Schriftliche Stellungnahme der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) zum JMStV-Eckpunktepapier

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1 Schriftliche Stellungnahme der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) zum JMStV-Eckpunktepapier 1. Zusammenfassung Es wird begrüßt, dass die vorgelegten Eckpunkte die Intention erkennen lassen, die Regelungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags auf einen aktuelleren Stand zu bringen, vermehrt konvergente Regelungen zu schaffen und den Freiwilligen Selbstkontrollen eine stärkere Rolle in dem System des Jugendmedienschutzes zuzuerkennen. Um diesem Anliegen allerdings gerecht werden zu können, bedarf es wichtiger Änderungen im vorgelegten Text. Doch selbst mit diesen wird ein Jugendmedienschutz-Staatsvertrag erst dann relevante Wirksamkeit entfalten und nachhaltig sein können, wenn über den derzeitigen Stand hinaus flexible Regelungen geschaffen werden, die den Anforderungen einer konvergenten, immer stärker international ausgerichteten und sich schnell verändernden Medienwelt gerecht werden können. Änderungsbedarf besteht insbesondere in Bezug auf a) die Vorschläge zu 12 JMStV Satz 2 neu in Bezug auf den Begriff der Unveränderbarkeit und den korrekten Verweis zum JuSchG, b) 5 Abs. 2 Satz 3 neu ebenfalls in Bezug auf den Begriff der Unveränderbarkeit, c) 5 Abs. 3 Nummer 3 neu in Bezug auf die Festlegung der Altersstufen. Klärungsbedarf besteht im Hinblick auf 5 Abs. 3 Nummer 4 neu. Zusätzliche Vorschläge werden gemacht in Bezug auf 5, 19 und 20.

2 2. Allgemeine Anmerkung zum JMStV-Eckpunktepapier In den Vorbemerkungen der Eckpunkte wird in erster Linie auf den Aspekt der Kommunikation bei telemedialen Inhalten abgestellt. Zweifelsohne ist dies ein wichtiger Gesichtspunkt, wenngleich aus Sicht des Jugendschutzes nur einer von mehreren. User Generated Content (UGC) und Blogs zählen eher zu den Bereichen, bei denen in der Praxis ein nur verhältnismäßig geringer Anteil jugendschutzrelevanter Inhalte mit zudem verhältnismäßig geringer Verbreitung zu beobachten ist. Aus Sicht des Jugendschutzes sind dagegen beispielsweise professionell vertriebene, komplexe Inhalte gerade auch über den Weg proprietärer Systeme bzw. eigenständiger Plattformen von besonderer Bedeutung. Die Änderungen in Bezug auf die Verankerung von Jugendschutzprogrammen sind zu begrüßen. Das generelle Konzept von Jugendschutzprogrammen ist eines der zentralen Zukunftselemente eines wirksamen Kinder- und Jugendschutzes im Internet. Hier bedarf es allerdings noch mehr Flexibilität der Weiterentwicklung und eine nicht zuletzt auch finanzielle Unterstützung durch die öffentliche Hand. Ziel einer Novelle des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages muss es sein, nachhaltige Regulierung in der Form zu gestalten, dass sie zukunftsweisend ist und sich nicht bereits zum Zeitpunkt ihrer Umsetzung oder nach wenigen Jahren als nicht mehr zeitgemäß, wirkungslos oder gar kontraproduktiv erweist. Im Feld hochdynamischer Telemedien erscheint dieses Ziel nur durch Flexibilisierung möglich. Aus diesem Grund werden am Ende der Stellungnahme ergänzende Formulierungen angeregt. 2

3 3. Filme und Spiele im Internet (zusätzliche Eröffnung des JuSchG- Verfahrens) - 12 JMStV Satz 2 neu a) Allgemein Es ist ausdrücklich zu begrüßen, dass Anbietern von Filmen und Spielen, die diese rein telemedial verbreiten, eine freiwillige rechtssichere Kennzeichnung nach dem bislang gewohnten JuSchG-Verfahren eingeräumt werden soll. Bei den zum Zeitpunkt der USK-Prüfung noch unveröffentlichten Inhalten ist bereits seit Jahren weder erkennbar, noch für die Prüfung relevant, auf welchem Wege diese später verbreitet werden. Dies kann sich zudem im Laufe der Vermarktungsplanung eines Produktes ändern. Spiele erreichen heute sowohl telemedial als auch über Datenträger im Handel sowie über die parallele Nutzung beider Wege ihre Nutzer. Ein effektives Jugendschutzsystem muss darauf reagieren und den Anbietern, die freiwillig bereit sind, Jugendschutz über die Nutzung von Alterskennzeichen zu integrieren, ein flexibles, einheitliches und einfaches Verfahren zur Verfügung stellen. Der Nutzen für Endverbraucher und damit für den praktischen Jugendschutz ist in dem Fall des Gebrauchs von USK-Kennzeichen im Zusammenhang mit Online- Spielen als besonders positiv einzuschätzen, da die USK-Kennzeichen einen hohen Bekanntheitsgrad haben und damit über eine besonders große Wirksamkeit verfügen. Ein separates, parallel betriebenes und eigenständiges JMStV-Verfahren zur Kennzeichnung würde im Anwendungsbereich der Computerspiele auf keine Akzeptanz stoßen und schlicht nicht genutzt werden. Dies zeigen die Erfahrungen seit Anerkennung der USK unter dem JMStV seit 2011 deutlich. Es ist von zentraler Bedeutung, dass die Kennzeichnung von telemedialen Spielen und Filmen nach dem JuSchG auf ausschließlich freiwilliger Basis erfolgt. Eine Verpflichtung, die in den Eckpunkten zu Recht nicht vorgesehen ist, wäre weder durchsetzbar noch der geeignete Ansatz, um der Vielfältigkeit von Online-Angeboten und ihren unterschiedlichen Notwendigkeiten bei der Sicherstellung des Jugendschutzes gerecht zu werden. Es sollte daher auch in der Begründung ausdrücklich deutlich gemacht werden, dass es sich um eine freiwillige Möglichkeit handelt. 3

4 Unabhängig von der rechtlichen Bewertung von Gesetzgebungszuständigkeiten in Bezug auf diesen Vorschlag, erscheinen jedoch zumindest Abstimmungen im Zusammenhang der Regelungen des Jugendschutzgesetzes erforderlich, um eine vollständige bzw. tatsächliche Regelungskonvergenz zu erreichen. b) Unveränderbarkeit Im neuen Satz 2 wird auf unveränderbare Fassungen von Filmen und Spielen in Telemedien, die wie Filme und Spiele auf Trägermedien vorlagefähig sind abgestellt. Der Begriff unveränderbar ist dabei problematisch, wirft eine Vielzahl von Fragen auf und ist im Grunde überflüssig. Egal worauf sich die Unveränderbarkeit bezieht; sie ist bereits jetzt in den Verfahren der USK nicht gegeben. So gut wie jedes Spiel ist prinzipiell durch den Anbieter (z.b. Patches) oder durch den Spieler (UGC) veränderbar. Solche Änderungen haben allerdings so gut wie nie Auswirkungen auf die vergebene Einstufung durch die USK, da die Änderungen sich nur selten auf jugendschutzrelevante Aspekte beziehen. Tun sie dies doch, so reichen die Änderungen qualitativ in der Regel nicht aus, um die Höhe der Alterseinstufung zu verändern. Tritt ein solcher ausgesprochen seltener Fall ein, so verfällt das Recht zur Nutzung des USK-Kennzeichens und der Anbieter muss eine neue Prüfung beantragen, um weiterhin ein Kennzeichen nutzen zu können. Dies wird von der USK seit Jahren in dieser Form praktiziert und kontrolliert. Aus diesem Grund sollte unveränderbar gestrichen werden. Die angesprochene Vorlagefähigkeit ist bereits ein Kriterium des USK-Verfahrens und genügt völlig, um sicherzustellen, dass es sich bei den Prüfobjekten nicht um hochdynamische, flüchtige Inhalte handelt, bei denen eine Prüfung mit dem Ziel eines dauerhaften Alterskennzeichens tatsächlich weder durchführbar noch sinnvoll wäre. c) Verfahren nach 12 JuSchG In dem Vorschlag wird auf das Kennzeichnungsverfahren nach 12 JuSchG abgestellt. Dieses wird im Jugendschutzgesetz allerdings in 14 beschrieben. 4

5 ! d) Formulierungsvorschlag Für Fassungen von Filmen und Spielen in Telemedien, die wie Filme und Spiele auf Trägermedien vorlagefähig sind, kann das Verfahren nach 14 des Jugendschutzgesetzes durchgeführt werden. 4. Freiwillige Vorlage von Telemedien zur Alterskennzeichnung bei der KJM - 5 Abs. 2 Satz 3 neu a) Formulierungsvorschlag In Folge der vorgeschlagenen Änderung in 12 Satz 2 sollte auch hier auf die Vorlagefähigkeit und nicht auf die Unveränderbarkeit abgestellt werden.! Anbieter können ihre vorlagefähigen Angebote einer nach 19 anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle zur Bewertung oder Bestätigung ihrer Bewertung vorlegen und diese Bewertung durch die KJM bestätigen lassen; für die Prüfung durch die KJM gilt 20 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 entsprechend. 5. Zusätzliche Optionen für den Anbieter, seiner Verpflichtung nach dem JMStV nachzukommen - 5 Abs. 3 Nummer 3 neu a) Altersstufen Eine Festlegung der Altersstufen auf 12 und 18 wäre vor dem Hintergrund der gelebten Praxis weder nachvollziehbar noch sinnvoll. Eine solche Änderung würde nicht nur Verbraucher verunsichern, sondern zudem einen kontraproduktiven Anreiz zur Abschaffung existierender differenzierterer Alterskennzeichnung geben. Telemediale Jugendschutzsysteme und Jugendschutzprogramme (bspw. Microsoft, Sony, Nintendo, JusProg ) arbeiten in der Regel bereits jetzt mit den bewährten und bekannten Altersstufen des Jugendschutzgesetzes. Hinzu kommt, dass nach der Logik von nur zwei Altersstufen jeder Inhalt der oberhalb der 12 läge, automatisch ab 18 und damit nur für Volljährige zugänglich gemacht werden darf. Bei Inhalten unterhalb der 12 erweckt der vorliegende Vorschlag den Eindruck, dass keine entsprechenden Altersstufen in den Jugendschutzprogrammen genutzt werden könnten. Im Resultat wären weitreichende Einschränkungen bei der Funktionalität der Jugendschutzprogramme sowie die nachlassende Akzeptanz der Nutzer zu 5

6 befürchten. Stattdessen sollten diejenigen, die sich der Möglichkeit der Kennzeichnung für ein Jugendschutzprogramm bedienen, ihre Inhalte nach den verbreiteten und sowohl von Nutzern als auch den internationalen Anbietern gelernten Altersstufen einstufen. b) Formulierungsvorschlag Vorgeschlagen wird folgende Formulierung:! 3. die von ihm angebotenen Inhalte für die Altersstufen ab 0 Jahren, ab 6 Jahren, ab 12 Jahren, ab 16 Jahren oder ab 18 Jahren auslesbar für ein Jugendschutzprogramm kennzeichnet oder Alternativ wäre auch folgende Formulierung denkbar, die jedoch gegenüber dem ersten Vorschlag als deutlich weniger zielführend bewertet werden muss: 3. die von ihm angebotenen Inhalte für die Altersstufen ab 12 Jahren oder ab 18 Jahren, ergänzend können die Altersstufen ab 0 Jahren, ab 6 Jahren, ab 16 Jahren genutzt werden, auslesbar für ein Jugendschutzprogramm kennzeichnet oder 6. Zusätzliche Optionen für den Anbieter, seiner Verpflichtung nach dem JMStV nachzukommen - 5 Abs. 3 Nummer 4 neu Eine stärkere Einbeziehung der Freiwilligen Selbstkontrollen ist grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings lässt der Textvorschlag zu viele Fragen offen, als dass er bereits an dieser Stelle inhaltlich bewertet werden könnte. In der derzeitigen Form wird eine Streichung vorgeschlagen. 6

7 7. Ergänzender Vorschlag Zukuftsfähigkeit durch Flexibilität a) Thesen Aus den folgenden Thesen soll ein Vorschlag abgeleitet werden, der besonderes Potential für Verbesserungen des Jugendschutzes im Bereich der beeinträchtigenden Inhalte in Telemedien bereithält. Neuregelungen müssen zukunftsoffen sein Ziel einer Novelle des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages muss es sein, nachhaltige Regulierung in der Form zu gestalten, dass sie zukunftsweisend ist und sich nicht bereits zum Zeitpunkt ihrer Umsetzung oder nach wenigen Jahren als nicht mehr zeitgemäß, wirkungslos oder gar kontraproduktiv erweist. Guten Jugendschutz gibt es da, wo Anbieter Eigeninteresse haben Die faktische Realität im Netz, die begrenzten Möglichkeiten der Aufsicht, Druck zu erzeugen, sowie die einfache Möglichkeit der Kennzeichnung für Jugendschutzprogramme führen dazu, dass besonders weitreichender und ausgereifter Jugendschutz von den Unternehmen angeboten wird, die dies aus eigener Motivation heraus tun. Das zeigen nicht zuletzt die Mitglieder der Selbstkontrollen, die im Verhältnis zum Gesamtmarkt zwar nur wenige Unternehmen repräsentieren, dabei allerdings diejenigen, die aus Eigeninteresse an einen besonders guten Jugendschutzstandard interessiert sind, der meist weit über die gesetzlichen Verpflichtungen hinausgeht. Individuelle Konzepte setzen sich durch Wenn Unternehmen im Jugendschutz tätig werden, erweisen sich immer häufiger individuelle bzw. branchen- oder anwendungsspezifische Ansätze als durchsetzungsfähig und sinnvoll. Im Online-Bereich kann ein wirksamer Jugendschutz aus verschiedensten Modellen, Systemen und Konzepten resultieren, die in ihrem jeweiligen Zusammenhang den besten Jugendschutz ermöglichen. Diese entwickeln sich schnell, sind hochdynamisch und werden immer häufiger auf internationaler Ebene umgesetzt. Von zentraler Bedeutung sind insbesondere proprietäre Systeme und geschlossene Plattformen, hinter 7

8 denen immer ein konkreter Anbieter steht, der eigene Maßnahmen des Jugendschutzes wirksam umsetzen kann. Schablonenhafte regulatorische Vorgaben von zu implementierenden Konzepten werden von den relevanten Unternehmen kaum angenommen, so dass sie in der Breite und auf internationaler Ebene so gut wie keine Wirkung entfalten (siehe xml-standard). Gleichzeitig sind es die zugrundeliegenden Ideen, die auf Interesse stoßen, adaptiert und weiterentwickelt werden (siehe IARC, Miracle ). Die Aufsicht / staatliche Institutionen sind nicht beteiligt Nicht nur einzelne Unternehmen, sondern auch die Freiwilligen Selbstkontrollen arbeiten bereits heute autark und außerhalb ihrer Anerkennung unter dem JMStV an vielversprechenden internationalen Projekten des Jugendschutzes (siehe IARC, Miracle ). Der Wunsch einer fördernden und unterstützenden Begleitung durch die Aufsichtsinstitutionen besteht. Dafür fehlt jedoch bislang eine geeignete rechtliche Grundlage. Die derzeitigen Konstruktionen (Bspw. Anerkennung von Jugendschutzprogrammen) sind zu unflexibel und langsam, als dass eine Begleitung von besonders vielversprechenden, oftmals international ausgerichteten Projekten durchführbar wäre bzw. akzeptiert würde. Selbstkontrollen können Teil der Entwicklungen sein Die Herausforderung im Rahmen des JMStV besteht darin, passende Grundlagen zu bieten, notwendige Anreize zu geben und dabei die möglichst hohe Flexibilität zu ermöglichen. Die anerkannten Selbstkontrollen sind der ideale Partner, um die relevanten Prozesse als Bindeglied zwischen den Akteuren entscheidend voranzubringen. Über diesen Weg wäre auch die mittelbare Einbindung der Aufsichtsorganisationen gesichert. b) Schlussfolgerung Die zentrale Schlussfolgerung der aufgeführten Thesen ist die Notwendigkeit von mehr Flexibilität und Zukunftsoffenheit im JMStV. Dies scheint der einzige Weg, um den Anschluss an die mediale Entwicklung zu behalten und auf internationaler Ebene Einfluss aus Deutschland heraus geltend machen zu 8

9 können. Die Selbstkontrollen sind als Bindeglied zwischen Anbietern und Aufsicht dabei der ideale Adressat. Eine Möglichkeit, diesem Ziel näherzukommen, böte eine Änderung, nach der Anbieter ihrer Pflicht nach 5.1. bereits dadurch entsprechen können, dass sie Mitglied einer anerkannten Selbstkontrolle sind. Im Rahmen ihrer Mitgliedschaft verpflichtet sich der Anbieter, seiner Pflicht nach 5.1. im Tagesgeschäft nachzukommen, konkret unterstützt und kontrolliert durch die Selbstkontrolle. In diesem Rahmen können neue Konzepte und Systeme, die geeignet sind, einen effektiven Jugendschutz zu ermöglichen, weit besser entwickelt werden und schneller zur Anwendung kommen. Der zusätzliche Anreiz für Unternehmen, in Zusammenarbeit mit den Selbstkontrollen solche Umsetzungen zu erarbeiten und zur Anwendung zu bringen, ist dabei entscheidend. Etwaige Verstöße eines Mitglieds der Selbstkontrolle würden reguliert durch das interne Sanktionssystem dieser Selbstkontrolle. Dass dieses auch verlässlich zur Anwendung kommt, garantiert eine entsprechende Regelung im Rahmen der Anerkennungsvoraussetzungen. Folgende zentrale Formulierungen im JMStV erscheinen geeignet, dieses Ziel zu ermöglichen: c) Ansatzpunkte der Formulierung! 5 Abs. 4 neu (Nummerierung der nachfolgenden Absätze entsprechend) Der Anbieter kann seiner Pflicht aus Absatz 1 dadurch entsprechen, dass er Mitglied einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ist. Um eine Sicherheit der Behandlung der Fälle des 5 JMStV deutlich und klarstellend zu gewährleisten, sollte zudem folgende Änderung Eingang finden: 9

10 ! 19 (3) Eine Einrichtung ist als Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne dieses Staatsvertrages anzuerkennen, wenn Neu: 6. die Selbstkontrolle in ihren Statuten festlegt, sich mit Verstößen ihrer Mitglieder gegen den JMStV zu befassen und bei Nichtabhilfe diese Verstöße zu sanktionieren. Die Selbstkontrolle befasst sich mit Verstößen unter Ausübung ihres Beurteilungsspielraums zumindest auf Beschwerden hin. Folgeänderungen hieraus werden auch in 20 Abs. 3 und 5 notwendig. Derzeit besteht für Unternehmen noch nicht genügend Anreiz, um Mitglied einer anerkannten Selbstkontrolle zu werden. Ein solcher Anreiz kann durch folgende Regelung gesetzt werden:! 20 neu Abs. 6 (Nummerierung der nachfolgenden Absätze entsprechend) Bei Verstößen gegen 5 JMStV durch Anbieter, die nicht Mitglieder einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle sind, kann die zuständige Aufsicht von einer Sanktionierung im Sinne des 23 Abs. 1 Nr. 4-7 absehen, wenn der betroffene Anbieter während des Verfahrens Mitglied einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle wird. Die zuständige Aufsicht oder jugendschutz.net weisen den betroffenen Anbieter im Rahmen des Verfahrens auf diese Möglichkeit hin. 10

11 8. Ergänzender Vorschlag Nennung des Jugendschutzbeauftragten a) Formulierungsvorschlag! 7 Abs. 3 Satz 2 neu Der Anbieter hat wesentliche Informationen über den Jugendschutzbeauftragten leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Sie müssen insbesondere Namen und Daten enthalten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihm ermöglichen. Dieser Regelungsvorschlag aus dem JMStV-Entwurf von 2010 ist sinnvoll, wurde von den Beteiligten überwiegend begrüßt und sollte daher wieder aufgenommen werden. 11

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