letzte Bearbeitung: Mündliche Prüfung in Schulrecht, Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht ( 18 )

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1 Handreichung zu den einzelnen Prüfungsteilen im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung für das höhere Lehramt an Gymnasien ( Verordnung des Kultusministeriums vom 10.März neue AProGymn )* letzte Bearbeitung: A. Prüfungsausschüsse: 1. Prüfungsausschüsse, Prüfer ( 15 ) B. Prüfungsteile: ( 17) 2. Mündliche Prüfung in Schulrecht, Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht ( 18 ) 3. Dokumentation einer Unterrichtseinheit mit Präsentation ( 19 ) Anmerkung: Dokumentation und Präsentation sind ein Prüfungsteil 4. Mündliche Prüfung in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie ( 20 ) 5. Beurteilung der Unterrichtspraxis ( 21 ) 6. Fachdidaktisches Kolloquium ( 22 ) 7. die Beurteilung des Schulleiters der Ausbildungsschule ( 13) C. Sonstige Bestimmungen: 8. Wiederholung der Prüfung ( 27 ) 9. Prüfung in einem zusätzlichen Fach ( 29) *Diese Handreichung wurde vom Leiter der Außenstelle des Landeslehrerprüfungsamtes Freiburg, Herrn StD Stein, gegengelesen. 1

2 1 Prüfungsausschüsse, Prüfer 1 Prüfungsausschüsse bestehen a) aus Angehörigen der Kultusverwaltung und anderen Personen mit der Lehrbefähigung für das höhere Lehramt ( als Vorsitzende ) b) aus dem jeweiligen Ausbilder ( als Prüfer ) neu: mindestens eine der Beurteilungen der Unterrichtspraxis (gegebenenfalls mit Kolloquium ) wird von einem Prüfer vorgenommen, der nicht der eigene Ausbilder ist. c) gegebenenfalls aus einem zusätzlichen Prüfer im Ausbildungsfach Religionslehre (durch die zuständige Religionsgemeinschaft benannt ) Alle Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Aus dienstlichem Interesse jederzeit bei der Prüfung anwesend sein können: - der Leiter des Prüfungsamtes und sein Vertreter oder eine andere von ihm benannte Person des Prüfungsamtes - die Ausbildungsleiter (Leiter des Seminars), ihre Vertreter oder von ihnen benannte Ausbilder Der Vorsitzende leitet die Prüfung und ist befugt, selbst zu prüfen. Er ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften und Termine. Allgemeiner Hinweis: Die APrOGymn vom 10. März 2004 sieht vor, dass dem Studienreferendar in der Mündlichen Prüfung in Schulrecht, der Dokumentation mit Präsentation, in der Mündlichen Prüfung in Pädagogik, bei der Beurteilung der Unterrichtspraxis und den fachdidaktischen Kolloquien die tragenden Gründe der Bewertung auf Verlangen eröffnet werden ( 18 Absatz 3). Das Seminar Freiburg und das Landeslehrerprüfungsamt, Außenstelle Freiburg, gehen davon aus, dass jeder Studienreferendar diese tragenden Gründe zu erfahren wünscht. Sollte ein Studienreferendar dies nicht wünschen, müsste er dies von sich aus zu gegebener Zeit (spätestens zu Beginn des Prüfungsteiles) kundtun. 2. Mündliche Prüfung in Schulrecht, Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht Zeitpunkt: Ende des 1. Ausbildungshalbjahres oder Anfang des 2. Ausbildungshalbjahres Dauer: 20 Vorsitzender und Prüfer ( der eigene Ausbilder) Bewertung, Bekanntgabe der Bewertung und auf Verlangen - deren Begründung unmittelbar im Anschluss an die Prüfung 1 Bei allen Personen ist mit der männlichen Form zugleich auch die weibliche gemeint. 2

3 Möglicher Ausgangspunkt des Prüfungsgesprächs: konkrete Berufserfahrungen Schulrecht, Beamtenrecht, schulbezogenes Jugend- und Elternrecht Können sich die Prüfer nicht auf eine Note einigen, so ist wie folgt zu verfahren: Durchschnitt auf 2 Stellen errechnen, runden und weiter auf halbe oder ganze Noten runden. Beispiel: 1,75 4 1,8 4 Endnote: 2,0 ( 23 AproGymn ) Prüfung kann einmal im laufenden Prüfungsverfahren wiederholt werden ( siehe auch Anmerkung S.4 ) bestehensrelevant 3.Dokumentation einer Unterrichtseinheit mit Präsentation ( 19 ) ( Anmerkung: Dokumentation und Präsentation sind ein Prüfungsteil ) 3.1 Dokumentation kann nicht im frewilligen dritten Ausbildungsfach verfasst werden Festlegung des Themas: spätestens zu Beginn des 2. Ausbildungshalbjahres in einem Ausbildungsfach oder in einem Fächerverbund oder in bilingualem Unterricht 2 4in Einvernehmen mit dem Ausbilder 3, Vorlage einer schriftlichen Planungsübersicht Durchführung der Unterrichtseinheit ( über ca. 8 Stunden )im zweiten Ausbildungshalbjahr zwischen September und Dezember d.j. 4 während der Unterrichtsstunden, die dokumentiert werden, kein Beratungsbesuch durch den Ausbilder, allerdings Besuch des Schulmentors, der dem Ausbilder berichtet Umfang der Dokumentation: maximal 30 Seiten + Anhang 2 Bei gleichzeitiger Teilnahme an der Zusatzausbildung Bilingualer Unterricht 3 wenn Einigung nicht möglich 4Themenstellung durch Ausbilder 4 Zeitraum und Planung in Absprache mit dem Ausbilder 3

4 Abgabe der Dokumentation am 1. Schultag nach den Weihnachtsferien in 3- (4-) 5 facher Ausfertigung und in einer elektronisch gespeicherten Fassung mit Versicherung der Selbstständigkeit und genauer Quellenangaben (Materialien aus dem Internet sind durch Ausdruck zu belegen) Beurteilung der Dokumentation durch Vorsitzenden und Ausbilder ( neu:4keine schriftlichen Gutachten) auf Verlagen Bekanntgabe der Gesamtnote aus Dokumentation und Präsentation mit Begründung nach der Präsentation ( siehe auch dort ) Die Kommission bilden Vorsitzender und in der Regel der eigene Ausbilder. Darstellung einer Unterrichtseinheit mit Reflexion und Analyse ihrer Planung, ihrer Durchführung und ihrer Ergebnisse 6 Dokumentation kann nicht in einem zusätzlichen Ausbildungsfach angefertigt werden ( 29 ) Bei nicht fristgerechter Abgabe 4 Note: 6,0 ( ungenügend ), Folge: Verschiebung von Präsentation und fachdidaktischem Kolloquium nach Anfertigung einer neuen Dokumentation Verlängerung der Bearbeitungszeit aus wichtigem Grund (z.b. Krankheit) um 2 Wochen möglich ( Regelung durch Prüfungsamt ) Bei Nichtbestehen der Prüfungsteile Dokumentation und Präsentation 7 4auf Antrag Wiederholung dieser Prüfungsteile innerhalb des laufenden Prüfungsverfahrens Eine Wiederholung möglich Dokumentation und Präsentation 4 Gesamtnote: 6-fach 3.2. Präsentation der dokumentierten Unterrichtseinheit Zeitpunkt: 3. Ausbildungshalbjahr ( auf jeden Fall: vor dem fachdidaktischen Kolloquium ) Dauer: 20 Vorsitzender und in der Regel der eigene Ausbilder 5 im Ausbildungsfach Religionslehre 6 weitere Gesichtspunkte: innovative pädagogische und fachdidaktische Elemente / Themen der Fach- und Berufsethik / Diagnostik und Förderung / fächerverbindende Fragen und Themen 7 Endnote schlechter als Note ausreichend (4,0) 4

5 Bekanntgabe der Gesamtnote aus Dokumentation und Präsentation unmittelbar nach Abschluss der Präsentation Vorstellung der Dokumentation ( und/oder Ergänzung / Vertiefung / Akzentverschiebung ) Die Gesamtheit von schriftlicher Dokumentation und Präsentation wird im Anschluss an die Präsentation mit einer Note bewertet. Notengebung und Notenfindung siehe 18, i.v.m. 23 ( vgl. Schulrecht ) Bei Nichtbestehen des Prüfungsteils Dokumentation und Präsentation 4 kann auf Antrag im laufenden Prüfungsverfahren einmal wiederholt werden ( siehe Anmerkung S. 3 unten ). Dokumentation und Präsentation 4 Gesamtnote: 6-fach 4. Mündliche Prüfung in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie Zeitpunkt: Beginn des 3. Ausbildungshalbjahres Dauer: 30, davon etwa 10 für Schwerpunktthema, wenn ein solches vorgelegt wird. Ein Schwerpunktthema ist rechtzeitig vor der Prüfung dem Prüfungsamt mitzuteilen. Vorsitzender und Ausbilder Bewertung und auf Verlangen - Notenbekanntgabe unmittelbar nach Abschluss der Prüfung Bei Wahl eines Schwerpunktthemas: darin vertiefte, über den Seminarstoff hinausgehende Kenntnisse 5

6 Notengebung und Notenfindung nach 18, i.v.m. 23 Thema der Dokumentation kann nicht Gegenstand der Prüfung sein. Note 3-fach 5. Beurteilung der Unterrichtspraxis Zeitpunkt: im 2. Ausbildungsabschnitt Eine Unterrichtsstunde oder eine Unterrichtssequenz bis zu 3 Unterrichtsstunden 8 Unterrichtspraxis 1 und 2 ( ggf. 3 ) in verschiedenen Stufen des Gymnasiums ( davon einmal in der Oberstufe ) Stoffverteilungsplan: Themen der einzelnen Stunden bzw. Unterrichtssequenzen und der Stundenplan Der Prüfer legt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden fest: das Thema, den Prüfungstermin und die Dauer der Unterrichtspraxis. Bekanntgabe wie bisher ( 3. Werktag vor dem Tag der Prüfung ) Vorsitzender und Ausbilder: im Dokumentationsfach in der Regel nicht der eigene Ausbilder. Schriftliche Unterrichtsplanung mit Versicherung der Selbstständigkeit und sorgfältiger Quellenangabe ( entspr. 19 Abs. 4, Satz 3 5 ) Rechtzeitige und vollständige Übergabe der schriftlichen Unterrichtsplanung in 3 -( 4 facher ) 9 Ausfertigung = Bringschuld des Referendars 1 Ausfertigung 4 in die Prüfungsakten Umfang der schriftlichen Unterrichtsplanung: etwa 2-3 Seiten für eine Unterrichtsstunde ( ohne Materialien ), bis 5 Seiten für eine Sequenz Thema entsprechend dem Lehrauftrag und dem Stoffverteilungsplan 8 Festlegung der Dauer der Unterrichtspraxis durch Ausbilder im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden 9 in Religionslehre 6

7 Referendar erhält nach der Unterrichtspraxis Gelegenheit zur Stellungnahme Bewertung in unmittelbarem Anschluss an die Unterrichtspraxis unter Berücksichtigung der schriftlichen Unterrichtsplanung und der Stellungsnahme des Studienreferendars nach 23 i.v.m. 18 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 3, auf Verlangen Notenbekanntgabe mit Begründung Bei Zweifächerverbindung Note jeweils 3-fach Bei notwendiger Dreifächerverbindung jeweils Note 2-fach 6. Fachdidaktisches Kolloquium 6.1 im Dokumentationsfach: Zeitpunkt: 3. Ausbildungshalbjahr Nicht in Verbindung mit Bewertung der Unterrichtspraxis, sondern eigenständiger Termin im Anschluss an die Präsentation. Nicht vorgeschrieben: eine Pause zwischen Notenbekanntgabe von Dokumentation und Präsentation und dem Beginn des fachdidaktischen Kolloquiums Dauer: 30' Vorsitzender und in der Regel der eigene Ausbilder Bewertung und auf Verlangen - Bekanntgabe der Note unmittelbar mit Begründung nach dem Kolloquium das fachdidaktische Kolloquium im Unterrichtsfach mit Dokumentation nimmt inhaltlich seinen Ausgang von der Präsentation Inhalte der fachdidaktischen Ausbildung Notenfindung und Notengebung nach 23 i.v.m. 18 Abs. 1 Satz 3 5 sowie Abs. 3 7

8 Berechnungsfaktor die die Endnote: Bei Zweifächerverbindung Note jeweils 3-fach Bei notwendiger Dreifächerverbindung jeweils Note 2-fach 6.2 in Fach 2 bzw. 3: Zeitpunkt: Im Anschluss an die Unterrichtspraxis und deren Bewertung ( nach einer Pause von 60 Minuten nach Ende des Unterrichts ) Dauer: 10 Minuten fortlaufende Darstellung + 30 Minuten fachdidaktisches Kolloquium ( siehe unten ) Vorsitzender und Prüfer ( in der Regel der eigene Ausbilder ) Bewertung und auf Verlangen - Bekanntgabe der Note mit Begründung unmittelbar nach dem Kolloquium Zu Beginn: Vortrag von 10 Minuten : mündliche Darstellung einer im Lauf des selbstständigen Unterrichts gehaltenen Unterrichtseinheit, die einer anderen Schulstufe zugeordnet sein muss als die beurteilte Unterrichtspraxis Achtung: Wer in drei Fächern ausgebildet wird, muss im zweiten und im dritten Fach eine solche vorlaufende Darstellung leisten. danach: Inhalte der fachdidaktischen Ausbildung ( 30 Minuten ) Notenfindung und Notengebung nach 23 i.v.m. 18 Abs. 1 Satz 3 5 sowie Abs. 3 Bei Zweifächerverbindung Note jeweils 3-fach Bei notwendiger Dreifächerverbindung jeweils Note 2-fach 7. Beurteilung des Schulleiters der Ausbildungsschule die Ausbildung in Schulkunde erfolgt durch den Schulleiter oder einen Vertreter 8

9 der Schulleiter bestellt im Einvernehmen mit dem Seminar einen betreuenden Lehrer zum Mentor Schulleiter und Mentor können jederzeit den Unterricht des Studienreferendars besuchen der Schulleiter ist verpflichtet, in jedem Ausbildungsfach mindestens einen Unterrichtsbesuch durchzuführen. Einer dieser Unterrichtsbesuche findet in der Oberstufe statt. der Schulleiter gibt dem Studienreferendar während der gesamten Ausbildung mündliche Rückmeldung zu seinem Leistungsstand nach Übergabe des Zeugnisses wird die Beurteilung - auf Antrag - ausgehändigt beurteilt werden: die schulkundlichen Kenntnisse die pädagogischen, erzieherischen, didaktischen sowie methodischen Kenntnisse die Fähigkeiten zum Umgang mit fächerübergreifenden und überfachlichen Themenstellungen das gesamte dienstliche Verhalten die Beurteilung ist unverzüglich dem Seminar und dem Landeslehrerprüfungsamt zuzuleiten der Schulleiter erstellt unter Beteiligung des Mentors und der betreuenden Fachlehrer etwa drei Monate vor Ende des Vorbereitungsdienstes eine schriftliche Beurteilung die Beurteilung schließt mit einer Note nach 23 der Ausbildungsverordnung die Beurteilung steht bis zum Ende der Ausbildung unter dem Vorbehalt der Änderung die Beurteilung des Schulleiters: 9-fach 8. Wiederholung der Prüfung Prüfungsteile müssen wiederholt werden, wenn eine Prüfungsleistung oder mehrere Prüfungsleistungen mit einer schlechteren Note als ausreichend ( 4,0 ) bewertet worden ist/sind 9

10 4 eine nicht bestandene Unterrichtspraxis (Unterrichtsstunde oder Unterrichtssequenz) führt zu einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und zur Wiederholung dieses Prüfungsteiles( + neues Schulleitergutachten, eventuell bei Schulwechsel in Abstimmung mit dem Schulleiter der alten Schule ) 4 eine nicht ausreichende Beurteilung des Leiters der Ausbildungsschule führt zu einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und zur Wiederholung der Unterrichtspraxis in allen Ausbildungsfächern (+ neues Schulleitergutachten ) Die gesamte Prüfung muss wiederholt werden, wenn ein Referendar ohne Genehmigung des Prüfungsamtes der Prüfung oder einzelnen Prüfungsteilen fernbleibt ein Täuschungsversuch unternommen bzw. versucht wurde, die Prüfung durch die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen ( beide Verstöße werden je nach Schwere des Verstoßes entweder mit der Note ungenügend geahndet oder es erfolgt ein Ausschluss von der Prüfung 4Entscheidung liegt beim Prüfungsamt) 9.8 Prüfung in einem zusätzlichen Fach Zusätzliches Fach: Die Prüfung umfasst: - eine fachbezogene Beurteilung des Schulleiters - eine Beurteilung der Unterrichtspraxis nach 21 - ein fachdidaktisches Kolloquium nach 22 Bewertung der Prüfungsleistungen: - Unterrichtspraxis 3-fach - Kolloquium 3-fach ( ) - Beurteilung durch den Schulleiter 4-fach Zeugnis über den Erwerb der Lehrbefähigung im zusätzlichen Ausbildungsfach mit Teilnoten und Gesamtnote 10

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