Anmerkungen zum Eckpunktepapier Vorschläge zum Jugendmedienschutz

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1 Anmerkungen zum Eckpunktepapier Vorschläge zum Jugendmedienschutz 19. Mai 2014 Jugendmedienschutz\JMStV_2014\2014_05_19_JMStV_Eckpunktepapier_VPRT_Stellungnahme_FINAL.doc A. Einleitung Der VPRT bedankt sich für die Möglichkeit der Stellungnahme im Rahmen der allgemeinen Onlinekonsultation und bedauert zugleich, dass keine unmittelbare Vorabbefassung der betroffenen Rundfunk- und Onlineanbieter erfolgt ist, bevor der Entwurf veröffentlicht wurde Die Mitglieder des VPRT sind von den Regelungen des JMStV umfassend in ihren Rundfunk- und Telemedienangeboten betroffen. Mit ihren konvergenten Angeboten bewegen sie sich an der Schnittstelle zwischen Online -(JMStV-) und Offline -(JuSchG)Jugendschutz. Die Widersprüchlichkeiten des bestehenden Regelungssystems offenbaren sich hier in der täglichen Arbeit. Aus Sicht des VPRT wäre es dringend an der Zeit gewesen, die beiden Systeme des JuSchG und des JMStV enger aufeinander abzustimmen und damit ein konvergenteres Regulierungssystem in diesem Bereich zu schaffen. Den betroffenen Unternehmen kommt es bei der Beachtung der Vorgaben des Jugendschutzes nicht auf Zuständigkeiten, sondern auf ein effizientes und schlankes Regulierungsgerüst an, das Doppelprüfungen vermeidet und Rechtssicherheit schafft. Der Bereich des Jugendschutzes sollte daher auch Bestandteil der Debatte um einen Medienstaatsvertrag sein, die Ende 2014 / Anfang 2015 zwischen Bund und Ländern stattfindet. Die unterschiedlichen Zuständigkeiten im Jugendschutz bilden ein klassisches Regulierungsfeld, das von der geplanten Bund-Länder-Kommission übergreifend besprochen werden sollte. Mit dem vorliegenden Entwurf des JMStV wird indes wieder nur ein Baustein des Rechtsrahmens auf Seiten der Länder angegangen. Dieser Ansatz greift zu kurz und ist zusätzlich deshalb problematisch, als er den Selbstkontrollorganisationen des JMStV sowie deren Entscheidungen nicht zu einer vergleichbaren Rechtssicherheit wie den nach dem JuSchG operierenden Selbstkontrolleinrichtungen verhilft. Dieses seit geraumer Zeit bestehende Ungleichgewicht würde durch den vorliegenden Entwurf sogar noch verschärft. Der Gesetzgeber sollte daher dringend die erforderlichen Korrekturen am Entwurf vornehmen, um nicht das Gesamtsystem des Jugendmedienschutzes nachhaltig zu gefährden. Ziel der Novellierung muss perspektivisch sein, dass die Anbieter eine rechtssichere Jugendschutzbewertung von einer Selbstkontrolle für einen Inhalt erhalten können.

2 B. Anmerkungen zu I. Änderungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Diskussionspapier B. 1. Anmerkung zu Vorschlag 1: Filme und Spiele im Internet (zusätzliche Eröffnung des JuSchG-Verfahrens) 1. Filme und Spiele im Internet (zusätzliche Eröffnung des JuSchG-Verfahrens) In 12 JMStV wird ein neuer Satz 2 angefügt: Satz 1 lautet: Anbieter von Telemedien, die ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind mit bespielten Videokassetten und mit anderen zur Weitergabe geeigneten, für die Wiedergabe auf oder das Spiel an Bildschirmgeräten mit Film oder Spielen programmierten Datenträgern (Bildträgern), die nach 12 des Jugendschutzgesetzes gekennzeichnet oder für die jeweilige Altersstufe freigegeben sind, müssen auf eine vorhandene Kennzeichnung in ihrem Angebot deutlich hinweisen. Neu ist Satz 2: Für unveränderbare (vorlagefähige) Fassungen von Filmen und Spielen in Telemedien, die wie Filme und Spiele auf Trägermedien vorlagefähig sind, kann das Verfahren nach 12 Abs. 1 i. V. m. 14 Abs. 6 des Jugendschutzgesetzes durchgeführt werden. Der vorgeschlagene 12 Satz 2 JMStV-E stellt keine Weiterentwicklung des Konvergenzgedankens dar, wie er 2003 bei der Abfassung des heute geltenden Jugendmedienschutz-Staatsvertrages zugrundelag. Vielmehr bedeutet diese Norm, das für die Trägermedien geltende Prinzip der Vorkontrolle und Freigabe auch in den JMStV einführen zu wollen. Statt des Konvergenzgedankens, eine gemeinsame Lösung für Off- und Onlinemedien zu finden, würde so die Systematik der Trägermedienprüfung erweitert. Im Internet ist eine Vorabkontrolle der Masse an Inhalten weder umsetzbar noch wünschenswert. Daher hatte sich der Gesetzgeber schon 2003 dafür entschieden, dass die Anbieter selbst für die jugendschutzrechtliche Bewertung ihrer Inhalte verantwortlich sind und die Kontrolle im Weg der Nachkontrolle erfolgen soll. Das Prinzip der Nachkontrolle ist auch kein Novum im Jugendmedienschutz, zumal die Indizierung von Medien durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften bzw. Medien (BPjS/BPjM) unter Einbindung der Jugendämter und Obersten Jugendschutzbehörden der Länder ebenfalls nach Veröffentlichung erfolgt. Dem Konvergenzgedanken würde von den bestehenden Kontrollstrukturen ausgehend vielmehr eine konsequente Durchwirkung der Bewertungen der Selbstkontrolleinrichtungen gerecht werden. Derzeit entfalten die Entscheidungen der Freiwilligen Selbstkontrollen der Trägermedien Rechtswirkung für die Onlinemedien. Umgekehrt ist dies jedoch nicht der Fall. Wenn ein von einer nach dem JMStV anerkannte Selbstkontrolleinrichtung bewerteter Inhalt in gleicher bzw. im Wesentlichen gleicher Art auf einem Trägermedium veröffentlicht 2/16

3 werden soll, gilt die Bewertung nicht fort. Vielmehr muss der Content erneut einem Bewertungsprozess diesmal durch die Einrichtungen der Offlinemedien unterzogen werden. Diese Ungleichbehandlung ist sachlich nicht nachvollziehbar. Dass die Durchwirkung von Bewertungsentscheidungen grundsätzlich kein Problem darstellt, beweist letztlich die derzeitige Praxis der Fortgeltung der Offline-Medienbewertung für den Onlinebereich. Zudem brächte die Durchwirkung der Entscheidung der Online-Selbstkontrolle für den Trägermedienbereich u. a. auch den Vorteil, dass das Risiko abweichender Bewertungen umgangen würde. Außerdem würde zugleich ein Indizierungsschutz nach 18 Abs. 8 S. 2 und 3 JuSchG erfolgen. Die Verfasser des 2010 gescheiterten 14. Rundfunkänderungsstaatsvertrages hatten in 5 Abs. 2 S. 4 E-RÄndStV eine Durchwirkung in die Offlinemedien vorgesehen 1. Der VPRT spricht sich dringend dafür aus, dass die Länder jedenfalls nicht hinter diesen Ansatz zurückfallen und sich für entsprechende Lösungen im JuSchG gegenüber den auf Seiten des Bundes Beteiligten einsetzen. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso den Unternehmen, die nach den Grundsätzen des JMStV ihre Inhalte verbreiten, auch weiterhin mit Blick auf Prüfaufwand und Rechtssicherheit andere Voraussetzungen obliegen sollten als denjenigen, die im Wesentlichen über das JuSchG operieren. In diesem Zusammenhang verweisen wir für den TV-Bereich auf den Regelungsvorschlag der FSF, der auch Aspekte der Praktikabilität einer KJM-Bestätigungslösung enthält, um einen Verwaltungsakt herzustellen sowie eine Übernahme durch die Obersten Landesjugendbehörden zu gewährleisten. In der FSF-Position sind auch Wortlautvorschläge enthalten. Unabhängig von dieser vorrangig anzugehenden, kompetenzrechtlichen Frage soll noch darauf hingewiesen werden, dass auch der statische Begriff des Vorschlages zu 12 S. 2 JMStV-E der Dynamik der Medieninhalte nicht gerecht wird. Die als Kriterium eingefügte Kategorie unveränderbar verkennt, dass jegliche Filme und elektronischen Spiele wandelbar sind. Vor jedweder Neupublizierung kann eine Verlängerung, Verkürzung oder Umgestaltung erfolgen. Bei enger Auslegung der getroffenen Wortwahl kommt für den in 12 S. 2 JMStV-E vorgesehenen Verfahren keinerlei Werk in Frage, weil jeder Film und jedes Spiel veränderbar ist, wodurch diese neue Option ins Leere läuft. Auch die Ergänzung vorlagefähig kann den Begriff unveränderbar nicht näher konkretisieren, da er keine Aussage darüber trifft, wann etwas vorlagefähig ist, und wann nicht. Letztlich ist die Entwicklung konkreter statischer Kategorien irrelevant, da es für die Wirksamkeit von Jugendschutz eine Voraussetzung ist, dass eine Bewertung nur für die Fassung gelten kann, für die sie erstellt wurde. 1 5 Abs. 2 S. 4 E-RÄndStV Durch die KJM bestätigte Altersbewertungen von anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle sind von den obersten Landesjugendbehörden für die Freigabe und Kennzeichnung inhaltsgleicher oder im Wesentlichen inhaltsgleicher Angebote nach dem Jugendschutzgesetz zu übernehmen; für die Prüfung durch die KJM gilt 20 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 entsprechend. 3/16

4 B. 2. Anmerkung zu Vorschlag 2: Freiwillige Vorlage von Telemedien zur Alterskennzeichnung bei der KJM 2. Freiwillige Vorlage von Telemedien zur Alterskennzeichnung bei der KJM In 5 Abs. 2 wird ein neuer Satz 3 angefügt: Satz 1 und 2 lauten: Bei Angeboten wird die Eignung zur Beeinträchtigung der Entwicklung im Sinne von Absatz 1 vermutet, wenn sie nach dem Jugendschutzgesetz für Kinder oder Jugendliche der jeweiligen Altersstufe nicht freigegeben sind. Satz 1 gilt entsprechend für Angebote, die mit dem bewerteten Angebot im Wesentlichen inhaltsgleich sind. Neu ist Satz 3: Anbieter können ihre vorlagefähigen (unveränderbaren) Angebote einer nach 19 anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle zur Bewertung oder Bestätigung ihrer Bewertung vorlegen und diese Bewertung durch die KJM bestätigen lassen; für die Prüfung durch die KJM gilt 20 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 entsprechend. Das mit dem vorgeschlagenen neuen Satz 3 in 5 Abs. 2 JMStV-E avisierte Regelungsziel ist in seiner Tendenz zu begrüßen. Jedoch greift dies für die Praxis zu kurz. Der VPRT bewertet es durchaus positiv, dass der Versuch unternommen wird, auch den Bewertungen der Selbstkontrolleinrichtungen der Onlinemedien durch die KJM-Bestätigung den Rechtsstatus eines Verwaltungsaktes zu verleihen. Dennoch würden die bestehen Kompetenz- und Durchwirkungsdifferenzen zwischen Offline- und Onlinemedien-Selbstkontrollen nach wie vor bestehen bleiben (siehe B. 1.). Weiterhin müsste der Medienanbieter seinen Inhalt mit allen bereits oben beschriebenen Nachteilen und Risiken einem erneuten Bewertungsprozess unterziehen. Zielführender ist es, gesetzlich und staatsvertraglich eine direkte Durchwirkung der Bewertungen für die Trägermedien festzuschreiben. Zudem ist trotz KJM-Bestätigung der Onlinebewertung nach wie vor die Notwendigkeit zur Vorlage bei einer nach JuSchG anerkannten Selbstkontrolle notwendig, solange das Verbreitungsverbot des 12 JuSchG in seiner jetzigen Form bestehen bleibt. 4/16

5 B. 3.. Anmerkung zu Vorschlag 3: Zusätzliche Optionen für den Anbieter zur Alterskennzeichnung 3. Zusätzliche Optionen für den Anbieter, seiner Verpflichtung nach dem JMStV nachzukommen (Alterskennzeichnung bei Telemedienangeboten allgemein und bei Telemedienangeboten mit User Generated Content - UGC) In 5 Abs. 3 werden die neuen Nummern 3 und 4 angefügt. Absatz 3 Nr. 1 und Nr. 2 lauten: (3) Der Anbieter kann seiner Pflicht aus Absatz 1 dadurch entsprechen, dass er 1. durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich macht oder wesentlich erschwert, 2. die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden, so wählt, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe üblicherweise die Angebote nicht wahrnehmen, Neu ist Nummer 3: 3. die von ihm angebotenen Inhalte für die Altersstufen ab zwölf Jahren oder ab 18 Jahren in einer für ein Jugendschutzprogramm auslesbaren Art und Weise kennzeichnet oder Weiterhin neu ist Nummer 4: 4. bei Angeboten, die den Zugang zu Inhalten vermitteln, die gemäß 7 ff. des Telemediengesetzes nicht vollständig in den Verantwortungsbereich des Anbieters fallen: a) sein Gesamtangebot mit einer der Altersstufen ab zwölf Jahren oder ab 18 Jahren in einer für ein Jugendschutzprogramm auslesbaren Art und Weise kennzeichnet und b) die Einbeziehung oder den Verbleib solcher Inhalte in seinem Gesamtangebot verhindert, sofern diese Inhalte geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen, die das entsprechende Alter der gekennzeichneten Altersstufe noch nicht erreicht haben, zu beeinträchtigen. Ein Angebot fällt dann nicht in den Verantwortungsbereich des Anbieters, wenn durch Dritte fremde Inhalte integriert oder bestehende Inhalte verändert werden können (UGC). Der Nachweis, dass ausreichende Schutzmaßnahmen ergriffen wurden, gilt als erbracht, wenn sich der Anbieter dem Verhaltenskodex einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle unterwirft, der unter anderem ein Beschwerdemanagement beinhaltet. B Anmerkung zum neuen 5 Abs. 3 Nr. 3 JMStV-E: Offenbar soll mit der neuen Nr. 3 und der darin enthaltenen Reduzierung der Altersstufen auf zwei Kategorien das Ziel verfolgt werden, den Inhalteanbietern die Alterskennzeichnung zu erleichtern. Jedoch erweist sich die Formulierung angesichts der weiterhin bestehenden Alterskohorten des JuSchG sowie der Reglungen in 5 Abs. 3 Nr. 1 und 11 Abs. 1 JMStV als unpraktikabel und stellt keine zusätzliche Option (so Begründung und Überschrift) dar. Die Reduzierung auf die Altersstufen 12 und 18 bedeutet, dass Angebote, die zwar für Kinder ungeeignet, für Jugendliche (z. B. 17 Jahre alt) aber unproblematisch sind, ggf. nur noch mit ab 18 gekennzeichnet werden könnten. Ebenso wäre eine Kennzeichnung von nicht entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten (z. B. ab 6 ) nicht mehr möglich. 5/16

6 Dadurch würde jeweils ein Overblocking entstehen, was nicht dem Sinn eines entwicklungsgerechten Zugangs von Kindern und Jugendlichen zu Medien entspricht. Zudem erfasst der 5 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. 11 Abs. 1 JMStV bereits jetzt die Möglichkeit, für die Altersstufen 12 und 18 als auch weitere Altersstufen in einer für Jugendschutzprogramme auslesbaren Art und Weise zu kennzeichnen. Eine Reduzierung auf lediglich zwei Altersstufen würde hinter den jetzigen Stand der Technik bei der Altersdifferenzierung zurückfallen. Der Altersstufenreduktion steht zudem 12 JMStV entgegen, der verlangt, dass die in 12 i V. m. 14 Abs. 2 JuSchG vorgegebenen Altersstufen auch bei Telemedien, die Filme und Spiele anbieten, abzubilden sind. Daneben würde auch weiterhin bei der zeitlichen Verbreitungsbeschränkung die Altersstufe 14 ( Kinder i.s.d. 3 Abs. 1 JMStV)) aus 5 Abs. 5 JMStV sowie die Differenzierung zwischen den Stufen 16 und 18 ( 5 Abs. 4 JMStV) weitergelten. Die Einführung des vorgeschlagenen neuen 5 Abs. 3 Nr. 3 JMStV-E würde zu Widersprüchlichkeiten innerhalb des Regelwerkes führen und damit die Rechtssicherheit für Anbieter eher schmälern als fördern. B Anmerkung zum neuen 5 Abs. 3 Nr. 4 JMStV-E: Der neue 5 Abs. 3 Nr. 4 JMStV-E stellt ebenfalls keine zusätzliche Option zur Umsetzung der Rechtspflicht für Telemedienanbieter dar. Bereits heute können Telemedienangebote, die User Generated Content enthalten, gemäß 5 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. 11 Abs. 1 JMStV mit Altersstufen versehen werden, die von anerkannten Jugendschutzprogrammen ausgelesen werden können. B Anmerkung zu 5 Abs. 3 Nr. 4 a JMStV-E: Für die Folgen einer Reduzierung auf zwei Altersstufen kann auf die Ausführungen zu 5 Abs. 3 Nr. 3 JMStV verwiesen werden. B Anmerkung zu 5 Abs. 3 Nr. 4 b JMStV-E: Der Begründung zu 5 Abs. 3 Nr. 4 b JMStV-E folgend soll mit dem Regelungsvorschlag das Anbieten von User Generated Content (UGC) gesondert geregelt werden. Dabei legt der Begründungstext nahe, dass mit dieser Norm eine Rechtsprivilegierung und keine Haftungsverschärfung bzgl. der Vorgaben des TMG und der allgemeinen Gesetze verfolgt wird. Eine Sonderregelung ist nicht erforderlich. Denn bereits das Telemediengesetz stellt umfassende Pflichten für das Anbieten von UGC-Inhalten auf. Nach 10 S. 1 Nr. 2 TMG besteht schon heute die Pflicht, rechtswidrige Inhalte nach Kenntniserlangung zu entfernen. Auch widerspricht der Tatbestand Einbeziehung bzw. den Verbleib zu verhindern je nach Auslegung 7 Abs. 2 S. 1 TMG, wonach Diensteanbieter nicht verpflichtet sind, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen proaktiv zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen könnten. 5 Abs. 1 JMStV verpflichtet (schon heute) jeden Anbieter, dafür Sorge zu tragen, dass entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte üblicherweise von den betrof- 6/16

7 fenen Kindern und Jugendlichen nicht wahrgenommen werden. Das TMG hingegen unterscheidet zwischen der Verantwortung desjenigen, der lediglich die Plattform bereitstellt und desjenigen, der den Inhalt letztlich online stellt. Dem Telemedienanbieter, auf dessen Plattform die UGC-Veröffentlichung als fremder Inhalt stattfindet, kann eine Vorprüfung nicht zugemutet werden, da er den jeweiligen UGC-Inhalt weder vorab kennt noch im Wege einer Vorabprüfung kennen muss. Es muss also auf Seiten des Plattformbetreibers ein zu eigen machen des UGC-Inhalts hinzukommen. Die im JMStV-E gewählten Formulierungen lassen jedoch offen, wo die Grenzen der Verantwortung genau verlaufen sollen auch wenn der grundsätzliche Anknüpfungspunkt an ein System der freiwilligen Selbstkontrolle nachvollziehbar erscheint. B. 4. Anmerkung zu Vorschlag 4: Privilegierung durch freiwillige Kennzeichnung 4. Privilegierung durch freiwillige Kennzeichnung Im System der Ordnungswidrigkeiten werden zudem die Folgen der freiwilligen Alterskennzeichnung nach 5 Abs. 3 Nr. 3 und 4 geregelt. Anbieter von Telemedien allgemein und von Telemedien mit User Generated Content, die ihre Angebote freiwillig in einer Art und Weise kennzeichnen, dass diese Kennzeichnung von einem Jugendschutzprogramm ausgelesen werden kann, werden privilegiert. Die Regelung im System der Ordnungswidrigkeiten lautet daher: Ordnungswidrig handelt nur, wer bei einer für ein Jugendschutzprogramm auslesbaren Alterskennzeichnung a) wiederholt ein Angebot, mit einer zu niedrigen Altersstufe kennzeichnet, b) bei Verwendung eines durch ein von einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle zur Verfügung gestellten Klassifizierungssystems das Kennzeichnungsverfahren nicht ordnungsgemäß dokumentiert oder unzutreffende Angaben gemacht hat und damit wiederholt ein Angebot mit einer offensichtlich zu niedrigen Altersstufe kennzeichnet oder c) wiederholt gegen den Verhaltenskodex einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle verstößt, dem er sich unterworfen hat. Grundsätzlich ist das Ansinnen des Vorschlages, den Privilegierungskatalog des JMStV zu erweitern, zu begrüßen. Jedoch stellt sich die Frage, ob der Vorschlag nicht teilweise zu einer Entwertung bereits bestehender Privilegierungen führt und in Teilen in seiner Wirkung des ursprünglichen Privilegierungsgedanken zuwiderläuft. B Anmerkung zu Buchstabe a) Die Formulierung im Entwurf lässt offen, wann eine Falschkennzeichnung vorliegt und wie der Begriff Angebot zu fassen ist. Es ist davon auszugehen, dass ein und derselbe Inhalt nach der Entdeckung der Fehlkennzeichnung richtig de- 7/16

8 klariert werden soll. Angesicht zahlreicher dynamischer Webseiten und der Bündelung von verschiedenen Angeboten innerhalb einer Domain, könnte der Regelungsvorschlag aber seine Wirkung verfehlen. Denn bei enger Auslegung würde bereits ein erneuter Erstfall vorliegen, wenn der Inhalt sich inzwischen in Teilen geändert hat und nicht mehr mit dem falsch deklarierten Angebot übereinstimmt. Umgekehrt würde bei einem zu weitem Verständnis von Angebot, z. B. bei zu Grunde legen einer gleichlautenden Domainbezeichnung, die Gefahr bestehen, den Anwendungsbereich zu überdehnen. B Anmerkung zu Buchstabe b) Die Privilegierung von Klassifizierungssystemen wird ausdrücklich begrüßt. Sie sollte Dienste mit einer gestützten Klassifizierung, aber nicht bloße Labelgeneratoren umfassen. B Anmerkung zu Buchstabe c) Insgesamt ist zu beachten, dass durch die im Entwurf enthaltenen Vorschläge nicht die Mitgliedschaft in einer Selbstkontrolle entwertet wird. So sollten Verstöße gegen entsprechende Kodizes der Selbstkontrolleinrichtungen auch innerhalb dieser geahndet werden. Der Staatsvertragsentwurf muss daher klar zum Ausdruck bringen, welche OWi-Sanktionen gegenüber Mitgliedern und Nicht- Mitgliedern bestehen nicht zuletzt um das Verhältnis zu 20 Abs. 5 JMStV zu wahren. B. 5. Anmerkung zu Vorschlag 5: jugendschutz.net 5. jugendschutz.net 18 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe bis zum 31. Dezember 2012 gestrichen. Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst: (4) Bei Verstößen gegen Bestimmungen dieses Staatsvertrages weist jugendschutz.net den Anbieter hierauf hin und informiert die KJM. Bei Verstößen von Mitgliedern einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle erfolgt der Hinweis zunächst an diese Einrichtung. Die gemeinsame Stelle jugendschutz.net informiert die KJM, wenn die anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle untätig geblieben ist oder jugendschutz.net die eingeleitete Maßnahme als nicht ausreichend erachtet. Es ist zu begrüßen, dass in dem Informationsverfahren nach 18 Abs. 4 JMStV eine zeitliche Abstufung eingeführt werden soll und Verstöße von Mitgliedern zunächst den Selbstkontrolleinrichtungen zu melden sind. Jedoch sollten die Befugnisse von jugendschutz.net klarer definiert werden auch im Hinblick auf die Auslegung bzgl. der Merkmale untätig geblieben sowie nicht ausreichend. 8/16

9 C. Anmerkungen zu II. Vorformulierte Fragenvorschläge C. 1. Anmerkungen zum Fragenblock Nr Ein Anbieter (z. B. der öffentlich-rechtliche Rundfunk) entscheidet sich hinsichtlich seiner Telemedienangebote dafür, den Jugendmedienschutz dadurch zu gewährleisten, dass er die altersgerechte Zeit für das Zugänglichmachen seines Angebots wählt. Ist ein Jugendschutzprogramm beim Nutzer heruntergeladen, würde es diese zeitgerecht zugänglich gemachten Angebote ohne weiteres nicht durchlassen, da sie nicht gekennzeichnet sind. Ist es möglich und erforderlich, staatsvertraglich sicherzustellen, dass kein zertifiziertes Jugendschutzprogramm die Nutzung zeitgesteuerter Angebote behindern oder erschweren darf? Ist es erforderlich, für Jugendschutzprogramme die Pflicht vorzugeben, whitelists technisch zu unterstützen? Auch Mitglieder des VPRT setzen online das staatsvertraglich gleichwertige Mittel der Sendezeitbeschränkung ein. Es ist zu begrüßen, dass mit den Jugendschutzprogrammen eine Möglichkeit entstanden ist, Inhalte online auch jenseits der aus dem klassischen Rundfunk bekannten Zeitgrenzen einzustellen dennoch sollte an beiden Optionen festgehalten werden. Der VPRT setzt sich besonders innerhalb der FSM dafür ein, dass auch für das Verhältnis von Angeboten mit Sendezeitbeschränkungen zu Jugendschutzprogrammen technisch differenzierte Lösungen gefunden werden können. Es ist mitnichten so, dass nicht gekennzeichnete Seiten in Jugendschutzprogramme zwingend nicht angezeigt werden. Insofern geht die Frage bereits von unzutreffenden Voraussetzungen aus, sodass sich hierauf auch keine staatsvertragliche Klarstellung gründen kann. Zu begrüßen wäre allerdings ein Hinweis in der Begründung, dass auf eine entsprechend differenzierte Lösung bei Jugendschutzprogrammen hinzuwirken ist schon um die Gleichwertigkeit der Schutzinstrumente auch perspektivisch zu erhalten. Wir sehen allerdings auch eine besondere Verantwortung des öffentlichrechtlichen Rundfunks, sich dem seit geraumer Zeit bestehenden System des technischen Jugendmedienschutzes zu nähern bzw. an Lösungen für eine Einbindung in Jugendschutzprogramme aktiv mitzuwirken. Inhaltlich wird das Verhältnis zwischen beiden Schutzsystemen voraussichtlich dahingehend aufzulösen sein, dass für den Nutzer hinreichende Transparenz bei der Einstellung von Jugendschutzprogrammen besteht, da seine Entscheidung letztlich souverän in Kenntnis aller Umstände getroffen werden muss. Hier könnte auch eine Konfiguration gewählt werden, die sendezeitbezogene Inhalte über das Jugendschutzprogramm gemäß der Sendezeit zugänglich macht wenn der Nutzer dies möchte. Die Pflicht, bestimmte Whitelists (fragfinn) in Jugendschutzprogrammen abzubilden, hat sich bereits in den Anerkennungsverfahren der KJM niedergeschlagen. Es besteht kein Bedürfnis einer zusätzlichen gesetzlichen Regelung. 9/16

10 C. 2. Anmerkungen zum Fragenblock Nr Ein Ziel der Fortentwicklung des JMStV ist die gegenseitige Anerkennung (gegenseitige Bindungswirkung) von Entscheidungen zur Alterseinstufung von Filmen und Spielen, die unterschiedliche Einrichtungen für den Rundfunk oder für den online- oder offline-bereich treffen. Damit soll der Medienkonvergenz Rechnung getragen und die Vermarktung von Filmen und Spielen erleichtert werden. Auf welche Weise können bei der gegenseitigen Anerkennung auch die Entscheidungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einbezogen werden, die er im Rahmen des für ihn geltenden Jugendschutzregimes über die Alterseinstufung seiner Filme trifft? Soll beispielsweise die FSK ohne weitere Prüfung eine bespielte Videokassette ab 12 Jahre freigeben, wenn die öffentlich-rechtliche Anstalt zuvor für den identischen Film unbeanstandet entschieden hat, ihn ab Uhr zu senden? Das in der Frage genannte Ziel der Fortentwicklung wird durch die vorgeschlagenen Regelungen bislang nicht erreicht, da die bestehenden Nachteile für die JMStV-Selbstkontrolleinrichtungen nicht ausreichend behoben werden. Der VPRT spricht sich dafür aus, dass das in der Frage genannte Ziel durch den JMStV-E ähnlich konsequent umgesetzt wird, wie es hier formuliert wird. Erstaunlich ist, dass trotz der nicht vorgesehenen, diskriminierungsfreien Durchwirkung der Entscheidung anerkannter Selbstkontrolleinrichtungen nach dem JMStV die Frage nach einer gegenseitigen Anerkennung (!) zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgeworfen wird, obwohl hier nicht ein plurales Gremium, sondern ein Jugendschutzbeauftragter einer öffentlichrechtlichen Anstalt nach einem gesetzlich nicht reglementierten Verfahren entscheidet. Aufgrund der Nicht-Vergleichbarkeit der beiden Systeme sollte hier auch kein Gleichklang in der Entscheidungswirkung bestehen, da sonst das System des JMStV und seiner Selbstkontrolleinrichtungen erheblich entwertet würde. Vielmehr wird angeregt, für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk vergleichbare Lösungen wie bei den privaten Anbietern zu finden, indem unter Beibehaltung der unterschiedlichen Vollzugssysteme (regulierte Selbstregulierung / binnenplurale Aufsicht durch Gremien) zumindest bei der Erhebung von Jugendschutzverstößen eine gemeinsame Basis z. B. über die Landesmedienanstalten und die KJM gefunden wird. Bei Gesprächen mit den öffentlich-rechtlichen Anstalten sind die betroffenen Selbstkontrolleinrichtungen einzubeziehen. 10/16

11 C. 3. Anmerkungen zur Frage Nr Ist die Vorgabe gleicher Altersstufen im Jugendschutzgesetz und im JMStV erforderlich oder zweckmäßig, um das Ziel der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen der Alterseinstufung zu erreichen? Es kann dem Ziel einer gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen grundsätzlich förderlich sein, wenn sowohl das JuSchG als auch der JMStV die gleichen Altersstufen vorsehen. Dies könnte zudem dazu beitragen, dass bei künftigen gesetzlichen Änderungen der Altersstufen Bund und Länder noch enger abgestimmt über Novellierungen beraten. Dennoch sollten die Gesetzgeber über Möglichkeiten zur Flexibilisierung der Alterskohortierung insbesondere vor der zunehmenden globalen und europäischen Vernetzung nachdenken, ohne die kulturell erlernten Altersstufen aufgeben zu müssen. Für die technischen Jugendschutzsysteme sollte die Möglichkeit eröffnet werden, differenziertere Kohortierung anlegen zu können, damit es zum einen den Eltern möglich ist, die Schutzeinstellungen noch passgenauer auf die Anforderungen ihrer der Kinder und Jugendlichen einzustellen und das Angebot auch im Ausland von dort zertifizierten technischen Jugendschutzsystemen unter Berücksichtigung des deutschen Jugendschutzsystems ausgelesen werden kann. C. 4. Anmerkungen zur Frage Nr Ziel der Fortentwicklung des JMStV soll eine Stärkung des technischen Jugendmedienschutzes im Internet sein. Dies soll auch den Bereich betreffen, bei dem Angebote derart bereit gestellt werden, dass sie Inhalte von Dritten mit einbeziehen (z.b. in Blogs). Wie kann für diesen Bereich, in dem neben kommerziellen Anbietern intensiv auch nicht-kommerzielle Anbieter tätig sind, unbürokratische und praktikable Regelungen (siehe MPK-Beschluss vom Oktober 2012) entwickelt werden? Der VPRT zweifelt an der Notwendigkeit der diskutierten Regelungen. Auch bei sog. Blogs kommt es auf die jeweiligen Inhalte an, da diese nicht per se jugendschutzrelevant sind. Es ist daher davon auszugehen, dass etwaige Einzelregelungen für rechtstreue und nicht-kommerzielle Diensteanbieter für diese keine Vorteile mit sich brächten, hingegen die Rechtsdurchsetzung bei Verstößen im Übrigen durch solche Sonderbestimmungen erschwert würde. Auch unterscheiden die sonstigen relevanten gesetzlichen Vorschriften wie z. B. das TMG bei Fragen der Verantwortlichkeit nicht danach, ob ein Angebot kommerziell oder privat betrieben wird (zur Haftung auch schon unter B ). 11/16

12 Dass es hierdurch zu unüberwindbaren Hindernissen für private Blog-Betreiber gekommen sein soll, die die geforderten unbürokratischen und praktikablen Regelungen erforderlich machten, lässt sich anhand der Erfahrungen aus der Praxis nicht verifizieren. Nicht zuletzt ist auch für Blogger die Wechselwirkung mit dem TMG (vgl. 10) zu beachten. C. 5. Anmerkungen zur Frage Nr Beim technischen Jugendmedienschutz z. B. für Angebote mit UGC soll weder eine Ausdehnung der Haftung für fremde Inhalte nach dem Telemediengesetz vorgenommen, noch eine Haftung nach allgemeinen Gesetzen begründet werden. Allerdings setzt eine für den technischen Jugendmedienschutz erforderliche Kennzeichnung (des gesamten Angebots) voraus, dass der Anbieter fremde Inhalte, die nicht seiner Kennzeichnung entsprechen, nicht in seinem Angebot belässt; dies erfordert, dass er sein Angebot regelmäßig kontrolliert und ein Beschwerdemanagement bereithält. Unter welchen Bedingungen ist dies insbesondere für nicht-kommerzielle Anbieter zu leisten? Bereits die Erläuterung der Frage formuliert einen Widerspruch: Einerseits will man keine Ausdehnung der Haftung für fremde Inhalte nach dem TMG statuieren, andererseits soll der Anbieter im Falle der Kennzeichnung (anlasslos?) regelmäßig sein (gesamtes) Angebot auf unpassende fremde Inhalte kontrollieren müssen. Hier ist die Grenze zur Verantwortlichkeit nach dem TMG schwer zu ziehen. Es ist daher zunächst zu klären, wie eine regelmäßige Kontrolle zu verstehen sein soll. Es ist derzeit nicht ersichtlich, wie dies für kommerzielle Anbieter von Web 2.0-Plattformen angesichts der schieren Menge an Inhalten umgesetzt werden soll. Soweit die Frage auf das Vorhandensein eines Beschwerdemanagements abstellt, so mag dies losgelöst von der Problematik der Prüfpflicht eine adäquate Maßnahme darstellen, um die Kontaktaufnahme, z. B. in Fällen unangemessener Inhalte von Dritten auf der Seite, und damit die Beseitigung jugendschutzrelevanter Inhalte zu beschleunigen. C. 6. Anmerkungen zu den Fragenblock Nr Der Nachweis, dass für einen Angebot mit UGC ausreichende Schutzmaßnahmen ergriffen wurden, soll als erbracht gelten, wenn sich der Anbieter dem Verhaltenskodex einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle unterwirft, der auch ein Beschwerdemanagement beinhaltet. Welche Voraussetzungen oder Möglichkeiten bestehen, dass für den Anbieter durch die Unterwerfung keine (oder nur geringe Kostenfolgen) für die Services der Freiwilligen Selbstkontrolle entstehen? 12/16

13 Es ist auch im Interesse der VPRT-Mitgliedsunternehmen, die zu einem nicht unwesentlichen Teil selber Träger der FSF und der - hier besonders angesprochenen - FSM sind, dass sich möglichst viele Anbieter den Kodizes der Selbstkontrolleinrichtungen unterwerfen. Jedoch sollten die mit der Erstellung der Kodizes sowie ihrer praktischen Durch- und Umsetzung notwendigen finanziellen Lasten sich nicht nur auf wenige Unternehmen verteilen, während in den Genuss der Vorteile eine Vielzahl von Anbietern gelangen, die keine Kosten mittragen. Hier gilt es interessengerechte Finanzierungsmodelle zu finden. C. 7. Anmerkungen zum Fragenblock Nr Wie werden die (noch) bestehenden Probleme der Jugendschutzprogramme aktuell bewertet? - Die Filter sind noch nicht in der Lage mit Web 2.0-Inhalten umzugehen. - Die Wirksamkeit der Filter liegt bei nur 80 %. - Wann wird die Einsetzbarkeit für mobile Endgeräte gegeben sein, die junge Menschen vor allem nutzen? Ohne Frage bringt der dynamische Wandel in der Internet- und Telekommunikationstechnologie fortwährend neue Endgeräte, Plattformen und Telemedienangebote und damit auch neue Jugendschutzherausforderungen hervor. Für einige Neuerungen z. B. für mobile Endgeräte wurden schon technische Lösungen gefunden. Für die Betriebssysteme Android und ios liegen Schutzsysteme vor, deren bereits seit geraumer Zeit andauerndes Anerkennungsverfahren jedoch noch immer nicht abgeschlossen ist. Es würde das Vertrauen der User/Eltern in die Programme sowie die Investitionsbereitschaft von Jugendschutzprogrammentwicklern fördern, wenn sich die Komplexität und die Dauer staatlicher Anerkennungsverfahren vereinfachen bzw. verkürzen lassen könnten. Eine Einbeziehung der Kompetenz von Selbstkontrolleinrichtungen in das Anerkennungsverfahren ist anzustreben. Für andere hybride Angebote, wie User Generated Content-Plattformen, sind komplexere technische Lösungen derzeit noch nicht verfügbar. Hier stellt eine (ggf. differenzierte) technische Kennzeichnung nach wie vor einen gangbaren Weg dar, um die Leistungsfähigkeit von Jugendschutzprogrammen zu verbessern. Die Altersstufe muss sich dabei an der Grenze des Anbieters richten, bei der dieser nach Kenntnis Inhalte entfernt. Jedoch gelten im Zusammenhang mit Web 2.0-Angeboten wie bereits geschildert die spezifischen Haftungsregelungen des Telemediengesetzes. Auch wenn die Filterleistung der Jugendschutzprogramme nicht 100 Prozent Effektivität erreicht, stellten die anerkannten Jugendschutzlösungen das einzige Konzept dar, mit dem es möglich ist, Kindern einen grundsätzlich umfassenden Schutz vor schädigenden Inhalten bei Nutzung des Netzes zu ermöglichen. Die 13/16

14 mit Hilfe eines Testbettes ermittelten Wirkungsgrade vermitteln aber noch kein zutreffendes Abbild des realen Nutzerverhaltens von Kindern und Jugendlichen. Insbesondere jüngere Kinder erlangen mittels Jugendschutzprogrammen nur Zugang zu einem geschützten Surfraum, der durch eine Whitelist vor geprüften Webseiten (z. B. vom fragfinn e. V.) klar definiert wird. Der Wirkungsgrad der Jugendschutzprogramme ließe sich übrigens vor allem dadurch steigern, wenn eine wachsende Zahl an Angeboten ebenfalls eine technische Inhaltekennzeichnung vornehmen würde. Die Mitglieder des VPRT haben mit zahlreichen öffentlichkeitswirksamen Aktionen u. a. durch Werbeschaltungen dazu beigetragen, dass das System der Jugendschutzprogramme einer größeren Öffentlichkeit zur Kenntnis gelangt ist. C. 8. Anmerkungen zur Frage Nr Sollte die Schlagkraft von jugendschutz.net und ähnlichen Stellen mit dem Ziel ausgebaut werden, dass diese auch durch eine intensivierte Zusammenarbeit mit anderen so gestärkt werden, dass ihre Tätigkeit noch prohibitiver auf potentielle Anbieter jugendgefährdender Inhalte wirkt? Aus Sicht des privaten Rundfunks gilt es, im System der regulierten Selbstregulierung die Position der freiwilligen Selbstkontrolle zu stärken und Wege zu finden, damit eine hohe Zahl an Anbietern im System mitwirken und insbesondere die nicht rechtskonform agierenden Anbieter sich den Kodizes unterwerfen. Jugendschutz.net sollte hier gemäß dem gesetzlichen Auftrag unterstützend statt prohibitiv agieren und dabei auch den Vollzug auf Seiten der KJM verbessern. Letztlich würde auch die Bereitschaft zur Mitgliedschaft in Selbstkontrolleinrichtungen positiv gefördert und damit die Effektivität des erfolgreichen Systems der regulierten Selbstregulierung weiter gestärkt, wenn der Vollzug gegenüber Nichtmitgliedern stärker vorangetrieben wird. C. 9. Anmerkungen zur Frage Nr Soll die Bekämpfung von Extremismus im Netz durch jugendschutz.net verstärkt werden? Die Bekämpfung von verfassungsfeindlichen Aktivitäten, ob sie nun im realen oder im virtuellen öffentlichen Raum stattfinden, ist primär eine Aufgabe der Strafverfolgungs- und Staatsschutzbehörden, da der Extremismus eine Gefahr nicht nur für Kinder und Jugendliche, sondern für alle Bürger darstellt. Die von jugendschutz.net im Zuge seiner Arbeit erworbenen Informationen und Kompetenzen sollten allerdings den Strafverfolgungsbehörden zu Gute kommen. 14/16

15 G. 10. Anmerkungen zum Fragenblock Nr Welche Änderungen am Jugendmedienschutz-Staatsvertrag erscheinen Ihnen darüber hinaus sinnvoll? Das von den Ländern vorgelegte Eckpunktepapier versucht zumindest in Teilen, Grundgedanken der gescheiterten JMStV-Novelle von 2010 aufzugreifen. Zum einen streben die Vorschläge an, dem Gedanken der Anreizregulierung zu folgen, in dem mittels Privilegierungen die Altersbewertung von Inhalten gefördert werden soll. Des Weiteren enthalten die Vorschläge Ansätze, wie die Bewertungen von Selbstkontrollen der Onlinewelt einen vergleichbaren rechtlichen Status wie Entscheidungen von Offline-Kontrolleinrichtungen erlangen können. Jedoch enthalten die unterbreiteten Empfehlungen keine praktikable Durchwirkung der Selbstkontrollentscheidungen von der Online- in die Offline-Welt und stehen zum Teil im Widerspruch zu gesetzlichen Vorgaben anderer Gesetze (z. B. TMG). Die Gesetzgeber sollten insbesondere vor dem Hintergrund der zunehmenden Medienkonvergenz die Novellierung des Jugendmedienschutzes den praktischen Erfordernissen einer sich wandelnden Medienwelt gerecht werden. Dazu zählt neben einer effektiven Durchwirkung der Bewertungen der JMStV- Selbstkontrollbewertungen in die Offline-Welt auch die weitere Stärkung der Selbstkontrollen und ihrer Mitglieder. Der Staat kann dies u. a. erreichen, in dem er durch das Setzen von Anreizen mehr Anbieter zur Beachtung und Umsetzung des Jugendmedienschutzes animiert bzw. rechtsbrüchige Unternehmen konsequenter sanktioniert. Des Weiteren sind die Gesetzgeber und ihre Behörden aufgerufen, die regulierte Selbstregulierung durch einheitlichere und kürzere administrative Verfahren effektiver und attraktiver zu gestalten. Die langwierigen Prüfverfahren zur Anerkennung von Jugendschutzprogrammen haben eine Modernisierung des Jugendmedienschutzes lange Zeit gebremst. Hier ist eine Verkürzung des Verfahrens unter Einbeziehung der Kompetenz von Selbstkontrolleinrichtungen anzustreben. Gleichzeitig sollten die Gesetzgeber die Anreize zur Schaffung und Weiterentwicklung von Jugendschutzprogrammen verstärken und neben der gesetzlichen Gleichstellung mit technischen Mitteln nach 5 JMStV auch eine öffentliche Finanzierung überprüfen. Angesichts der Medienkonvergenz sollte zudem auch die Aufsichtspraxis im TV- Bereich auf den Prüfstand gestellt werden. Mit ihren z. T. zeitaufwändigen Verwaltungsgerichtsverfahren und erheblichen Bußgeldern sowie mit dem kommunikativen Umgang mit Verstößen die im Gegensatz zu Telemedien nicht anonymisiert werden wird eine Praxis fortgesetzt, deren Ursprung noch in der vorkonvergenten Zeit liegt. Damit der Jugendmedienschutz mit dem dynamischen Wandel der Medienwelt weiter mithalten kann, sollte auch eine Straffung und Verdichtung der staatli- 15/16

16 chen Strukturen, Kompetenzen und Entscheidungswege erfolgen. Die Ansiedlung des Jugendmedienschutzes sowohl in den Regulierungswelten der Länder als auch des Bundes hat zu einer Vielzahl von institutionellen Ebenen und Zuständigkeiten geführt, die es angesichts der Konvergenz der Medien ebenfalls enger zusammenzuführen gilt. Ein erster konvergenter Schritt wurde mit der Schaffung der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) bereits vollzogen. Innerhalb eines Medienstaatsvertrages zwischen Bund und Ländern könnte eine erste Basis für die die Offline- und die Online/JMStV-Medien umfassende Jugendschutzregulierung bilden. Für weitergehende Änderungsvorschläge wird zudem auf das Positionspapier der FSF verwiesen, insbesondere - zu Programmankündigungen ( 10 Abs. 1 JMStV), die nach der Jugendschutzrelevanz der Trailer und nicht nach dem angekündigten Programm beurteilt werden sollten; - zu weiteren Befugnissen der Selbstkontrolle nach 19 JMStV; - zur Geltung des Beurteilungsspielraumes nach 20 Abs. 3 JMStV, um nicht die Anreizwirkung von Vorabvorlagen zu reduzieren (Bsp. 4 Abs. 1, Menschenwürde) und Freigaben senderübergreifend erhalten zu können. 16/16

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