen. Aufgrund der BOS Richtlinien sind sie der Feuerwehr Witten gebührenfrei zu überlassen. Die funktechnische Detailplanung ist vor der Errichtung der Feuerwehr Witten, Abteilung Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz, vorzulegen. Datenblätter der angebotenen Technik sind beizufügen. Erforderlich ist hier das Blockschaltbild der Funkanlage im Gebäude, mit skizzierter Leitungsführung (Antenne), sowie ein detaillierter Plan (DIN A 3) über den Standort der S/E- Einrichtung und Bedienstellen mit Lage der Treppenräume und Flure, sowie die Standorte evtl. vorhandener Außenantennenanlagen am Gebäude. Die Feuerwehr Gebäudefunkanlage ist vor der Inbetriebnahme vom Betreiber durch einen Sachverständigen, gemäß Technischer Prüfverordnung (T-Prüf-VO), prüfen zu lassen. Der Feuerwehr Witten, Abteilung Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz, ist Gelegenheit zu geben, an dieser Prüfung teilzunehmen. Eine Abnahme, in Form einer Funktionskontrolle der Gebäudefunkanlage durch die Feuerwehr Witten, Abteilung Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz, ist erforderlich. Diese ist, entsprechend der jeweils gültigen Entgeltordnung der Stadt Witten, kostenpflichtig. Danach wird die Anlage für den Einsatzdienst frei gemeldet. 8

9 Weitere Prüfungen sind wiederkehrend, spätestens nach Ablauf von 2 Jahren, durch eine sachkundige Person oder eine Fachfirma durchführen zu lassen, die über eine entsprechende Zulassung zur Prüfung von BOS Anlagen verfügt. Hierzu ist der Betreiber verpflichtet, einen entsprechenden Wartungsvertrag mit einer Fachfirma für BOS Anlagen abzuschließen. Die Wartungs- und Betriebskosten sind vom Betreiber der Anlage zu tragen. Über jede Prüfung ist ein Prüfbericht zu fertigen und mindestens 10 Jahre aufzubewahren. Die Prüfberichte sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich beseitigen zu lassen. Der Betreiber hat mindestens 1 jedoch maximal 3 unterwiesene Personen für die Feuerwehr Gebäudefunkanlage schriftlich zu benennen. Eine der unterwiesenen Personen muss ständig, auch außerhalb der regulären Arbeitszeit und an Sonn- und Feiertagen, ganzjährig binnen 30 Minuten für die Feuerwehr Witten am Objekt erreichbar sein. Spätestens bei der Schlussabnahme der Feuerwehr Gebäudefunkanlage muss/ müssen die unterwiesene (n) Person (en) schriftlich benannt worden sein. Falls keine Person benannt werden sollte, wird die Feuerwehr Witten die Inbetriebnahme der Anlage verweigern. Wird die Feuerwehr Gebäudefunkanlage infolge von Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen, oder ist durch einen technischen Defekt nicht einsatzbereit, ist dies unverzüglich der Feuerwehr Witten, Abteilung Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz, unter der Telefonnummer (Zentrale) mitzuteilen. Die Information muss den Umfang des Ausfalls, sowie die voraussichtliche Instandsetzungsdauer beinhalten. Die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft ist unverzüglich unter der oben genannten Rufnummer mitzuteilen. Der Betreiber des Gebäudes hat der Feuerwehr und dem Wartungsdienst jederzeit den Zugang zu der Feuerwehr Gebäudefunkanlage zu gestatten und Gelegenheit zu geben, die Anlage auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Der Betreiber des Objektes trägt die Kosten für Änderungen infolge Zuweisung anderer Frequenzen/Betriebsarten und technische Betriebsparameter, sowie die Verwendung anderer Technik (z.b. Digitalfunk), infolge von Vorgaben des Gesetzgebers. 9

10 Alle erforderlichen Genehmigungen für das Errichten und Betreiben einer Feuerwehr Gebäudefunkanlagen sind vom Betreiber oder seinem Beauftragten eigenständig einzuholen. Anträge auf Frequenzzuteilung durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) sind zusammen mit den technischen Daten für das Abnahmeprotokoll vorzulegen. Die Kosten hierfür sind vom Betreiber zu tragen. 11. Inkrafttreten Die Richtlinie für Feuerwehr Gebäudefunkanlagen der Stadt Witten, Amt für Feuerwehr und Rettungsdienst, tritt am 01. Juni 2008 in Kraft. 10

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