Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie bezüglich der aufrufbaren Geodatendienste ( 2 Abs. 7 Nr. 5 SächsGDIG)
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- Frieda Raske
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1 Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie bezüglich der aufrufbaren Geodatendienste ( 2 Abs. 7 Nr. 5 SächsGDIG) Inhalt 1 Zweck des Dokuments Rechtsgrundlagen Referenzdokumente Einordnung Erläuterungen zu den neuen Regelungen Beispiel...10 Anlage: 1 1 Zweck des Dokuments Am erließ die Europäische Kommission die Verordnung (EU) Nr. 1312/2014 (ABl. L 354 vom , S. 8) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatendiensten (ABl. L 323 vom , S. 11). Die geodatenhaltenden Stellen im Freistaat Sachsen (ghs) haben dort festgelegte technische Maßnahmen bis spätestens zum umzusetzen. Vor diesem Hintergrund erläutern die nachfolgenden Ausführungen 1 die neuen Regelungen zur Bereitstellung von Diensten zum Aufruf von Geodatendiensten und geben allgemeine Handlungsempfehlungen zur Umsetzung dieser Verpflichtungen. In diesem Zusammenhang wird auf Folgendes hingewiesen: Die nachfolgenden Ausführungen enthalten lediglich Hinweise und Empfehlungen für ein Vorgehen der ghs. Sie entfalten selbst keinerlei Rechtswirkung. Alle Verpflichtungen ergeben sich allein aus den geltenden INSPIRE-Vorschriften, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1312/2014). 2 Rechtsgrundlagen Die persönliche Betroffenheit von geodatenhaltenden Stellen (ghs) im Hinblick auf die Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1312/2014 bestimmt sich nach Maßgabe von 3 des Ge- 1 Grundlage für die Ausführungen ist ein Workshop, den das GDI-Servicezentrum mit Herrn Prof. Dr. Lars Bernard (TU Dresden) am im Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen (GeoSN) durchführte.
2 2 INSPIRE Aufrufbare Geodatendienste setzes über die Geodateninfrastruktur im Freistaat Sachsen (Sächsisches Geodateninfrastrukturgesetz - SächsGDIG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134). Die betroffenen ghs sind im Rahmen der Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend INSPIRE abgekürzt) gem. 7 Abs. 1 Satz 1 SächsGDIG auch verpflichtet, Dienste zum Abruf von Geodatendiensten 2 bereitzustellen. Nach 2 Abs. 7 Nr. 5 SächsGDIG müssen es diese Geodatendienste erlauben, Anforderungen an Geodaten zu bestimmen und verschiedene Geodatendienste miteinander zu verbinden.. Die genannten Landesvorschriften setzen die Vorgaben aus Artikel 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) vom 14. März 2007 (ABl. EU L 108 vom , S. 1) um. Mit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1312/2014 hat die Europäische Kommission nunmehr verbindliche technische Grundlagen für die Dienste zum Abruf von Geodatendiensten geschaffen. Gemäß den europäischen Vorschriften gelten die INSPIRE-Verordnungen für die ghs direkt und müssen nicht in Landesrecht umgesetzt werden. 3 Referenzdokumente Alle nachfolgend benannten Dokumente können hier heruntergeladen werden. Zu Verbesserung der Lesbarkeit werden die nachfolgend referenzierten Durchführungsbestimmungen zu INSPIRE wie folgt bezeichnet. Dabei handelt es sich nicht um die offizielle Kurzform zur Bezeichnung der Vorschriften: Übersicht 1: Übersicht über die im Dokument aufgeführten Rechtsgrundlagen und deren Kurzbezeichnung Kurzbezeichnung im Dokument INSPIRE-RL VO (EG) Netzdienste Originäre Bezeichnung Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) vom 14. März 2007 (ABl. EU L 108 vom , S. 1) Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Netzdienste (ABl. L 274 vom , S. 9) VO (EU) Spatial Data Services Verordnung (EU) Nr. 1312/2014 (ABl. L 354 vom , S. 8) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatendiensten (ABl. L 323 vom , S. 11) 2 Im Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetz wird der Begriff Abruf synonym für den in der Richtlinie 2007/2/EG definierten Begriff Aufruf verwendet.
3 INSPIRE Aufrufbare Geodatendienste 3 Kurzbezeichnung im Dokument VO (EG) Metadaten VO (EG) Interoperabilität Originäre Bezeichnung Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 der Kommission vom 3. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Metadaten (ABl. L 326 vom , S. 12) Verordnung (EG) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatendiensten (ABl. L 323 vom , S. 11) 4 Einordnung Im Zuge der Erarbeitung der VO (EG) Netzdienste wurde eine Vierschichtenarchitektur als Referenz für das Verständnis der INSPIRE-Dienste entwickelt. Die Dienste zum Aufruf von Geodatendiensten sind der Diensteschicht zugeordnet. Dienste zum Aufruf von Geodatendiensten sind im Kapitel 6.5 des Dokuments INSPIRE Network Services Architecture wie folgt näher erläutert: Die INSPIRE-Richtlinie fordert die Mitgliedstaaten in Artikel 11 Abs. 1 Buchst e auf, ein Netzwerk von Diensten, die das Aufrufen von Geodatendiensten ermöglichen zu schaffen. Solche Dienste ermöglichen den Zugriff auf Informationen anderer Geodatendienste und.... Hier wird deutlich, dass INSPIRE eigentlich zwei zusätzliche Anforderungen an solche Dienste referenziert. Die Dienste müssen das Aufrufen anderer Geodatendienste und den Zugriff auf Informationen anderer Geodatendienste ermöglichen. Die in Artikel 11 Abs. 1 Buchst a bis d der INSPIRE-RL genannten Dienste müssen diese Funktionen offenbar nicht haben. Dienste, die diese neuen Funktionen erfüllen sollen, sind im Kontext von INSPIRE künftig unter dem Begriff Auffindbare Geodatendienste subsummiert. Mit Bezug auf die Wortwahl im Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetz kann es zu Missverständnissen im Hinblick auf den Begriff Geodatendienst kommen. Es ist daher folgender Hinweis zu beachten: Um der Gefahr der Verwirrung entgegenzuwirken, wird bei der Unterscheidung von INSPIRE-Diensten nachfolgend ausschließlich der INSPIRE-Konvention gefolgt (wie sie in der VO Spatial Data Services determiniert wird). Hier wird in INSPIRE-Netzdienste und auffindbare (discoverable) Geodatendienste (spatial data services) unterschieden. Die auffindbaren Geodatendienste selbst sind nicht Bestandteil der VO (EU) Spatial Data Services. Für deren Abgrenzung kann jedoch die Technical Guidance for INSPIRE Spatial
4 4 INSPIRE Aufrufbare Geodatendienste Data Services and services allowing spatial data services to be invoked (Version 3.1) 3 sinngemäß herangezogen werden (Kapitel 4.1, erster Absatz). Danach sind Geodatendienste, die durch INSPIRE-Metadaten (i.s.v. Artikel 5 der Richtlinie 2007/2/EG) beschrieben werden, durch INSPIRE-Suchdienste auffindbar zu machen. Dies vorausgesetzt, ergibt sich folgende Struktur (Abbildung 1) 4 für die Dienste, die im Rahmen von INSPIRE relevant sind. Abbildung 1: INSPIRE-Dienste 5 In den bis 2014 vorgelegten Durchführungsbestimmungen sowie den zugehörigen technischen Erläuterungen (Technical Guidances) sind die aufrufbaren Geodatendienste bislang nicht näher erläutert. Erst 2010 begann das für Network Services verantwortliche Drafting Team (DT NS), entsprechende Vorschriften zu erarbeiten. Das DT NS stellte der Erarbeitung folgende Grundsätze voran: Dienste zum Aufrufen von Geodatendiensten und sonstige, nicht näher definierte Geodatendienste, die im Zusammenhang mit INSPIRE relevant sind, werden gemeinsam definiert. Die Festlegungen zu den Geodatendiensten müssen mit den bestehenden Durchführungsbestimmungen der INSPIRE-Netzdienste konform sein. Im Fokus der Regelungen soll eine geeignete Beschreibung von Geodatendiensten über Metadaten stehen Es ist zu beachten, dass die Technical Guidance (Version 3.1) vom stammt. Eine auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1312/2014 aktualisierte Fassung liegt nicht vor. Dabei wird unterstellt, dass die 2 Abs. 7 Nr. 5 SächsGDIG aufgeführten Dienste zum Aufrufen von Geodatendiensten mit den auffindbaren Geodatendiensten gemeint sind. Quelle: Technical Guidance for INSPIRE Spatial Data Services and services allowing spatial data services to be invoked (Version 3.1)
5 INSPIRE Aufrufbare Geodatendienste 5 Die aufrufbaren Geodatendienste sind besondere INSPIRE-Dienste, die keine INSPIRE- Netzdienste sind, aber mit INSPIRE relevanten Daten operieren. Der zuletzt genannte Grundsatz ist von besonderer Bedeutung, da er den Umfang der im Rahmen von INSPIRE bereitzustellenden Dienste deutlich erweitert. Bei der konkreten Abgrenzung der zusätzlichen INSPIRE-Dienste ist 3 Abs. 4 SächsGDIG anzuwenden. D. h. die Geodatendienste sind insbesondere nur dann relevant, wenn sich die Geodaten (zu denen der Dienst den Zugang ermöglicht) einem oder mehreren der 34 (in Sachsen 32) Annex- Themen zuordnen lassen. Die Geodatendienste werden in den neuen Vorschriften nicht als eigenständige Art von Diensten beschrieben. Vielmehr wird die Qualität der Abrufbarkeit als eine Eigenschaft von Diensten bestimmt. Für diesen Zweck werden die Geodatendienste einer der folgenden Kategorien zugeordnet (Abbildung 2). Abbildung 2: Auffindbare Geodatendienste 6 Die Abbildung verdeutlicht, dass Geodatendienste der höheren Kategorie immer auch über die Eigenschaft der niedrigen Kategorie verfügen. 5 Erläuterungen zu den neuen Regelungen Eines der wesentlichen Ziele von INSPIRE ist die Sicherstellung der Interoperabilität. Neben der Spezifikation harmonisierter Datensätze für Geodatenmodelle 7 ist auch eine Interoperabilität von Geodatendiensten notwendig. Die Interoperabilität von Geodatendiensten ist durch die Fähigkeit gekennzeichnet, über wohldefinierte Kommunikationsschnittstellen ansprechbar und so in andere Anwendungen einbindbar zu sein. Die Interoperabilität der INSPIRE- Netzdienste ist in der VO (EG) Netzdienste gefordert. Die VO (EU) Spatial Data Services bestimmt vergleichbare Aspekte für die aufrufbaren Geodatendienste. Zunächst werden die bereits in Kapitel 3 beschriebenen Kategorien der aufrufbaren Geodatendienste definiert. 6 7 Quelle: Technical Guidance for INSPIRE Spatial Data Services and services allowing spatial data services to be invoked (Version 3.1) Die technischen Aspekte der Interoperabilität zwischen Geodaten ist in der VO (EU) Interoperabilität näher geregelt.
6 6 INSPIRE Aufrufbare Geodatendienste Übersicht 2: Aufrufbare Geodatendienste Kategorie Aufrufbar Definition Aufrufbar (invocable spatial data service) ist ein Geodatendienst, der über die folgenden Eigenschaften verfügt: a) Die Metadaten entsprechen den Anforderungen der VO (EG) Metadaten. b) Der Geodatendienst verfügt über mindestens einen Ressourcenverweis, bei dem es sich um einen Zugangspunkt 8 handelt. c) Der Geodatendienst entspricht dokumentierten und öffentlich verfügbaren technischen Spezifikationen, die die zur Ausführung erforderlichen Informationen enthalten. Interoperabel Interoperabel (interoperable spatial data service) ist ein aufrufbarer Geodatendienst, der den Anforderungen von Anhang VI der VO entspricht. Gegenüber aufrufbaren Geodatendiensten muss er zusätzlich über folgende Eigenschaften verfügen: a) Die Zugriffs- und Nutzungsbedingungen sind in INSPIRE-konformen Metadatenelementen dokumentiert. b) Die unterstützten Koordinaten-Referenzsysteme und Nutzungsbedingungen sind in INSPIRE-konformen Metadatenelementen dokumentiert (falls zutreffend). c) Die Dienstequalität hinsichtlich Verfügbarkeit, Performanz und Kapazität ist in INSPIRE-konformen Metadatenelementen dokumentiert Harmonisiert Harmonisiert (harmonised spatial data service) ist ein interoperabler Geodatendienst, der den Anforderungen von Anhang VII der VO entspricht. Gegenüber interoperablen Geodatendiensten muss er zusätzlich über folgende Eigenschaften verfügen: a) Der Dienst muss 98% der Zeit verfügbar sein. b) Die zurückgegebenen Geoobjekte sind entsprechend den INSPIRE-Regelungen kodiert. 9 c) Die Metadaten müssen die endpoints (Internetadressen zum Aufruf einer Operation) für eine maschinenbasierte Kommunikation auflisten. d) Der Dienst stellt die Operation Get Harmonised Spatial Data Service Metadata bereit. Dazu sendet er als Response Metadaten zum Dienst sowie dessen Operationen und unterstützt (natürliche) Sprachen. Wie in den Grundsätzen festgelegt, verpflichtet die VO Spatial Data Services die ghs, ihre aufrufbaren Geodatendienste über INSPIRE-Metadaten zu beschreiben. Maßgeblich sind hierfür die in die VO (EU) Interoperabilität neu aufgenommenen Artikel 14 a (Anforderungen an aufrufbare Geodatendienste) und 14 b (Modalitäten für die Interoperabilität und Anforderungen an die Harmonisierung aufrufbarer Geodatendienste). 8 9 Zugangspunkt (access point): eine Internetadresse, die eine detaillierte Beschreibung eines Geodatendienstes enthält, einschließlich einer Liste von Endpunkten, die dessen Ausführung ermöglichen. Dabei ist ein Endpunkt (end point) die Internetadresse, die zum direkten Aufruf einer von einem Geodatendienst bereitgestellten Operation verwendet wird Gemeint ist die Modellierung im entsprechenden INSPIRE-Datenschema
7 INSPIRE Aufrufbare Geodatendienste 7 Alle aufrufbaren Geodatendienste sind durch ein neues, für die aufrufbaren Geodatendienste obligatorisches, Metadatenelement Kategorie zu kennzeichnen. Mit seinem Wert beschreibt dieses Element den Status des Geodatendienstes im Hinblick auf seine Aufrufbarkeit (Übersicht 3). Übersicht 3: Werte des Metadatenelements Kategorie Wert Aufrufbar (invocable) Interoperabel (interoperable) Harmonisiert (harmonised) Bedeutung Der Geodatendienst ist ein aufrufbarer Geodatendienst. Der aufrufbare Geodatendienst ist ein interoperabler Geodatendienst. Der interoperable Geodatendienst ist ein harmonisierter Geodatendienst Für die übrige Beschreibung der aufrufbaren Geodatendienste sind grundsätzlich die Bestimmungen der VO (EG) Metadaten umzusetzen. Hier gibt es jedoch Unterschiede. So müssen nicht alle Metadatenelemente der VO (EG) Metadaten geführt werden. Ferner gibt die VO Spatial Data Services für bestimmte Metadatenelemente neue Werte vor, die einzutragen sind und es werden zusätzliche Metadatenelemente bestimmt, die den aufrufbaren Geodatendienst beschreiben. Die Technical Guidance zu den aufrufbaren Geodatendiensten enthält eine Übersicht, die nachfolgend in einer deutschen Übersetzung sinngemäß abgebildet ist. Sie enthält neben den aufrufbaren Geodatendiensten auch Hinweise für die Beschreibung der auffindbaren Geodatendienste (vgl. Kapitel 3). Übersicht 4: Metadatenelemente zur Beschreibung der auffindbaren und aufrufbaren Geodatendienste Metadatenelement auffindb. aufrufb. interop. harm. 1 Ressourcenbezeichnung O O O O 2 Ressourcenüberblick O O O O 3 Ressourcenart O O O O 4 Ressourcenverweis B B[1] B[1] B[1] 5 Gekoppelte Ressource B B B B 6 Art des Geodatendienstes O O O O 7 Wert des Schlüsselworts O O O O 8 Geografisches Begrenzungsrechteck B B B B 9 Zeitliche Ausdehnung B B B B
8 8 INSPIRE Aufrufbare Geodatendienste Metadatenelement auffindb. aufrufb. interop. harm. 10 Datum der Veröffentlichung B B B B 11 Datum der letzten Überarbeitung B B B B 12 Erstellungsdatum B B B B 13 Räumliche Auflösung B B B B 14 Spezifikation O O[2] O[2] O[2] 15 Grad der Übereinstimmung O O O O 16 Bedingungen für Zugang und Nutzung 17 Beschränkungen des öffentlichen Zugangs O O O O O O O[3] O[3] 18 Zuständige Stelle O O O O 19 Funktion der zuständigen Stelle O O O[4] O[4] 20 Kontakt für die Metadaten O O O O 21 Datum der Metadaten O O O O 22 Sprache der Metadaten O O O O 23 Koordinatenreferenzsystem- Identifikator O[5] O[5] 24 Kategorie -- O O O 25 Dienstqualität (Verfügbarkeit) O[6] O[6) 26 Dienstqualität (Leistung) O[6] O[6) 27 Dienstqualität (Kapazität) O[6] O[6) 28 Aufruf B[7] O.. Obligatorischer Eintrag B.. Obligatorisch, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind [Hinweise zur Übersicht] [1] Das Metadatenelement enthält auch alle Zugangspunkte beim Anbieter des Geodatendienstes. Diese Zugangspunkte sind eindeutig als solche zu kennzeichnen. [2] Das Metadatenelement verweist zusätzlich auf technische Spezifikationen oder enthält technische Spezifikationen (beispielsweise aber nicht ausschließlich den technischen Leitfaden für INSPIRE), mit denen der aufrufbare Geodatendienst in vollem Umfang konform ist
9 INSPIRE Aufrufbare Geodatendienste 9 und die alle erforderlichen (menschen- und gegebenenfalls maschinenlesbaren) technischen Elemente enthalten, die den Aufruf des Dienstes ermöglichen. [3] Das Metadatenelement dokumentiert die technischen Beschränkungen für den Zugang zum Geodatendienst und für dessen Nutzung. [4] Das Metadatenelement enthält mindestens eine Beschreibung der verwaltenden zuständigen Stelle entsprechend der in der VO (EG) Metadaten definierten Funktion der zuständigen Rolle. [5] Das Metadatenelement enthält gegebenenfalls eine Liste der unterstützten Koordinatenreferenzsysteme. Jedes unterstützte Koordinatenreferenzsystem wird anhand eines Identifikators ausgedrückt. [6] Das Metadatenelement dokumentiert die von der für den Geodatendienst zuständigen Stelle geschätzte Mindestqualität des Dienstes, von der erwartet wird, dass sie über eine bestimmte Zeit gegeben ist. Es ist a) der prozentualen Anteil der Zeit, in der der Dienst verfügbar ist, b) die Geschwindigkeit, mit der eine Anfrage an den Geodatendienst bearbeitet werden kann und c) die Höchstmenge gleichzeitiger Dienstanfragen, die mit der angegebenen Leistung bearbeitet werden kann, zu dokumentieren. [7] Das Metadatenelement dokumentiert die Schnittstelle des harmonisierten Geodatendienstes und listet die Endpunkte auf, die eine Maschine-zu-Maschine-Kommunikation ermöglichen. Zusammengefasst ergibt sich für die betroffenen ghs aus der VO Spatial Data Services folgender Handlungsbedarf: Soweit Geodatendienste den Zugang zu Geodaten im Sinne von 3 Abs. 4 SächsGDIG ermöglichen und (im Sinne der VO) aufrufbar sind, haben die ghs a) die entsprechenden Metadaten zu diesen Geodatendiensten bis zum bereitzustellen und b) die Geodaten spätestens sechs Monate nach Übernahme der Änderung in den Quelldatensatz zu aktualisieren, sofern im betreffenden Geodatenthema in Anlage II der VO (EU) Interoperabilität keine andere Frist vorgesehen ist. Aufrufbare Geodatendienste, die sich mindestens auf einen INSPIRE-konformen Datensatz beziehen, sind von den ghs auch als interoperable und wenn möglich als harmonisierte Geodatendienste bereitzustellen. Die Verordnung (EU) Nr. 1311/2014 der Kommission vom 10. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 hinsichtlich der Definition des Begriffs INSPIRE- Metadatenelement enthält lediglich den Verweis auf die Anbindung der in VO Spatial Data Services definierten Metadatenelemente in die Durchführungsbestimmung zu Metadaten. Innerhalb der Geodateninfrastruktur Deutschland (GDI-DE) gibt es bisher kein abgestimmtes Vorgehen zur Umsetzung der neuen Regelungen. Es gibt bislang auch noch keine Erkenntnisse zum Umsetzungstand in anderen Mitgliedstaaten. Ein weiterer offener Punkt sind fehlende Codelisten für die Beschreibungen in den neuen Metadatenelementen (etwa für die Angabe der Spezifikationen und Nutzungsbeschränkungen) erstellt werden müssen.
10 10 INSPIRE Aufrufbare Geodatendienste 6 Beispiel Ein mögliches Vorgehen bei der Umsetzung der VO (EU) Spatial Data Services wird nachfolgend anhand des INSPIRE-Datenthemas Flurstücke (Cadastral parcels) und den vom GeoSN bereitgestellten Geobasisdatendiensten für das Liegenschaftskataster dargestellt. Grundlage für die genannten Dienste des GeoSN sind die Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters, die mit dem Verfahren Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) von den 13 bei den Landkreisen und Kreisfreien Städten ansässigen unteren Vermessungsbehörden erfasst sowie vom GeoSN bereitgestellt werden. Das nachfolgende Prozessdiagramm und die anschließenden Beschreibungen veranschaulichen den Ablauf des Verfahrens. Abbildung 3: Verfahren bei der Umsetzung der VO (EU) Spatial Data Services Übersicht 5: Verfahren bei der Umsetzung der VO (EU) Spatial Data Services Schritt 1 Prüfung des ALKIS- Datenbestandes auf INSPIRE-Betroffenheit 2 Zuordnung der ALKISbasierten Dienste zu den INSPIRE-Diensten Beschreibung am Beispiel Zunächst wird auf der Grundlage von 3 Abs. 4 SächsGDIG festgestellt, ob ALKIS-Daten für INSPIRE relevant sind. In den ALKIS-Daten werden flächendeckend Flurstücke, Nutzungen und Gebäude dargestellt und beschrieben. Da vom Datenthema Flurstücke alle Daten erfasst sind, die Gebiete, die anhand des Liegenschaftskatasters oder vergleichbarer Verzeichnisse bestimmt werden beschreiben, fallen die ALKIS-Daten unter INSPIRE. Demzufolge sind alle auf den ALKIS-Daten basierenden Geodatendienste des GeoSN per definitionem INSPIRE-Dienste. Auf der Grundlage der ALKIS-Daten stellt der GeoSN die nachfolgend genannten Dienste bereit: a) als INSPIRE-Netzdienste
11 INSPIRE Aufrufbare Geodatendienste 11 Schritt Beschreibung am Beispiel INSPIRE Darstellungsdienst Flurstücke INSPIRE Downloaddienst Flurstücke (Atom Feed) INSPIRE Downloaddienst Flurstücke (WFS) b) als auffindbare Geodatendienste WMS Flurstücke WMS Flurstücke und Gemarkungen WMS ALKIS Für Näheres verweisen wir auf die Übersicht in der beigefügten Anlage. 3 Beschreibung der ALKISbasierten Dienste zu aufrufbaren Geodatendiensten 4 Qualifizierung der ALKISbasierten Dienste zu interoperablen Geodatendiensten Die in Übersicht 5, Zeile 2 aufgeführten auffindbaren Geodatendienste lassen sich zu aufrufbaren Geodatendiensten qualifizieren, indem sie nach Maßgabe der VO Spatial Data Services über Metadaten beschrieben werden (vgl. Übersicht 4). Der hierfür anfallende Aufwand ist vergleichsweise gering, da sich die Vorschriften der VO (EG) Metadaten und die dem System GeoMIS zugrundeliegende Norm ISO sehr gleichen. Hier muss allerdings eine Validierung der Metadatenelemente erfolgen. Hinzu kommt jedoch das Metadatenelement Kategorie, dass mindestens den Wert Aufrufbar erhalten muss. Von den in Übersicht 5, Zeile 2 aufgeführten auffindbaren Geodatendienste lassen sich der WMS Flurstücke sowie der WMS Flurstücke und Gemarkungen zu interoperablen Geodatendiensten qualifizieren, da beide Dienste auf den INSPIRE-konformen Datensätzen des Themas Flurstücke aufsetzen. Allerdings weicht der GeoSN in der Darstellung vom INSPIRE-Standard ab. Stattdessen werden die Daten in einer kartographisch ansprechenderen Form dargestellt. Für die Qualifizierung zu interoperablen Geodatendiensten müssen (neben den Metadatenelementen wie in Schritt 3 beschrieben, allerdings muss im Metadatenelement nun interoperabel eingetragen werden) die Zugriffs- und Nutzungsbedingungen, die unterstützten Koordinaten-Referenzsysteme und Nutzungsbedingungen sowie die Dienstqualität in den Metadaten beschrieben werden. Der ALKIS-WMS lässt sich nicht zu einem interoperablen Geodatendiensten qualifizieren. 5 Qualifizierung der ALKISbasierten Dienste zu harmonisierten Geodatendiensten Von den in Übersicht 5, Zeile 2 aufgeführten auffindbaren Geodatendienste kann keiner zu harmonisierten Geodatendiensten qualifiziert werden, da insbesondere keine Geoobjekte entsprechend den INSPIRE-Regelungen kodiert sind. Die anderen Bedingungen könnten ggf. erfüllt werden. Die Übersicht in der beigefügten Anlage enthält eine Zusammenstellung der Prüfergebnisse.
12 Anlage Dienst Spezifikation INSPIRE- Auffindbarer Aufrufbarer Interoperabler Harmonisierter Netzdienst Daten Dienst Metadaten Geodatendienst 1 WMS Flurstücke VO (EU) 1089/2010 OGC WMS 1.1., ISO nein ja möglich möglich nein 2 WMS Flurstücke und Gemarkungen VO (EU) 1089/2010 OGC WMS 1.1., ISO nein ja möglich möglich nein 3 WMS ALKIS GeoInfoDok OGC WMS 1.1., ISO nein ja möglich nein nein 4 INSPIRE Darstellungsdienst Flurstücke VO (EU) 1089/2010 VO (EG) 976/2009 VO (EG) 1205/2008 ja nein nein nein nein 5 INSPIRE Downloaddienst Flurstücke (Atom Feed) VO (EU) 1089/2010 VO (EG) 976/2009 VO (EG) 1205/2008 ja nein nein nein nein 6 INSPIRE Downloaddienst Flurstücke (WFS) VO (EU) 1089/2010 VO (EG) 976/2009 VO (EG) 1205/2008 ja nein nein nein nein
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