Sicherheit mit Glas Neue SIGAB-Richtlinie 002 mehr Sicherheit mit Glas am Bau
|
|
- Ernst Förstner
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Sicherheit mit Glas Neue SIGAB-Richtlinie 002 mehr Sicherheit mit Glas am Bau Architektur und technologische Entwicklungen haben grossen Einfluss auf die Verwendung von Glas beim Bauen. So kommen heute viel häufiger verglaste Bauteile wie beispielsweise raumhohe Fenster oder Fassaden zum Einsatz, die hohe Anforderungen an den Wärme-, Schall- oder Brandschutz, aber auch an die Statik erfüllen müssen. Gleichzeitig haben die Ansprüche an die Sicherheit stark zugenommen. Die neue SIGAB-Richtlinie 002 «Sicherheit mit Glas Anforderungen an Glasbauteile» wird dieser neuen Ausgangslage gerecht. Sie tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und wurde in Zusammenarbeit mit den massgebenden Branchenverbänden sowie der bfu Beratungsstelle für Unfallverhütung erstellt.
2 Schutzanforderungen: Umfassender und einheitlicher Glasbauteile müssen aufgrund verschiedener Aspekte gewisse Schutzanforderungen erfüllen. Ebenfalls optionale Anforderungen (z. B. Einbruchhemmung) werden im Kapitel 3 der Richtlinie umfassend für alle am Bau beteiligten Personen aufgeführt und erklärt. Bezüglich Personenschutz liessen bisherige Regelungen zu Sicherheit mit Glas grosse Ermessensspielräume offen. Geforderte Risikoanalysen je Objekt oder Bauteil wurden kaum erstellt. Die neue Richtlinie sieht mit der 1-Meter-Regel einen einfachen Grundsatz vor, um den Personenschutz unabhängig von öffentlicher oder privater Nutzung sicherzustellen. Ausschreibung: Von Anfang an richtig Damit Angebote vergleichbar und die sicherheitsrelevanten Anforderungen umgesetzt werden, sind Ausschreibungen durch die Bauherrschaft oder deren Vertretung entsprechend präzise zu erstellen. Hinweise zur Projektierung und Nutzung sowie Vorgaben für den Glaseinsatz sind im Kapitel 4 und 5 der Richtlinie enthalten. Die häufig verwendeten Glasprodukte mit und ohne sicherheitstechnische Eigenschaften werden im Kapitel 6 erklärt. Bestandesgarantie: Wann kommt sie zum Tragen? Für bestehende Gebäude gilt die Bestandesgarantie. Kommt es hingegen zu einer Nutzungsänderung oder zu einer baubewilligungspflichtigen Erneuerung oder Nachrüstung, wird die Bestandesgarantie hinfällig. Glasersatz Werden Glasprodukte bei bestehenden Bauten ersetzt, hat das neue Produkt den aktuell geltenden Anforderungen gemäss SIGAB-Richtlinie 002 zu entsprechen. Auch die bestehende Konstruktion und Befestigung ist zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. Info-Flyer zur SIGAB-Richtlinie 002, März SIGAB
3 Sicherheit mit Glas drei Beispiele Die Richtlinie führt die Vorgaben für den Einsatz von Glasbauteilen nach den Anforderungen des Personenschutzes und der Absturzhemmung auf, differenziert nach typischen Anwendungen. F F V F F S 1,0 1-Meter-Regel: Absturzhemmung durch Verbund-Sicherheits - glas (V) und Personenschutz durch Sicherheitsglas (S) F F V F F F F F V 1,0 Absturzhemmung durch Verbund-Sicherheitsglas (V) S F S S F S 1,0 1-Meter-Regel: Personenschutz durch Sicherheitsglas (S); z. B. bei Festverglasungen, Hebeschiebe-, Schiebe- und Fenstertüren Info-Flyer zur SIGAB-Richtlinie 002, März SIGAB
4 Schulungen: Vorsprung durch Wissen Die neue SIGAB-Richtlinie 002 bildet die Basis für die von den einzelnen Branchenverbänden angebotenen Weiterbildungen. Nutzen Sie die Gelegenheit und bringen Sie sich auf den neusten Stand. Jetzt bestellen! Bestellen Sie die neue SIGAB-Richtlinie 002 «Sicherheit mit Glas Anforderungen an Glasbauteile» oder den gesamten SIGAB-Glasordner unter
5 12. Juli 2017 Häufig gestellte Fragen zur SR-002 Mit der Herausgabe der neuen SIGAB-Richtlinie 002 «Sicherheit mit Glas Anforderungen an Glasbauteile» wurden häufig dieselben Fragen rund um die «002» gestellt. Wir hoffen, Ihnen mit den nachfolgend aufgeführten Antworten weiterzuhelfen und freuen uns auf einen nächsten Kontakt mit Ihnen. Bezüglich Personenschutz Weshalb braucht es nun überall Sicherheitsglas wie z. B. bei geschosshohen Verglasungen? Leider passieren immer wieder Personenunfälle mit schweren Schnittwunden, welche durch grob brechendes Glas (z. B. Float-, Guss- oder Drahtglas) verursacht werden. Auch Todesfälle kommen vor. Im österreichischen Graz wurden an der Uni-Klinik über drei Jahre die Unfallzahlen mit Glas bei Kindern bis 14 Jahren erhoben 1. Die Hochrechnung dieser Zahlen für die Schweiz ergibt über 70 Glasunfälle pro Jahr allein bei Kindern. In der Schweiz existieren bis heute keine vergleichbaren Erhebungen. Weshalb gibt es nun diese neuen Anforderungen, bisher gab es bezüglich Personenschutz auch keine Vorgaben? Bereits seit dem Jahr 1999 bzw sind in den Veröffentlichungen der bfu - Beratungsstelle für Unfallverhütung und des SIGAB Vorgaben zu Sicherheitsglas zu finden. Die neue Richtlinie 002 löst nun die in die Jahre gekommene und nicht mehr zeitgemässe SIGAB-Dokumentation (1999) endgültig ab. Die Richtlinie tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Bezieht sich dieses Datum auf die Baubewilligung oder die Montage? Weder noch; dieses Datum dient als Stichtag, wann die neue SIGAB-Richtlinie 002 die alte SIGAB-Dokumentation 002 (1999) «Sicherheit mit Glas - Personenschutz: Absturzsicherheit, Verletzungsschutz» definitiv ablöst. Bezüglich der Bewilligung, Planung und Ausführung von Bauvorhaben spielt diese Inkrafttretung nur eine untergeordnete Rolle. Verschiedene Gesetze, Verordnungen, Normen, Richtlinien und bfu-fachbroschüren älteren Datums fordern teilweise seit über 15 Jahren angepasste Glasaufbauten, wie z. B. bezüglich Personensicherheit bei Glasbauteilen (siehe Zusammenstellung in der neuen Richtlinie; Kap. 2 «Grundlagen»). Ist die «002» eine Norm? Die SIGAB-Richtlinie 002 wiedergibt den aktuellen Stand der Technik, welcher in Form einer Richtlinie veröffentlicht wird. Sie wurde in Zusammenarbeit mit Vertretern von Industrie und Handwerk in der Schweiz, welche Glas herstellen und verarbeiten, sowie folgenden Partnern erarbeitet: bfu Beratungsstelle für Unfallverhütung FFF Schweizerischer Fachverband Fenster- und Fassadenbranche SZFF Schweizerische Zentrale Fenster und Fassaden Gibt es Unterlagen, die Bauherrschaften oder Planern abgegeben werden können? Um Ihre Geschäftspartner über den Inhalt der Richtlinie informieren zu können, gibt es einen 4-seitigen Info-Flyer, welcher digital (gratis) oder in Papierform (Weiterverrechnung der Druckkosten) bezogen werden kann. Bezüglich Absturzhemmung Weshalb ist die Brüstungslösung der Norm SIA 358 nicht in der Richtlinie zu finden? Die Arbeitsgruppe bzw. das SIGAB hat entschieden, diesbezüglich die Handhabung der bfu - Beratungsstelle für Unfallverhütung zu übernehmen. Aufgrund immer grösser werdender Personen ist es einleuchtend, dass Schutzelemente mindestens 1,0 m Höhe 2 aufweisen müssen, egal, wie tief die Brüstung ist. 1 Quelle: «Schnitt- und Quetschverletzungen bei Kindern unter besonderer Berücksichtigung von Verletzungen mit Glas»; Jan. 2008; Dr. Peter Spitzer und Dr. Johannes Schalamon. 2 Besser 1,05 m, um eventuell vorhandene Toleranzen am Bau vorbeugen zu können. Häufig gestellte Fragen zur SR-002 SIGAB 1
6 Zum Zeitpunkt der Inkrafttretung liegen wir mit unserem Bauvorhaben zeitlich zwischen Baubewilligung und Montagedatum. Eine der vielen Anforderungen wird in der alten Richtlinie nicht, in der neuen aber explizit verlangt. Was gilt nun? Grundsätzlich kommen die zum Zeitpunkt der Baubewilligung geltenden Vorschriften zur Anwendung. Anderslautende Vereinbarungen sind vertraglich per Werkvertrag denkbar. Im Zweifelsfall empfiehlt sich die Rücksprache mit den Behörden, um späteren Unstimmigkeiten vorzubeugen. Die Entscheide von Planer und Bauherr sind in den Bauwerksakten nachvollziehbar und mit Begründung zu dokumentieren. Gilt die Richtlinie 002 auch für bestehende Gebäude müssen diese mit neuen Gläsern versehen werden? Für bestehende Gebäude gilt die Bestandesgarantie. Kommt es hingegen zu einer Nutzungsänderung oder zu einer baubewilligungspflichtigen Erneuerung oder Nachrüstung, wird die Bestandesgarantie hinfällig. Ist ein Isolierglaslieferant verantwortlich für den Glasaufbau? Ein Isolierglas- bzw. Glaslieferant kann nur verantwortlich gemacht werden, wenn er mit der Planung von Glasaufbauten beauftragt wurde. In der Regel ist der Planer für eine korrekte Ausschreibung und der Werkvertragsnehmer für die Wahrnehmung der Hinweispflicht verantwortlich. Kann es sein, dass eine Behörde oder ein Bauherr Verglasungen an Wohn- oder Geschäftsgebäuden nicht abnehmen, da keine Sicherheitsgläser eingesetzt wurden? Solche Fälle gibt es und zwar nicht erst, seit die neue Richtlinie gedruckt vorliegt. Mit Verweis auf das Arbeitsgesetz (ArG) oder die Verordnung für Unfallverhütung (VUV) können Arbeitsinspektorate Sicherheitsglas einfordern. Vorgaben der bfu - Beratungsstelle für Unfallverhütung und des SIGAB erlangen durch entsprechende Erwähnung im kantonalen und kommunalen Baurecht bzw. via Auflagen in der Baubewilligung sofortige Wirkung. Regelt die Richtlinie 002 die Vorgehensweise bei einem Glasersatz? Werden Glasprodukte bei bestehenden Bauten ersetzt, hat das neue Produkt den aktuell geltenden Anforderungen gemäss SIGAB-Richtlinie 002 (2017) zu entsprechen. Auch die bestehende Konstruktion und Befestigung ist zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Wer bestimmt, welche Schutzanforderungen eine Verglasung zu erfüllen hat? Der Bauherr oder dessen Vertretung hat gemäss Norm SIA 118 die Schutzanforderungen zu definieren. Der Bauherr oder dessen Vertretung trägt auch die Verantwortung dafür, dass Glasaufbauten entsprechend den verlangten Anforderungen sowie Montagemöglichkeiten richtig ausgeschrieben werden (siehe Normen SIA 118/329 sowie SIA 118/331). Als Sicherheitsglas kann sowohl Einscheiben- Sicherheitsglas (ESG) als auch Verbund-Sicherheitsglas (VSG) verwendet werden. Wo sind die Unterschiede? Beide Produkte verhindern im Bruchfall schwere Schnittverletzungen und können bezüglich der Anforderung Personenschutz eingesetzt werden. ESG hat die höhere Widerstandsfähigkeit, dafür weist VSG im Bruchfall eine Resttragfähigkeit auf. Eine Kombination aus beiden Produkten also ein VSG aus 2 x ESG ist jedoch nicht üblich bzw. nicht sinnvoll. SIGAB Schweizerisches Institut für Glas am Bau Rütistrasse 16 CH-8952 Schlieren Telefon Fax info@sigab.ch Häufig gestellte Fragen zur SR-002 SIGAB 2
Webinar. SIGAB Richtlinie 002 Risikofaktor Sicherheit mit Glas im Fensterbau. Einfach komfortabel. Franz Achermann
Webinar SIGAB Richtlinie 002 Risikofaktor Sicherheit mit Glas im Fensterbau Franz Achermann 11.09.2017 Einfach komfortabel. SIGAB Schulung Agenda 1. Einleitung 2. Grundlagen (Vorgaben aus Gesetzen / Normen)
MehrPublikation ift Rosenheim
Seite 0 von 4 I. Dokumenteninformationen, Geschäftsfeldleiter Glas und Baustoffe Autoren Headline Insulated glass - Two in One Hinweise für den Einsatz von Dreifach Isolierglas für absturzsichernde Verglasungen
Mehr<CDHG=bbbh> Anlagen aus Glas und Metall D/11 CRB VSS
376 D/11 Anlagen aus Glas und Metall CRB VSS Anwendung Die Seite "Anwendung" basiert auf einem standardisierten festen Titelraster. Aussagen zum gleichen Thema erscheinen immer unter der gleichen
MehrFachbroschüre. Glas in der Architektur
Fachbroschüre Glas in der Architektur Sicher bauen mit Glas Glas ist als Gestaltungselement kaum mehr aus der modernen Architektur wegzudenken. Dank fortlaufender Weiterentwicklung der Herstellung und
MehrNeue SIA 329 Vorhangfassaden SIA 331 Fenster und Fenstertüren
Neue SIA 329 Vorhangfassaden SIA 331 Fenster und Fenstertüren 1 Inhalt 1.Warum neue SIA Normen? 2.Gesetzliche Grundlagen 3.Produktnormen 4.Neue SIA 329 und 331 2 1. Warum neue SIA Normen? 3 CEN Normenexplosion
MehrKandid Vögele Steinackerstrasse Kloten. Statische Nachweise zu Ganzglas-Geländer mit Vergussmasse GYSO-VersaPur
130305 Statik zu Geländer mit Glas Statik Auftragsnummer 13-075 Auftrag Auftraggeber Projekt Thema Anzahl Seiten Statik GYSO AG Kandid Vögele Steinackerstrasse 34 8302 Kloten Statik zu Ganzglasgeländer
MehrWarme Kante für Fenster und Fassade
Seite 1 von 7 Dipl.-Phys. ift Rosenheim Einfache Berücksichtigung im wärmetechnischen Nachweis 1 Einleitung Entsprechend der Produktnorm für Fenster EN 14351-1 [1] (Fassaden EN 13830 [2]) erfolgt die Berechnung
MehrMELDEFORMULAR - QS-VERANTWORTLICHER BRANDSCHUTZ
MELDEFORMULAR - QS-VERANTWORTLICHER BRANDSCHUTZ Baugesuchsnummer: Bauherrschaft: Bauvorhaben: Lage: Qualitätssicherungsstufe QSS 1 QSS 2 QSS 3 Bauvorhaben der QS Stufe 2 und höher bedürfen gemäss 2 der
MehrErfahrungsbericht Brandschutz
Erfahrungsbericht Brandschutz Rechtliche Umsetzung im Brandschutz René Stüdle, Leiter Sonderprojekte VKF I. Ausgangslage II. Revision VKF-Brandschutzvorschriften III. Aktuelle VKF-Brandschutzvorschriften
MehrDieses Merkblatt dient als Hilfe für die korrekte Wahl und den fachgerechten Einbau von Schallschutzfenstern.
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Tiefbau Technische Anforderungen Schallschutzfenster an Strassen Dieses Merkblatt dient als Hilfe für die korrekte Wahl und den fachgerechten Einbau von Schallschutzfenstern.
MehrGlasstatik und Baugenehmigung
Glasstatik und Baugenehmigung Zustimmung im Einzelfall Neue technische Regeln TRAV TRLV TRPV Fassaden Forum 2010 6. Mai 2010 in Hamburg Dipl.-Phys. Wolfgang Kahlert, GSK - Glas Statik Konstruktion GmbH
MehrAusführungsbestimmungen Betriebs- und Sicherheitsausrüstung (ATS 01)
Baudirektion Tiefbauamt Vorschriften, Normen, Weisungen Ausführungsbestimmungen Betriebs- und Sicherheitsausrüstung (ATS 01) Allgemeine Technische Spezifikation (ATS) Version 1.2 / 30.12.2010 7T41_01_ATS_VNW_V01_2.doc
MehrKoordination nach Baustellenverordnung (SiGeKo)
Koordination nach Baustellenverordnung (SiGeKo) Bayerische Ingenieurekammer-Bau Körperschaft des öffentlichen Rechts Zukunft gemeinsam gestalten. 1 Warum Koordination? Am 24. Juni 1992 wurde die europäische
MehrEinbruchhemmende Verglasungen
VdS-Richtlinien für mechanische Sicherungseinrichtungen VdS 2163 Anforderungen und Prüfmethoden VdS 2163 : 2016-03 (02) Herausgeber und Verlag: VdS Schadenverhütung GmbH Amsterdamer Str. 172-174 50735
MehrInformation. Fachstelle
Information Fachstelle Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Jährlich ereignen sich in der Schweiz ca. 250 000 Arbeitsunfälle, die einen Arztbesuch zur Folge haben. Viele davon ereignen sich bei einfachen
MehrAsbest erkennen richtig handeln Suva KBB
Vertragliche Aspekte Nicole Loichat Dipl. Ing. FH Abteilungsleiterin Arbeitssicherheit, Umwelt, Qualität (AUQ) Beratungsstelle für Arbeitssicherheit (BfA) nloichat@baumeister.ch www.b-f-a.ch www.sicuro.ch
MehrVerbundsicherheitsglas
VSG aus 2 x Float mit Folie klar 600106 600108 6,38 8,76 600110 600112 10,76 12,76 600113 13,52 600116 16,76 600117 17,52 600120 20,76 600121 21,52 VSG aus 2 x Float mit Folie matt 600206 600208 600210
MehrWartungsvertrag für Fenster 26.02
Wartungsvertrag für Fenster 26.02 Zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer (Wartungsfirma) Herausgeber: Schweizerische Zentrale Fenster und Fassaden Centrale Suisse Fenêtres et Façades wird mit diesem Dokument
MehrVentilator 3. Planungshilfe vorgehängte hinterlüftete Fassade. Ein Leitfaden für das effiziente, koordinierte Vorgehen
Ventilator 3 März 2012 Die technische Kommission informiert Planungshilfe vorgehängte hinterlüftete Fassade Ein Leitfaden für das effiziente, koordinierte Vorgehen Die vorgehängte hinterlüftete Fassade
MehrBeratungen Sport-, Bäder- und Freizeitanlagen HFP/Bu 1
Beratungen Sport-, Bäder- und Freizeitanlagen IAKS-Seminar, 14. März 2013, bfu Bern Markus Buchser, Berater Haus / Freizeit / Produkte m.buchser@bfu.ch www.bfu.ch Beratungen Sport-, Bäder- und Freizeitanlagen
MehrVerordnung zum Arbeitsgesetz und zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung
8.0 Verordnung zum Arbeitsgesetz und zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom. März 0 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 0a und 4 des Bundesgesetzes über die Arbeit in
MehrSpezialitäten im Baubewilligungsverfahren nach neuem KRG / KRVO
Spezialitäten im Baubewilligungsverfahren nach neuem KRG / KRVO A) Meldeverfahren B) Privatrechtliche Baueinsprache C) Unterschreitung Grenzabstände Dr. iur. Gieri Caviezel, Rechtsanwalt und Notar, Chur
MehrSIA 380/4 Elektrische Energie im Hochbau. Reto Lang, dipl. Ing. ETH, Mönchaltorf Präsident Kommission SIA 380/4
SIA 380/4 Elektrische Energie im Hochbau Reto Lang, dipl. Ing. ETH, Mönchaltorf Präsident Kommission SIA 380/4 Empfehlung SIA 380/4 (alt 1995) Grundgedanke war: Standardisierte Darstellung Elektrizitätsverbrauch
MehrVerordnung über den Leitungskataster (KVLK)
7.40 Verordnung über den Leitungskataster (KVLK) Vom 7. Mai 06 (Stand. Juni 06) Gestützt auf Art. 45 Abs. der Kantonsverfassung ) sowie Art. 9 des kantonalen Geoinformationsgesetzes ) von der Regierung
MehrERLÄUTERNDE BEMERKUNGEN
RICHTLINIEN DES ÖSTERREICHISCHEN INSTITUTS FÜR BAUTECHNIK richtlinien ERLÄUTERNDE BEMERKUNGEN OIB-RL 1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit OIB-330.1-004/15 MÄRZ 2015 OIB-Richtlinie 1 Erläuterungen
MehrOIB Richtlinie 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
OIB Richtlinie 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit zu Punkt der OIB-RL-4 2.1.5 Wie viele Aufzüge sind für Gebäude zwischen 22 und 32 m Fluchtniveau erforderlich? 2.2 Welche Anforderungen gelten an
MehrMehr Durchblick! Planung, Ausführung und Qualitätssicherung bei der Sanierung von Fenstern
Mehr Durchblick! Planung, Ausführung und Qualitätssicherung bei der Sanierung von Fenstern Rainer Bölts Architekt und Energieberater Oldenburg Bernard Moormann Tischlerei Moormann GmbH Vestrup Vermeer
MehrDipl.-Ing. Jürgen Bialek: zusätzliche Information zu Seminaren der Reihe integrated safety & compliance
Dipl.-Ing. Jürgen Bialek: zusätzliche Information zu Seminaren der Reihe integrated safety & compliance Beispiele für EG-/EU-Konformitätserklärungen 1. EG-Konformitätserklärung nach Anhang II A der Richtlinie
MehrIngenieurbüro S c h l ü t e r. www. ingenieurbuero-schlueter.de
Ingenieurbüro S c h l ü t e r www. ingenieurbuero-schlueter.de Architekt In meiner Eigenschaft als Dipl.-Ing.(FH) Architekt übernehme ich sämtliche Planungs- und Bauleitungsaufgaben für Sie. Ihre Vorstellungen
MehrInterkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH)
950.050 Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) Vom. Oktober 998. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. Die vorliegende Vereinbarung wird zu dem Zwecke geschlossen,
MehrDie rechtlichen Grundlagen
Fachtagung «Hörbehinderten- gerechtes Bauen» Die rechtlichen Grundlagen Referen8n: Rechtsanwäl8n Nadja Herz Normenordnung CH Bundesverfassung BehiG SIA Norm 500 Weitere Normen Kantonales Recht Kantonales
MehrInhalt. 1. Fragestellungen zum QS Brandschutz. 2. QS im Brandschutz. 3. Projektbeteiligte und Aufgaben. 4. Qualitätssicherungsstufen
Inhalt 1. Fragestellungen zum QS Brandschutz 2. QS im Brandschutz 3. Projektbeteiligte und Aufgaben 4. Qualitätssicherungsstufen 5. Übergangsbestimmungen/-frist 6. Firma 2 1. Fragestellung Projektbeteiligte
MehrArbeitssicherheit mit System
Arbeitssicherheit mit System 1 Gemäss Arbeitsgesetz und den dazugehörigen Verordnungen ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zur Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu treffen.
MehrArbeitssicherheit - Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Was bringt mir die Branchenlösung?
Arbeitssicherheit - Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer Was bringt mir die Branchenlösung? Erwin Buchs, EKAS 1 Wer oder was ist die EKAS? 2 Zusammensetzung der ausserparlamentarischen Kommission
MehrHindernisfreies Bauen
Hindernisfreies Bauen Gesetzliche Grundlage Seit 01.01.2004 gilt: BehiG als Bundesgesetz. Seit 01.01.2009 gilt: Norm SIA 500 Hindernisfreies Bauen und ergänzende Publikationen. Seit 01.01.2013 gilt: Neues
MehrSchalldämmung von Fenstern und Fassaden in Abhängigkeit der Geometrie
4. HolzBauSpezial Akustik & Brandschutz 2013 Schalldämmung von Fenstern und Fassaden in Abhängigkeit der Geometrie H. Pfefferkorn 1 Schalldämmung von Fenstern und Fassaden in Abhängigkeit der Geometrie
Mehr4. Abschnitt Zusammenarbeit mit fachlich unabhängigen wissenschaftlichen Instituten
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Geschäfts- und Verfahrensordnung: Zusammenarbeit mit fachlich unabhängigen wissenschaftlichen Instituten und redaktionelle Anpassungen
MehrSCHUTZ UND SICHERHEIT AUS GLAS. Falscher Einsatz von Glas als Unfallquelle. Zwei Arten Sicherheitsgläser. Die 5 Glastypen in der Übersicht.
SCHUTZ UND SICHERHEIT AUS GLAS Falscher Einsatz von Glas als Unfallquelle. Zwei Arten Sicherheitsgläser. Die 5 Glastypen in der Übersicht. Glas ist eine der vielfältigsten und reizvollsten Bausubstanzen
MehrTechnische Information
Technische Information Betretbare Verglasungen Stand April 2004 Rechtlicher Hinweis: Alle technischen Angaben und Beratungsinhalte beziehen sich ausschließlich auf die Verwendung und Einsatzmöglichkeiten
MehrSACHA MENZ I OLIVER KRIEBUS. Mängel im Hochbau EMPFEHLUNGEN FÜR AUSFÜHRENDE UND ENTSCHEIDUNGSTRÄGER. Oliver Kriebus
SACHA MENZ I OLIVER KRIEBUS Mängel im Hochbau EMPFEHLUNGEN FÜR AUSFÜHRENDE UND ENTSCHEIDUNGSTRÄGER Oliver Kriebus Ausgangslage Quelle: Oliver Kriebus Ausgangslage Mangel Mangel des Werkes im Sinne dieser
MehrInformationsveranstaltung der GRM und der GFS. Fassadensanierung aus Sicht des Fassadenberaters
Informationsveranstaltung der GRM und der GFS Fassadensanierung aus Sicht des Fassadenberaters Hamburg 15. April 2010 1 / 27 1. Fassadensanierung - Allgemein 2. Metallfassadensanierung Bezug zur RAL-GZ
MehrBauen in lärmbelasteten Gebieten Zusammenstellung von Lärmschutzmassnahmen
Anhang 1 Bauen in lärmbelasteten Gebieten Zusammenstellung von Lärmschutzmassnahmen In diesem Anhang finden Sie im ersten Teil eine Zusammenstellung von Lärmschutzmassnahmen, welche am Gebäude vorgenommen
MehrAnhang zu den Ausführungsbestimmungen Prozesseinheiten
Kauffrau/Kaufmann - Basisbildung Kauffrau/Kaufmann - Erweiterte Grundbildung Prüfungskommission Anhang zu den Ausführungsbestimmungen Prozesseinheiten Vorgaben der Prüfungskommission für die ganze Schweiz
MehrPRESSEINFORMATION Kommentar zur DIN EN mit Ergänzung (Amendment) A1:2010
PRESSEINFORMATION 11-02-63 vom 22. Februar 2011 Kommentar zur DIN EN 14351-1 mit Ergänzung (Amendment) A1:2010 Zweite Auflage des erfolgreichen Praxishelfers für Technik und Recht erschienen Die Europäische
MehrUmsetzung der Anforderungen aus der Maschinenrichtlinie Praxisanwendung bei Türen Nr.015/1
Umsetzung der Anforderungen aus der Maschinenrichtlinie Praxisanwendung bei Türen Nr.015/1 Anhang - 1 automatische Drehflügeltüre Technisches Merkblatt Einleitung Dieses Merkblatt zeigt anhand einem praxisbezogenem
MehrVerordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung BaustellV)*)
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung BaustellV)*) Vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283) zuletzt geändert am 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3816) ArbSch 2.2.8
MehrVereinbarung über das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung der Zulassung für Lokomotiven und personenbefördernde Eisenbahnfahrzeuge
Eisenbahn-Bundesamt bm~.'lno Vereinbarung über das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung der Zulassung für Lokomotiven und personenbefördernde Eisenbahnfahrzeuge zwischen den nationalen Eisenbahnsicherheitsbehörden
MehrInverkehrbringen von Anlagen
Inverkehrbringen von Anlagen Klärwärtertagung 2015 Quelle: Abwasserverband Klettgau Suva, Bereich ALH Urs Haberstich urs.haberstich@suva.ch Inhalt des Referates Bestimmungen für Anlagen CE-Konformität
MehrInverkehrbringen von Anlagen
Inverkehrbringen von Anlagen Klärwärtertagung 2015 Quelle: Abwasserverband Klettgau Suva, Bereich ALH Urs Haberstich urs.haberstich@suva.ch Inhalt des Referates Bestimmungen für Anlagen CE-Konformität
MehrAusführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung (Zuständigkeiten, Verfahren und Gestaltungsvorschriften für Solaranlagen)
Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung (Zuständigkeiten, Verfahren und Gestaltungsvorschriften für Solaranlagen) vom. März 06 (Stand. April 06) 70.3 Der Regierungsrat des Kantons
MehrBewilligung Solaranlagen in den Kantonen Thurgau + Schaffhausen
Bewilligung Solaranlagen in den Kantonen Thurgau + Schaffhausen Martin Müller, Abteilung Energie Kanton TG Energiefachstelle Kanton SH Inhalt Referat Bewilligung Solaranlagen Gesetzliche Bestimmungen bis
MehrGlaseinbau in Brandschutz-Elemente. Glas Trösch AG FIRESWISS Thomas Streun
Glaseinbau in Brandschutz-Elemente. Glas Trösch AG FIRESWISS Thomas Streun [Thomas Streun / Glas Trösch AG FIRESWISS] Brandschutzgläser von Glas Trösch Raumabschluss/Wärmedämmung EI max. Oberflächentemperatur
MehrHiermit erkläre ich, dass die vorgenannten von mir ausgeführten Maßnahmen die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) erfüllen.
Bauaufsicht154 Vordruck! ausfüllen!nichtzutreffendes bitte streichen Unternehmererklärung nach 26a der Energieeinsparverordnung EnEV 2009 zum Nachweis der Anforderungen der EnEV bei Änderung von Außenbauteilen
Mehrüber die interkantonalen Verträge (VertragsG)
. Gesetz vom. September 009 über die interkantonalen Verträge (VertragsG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Bundesverfassung vom 8. April 999, namentlich die Artikel 48, 7, 86 Abs. und
MehrWISSENS-CHECK: FRAGEN UND ANTWORTEN AUFLÖSUNG HANDBUCH KAPITEL 1 BIS 4
WISSENS-CHECK: FRAGEN UND ANTWORTEN AUFLÖSUNG HANDBUCH KAPITEL 1 BIS 4 1 Wissens-Check für Kapitel 1: Grundlagen für Leistungsverzeichnisse Welche Planungsgrundlagen sind für das Erstellen eines Leistungsverzeichnisses
MehrDie Baustellenverordnung
Die Baustellenverordnung Mit Wirkung zum 1.7.1998 tritt die nachfolgend abgedruckte Baustellenverordnung in Kraft. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung
MehrAuf Grund des 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) verordnet die Bundesregierung: 1 Ziele; Begriffe
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung BaustellV)*) Vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283) zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. November 2016
Mehrist eine Europäische Marke der und steht für
VIPRO ist eine Europäische Marke der und steht für: Visuelle Projektion OMEGA-GLAS GLAS GmbH VIPRO Produkte VIPRO HardScreen VIPRO FrontScreen VIPRO LamiScreen VIPRO PräsentationsElemente OMEGA-GLAS GLAS
MehrBewilligung Solaranlagen im Kanton Thurgau
Bewilligung Solaranlagen im Kanton Thurgau Martin Müller, Abt. Energie Kanton TG Inhalt Referat Bewilligung Solaranlagen Gesetzliche Bestimmungen bis 30. April 2014 Gesetzliche Bestimmungen in Kraft ab
MehrFachordner Wasserbau 340 Nutzungsvereinbarung und Projektbasis
30.12.11 341 Allgemeines Seite 1 Die Thematik orientiert sich am Normwesen der schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV). Das darin enthaltene Dokument Grundlagen der von Tragwerken [SIA 260] ist Teil der
MehrInhalt. Stadt Zürich Tiefbauamt Werterhaltung Amtshaus V Postfach, 8021 Zürich. Tel Fax
Stadt Zürich Tiefbauamt Werterhaltung Amtshaus V Postfach, 8021 Zürich Tel. 044 412 23 35 Fax 044 212 07 37 www.stadt-zuerich.ch\tiefbauamt Kontaktperson: Dirk Göbbels Direktwahl 044 412 22 59 dirk.goebbels@zuerich.ch
MehrGesetzentwurf der Staatsregierung zur. Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV)
Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV) A) Problem Das Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages
MehrRichtlinien für die Erteilung einer Bewilligung für die selbständige Berufsausübung in Psychotherapie
Richtlinien für die Erteilung einer Bewilligung für die selbständige Berufsausübung in Psychotherapie I. Grundsätze Wer im Kanton Thurgau den Beruf einer selbständig tätigen Psychotherapeutin oder eines
MehrMarketing. Vereinbarung (Aufgabenstellung) und Bewertung zum IPT- Kompetenznachweis. Bénédict-Schule Zürich
Bénédict-Schule Zürich IPT - Integrierte Praxisteile Kompetenznachweis 2014 Vereinbarung (Aufgabenstellung) und Bewertung zum IPT- Kompetenznachweis Marketing Bildquelle: zuerich.com 1. Prozess und Ausgangslage
MehrBewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) Neubau Laborgebäude 3.3.2
Relevanz und Zielsetzungen ist ein Element von Baukultur, das die Qualität und die Ausdruckskraft eines Bauwerks mitprägt. Sie ist daher ein integraler Bestandteil der Bauaufgabe und Bauherrenverantwortung.
MehrSWISSRAILING von Glas Trösch bietet vielfältige Lösungen für Geländer und Brüstungen aus Glas.
MEDIENMITTEILUNG Transparenz und Sicherheit SWISSRAILING von Glas Trösch bietet vielfältige Lösungen für Geländer und Brüstungen aus Glas. Bützberg, November 2014. Balkone, Terrassen und Galerien erweitern
MehrZusammenfassende Dokumentation. über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie: Überarbeitung der Spaltenzuordnung in Anlage 1. Vom 17.
Zusammenfassende Dokumentation über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie: Überarbeitung der Spaltenzuordnung in Anlage 1 Vom 17. Juni 2010 Inhaltsverzeichnis A. Tragende Gründe und Beschluss B.
MehrInhaltsübersicht MH Brandmelde-Fachfirmen ISBN
Seite 1 von 4 Seiten Inhaltsübersicht CD se auf CD Aufbau der CD Form Dateiname 0 Einleitung (Allgem. Informationen, Inhaltsverzeichnis usw.) 1 Kapitel (Alle Kapitel des Handbuches) CD:\0 Einleitung CD:\1
MehrVerordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes
8.0 Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes Vom 5. April 005 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft
MehrBrandsicherheit im Holzbau. Qualitätssicherung
Brandsicherheit im Holzbau Qualitätssicherung Urs Christian Luginbühl Schweizerischer Verband für geprüfte Qualitätshäuser VGQ Teilprojekt Qualitätssicherung im Auftrag der LIGNUM QS für den Holzbau (bisher)
MehrAbgeschlossen in Bern am 2. Dezember 2011 Inkrafttreten: 28. März Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein
0.818.103.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2012 Nr. 76 ausgegeben am 22. März 2012 Vereinbarung zwischen der Regierung des Fürstentums Liech- tenstein und dem Schweizerischen Bundesrat
Mehr4.4.2 Bohrungen und Ausschnitte
34 4.4.2 Bohrungen und Ausschnitte Bohrlöcher müssen gemäß DIN 18008-3 Abschnitt 4.3 angefertigt werden. DIN 18008-3 4.3 Die Kanten der Bohrungen im Glas sind in der Qualität Geschliffene Kante oder höherwertig
MehrBehaglichkeit bis weit in die Zukunft
Behaglichkeit bis weit in die Zukunft Behaglichkeit bis weit in die Zukunft Augsburg Für unsere Balkonverglasungen benutzen wir ESG-Glasscheiben mit wahlweise 6, 8, 10 oder 12mm dickem Glas und einer maximalen
MehrGlas in aller Form. HERO Form
Glas in aller Form. HERO Form Neue Formen mit Hero-Form. Mit Hero-Form nimmt Glas neue Formen an. Gebogenes Glas ist aus der Architektur kaum wegzudenken. Es findet vielfältigen Einsatz. Als großformatige
MehrStadtbildkommission Schaffhausen Pflichtenheft
Stadtbildkommission Schaffhausen Pflichtenheft vom 20. August 2013 Der Stadtrat, gestützt auf Art. 9 der Bauordnung vom 10. Mai 2005 (Stand 1. Juni 2010), beschliesst: 1. Aufgaben Die Stadtbildkommission
MehrWömer Schneider Fink Glasbau Grundlagen, Berechnung, Konstruktion
Wömer Schneider Fink Glasbau Grundlagen, Berechnung, Konstruktion Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH J.-D. Wömer J. Schneider A. Fink Glasbau Grundlagen, Berechnung, Konstruktion Mit 180 Abbildungen
MehrHindernisfreies Bauen ein Obligatorium!? Sebastian Burnell, Leiter Fachstelle Hindernisfreies Bauen AG/SO
Sebastian Burnell, Leiter Fachstelle Hindernisfreies Bauen AG/SO Die Fachstelle Hindernisfreies Bauen AG/SO Sebastian Burnell Leiter Fachstelle AG/SO Bernard Stofer Fachberater Tiefbau AG/SO Renate Schwarz
MehrHinterlüftete Fassaden Brandschutzvorschriften Bauphysikapéro, 10. November 2015
Hinterlüftete Fassaden Brandschutzvorschriften 2015 Bauphysikapéro, 10. November 2015 Inhalt 1. Ziele 2. www.praever.ch 3. Anforderungen an die Hinterlüftete Fassade Klassifikation und Zuordnung von Baustoffen
MehrErläuternder Bericht. zur. Zweite Anhörung. Revision der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4) Verkehrswege (Art.
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Eidgenössische Arbeitsinspektion Erläuternder Bericht Zweite Anhörung zur
Mehr1 Änderungen von Ersttypprüfberichten. 2 Regeln zur Austauschbarkeit gemäß den Produktnormen was ist zu tun?
Dipl.-Ing. (FH) ift Rosenheim Austauschregeln für Komponenten wie Beschläge, Dichtungen oder Verglasungen vereinfachen Prüfnachweise, Konstruktionen und Produktionsabläufe 1 Änderungen von Ersttypprüfberichten
MehrVerordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen
[Unterschrift] [QR-Code] Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 14. November 2012 1 über die
MehrBrennholz- und Schnitzellager im Wald
Departement für Bau und Umwelt Richtlinie Nr. 4 / November 2009 Brennholz- und Schnitzellager im Wald Ausgangslage Diese Richtlinie setzt sich unter anderem mit der Frage auseinander, in welchen Fällen
MehrZertifizierungsprogramm
Zertifizierungsprogramm IBS Institut für Brandschutztechnik und Sicherheitsforschung GmbH Akkreditierte Prüf-, Inspektions- und Zertifizierungsstelle Petzoldstraße 45, 4021 Linz Österreich für Türen, Fenster,
MehrKurs Gebäuderückbau 2012, Departement Bau, Verkehr und Umwelt
2012, Departement Bau, Verkehr und Umwelt Gebäuderückbau 1 Inhalt Abfallströme Schweiz Kreislauf «Bauen» Bauabfallfraktion Einbezug der kommunalen Behörde bei Rückbau von Hochbauten Grundlagen für kommunale
MehrMehrwertabgabe im Kanton Basel-Stadt
Mehrwertabgabe nach RPG Mehrwertabgabe im Kanton Basel-Stadt SVKG USECE Herbsttagung 2013 in Basel dieter.weiss@.ch Spezialfall Basel Städtebauliche Verdichtung Umzonungen Basel 1940 Basel 2012 Inhalt
MehrRahmenvereinbarung. zwischen
Rahmenvereinbarung zwischen der Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Krankenkassen und Verbände der Krankenkassen für die notärztliche Versorgung (ARGE NÄV) - im Folgenden ARGE NÄV genannt - vertreten durch
MehrAVCP. Typ Sicherheit im Brandfalle Feuerwiderstand 1 NPD Brandverhalten 3, 4 E Verhalten bei Beanspruchung durch Feuer von außen
Otto-Schott-Strasse 1 Notifizierte Stellen: Nr.: 0086, 0402, 042, 0589, 0672, 0757, 0761, 0786, 082, 08, 084,1121, 119, 1166, 124, 1288, 114, 122, 14, 196, 1644, 1812, 2502 Typ 08-08.1-1.066 1 Feuerwiderstand
MehrEN ein Überblick für Bauherrn, Planer und Hersteller
EN 1090 - ein Überblick für Bauherrn, Planer und Hersteller Flexibilität macht den Unterschied EN 1090 AUSFÜHRUNG UND QUALITÄTSSICHERUNG VON STAHL- und ALUMINIUMTRAGWERKEN Sehr geehrte Kunden! Sehr geehrte
MehrLANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes
LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1752 21.03.2016 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz über Zuständigkeiten nach der Energieeinsparverordnung und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
MehrVERHALTENSKODEX PRODUKTPLATZIERUNG
VERHALTENSKODEX PRODUKTPLATZIERUNG Oktober 2012 Allianz Deutscher Produzenten Film & Fernsehen e.v. Kronenstraße 3 10117 Berlin Telefon: 030-206 70 88-0 Telefax: 030-206 70 88-44 info@produzentenallianz.de
MehrArbeitsschutz in der Baubranche: Wer für Sicherheit sorgen muss, wenn mehrere Unternehmen auf einer Baustelle arbeiten
Baustellen B 05/1 Arbeitsschutz in der Baubranche: Wer für Sicherheit sorgen muss, wenn mehrere Unternehmen auf einer Baustelle arbeiten Inhalt Michael Kolbitsch Ihr Experte Seite Das sind die größten
MehrKanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Richtlinie Objektschutz Hochwasser
Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft Richtlinie Objektschutz Hochwasser Vorentwurf, Fassung vom 1. Juli 015 Rechtliche Bedeutung Die Richtlinie Objektschutz Hochwasser ist
MehrRichtlinien zur Führung der Berichtshefte (Ausbildungsnachweise)
Beschlussvorlage zum TOP 5 der Sitzung des Berufsbildungsausschusses der Handwerkskammer Aachen am 18. April 2013 Richtlinien zur Führung der Berichtshefte (Ausbildungsnachweise) Aufgrund der Beschlüsse
MehrEINBRUCHHEMMENDE FENSTER UND FENSTERTÜREN
EINBRUCHHEMMENDE FENSTER UND FENSTERTÜREN Empfehlungen und Werte Eine Kundeninformation herausgegeben vom Schweizerischen Fachverband Fenster- und Fassadenbranche FFF FFF 1999 1. Einführung 1.1 Allgemeines
MehrZylinderschlösser. VdS VdS-Richtlinien für mechanische Sicherungseinrichtungen. Anforderungen und Prüfmethoden. VdS 2201 : (02)
VdS-Richtlinien für mechanische Sicherungseinrichtungen VdS 2201 Zylinderschlösser Anforderungen und Prüfmethoden Vervielfältigungen auch für innerbetriebliche Verwendung nicht gestattet. VdS 2201 : 2004-02
MehrMit der Entwicklung des hauseigenen Produktes WERO-Therm sind wir in der Lage, Ihnen ein optimiertes und dennoch preiswertes Isolierglas anzubieten.
Isolierglas I Sicherheitsglas I Yachtglas I Bleiverglasung Isolierglas Modernes Isolierglas - Wärmeschutz, Kälteschutz, Sonnenschutz, Schallschutz in einem. Die Zeiten, in denen Fenster das wärmetechnisch
MehrSchulung Beschaffungswesen für Verwaltungs- und Behördenmitglieder (vszgb) Spezielle Fragen
Schulung Beschaffungswesen für Verwaltungs- und Behördenmitglieder (vszgb) Spezielle Fragen Inhaltsverzeichnis 1. Vorbefassung von Anbietenden 2. Unternehmervarianten 3. Architektur- und Ingenieurwettbewerbe
MehrFlugfeld St. Gallen-Altenrhein. Plangenehmigung. Tarmac-Beizli Bern, 30. Mai LSZR/00017 / his
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Zivilluftfahrt 3003 Bern, 30. Mai 2017 Flugfeld St. Gallen-Altenrhein Plangenehmigung Tarmac-Beizli 361.22-LSZR/00017
MehrRichtlinie TBA R Parkieren entlang von Kantonsstrassen
Kanton St.Gallen Baudepartement Tiefbauamt Richtlinie TBA R 2011.04 Marcel John Kantonsingenieur Erarbeitet durch: Strassen- und Kunstbauten Genehmigt: Genehmigt: 09.06.2016 (KoKo 05/2016) Version Mai
Mehr