Die rechtlichen Grundlagen
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- Edmund Dirk Linden
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1 Fachtagung «Hörbehinderten- gerechtes Bauen» Die rechtlichen Grundlagen Referen8n: Rechtsanwäl8n Nadja Herz
2 Normenordnung CH Bundesverfassung BehiG SIA Norm 500 Weitere Normen Kantonales Recht Kantonales Recht KV ZH PBG ZH / BBV 1 Kommunale BZO Kommunale BZO Kommunale BZO Kommunale BZO
3 Bundesverfassung Allg. Diskriminierungsverbot Art. 8 Abs. 2 BV Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkun6, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder poliaschen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geisagen oder psychischen Behinderung.
4 Bundesverfassung GesetzgebungsauJrag Art. 8 Abs. 4 BV Das Gesetz sieht Massnahmen zur BeseiAgung von Benachteiligungen der Behinderten vor. - > Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) in KraJ seit
5 Behinderte in der Schweiz hörbehindert: ca. 1.2 Mio (16%) gehörlos: ca sehbehindert oder blind: ca (1%) gehbehindert: ca (5%) Rollstuhlfahrer: ca (0.5%) - > Tendenz steigen
6 BehiG - Zweck Art. 1 Das Gesetz hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu besei5gen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind. Es setzt Rahmenbedingungen, die es Menschen mit Behinderungen erleichtern, am gesellscha6lichen Leben teilzunehmen und selbständig soziale Kontakte zu pflegen, sich aus- und fortzubilden und eine ErwerbstäAgkeit auszuüben.
7 Das BehiG regelt: Anspruch Behinderter auf: Zugang/Benützung von Bauten und Anlagen Zugang/Benützung von Einrichtungen oder Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs Inanspruchnahme von Dienstleistungen Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung
8 Exkurs: Einrichtungen/Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs Die Anforderung für Bauten des öffentlichen Verkehrs sind nicht in den Richtlinien «Hörbehindertengerechtes Bauen» enthalten (und sind daher heute nicht Thema). Die Anforderungen sind in folgenden Erlassen geregelt: - Funk8onale Anforderungsprofile für den öffentlichen Verkehr (FAP) - VO über die behindertengerechte Gestaltung des öff. Verkehrs (VböV) - VO des UVEK über die technischen Anforderungen an die behin- dertengerechte Gestaltung des öff. Verkehrs (VAböV) - Ausführungsbes8mmungen zur Eisenbahnverordnung (AB- EBV) - > zu finden auf:
9 Zugang/Benützung von Bauten und Anlagen
10 Geltungsbereich Art der Bauten (Art. 3 BehiG) Öffentlich zugängliche Bauten Wohngebäude mit mehr als 8 Wohneinheiten GeschäJshäuser mit mehr als 50 Arbeitsplätzen Kantone : oj weitergehende Regelung (z.b. bezüglich Wohnbauten bei Anzahl Wohneinheiten)
11 Geltungsbereich Anpassungspflicht (Art. 3 BehiG) Das BehiG gilt für Bauten, für welche nach InkraJ- treten eine Bewilligung für den Bau oder die Erneuerung erteilt wird.
12 Normenordnung ZH Kantonsverfassung PBG ZH StrassenG BBV I VSV Kommunale BZO Kommunale BZO
13 Verhältnis der Gesetze zur Norm SIA 500 BehiG / Kantonale PBG Wo (bei welchen Bauten/Bauvorhaben) muss behindertenge- recht gebaut werden? Norm SIA 500 Wie muss genau gebaut werden, damit es behin- dertengerecht ist? (Definiert Mindestan- forderungen für hinder- nisfreies Bauen in CH)
14 Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» Regelungen über Boden- beläge, Türbreiten, Rampen, Masse von LiJen, Toileoen, Parkplätze, Treppen und Handläufe Raumakus8k, Höranlagen BeschriJungen, kontrast- reiche Gestaltung, op8sche Anzeigen
15 Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» Ist die Norm SIA 500 rechtlich verbindlich? - > Ausdruck des aktuellen Standes der Technik - > Rechtliche Verbindlichkeit durch Verweis im kantonalen Recht
16 Verweis auf Normen ZH 239c PBG Das Nähere zu den nach 239 a und 239 b erforderlichen baulichen Massnahmen besammt sich nach den anerkannten Regeln der Baukunde. Der Regierungsrat bezeichnet die massgebenden Regelwerke. 34 Besondere Bauverordnung I Die Richtlinien und Normalien gemäss Anhang sind zu beachten, insbesondere auch für das Innere der Gebäude. Anhang: Norm SIA 500, hindernisfreie Bauten
17 Norm SIA 500: Regelungen betr. Hörbehindertengerech8gkeit
18 Norm SIA 500: Regelungen betr. Hörbehindertengerech8gkeit Verweis in der SIA 500 auf verschiedene weitere Normen: - Ziff : Norm SN EN betr. Sprachverständ- lichkeit - Ziff : Norm SIA 181 betr. Raumakus8k von Unter- richtsräumen und Sporthallen - Ziff : DIN betr. Raumakus8k für die übrigen Räume zur sprachlichen Kommunika8on - > Verbindlichkeit kraj der Verbindlichkeit der Norm SIA 500
19 Verhältnis der SIA Norm 500 zu den neuen Richtlinien Norm SIA 500 Rechtlich verbindliche Vorgaben hinsichtlich hörbehindertenge- rechtem Bauen Richtlinien Hörbe- hindertengerechtes Bauen Konkre8sierung Umsetzungs- und Erklä- rungshilfe Verdeutlichung der SIA Norm 500
20 Normenordnung CH Bundesverfassung BehiG Richtlinie «Hörbehin- dertengerechtes Bauen» SIA Norm 500 Weitere Normen Kantonales Recht Kantonales Recht KV ZH PBG ZH / BBV 1 Kommunale BZO Kommunale BZO Kommunale BZO Kommunale BZO
21 Probleme bei der Umsetzung SIA Norm 500 Weitere Normen Bundesverfassung BehiG Kantonales Recht Kantonales Recht KV ZH PBG ZH / BBV 1 Kommunale BZO Kommunale BZO Kommunale BZO Kommunale BZO Ausreichende rechtlichen Grundlagen sind da - > aber: es gibt im Bereich der Hörbehinderten- gerech8gkeit grosse Defizite mit der Umsetzung Zuständigkeit: Eigentümer/BauherrschaJen und Bau- behörden Wich8ges Instrument für die bessere Durchsetzung: Klagerecht
22 Klagerecht (Art. 7 und 9 BehiG) Behinderte Einzelpersonen Behinderten- organisayonen
23 Rechtsansprüche im Baubewilligungs- verfahren (Art. 7 BehiG) Rechtsansprüche können geltend gemacht werden wäh- rend des Baubewilligungsverfahrens bei der Baubehörde. Massgebend sind die in den Kantonen geltenden Ver- fahrensvorschrijen und Fristen für Einsprachen/Rekurse. Auswirkungen auf Baubewilligungsverfahren: Erweiterte Ausschreibungspflicht und Akteneinsichtsrecht Problem: Massnahmen zugunsten Hörbehinderten sind in den Plänen i.a. nicht sichtbar
24 Rechtsansprüche (nachträglich) im Zivilverfahren (Art. 7 BehiG) wenn Mängel im Baubewilligungsverfahren nicht erkannt werden konnten wenn zu Unrecht kein Bewilligungsverfahren durch- geführt worden ist wenn sich die BauherrschaJ nicht an die bewilligten Baupläne hält bei Baubewilligungen im Anzeigeverfahren
25 Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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