Funktechnische Forderungen und Regularien für Gebäudefunkanlagen (Gfa) zur Einsatzunterstützung der Feuerwehr Hamm
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- Dieter Winkler
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1 Amt für Brandschutz, Rettungsdienst und Zivilschutz Hafenstraße 45 Gebäudefunkanlage Stand: 06/05 - Feuerwehr- Liegenschaft: Mit Gebäudeteile: 1. Gebäudeteil: 2. Gebäudeteil: 3. Gebäudeteil: Funktechnische Forderungen und Regularien für Gebäudefunkanlagen (Gfa) zur Einsatzunterstützung der Feuerwehr Hamm In allen brandschutztechnischen Bereichen der Gebäudeabschnitte, in denen ein direkter Funkverkehr im 2m-Wellenbereich bei 1 Watt Sendeleistung, mit einer im Anfahrtsbereich befindlichen Außenstation nicht möglich ist, ist eine funktechnische Anlage vorzusehen. Der zukünftige Wechsel des Sprechfunkverkehrs vom 2m-Wellenbereich zu einem digitalen Sprechfunkverkehr TETRA oder GSM ist bei der technischen Gestaltung mit einzubeziehen. Die Funktionalität der Gebäudefunkanlage muss nach einem Wechsel vom 2m-Wellenbereich nach TETRA oder GSM weiterhin vorhanden bleiben. Der Funkverkehr der Feuerwehr ist innerhalb des Gebäudes zu gewährleisten, im Anfahrtsbereich von Außen nach Innen und umgekehrt. Es ist gestattet die Antenneneinrichtung durch Dritte (Haustechnik, Mobilfunk etc.) mitzubenutzen. Dies darf nur durch einen von der Feuerwehr jederzeit trennbare (per Seite 1 von 8
2 Schalter im Technikraum Brandmeldeanlage/Gebäudefunkanlage) Einkopplung erfolgen. Die Trennung ist in Vorbesprechungen gesondert mit der Feuerwehr abzustimmen.die SE-Geräte dieser Technik sind getrennt von der BOS-Technik vorzuhalten. Ein Wartungsvertrag, der den störungsfreien Betrieb dieser Technik gewährleistet, muss nachgewiesen werden. Die ortsfesten Sende-u. Empfangsanlagen der Gebäudefunkanlage sind so auszulegen, dass alle o.a. Gebäude oder Gebäudebereiche ohne Beeinträchtigungen funktechnisch versorgt sind. Die Gebäudefunkanlage muss objektbezogen einheitlich realisiert werden. Es dürfen keine Bereiche/Abschnitte mit unterschiedlichen Anforderungen an die Geräteträger ( Ver-änderung der Bandlage OB/UB, des Funkkanals etc.) vorhanden sein. Eine Mischung von passiver und aktiver Gebäudefunkanlage wird deshalb nicht gestattet. Die Anlage muss den technischen Richtlinien der Behörden u. Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS)-Relaisstellenfunkgeräte Teil C, den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und als Sende u. Empfangsanlage geprüft und zugelassen sein. Im wesentlichen besteht die Gebäudefunkanlage -Feuerwehr- aus folgenden Teilen: 1.0 Ortsfeste Sende- u. Empfangsanlage/ Nutzung durch Dritte 2.0 Unabhängige Stromversorgung 3.0 Antenneneinrichtung u. HF-Einspeisemöglichkeit im/am Gebäude 4.0 Außenantennen (Feuerwehranfahrtsbereiche) 5.0 Einschaltmöglichkeiten (Feuerwehrgebäudefunkbedienfeld FGB) 6.0 Unterbringung 7.0 Abgesetzte Störmeldungen 8.0 Regularien 9.0 Besonderheiten 10.0 Glossar 11.0 Adressen Seite 2 von 8
3 1.0 Ortsfeste Sende-u. Empfangsanlage/ Nutzung durch Dritte 1.1 Die ortsfesten Sende-u.Empfangsfunkanlagen (Aktiv-Repeater) müssen den gesamten z.z. schaltbaren 2m-Kanalbereich der BOS wahlweise abdecken. 1.2 Der Betriebskanal und die Betriebsart wie Wechselsprechen (W), Gegensprechen (G) und bedingtes Gegensprechen (bg) müssen frei wählbar sein. Z.Z. wird von der Feuerwehr Hamm die Betriebsart bg und der Betriebskanal 34 Unterband (UB) für die Handfunksprechgeräte innerhalb einer Gebäudefunkanlage genutzt. 1.3 Ein weiterer, frei wählbarer, zusätzlicher Betriebskanal (z.z. Kanal 56) muss ständig parallel zur Verfügung stehen. 1.4 Zu beachten ist, dass zukünftig (ab ca. 2006) ein bundesweit eingeführtes digitales Funksystem für die BOS aufgebaut werden wird. Der neue Frequenzbereich und die neuen möglichen Funktionalitäten für eine Gebäudefunkanlage müssen dann einschränkungsfrei für die Feuerwehr nutzbar gemacht werden. Bei der Planung, z.b. der Antennenanlage ist das zu nutzende Frequenzband für den zukünftigen Behördenfunk TETRA mit zu berücksichtigen. 2.0 Unabhängige Stromversorgung 2.1 Die Stromversorgung aller Komponenten der Gebäudefunkanlage sind mit einer Notstromversorgung (Akku) auszurüsten, die einen Netzausfall von >24h (80/10/10 Bereitschaft/Senden/Empfangen) überbrücken kann. 2.2 Bei bauseitig vorhandener Notstromversorgung/USV-Versorgung ist die Netzversorgung der Gebäudefunkanlage darüber abzudecken. 3.0 Antenneneinrichtung u. HF-Einspeisemöglichkeit im/am Gebäude 3.1 Das Antennensystem ist aus abstrahlendem HF-Antennenkabel (Schlitz o. Leckkabel) und mit Antennen als Versorgungsergänzung auszuführen. 3.2 Die Wirksamkeit der Gebäudefunkanlage ist nach Beendigung aller Baumaßnahmen und Bezug nachzuweisen. 3.3 Eine optionale Erweiterung und Anpassung an sich ändernde Umgebungsbedingungen ist einzuplanen. 3.4 Das Antennensystem muss redundant ausgeführt werden, z.b. durch Schleifenprinzip oder zweiseitige Einspeisung. Durch Unterbrechungen der A- und B-Leitung einer Schleife bzw. der beiden getrennten HF-Antennenkabel dürfen keine Versorgungslücken entstehen. Seite 3 von 8
4 3.5 Die Mantelausführung der HF-Kabel muss feuerhemmend sein (Funktionserhalt). 3.6 Eine externe Einspeisemöglichkeit (Impedanz 50 Ω) im Bereich des/der Feuerwehranfahrtsbereiche ist vorzusehen. Eine externe HF-Einspeisung muss trotz oder ohne aktivierte Gebäudefunkanlage möglich sein. 3.7 Die HF-Einspeisebuchse (N-Ausführung) ist in einem witterungsgeschützten, mit Gfa- Einspeisung dauerhaft beschrifteten Gehäuse, mit Feuerwehrschließung (FBF), in unmittelbarer Nähe des Feuerwehr-Gebäudefunkbedienfelds zu platzieren. Ausreichend Platz zur Deponierung eines ca. 1m langen RG58 Antennenkabels zur Einspeisung durch ein Handfunksprechgerät ist vorzusehen. Die offene HF- Einspeisebuchse ist mit einem abschraubbaren Abschlusswiderstand 50 Ω zu versehen. 3.8 Alle benötigten Schließzylinder sind durch den Errichter zu stellen und einzubauen. Die Halbzylinder, ohne Schlüssel, können bei folgender Firma bestellt werden: Schröter + Fabian Haus für Sicherheit GmbH Otto-Brenner-Str Hamm 4.0 Außenantennen (Feuerwehranfahrtsbereiche) 4.1 Im jeweiligen Feuerwehranfahrtsbereich sind bedämpfte Außenantennen so einzurichten und zu dimensionieren, dass der Nahbereich (200m Abstand Außenkante Gebäude) funktechnisch abgedeckt wird. 4.2 Eine Reichweite >300m muss dämpfungstechnisch unterbunden werden. Antennenstandorthöhe min. 3-4m (Manipulationsrisiko) über Anfahrtsebene. 4.3 Die möglichen Feuerwehranfahrtsbereiche sind mit der Feuerwehr abzustimmen. 1. Feuerwehranfahrtsbereich: 2. Feuerwehranfahrtsbereich: 3. Feuerwehranfahrtsbereich: Seite 4 von 8
5 5.0 Einschaltmöglichkeiten (Feuerwehrgebäudefunkbedienfeld FGB) 5.1 Der Ruhezustand (Standby-Betrieb) der Gebäudefunkanlage darf keine HF- Einspeisung in das Antennensystem verursachen. Ein in regelmäßigen Abständen automatischer Selbsttest ist davon ausgenommen. 5.2 Die Gebäudefunkanlage muss durch Auslösen einer vorhandenen Brandmeldeanlage (BMA) automatisch einschalten. Nach Rücksetzen der BMA muss auch die Gebäudefunkanlage automatisch, allerdings zeitverzögert 15 Minuten später, in den Ruhestand schalten. 5.3 Die Aktivierung/Deaktivierung der Gebäudefunkanlage muss von Hand möglich sein. Eine zeitverzögerte Ausschaltung ist bei manueller Einschaltung auszuschließen. 5.4 Der Betriebszustand Aktiv/Inaktiv ist per LED deutlich erkennbar anzuzeigen. 5.5 Die Anzahl, Kennzeichnung und Standorte der Feuerwehr Gebäudefunkbedienfelder (FGB s) sind mit der Feuerwehr abzustimmen. 5.6 Das Feuerwehr-Gebäudefunkbedienfeld ist nach der DIN auszuführen. 5.7 Das/die FGB s sind mit der Feuerwehrschließung auszustatten. 5.8 Alle benötigten Schließzylinder sind durch den Errichter zu stellen und einzubauen. Siehe Standortvorgabe: 2. Standortvorgabe: 3. Standortvorgabe: 6.0 Unterbringung 6.1 Die Unterbringung der funktechnisch relevanten Einrichtungen muss in einem abschließbaren Raum erfolgen, der feuerbeständige Wände und Decken und mindestens feuerhemmende Türen hat. Dieser Raum darf nicht gesprinklert werden. 6.2 Druckwasserleitungen dürfen nicht durch diesen verlegt werden. Besteht in diesem Raum aufgrund von Einbauten weiterer technischer Anlagen die Gefahr, dass durch Defekte an diesen Anlagen das Umfeld der Gebäudefunkanlage thermisch beaufschlagt werden kann, so sind die Steuerleitungen und Antennenkabel, die zur Gebäudefunkanlage führen, feuerbeständig zu verkleiden bzw. auszulegen (mit Funktionserhalt). 6.3 Bei vorhandener BMA und Notbeleuchtung ist dieser Raum mit automatischen Meldern und entsprechenden Lichtkreisen mit auszustatten. Seite 5 von 8
6 6.4 Ein separater, rot gekennzeichneter Leitungsschutzschalter ist für die Stromversorgung der Gebäudefunkanlage vorzusehen. Bei Fehlerstromschutzschaltung, muss ein separater, deutlich gekennzeichneter FI-Schutzschalter (Stromkreise Technikraum-BMA) genutzt werden. 6.5 Bei vorhandener BMA, ist als Unterbringungsort vorzugsweise der Raum in dem die Brandmeldezentrale (BMZ) installiert ist zu nutzen. Bei Unterbringung mehrer Gebäudefunkanlagen in verschiedenen Räumen sind o.a. Kriterien entsprechend anzuwenden. 6.6 Die Zugangsberechtigung und Möglichkeit zu dem/die Technikraum/räume muss auf einen eng begrenzten Personenkreis begrenzt werden. Dieser ist namentlich zu dokumentieren. Diebstahl oder Manipulation der aktiven Bestandteile (Sendeeinrichtungen) sind der Feuerwehr Hamm zu melden. 7.0 Abgesetzte Störmeldungen 7.1 Störungsmeldungen sind an eine ständig besetzte Stelle zu melden. Die Entstörung muss unverzüglich eingeleitet werden. 7.2 Eine längerfristige Störung der Gebäudefunkanlage (>8h) muss der Feuerwehr Hamm mitgeteilt werden. 8.0 Regularien 8.1 Die BOS-Gebäudefunkanlage(n) ist/sind vom Bauherren bzw. dessen Bevollmächtigten zu beschaffen, zu betreiben und zu unterhalten. 8.2 Sie ist der Feuerwehr Hamm kostenfrei zur Nutzung zu überlassen. 8.3 Die erforderlichen Anträge und Systemzulassungen sind vom Bauherren bzw. seinem Bevollmächtigten zu stellen. Bei besonderen örtlichen Situationen sind ggf. Auflagen zu berücksichtigen. 8.4 Gebühren zum Betrieb der baulichen Anlage sind vom Betreiber zu entrichten. 8.5 Die Detailplanung ist vor dem Genehmigungsverfahren der Feuerwehr Hamm vorzulegen und abzustimmen. Eine Kopie der Planungsunterlagen ist der Feuerwehr zu überlassen. 8.6 Die Gebäudefunkanlage ist vor Inbetriebnahme vom Betreiber durch einen anerkannten Sachverständigen prüfen zu lassen. Insbesondere ist bei Abweichung vom Schleifenkonzept die Redundanz des Systems zu prüfen. Die Prüfungen sind alle drei Jahre zu wiederholen. Über jede Prüfung ist ein Prüfbericht zu fertigen, mindestens 10 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen. 8.7 Darüber hinaus ist der Betreiber verpflichtet einen Wartungsvertrag mit jährlicher Überprüfung der Systemparameter bei einer, mit seiner Anlagentechnik vertrauten Seite 6 von 8
7 Fachfirma, abzuschließen. Eine halbjährliche Funktionskontrolle ist durch sachkundiges Personal durchzuführen. 8.8 Eine erstmalige, allgemeine Funktionskontrolle durch die Feuerwehr Hamm ist erforderlich. Nach mängelfreier Kontrolle und Abnahme wird die Gebäudefunkanlage für den Einsatzdienst freigegeben. Noch festgestellte Mängel bzw. Versorgungslücken sind unverzüglich nachzubessern. Zur Funktionskontrolle muss die Installationsfirma und ein Vertreter des Betreibers/Bauherrn anwesend sein. Der Prüfbericht des Sachverständigen muss zu diesem Zeitpunkt mängelfrei vorliegen. 8.9 Der Betreiber hat der Feuerwehr Hamm jederzeit den Zugang zu der Anlage zu gestatten und ihr Gelegenheit zu geben, die Anlage auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen Glossar TETRA: BOS: USV: HF: SE-Gerät: BMA: FBF: LED: BMZ: FI: Gfa: GSM: FGB: Trans European Trunked Radio Access Behörden u. Organisationen mit Sicherheitsaufgaben Unterbrechungsfreie Stromversorgung Hochfrequenz Sende u. Empfangsgerät Brandmeldeanlage Feuerwehrbedienfeld Light emitting diode Brandmeldezentrale Fehlerstrom Gebäudefunkanlage Global System for Mobile Communications Feuerwehr-Gebäudefunkbedienfeld 11.0 Adressen Seite 7 von 8
8 Feuerwehr Hamm Hafenstraße Hamm 02381/903-0 Fax 105 Sachgebiet Vorbeugender Brandschutz Tel / bis 440 Fax 442 Sachgebiet Logistik IuK Tel / Fax service/ download/ gfa.pdf Schröter + Fabian Haus für Sicherheit GmbH Otto-Brenner-Str Hamm 02381/ Seite 8 von 8
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