Förderprogramm Qualifizierungsberatung und Personalentwicklung

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1 Europäische Union Europäischer Sozialfonds Merkblatt zum Stand: 01. Juli 2012 Förderprogramm Qualifizierungsberatung und Personalentwicklung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds, Ziel Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung (ESF) Das Förderprogramm ist geschlossen. Eine Antragstellung für dieses Förderprogramm ist leider nicht mehr möglich. 1. Zuwendungsziel, Rechtsgrundlagen Die Qualifikation der Beschäftigten spielt eine entscheidende Rolle, um die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit der baden-württembergischen Wirtschaft zu sichern. Der rasante technologische Wandel und der verschärfte internationale Wettbewerb fordern von den Beschäftigten zunehmend eine höhere Qualifikation sowie eine ständige Anpassung des erworbenen Wissens. Der Bedarf an qualifizierten Fachkräften steigt weiter. Vor allem die Auswirkungen des demografischen Wandels führen dazu, dass die Unternehmen diese Herausforderungen mit einer zunehmend älter werdenden Belegschaft bewältigen müssen. Gleichzeitig wird es einen Rückgang in der Zahl der Erwerbstätigen geben. Der Wettbewerb um qualifizierte Fachkräfte wird in Zukunft zunehmen. Es gilt daher, alle Potenziale der beschäftigten Frauen und Männer zu erhalten und zu entwickeln sowie neue zu erschließen. Vor diesem Hintergrund gewinnt eine systematische Personalentwicklung und damit verbunden eine kontinuierliche Weiterbildung der Beschäftigten weiter an Bedeutung.

2 Eine Qualifizierungs- und Personalentwicklungsberatung ist daher für die Unternehmen von großem Interesse. Das Programm hat deshalb zwei Schwerpunkte: Der erste Schwerpunkt (A) liegt in der Qualifizierungs- und Weiterbildungsberatung von Unternehmen mit bis zu 500 Beschäftigten an einem Standort in Baden- Württemberg. Qualifizierungsberatung hat dabei eine Brückenfunktion zwischen betrieblichem Qualifizierungsbedarf und passenden Qualifizierungsangeboten. Die externe Beratung muss am Qualifizierungsbedarf des Unternehmens ansetzen und im Kontext der jeweiligen Unternehmensstrategie erfolgen. Sie ist eine wichtige Voraussetzung dafür, dass Betriebe passgenaue Qualifizierungsangebote erhalten und sie erfolgreich umsetzen. Der zweite Schwerpunkt (B) liegt in der systematischen Personalentwicklung. Hier sollen Impulse zur Einführung einer zielgruppenspezifischen Personalentwicklung oder zur Einführung einer allgemeinen Personalentwicklung gesetzt werden. Im Fokus einer zielgruppenspezifischen Personalentwicklung stehen weiterbildungsferne Beschäftigte, die als Fachkräfte im eigenen Unternehmen gewonnen werden sollen. Hierzu zählen die Beschäftigtengruppen der An- und Ungelernten, der über 50-Jährigen, der Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger sowie von Beschäftigten mit Migrationshintergrund. Daneben wird auch die Einführung einer allgemeinen Personalentwicklung bei Unternehmen mit bis zu 500 Beschäftigten an einem Standort in Baden-Württemberg gefördert. Das Förderprogramm Qualifizierungsberatung und Personalentwicklung unterstützt dabei die Betriebe durch die finanzielle Förderung eines externen Coaching. Unter Coaching ist eine individuelle, in der Regel längerfristige Begleitung durch einen externen Experten oder eine externe Expertin (Coach) zu verstehen. Der im Rahmen des Programms gewährte Zuschuss wird aus Mitteln der Europäischen Union (ESF, Spezifisches Ziel A 1.1) finanziert. Er wird im Rahmen der verfügbaren Mittel entsprechend den 23 und 44 der 2

3 Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg und den einschlägigen Bestimmungen zum Europäischen Sozialfonds gewährt. Die Bestimmungen können im Internet unter abgerufen werden. Ein Rechtsanspruch auf einen Zuschuss besteht nicht. 2. Zuwendungszweck Ein Unternehmen, das einen Standort in Baden-Württemberg mit bis zu 500 Beschäftigten hat, kann durch ein Coaching in folgenden zwei Förderschwerpunkten unterstützt werden: A. Qualifizierungs- und Weiterbildungsberatung Die Qualifizierungs- und Weiterbildungsberatung kann die gesamte Belegschaft oder einzelne Beschäftigtengruppen einbeziehen und umfasst insbesondere die Entwicklung einer Weiterbildungskonzeption entsprechend dem Qualifizierungsbedarf des Unternehmens und in diesem Zusammenhang die Sensibilisierung für die Bedeutung einer Personalentwicklung im Unternehmen. die Unterstützung bei der Auswahl geeigneter Qualifizierungsangebote und der Organisation von bedarfsgerechten Qualifizierungsmaßnahmen. B. Systematische Personalentwicklung Unterstützt wird neben einer zielgruppenspezifischen auch eine allgemeine Personalentwicklung. Das zielgruppenspezifische Personalentwicklungscoaching kann folgende Beschäftigtengruppen einbeziehen: An- und ungelernte Beschäftigte: Als an- und ungelernte Beschäftigte gelten alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die keinen Berufsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung haben, und / oder ältere beschäftigte Frauen und Männer ab 50 Jahren, und / oder 3

4 Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger, die am Unternehmensstandort beschäftigt sind oder waren und / oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Migrationshintergrund. Als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Migrationshintergrund im Sinne des Förderprogramms gelten Beschäftigte, die selbst oder deren Eltern (mindestens ein Elternteil) nach Deutschland zugewandert oder ausländischer Herkunft sind. In ein allgemeines Personalentwicklungscoaching können alle im Unternehmen Beschäftigten oder einzelne Beschäftigtengruppen aus den unterschiedlichen Funktionen und Hierarchiestufen einbezogen werden. Die am Personalentwicklungscoaching beteiligten Beschäftigungsgruppen können im laufenden Coachingprozess endgültig festgelegt werden. Für beide Förderschwerpunkte gilt: Der Coach entwickelt zusammen mit den verantwortlichen Personen im Unternehmen auf das Coachingthema zugeschnittene Konzeptionen, gibt Anleitungen zu deren Umsetzung in der Betriebspraxis und erstellt einen Beratungsbericht, der auch Anregungen zur nachhaltigen Implementierung enthält. Dadurch sollen die verantwortlichen Personen im Unternehmen in die Lage versetzt werden, zukünftig vergleichbare Problemstellungen selbst zu lösen. Im Rahmen des Entwicklungsprozesses erforderliche Gruppenworkshops mit dem Coach sind zulässig. Das Coaching muss grundsätzlich innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden. Von einer Förderung ausgenommen sind über ein Coaching hinausgehende Leistungen, wie zum Beispiel: Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen Beratungen, die sich überwiegend auf Rechts-, Versicherungs-, Patent- und Steuerfragen beziehen 4

5 Beratungen, deren wesentlicher Zweck der Vertrieb von bestimmten Waren oder Dienstleistungen durch den Berater ist gutachterliche Stellungnahmen einschließlich Liquiditäts- und Bonitätsgutachten Qualitätsmanagement-Beratung und Erstellung von Qualitätsmanagement- Handbüchern Qualitätsprüfung sowie technische, chemische oder ähnliche Untersuchungen Aufstellung baureifer Pläne Aufstellung von Jahresabschlüssen Erarbeitung/Programmierung von EDV-Software Erstellung von Broschüren, Grafiken, Logos, Plakaten, Geschäftspapieren und vergleichbaren Dienstleistungen Buchführungs- und Bilanzierungsarbeiten 3. Zuwendungsempfänger Unternehmen, die einen Standort in Baden-Württemberg mit bis zu 500 Beschäftigten haben, sind antragsberechtigt für ein Coaching zur Qualifizierungs- und Weiterbildungsberatung nach Förderschwerpunkt A und / oder systematischen Personalentwicklung nach Förderschwerpunkt B Für beide Förderschwerpunkte gilt: Als Standort in Baden-Württemberg gilt der Hauptsitz, eine selbständige Zweigniederlassung oder eine unselbständige Betriebsstätte eines Unternehmens. Hat ein Unternehmen mehrere Standorte in Baden-Württemberg, die jeweils die Fördervoraussetzungen erfüllen, kann ein Antrag für jeden Standort und jeden Förderschwerpunkt einmal gestellt werden, pro Standort also höchstens ein Antrag nach Förderschwerpunkt A und ein Antrag nach Förderschwerpunkt B. Teilzeitbeschäftigte zählen nur entsprechend ihrem Anteil an einer Vollbeschäftigung zur Beschäftigtenzahl (Vollzeitäquivalente). Unberücksichtigt bei der Beschäftigtengrenze bleiben Auszubildende und Beschäftigte für die Dauer des Mutterschutzes bzw. der Elternzeit. 5

6 Nicht antragsberechtigt sind a) freigemeinnützige Träger, die einem der sechs Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege angehören bzw. von diesen als Spitzenverband vertreten werden sowie alle sonstigen gemeinnützigen Träger, die keinem der sechs Spitzenverbände angeschlossen sind. Auf das Förderprogramm des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Personalentwicklung in der Sozialwirtschaft wird verwiesen. b) Unternehmen, die in den in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG- Vertrag auf De-minimis -Beihilfen (ABl. L 379 vom , S. 5) aufgeführten Wirtschaftsbereichen tätig sind. Dies sind unter anderem: Unternehmen, die im Fischerei- und Aquakultursektor, im Kohlesektor und in der Primärerzeugung der in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse tätig sind; Unternehmen in Schwierigkeiten. Dazu zählen unter anderem auch KMUs, bei denen die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt sind. Die Verordnung ist unter Download-Center, Rubrik Europäische Union abrufbar. Beihilferechtliche Einordnung Die beihilferechtlichen Vorschriften sind zu beachten. Anzuwenden ist die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis -Beihilfen ((ABl. L 379 vom , S. 5). Die dort genannten Voraussetzungen sind einzuhalten. Danach darf die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis- Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfe an ein Unternehmen, das im Bereich des Straßentransportsektors tätig ist, darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren nicht überschreiten. 6

7 4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung Der Zuschuss beträgt 50% der Coachingausgaben auf Tagewerkbasis, jedoch maximal 400 pro Tagewerk. Der zuschussfähige Honorarsatz für ein Tagewerk mit 8 Stunden beträgt bis zu 800. Wenn das Honorar pro Tagewerk über 800 liegt, sind die übersteigenden Ausgaben nicht Gegenstand der Förderung und müssen in vollem Umfang vom Antragsteller getragen werden. Die Mehrwertsteuer wird nicht gefördert. Im Förderschwerpunkt A werden höchstens 10 Tagwerke bezuschusst. Der maximale Zuschuss liegt bei Im Förderschwerpunkt B werden höchstens 20 Tagewerke bezuschusst. Der maximale Zuschuss liegt bei Die Gesamtfinanzierung erfolgt zu 50% aus ESF-Mitteln. Die weiteren 50% müssen vom Zuwendungsempfänger als Eigenanteil eingebracht werden. Der Zuschuss wird als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt. 5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen Anforderungen an das externe Beratungsunternehmen (Coach) Als Beratungsunternehmen gelten freiberufliche Unternehmensberater und beraterinnen oder Unternehmensberatungsgesellschaften sowie Träger der beruflichen Weiterbildung. Das Coaching ist von einem Beratungsunternehmen durchzuführen, in dem ein Qualitätsmanagementsystem zur Anwendung kommt, das bescheinigt ist: von einer Konformitätsbewertungsstelle, die durch eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditiert wurde oder 7

8 von einer Konformitätsbewertungsstelle, deren Qualitätsmanagementzertifikate aufgrund gegenseitiger Anerkennungsvereinbarungen (MLA) der European co-operation for Accreditation (EA) oder des International Accreditation Forum (IAF) auch von der nationalen Akkreditierungsstelle anerkannt wird. Für Zertifikate die von einem durch den Deutschen Akkreditierungsrat bzw. dessen Akkreditierungsstellen akkreditierten Zertifizierer erteilt wurden gilt die Übergangsregelung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 entsprechend (Geltung bis Ablauf des Zertifikats, längstens bis , falls das Zertifikat länger gelten sollte). Für Gütesiegel ServiceQualität mindestens Stufe I, die vor dem erteilt wurden, bzw. deren Zertifizierungsverfahren vor diesem Zeitpunkt begonnen wurde, gilt die Übergangsregelung ebenfalls entsprechend. Für beide Förderschwerpunkte gilt: Ein Beratungsunternehmen darf nicht beauftragt werden, wenn Inhaber, Anteilseigner oder Beschäftigte des Beratungsunternehmens an dem zu coachenden Unternehmen finanziell beteiligt sind, wenn der Coach mit der gecoachten Person oder einer der gecoachten Personen verheiratet ist, in einem Verwandtschaftsverhältnis ersten Grades steht oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft besteht. Beratungsunternehmen, die die oben genannten Anforderungen an ein Beratungsunternehmen erfüllen und einen entsprechenden Nachweis (gültiges Zertifikat bzw. Gütesiegel) schriftlich beim Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden- Württemberg, Referat Mittelstand und Handwerk, Postfach , Stuttgart, einreichen, werden im Rahmen einer Serviceleistung unter gelistet. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch Beratungsunternehmen, die die genannten Anforderungen erfüllen, aber nicht gelistet sind, mit dem Coaching beauftragt werden können. Es wird empfohlen, bei der Auswahl des Beratungsunternehmens dessen Genderkompetenz zu berücksichtigen und auf die gendersensible und gleichstellungsorientierte Gestaltung des Coachingkonzeptes zu achten. 8

9 Mehrfachförderung Eine Förderung oder Finanzierung der bezuschussten Coachingausgaben durch weitere Mittel aus dem ESF oder durch sonstige Zuwendungen der öffentlichen Hand ist ausgeschlossen. Antragsberechtigte nach dem Förderprogramm des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Personalentwicklung in der Sozialwirtschaft können nicht bezuschusst werden. Publizitätspflichten Alle an der Fördermaßnahme Beteiligten, einschließlich des Coachs sind über die Förderung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds zu informieren. Alle Zuwendungsempfänger werden nach den geltenden Bestimmungen der Europäischen Union in ein Verzeichnis der Begünstigten aufgenommen und veröffentlicht, in dem Zuwendungsempfänger, Bezeichnung des Vorhabens (Qualifizierungsberatung und Personalentwicklung) und die für das Vorhaben bereitgestellten öffentlichen Beteiligungen aufgeführt werden. Berichtspflichten, Mitwirkungspflichten, Finanzkontrolle Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an der Begleitung, Bewertung und Evaluierung der Maßnahme mitzuwirken, die von der Europäischen Union geforderten statistischen Daten zu erfassen und die Finanzkontrolle durch das Land, den Bund und die Europäische Union sowie deren Beauftragte zu unterstützen und zu ermöglichen. Aufbewahrungsfristen Nach den entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Union sind alle Belege, Verträge und sonstige mit dem Zuschuss zusammenhängenden Unterlagen mindestens bis aufzubewahren und auf Anforderung jederzeit vorzulegen. 9

10 Gleichstellung Die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern bildet eines der Leitziele der Gemeinschaftspolitik und ist als Querschnittsziel bei allen Maßnahmen zu berücksichtigen. Für den Coachingerfolg kann es bedeutsam sein, bei der Planung und Durchführung des Coaching die unterschiedlichen Bedarfe und Ausgangssituationen von Frauen und Männern zu beachten. Es wird empfohlen, bei der Auswahl des Beratungsunternehmens dessen Genderkompetenz zu berücksichtigen und auf die gendersensible und gleichstellungsorientierte Gestaltung des Coachingkonzeptes zu achten. 6. Verfahren Antragstellung Die Antragstellung muss rechtzeitig vor Beginn der Qualifizierungsberatung bzw. des Personalentwicklungscoaching erfolgen. Die Qualifizierungs- und Weiterbildungsberatung bzw. das Personalentwicklungscoaching darf erst nach schriftlicher Förderzusage durch die L-Bank begonnen werden. Die Anträge sind bei der L-Bank, Bereich Finanzhilfen, Schlossplatz 10, Karlsruhe einzureichen. Die L-Bank entscheidet über die Bewilligung des Zuschusses. Die Bearbeitung der Zuschussanträge erfolgt in der Reihenfolge der vollständigen Antragseingänge bei der L-Bank, Bereich Finanzhilfen, Schlossplatz 10, Karlsruhe. Antragsvordrucke sind im Internet unter abrufbar. Auszahlung und Verwendungsnachweis Die Auszahlung kann nach Ende der Fördermaßnahme für die bereits getätigten Coachingausgaben mit dem Schlussverwendungsnachweis unter Vorlage der entsprechenden Rechnungskopien und Kontoauszüge sowie eines kurzen Sachberichts angefordert werden. 10

11 Spätestens 3 Monate nach Ablauf des Durchführungszeitraums ist ein Schlussverwendungsnachweis vorzulegen. Die Festsetzung der endgültigen Zuschusshöhe sowie die Auszahlung erfolgen nach Prüfung des Schlussverwendungsnachweises. Vordrucke für Schlussverwendungsnachweise werden im Internet unter zur Verfügung gestellt. 7. Beginn und Laufzeit des Programms Das Programm ist seit dem offen und wurde zum , zum sowie zum geändert. Es ist in dieser Fassung seit dem aufgerufen. Das Programm läuft solange, wie Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds hierfür zur Verfügung stehen, längstens bis Ansprechpersonen Bitte wenden Sie sich an die L-Bank-Hotline:

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