Dazu erklärte die BF, es sei nicht die Liegenschaft Ziel ihres Klagebegehrens, sondern die Wiederherstellung der Rechtsordnung selbst.

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Wr. Neustadt vom , Zl. Jv 1897/17 x- 33a (239 REV 1637/17t), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 2 VwGVG i.v.m. 15 und TP 1 GGG mit der Maßgabe abgewiesen, dass im Spruch des genannten Bescheides der Betrag " 544,00" durch den Betrag " 2.779,00" ersetzt wird. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: 1. Am brachte die Beschwerdeführerin (BF) am Bezirksgericht Mödling eine Klage gegen eine näher bezeichnete beklagte Partei ein. Sie gab keinen bestimmten Streitwert an, sondern nur, dass dieser nicht berechenbar sei, aber jedenfalls unter EUR 5.000,00 betrage. Daraufhin ermittelte das Bezirksgericht Mödling den Einheitswert der betroffenen LiegenschaftXXXX, in der Höhe von EUR ,13. Mit Beschluss vom , Zl. 14 C 313/17g - 7, wies das Bezirksgericht Mödling die Klage der BF wegen sachlicher Unzuständigkeit des Bezirksgerichts zurück. 2. Mit Lastschriftanzeige vom wurde der BF eine Pauschalgebühr laut TP 1 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (in der Folge: GGG), in Höhe von EUR 694,75 (EUR 2.779,00 abzüglich EUR 2.084,25; Bemessungsgrundlage EUR ,00) vorgeschrieben. Dazu erklärte die BF, es sei nicht die Liegenschaft Ziel ihres Klagebegehrens, sondern die Wiederherstellung der Rechtsordnung selbst. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom wurde der BF die Zahlung der Gebühr in Höhe von EUR 2.779,00 EUR abzüglich EUR 2.084,25 (nachträgliche Verringerung der Gebühr aufgrund der Zurückweisung der Klage), zuzüglich der Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00, gesamt sohin EUR 702,75, aufgetragen. Seite 1 von 6

2 3. Dagegen erhob die BF am (Poststempel: ) Vorstellung und brachte vor, das Ziel ihrer Klage sei nach wie vor Rechtsfriede und Rechtssicherheit bezüglich einer Streitigkeit über die Dienstbarkeit der Wohnung (Bemessungsgrundlage EUR 750,00). Da die gleiche Rechtsfrage vor dem Landesgericht Wr. Neustadt anhängig sei, ersuche sie um Aussetzung der Entscheidung. Mangels gesetzter Ermittlungsschritte trat der Zahlungsauftrag vom außer Kraft und war ein neuer Zahlungsauftrag zu erlassen. 4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom (zugestellt am ) wurde die BF zur Zahlung der durch ihre Klage im Grundverfahren 14 C 313/17g - 7 am Bezirksgericht Mödling entstandenen Gebühren/Kosten in Höhe von EUR 544,00 (Bemessungsgrundlage: EUR ,00), abzüglich EUR 2.084,25 (nachträgliche Verringerung der Gebühr aufgrund der Zurückweisung der Klage), zuzüglich der Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00, gesamt sohin EUR 702,75 verpflichtet. 5. Mit Schriftsatz vom (Poststempel vom selben Tag) erhob die BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin - Gerichtsgebühren betreffend - im Wesentlichen vor, dass die Bemessungsgrundlage für die Gebühren falsch sei. Der Wert der Liegenschaft komme als Streitwert dann in Frage, wenn die Liegenschaft selbst Ziel des Klagebegehrens sei, dies sei aber nicht gegeben. Zusätzlich sei, im Sinne einer erweiterten Beschwerde aufgrund des Ursachenbezugs zur Mandatsbescheid- Problematik, ebenfalls Gegenstand ihrer Beschwerde, dass sie seit bis heute auf "die Abweisung des Antrages auf Ergänzung mittels Beschluss bzw. auf die Beschlussberichtigung" im Zusammenhang mit dem Grundverfahren warte. Die BF beantragte daher, sowohl den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zurückzuverweisen als auch das Bezirksgericht Mödling anzuweisen, den die Klage im Grundverfahren zurückweisenden Beschluss zu berichtigen. 6. Mit Schriftsatz vom (eingelangt am ) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. 7. Mit Schriftsatz vom (am Bundesverwaltungsgericht eingelangt am ) legte die belangte Behörde die gebührenauslösende Klage der BF vor mit dem Hinweis, dass jene am eingebracht worden und der beklagten Partei nicht zugestellt worden sei, da sie mit Beschluss vom zurückgewiesen worden war. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die Liegenschaft XXXX ist Ziel des Begehrens der am von XXXX am Bezirksgericht Mödling eingebrachten Klage Der Einheitswert der genannten Liegenschaft beträgt EUR , Die genannte Klage wurde am mit Beschluss des Bezirksgerichts Mödling, Zl. 14 C 313/17g - 7, zurückgewiesen und der beklagten Partei nicht zugestellt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens. Insbesondere relevant sind die Klage der Beschwerdeführerin vom , der Schriftsatz der belangten Behörde vom , mit dem diese dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde, sowie der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom Die Feststellung, dass die Liegenschaft Ziel des Begehrens der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Klage ist, ergibt sich aus deren Inhalt, u.a. und insbesondere aus folgenden Auszügen: "Mein besonders schutzwürdiges Eigeninteresse zielt auf die Beseitigung der Beeinträchtigung der Leistungsstörung der Liegenschaft XXXX des Grundbuchs der Katastralgemeinde XXXX, Gerichtsbezirk XXXX." (Klage S. 1) Seite 2 von 6

3 "Bei der Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren ist von keinem berechenbaren Streitwert ( 56 JN) und von unter EUR 5.000,00 auszugehen (es ist noch nicht feststellbar, welche einklagbaren Rechtswirkungen der Leistungsstörung entsprechen)." "Streitgegenstand A) Begehren a) Begehren auf Feststellung des mir gegen die Beklagte zustehenden Gestaltungsgrundes b) Gestaltungsbegehren: - Änderung der wirkungslosen Grundbuchseinträge i. G. (amtswegige Löschung) durch Ausschluss des Fehlerkalküls der zuständigen Rechtsschutzeinrichtung (Auflösung des Rechtsverhältnisses/Rechtes der Beklagten zur Sache) - Durch das stattgebende Gestaltungsurteil wird eine neue Rechtslage geschaffen (Neuschaffung meines Vollstreckungsanspruchs zur Sache, Begründung des (weiteren) Rechtsverhältnisses zur Klägerin)" (Klage S. 2) "Ich behaupte einen bestimmten Anspruch, einen weiteren Grund zur Anfechtung zu haben. Dieser bezieht sich ausschließlich auf die Liegenschaft XXXX." (Klage S. 3) "Das Herrschaftsrecht des/der (vermeintlichen) Eigentümer der Liegenschaft XXXX wäre als Vorfrage für einen konkreten Anspruch seitens meiner zu prüfen." (Klage S. 4) "Andererseits findet sich mein rechtliches Interesse im Sinne der Rechtssicherheit auf den Bestandsschutz ("grandfathering") des im Rahmen eines Kaufvertrages (1956) zwischen XXXX und meinem Großvater, XXXX, (...) mündlich abgeschlossenen, echten Vertrages zugunsten Dritter." "Konklusiv ergibt sich, daß ich "Jedermann" (...), betreibende Gläubigerin (Ansprüche nach meinem Vater XXXX) und Teil des Kreises der gesetzlichen Erbfolge bin." (Klage S. 5) "Ich gehöre zum Kreis der gesetzlichen Erbfolge, in diesem Kreis hätte ich Beweis bezüglich meiner Ansprüche nach meinem Vater (Verbalvertrag zugunsten Dritter (...)) anzutreten. Im Besonderen sei in diesem Kreis der gesetzlichen Erbfolge (sowie Anspruchsberechtigter bezüglich des Verbalvertrages zugunsten Dritter) mein Bruder, XXXX, zu erwähnen. Dieser sei namibischer Staatsbürger (u.a. für den Rechtserwerb durch Ausländer aus Nicht-EU-Staaten sehen die Grundverkehrsgesetze in der Regel ein Genehmigungsverfahren mit Erteilung eines Genehmigungsbescheids oder eines Negativattests vor.) und ich gehe an dieser Stelle von seiner Befürwortung bezüglich meines Vorgehens aus." "Die von mir anspruchsbegründende Tatsache ist sohin: Mein Vater hat einerseits 1956 (damals noch nicht volljährig) das schutzwürdige, unwiderrufliche Recht, ein persönliches Sachenrecht, auf Basis eines echten Vertrages zugunsten Dritter (gewiss mündlich, dennoch rechtstatsächlich möglich) auf den Todesfall - ein schuldenrechtliches, seitens der Versprechenden verpflichtendes Verfügungsgeschäft, an der Liegenschaft in XXXX erworben. Das Recht auf die Leistung erwarb er allein und unmittelbar kraft Rechtsgeschäfts der Vertragsparteien (Vertrag zw Versprechendem (XXXX) und Versprechungsempfänger (Großvater). Das ist der Rechtsgrund für das Forderungsrecht des begünstigten Dritten (Vater). Da keiner der gesetzlichen Verwandten von XXXX (väterlicherseits) von ihrem Tod erfahren hat, auch mein mittlerweile verstorbener Vater nicht, fordere ich diese Schuld von XXXX meiner Familie gegenüber an seiner Stelle ein." (Klage S. 7f.) 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen Seite 3 von 6

4 sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idf BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Zu A) Gemäß 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B- VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist Grundsätzlich ist mangels besonderer materiell-rechtlicher Anordnungen über den Wirksamkeitszeitpunkt im Abgabenrecht prinzipiell jene Rechtslage maßgebend, unter deren zeitlicher Gestaltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde (Hinweis VwGH , 86/17/0178) (VwGH , 97/17/0414). Gemäß 2 Z 1 lit. a GGG wird - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird - der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet. Im gegenständlichen Fall brachte die BF die Klage am ein. Die zum damaligen Zeitpunkt maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar: Gemäß 7 Abs. 1 Z 1 ist - soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen - bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Kläger) zahlungspflichtig. Gemäß 3 Abs. 3 Z 1 GGG sind - soweit im Folgenden nicht Anderes angeordnet ist - Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren (TP 1 bis 3) ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird. Gemäß 15 Abs. 1 GGG ist als Wert einer unbeweglichen Sache das Dreifache des Einheitswerts anzusehen. Wird vom Zahlungspflichtigen nachgewiesen, dass der Verkehrswert der Sache geringer ist als das Dreifache des Einheitswerts, so ist der Verkehrswert maßgebend; Gleiches gilt, wenn für die Sache kein Einheitswert festgestellt ist. Als Streitwert kommt der [nunmehr: dreifache] Einheitswert einer Liegenschaft nur dann in Frage, wenn die Liegenschaft selbst Ziel des Klagebegehrens ist. (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, E 8 und 10 zu 15 Abs. 1 GGG, S. 82) Als Streitwert kommt der Wert (Einheitswert) einer Liegenschaft dann in Frage, wenn die Liegenschaft selbst Ziel des Klagebegehrens ist, also insbesondere, wenn das Urteilsbegehren auf Übereignung der Liegenschaft oder auf Löschung einer fehlerhaften Eigentumseintragung im Grundbuch gerichtet ist. (VwGH , 2010/16/0138) In Gestalt des 15 Abs. 1 GGG existiert eine spezielle und durchaus einfach anzuwendende Vorschrift über die Bewertung einer unbeweglichen Sache, die nach der ausdrücklichen Anordnung des 14 leg. cit. der Anwendung der 54 bis 60 JN vorzugehen hat und an die sich die das Gerichtsgebührengesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane daher primär zu halten haben. (VwGH , 2008/16/0057) Aus Bemerkung 1 zu 15 GGG ergibt sich, dass 15 Abs. 1 GGG für die Gebührenbestimmung an die Stelle des 60 Abs. 2 JN tritt. Die vom Gericht nach 60 JN vorgenommenen Streitwertveränderungen sind bei der Gebührenbemessung zu beachten. Dies gilt auch dann, wenn sich im Protokoll keine Begründung für diesen Gerichtsbeschluss findet. (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, E 16 zu Anm 1 zu TP 1 GGG, S. 197; VwGH , 99/16/0309, ÖStZB 2000/213, 246). Gemäß TP 1 I GGG betragen die Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR ,00 bis EUR EUR 2.779,00. Seite 4 von 6

5 Gemäß Anm. 3 zu TP 1 GGG ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel, wenn die Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen oder von vornherein zurückgewiesen wird. Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa VwGH , Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, unter E 12 und 13 zu 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren, in E 6 ff zu 1 GGG zitierte Judikatur) (VwGH , Zl. 2007/16/0228). Gemäß 6a Abs. 1 GEG ist - im Falle der Erlassung eines Zahlungsauftrages - dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der VwGH judiziert weiters in strsp, dass die Auffassung, der dem Gericht verursachte Verfahrensaufwand sei bei der Gerichtsgebührenpflicht zu berücksichtigen, unrichtig sei. Vielmehr stellen die Gerichtsgebühren Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlungen nicht erforderlich sei (VwGH , 96/16/0105; , 2000/16/0086). Der VfGH hat diese Ansicht im Grunde bestätigt (VfSlg /2012 [=VfGH , G 14/12 u.a.]) Für den gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Klage der Beschwerdeführerin, dass das Ziel des Klagebegehrens jedenfalls auf die Liegenschaft gerichtet war. Offensichtlich ist die Beschwerdeführerin der Meinung, dass sie selbst die Eigentümerin der Liegenschaft ist bzw. sein sollte. Aufgrund dessen ist jedoch 15 Abs. 1 GGG anwendbar, der den Wert einer unbeweglichen Sache mit dem Dreifachen des Einheitswerts festlegt. Das Bezirksgericht Mödling hat durch das Finanzamt den Einheitswert der Liegenschaft ermittelt und mit EUR ,13 festgestellt, was ein Dreifaches von EUR ,39 ergibt. Dies ist somit der Wert des Streitgegenstands. Da dieser zwischen EUR ,00 und EUR ,00 liegt, beträgt die Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz gemäß TP 1 I GGG EUR 2.779,00. Da die Klage vor Zustellung an die beklagte Partei durch das Bezirksgericht Mödling zurückgewiesen wurde, ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel, somit abzüglich EUR 2.084,25 auf EUR 694,75. Diese Beträge wurden auch in der von der belangten Behörden erlassenen Lastschriftanzeige und dem Mandatsbescheid so angegeben. Im angefochtenen Bescheid hat sich die belangte Behörde beim ersten Betrag offenbar vertippt - als Summe ist derselbe Betrag von EUR 694,75 angeführt und ergibt sich auch aus der Begründung nichts anderes. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher gemäß 28 Abs. 2 VwGVG i.v.m. 15 und TP 1 GGG abzuweisen war - mit der Maßgabe, dass im Spruch des genannten Bescheides der Betrag " 544,00" durch den Betrag " 2.779,00" ersetzt wird Gemäß 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH , 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH , Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen) Der in der Beschwerde gestellte Antrag, "das BG Mödling anzuweisen eine Beschlussberichtigung (Beschlusses 14 C 313/17g-7 vom ) vorzunehmen", wird als unzulässig zurückgewiesen. Gemäß 6b Abs. 4 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung i.s.d. Gewaltentrennung des Art. 94 B-VG soll - wie die Materialien zu 6b Abs. 4 GEG, BGBl. I Nr. 190/2013, ausführen - nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen XXIV. GP, S 8f; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, 6b GEG Anm. 7). Bereits vor Seite 5 von 6

6 der GEG-Novelle, BGBl. I Nr. 190/2013, war es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen gebunden sind: VwGH , 86/17/0083; , 89/17/0081; , 2004/06/0074; , 2010/06/0127; , 2012/16/0131; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, 6b GEG II, E 11 m. w.n.). Es entspricht dem in Art. 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH , 2004/06/0074; , 2010/06/0127) Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2018:W Seite 6 von 6

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