Herzlich Willkommen zur Veranstaltung Die neue Abfallbuchhaltung

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1 Entstehung der beiden Verordnungen Herzlich Willkommen zur Veranstaltung Die neue Abfallbuchhaltung Abfallnachweisverordnung ca. 10 Jahren Verhandlung Unzählige Entwürfe - Formulierungsvorschläge Abfallverzeichnisverordnung Seit ca. 5 Jahren im Gespräch - Normung Streitpunkt bis zuletzt: Spezifizierungen Verbesserte Möglichkeiten Einsatz von elektronischen Medien zb Komposte - Aufzeichnungen nach einer Materienverordnung gelten als Aufzeichnungen Spezifikationen können den Untersuchungsaufwand minimieren Vortragende Ablauf der Veranstaltung Mag. Karin Lederer Land Oberösterreich Umweltrechtsabeilung Christian-Coulin-Straße Linz Tel. 0732/ Vorwagner Kreislaufwirtschaft GmbH & Co KG Geschäftsführer Fachgruppenobmann Abfall- und Abwasserwirtschaft Sternberg Pinsdorf Tel /67006 Dipl.-Ing. Christian Gojer Wirtschaftskammer OÖ Service-Center Hessenplatz Linz Tel Die neue Abfallnachweisverordnung 2003 Mag. Karin Lederer, Amt der OÖ Landesregierung, Umweltrechtsabteilung Fragen und Diskussion Pause Die neuen Abfallverzeichnisse, Zuordnung von Abfällen, Abfalluntersuchungen Dipl.-Ing. Christian Gojer, Wirtschaftskammer OÖ Die Auswirkungen auf die betriebliche Abfallwirtschaft, Vorwagner Kreislaufwirtschaft GmbH CoKG Fragen und Diskussion Abfallnachweisverordnung WAS IST ALLES NEU? Abfallnachweisverordnung WAS IST ALLES NEU? Allgemeinen Aufzeichnungspflichten Abfallcodes + Spezifizierungen - Angabe des Bezugszeitraums Angabe des Behandlungsverfahrens (Anlage 1) Abfallbehandlungsanlagen: Aufzeichnungen über Abfallinput und Abfalloutput Aufzeichnungen nach anderen Materiengesetzen gelten als Aufzeichnungen (Kompost, Altfahrzeuge, ) Aufzeichnungen können elektronisch geführt werden Vereinfachte Aufzeichnungen für Siedlungsabfälle und Verpackungen Meldepflichten gefährliche Abfälle alle Betriebsstandorte sind zu melden neuer Begleitschein (Anhang 2) fortlaufende Nummerierung, jährlich neu beginnend Identifikationsnummer ersetzt Abfallbesitzernummer Angabe des Behandlungsverfahrens (Anlage 1) alte Begleitscheine werden nicht mehr aufgelegt Übergangsfrist bis 31. März 2004 für Verwendung Abschrift oder Durchschrift anstelle des bisherigen Durchschreibeverfahren

2 Abfallnachweisverordnung WAS IST ALLES NEU? Abfallverzeichnisverordnung - WAS IST ALLES NEU? Meldepflicht bei innerbetrieblicher Behandlung gefährlicher Abfälle Quartalsmeldung Elektronisches Datenmanagement Laufendes Projekt Standardisierungen bei Behandlungsverfahren, Anlagetypen, Abfallarten Neues Abfallverzeichnis ab 1. Jänner 2005 Übernahme des Europäischen Abfallverzeichnis neue Abfallcodes, Abfallarten, Spezifizierungen, Zuordnungskriterien Ergänzungen im Abfallkatalog (ÖN S 2100) neue Schlüsselnummern, Spezifizierungen, Spiegeleinträge, Zuordnungskriterien Festlegungen bei gefahrenrelevanten Eigenschaften geändert (Anlage 3) Abfallverzeichnisverordnung - WAS IST ALLES NEU? Untersuchung von Abfällen (Anlage 4) Probenahme neu: ÖNORM S 2121 bzw. S 2123 Probenanzahl neu festgelegt Aufschluss- und Auslaugmethoden Bestimmungsmethoden

3 Regelungsinhalte ABFALLNACHWEIS- VERORDNUNG 2003 Allgemeine Aufzeichnungspflicht ( 2) Vereinfachte Aufzeichnungen ( 3) Meldepflicht für Abfallersterzeuger betreffend gefährliche Abfälle ( 4) Begleitscheinsystem ( 5 ) Handhabung der Begleitscheine ( 6) Meldepflicht des Übernehmers ( 7) Meldepflicht für die innerbetriebliche Behandlung ( 8) 1 2 Regelungsinhalte Transporte zwischen verschiedenen Standorten eines Abfallbesitzers ( 9) Projekte zum elektronischen Datenmanagement ( 10) Übergangsbestimmung für Begleitscheinformulare ( 11) Anhang 1: Verwertungs- und Beseitigungsverfahren Anhang 2: Begleitscheinformular Allgemeine Aufzeichnungspflicht Abfallart durch Angabe der Codes und der Bezeichnung, erforderlichenfalls Spezifizierung Abfallmenge in Kilogramm Abfallherkunft übernommene Abfälle: Übergeber und Datum der Übernahme im Betrieb anfallende Abfälle aus einem Verfahren: Angabe dieses Verfahrens bei Abfallersterzeugern (keine Behandlung): Betrieb des Abfallersterzeugers Abfallverbleib übergebene Abfälle: Übernehmer und Datum der Übergabe Behandlung: Verfahren gemäß Anhang Allgemeine Aufzeichnungspflicht Erleichterungen zu den allgemeinen Aufzeichnungspflichten betreffend Siedlungsabfälle und Verpackungen fortlaufende Aufzeichnungen Angabe des Bezugszeitraumes grundsätzlich keine Formgebundenheit getrennt von den betrieblichen Aufzeichnungen Spezialbestimmung für Deponien - 17 Abs. 3 AWG 2002 Siedlungsabfälle, welche über die kommunale Sammlung entsorgt werden oder deren Übergabe nachweislich durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung sichergestellt ist Abfallart Übernehmer Anzahl und Fassungsvermögen der Sammelbehälter Abhol-/Anlieferungsintervall 5 6

4 Erleichterungen zu den allgemeinen Aufzeichnungspflichten Meldepflicht für gefährliche Abfälle ( 20 AWG 2002) Für Abfallersterzeuger - Voraussetzungen Sammler- und Behandler von Siedlungsabfällen als Übergeber: Ersterzeuger von Siedlungsabfällen Masse der gemeinsam gesammelten Siedlungsabfälle pro Tag und Abfallart Liste der Übergeber/Gemeinde Altöle (200 l) oder sonstige gefährliche Abfälle fallen wiederkehrend, mindestens 1x jährlich an gilt nicht für Problemstoffe 7 8 Meldepflicht für gefährliche Abfälle ( 20 AWG 2002) Begleitschein Meldung an den Landeshauptmann - Inhalt: allgemeine Firmendaten und Branchenbeschreibung: Name Anschrift Firmenbuchnummer, soweit vorhanden Identifikationsnummer, soweit vorhanden Adressen der Betriebsstandorte, an denen die Abfälle anfallen vierstelliger Branchenschlüssel Meldung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit Wer gefährliche Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, übergibt oder befördern lässt, hat Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle und seine Identifikationsnummer in einem Begleitschein zu deklarieren Begleitschein Begleitschein Änderungen beim Begleitschein Übergangsfrist: bis 31. März 2004: alte Begleitscheine samt Ergänzungen nach dem Vordruck des Anhanges 2 zu erstellen Form A4 Angabe des vorgesehenen Behandlungsverfahrens erforderlichenfalls Angabe einer Abfallspezifizierung Angabe der Postleitzahl des Übergabe- und Übernahmeortes formfreies Transportpapier - Bedingungen: elektronische Übermittlung der Daten an den Landeshauptmann: Kennzeichnung als Begleitschein Inhalt des Begleitscheins abgedeckt Handhabung wie Begleitschein 11 12

5 Begleitschein Begleitschein Die Begleitscheine sind fortlaufend zu nummerieren. Allgemeine Aufzeichnungen sind 7 Jahre aufzubewahren Die Nummerierung ist jährlich neu zu beginnen. Begleitscheine sind 7 Jahre aufzubewahren Jede Begleitscheinnummer darf nur einmal verwendet werden. Abschriften oder Durchschriften von Begleitscheinen sind als solche zu kennzeichnen (Die Aufbewahrung der Aufzeichnungen für Begleitscheine kann auch auf Datenträger erfolgen) Handhabung der Begleitscheine Der Übergeber Handhabung der Begleitscheine 1. Abfallart 2. Masse des gefährlichen Abfalls in Kilogramm 3. Vorgesehenes Behandlungsverfahren gemäß Anhang 1 Spalte 1 (allenfalls R13 oder D15) 4. Name, Anschrift und Identifikationsnummer des Übergebers, Postleitzahl des Absendeortes 5. Begleitscheinnummer (fortlaufende Begleitscheinnummer) (falls nicht vom Übernehmer in dessen Rubrik vorausgefüllt) 6. Datum des Transportbeginns und 7. Name und Anschrift des Übernehmers Der Übergeber hat vor dem Transport die Richtigkeit dieser Angab en im Begleitschein durch eigenhändige Unterschrift zu bestätigen. Durchschrift verbleibt beim Übergeber Handhabung der Begleitscheine Transporteur Name, Anschrift, Transportart Unterschrift Übernehmer Original des Begleitschein innerhalb von 3 Wochen nach Übernahme Landeshauptmann In Abstimmung mit Landeshauptmann elektronisch (vgl. Formfreiheit) Übernehmer Identifikationsnummer; Daten des Empfangs PLZ des Übernahmeortes Unterschrift Allfällige Korrekturen (Abfallart, Masse) Durchschrift an Übergeber (4 Wochen nach Ablauf des Übernahmemonats) Durchschrift verbleibt beim Übernehmer 17 18

6 Begleitscheinformular Innerbetriebliche Behandlung und Verwertung vierteljährliche Meldung der im vorangegangenen Kalenderviertelj ahr selbst behandelten gefährlichen Abfälle spätestens am 15. Tag des auf den Berichtszeitraum folgenden Kalendermonats Danke für Ihre Aufmerksamkeit! 21

7 Abfallverzeichnisverordnung BGBl. II Nr. 570/2003 Ausgabedatum 23. Dezember 2003 ABFALLVERZEICHNISVERORDNUNG Dipl.-Ing. Christian Gojer Wirtschaftskammer OÖ 11. März 2004 In-Kraft-Treten: 1. Jänner 2004 Ergänzt bis 1. Jänner 2005 den Abfallkatalog (S 2100) Ersetzt ab 1. Jänner 2005 den Abfallkatalog (S 2100) Neue Festlegungen Anlage 3: gefahrenrelevante Eigenschaften Probenahme (Derogation der Festsetzungsverordnung 1997) Rechtsgrundlagen AWG Verordnungsermächtigung Übernahme des Abfallverzeichnisses im Sinne des Art. 1 der RL 75/442/EG Gefährliche Abfälle Direktübernahme des HWC gefahrenrelevante Eigenschaften (*) Voraussetzungen für die Ausstufung gefahrenrelevante Eigenschaften sind als Kriterien heranzuziehen Rechtsgrundlage AWG Abs. 1 Übergangsbestimmungen Abfallverzeichnis gilt ein Jahr nach In-Kraft-Treten einer Verordnung als verbindlich. Festlegung mit Bescheid von Amts wegen Anlagengenehmigung oder Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen Parteistellung hat der Inhaber 2004 sind bei zu erteilenden Genehmigungen oder Berechtigungen beide Bezeichnungen der Abfallarten anzuführen Inhalt der Abfallverzeichnisverordnung Geltungsbereich und Verpflichteter Übernahme des EG Abfallverzeichnisses Abfallarten in einem Abfallverzeichnis Festlegung der gefährlichen Abfälle Festlegung eines Abfallcodes für jede Abfallart Angabe von Kriterien für die Zuordnung von Abfällen zu einem Abfallcode Nationale Spezifizierungen von Abfallarten durch weitere Codestellen und Zusatzbemerkungen Gültig für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle Verpflichteter: Abfallbesitzer Verantwortlichkeit liegt primär beim Abfallerzeuger für die korrekte Zuordnung Abfallart/Abfallcode Untersuchungspflichten

8 Zeitplan Verbundene Änderungen Anlage 5 Abfallkatalog ON S Ergänzungen Abfalluntersuchungen neu Anlage2 österreichischer EWC Übergangsbestimmung: gilt die ÖNORM S 2100 Abfallkatalog mit Zuordnungskriterien und Ergänzungen bis zum Teilweise Derogation der Festsetzungsverordnung gefahrenrelevante Eigenschaften von Abfällen (nunmehr Anlage 3 der AbfallverzeichnisVO 2003) die Untersuchung von Abfällen (nunmehr Anlage 4 der AbfallverzeichnisVO 2003) Gefahrenrelevante Eigenschaften neu Allgemeine Anmerkungen Die Abfallverzeichnisverordnung schreibt keine Trennverpflichtung vor!! Vermischungsverbot gemäß 15 Abs. 2 AWG 2002 beachten!! Begriffe Aushubmaterial Material, welches durch Ausheben oder Abräumen anfällt Bodenaushubmaterial Im Wesentlichen aus natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund < 5 Vol-% Baurestmassen Keine organischen Verunreinigungen Begriffe Spezifizierungen Unterteilung von Abfallarten durch weitere Codestellen und Zusatzbemerkungen Unterteilung: nach abfallspezifischen Kriterien gefährlich kontaminiert (77) ausgestufte Abfälle (88) Begriffe Spezifizierungen Verwendung: wenn Unterteilung in Materienrecht bzw. im Bescheid vorgegeben ansonsten freiwillig HINWEIS: Alle Spezifizierungen sind gemäß Abfallnachweisverordnung in Kraft (= materienrechtliche Verankerung).

9 Spezifizierungen Spezifizierungen Spezifizierungen Beispiele ab in der Regel sind Untersuchungen notwendig 77 gefährlich kontaminiert 88 - ausgestufte Abfälle für Holz - behandelt und unbehandelt für bestehende Abfälle zur Umsetzung der Ratsentscheidung über Abfalldeponien (zb Ziegel, Beton, Fliesen) bei PCB-haltigen Abfällen (Aufschlüsselung) Spezifizierungen Beispiele ab zur Nachweisführung der Verwertungsquoten für bestehende Abfallarten gemäß AltfahrzeugeVO (zb Nichteisenmetalle) für Bodenaushub zur Nachweisführung einer ordnungsgemäßen Verwertung für bestehende kompostierbare Abfälle gemäß Kompostverordnung für heizwertreiche Fraktionen für Alkali-Batterien, sonstige Batterien Begriffe Begriffe Spezifizierungen Beispiele Spezifizierungen Beispiel Boden und Steine Details im Teilband BAWP!!! Begriffe Begriffe Spiegeleinträge im Wesentlichen zwei gleichlautende Abfallarten, von denen eine gefährlich ist und die andere nicht Spiegeleinträge Beispiel Tonerabfälle Beispiel Sickerwasser aus Abfalldeponien Kombination aus Spiegeleintrag und Spezifizierung

10 Gefährliche Abfälle Gefahrenrelevante Eigenschaften (Anlage 3) Als gefährliche Abfälle gelten jene Abfälle, die gefährliche Stoffe in einem Ausmaß enthalten oder mit solchen vermischt sind, dass mit einer einfachen Beurteilung, wie einer Bewertung des maximalen Masseanteils zb giftiger Stoffe (Kriterium H6), nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 zutrifft. H1 explosiv H2 brandfördernd H3-A leicht entzündbar H3-B entzündbar H 4 reizend H 5 gesundheitsschädlich H 6 giftig H 7 krebserzeugend H 8 ätzend H 9 infektiös H 10 teratogen (fortpflanzungsgefährdend) H 11 mutagen (erbgutverändernd) H 12 bei Berührung mit Luft, Wasser oder Säure giftige Gase abscheiden H 13 auslaugfähige Stoffe H 14 ökotoxisch Gefährliche Abfälle - Zeitplan Gefährliche Abfälle Gefährliche Abfälle gem. Anlage 5 bis Kennzeichnung mit g Zuordnungskriterien gem. Anlage 5 Untersuchungen gem. Anlage 4 Gefahrenrelevante Eigenschaften gem. Anlage 3 Gefährliche Abfälle gem. Anlage 2 ab Kennzeichnung mit * Zuordnungskriterien gem. Anlage 1 Untersuchungen gem. Anlage 4 Gefahrenrelevante Eigenschaften gem. Anlage 3 Festlegung in Kennzeichnung Untersuchung Zuordnungskriterien Bis Anlage 5 g Anlage 4 Anlage 5 Ab Anlage 2 Anlage 4 Anlage 1 Festsetzungsverordnung teilweise derogiert! * Gefährlicher Abfall - Aushubmaterial Gefährlicher Abfall Verfestige Abfälle Standorte Umgang mit boden- und wassergefährdenden Stoffen Begründeter Verdacht bei metall- oder mineralölverarbeitenden Betrieben, Tankstellen, Putzereien, chemischer Industrie, Gaswerken, Altlasten (Beweisumkehr mit Untersuchung!) ersichtliche Verunreinigungen Betriebsstörung oder Unfall Chemische Analyse Verfestigte gefährliche Abfälle gelten auch nach der Verfestigung als gefährlich. Ausstufung nur zum Zweck der Deponierung

11 Abfallkatalog ÖN S 2100 Gesamtwerk für die Zuordnung von Abfällen Stoffliste 24 Kategorien 86 Untergruppen 668 Abfallarten Aufbau: Schlüsselnummer, Bezeichnung, Behandlung, Hinweise (zb g, gn, TKV, ) Abfallkatalog 2004 Allgemeine Zuordnungskriterien Zuordnung zu Abfallart, die den Abfall in seiner Gesamtheit am besten beschreibt sämtliche stofflichen Eigenschaften sind zu berücksichtigen (= Untersuchungen?) konkretest mögliche Abfallbezeichnung Berücksichtigung der Spezifizierungen, wenn im Materienrecht oder per Bescheid vorgesehen Abfallkatalog 2004 Anlage bis Abfallkatalog ÖNORM S 2100, Ausgabedatum 1. September Berichtigung Abfallkatalog ÖNORM S 2100/AC 1, Ausgabedatum 1. Jänner ANLAGE 5 Zuordnungskriterien Abänderungen Ergänzungen Abfallkatalog der ÖNORM S 2100 mit Ergänzungen + Zuordnungskriterien Anlage 5 Gefährliche Abfälle sind: mit einem g versehene Abfälle gem. Abfallkatalog kontaminierte Abfälle, bei Zutreffen zumindest einer gefahrenrelevanten Eigenschaft Zeitraum bis Zeitraum bis Gefährliche Abfälle sind (Fortsetzung) bestimmte Arten von Aushubmaterial Verfestigte gefährliche Abfälle gefährliche Filterstäube aus Shredderanlagen (Spiegeleintrag) gefährliche Sickerwasser aus Abfalldeponien (Spiegeleintrag) Gefährliche Abfälle sind (Fortsetzung) sämtliche Altöle Bildröhren asbesthaltige Baustoffe (Asbestzement und Asbestzementstäube) ab In-Kraft-Treten der neuen Deponieverordnung

12 Abfallkatalog Allgemeine Zuordnungskriterien Abfallkatalog Spezielle Zuordnungskriterien Untersuchung: sachverständige Beurteilung Kontaminierung: gefahrenrelevante Eigenschaften (Anlage 3) Spiegeleinträge: prinzipielle Zuordnung zu gefährlichem Eintrag ausgenommen: zuverlässige Annahme der Nichtgefährlichkeit (Entstehung, Art des Abfalls) Aushubmaterial Untereilung in Gefährliches Aushubmaterial Nicht gefährliches oder ausgestuftes Aushubmaterial Nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial Trennung in Verwertung oder Beseitigung Aushubmaterial mit mehr als 5 Volumsprozent Baurestmassen Abfallkatalog Spezielle Zuordnungskriterien Abfallkatalog Spezielle Zuordnungskriterien Aushubmaterial Bei Beseitigung keine Analysen notwendig wenn genaue Kenntnis der Herkunft und visuelle Kontrolle!! Details zu einzelnen Spezifizierungen sind in: Deponieverordnung Teilband Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze des Bundes- Abfallwirtschaftsplan 2001 Verpackungen Verpackungen mit Restinhalten Restentleerte Verpackungen Gefährlich kontaminierte Abfälle Spezifikation 77 gefährlich kontaminiert bleibt solange gefährlicher Abfall bis Ausstufungsverfahren abgeschlossen ist Eisenbahnschwellen und ölimprägniertes Holz: gefährlich SN Verfestigte Abfälle bleiben gefährlich Ausstufung zur Deponierung Abfallkatalog 2004 Ergänzungen ON S 2100 Ergänzungen bei Bodenaushub (SN 31411) für Hintergrundbelastung Klasse A1 Klasse A2 Klasse A2G Baurestmassenqualität Technisches Schüttmaterial < 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile Technisches Schüttmaterial > 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile Abfallkatalog 2004 Ergänzungen ON S 2100 Ölverunreinigte Böden (SN 31423) zusätzliche Spezifikation: KW-verunreinigt, nicht gefährlich Sonstige verunreinigte Böden (SN 31424) zusätzliche Spezifikation: sonstig verunreinigt nicht gefährlich Erden (neue SN 31472, 31473, 31474, 31475) kulturfähige Erde, Typ E2, Klasse A1 (Landwirtschaft) kulturfähige Erde, Typ E2, Klasse A2 (nicht in LW) kulturfähige Erde, Typ E3, Klasse A1 (LW) kulturfähige Erde, Typ E3, Klasse A2 (nicht LW)

13 Abfallkatalog 2004 Ergänzungen ON S 2100 Abfallkatalog 2004 Änderungen ON S 2100 Bildröhren (nach dem Prinzip der Kathodenstrahlröhre (neue SN 35210) gefährlicher Abfall Filterstäube aus Shredderanlagen (SN 87102) zusätzliche Spezifikation - gefährlicher Abfall Komposte (neue SN 91703) für nicht nach der Kompostverordnung hergestellte Komposte Sickerwasser aus Deponien (SN 95301) zusätzliche Spezifikation - gefährlicher Abfall Alle Altöle sind gefährliche Abfälle Anmerkung zu SN Schmier - und Hydrauliköle, mineralölfrei wurde gestrichen Fußnote zu Altölbestimmungen (SN 541XX) wurde gestrichen Asbestzement (SN 31412) und Asbestzementstäube (SN 31413) Gelten bis zum In-Kraft-Treten der neuen Deponieverordnung als nicht gefährliche Abfälle jedoch längstens bis 16. Juli 2005 Europäischer Abfallkatalog Vergleich Europäischer Abfallkatalog ÖN S 2100 Abfallbeschreibung nach Stoffen, Herkunft und Funktion Beispiele Stoffe Herkunft Funktion EAK-Code * Bezeichnung Fluorchlorkohlenwasserstoffe, H-FCKW, H-FKW Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter * fallen gebrauchte Katalysatoren, die Gold, Silber, Rhenium, Rhodium, Palladium, Iridium oder Platin enthalten (außer *) Systematik Unterteilung Numerisches Ordnungssystem Gefährliche Abfälle 20 Kapitel 111 Gruppen EAK 6-stellige Abfallcode Herkunft, Stoff und Funktion 839 Abfallcodes 403 gefährliche 170 Spiegeleinträge 5-stellige Schlüsselnummer Stoff ÖN S Kategorien 86 Untergruppen 668 Abfallarten 330 gefährliche 19 nicht ausstufbar Mehrfachzuordnungen notwendig Anhang 2 Abfallverzeichnis - Kapitel Anhang 2 Abfallverzeichnis - Kapitel 01 Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen 02 Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln 03 Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe 04 Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie 05 Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse 06 Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen 07 Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen 08 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Beschichtungen (Farben, Lacken, ), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben 09 Abfälle aus der fotografischen Industrie 10 Abfälle aus thermischen Prozessen 11 Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisen-Hydrometallurgie 12 Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen 13 Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle, 05 und 12) 14 Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln und Treibgasen (außer 07 und 08)

14 Anhang 2 Abfallverzeichnis - Kapitel Umschlüsselungshilfen 15 Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (a. n. g.) 16 Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind 17 Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten) 18 Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen) 19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke 20 Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen ONR Umschlüsselungshilfe Zuordnung ÖNORM S 2100 zum Europäischen Abfallkatalog primär für Abfallerzeuger nur wahrscheinlichste Zuordnung - Unsicherheiten Probleme mit Abfallwirtschaftskonzept (Verbesserungsauftrag) Probleme bei Begleitscheinen Korrektur durch Abfallsammler falscher CODE Strafverfahren Umschlüsselungshilfen Umschlüsselungsverzeichnis Datenbanktool der Behörden primär für Abänderung der Bescheide bzw. Erlaubnisse gedacht bis Bescheide Berücksichtigung der Ergänzungen und Spezifikationen ca Umschlüsselungen Ablauf: Start ab April Reine EDV-mäßigeUmschlüsselung 2. Kontrolle/Korrektur durch Sachverständige 3. Aussendung zum Parteiengehör 4. Bescheiderstellung Europäischer Abfallkatalog 4 Schritte zum richtigen Abfallcode 1. Bestimmung der Herkunft (ohne Code 99) 2. Verpackungsabfälle aus Gewerbe und Industrie 3. kein passender herkunftsbezogener Abfallcode auffindbar 4. Code 99 Anwendung der Kapitel 13, 14, 15 und 16 Europäischer Abfallkatalog 4 Schritte zum richtigen Abfallcode 1. Bestimmung der Herkunft Kapitel 01 bis 12 bzw. 17 bis 20 (ausschließlich der auf 99 endenden Codes dieser Kapitel) je nach der Tätigkeit - mehrere Kapitel Beispiel: Automobilhersteller Kapitel 12 (mechanischen Formgebung und Oberflächenbearbeitung von Metallen) Kapitel 11 (Metallbearbeitung und -beschichtung) Kapitel 08 (Anwendung von Überzügen) Europäischer Abfallkatalog 4 Schritte zum richtigen Abfallcode 2. Verpackungsabfälle aus Gewerbe und Industrie Zuordnung Unterkapitel (nicht 20 01) aus gewerblichem Bereich einschließlich Mischverpackungen aus unterschiedlichen Materialien

15 Europäischer Abfallkatalog Europäischer Abfallkatalog 4 Schritte zum richtigen Abfallcode 3. kein passender herkunftsbezogener Abfallcode auffindbar a) Kapitel 13, 14 und 15 b) Kapitel 16 4 Schritte zum richtigen Abfallcode 4. Code 99 Beschreibt auch kein Code in Kapitel 16 den Abfall zutreffend, dann sind Abfälle a.n.g. zu verwenden Herkunft beachten Umschlüsselung Umschlüsselung Kunststofffolien überlagerte Lebensmittel (Nahrungsmittelproduktion) Zuordnung ONR Zuordnung in Anlage organische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen (Herkunft: Fehlchargen?) für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe Herkunftsbereiche: Fleisch, Fisch, tierischer Ursprung, Obst, Gemüse, Konserven, Kaffee, Kakao, Tabak, Hefe, Milch, Back - und S üßwaren,... Zuordnung ONR Verpackungen aus Kunststoff Kunststoffe (aus Bau und Abbruch) Kunststoffe (aus Systemm üll/hausm üll) Zuordnung in Anlage Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen)(aus Landwirtschaft) Kunststoffabfälle(Kunststoffverarbeitung) Verpackungen aus Kunststoff Kunststoffe (Fahrzeuge) Kunststoffe (Bau) Kunststoffe (Kommunalbereich) Anlage 4 - Untersuchung von Abfällen Anlage 1 gültig ab 1. Jänner 2005 Beurteilung des Abfalls Alle relevanten Informationen heranziehen Art, Herkunft, Kontaminationen, usw Aufschluss- und Analysenmethoden Untersuchung gemäß Anlage 3 (gefahrenrelevante Eigenschaften) chemische Analysen notwendig Allgemeine Zuordnungskriterien Hierarchie der Abfallcodes Zuordnung: Abfall in seiner Gesamtheit am besten beschreibt Herkunft, stoffliche Eigenschaften und gefahrenrelevante Eigenschaften berücksichtigen Verwendung der konkretest möglichen Abfallbezeichnung einschließlich Spezifizierung

16 Anlage 1 gültig ab 1. Jänner 2005 Anlage 1 gültig ab 1. Jänner 2005 Zuordnung (Fortsetzung): Kenntnis der chemischen Zusammensetzung: chemische Analyse von befugten Fachperson oder Fachanstalt Probenahmeplan Probenahme chemische Untersuchung Kriterien der gefahrenrelevanten Eigenschaften sind bei Zuordnung zu gefährlichem bzw. nicht gefährlichem Abfall relevant. Zuordnung (Fortsetzung): Abfälle mit Spiegeleinträge: Zuordnung zu gefährlichem Abfall, sofern nicht auf Grund der Entstehung oder der Art des Abfalls zuverlässig angenommen werden kann, dass keine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft. Anlage 1 gültig ab 1. Jänner 2005 Besondere Zuordnungskriterien: Aushubmaterial Unterteilung in Gefährliches Aushubmaterial Nicht gefährliches oder ausgestuftes Aushubmaterial Nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial Trennung in Verwertung oder Beseitigung Aushubmaterial mit mehr als 5 Vol-% Baurestmassen Gleisschotter Baggergut Literatur: Teilband Bundes-Abfallwirtschaftsplan Anlage 1 gültig ab 1. Jänner 2005 Besondere Zuordnungskriterien: Baurestsmassen (Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik, Glas, Gemische) Zuordnung: gemäß Entscheidung 2003/33/EG Heizwertreiche Fraktionen Abfälle aus der biologischen Verwertung Verpackungen Verpackungen mit Restinhalten Restentleerte Verpackungen Anlage 1 gültig ab 1. Jänner 2005 Anlage 4 - Untersuchung von Abfällen Besondere Zuordnungskriterien: Ausgestufte Abfälle Gefährlich kontaminierte Verpackungen Stabilisierte und verfestigte Abfälle PCB-haltigeAbfälle Es sind alle Parameter zu bestimmen, sofern nicht auf Grund der Kenntnis der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls eine Relevanz einzelner Parameter für die Bewertung des Abfalls ausgeschlossen werden kann.

17 Anlage 4 - Untersuchung von Abfällen Anlage 4 - Untersuchung von Abfällen Probenahme, Probenaufbereitung und Abfallbeurteilung ÖN S 2121 Probenahme von Böden für die Durchführung einer Abfalluntersuchung ÖN S 2123 Probenahme Teil 1: von Haufen Teil 2: aus Behältnissen und Transportfahrzeugen Teil 3: Feste Abfälle aus Stoffströmen Teil 4: flüssige und pastöse Abfälle Teil 5: stückige Abfälle Probenahme nach Probenahmeplan Mehrfachuntersuchungen Probenahme in 3 Stufen: Verjüngung der Proben bis zur Feld- bzw. Laborprobe a) Stichproben oder Einzelproben b) qualifizierte Stichprobe oder Sammelprobe c) Feld- oder Laborprobe Zumindest Doppelbestimmung eines Parameter aus verschiedenen Feldproben, wenn 80 % des Grenzwertes überschritten. Anlage 4 - Probenahme Anlage 4 - Untersuchung von Abfällen Hinreichende Dokumentation im Probenahmprotokoll Aufschluss-, Auslaug- und Bestimmungsmethoden Bestimmung der Gesamtgehalte mit Königswasseraufschluss Elution gemäß ÖN S 2115 Ausblick - Elektronisches Datenmanagement Ausblick Elektronisches Datenmanagement Zukunftsszenario Elektronisches Datenmanagement in der gesamten Abfallwirtschaft Verwendung von Globalen Lokationsnummern(GLN oder GTIN - EAN-Codes) zur Identifikation von Abfallbesitzer (Identifikationsnummer, Abfallbesitzernummer) Standorte, Anlagen, Anlagenteile, Behandlungsverfahren, Anlagentypen, Abfallarten Verpflichtende Verwendung von vom UBA veröffentlichten Identifikationsnummern für Behandlungsverfahren, Anlagentypen und Abfallarten siehe 10 Abfallnachweisverordnung (Projekt) (noch nicht aktiv) Input-/Output-Erfassung vor Ort in der Abfallwirtschaft Hohe Kosten Elektronische Vernetzung von Anlagen und Anlagenteilen Mengenerfassung vor Ort Aufzeichnungen mittels Scanner (Zahlensturzgefahr)

18 Die neue Abfallbuchhaltung Die Auswirkungen auf die betriebliche Abfallwirtschaft Begleitscheinwesen (Abfallnachweisverordnung NEU) In-Kraft-Treten: (Kundmachung: ) Kein Formularbezug mehr über Landesregierung Generelle Formfreiheit Quasierlass: Formfreiheit doch nur mit Zustimmung des LH Begleitscheinnummer (Übergeber/Übernehmer) Einstufung R/D (Statistik) Klassifizierung/Einstufung ALT (bis 31. Dezember 2003) Klassifizierung/Einstufung NEU (seit 1. Jänner 2004) Gefährliche Abfälle - Festsetzungsverordnung Nicht gefährliche Abfälle ÖNORM S2100 Deponieverordnung Generell ÖNORM S2100 Abfallverzeichnisverordnung (Anlage 3, 4 und 5) Festsetzungsverordnung (Anlage 3) Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze des Bundesabfallwirtschaftsplans 2001 Deponieverordnung Novelle Deponieverordnung 2004 Altlastensanierungsgesetz Asbestzement (Eternit alt) Novelle DepVO gefährlicher Abfall Asbestzement (Eternit alt) Novelle DepVO gefährlicher Abfall Landeshauptmann: Gefährlicher Abfall Ministerium: Nicht gefährlicher Abfall Deponierung zulässig, obwohl gefährlich (Widerspruch zum 16 AWG: Dieser besagt, dass das Ablagern von gefährlichen Abfällen nur in einer Untertagedeponie für gefährliche Abfälle zulässig ist.) Woher kommt dieses Ablagerungsverbot? Lebensministerium: Es gibt in Österreich keine gefährlichen Abfälle, die deponiefähig sind. EU-Rahmenrichtlinie kennt drei Deponieklassen: Deponie für gefährliche Abfälle Deponie für nicht gefährliche Abfälle Deponie für Inertstoffe

19 Asbestzement (Eternit alt) Novelle DepVO gefährlicher Abfall Spezifizierung laut Abfallverzeichnisverordnung In Ausarbeitung: Große Deponieverordnungsnovelle: Es sollen wieder gefährliche Abfälle (ohne Ausstufung) deponiert werden können! Kosten Vorwagner Kreislaufwirtschaft: /Jahr (Analysekosten für Ausstufung ohne Lager) Österreich führt zusätzlich zum europäischen Abfallkatalog zwei weitere Stellen ein, die einen Abfall in mehrere Untergruppen unterteilen Auswirkung: ca. 180 Schlüsselnummern mehr Fast nicht administrierbar Beispiel: Aushubmaterial/Bodenaushub Beispiel: Aushubmaterial/Bodenaushub a)verwertung Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung Klasse A I Klasse A II Klasse A II G b) Beseitigung: Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung Baurestmassenqualität Bodenaushubmaterial, sowie ausgehobenes Schüttmaterial KW-verunreinigt, nicht gefährlich Bodenaushubmaterial, sowie ausgehobenes Schüttmaterial sonstig verunreinigt, nicht gefährlich Beispiel: Aushubmaterial/Bodenaushub Schlussfolgerung: In der Praxis undurchführbar. Hinweis: Dass man ein derartiges Material auch als kulturfähige Erde verwenden könnte, lasse ich außer Acht. Vor allem Klein- und Mittelbetriebe

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