Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1994

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1 GEORG SAMUELY Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1994 Kommentar

2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 in der Fassung BGBl I Nr 63/ 2014 und Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1994 in der Fassung BGBl II Nr 165/ 2005 Kommentar von Dr. Georg Samuely Wien 2015

3 Zitiervorschlag: Samuely, GelVerkG BO 1994 (2015) GelVerkG 14 Rz 4 Samuely, GelVerkG BO 1994 (2015) BO Rz 4 Bibliografische Information Der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar. Alle Angaben in diesem Fachbuch erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr, eine Haftung der Autoren oder des Verlages ist ausgeschlossen. 1 Auflage 2015 Copyright 2015 Facultas Verlags- und Buchhandels AG facultas Universitätsverlag, 1050 Wien, Österreich Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und der Verbreitung sowie der Übersetzung, sind vorbehalten. Satz: SOLTÉSZ. Die Medienagentur. Druck: Finidr ISBN

4 Inhaltsverzeichnis Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 Geltende Fassung des GelVerkG Geltungsbereich Konzessionspflicht Arten der Konzession Umfang der Konzession Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession Örtliche Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession a Verkehrsleiter Bestimmungen über die Gewerbeausübung Verkehr über die Grenze a Gemeinschaftslizenz Zwischenstaatliche Vereinbarungen Besondere Ausübungsvorschriften Tarife a Fahrerqualifizierungsnachweis b Grundqualifikation c Weiterbildung d Grundqualifikation und Weiterbildung in Österreich Strafbestimmungen a vorläufige Sicherheit Behörden Amtshilfe Verweisungen a Verkehrsunternehmensregister b Begriffsbestimmungen c Wöchentliche Arbeitszeit d Ruhepausen e Nachtarbeit f Aufzeichnungspflicht Bestehende Berechtigungen Anhängige Verfahren Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung Bezugnahme auf Richtlinien

5 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1994 Präambel Teil 1 Geltungsbereich Teil 2 Verwendung im Fahrdienst, Begriff des Fahrdienstes Für den Lenker geltende Verbote Besondere Bestimmungen für das Taxi- Gewerbe 4 Voraussetzungen für das Lenken im Fahrdienst Zuständige ausstellende Behörde des Ausweises und zwingend vorgesehene Angaben im Ausweis Ausstellungsvoraussetzungen des Ausweises Ausbildung Feststellung der Kenntnisse Kommission zur Feststellung der Kenntnisse Gültigkeit des Ausweises Beschränkung des Ausweises Änderung der örtlichen Zuständigkeit der Behörde bei Verlegung der Tätigkeit Ungültigkeit und Entziehung des Ausweises Besondere Bestimmungen für Schülertransporte 15 Persönliche Voraussetzungen für das Verwenden im Fahrdienst Ausstellungsvoraussetzungen des Ausweises, sowie der Codices 112 und 113, außer Kraft treten der Berechtigung, Eintragung im Führerschein Teil 17 Beschaffenheit und Kennzeichnung der Fahrzeuge Mitführen der Abdruckes der BO Verhalten der Lenker während des Dienstes Überwachung des Fahrzeuges Verhalten der Fahrgäste Ausgeschlossenheitsgründe von der Beförderung

6 4. Teil 23 Ausflugs- und Stadtrundfahrten bei vorgesehenen Standplätzen Wiederkehrende Stadtrundfahrten Teil 25 Strafbestimmungen Teil 26 Außerkrafttreten der Verordnung Inkrafttreten der Verordnung Verweisungen

7 ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich 1 (1) Dieses Bundesgesetz gilt für 1. die gewerbsmäßige 1 Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen sowie 2. die Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern 2 bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Omnibussen. 3 Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. I Nr. 203/1999. (2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige (Abs 1) die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, mit der Maßgabe, daß die Gewerbe nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz als reglementierte Gewerbe gelten, auf die 95 Abs. 2 der GewO 1994 anzuwenden ist. 4 (3) (Verfassungsbestimmung) Zu den Angelegenheiten des Gewerbes im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 Z 8 B-VG gehören nicht die Angelegenheiten der Beförderung von Personen mit Fahrzeugen, die durch die Kraft von Tieren bewegt werden. 10 Anmerkungen 1 Dazu die Bestimmung des 1 Abs 2 der GewO 1994: Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist ; hierbei macht es keinen Unterschied ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Er-

8 trag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit erzielt werden soll. Ergänzend dazu die Bestimmungen des 1 Abs 4 leg cit Aufgrund derer gilt eine einmalige Handlung als regelmäßig, wenn nach den Umständen des Falls auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. 2 Unter Hinweis auf die Bestimmungen des 1 Abs 3 GewO 1994 liegt Selbständigkeit vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird. Ob die Stellung eines Lenkers tatsächlich als selbständiger Kraftfahrer rechtlich zu qualifizieren ist, wird immer individuell zu beurteilen sein, indem sämtliche Umstände, die für und gegen eine Beschäftigung, also gegen die Unselbständigkeit, sprechen, abzuwägen sind. Diese dürfen nicht isoliert von einander betrachtet werden, sondern sind in der Gesamtbetrachtung nach Zahl, Stärke und Gewicht zu bewerten. Es wird zu beurteilen sein, ob ein persönlicher Gestaltungsspielraum des Fahrers oder eine persönliche Abhängigkeit zum anderen Vertragspartner besteht, ob die Entschlussfähigkeit bzw. Entscheidungsbefugnis des Fahrers bezüglich der Tätigkeit stark beschränkt ist. Es wird die Dauer der Tätigkeit, die Unternehmensbindung, der direkte Nutzen der Arbeitsleistung des Fahrers für dessen Auftraggeber zu beachten sein. Bei der Beurteilung wird auch die Anzahl der verschiedenen Auftraggeber zu bewerten sein. Es ist zu beachten, dass bei einem Werkvertrag nur die Verpflichtung besteht, ein Werk herzustellen. Die Leistung muss individualisiert und konkretisiert sein. Das Interesse muss auf das Endprodukt bezogen sein. Eine leistungsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages, somit für ein Beschäftigungsverhältnis und gegen die Selbständigkeit. (VWGH , Zl 2012/09/0106, , Zl 2010/09/0168, , Zl 2012/09/0022.) Bei einem selbständigen Kraftfahrer werden die Kriterien für das Vorliegen der Selbständigkeit im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur schwer objektivierbar sein. In Be- 11

9 12 zug auf die Personenbeförderung wird dem Fahrer kein großer selbständiger Entscheidungsspielraum zur Verfügung stehen. Ebenso nicht in Bezug der Verpflichtung die Arbeit persönlich zu verrichten. Immerhin wird zwischen Auftraggeber und Fahrer ein Vertrauensverhältnis bestehen müssen. Es wird zu beachten sein, ob der Lenker nur für eine oder einzelne Fahrten konkret beauftragt wird, oder ob der Auftrag lediglich auf Durchführung mehrerer Fahrten lautet. 3 Siehe die verschiedenen Definitionen: 2 Abs 1 Z 7 KFG 1967: Omnibus ist ein Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für mehr als acht Personen Plätze aufweist. EG VO Nr 561/2006 : Fahrzeuge, die für die Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind (Art 2 Abs 1 lit b). EG VO Nr 1073/09: Ein Kraftomnibus ist ein Fahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt ist mehr als neun Personen- einschließlich des Fahrers- zu befördern (Art 1 Abs 1). 4 Bei dem Gelegenheitsverkehrsgesetz handelt es sich somit um eine lex specialis zu der Gewerbeordnung Im Gegensatz dazu das Kraftfahrliniengesetz. Auf letzteres ist die GewO 1994 gemäß den Bestimmungen des 2 Abs 1 Z 15 nicht anzuwenden. Es sind daher überall dort wo das Gelegenheitsverkehrsgesetz keine besonderen Bestimmungen trifft, die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 anzuwenden. Die Einstufung als reglementiertes Gewerbe erfordert zur Ausübung die Beibringung eines Befähigungsnachweises ( 16 Abs 1 GewO 1994). Die Feststellung es handelt sich um ein reglementiertes Gewerbe stellt eine Ergänzung des 94 GewO dar. Der Hinweis auf 95 Abs 2 GewO 1994 macht die Bestellung eines Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes des Gelegenheitsverkehrs genehmigungspflichtig.

10 Verfassungsrechtlicher Aspekt: Gemäß 1 Abs 2 GelVerkG gilt, soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, für die diesem Bundesgesetz unterliegende Gewerbezweige die Gewerbeordnung Bei 13 GelVerkG handelt es sich um eine besondere Bestimmung im Sinne des 1 Abs 2 leg cit. Deshalb stellen die Bestimmungen des 13 GelVerkG eine spezielle Verordnungsermächtigung dar. (VfGH, , V52/91) 13

11 ABSCHNITT II Besondere Bestimmungen über die Konzession Konzessionspflicht 2 (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Umfang des 1 Abs. 1 darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden. (2) Eine Konzession auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. I Nr. 203/1999, gilt auch als Konzession für das Ausflugswagen- und Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen. Die Anzahl der für diese Gelegenheitsverkehrs-Gewerbe zulässigen Fahrzeuge richtet sich nach der im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzten Anzahl der Fahrzeuge. (3) Wer ein Gewerbe gemäß 3 Abs. 1 ausüben will, hat einen Antrag auf Erteilung einer Konzession bei der Behörde, die für den beabsichtigten Standort zuständig ist, einzubringen. 1 Dem Antrag sind die Belege gemäß 339 Abs. 3 Z 1 bis 3 GewO und, die Nachweise der Konzessionsvoraussetzungen gemäß 5 anzuschließen. Die Frist für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Konzession richtet sich nach 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr 51 3, mit der Maßgabe, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem alle erforderlichen Belege bei der Behörde eingelangt sind, für das Ausflugswagen-Gewerbe, das Stadtrundfahrten-Gewerbe und das Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen eine Frist von drei Monaten gemäß Art. 11 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 4 nicht überschritten werden darf. 14 Anmerkungen 1 Auf die Zuständigkeitsbestimmungen des 16 Abs 1 GelVerkG 1996 wird verwiesen. 2 Nachstehende Belege sind anzuschließen: Urkunden über den Nachweis über Vor- und Familiennamen, der Wohnung, des Alters und der Staatsangehörigkeit, im Falle eines

12 mangelnden Befähigungsnachweises die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers, sowie ein Auszug aus dem Firmenbuch. Falls eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft die Anmeldung erstattet, darf dieser nicht älter als sechs Monate sein, ausgenommen der Anmelder holt den Firmenbuchauszug bei der Behörde gemäß 365g ein. Der Gesetzgeber stellt hier offensichtlich auf die Bestimmungen des 365g Abs 2 GewO 1994 ab. Die sachlich und örtlich zuständige Behörde, die das Verfahren führt, hat dem Einschreiter über dessen Ersuchen den Firmenbuchauszug zur Verfügung zu stellen. Gebühren in der Höhe der für einen Firmenbuchauszug bestimmten Gerichtsgebühren sind zu entrichten. Die Bestimmung des 339 Abs 3 Z 2 über den Befähigungsnachweis kommt nicht zum Tragen, da diese Bestimmung in den Voraussetzungen des 5 Abs 1 Z 3 GelVerkG enthalten ist und somit das GelVerkG eine besondere Bestimmung trifft. 3 Nach dieser Bestimmung hat die Behörde über den Antrag auf Erteilung der Konzession für das Mietwagengewerbe mit Personenkraftwagen und für das Taxigewerbe ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach dessen Einlangen zu entscheiden beziehungsweise den Bescheid zu erlassen. Ist die Behörde säumig, so kann die Partei einen Devolutionsantrag stellen. 4 Gemäß dieser Bestimmung soll die Frist für die Bearbeitung des Antrages eines Verkehrsunternehmens für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers für die hier genannten Gewerbe durch die zuständige Behörde so kurz wie möglich sein und nicht drei Monate überschreiten. Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Art 11 Abs 3 FzGVo 1071/09 darf diese Frist in hinreichend begründeten Fällen um ein Monat verlängert werden. Diese Verlängerung soll also nur in einzelnen begründeten Ausnahmefällen erfolgen. Dieser Teil der Bestimmung ist nicht vom österreichischen Gesetzgeber übernommen worden. 15

13 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1994 Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr 1, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr BO 1994) StF: BGBl Nr 951/1993 idf: BGBl Nr 1028/1994 BGBl II Nr 337/2003 BGBl II Nr 440/2003 BGBl II Nr 103/2005 (VFB) BGBl II Nr 165/2005 Änderung Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des 10 Abs. 1 und 1a des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 129/1993, wird verordnet: 2 Anmerkungen 1 Nunmehr Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. 2 Richtig sollte die Präambel nunmehr lauten: Auf Grund des 13 Abs 1 und 2 des Gelegeneheitsverkehrs- Gesetzes, BGBl Nr 112/1996, zuletzt geändert durch BGBl Nr 96/2013, wird verordnet: 203

14 1. TEIL Geltungsbereich 1 (1) Die nachfolgenden Bestimmungen über die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit 1 gelten für die Ausübung des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten )Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen und Omnibussen, des Taxi-Gewerbes und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen und Omnibussen. (2) Zusätzlich gelten für die Ausübung des Ausflugswagen- (Stadt rundfahrten )Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen und des Gästewagen-Gewerbes mit Omnibussen die nachfolgenden Bestimmungen 2 über 1. die nach der Eigenart des Gewerbes erforderliche Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung der bei der Gewerbeausübung verwendeten Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit und Eignung, insbesondere auch für Zwecke des Fremdenverkehrs und 2. die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Betriebs- und Beförderungsbedingungen. 204 Anmerkungen 1 Dieser Begriff der Zuverlässigkeit ist einerseits ident mit dem Begriff der Vertrauenswürdigkeit in 2 und 6 der Betriebsordnung 1994, darf aber andererseits weder verwechselt noch gleich gesetzt werden mit dem Begriff der Zuverlässigkeit im Sinne der Bestimmungen des 5 Gelegenheitsverkehrs- Gesetz und des Art 6 der Verordnung (EG) 1071/ Bei 13 GelVerkG 1996 handelt es sich, wie bereits die Präambel der BO 1994 aussagt, um die Ermächtigung für die vorliegende Verordnung. Diese darf daher nicht gegen die gesetzlichen Bestimmungen des GelverkG 1996 verstoßen bzw. diese überschreiten, da diese die Grundlage bilden.

15 2. TEIL Bestimmungen über die Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit der im Fahrdienst tätigen Personen 1 Allgemeine Bestimmungen 2 Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige 2 Personen tätig sein. Als Fahrdienst gilt die Einsatzzeit gemäß 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/ Anmerkungen 1 Die Betriebsordnung bezieht sich nicht immer mit ihren sämtlichen Bestimmungen zugleich auf alle Lenker, die im Rahmen der Bestimmungen des GelVerkG 1996 ein Kraftfahrzeug lenken, sondern unterscheidet nach der Gewerbeart, ebenso unterteilt sie auch Bestimmungen bezüglich der verwendeten Kraftfahrzeuge. Für alle Lenker im Rahmen des GelVerkG 1996 gelten die Bestimmungen der 2 und 3, sowie 18 bis 22 und 25 bis 28 BO; Zusätzlich sind auf die Lenker des Taxigewerbes die 4 bis 13 BO heranzuziehen; Bezüglich Lenker von Schülertransporten gelten die Bestimmungen der 2 und 3, 18 bis 22, 25 bis 28, sowie 15 bis 16 BO; Ergänzende technische Bestimmungen für Omnibusse und für solche für Schülertransporte finden sich in 17 BO; Besondere Bestimmungen für das Ausflugswagen- (Stadtrundfahrten-) Gewerbe sind in den Bestimmungen 23 und 24 enthalten. 205

16 2 Judikatur des VwGH: Die Bestimmung über die Vertrauenswürdigkeit richtet sich auch an den Lenker. VwGH, , Zl 99/03/0235. Die Vertrauenswürdigkeit ist lediglich ein Tatbestandsmerkmal zu 2 BO Somit kann sie nicht durch Bescheid festgestellt werden. Durch einen Bescheid kann nur ein Recht oder ein Rechtsverhältnis festgestellt werden. Außerdem sind die örtlich und sachlich zuständigen Behörden dann befugt Feststellungsbescheide zu erlassen, wenn hierzu eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung besteht oder ein im privatem oder öffentlichen Interesse begründeter Anlassfall vorliegt und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. In der Betriebsordnung fehlt eine ausdrückliche Anordnung für die Erlassung eines Feststellungsbescheides in Bezug auf die Bestimmungen des 2 der zitierten Verordnung. VwGH, , Zl 97/03/0334, , Zl 98/03/0293, , Zl 99/03/0235. Aufgrund dieser Ausführungen kann nur festgestellt werden, dass eine Person nicht berechtigt ist im Fahrdienst des nichtlinienmäßigen Personenverkehrs tätig zu sein. VwGH, , Zl 98/03/0293, , Zl 99/03/0235. Der Tatbestand des 2 BO ist ein allgemeiner. Somit ist er nicht auf Lenker des Taxigewerbes und von Schülertransporten anzuwenden, da hiefür die Spezialbestimmungen der 4 bis 14 BO 1994 für das Taxigewerbe und für die im Rahmen dieses Gewerbes tätigen LenkerInnen, sowie die Bestimmungen der 15 und 16 der BO 1994 für Schülertransporte heranzuziehen sind. Insbesondere ist bezüglich der Vertrauenswürdigkeit auf die Bestimmungen der 6 Abs 1 Z 3 und 13 Abs 1 Z 2 BO 1994 zu verweisen. 4 Abs 1 BO 1994 bestimmt, das als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) nur Personen tätig sein dürfen, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen. Gemäß Abs 2 der zitierten Verordnungsstelle bestimmt, dass Gewerbeinhaber im Fahrdienst nur Lenker verwenden dürfen, die Inhaber eines derartigen Ausweises sind. 206

17 6 Abs 1 Z 3 der BO 1994 bestimmt, dass der Ausweis nur dann auszustellen ist, wenn- unter anderen- die Voraussetzung der Vertrauenswürdigkeit in den letzten 5 Jahren gegeben ist. Die Ausstellung eines Taxiausweises erfolgt im Wege eines rechtsgestaltenden Bescheides. Gemäß 13 Abs 1 BO 1994 wird der Ausweis ungültig und muss bei der Behörde abgeliefert werden, wenn die in 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Gemäß Abs 2 ist der Ausweis vor der Behörde nur für einen angemessenen, im Falle der zeitlichen Beschränkung gemäß 10 Abs 2 die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zu entziehen, wenn eine der in 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird. Aus diesen Bestimmungen ist ersichtlich, dass die Vertrauenswürdigkeit Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung des Ausweises nach dem Muster der Anlage1 ( Taxilenkerausweis ) ist. Liegt keine Vertrauenswürdigkeit mehr vor, liegt auch nicht mehr die Tatbestandsvorausetzung vor. Dieser Verlust ist wiederum Tatbestandsvoraussetzung für die Ungültigkeit des Ausweises beziehungsweise für den behördlichen Entzug des Ausweises. Es ist somit bezüglich Taxilenker 13 BO 1994 anzuwenden und nicht 2. VwGH, , Zl 98/03/0293. Da der Begriff der Vertrauenswürdigkeit in 2 und in 6 BO 1994 ident ist, wird auf die weiteren Ausführungen zu 6 verwiesen. Die Rechtsprechung des VwGH in Bezug auf das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit bei Taxilenker muss aber auch für Personen Anwendung finden, die im Mietwagengewerbe tätig sind, weil eine erkennbare Gleichartigkeit der Wertungskriterien besteht. Daher können auch wiederholte Übertretungen die Ungeeignetheit zum Lenken von Mietwagen erweisen. (VwGH, , Zl 98/03/0299.) 3 Da der Fahrdienst als Einsatzzeit gilt, muss gemäß 16 Arbeitszeitgesetz als Fahrdienst die anfallende Arbeitszeit und die Arbeitszeitunterbrechungen zwischen zwei Ruhezeiten angesehen werden. Prinzipiell darf aufgrund der Bestimmungen des 16 Abs 2 Arbeitszeitgesetz die Einsatzzeit nicht zwölf 207

18 Stunden überschreiten. Für Lenker von Kraftfahrzeugen, die der Personenbeförderung dienen und die nach Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers zu befördern, kann der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, eine Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen, dass die vorgeschriebenen täglichen Ruhezeiten eingehalten werden. Für Lenker der übrigen Kraftfahrzeuge kann gemäß Abs 4 leg. cit. der Kollektivvertrag oder die Betriebsvereinbarung für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, eine Verlängerung der Einsatzzeit bis auf 14 Stunden zulassen. Gemäß 13b Arbeitszeitgesetz umfasst die Arbeitszeit für Lenker die Lenkzeiten, die Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen und die Zeiten der Arbeitsbereitschaft ohne die Ruhepausen. In Bezug auf das Taxigewerbe zählen zur Tätigkeit im Fahrdienst die Lenkzeiten, sowie die Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen im Rahmen der Ausübung des Taxigewerbes, die Ruhepausen und die Lenkpausen. Eine Tätigkeit im Fahrdienst liegt nicht nur bei der Beförderung von Fahrgästen vor, sondern insbesondere auch dann, wenn mit einem Taxifahrzeug auf eine Standplatz aufgefahren wird. VwGH, , Zl 2005/03/

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