Unterweisung selbstfahrenden Arbeitsmittel mit Fahrerstand

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1 Unterweisung selbstfahrenden Arbeitsmittel mit Fahrerstand UwSelbstfahrendeArbeitsmittel Seite 1 von 7

2 Inhaltsverzeichnis UNTERWEISUNG SELBSTFAHRENDEN ARBEITSMITTEL MIT FAHRERSTAND... 1 EINLEITUNG... 3 ALLGEMEINES... 3 Ausstattung von selbstfahrenden Arbeitsmitteln, die nicht den Kraftfahrvorschriften unterliegen... 4 VORBEREITUNG... 5 VERWENDUNG... 6 SCHUTZMAßNAHMEN... 6 Lehrlinge und Jugendliche... 6 Schwangere und stillende Mütter... 7 Persönliche Schutzausrüstung... 7 GESETZLICHE GRUNDLAGEN... 7 AM-VO 18, 23, 33 und UwSelbstfahrendeArbeitsmittel Seite 2 von 7

3 Einleitung Hier wird die Bedienung von selbstfahrenden Arbeitsmitteln bei denen sich der Lenker immer am Fahrerstand befindet näher erklärt. Allgemeines Schriftliche Betriebsanweisungen sind zu erstellen, wodurch der innerbetriebliche Verkehr sicher zu gestalten ist. Hierzu zählen Be- und Entladen, Lastentransport und deren Sicherung, Personentransport, Verhinderung der Inbetriebnahme durch Unbefugte, Fahrbetrieb und die In- und Außerbetriebnahme. Jeder Mitarbeiter der selbstfahrende Arbeitsmittel führt, muss eine Fahrbewilligung der DienstgeberIn besitzen. Die Fahrbewilligung hat eine nachweisliche spezielle Unterweisung des Dienstnehmers zur Vorraussetzung. Sollte bekannt werden, dass eine Person zum Lenken von selbstfahrenden Arbeitsmitteln nicht geeignet ist, so ist die Fahrbewilligung unverzüglich zu entziehen. Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit mitfahrenden ArbeitnehmerInnen sind das Umkippen oder Überrollen durch eine der folgenden Maßnahmen zu begrenzen: o Durch eine Maßnahme, dass das Arbeitsmittel mehr als eine viertel Drehung kippt. o Dass genug Freiraum für die ArbeitnehmerIn bleibt, wenn das Arbeitsmittel mehr als eine viertel Drehung kippt. o Durch eine andere gleichwirksame Schutzeinrichtung. o Wenn für die Arbeitnehmer die Gefahr des Einquetschens beim Umkippen besteht so ist ein Rückhaltesystem(Gurt) einzubauen ausgenommen eine geschlossene Fahrerkabine ist vorhanden. Dies kann entfallen, wenn das Gerät nicht Kippen oder Überrollen kann. Lenkerplätze von selbstfahrenden Arbeitsmitteln, die vorwiegend für den Einsatz im Freien bestimmt sind, UwSelbstfahrendeArbeitsmittel Seite 3 von 7

4 müssen sich, soweit dies erforderlich ist, in einem geschlossenen Lenkerhaus befinden. Dieses muss beheizbar und belüftet sein. Die Fahrbewilligung des Dienstgebers sowie der Zulassungsschein und Führerschein sind immer mitzuführen. Beim Fahren von Staplern ist ein gültiger Staplerschein notwendig. Durch plötzliches Blockieren von Kraftübertragungs- Einrichtlungen (z.b. Kardanwellen), dürfen Arbeitnehmer weder durch das Arbeitsmittel, noch durch Zusatzausrüstungen oder Anhänger gefährdet werden. Auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln zum Heben und Transport von Lasten(Stapler) muss es ein geeignetes Traglastdiagramm geben. Auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln zum Heben und Transport von Lasten(Stapler), muss die oberste und unterste Stellung der Hebeeinrichtung durch zwangsläufig wirkende Einrichtungen begrenzt sein. Für die unterste können diese entfallen, wenn es ohne Kraftantrieb funktioniert. Bei ferngesteuerten selbstfahrenden Arbeitsmitteln muss gewährleistet sein, dass sie automatisch anhalten, wenn sie den Kontrollbereich verlassen. Besteht die Gefahr, dass solche Arbeitsmittel mit Personen unter normalen Einsatzbedingungen zusammenstoßen oder diese einklemmen, so sind diese mit Umwehrungen, Verkleidungen und Verdeckungen auszurüsten. Selbstfahrende Arbeitsmittel müssen eine Sicherung gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte besitzen(schlüssel). Ausstattung von selbstfahrenden Arbeitsmitteln, die nicht den Kraftfahrvorschriften unterliegen Selbstfahrende Arbeitsmittel, die nicht den Kraftfahrvorschriften unterliegen, müssen über 1. eine feststellbare Bremseinrichtung UwSelbstfahrendeArbeitsmittel Seite 4 von 7

5 2. akustische Warnvorrichtung verfügen und wenn nötig, 3. mit einer leicht zugänglichen oder automatischen Not-Stopp-Vorrichtung 4. mit einer Einrichtung zur Ausleuchtung der Fahrbahn 5. mit einer Einrichtung, die das Ausmaß der Fahrzeuge erkennen lassen und 6. einer geeigneten Lenkvorrichtung ausgestattet sein. Vorbereitung Für das Führen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln dürfen nur nachweislich unterwiesene Personen beschäftigt werden. Die Sicherheitseinrichtungen(Bremsen, Beleuchtung, Warneinrichtungen, Sitzschalter...) eines Fahrzeugs sind täglich durch den Lenker vor Fahrtantritt zu prüfen. Besteht die Gefahr eines Brandes durch ein selbstfahrendes Arbeitsmittel oder Ladung, so sind die Fahrzeuge mit Handfeuerlöschern auszurüsten. Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln, bei denen sich Personen bei der Fahrt befinden, müssen Maßnahmen getroffen werden, dass diese Personen nicht bei Rädern oder Ketten eingeklemmt werden können. Die Fahrerstände und deren Sitze müssen so angeordnet sein, dass bei einem Zusammenstoß die Lenker geschützt sind. Standflächen müssen gleitsicher sein. Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln, bei denen die Sicht des Fahrers nicht ausreicht, sind Hilfsvorrichtungen(Kameras oder Spiegel) einzubauen. UwSelbstfahrendeArbeitsmittel Seite 5 von 7

6 Besteht die Möglichkeit, dass Lenker durch herabfallende Güter gefährdet werden, so muss der Lenkerplatz entsprechend gesichert sein(kabine, Stahlrohrkonstruktion...). Verwendung Der Personentransport darf nur auf den dafür vom Hersteller vorgesehenen Plätzen stattfinden. Personentransport auf Anhängern ist verboten. Arbeiten von selbstfahrenden Arbeitsmitteln aus dürfen nur bis zu einer maximalen Fahrgeschwindigkeit von 9 km/h durchgeführt werden. Auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln dürfen nur Arbeitnehmer mitgenommen werden, wenn es geeignete Beifahrersitze gibt. Bei gelegentlichen Arbeitnehmertransporten müssen geeignete Standflächen und Anhaltevorrichtungen vorhanden sein. Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit Lenkerstand, muss bei Verlassen des Lenkerstandes der Antrieb zwangsläufig unterbrochen werden und die Bremsanlage selbstständig zur Wirkung kommen. Bei Wiederbetreten darf sich der Antrieb nicht mehr selbstständig einschalten. Schutzmaßnahmen Lehrlinge und Jugendliche Da Lehrlinge und Jugendliche zu den besonders schutzbedürftigen Personengruppen zählen, dürfen diese nur unter besonderen Bedingungen mit gefährlichen Arbeitsmitteln, wozu auch selbstfahrende Arbeitsmittel zählen, arbeiten. Unter 18 Jahren verboten und danach nur mit gültiger Fahrerlaubnis, Stapler- und Führerschein. UwSelbstfahrendeArbeitsmittel Seite 6 von 7

7 Nähere Informationen sind im KJBG und in der KJBG-VO nachzulesen. Schwangere und stillende Mütter Fahren mit selbstfahrenden Arbeitsmitteln ist für Schwangere und stillende Mütter untersagt. Nähere Informationen sind im Mutterschutzgesetz nachzulesen. Persönliche Schutzausrüstung Gehörschutz gem. EN 352 Gehörschutz ist dann zu tragen, wenn es sich um einen Lärmarbeitsplatz handelt. Selbstfahrende Arbeitsmittel verursachen im Betrieb meist mehr als 85dB(A) und sind somit Lärmarbeitsplätze. AM-VO 18, 23, 33 und 53 Gesetzliche Grundlagen UwSelbstfahrendeArbeitsmittel Seite 7 von 7

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