Kölnische Rundschau

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4 Stadt Bergheim Die Bürgermeisterin FBL: Herr Mießeler AbtL: Herr Heidemann Verantwortliches Dezernat III 6.3 Vorlage Nr.: 110/2007 öffentlich Mitzeichnungen Verfasser/in: Herr Dieckmann Vorgesehene Beratungsfolge Gremium Datum Ausschuss für Planung und Umwelt Rat Hinweis: Anlagen zur Sitzungsvorlage sind nur anlässlich der erstmaligen Beratung der Angelegenheit im Ausschuss beigefügt. Bewahren Sie die Anlagen für Folgeberatungen bitte auf. Haushaltsmäßige Auswirkungen Vorlage ist haushaltsrelevant (siehe Ziffer 4 der Vorlage). für das lfd. Haushaltsjahr für Folgejahre Diese Vorlage behandelt im Sinne der Nachhaltigkeit eine Angelegenheit, die relevant für den Agendaprozess ist. X Ortsvorsteher/in wurde informiert. Gem. 16 Abs. 1 Hauptsatzung besteht somit die Gelegenheit zur Stellungnahme TOP Klarstellungssatzung für den Stadtteil Glessen a) Information über die Ergebnisse der öffentlichen Auslegung gem. 3 (2) BauGB und gem. 4 (2) BauGB b) Beschluss über die Klarstellungssatzung als Satzung Beschlussvorschlag für den Rat: Zu a) Die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit (gem. 3 (2) BauGB) und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (gem. 4 (2) BauGB) eingegangenen Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Den Stellungnahmen der Verwaltung und deren Beschlussvorschlägen wird zugestimmt. Die diesbezügliche Zusammenstellung ist Bestandteil des Beschlusses. Zu b) Die Satzung zur Festlegung der Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (sog. Klarstellungssatzung) für den Stadtteil Glessen wird gem. 7 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Plangeltungsbereich: Der Plangeltungsbereich wird im zeichnerischen Teil der Satzung näher bestimmt. Die der Beschlussfassung zu Grunde liegenden Unterlagen sind der Sitzungsvorlage im Ausschuss für Planung und Umwelt beigefügt. Erläuterungen: 1. Zielsetzung Mit der Klarstellungssatzung sollen die Grenzen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile des Stadtteiles Glessen festgelegt und damit mögliche Zweifelsfälle an der Zugehörigkeit von einzelnen Grundstücken bzw. Grundstücksteilen zum Innenbereich normativ entschieden werden. Mit der Klarstellungssatzung werden keine neuen Bebauungsmöglichkeiten entwickelt. Mit den o.g. Beschlüssen soll über die eingegangenen Stellungnahmen entschieden und die Klarstellungssatzung als Satzung beschlossen werden. Dem Beschlussvorschlag wurde zugestimmt. Abstimmungsergebnis: einstimmig Der Beschlussvorschlag wurde abgelehnt. Ja-Stimmen Nein-Stimmen Der Beschlussvorschlag wurde verändert. Enthaltungen

5 1. Fortsetzungsblatt zu TOP 2. Sachverhalt In der Sitzung des Rates der Stadt Bergheim am wurde die Aufstellung der Satzung zur Festlegung der Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile gemäß 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB (sog. Klarstellungssatzung) für den Stadtteil Glessen beschlossen. Zugleich beauftragte der Rat die Verwaltung, eine öffentliche Auslegung gem. 3 (2) und 4 (2) BauGB mit dem Entwurf der Klarstellungssatzung, einschließlich der Begründung, durchzuführen. Die öffentliche Auslegung wurde in der Zeit vom bis einschließlich durchgeführt. Eine Zusammenfassung der in diesem Rahmen eingegangenen Stellungnahmen, einschließlich den Stellungnahmen und den Beschlussvorschlägen der Verwaltung, ist als Anlage beigefügt. Diesbezüglich wird auf folgendes hingewiesen: Aufgrund der Stellungnahme des Rhein-Erft-Kreises wurde die Abgrenzung des Geltungsbereiches der Klarstellungssatzung noch einmal in einigen Fällen überprüft. Hinsichtlich des Bereiches der Feuerwehr konnte der Argumentation des Rhein-Erft-Kreises nach nochmaliger Überprüfung des Einzelfalles gefolgt werden. Dieser Bereich wurde daher aus dem bisherigen Geltungsbereich der Klarstellungssatzung heraus genommen. Darüber hinaus wurden aufgrund der Stellungnahme des Rhein-Erft-Kreises sowie der Stellungnahmen verschiedener Träger öffentlicher Belange im zeichnerischen Teil der Klarstellungssatzung sowie in der Begründung verschiedene Hinweise ergänzend aufgenommen. Weitere Einzelheiten des Satzungsentwurfes können der beigefügten Verkleinerung der Satzung, dem Textteil der Satzung, den `Hinweisen und der beigefügten Begründung entnommen werden. Der Satzungsentwurf wird in der Sitzung aushängen. Gut lesbare Ausfertigungen des Satzungsentwurfes werden den Fraktionen rechtzeitig vor der Sitzung des Ausschusses für Planung und Umwelt zur Verfügung gestellt. 3. Alternativen/Einsparpotenziale (Prüfung einer kostengünstigeren Aufgabenerledigung einschl. der Möglichkeit der interkommunalen Zusammenarbeit) Auf die Aufstellung einer Klarstellungssatzung wird verzichtet. 4. Darstellung der Auswirkungen auf den Ergebnisplan, den Finanzplan und die Bilanz (lfd. Haushaltsjahr und Folgejahre, inkl. Folgekosten bei Investitionen) Mit Ausnahme der Personal- und Sachkosten für die Erarbeitung der Satzung und die Durchführung des Verfahrens entstehen der Stadt keine Kosten. 5. Bürgerbeteiligung Gemäß 34 Abs. 6 BauGB ist die Klarstellungssatzung von den verfahrensmäßigen Anforderungen des BauGB, das heißt von der Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der Behördenbeteiligung und der Beteiligung sonstiger Träger öffentlicher Belange, freigestellt. Um die Öffentlichkeit, die Behörden und die Träger dennoch frühzeitig über die Satzung zu informieren, wurde vom bis einschließlich eine öffentliche Auslegung, entsprechend 3 (2) und 4 (2) BauGB, mit dem Entwurf der Satzung durchgeführt. 6. Überprüfung der Zielerreichung (Messinstrumente und zeitpunkt) Nach Fassung des Satzungsbeschlusses kann dieser öffentlich bekannt gemacht werden. Die Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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17 Stadt Bergheim Die Bürgermeisterin FBL: Herr Mießeler AbtL: Herr Heidemann Verantwortliches Dezernat III 6.3 Vorlage Nr.: 110/2007 öffentlich Mitzeichnungen Verfasser/in: Herr Dieckmann Vorgesehene Beratungsfolge Gremium Datum Ausschuss für Planung und Umwelt Rat Hinweis: Anlagen zur Sitzungsvorlage sind nur anlässlich der erstmaligen Beratung der Angelegenheit im Ausschuss beigefügt. Bewahren Sie die Anlagen für Folgeberatungen bitte auf. Haushaltsmäßige Auswirkungen Vorlage ist haushaltsrelevant (siehe Ziffer 4 der Vorlage). für das lfd. Haushaltsjahr für Folgejahre Diese Vorlage behandelt im Sinne der Nachhaltigkeit eine Angelegenheit, die relevant für den Agendaprozess ist. X Ortsvorsteher/in wurde informiert. Gem. 16 Abs. 1 Hauptsatzung besteht somit die Gelegenheit zur Stellungnahme TOP Klarstellungssatzung für den Stadtteil Glessen a) Information über die Ergebnisse der öffentlichen Auslegung gem. 3 (2) BauGB und gem. 4 (2) BauGB b) Beschluss über die Klarstellungssatzung als Satzung Beschlussvorschlag für den Rat: Zu a) Die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit (gem. 3 (2) BauGB) und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (gem. 4 (2) BauGB) eingegangenen Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Den Stellungnahmen der Verwaltung und deren Beschlussvorschlägen wird zugestimmt. Die diesbezügliche Zusammenstellung ist Bestandteil des Beschlusses. Zu b) Die Satzung zur Festlegung der Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (sog. Klarstellungssatzung) für den Stadtteil Glessen wird gem. 7 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Plangeltungsbereich: Der Plangeltungsbereich wird im zeichnerischen Teil der Satzung näher bestimmt. Die der Beschlussfassung zu Grunde liegenden Unterlagen sind der Sitzungsvorlage im Ausschuss für Planung und Umwelt beigefügt. Erläuterungen: 1. Zielsetzung Mit der Klarstellungssatzung sollen die Grenzen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile des Stadtteiles Glessen festgelegt und damit mögliche Zweifelsfälle an der Zugehörigkeit von einzelnen Grundstücken bzw. Grundstücksteilen zum Innenbereich normativ entschieden werden. Mit der Klarstellungssatzung werden keine neuen Bebauungsmöglichkeiten entwickelt. Mit den o.g. Beschlüssen soll über die eingegangenen Stellungnahmen entschieden und die Klarstellungssatzung als Satzung beschlossen werden. Dem Beschlussvorschlag wurde zugestimmt. Abstimmungsergebnis: einstimmig Der Beschlussvorschlag wurde abgelehnt. Ja-Stimmen Nein-Stimmen Der Beschlussvorschlag wurde verändert. Enthaltungen

18 1. Fortsetzungsblatt zu TOP 2. Sachverhalt In der Sitzung des Rates der Stadt Bergheim am wurde die Aufstellung der Satzung zur Festlegung der Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile gemäß 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB (sog. Klarstellungssatzung) für den Stadtteil Glessen beschlossen. Zugleich beauftragte der Rat die Verwaltung, eine öffentliche Auslegung gem. 3 (2) und 4 (2) BauGB mit dem Entwurf der Klarstellungssatzung, einschließlich der Begründung, durchzuführen. Die öffentliche Auslegung wurde in der Zeit vom bis einschließlich durchgeführt. Eine Zusammenfassung der in diesem Rahmen eingegangenen Stellungnahmen, einschließlich den Stellungnahmen und den Beschlussvorschlägen der Verwaltung, ist als Anlage beigefügt. Diesbezüglich wird auf folgendes hingewiesen: Aufgrund der Stellungnahme des Rhein-Erft-Kreises wurde die Abgrenzung des Geltungsbereiches der Klarstellungssatzung noch einmal in einigen Fällen überprüft. Hinsichtlich des Bereiches der Feuerwehr konnte der Argumentation des Rhein-Erft-Kreises nach nochmaliger Überprüfung des Einzelfalles gefolgt werden. Dieser Bereich wurde daher aus dem bisherigen Geltungsbereich der Klarstellungssatzung heraus genommen. Darüber hinaus wurden aufgrund der Stellungnahme des Rhein-Erft-Kreises sowie der Stellungnahmen verschiedener Träger öffentlicher Belange im zeichnerischen Teil der Klarstellungssatzung sowie in der Begründung verschiedene Hinweise ergänzend aufgenommen. Weitere Einzelheiten des Satzungsentwurfes können der beigefügten Verkleinerung der Satzung, dem Textteil der Satzung, den `Hinweisen und der beigefügten Begründung entnommen werden. Der Satzungsentwurf wird in der Sitzung aushängen. Gut lesbare Ausfertigungen des Satzungsentwurfes werden den Fraktionen rechtzeitig vor der Sitzung des Ausschusses für Planung und Umwelt zur Verfügung gestellt. 3. Alternativen/Einsparpotenziale (Prüfung einer kostengünstigeren Aufgabenerledigung einschl. der Möglichkeit der interkommunalen Zusammenarbeit) Auf die Aufstellung einer Klarstellungssatzung wird verzichtet. 4. Darstellung der Auswirkungen auf den Ergebnisplan, den Finanzplan und die Bilanz (lfd. Haushaltsjahr und Folgejahre, inkl. Folgekosten bei Investitionen) Mit Ausnahme der Personal- und Sachkosten für die Erarbeitung der Satzung und die Durchführung des Verfahrens entstehen der Stadt keine Kosten. 5. Bürgerbeteiligung Gemäß 34 Abs. 6 BauGB ist die Klarstellungssatzung von den verfahrensmäßigen Anforderungen des BauGB, das heißt von der Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der Behördenbeteiligung und der Beteiligung sonstiger Träger öffentlicher Belange, freigestellt. Um die Öffentlichkeit, die Behörden und die Träger dennoch frühzeitig über die Satzung zu informieren, wurde vom bis einschließlich eine öffentliche Auslegung, entsprechend 3 (2) und 4 (2) BauGB, mit dem Entwurf der Satzung durchgeführt. 6. Überprüfung der Zielerreichung (Messinstrumente und zeitpunkt) Nach Fassung des Satzungsbeschlusses kann dieser öffentlich bekannt gemacht werden. Die Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.

19 STADT BERGHEIM, Klarstellungssatzung für den Stadtteil Glessen Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den gem. 3 (2) BauGB Beteiligung der Öffentlichkeit und 4 (2) BauGB Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Äußerungen und Stellungnahmen Bergheim, 09. März 2007 lfd. Nr. Verfasser Datum Kurzinhalt der Äußerung bzw. Stellungnahme Stellungnahme bzw. Abwägung der Verwaltung Beschlussvorschlag B Die beiden Eingabensteller weisen darauf hin, dass sie Eigentümer eines Grundstückes sind, welches durch den Wendehammer der Giethgasse erschlossen wird. Sie beantragen die Einbeziehung dieses Grundstückes in die Klarstellungssatzung, damit dieses Grundstück von ihrer Tochter mit einem Einfamilienhaus bebaut werden kann. Bei dem Grundstück (Flurstück-Nr. 235) handelt es sich um eine ca breite und ca. 130 m Grundstücksparzelle, welches am nordöstlichen Ortsrand von Glessen an mehrere mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke angrenzt. Das Grundstück liegt zurzeit im `Außenbereich. Mit der in Aufstellung befindlichen Klarstellungssatzung werden die Grenzen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile festgelegt. Mit der Klarstellungssatzung sollen mögliche Zweifelsfälle an der Zugehörigkeit von einzelnen Grundstücken bzw. Grundstücksteilen zum `Innenbereich normativ entschieden werden. Mit einer Klarstellungssatzung können im Gegensatz zu einer Ergänzungssatzung keine neuen Baurechte entwickelt werden. Die Anregung wird zurückgewiesen. T 1 T 2 T 3 T 4 T 5 Neuapostolische Kirche Dortmund WINGAS Kassel Amt für Agrarordnung Euskirchen RWE Westfalen- Weser-Ems Netzservice Dortmund Wehrbereichsverwaltung West Düsseldorf Von den unter Ziffer T 1 - T 10 genannten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden keine Anregungen vorgetragen. entfällt entfällt Stadt Bergheim, Klarstellungssatzung für den Stadtteil Glessen, Seite 1

20 STADT BERGHEIM, Klarstellungssatzung für den Stadtteil Glessen Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den gem. 3 (2) BauGB Beteiligung der Öffentlichkeit und 4 (2) BauGB Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Äußerungen und Stellungnahmen Bergheim, 09. März 2007 lfd. Nr. Verfasser Datum Kurzinhalt der Äußerung bzw. Stellungnahme Stellungnahme bzw. Abwägung der Verwaltung Beschlussvorschlag T 6 RRP Rotterdam Rijn Pijpleiding T 7 Bergamt Düren T 8 T 9 T 10 IHK Industrieund Handelskammer Köln Landesbetrieb Wald und Holz NRW Bonn Bezirksregierung Köln Dez Von den unter Ziffer T 1 - T 10 genannten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden keine Anregungen vorgetragen. entfällt entfällt T 11 Landesbetrieb Straßenbau NRW Euskirchen Es bestehen keine Bedenken. Es wird aber darauf hingewiesen, dass mit diesem Schreiben keine grundsätzliche Zustimmung zu Bauvorhaben u.ä. verbunden ist. Sofern die Belange des Straßenbaulastträgers betroffen sind, sind im Einzelfall Zustimmungen, Genehmigungen o.ä. einzuholen. Der Hinweis wird im Rahmen von möglichen Baugenehmigungsverfahren beachtet. Der Hinweis wird in möglichen Baugenehmigungsverfahren beachtet. T 12 Deutsche Telekom AG, T-Com Köln Es werden keine Einwände erhoben, wenn die erforderlichen Unterhaltungsund Erweiterungsmaßnahmen am Kabelnetz der T-Com jederzeit möglich sind. Durch die Klarstellungssatzung ergeben sich für Unterhaltungs- und Erweiterungsmaßnahmen der T- Com keine Änderungen. entfällt T 13 Erftverband Bergheim Es bestehen keine Bedenken. Es ist jedoch zu beachten, dass im Planbereich Im zeichnerischen Teil der Klarstellungssatzung und in der Begründung wird ein entsprechender Hinweis In der Klarstellungssatzung und der Begrün- Stadt Bergheim, Klarstellungssatzung für den Stadtteil Glessen, Seite 2

21 STADT BERGHEIM, Klarstellungssatzung für den Stadtteil Glessen Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den gem. 3 (2) BauGB Beteiligung der Öffentlichkeit und 4 (2) BauGB Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Äußerungen und Stellungnahmen Bergheim, 09. März 2007 lfd. Nr. Verfasser Datum Kurzinhalt der Äußerung bzw. Stellungnahme Stellungnahme bzw. Abwägung der Verwaltung Beschlussvorschlag flurnahe Grundwasserstände auftreten können. auf die flurnahen Grundwasserstände aufgenommen. dung wird ein Hinweis aufgenommen. T 14 RWE Power Köln Es wird auf ein wichtiges Datenübertragungskabel hingewiesen. Der Verlauf ist in einem dem Schreiben der RWE Power beigefügten Lageplan dargestellt. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass in einem Teil des Plangebietes Böden vorzufinden sind, die humoses Bodenmaterial enthalten. Diese sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Sie können mit unterschiedlichen Setzungen reagieren. Die Lage ist im beigefügten Lageplan dargestellt. Diese Flächen sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen dahingehend zu kennzeichnen, dass bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind. Auf die Bauvorschriften der DIN 1054 Baugrund Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau und der DIN Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke sowie die Bestimmungen der Bauordnung NW ist zu verweisen. Bei der Klarstellungssatzung handelt es sich nicht um eine Bauleitplanung. Die Aufnahme eines Hinweises auf das Datenübertragungskabel in der Planzeichnung der Klarstellungssatzung ist rechtlich nicht vorgeschrieben. Das Kabel ist privatrechtlich durch Baulasten zu sichern. Im zeichnerischen Teil der Klarstellungssatzung und in der Begründung wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen. Der genannte Lageplan wird zusätzlich hinsichtlich der ungefähren Lage dieser Böden Anlage der Begründung. Auf die Aufnahme des Datenübertragungskabels in die Klarstellungssatzung wird verzichtet. In der Klarstellungssatzung und in der Begründung wird ein Hinweis auf die humosen Böden aufgenommen. Stadt Bergheim, Klarstellungssatzung für den Stadtteil Glessen, Seite 3

22 STADT BERGHEIM, Klarstellungssatzung für den Stadtteil Glessen Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den gem. 3 (2) BauGB Beteiligung der Öffentlichkeit und 4 (2) BauGB Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Äußerungen und Stellungnahmen Bergheim, 09. März 2007 lfd. Nr. Verfasser Datum Kurzinhalt der Äußerung bzw. Stellungnahme Stellungnahme bzw. Abwägung der Verwaltung Beschlussvorschlag T 15 Rhein-Erft-Kreis Amt f. Kreisplanung u. Naturschutz Für einige der Satzungsflächen, die auch weiterhin als Außenbereichsflächen angesehen werden, setzen die Landschaftspläne 6 Rekultivierte Ville und 7 Rommerskirchener Lössplatte Landschaftsschutzgebiete und einen Geschützten Landschaftsbestandteil fest, die aus Sicht des Naturschutzes und der Landespflege als Schutzgebiete zu erhalten sind. Für folgende Teilbereiche der Klarstellungssatzung wird zwischen dem Satzungsentwurf und den Festsetzungen der Landschaftspläne 6 und 7 ein Widerspruch festgestellt: 1. Bereich östlich der Straße An der Windmühle Der Bebauungsplan 129/Gn setzt am Nordrand eine Ausgleichsfläche fest, durch die planerisch eine Eingrünung des Gebietes zur freien Landschaft hin vorgesehen ist. Deren sinnvolle Verlängerung zur Ortsrandeingrünung nach Nordwesten hin hätte auf den Flurstücken 516 und 517 gelegen. Es ist bedauerlich, dass für das Flurstück 516 inzwischen nach einer durchaus strittigen Einstufung als Innen- Vorbemerkungen Bei der vorliegenden Klarstellungssatzung gemäß 34 (4) Nr. 1 Baugesetzbuch werden im Gegensatz zu einer früher von der Verwaltung vorgelegten kombinierten Klarstellungs- und Ergänzungssatzung keine neuen Bebauungsrechte i.s. von Bebauungsmöglichkeiten geschaffen. Es werden lediglich die Grundstücke, oder auch Grundstücksteile, umgrenzt, die bereits gegenwärtig `innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles, dem `Innenbereich gemäß 34 BauGB liegen. Die Genehmigung von Vorhaben innerhalb des Geltungsbereiches dieser Satzung richtet sich nach 34 BauGB. Ein Grundstückseigentümer oder Vorhabenträger hat einen Rechtsanspruch auf eine Genehmigung, wenn er die Anforderungen des 34 BauGB erfüllt, auch wenn das Grundstück innerhalb eines zurzeit festgesetzten Landschaftsschutzgebietes liegt. Das Flurstück 517 ist ebenso wie das Flurstück 516 dem Innenbereich gem. 34 BauGB zuzuordnen (s. hierzu auch die `Ergänzenden Ausführungen unten). Falsch ist die Aussage des Rhein-Erft-Kreises in Bezug auf die Aussage, dass diese Einstufung als kritisch anzusehen sei, da aufgrund einer Petition eine Überprüfung der Baugenehmigung auf Flurstück 516 vorgenommen wurde und diese Baugenehmigung unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Oberen Bauaufsicht des Rhein-Erftentfällt Den Bedenken wird nicht gefolgt. Die beiden Grundstücke verbleiben im Geltungsbereich der Klarstellungssatzung. Stadt Bergheim, Klarstellungssatzung für den Stadtteil Glessen, Seite 4

23 STADT BERGHEIM, Klarstellungssatzung für den Stadtteil Glessen Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den gem. 3 (2) BauGB Beteiligung der Öffentlichkeit und 4 (2) BauGB Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Äußerungen und Stellungnahmen Bergheim, 09. März 2007 lfd. Nr. Verfasser Datum Kurzinhalt der Äußerung bzw. Stellungnahme Stellungnahme bzw. Abwägung der Verwaltung Beschlussvorschlag bereich eine Baugenehmigung erteilt wurde. Das weiterhin als Außenbereich angesehene und im Landschaftsschutzgebiet liegende Flurstück 517 ist aus der Satzung heraus zu nehmen, damit wenigstens dort keine baulichen Anlagen errichtet werden können und ggf. dort Eingrünungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Kreises nicht beanstandet wurde. Auch wenn das rückwärtig gelegene Flurstück 517 dem Innenbereich gem. 34 BauGB zugeordnet wird, so kann das Grundstück trotzdem nicht bebaut werden, da sich eine Bebauung aufgrund der Umgebungsbebauung nicht einfügen würde. 2. Bereich der Feuerwehr sowie Bereich westlich der Straße Im Heuchen Die baulichen Anlagen der Feuerwehr liegen in einem weiterhin als schutzwürdig anzusehenden Bereich in der Senke des Glessener Bachtales. Sie sind seinerzeit als Außenbereichsvorhaben mit Befreiung von den Schutzvorschriften des Landschaftsschutzes genehmigt worden. Um weitere Verdichtungen an dieser Stelle vorzubeugen, ist der gesamte Bereich einschließlich Broichhof und Schützenhaus, die beide von ihrer Entstehung her und auch heute noch von ihrer Lage her Gebäude im Außenbereich sind, auch weiter planungsrechtlich so einzustufen. Damit bleibt eine zusammenhängende Außenbereichsfläche mit der östlich angrenzenden gehölzbestandenen und als Geschützter Landschaftsbestandteil (LB 2.4-8) festgesetzten Grünlandfläche am Zu den Flurstücken im Bereich der Feuerwehr wird nach nochmaliger Überprüfung der Stellungnahme des Amtes für Kreisplanung und Naturschutz zugestimmt und diese Grundstücke dem Außenbereich zugeordnet. In Bezug auf die Einstufung der Grundstücke entlang der Straße Im Heuchen wird der Bereich dem Innenbereich gem. 34 BauGB zugeordnet, die Eigenart der Umgebungsbebauung ist geprägt von landwirtschaftlichen und der Freizeitnutzung dienenden Gebäuden (s. hierzu auch die `Ergänzenden Ausführungen unten). Eine Bebauung dieser von der Satzung erfassten Flurstücke richtet sich ebenfalls nach der Art der Nutzung in der Umgebung. Die Entwicklungsziele der Landschaftspläne werden bei möglichen zukünftigen Bauleitplänen und Sat- Den Bedenken zum Bereich der Feuerwehr wird gefolgt. Der Bereich wird aus dem Geltungsbereich der Klarstellungssatzung herausgenommen. Den Bedenken zum Bereich westlich der Straße Im Heuchen wird nicht gefolgt. Die Bereiche des Broichhofes und des Schützenhauses verbleiben im Geltungsbereich der Klarstellungssatzung. Stadt Bergheim, Klarstellungssatzung für den Stadtteil Glessen, Seite 5

24 STADT BERGHEIM, Klarstellungssatzung für den Stadtteil Glessen Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den gem. 3 (2) BauGB Beteiligung der Öffentlichkeit und 4 (2) BauGB Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Äußerungen und Stellungnahmen Bergheim, 09. März 2007 lfd. Nr. Verfasser Datum Kurzinhalt der Äußerung bzw. Stellungnahme Stellungnahme bzw. Abwägung der Verwaltung Beschlussvorschlag Glessener Bach erhalten. Der Landschaftsplan 6 enthält für diese Bereiche das Entwicklungsziel 1 Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft. Gem. 33 Landschaftsgesetz sind die dargestellten Entwicklungsziele der Landschaftspläne für die Landschaft bei allen behördlichen Maßnahmen im Rahmen der dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften zu berücksichtigen. Dies heißt im vorliegenden Fall, dass nicht durch eine Satzung über den Bestand hinaus gehende Baumaßnahmen ermöglicht werden dürfen, die das Ziel in Frage stellen können. Auch aus diesem Grund sind die genannten Flächen aus der Satzung zu nehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass nach den Regelungen des 29 Landschaftsgesetz der Landschaftsplan selbst bei einem entsprechenden Votum des Trägers der Landschaftsplanung nicht automatisch außer Kraft treten kann, weil kein Parallelverfahren mit einer Änderung des Flächennutzungsplanes durchgeführt wird. zungen gemäß 34 (4) Nr. 2 und 3 Baugesetzbuch berücksichtigt. Mit der vorliegenden Satzung gemäß 34 (4) Nr. 1 Baugesetzbuch werden jedoch keine neuen Bebauungsmöglichkeiten geschaffen. 3. Bereich westlicher Teil der Hofanlage Hohe Straße 103 Die in einem dem Schreiben des Rhein- Das Gebäude auf dem Teilstück des Flurstückes Den Bedenken wird nicht Stadt Bergheim, Klarstellungssatzung für den Stadtteil Glessen, Seite 6

25 STADT BERGHEIM, Klarstellungssatzung für den Stadtteil Glessen Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den gem. 3 (2) BauGB Beteiligung der Öffentlichkeit und 4 (2) BauGB Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Äußerungen und Stellungnahmen Bergheim, 09. März 2007 lfd. Nr. Verfasser Datum Kurzinhalt der Äußerung bzw. Stellungnahme Stellungnahme bzw. Abwägung der Verwaltung Beschlussvorschlag Erft-Kreises beigefügten Kartenausschnitt gekennzeichnete Fläche wurde als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich genehmigt. Es wird kein Grund gesehen, dieses landwirtschaftliche Gebäude dem Innenbereich zuzuordnen. 226 gehört im Gesamten zu der Hofanlage Hohe Straße 103 welche gemäß 34 BauGB genehmigt wurde (s. hierzu auch die `Ergänzenden Ausführungen unten). Zu der Bebauung des Teilstückes aus 226 bleibt ebenfalls festzuhalten, dass hier im Falle einer (weiteren) Bebauung nur landwirtschaftliche Gebäude genehmigt werden können, da nach Art der Nutzung hier nur landwirtschaftliche Gebäude vorhanden sind. gefolgt. Der Grundstücksteil verbleibt im Geltungsbereich der Klarstellungssatzung. Ergänzende Ausführungen Zu allen vorgenannten Flurstücken im Bereich der Klarstellungssatzung (einschließlich der Neuabgrenzung im Bereich der Feuerwehr) bleibt festzuhalten, dass diese von der Stadt Bergheim in Bezug auf die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich entsprechend der von der Rechtssprechung entwickelten Grundsätze bewertet wurden. Diese sind im Einzelnen: Wo die Grenze eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und damit die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft, ist nicht nach geographischmathematischen Maßstäben zu entscheiden, sondern bedarf einer umfassenden Wertung und Bewertung der konkreten Gegebenheiten (BVerwG, Beschluss vom 2. August 2001, a.a.o., m.w.n.). Im Rahmen der Verkehrsauffassung kommt es jeweils auf die Lage des Einzelfalles an, wobei ein objektives Verständnis der Umstände des konkreten Einzelfalles gefordert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 1994, NVwZ-RR 1995, 66). Grundlage und Stadt Bergheim, Klarstellungssatzung für den Stadtteil Glessen, Seite 7

26 STADT BERGHEIM, Klarstellungssatzung für den Stadtteil Glessen Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den gem. 3 (2) BauGB Beteiligung der Öffentlichkeit und 4 (2) BauGB Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Äußerungen und Stellungnahmen Bergheim, 09. März 2007 lfd. Nr. Verfasser Datum Kurzinhalt der Äußerung bzw. Stellungnahme Stellungnahme bzw. Abwägung der Verwaltung Beschlussvorschlag Ausgangspunkt der bewertenden Beurteilung sind allein die äußerlich erkennbaren (optisch wahrnehmbaren) tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1997). Bei dieser Wertung und Bewertung kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen. Grundsätzlich endet der im Zusammenhang bebaute Ortsteil mit der letzten Bebauung. Die sich ihr anschließenden selbständigen Flächen gehören zum Außenbereich (BVerwG, Urt. v IV C , Baurecht 1974, 41). Ein Grundstück am Rande eines Ortsteils liegt daher in aller Regel nicht innerhalb des Bebauungszusammenhanges (Zinkahn in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Loseblattausgabe, 19 Rdnr. 28). Der Bebauungszusammenhang kann jedoch ausnahmsweise über das letzte vorhandene Gebäude oder Grundstück hinausreichen, wenn die anschließende Freifläche an dem Eindruck der Zusammengehörigkeit deswegen teilnimmt, weil erst eine besondere Situation den Bebauungszusammenhang begrenzt. Bei der im Rahmen der dargestellten Grundsätze vorzunehmenden Bewertung und aufgrund der erfolgten Ortsbesichtigung geht die Verwaltung davon aus, dass die bisher vorhandene Bebauung innerhalb der Satzung zur Festlegung der Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile einen Bebauungszusammenhang i.s.d. 34 Abs. 1 BauGB bildet. Stadt Bergheim, Klarstellungssatzung für den Stadtteil Glessen, Seite 8

27 STADT BERGHEIM, Klarstellungssatzung für den Stadtteil Glessen Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den gem. 3 (2) BauGB Beteiligung der Öffentlichkeit und 4 (2) BauGB Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Äußerungen und Stellungnahmen Bergheim, 09. März 2007 lfd. Nr. Verfasser Datum Kurzinhalt der Äußerung bzw. Stellungnahme Stellungnahme bzw. Abwägung der Verwaltung Beschlussvorschlag Altstandorte Es wird auf zwei Altstandorte im Geltungsbereich der Klarstellungssatzung hingewiesen. Es handelt sich hierbei um eine chemische Reinigung, welche vormals im Erdgeschoss des Gebäudeteils Diese Grundstücke vermitteln nach dem Kartenmaterial und dem durch die Ortsbesichtigung gewonnenen Erkenntnisse den Eindruck der Geschlossenheit bzw. der Zusammengehörigkeit i. S. d. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Umstand, dass die o. g. Flurstücke, wie vom Amt für Kreisplanung und Naturschutz angenommen, dem Außenbereich zuzuordnen seinen, führt nicht dazu, dass sie bei der Prüfung, wie weit der Innenbereich reicht, außer Betracht zu bleiben hätten. Vielmehr können sogar landwirtschaftliche Betriebe Teile eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in einem Dorfgebiet ( 5 BauNVO) sein. Auch Sport - oder Freizeiteinrichtungen, die bauliche Anlagen darstellen, sind ebenso wie Gebäude geeignet, einen Bebauungszusammenhang in dem nach 34 BauGB vorausgesetzten Sinne mit zu begründen (vgl. Gelzer, Bauplanungsrecht, 4. Aufl., RdNr. 954 m.w.n.). Auch hier führte die Ortsbesichtigung zu dem Ergebnis, dass die vom Amt für Kreisplanung und Naturschutz als Außenbereich definierten Grundstücke am Bebauungszusammenhang teilnehmen und nach 34 BauGB zu beurteilen ist (Ausnahme: Feuerwehr). Im zeichnerischen Teil der Klarstellungssatzung und in der Begründung wird ein entsprechender Hinweis auf die Altstandorte aufgenommen. In der Klarstellungssatzung und in der Begründung wird ein Hinweis aufgenommen. Stadt Bergheim, Klarstellungssatzung für den Stadtteil Glessen, Seite 9

28 STADT BERGHEIM, Klarstellungssatzung für den Stadtteil Glessen Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den gem. 3 (2) BauGB Beteiligung der Öffentlichkeit und 4 (2) BauGB Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Äußerungen und Stellungnahmen Bergheim, 09. März 2007 lfd. Nr. Verfasser Datum Kurzinhalt der Äußerung bzw. Stellungnahme Stellungnahme bzw. Abwägung der Verwaltung Beschlussvorschlag Heidenpfuhl 11 betrieben wurde. Des Weiteren befindet sich im Bereich der Hohe Straße 29 eine ehemalige Tankstelle. Diese wurde 1971 stillgelegt, die unterirdischen Tanks wurden verfüllt. Aufgrund der im Untergrund verbliebenen geringfügigen Restbelastungen wurde diese Teilfläche des Grundstückes versiegelt. Stadt Bergheim, Klarstellungssatzung für den Stadtteil Glessen, Seite 10

29 Auszüge aus dem Satzungsplan: Klarstellungssatzung der Stadt Bergheim für den Stadtteil Glessen Satzung zur Festlegung der Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile gemäß 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB (sog. Klarstellungssatzung) für den Stadtteil Glessen. Der Rat der Stadt Bergheim hat in seiner Sitzung am.... gemäß 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom (BGBl. I S. 2141) in der zurzeit geltenden Fassung und 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom (GV. NRW S. 666) in der zurzeit geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst den flächig rot angelegten Bereich der Planzeichnung. 2 Zulässigkeit von Vorhaben Innerhalb der in 1 festgelegten Grenzen der Klarstellungssatzung richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben ( 29 BauGB) nach 34 BauGB. Soweit für Bereiche dieser Satzung ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan nach In-Kraft- Treten dieser Satzung bekannt gemacht wird, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben gegebenenfalls nach 30 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB; beim einfachen Bebauungsplan nach 30 Abs. 3 BauGB. 3 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Hinweise Archäologie und Bodendenkmalpflege Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, Nideggen, Tel: , Fax: unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. Altstandorte Der Rhein-Erft-Kreis weist auf zwei Altstandorte im Geltungsbereich der Satzung hin. Es handelt sich hierbei um eine chemische Reinigung, welche vormals im Erdgeschoss des Gebäudeteils Heidenpfuhl 11 betrieben wurde. Des Weiteren befindet sich im Bereich der Hohe Straße 29 eine ehemalige Tankstelle. Diese wurde 1971 stillgelegt, die unterirdischen Tanks wurden verfüllt. Aufgrund der im Untergrund verbliebenen geringfügigen Restbelastungen wurde diese Teilfläche des Grundstückes versiegelt. Wasserschutzzone Der Geltungsbereich der Satzung liegt innerhalb der Wasserschutzzone III b. Flurnahe Grundwasserstände Der Erftverband weist darauf hin, dass im Geltungsbereich der Satzung flurnahe Grundwasserstände auftreten können. Humose Böden Die RWE Power AG weisen darauf hin, dass ein Teil des Geltungsbereiches der Satzung Böden aufweist, die humoses Bodenmaterial enthalten (hinsichtlich der ungefähren Lage siehe Anlage der Begründung). Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können. Bei einer Bebauung sind ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 Baugrund Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau und der DIN Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten.

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31 STADT BERGHEIM Klarstellungssatzung der Stadt Bergheim für den Stadtteil Glessen Satzung zur Festlegung der Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile gemäß 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB (sog. Klarstellungssatzung) für den Stadtteil Glessen Begründung 1. Räumlicher Geltungsbereich der aufzustellenden Satzung Der Stadtteil Glessen liegt am östlichen Rand des Stadtgebietes Bergheim und hatte am eine Einwohnerzahl von Mit der Klarstellungssatzung werden die Grenzen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile festgelegt. Im Rahmen einer Bestandsaufnahme vom wurde die vorhandene `äußere bauliche Abgrenzung des Stadtteiles ermittelt. Gegenstand dieser Abgrenzung waren die Baugebiete der rechtsverbindlichen Bebauungspläne und die Grundstücke, die gemäß einer Beurteilung nach 34 Abs. 1 BauGB `innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (Innenbereich) liegen. Diese Bestandsaufnahme ist Grundlage für die Abgrenzung des Geltungsbereiches der Klarstellungssatzung. 2. Bestehende Bauleitpläne und Landschaftspläne Der Flächennutzungsplan der Stadt Bergheim von 1979, einschließlich seiner nachfolgenden Änderungen, stellt den Geltungsbereich der Klarstellungssatzung im Wesentlichen als `Wohnbaufläche dar. Kleinere Flächen sind als `Gemischte Baufläche, als `Hauptverkehrszug, als `Fläche für den Gemeinbedarf, als `Grünfläche und als `Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Der nördliche Teil des Stadtteiles Glessen liegt innerhalb des Landschaftsplanes Nr. 7 `Rommerskirchener Lößplatte, der südliche innerhalb des Landschaftsplanes Nr. 6 `Rekultivierte Ville. Am nordöstlichen Rand des Stadtteiles und längs der den Stadtteil querenden L 91 liegen Landschaftsschutzgebiete. Diese überlagern hier teilweise bebaute Bereiche und auch den Geltungsbereich der hier geplanten Klarstellungssatzung. Gemäß 29 Abs. 3 Landschaftsgesetz treten Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes bei einer bauordnungsrechtlichen Zulassung von Bauvorhaben `innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles im Sinne des 34 Abs. 1 BauGB außer Kraft. 3. Veranlassung und Planungsziel Mit der Klarstellungssatzung sollen mögliche Zweifelsfälle an der Zugehörigkeit von einzelnen Grundstücken bzw. Grundstücksteilen zum Innenbereich normativ entschieden werden. 4. Versorgung, Beseitigung des Niederschlagswassers und Entwässerung Die erforderliche Versorgung der wenigen noch nicht bebauten Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches der Satzung mit Strom, Gas, Telekommunikationsleitungen und Trinkwasser kann über die vorhandenen Anlagen sichergestellt werden.

32 Klarstellungssatzung für den Stadtteil Glessen 2 Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, ist gem. 51 a Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz LWG ) vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Die dafür erforderlichen Anlagen müssen den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechen. Von der Verpflichtung zur Versickerung, Verrieselung oder Einleitung ausgenommen ist gemäß 51 a Abs. 4 LWG Niederschlagswasser, das a) ohne Vermischung mit Schmutzwasser in einer vorhandenen Kanalisation abgeleitet wird oder b) aufgrund einer nach bisherigem Recht genehmigten Kanalisationsnetzplanung gemischt mit Schmutzwasser einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird oder werden soll, wenn der technische oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig ist. Im vorliegenden Fall trifft die zweite Alternative unter Buchstabe b) zu, so dass der 51 a LWG keinen weiteren Handlungsbedarf erforderlich macht. Die Entwässerung der zurzeit unbebauten Grundstücke kann durch die vorhandene Kanalisation sichergestellt werden. 5. Hinweise zu Altlasten, zur Wasserschutzzone, zum Grundwasserstand und zu humosen Böden Im zeichnerischen Teil der Klarstellungssatzung wird auf zwei Altstandorte, auf das Wasserschutzgebiet III b, auf mögliche flurnahe Grundwasserstände und auf humose Böden hingewiesen (s. hierzu Anlage). 6. Denkmalschutz und Denkmalpflege Im Geltungsbereich der Klarstellungssatzung liegen einige wenige Bau- sowie Bodendenkmäler. Auf eine nachrichtliche Übernahme dieser Denkmäler in die Satzung wird verzichtet. Zu den Bausowie Bodendenkmälern in Bergheim wird bei der Stadt Bergheim eine eigene, ständig aktualisierte Liste geführt. Bei Baugenehmigungs- oder auch Freistellungsverfahren für Vorhaben im Geltungsbereich dieser Satzung werden auch zukünftig die in der Liste eingetragenen Denkmäler berücksichtigt. Im zeichnerischen Teil der Klarstellungssatzung wird auf das Verhalten beim Auftreten von archäologischen Funden hingewiesen. Anlage: Plan mit ungefährer Abgrenzung der Bereiche, für den humose Böden ausgewiesen sind. Stadt Bergheim, den Planung, Erschließung und Umwelt

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