Sakralbauten im engeren Sinn, Vorabklärungen bei Grundstückgeschäften

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1 Sakralbauten im engeren Sinn, Vorabklärungen bei Grundstückgeschäften Bischofsvikar Ruedi Heim Edi Wigger, Synodalverwalter Eigentumsverhältnisse klären (Kirchgemeinde oder Stiftung) Wem gehört das Objekt/Liegenschaft/Parzelle? Kirchliche Stiftung Kirchgemeinde andere Grundbuchauszug anfordern (Zuständigkeit siehe im Anhang) 15

2 Eigentumsverhältnisse klären (Kirchgemeinde oder Stiftung) Grundbuchamt Luzern West Bahnhofstrasse Schüpfheim Tel / Mail: grundbuchamt.west@lu.ch Grundbuchamt Ost (zwei Stellen) Geschäftsstelle Kriens Geschäftsstelle Hochdorf Meisterstrasse 4 Hauptstrasse Kriens 6280 Hochdorf Tel Tel Mail: Grundbuchamt.ost@lu.ch gbho@lu.ch Sakralräume (Kirchen und Kapellen) Bischof hat besondere Verantwortung Diözesane Bau- und Kunstkommission Bewilligungspflicht Liturgische Verwendung Zuständig für Bewilligungen: Domkapitel des Bistums Basel Arno Stadelmann, Domprobst, Bischofsvikar, Bahnhofplatz 9, 2502 Biel/Bienne Tel: , arno.stadelmann@bistum-basel.ch 16

3 Pfarrhäuser und Kaplaneien Residenzpflicht für Leitungen der Pfarreien Dienstwohnung notwendig Priester / Familie Raumkonzept im Pastoralraum Finanz- oder Verwaltungsvermögen Finanzvermögen: 38 Abs. 1 Kirchgemeindegesetz (KGG) Geldanlage der Kirchgemeinde (werterhaltend) keine Zweckbindung höchstens zum Verkehrswert bilanziert ( 39 Abs. 1 KGG) keine Abschreibung (ausser bei Wertverminderung) 17

4 Finanz- oder Verwaltungsvermögen Verwaltungsvermögen: 38 Abs. 2 KGG dient unmittelbar der Erfüllung von Kirchgemeinde-Aufgaben Zweckbindung / Widmung unveräusserbar nur Buchwert Abschreibungspflicht ( 9 Verordnung über den Finanzhaushalt der Kirchgemeinden, ausser Land) Denkmalpflege Frage: Steht das Objekt unter Denkmalschutz? siehe Anhang Kantonales Denkmalverzeichnis GIS-Karte (Geoinformationssystem) Ansprechpersonen beim Kanton Architekt ist in der Regel Ansprechperson für Denkmalpflege 18

5 Behindertengerechtes Bauen Frage bei Umbauten / Neubauten / Renovationen von Kirchen, Pfarrei- und Kirchgemeinde-Räumlichkeiten: Können alle Menschen hindernisfrei am kirchlichen Leben teilhaben (barrierefreier Zugang zu Gebäuden und Kommunikation)? behindertengerechtes Bauen hilft vielen Menschen Gehbehinderte, Sehbehinderte, Hörbehinderte, ältere Menschen, Personen mit Kinderwagen, Kinder, vorübergehend Behinderte (Unfall/Krankheit) und auch Sigriste/Hauswarte bitte Links und Unterlagen im Anhang beachten Unterlagen zum Download auf der Homepage Angebote / Hilfsmittel -> Publikationen Kursunterlagen / Leitfäden 19

6 Thema: Referenten: Sakralbauten im engeren Sinn, Vorabklärungen bei Grundstückgeschäften Edi Wigger (Synodalverwalter), Ruedi Heim (Bischofsvikar) Links: Beratungsstelle für Behindertengerechtes Bauen Der Verein und die Beratungsstelle für Behindertengerechtes Bauen Luzern setzt sich für hindernisfreie Bauweise im öffentlichen und im privaten Bereich ein, die den Bedürfnissen der behinderten Mitmenschen entspricht. Kath. Behindertenseelsorge Luzern Die Fachstelle Behindertenseelsorge der katholischen Landeskirche Luzern setzt sich für einen barrierefreien Zugang in allen kirchlichen Gebäuden und volle Teilhabe am kirchlichen Leben für Menschen mit Behinderung ein. Hindernisfreies Bauen Leitfaden für katholischen Kirchgemeinden Zürich, Behindertenseelsorge Zürich,

7 BEHINDERTENGERECHTES BAUEN LUZERN BBL Beratungsstelle Tel. / Fax hindernisfrei Sternmattstrasse 50 info@bauberatung-luzern.ch bauen CH-6005 LUZERN Hindernisfrei Bauen dient allen Menschen, im Besonderen Personen mit Behinderungen und Senioren im Alter Die Bedürfnisse von Menschen mit Gehbehinderungen, Sehbehinderungen und Hörbehinderungen sind beim Planen und Bauen zu berücksichtigen. Dies gilt auch bei allen Umbauten, Erweiterungen und Sanierungen. Grundsätzlich gelten das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG), die kantonalen Baugesetze und Bauverordnungen sowie die Schweizer Norm SIA 500 Hindernisfreie Bauten. Im Strassenraum sind die entsprechenden VSS-Normen zu beachten. Die wichtigsten Dienstleistungen der Bauberatungsstelle Luzern sind: Information - Beratung - Plan- und Baugesuchkontrolle - Interessenvertretung Bei Fragen unterstützt Sie das Bauberaterteam gerne. Beat Husmann, Bauberater Tel Natel husmann@bauberatung-luzern.ch Josef Odermatt, Büro und Infos Tel info@bauberatung-luzern.ch In der Regel am Vormittag erreichbar. Nationale Fachstellen für Informationen und Unterlagen: Schweizerische Fachstelle für behindertengerechtes Bauen, Kernstrasse 57, 8004 Zürich, Tel (Infos, Ordner und Grundlagen) Procap Bauen Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, Tel (div. Infos, Merkblätter nach SIA 500 als pdf) Weitere Informationen zur Bauberatungsstelle Luzern: 23

8 Behindertenseelsorge Gelebte Diakonie Eine diakonische Kirche ist eine Kirche, der es wichtig ist, dass alle Pfarreigruppen aktiv am kirchlichen Leben teilnehmen können. Deshalb hat die Kirche eine innere Verpflichtung, alles zu tun, damit Menschen nicht von der kirchlichen Gemeinschaft ausgeschlossen werden. Erfahrungen von betroffenen Menschen weisen auf die pastorale Aufgabe einer möglichst hindernisfreien und damit gastfreundlichen Pfarrei hin. Damit dies nicht nur hehre Absicht bleibt, müssen bauliche Notwendigkeiten erkannt und entsprechende Umbaumassnahmen in die Wege geleitet werden. Wir wissen, dass solche baulichen Massnahmen in einigen Pfarreien bereits umgesetzt oder in die Wege geleitet wurden. Um den Bedürfnissen der Betroffenen künftig noch stärker entgegen kommen zu können, braucht es aber weitere Anstrengungen. Es geht darum, möglichst viele Kirchen und Pfarreizentren architektonisch für Menschen mit Behinderungen, aber auch für ältere Menschen, für Eltern mit Kinderwagen usw. zugänglicher zu machen. In diesem Sinne unterstützen wir das Anliegen dieser Broschüre voll und ganz. Je früher die Verantwortlichen in der Kirchgemeinde das Ziel einer hindernisfreien Pfarrei in ihre Bau- und Umbauvorhaben mit einbeziehen, desto einfacher und kostengünstiger sind die entsprechenden Lösungen. Weihbischof Dr. Paul Vollmar. Generalvikar für die Kantone Zürich und Glarus ( ). Betroffene Gehbehinderte / Rollstuhlfahrer(innen) / Sehbehinderte und Blinde / Hörbehinderte und Gehörlose / Ältere Menschen / Personen mit Kinderwagen / Kinder / Vorübergehend Behinderte (infolge Unfall oder Krankheit) / Sigriste/Hauswarte. Hindernisfreies Bauen heisst Bauen für alle Es erleichtert sehr vielen den Zugang zum kirchlichen Leben, auch solchen, die nicht behindert sind oder sich nicht als behindert bezeichnen würden. Gerade auch für ältere Menschen ist hindernisfreies Planen und Bauen eine wichtige Voraussetzung für ihre möglichst grosse Selbständigkeit im Alltag. Gesetzliche Grundlagen Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 hält fest, dass niemand wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung diskriminiert werden darf. Im Abs. 4 sieht das Gesetz Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. Das daraus resultierende Bundesgesetz über die Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) wurde am 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt. Gemäss Art. 2 Abs. 2 liegt eine Benachteiligung vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist. Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist. Das Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich (PBG) hält fest, dass bei Bauten und Anlagen, die dem Publikum zugänglich sind, bei denen nach Zweckbestimmung sonst ein Bedarf besteht oder die das Gemeinwesen durch Beiträge unterstützt, hinsichtlich Gestaltung und Ausrüstung die Bedürfnisse von Behinderten und Betagten zu berücksichtigen sind. 24

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