Richtlinien für Geräte und Anlagen zur Regalbedienung

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1 ... ZH 1/361 Richtlinien für Geräte und Anlagen zur Regalbedienung Ausgabe 1978 Aktualisierte Fassung /05 BGMS w Berufsgenossenschaft Metall Süd

2 Richtlinien und Sicherheitsregeln des so genannten Maschinenaltbestandes spiegeln mit ihren technischen Spezifikationen die zum Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung geltenden Rechtsvorschriften wider. Diese müssen nach 7 Abs. 2 der Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich der in ihnen enthaltenen Beschaffenheitsanforderungen auch weiterhin zur Beurteilung von Maschinen, Anlagen und Geräten des Altbestandes herangezogen werden. 2

3 Inhaltsverzeichnis ZH 1/361 Seite Vorbemerkungen... 4 I. Geltungsbereich... 4 II. Bau und Ausrüstung a) Gemeinsame Bestimmungen... 5 b) Zusätzliche Bestimmungen für nicht zwangsgeführte Geräte... 8 c) Zusätzliche Bestimmungen für zwangsgeführte Geräte... 9 d) Zusätzliche Bestimmungen für automatisch gesteuerte Anlagen III. Prüfung VI. Betrieb Anhang: VorschriftenundRegeln

4 Vorbemerkungen Die nachstehenden Richtlinien wurden im Fachausschuss Fördermittel und Lastaufnahmemittel (jetzt Förder- und Lagertechnik ) unter Beteiligung der Gewerbeaufsicht, der Vereinigung der Technischen Überwachungsvereine, von Vertretern der Arbeitgeberverbände und der Gewerkschaften sowie der Hersteller, der Betreiber und der Wissenschaft erarbeitet. Mit den Richtlinien wurde das Ziel verfolgt, sicherheitstechnische Maßstäbe für den Bau, die Ausrüstung, die Prüfung und den Betrieb von Geräten und Anlagen zur Regalbedienung entsprechend dem derzeitigen Stand der Technik zu setzen. Vorherrschendes Baumerkmal der Geräte zur Regalbedienung ist der unter Umständen beträchtliche Höhen erreichende Hubmast, an welchem das Lastaufnahmemittel und bei vielen Geräten auch der Bedienungsstand bewegt und geführt werden. Der Hubmast kann stehend auf einem auf Flur laufenden Fahrwerk oder hängend ausgeführt sein. Im Hinblick auf die mit dem Betrieb der Geräte verbundenen gleichartigen Gefahren ist der Fachausschuss Fördermittel und Lastaufnahmemittel bei seinen Beratungen zu dem Ergebnis gelangt, dass Geräte und Anlagen zur Regalbedienung ihrer besonderen Bauart und Betriebsweise wegen sicherheitstechnische gesondert zu erfassen und unabhängig von stehendem oder hängendem Hubmast in einer gemeinsamen Richtlinie zu behandeln sind. Wenn mit den Richtlinien in der Praxis weitere Erfahrungen gesammelt worden sind, ist daran gedacht, sie in eine Unfallverhütungsvorschrift umzuwandeln. I. Geltungsbereich Nr. 1 (1) Die Richtlinien gelten für kraftbetriebene Geräte und Anlagen zur Regalbedienung. 1) (2) Als Regalbedienung im Sinne der Richtlinien gilt das Einbringen und Entnehmen von Waren oder Ladeeinheiten in oder aus Regalen. Das Einbringen und Entnehmen kann von Hand oder maschinell erfolgen. (3) Die Richtlinien gelten auch für Geräte und Anlagen zur Regalbedienung, mit denen regalunabhängig gestapelt wird. (4) Die Richtlinien gelten nicht a) für Flurförderzeuge nach der Unfallverhütungsvorschrift Flurförderzeuge (VBG 12a), 1) Geräte und Anlagen zur Regalbedienung sind Regalförderzeuge, z.b. Regalbediengeräte, Flurförderzeuge zur Regalbedienung mit hochfahrbarem Bedienungsstand, Regalfahrbühnen. 4

5 b) für Hebebühnen nach der Unfallverhütungsvorschrift Hebebühnen (VBG 14), c) für Geräte zur Stockwerksförderung. 2) II. Bau und Ausrüstung a) Gemeinsame Bestimmungen Nr. 2 (1) Die Geräte und Anlagen müssen nach den Regeln der Technik gebaut sein. (2) Die Standsicherheit der Geräte muss bei voller Belastung in allen Arbeitsstellungen und bei allen Fahrbewegungen gewährleistet sein. 3) Nr. 3 (1) Die Geräte müssen an leicht auffindbarer Stelle ein Typenschild tragen mit folgenden Angaben: 1. Hersteller oder Lieferer 2. Type 3. Baujahr 4. Fabriknummer (2) An den Geräten müssen zusätzlich dauerhaft und leicht erkennbar angegeben sein. 1. die höchstzulässige Belastung des Lastaufnahmemittels 2. die für die Bedienung auf dem Gerät zugelassene Zahl der Personen 3. das Verbot des Mitfahrens Unbefugter 4. bei nicht zwangsgeführten Geräten außerdem das Eigengewicht. Nr. 4 Die Geräte dürfen sich nur mit einem besonderen Schaltschlüssel in Betrieb setzen lassen. Das Schaltschloss muss am Gerät leicht erreichbar angebracht sein (vgl. auch Nr. 32 für automatisch gesteuerte Geräte). Nr. 5 (1) Die Geräte müssen eine selbsttätig wirkende Fahrwerksbremse haben. (2) Bei Geräten mit beeinflussbarer Fahrwerksbremse ist eine Steuerung der Bremswirkung nur im Sinne einer Verminderung zulässig. 2) Geräte dieser Art unterliegen im Allgemeinen der Aufzugsverordnung. Nicht als Förderung zwischen Stockwerken in diesem Sinne gilt das Fördern zwischen übereinanderliegenden Ein- und Auslagerungsstellen (Aufnahme- und Absetzplätzen), sofern nur eine feste Zugangsstelle zum Bedienungsstand bzw. im Falle einer Plattform auch zum Lastaufnahmemittel vorhanden ist. 3) Bei auf Flur laufenden Geräten zur Regalbedienung vom hochgefahrenen Bedienungsstand aus reicht die Standsicherheit nach DIN und -2 nicht aus. 5

6 Nr. 6 (1) Die Steuereinrichtungen des Hub- und des Fahrwerkes müssen so beschaffen sein, dass sie nach dem Loslassen selbsttätig ausschalten. (2) An den Steuereinrichtungen müssen die Bewegungsrichtungen dauerhaft und Ieicht verständlich gekennzeichnet sein. Nr. 7 Der Bedienungsstand 4) und die Steuereinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Quetschgefahren für die Bedienungspersonen vermieden sind. Nr. 8 (1) Bedienungsstände müssen Sicherungen zum Schutz der Bedienungspersonen gegen Abstürzen vom Bedienungsstand haben. (2) Die Sicherungen nach Abs. 1 müssen fest angebracht sein. 5) Bewegliche Absperreinrichtungen an Bedienungsständen, die höher als 1,50 m über Flur liegen oder angehoben werden können, müssen zwangsläufig sein und so wirken, dass ein Betrieb des Gerätes nur bei geflossenen Absperreinrichtungen möglich ist. 6) Nr. 9 (1) Die Geräte müssen einen Schutz über dem Bedienungsstand haben, wenn die Gefahr besteht, dass Güter auf die Bedienungspersonen herabfallen können. (2) Bei Geräten ohne Schutz über dem Bedienungsstand muss zwischen dem Boden des Bedienungsstandes und darüber liegenden festen Teilen der Umgebung ein Abstand von mindestens 2 m eingehalten sein. Nr. 10 Geräte, die nicht ausschließlich durch Mitgänger bedient werden, müssen eine lauttönende Signaleinrichtung haben, die vom Bedienungsstand aus betätigt werden kann. Nr. 11 Der Hub- und Senkweg des Bedienungsstandes und des Lastaufnahmemittels muss in den Endstellungen durch Anschläge begrenzt sein. Nr. 12 (1) Um Überbeanspruchungen der Konstruktionsteile zu vermeiden, muss die Hub- und die Senkbewegung des Bedienungsstandes und des Lastaufnahmemittels in der oberen und in der unteren Endstellung durch selbsttätiges Abschalten oder Unterbrechen der Antriebskraft zum Stillstand kommen. (2) Bei Geräten mit in der Höhe verfahrbarem Bedienungsstand muss bei elektrischer Endschaltung dem Betriebsendschalter ein Notendschalter nachgeordnet sein, der den Hauptstrom allpolig abschaltet. 4) Als Bedienungsstände im Sinne der Richtlinie gelten auch Bedienungsplätze mit Fahrersitz. 5) Seile und Ketten gelten nicht als zulässige Sicherheitseinrichtungen. 6) Bei elektrischer Steuersperre z.b. zwei Sicherungen, die sich gegenseitig kontrollieren. 6

7 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei hydraulischem Antrieb, wenn auf andere Weise Überbeanspruchungen vermieden sind (z.b. Überdruckventil). Nr. 13 Das Hubwerk muss so eingerichtet sein, dass Bedienungsstand und Lastaufnahmemittel nicht unbeabsichtigt absinken können. Nr. 14 (1) Bedienungsstände mit Seil- oder Kettenaufhängung und einem Hubweg von mehr, als 1,50 m müssen zwangsläufig gegen Absturz gesichert sein. (2) Fangvorrichtungen 7) sollen durch einen Geschwindigkeitsbegrenzer eingerückt werden. (3) Bei Geräten mit Teleskopmast (Mehrstufenmast) gilt als Absturzsicherung auch eine zweifache voneinander unabhängige Aufhängung des Bedienungsstandes. Bei der Bemessung darf nur ein Strang als tragend gerechnet werden. (4) Bei Geräten mit hydraulischem Antrieb muss bei einem Fehler in der Hydraulikanlage ein zu schnelles Absinken 8) des Bedienungsstandes verhindert sein. Nr. 15 (1) Hubwerke von Bedienungsständen mit Trommelantrieb müssen eine Einrichtung haben, die bei Schlaffseil den Trommelantrieb sofort abschaltet. (2) Die Trommel muss so eingerichtet sein, dass einem Verwickeln des Seiles entgegengewirkt wird (z.b. durch Seilrillen). Nr. 16 Bedienungsstände müssen im Notfall vom Bedienungsstand aus abgesenkt oder auf andere Weise verlassen werden können. Bei Geräten, deren Bedienungsstand (Standfläche) mehr als 5m über Flur angehoben werden kann, müssen Einrichtungen zum Verlassen des Bedienungsstandes, wie z.b. Abseilgerät, Steigleiter und dergleichen vorhanden sein. Nr. 17 (1) Geräte, die von einer Schleifleitung oder einem beweglichen Anschlusskabel gespeist werden, müssen einen Netzanschlussschalter haben, mit dem Schleifleitung oder Anschlusskabel allpolig abgeschaltet werden können. (2) Der Netzanschlussschalter muss im Bereich der Anlage an leicht zugänglicher Stelle liegen und gegen unbefugtes oder irrtümliches Einschalten gesichert werden können. 7) Es empfiehlt sich die Verwendung bauartgeprüfter Fangvorrichtungen und Geschwindigkeitsbegrenzer. Die Bauartprüfungen werden z.b. durchgeführt vom Technischen Überwachungs-Verein Süddeutschland, Region Bayern, Westendstraße 199, München. 8) Als zu schnelles Absinken gilt ein Absinken, welches wesentlich über der betriebsmäßigen Senkgeschwindigkeit liegt. 7

8 Nr. 18 Maschinelle und elektrische Einrichtungen müssen sicher gewartet werden können. Nr. 19 (1) Dem Durchgangsverkehr von Personen sowie dem unbefugten Betreten der Regalgänge, des Umsetzer- und Zufahrtbereiches muss durch bauliche Maßnahmen, Absperrungen und dergleichen entgegengewirkt sein. (2) Soweit Maßnahmen nach Abs. 1 nicht möglich sind oder Personen sich im Bereich der Regalgänge, des Umsetzer- und Zufahrtsbereiches aus betrieblichen Gründen aufhalten müssen, ist den Gefahren durch die Fahr- und Senkbewegung auf andere Weise vorzubeugen, z.b. a) Regalgangbreiten derart, dass das Gerät auf einer Seite, bei sehr breiten Geräten auf beiden Seiten, gefahrlos umgangen werden kann, b) Warnleuchten am Gerät, die beim Absenken des Bedienungsstandes und des Lastaufnahmemittels aufleuchten, c) Schaltleisten, die die Senkbewegung bei Berührung selbsttätig zum Stillstand bringen, d) Gestaltung des Bedienungsstandes so, dass die Bedienungsperson beim Verfahren des Gerätes die Fahrbahn in jeder Stellung ausreichend überblicken kann. Nr. 20 Die Bestimmungen dieser Richtlinien über den Betrieb der Geräte Nrn müssen am Bedienungsstand dauerhaft und gut lesbar angebracht sein. Nr. 21 An den Zugängen zum Regalbereich (Regalgänge, Zufahrtsbereich, Umsetzerbereich) ist auf die Verbote nach Nr. 43 dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen. b) Zusätzliche Bestimmungen für nicht zwangsgeführte Geräte Nr. 22 Eine gleichzeitige Steuerung der Fahrbewegung und der Hub- oder Senkbewegung des Bedienungsstandes darf nicht möglich sein. Nr. 23 Regalgänge müssen so breit sein, dass zwischen den äußersten Teilen der Geräte und der Vorderkante der Regale ein Abstand vom mindestens 100 mm eingehalten werden kann. Nr. 24 Verkehrswege, die mit angehobenem Bedienungsstand befahren werden, müssen eben sein und dürfen keine Neigung haben. 8

9 c) Zusätzliche Bestimmungen für zwangsgeführte Geräte Nr. 25 (1) Die Fahrbahn muss in den Endstellungen durch Anschläge begrenzt sein. Dies gilt nicht für Geräte, die zum Verlassen der Führung besonders eingerichtet sind. (2) Die Fahrbewegung muss in den Endstellungen durch selbsttätiges Unterbrechen oder Abschalten der Antriebskraft zum Stillstand kommen. (3) Abs. 2 gilt nicht, wenn auf andere Weise Überbeanspruchungen der Konstruktionsteile durch die Bewegungsenergie der Geräte, bzw. durch Weiterwirken der Antriebskraft ausgeschlossen sind. Nr. 26 (1) Bei in Schienen laufenden Geräten muss ein Herausspringen der Laufräder aus den Schienen verhindert sein, wenn ein Umstürzen oder Herabfallen des Gerätes möglich ist. (2) Bei Geräten mit Umsetzer muss durch zwangsläufig wirkende Einrichtungen 9) sichergestellt sein, dass ein überfahren der Anschlussstellen vom Regalgang zum Umsetzer erst möglich wird, wenn der Anschluss ordnungsgemäß hergestellt und gesichert ist. Nr. 27 Kreuzungsverkehr zwischen Geräten mit hochgelegenen oder in der Höhe verfahrbarem Bedienungsstand und anderen Fahrzeugen, z.b. Zu- oder Fortbringerfahrzeuge ist zu vermeiden. Soweit dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, muss durch geeignete Maßnahmen den mit einem Kreuzungsverkehr verbundenen Gefahren entgegengewirkt werden. Nr. 28 (1) Außerhalb der Regalgänge muss zwischen den äußersten bewegten Teilen des Gerätes und Teilen der Umgebung in dem für Personen zugänglichen Bereich ein seitlicher Sicherheitsabstand von mindestens 500 mm und eine freie Höhe von mm eingehalten sein. (2) Quetschstellen zwischen dem Gerät und Absperrungen (Umwehrungen) dürfen auch für außerhalb der Absperrung sich aufhaltende Personen nicht vorhanden sein. Nr. 29 Auf Flur laufende, ständig schienengebundene Geräte müssen vor den Laufrädern möglichst niedrig angeordnete Schienenräumer haben. Nr. 30 Werden mehrere Geräte in einem Regalgang betrieben, muss Vorsorge gegen ein Zusammenstoßen der Geräte getroffen sein. 9) Dies sind mindestens zwei sowohl am Gerät als auch am Umsetzer befindliche Sicherungen, die sich jeweils gegenseitig kontrollieren. 9

10 Nr. 31 Bei Geräten, deren Lastaufnahmemittel seitlich in die Regale ausgefahren werden kann, muss die Steuerung so eingerichtet sein, dass nur mit der Feinhub und Feinfahrbewegung gearbeitet werden kann, solange das Lastaufnahmemittel ausgefahren ist. d) Zusätzliche Bestimmungen für automatisch gesteuerte Anlagen Nr. 32 (1) In Abweichung von Nr. 4 Satz 2 muss das Schaltschloss bei automatisch gesteuerten Geräten ohne mitfahrende Bedienungsperson außerhalb des Arbeitsbereiches der Anlage angebracht oder von außerhalb des Arbeitsbereiches ohne Gefahr erreichbar sein. (2) Bei halbautomatischen Geräten darf die automatische Steuerung nur vom Bedienungsstand aus in Betrieb gesetzt werden können und muss sich beim VerIassen des Bedienungsstandes selbsttätig ausschalten. 10) Nr. 33 Der Zugang zu vollautomatischen Anlagen muss so gesichert sein, dass ein Zutritt zum Gefahrenbereich nur nach Abschalten des Gerätes möglich ist. Solange sich Personen im Gefahrenbereich aufhalten, darf eine Wiederinbetriebnahme der automatischen Steuerung nicht erfolgen können. Nr. 34 Die Bestimmungen dieser Richtlinien über den Betrieb der Geräte Nr. 36 bis Nr. 46 müssen an der Steuerstelle dauerhaft und leicht erkennbar angebracht sein. III. Prüfung Nr. 35 (1) Die Geräte müssen vor der ersten Inbetriebnahme und nach Umbauten von einem Sachverständigen 11) geprüft werden. (2) Die Geräte müssen nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens einmal, von einem Sachkundigen 12) geprüft werden. 10) Halbautomatische Geräte im Sinne der Richtlinien sind Geräte, deren Fahr-, Hub- und Senkbewegung automatisch gesteuert wird, bei denen jedoch eine Bedienungsperson mitfährt, um die Ware zu entnehmen oder einzulagern. 11) Als Sachverständige gelten allgemein die Sachverständigen der Technischen Überwachungsvereine und Überwachungsämter, außerdem Fachingenieure der Hersteller und Betreiber sowie freiberufliche Fachingenieure, die sich durch ihre Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über Bau, Ausrüstung und Betrieb von Geräten und Anlagen zur Regalbedienung erworben haben und mit den Regeln der Technik vertraut sind. 12) Als Sachkundige gelten alle Personen, z.b. entsprechend ausgebildete Kundendienstmonteure der Hersteller, die durch ihre Ausbildung und Erfahrung in der Lage sind, den Zustand der baulichen Anlage und die Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen zu beurteilen. 10

11 (3) Die Prüfung nach Abs. 1 hat sich auf die Einhaltung der Regeln der Technik und auf die Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen, die Prüfungen nach Abs. 2 auf den Zustand der baulichen Anlage und die Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen zu erstrecken. (4) Über die Ergebnisse der Prüfungen ist schriftlicher Nachweis zu führen. IV. Betrieb Nr. 36 Die Geräte dürfen nur von mindestens 18 Jahre alten, geeigneten und zuverlässigen Personen geführt werden, die ausgebildet und vom Unternehmer oder dessen Beauftragten ausdrücklich mit der Führung beauftragt sind. Nr. 37 Das Mitfahren nicht zugelassener Personen ist verboten. Nr. 38 Die Bedienungspersonen haben beim Verlassen der Geräte durch Abziehen des Schaltschlüssels eine unbefugte Benutzung zu verhindern. Nr. 39 (1) Die höchstzulässige Belastung der Geräte darf nicht überschritten werden. (2) Die Last ist auf das Lastaufnahmemittel so aufzubringen oder auf diesem so zu sichern, dass sie nicht herabfallen kann. Nr. 40 Das Lastaufnahmemittel darf, wenn es mehr als 1,50 m über Flur angehoben ist, zum Be- oder Entladen nur betreten werden, wenn an diesem Sicherungen zum Schutz gegen Abstürzen der Bedienungspersonen vorhanden sind und das Hubwerk des Lastaufnahmemittels den Forderungen von Nr. 14 entspricht. Nr. 41 Güter sind in die Regale so einzulagern, dass sie nicht in den Fahrbereich der Geräte hineinragen. Nr. 42 Der Fahrbereich der Geräte ist frei von Hindernissen zu halten; herabgefallene Gegenstände müssen unverzüglich entfernt werden. Nr. 43 (1) Das Betreten der Regalgänge und deren Zufahrtsbereich durch Unbefugte sowie Durchgangsverkehr von Personen sind verboten. (2) Eine gleichzeitige Bedienung von Regalen durch Geräte, die vom hochliegenden oder angehobenen Bedienungsstand aus verfahren werden können, und durch Fußgänger ist nicht zulässig. (3) Abs. 2 gilt nicht, sofern die Voraussetzungen der Nr. 19 Abs. 2 gegeben sind. 11

12 Nr. 44 Sicherheitseinrichtungen der Geräte dürfen nicht unwirksam gemacht oder missbräuchlich benutzt werden. Nr. 45 Vor Änderungs-, Reinigungs- und Instandsetzungsarbeiten sind die Geräte abzuwarten und gegen unbefugte Inbetriebnahme zu sichern. Nr. 46 Mit nicht zwangsgeführten Geräten dürfen nur die vom Unternehmer oder dessen Beauftragten freigegebenen Verkehrswege befahren werden. 12

13 Anhang ZH 1/361 Vorschriften und Regeln Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt: 1. Gesetze, Verordnungen Bezugsquelle: Buchhandel oder Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, Köln Telefax: (02 21) Internet: AufzV Aufzugsverordnung Anmerkung der Redaktion: wurde zum durch die Betriebssicherheitsverordnung abgelöst 2. Unfallverhütungsvorschriften Bezugsquelle: Berufsgenossenschaft oder Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, Köln Telefax: (02 21) Internet: VBG 12a VBG 14 Flurförderzeuge Anmerkung der Redaktion: jetzt BGV D27 Flurförderzeuge Hebebühnen Anmerkung der Redaktion: seit zurückgezogen durch BGV A1 Grundsätze der Prävention ; siehe jetzt 7 Absatz 2 Betriebssicherheitsverordnung und Kapitel 2.10 Hebebühnen der BGR 500 Betreiben von Arbeitsmitteln 3. DIN-Normen Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, Berlin Telefax: (0 30) postmaster@beuth.de Internet: DIN Flurförderzeuge; Standsicherheit, Einführung, Allgemeine Grundsätze Anmerkung der Redaktion: wurde inzwischen zurückgezogen 13

14 DIN Flurförderzeuge; Standsicherheit für Stand- und Sitz- Gabelstapler mit neigbarem Hubgerüst Anmerkung der Redaktion: wurde inzwischen zurückgezogen 14

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