BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom zur Einsetzung einer Expertengruppe zu offenen Immobilienfonds
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2 Brüssel, C(2006) 1403 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom zur Einsetzung einer Expertengruppe zu offenen Immobilienfonds DE DE
3 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom zur Einsetzung einer Expertengruppe zu offenen Immobilienfonds DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) 1, insbesondere auf Artikel 2, in Erwägung nachstehender(n) Gründe (Grundes): (1) Durch Artikel 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wird der Gemeinschaft die Aufgabe übertragen, die Schaffung eines Binnenmarktes sicherzustellen, in dem Hindernisse zwischen den Mitgliedstaaten für den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital beseitigt sind. (2) Die Richtlinie des Rates und des Parlaments für Organismen für die gemeinsame Anlage in Wertpapieren (OGAW) 2 hat die Rahmenbedingungen für den grenzüberschreitenden Vertrieb von harmonisierten Investmentfonds geschaffen. (3) Das am 15. November 2006 von der Kommission angenommene Weißbuch für den Ausbau des Binnenmarktrahmens für Investmentfonds 3 stellt fest, dass wichtige Teile des Marktes für Investmentfonds noch immer außerhalb des Anwendungsbereichs des gegenwärtigen europäischen Rechtsrahmens stehen. Das Weißbuch benennt offene Immobilienfonds als ein Beispiel. (4) Wenngleich offene Immobilienfonds gegenwärtig nicht als OGAW Fonds zugelassen werden können, können sie in vielen Mitgliedstaaten weithin von Endanlegern auf nationaler Ebene, unter nationalem Recht, erworben werden. Dass diesen Fonds Binnenmarktfreiheiten versagt bleiben, die anderen Arten von Endanleger-Fonds über die OGAW Richtlinie gewährt werden, führt zu einer Beschränkung der Endanlegern zur Auswahl stehenden Anlageprodukten und kann negative Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Markteffizienz haben. Andererseits ist die Sicherung eines hohen Niveaus des Anlageschutzes gleichberechtigt zu beachten, wenn eine Erweiterung ABl. L 375 vom , S. 3. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments and des Rates (ABl. L 79 vom , S. 9). Richtlinie 85/611/EWG vom 20. Dezember 1985 (ABl. L 375, , S. 3) geändert, u.a. durch die Richtlinien 2001/107/EG (Richtlinie über die Verwaltungsgesellschaft) vom 21. Januar 2002 (ABl. L 41 vom , S. 20) und 2001/108/EG (Produktrichtlinie) vom 21. Januar 2002 (ABl. L vom , S. 35). COM(2006)686endgültig DE 2 DE
4 hinsichtlich der erwerbbaren Anlagen oder andere Änderungen am OGAW- Rechtsrahmen erwogen werden. (5) In Einklang mit dem Weißbuch hat die Kommission sich verpflichtet, 2008 ihre Ansichten hinsichtlich der Angemessenheit europäischer Aktivitäten im Bereich der nicht harmonisierten Fonds für Endanleger vorzulegen. Bevor sie positiv auf den Handlungsbedarf reagiert, sucht die Kommission Klarheit hinsichtlich dreier Punkte: (i) Sind die Risiko- und Ertragscharakteristika offener Immobilienfonds dergestalt, dass sie allgemein ohne Beratung geeignet sind für den Vertrieb an Endanleger? (ii) Kann die Bereitstellung eines EU-Pass-Mechanismus angesichts der Vielfalt der Handelsstrategien, Anlageklassen, Finanzsteuerung und sehr unterschiedlicher Anlagekulturen in den Mitgliedstaaten zu realen und substantiellen Vorteilen für den betroffenen Sektor, die Anleger und den weiteren Markt führen, unter Berücksichtigung der zusätzlichen Verwaltungskosten und anderer Implikationen der Schaffung eines solchen Mechanismus? (iii) Falls ein unterstützender Binnenmarktrahmen notwendig wäre, wie könnte er am kosteneffizientesten realisiert werden? Was wäre der effizienteste Ansatz eine weitere Erweiterung des Geltungsbereichs des OGAW Rahmens? Die Einführung eines produktspezifischen Regimes neben der OGAW Richtlinie? (6) Das Weißbuch sieht die Einsetzung einer Expertengruppe zu offenen Immobilienfonds (für Endanleger) vor, um diese Punkte aus Interessengruppenperspektive zu analysieren. Die Gruppe sollte sich auf solche Produkte konzentrieren, die insbesondere den Endanlegermarkt bedienen. Dies bedeutet in erster Linie, den Fokus auf offene Immobilienfonds zu legen. Der Markt für geschlossene Immobilienfonds und andere Arten von Immobilienanlageformen (z.b. börsennotierte Immobilienstrukturen) soll von der Gruppe nur insofern berücksichtigt werden, als das zur Beschreibung der europäischen Immobilienfondsmärkte und der verschiedenen Arten von Endanlegern zugänglichen Produkten notwendig und angemessen ist. Die Expertengruppe sollte auch eine Rechtfertigung für die Regulierung offener Immobilienfonds auf Gemeinschaftsebene in Abgrenzung zu anderen gemeinschaftlichen Anlagen in Immobilien erbringen. (7) Die Expertengruppe wird über die Art und Bedeutung jeglicher Hindernisse der Entstehung grenzüberschreitender Märkte für offene Immobilienfonds berichten. Sie wird die Kommission beraten, ob Maßnahmen auf EU-Ebene bedeutsame Vorteile für die Industrie und Anleger bringen würden. Sie wird verschiedene Optionen für die Realisierung der erkannten Vorteile erarbeiten und zur Diskussion über die Kosteneffizienz der Maßnahmen beitragen. Der Bericht der Expertengruppe soll veröffentlicht werden. Die Expertengruppe ist notwendig, um ein adäquates Verständnis der relevanten Aspekte zu erzielen. Der Bericht soll als Ausgangspunkt für weitere Diskussionen mit Behörden und Interessengruppen, insbesondere Verbraucher- und Anlegervereinigungen, über mögliche politische Folgerungen dienen. DE 3 DE
5 (8) Die Gruppe sollte sich aus Persönlichkeiten zusammensetzen, die direkte und relevante Erfahrung haben hinsichtlich des Managements und Organisation gemeinsamer Anlagen in Immobilien, die Abwicklung solcher Anlagen, oder in der Analyse und Anlage in offene Immobilienfonds, einschließlich Anleger- /Konsumentenschutzfragen im Anlage-/Vermögensverwaltungsbereich. Zudem ist die Teilnahme von Beobachtern von Aufsichtsbehörden, Verbraucher- und Anlegerorganisationen vorgesehen. Der Bericht der Gruppe wird durch ihre Mitglieder erstellt und ist nicht als Meinung der Kommission zu verstehen. (9) Es sind Regeln hinsichtlich der Zugänglichmachung von Informationen durch Mitglieder der Gruppe vorzusehen, unbeschadet der Gültigkeit der Sicherheitsregeln der Kommission wie im Anhang zur Kommissionsentscheidung 2001/844/EC, EGKS, Euratom ausgeführt. 4 (10) Persönliche Daten der Mitglieder der Gruppe sind im Einklang mit Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr zu verarbeiten. 5 (11) Dieser Beschluss führt die Absicht der Kommission aus, eine Expertengruppe einzusetzen, und schreibt das Vorgehen für ihre Zusammensetzung und Arbeitsweise fest. (12) Es ist angemessen, eine Zeitdauer für die Anwendung dieses Beschlusses festzulegen. Die Kommission wird zum angemessenen Zeitpunkt über die Zweckmäßigkeit einer Verlängerung entscheiden. BESCHLIESST: Artikel 1 Die Expertengruppe zu offenen Immobilienfonds Die Expertengruppe zu offenen Immobilienfonds, nachstehend "die Gruppe", wird hiermit von der Europäischen Kommission eingesetzt. Dieser Beschluss tritt am Tage seiner Veröffentlichung auf der Website der Europäischen Kommission in Kraft. Artikel 2 Aufgaben 1. Die Aufgabe der Gruppe wird es sein, die Kommission durch die Erstellung eines Berichts zu beraten, substantiert durch Analysen und Empfehlungen bezüglich der folgenden Punkte: i) die Risiko- und Ertragscharakteristika offener Immobilienfonds; 4 5 OJ L317, , S.1. OJ L8, , S.1. DE 4 DE
6 ii) Art und Umfang des erwarteten Nutzens für die Industrie und Anleger aus der Einführung eines EU-weiten Pass-Mechanismus für offene Immobilienfonds. Dabei wird die Gruppe folgendes erstellen: eine Beschreibung des Europäischen Marktes für Immobilienfonds, einschließlich offener Immobilienfonds; eine Analyse der gegenwärtigen oder der zu erwartenden zukünftigen grenzüberschreitenden Nachfrage nach offenen Immobilienfonds; eine Untersuchung der Hindernisse einer grenzüberschreitenden Entwicklung offener Immobilienfonds; eine Bewertung der bestehenden nationalen Regelungsansätze (einschließlich Besteuerung) bezüglich offener Immobilienfonds; und iii) kosteneffektive Optionen und Lösungen für die Schaffung eines Binnenmarktrahmens für den grenzüberschreitenden Vertrieb oder das grenzüberschreitende Management von offenen Immobilienfonds. 2. Dieser Bericht soll der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden und mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und Interessengruppen diskutiert werden. Mit der Fertigstellung des Berichts wird die Gruppe aufgelöst. Artikel 3 Konsultation 1. Die Kommission kann die Gruppe zu jeder Angelegenheit bezüglich offener Immobilienfonds konsultieren. 2. Der Vorsitzende der Gruppe kann die Kommission darauf hinweisen, dass es wünschenswert wäre, die Gruppe zu einer bestimmten Frage zu konsultieren. Artikel 4 Zusammensetzung Ernennung 1. Die Gruppe setzt sich aus höchstens 18 Mitgliedern zusammen. 2. Die Mitglieder der Gruppe werden von der Kommission von Spezialisten mit Kompetenz in den in Artikel 2 genannten Gebieten ernannt auf Basis direkter Vorschläge von Einzelpersonen oder von Nominierungen dieser Personen durch ihren jeweiligen Arbeitgeber oder nationale und/oder europäische Organisationen, die Industrie und End- oder institutionelle Anleger repräsentieren, und ein nachweisbares besonderes Interesse an der Entwicklung des Marktes für offene Immobilienfonds nachgewiesen haben. 3. Mit Erlass dieses Beschusses werden all diejenigen, die an der Gruppe teilnehmen möchten, eingeladen, der Kommission ihr Interesse an der Teilnahme in schriftlicher Form spätestens bis spätestens zum 27 April 2007 zu bekunden. Die DE 5 DE
7 Interessensbekundung ist ordnungsgemäß zu begründen und ihr ist eine Liste mit den Namen der Personen, die für die eventuelle Teilnahme nominiert werden, beizufügen. 4. Die Kommission wird die Eignung der einzelnen vorgeschlagenen Experten anhand der folgenden Kriterien bewerten: praktisches, operatives Fachwissen oder Erfahrung mit rechtlichen, steuerlichen, betriebswirtschaftlichen, bewertungstechnischen oder anderen Aspekten offener Immobilienfonds, und anderer Herausforderungen, die die grenzüberschreitende Entwicklung von, oder Anlage in offenen Immobilienfonds behindern. Insbesondere sollten die vorgeschlagenen Experten/Expertinnen einschlägige direkte Erfahrung mit relevanten Projekten, Anleger-/Konsumentenschutzfragen oder Themenstellungen haben, sodass sie über die notwendigen wirtschaftlichen oder technischen Einsichten verfügen, um Lösungen für die in diesem Beschluss beschriebenen Punkte zu entwickeln. der Umfang, in dem die vorgeschlagenen Experten zur Meinungsbildung zu den Themen, die von diesem Mandat umfasst sind, in dem Unternehmen, dem sie angehören, beitragen. Vorschläge an die Kommission müssen Unterlagen enthalten, die nachweisen, dass der/die vorgeschlagenen Experte(n) diese Kriterien erfüllen. 5. Die Kommission entscheidet über die endgültige Zusammensetzung der Gruppe auf der Basis geeigneter Vorschläge, die dem Aufruf zur Interessensbekundung entsprechen. Die Kommission wählt diejenigen Experten aus, die den Anforderungen an das technische Fachwissen im Hinblick auf die Themen, die vom Mandat der Gruppe umfasst sind, am besten entsprechen; nachgewiesen durch entsprechende vorherige Erfahrung bei der Entwicklung und Umsetzung von Lösungen zu diesen Problemen innerhalb der Organisation, der sie angehören. Die Kommission wählt auch Experten mit der Absicht, alle relevanten Funktionen im Geschäft offener Immobilienfonds abzudecken. Außerdem wird die Kommission auf Grundlage der eingereichten Vorschläge eine breite geographische Streuung und geschlechtsspezifische Ausgeglichenheit sicherstellen. 6. Die Mitglieder werden in persönlicher Kompetenz ernannt und sollen die Kommission unabhängig von äußeren Einflüssen beraten. 7. Die Mitglieder der Gruppe werden allein zum Zwecke der Erfüllung dieses Mandats ernannt. Sie behalten diese Funktion inne bis der Bericht fertig gestellt ist. 8. Mitglieder, die nicht länger in der Lage sind, effektiv zur Arbeit der Gruppe beizutragen, die ihr Amt niederlegen, oder die in diesem Artikel oder in Artikel 287 des Vertrags über die Europäischen Gemeinschaften niedergelegten Bestimmungen nicht erfüllen, können für die verbleibende Amtszeit ersetzt werden. DE 6 DE
8 9. Die Namen der von der Kommission ernannten Experten sowie die Namen ihrer Arbeitgeber werden auf der Website der GD Binnenmarkt und Dienstleistungen veröffentlicht. Die Erfassung, Speicherung und Veröffentlichung der Namen der Mitglieder erfolgt gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz und zur Verarbeitung personenbezogener Daten. Artikel 5 Arbeitsweise 1. Die Kommission organisiert die Treffen der Gruppe und führt den Vorsitz. 2. In Abstimmung mit der Kommission können für die Prüfung besonderer Fragen auf der Grundlage eines von der Gruppe festgelegten Mandats Untergruppen eingesetzt werden; diese werden unmittelbar nach Erfüllung ihres Mandats aufgelöst. 3. Der Vertreter der Kommission kann, soweit sinnvoll und/oder notwendig, Experten oder Beobachter mit einer speziellen Kompetenz zu einem bestimmten Thema einladen, an den Beratungen der Gruppe oder der Untergruppen teilzunehmen. Die Kommission wird von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und einen oder mehrere Beobachter von Verbraucher/Anlegerorganisationen und Aufsichtsbehörden zu allen geplanten Sitzungen einladen. 4. Im Rahmen der Mitwirkung an den Arbeiten der Gruppe und der Untergruppen erhaltene Informationen dürfen nicht weitergegeben werden, wenn sie von der Kommission als vertraulich eingestuft werden. 5. Die Sitzungen der Gruppe finden in der Regel an einem der Dienstorte der Kommission oder ihrer Dienststellen gemäß den von der Kommission festgelegten Modalitäten und Terminen statt. Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Andere Bedienstete der Kommission, die sich für die Beratungen der Gruppe interessieren, dürfen an den Treffen der Gruppe teilnehmen. 6. Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der von der Kommission angenommenen Standardgeschäftsordnung. 7. Die Kommission kann auf der Website von DG Binnenmarkt und Dienstleistungen Zusammenfassungen, Schlussfolgerungen, Auszüge aus Schlussfolgerungen oder Arbeitsunterlagen der Gruppe in der Originalsprache des betreffenden Dokuments veröffentlichen. Artikel 6 Sitzungskosten 1. Die für die Mitglieder und Beobachter im Rahmen der Tätigkeit der Gruppe anfallenden Reise- und, wo angemessen, Aufenthaltskosten werden von der Kommission erstattet, in Übereinstimmung mit Regeln der Kommission über die Entschädigung von externen Experten. DE 7 DE
9 2. Die Tätigkeit der Mitglieder, Experten und Beobachter wird nicht vergütet. 3. Die Erstattung der Sitzungskosten erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die den betreffenden Dienststellen im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden. Artikel 7 Anwendung 1. Dieser Beschluss bleibt bis zur Fertigstellung des in Artikel 2 dieses Beschlusses erwähnten Berichts in Kraft. Brüssel, den 30märz 2007 Für die Kommission Mitglied der Kommission DE 8 DE
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