Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2017 (Auszug)

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1 Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2017 (Auszug) A. Verteilung der Rechtsgebiete auf die einzelnen Kammern: 1. Kammer Kommunalaufsichtsrecht auf dem Gebiet des Rechts des öffentlichen Dienstes Rundfunk- und Fernsehrecht einschließlich Gebührenbefreiung Post-, Fernmelde- und Telekommunikationsrecht Recht des öffentlichen Dienstes Recht der Bundesbeamten, insbesondere: Laufbahnprüfungen Beförderungen Versetzungen und Abordnungen Besoldung und Versorgung Beihilfen-, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsentschädigungen Soldatenrecht, insbesondere: Laufbahnprüfungen Beförderungen Versetzungen und Abordnungen Besoldung und Versorgung Beihilfen-, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsentschädigungen Recht der Landesbeamten, insbesondere: Laufbahnprüfungen Beförderungen Versetzungen und Abordnungen Besoldung und Versorgung Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsentschädigungen Recht der Richter, insbesondere: Beförderungen Versetzungen und Abordnungen Besoldung und Versorgung Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen,

2 Trennungsentschädigungen Wehrpflichtrecht, Wehrrecht, insbesondere: Recht der Kriegsdienstverweigerung Recht des Zivildienstes Recht der Unterhaltssicherung und des Arbeitsplatzschutzes Dienstrecht des Zivilschutzes Wiedergutmachungsrecht, Streitigkeiten nach dem Gesetz zu Artikel 131 Grundgesetz sowie über die Nachversicherung nach 99 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes und nach Artikel 6 18 ff. FANG Härtefonds für nichtjüdische Verfolgte des NS-Regimes Recht der Richtervertretungen Sonstiges (Verfahren, die in der Zeit vom bis eingegangen sind), insbesondere Justizverwaltungsrecht (einschließlich Erlass von Gerichtsgebühren) Archivrecht Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Aus dem Gebiet des Asylrechts (07 10/08 10 und 07 30/08 30) Asylsachen von Bewerbern, die einem amerikanischen, australischen Staat, Ghana, Gambia, Senegal, Äthiopien, Eritrea oder einem europäischen Staat, namentlich Mazedonien und Bosnien-Herzegowina, angehören, soweit dieser Staat nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit einer anderen Kammer fällt; ferner Asylsachen von Asylbewerbern, die einem Staat Ostasiens oder Südostasiens angehören, soweit dieser Staat nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit einer anderen Kammer fällt; Asylsachen von Bewerbern aus Indien und China; Asylsachen von Bewerbern aus der Türkei; Asylsachen von Bewerbern aus der ehemaligen Sowjetunion sowie den Nachfolgestaaten der Sowjetunion, insbesondere Armenien, Georgien und Aserbaidschan. 2. Kammer Kommunalaufsichtsrecht auf dem Gebiet des Baurechts Jagd-, Forst- und Fischereirecht Aus dem Gebiet des Eisenbahn-, Kleinbahn-, Bergbahn- und Wasserstraßenrechts (ohne Enteignungsrecht vgl. Untergruppe ff.): Eisenbahn-, Kleinbahn-, Bergbahnrecht

3 05 10 Polizeirecht, soweit nicht einer anderen Kammer zugeteilt Waffenrecht Ordnungsrecht, soweit nicht einer anderen Kammer zugeteilt Vereinsrecht Sammlungsrecht Verkehrsrecht, insbesondere Recht der Fahrerlaubnisse einschließlich Fahrerlaubnisprüfung Personenbeförderungsrecht Güterkraftverkehrsrecht Luftverkehrsrecht Wasserverkehrsrecht Eisenbahnverkehrsrecht Raumordnung, Landesplanung Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht Denkmalschutz Recht der vertraglich vereinbarten Beteiligung an den aus einer Bauleitplanung folgenden Kosten einschließlich Erschließungsvertragsrecht Angelegenheiten des Wohnungseigentumsgesetzes Recht der Außenwerbung Naturschutzrecht, Landschaftsschutzrecht einschließlich Artenschutzrecht Straßen- und Wegerecht (ohne Enteignungsrecht sowie Eisenbahn-, Kleinbahn-, Bergbahn- und Wasserstraßenrecht) ohne Sondernutzungsgebühren nach dem Straßengesetzen (6. Kammer) Aus dem Gebiet des Ausgleichsabgabenrechts Verfahren betreffend die Erhebung von Sanierungsausgleichsabgaben ( 154 BauGB) und ab dem eingehende Verfahren betreffend Ersatzgelder nach 15 Abs. 5 BNatSchG Sonstiges (Verfahren, die ab dem eingehen), insbesondere: Justizverwaltungsrecht (einschließlich Erlass von Gerichtsgebühren) Archivrecht Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

4 Aus dem Gebiet des Asylrechts (07 10/08 10 und 07 30/08 30) Asylsachen von Bewerbern aus Bulgarien, Serbien, Kosovo, Bangladesch, Bhutan, Irak und Nepal; des Weiteren für Asylsachen von Bewerbern aus einem afrikanischen Staat, soweit nicht einer anderen Kammer zugeteilt. 3. Kammer Wissenschaft und Kunst Recht der Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie der Ordensgesellschaften Sport Wirtschaftsverfassung, Wirtschaftslenkung, Marktordnung einschließlich Preisrecht, Außenwirtschaftsrecht Subventionen, Anpassungshilfen, Stilllegungsprämien Recht der Industrie- und Handelskammern, Steuerberaterkammern, Handwerkskammern und anderer Zusammenschlüsse wirtschaftlicher und berufsständischer Vereinigungen einschließlich des Abgabenrecht der berufs- und wirtschaftsständischen Körperschaften Beschränkungen aufgrund des 1 Abs. 3 des Energiesicherungsgesetzes Vergaberecht Finanzdienstleistungsaufsicht Gewerberecht einschließlich berufliche Bildung (ohne Erwachsenenbildungsrecht), außer Berufs- und Berufsbildungsrecht der nicht freiberuflichen Heilberufe (5. Kammer), insbesondere: Gewerbeordnung Handwerksrecht Gaststättenrecht Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft einschließlich Milchquoten (ohne Subventionen, Anpassungshilfen, Stilllegungsprämien, vgl. Schlüssel 04 11), insbesondere: Agrarordnung, Flurbereinigung Weinrecht Recht der freien Berufe einschließlich des diesbezüglichen Kammerrechts sowie des Rechts der Versorgungswerke dieser Berufe unter Einschluss der Beiträge zu diesen Kammern und Versorgungswerken mit Ausnahme des entsprechenden Rechts der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker (5. Kammer) Recht der Beliehenen

5 04 80 Aus dem Gebiet des Eisenbahn-, Kleinbahn-, Bergbahn- und Wasserstraßenrechts (ohne Enteignungsrecht vgl. Untergruppe ff.): Wasserstraßenrecht sonstiges Wirtschaftsrecht, soweit nicht einer anderen Kammer zugewiesen, insbesondere: Feiertagsgesetz Namensrecht Melderecht Verfahren nach dem Gesetz über den registergestützten Zensus Wohnrecht (ohne Wohngeldrecht), insbesondere: Wohnungsbauförderungsrecht und Wohnungsbindungsrecht einschließlich Mietpreisbindungen Wohnungsaufsichtsrecht Lotterierecht Recht der Titel, Orden und Ehrenzeichen (ohne akademische Grade) Berg- und Energierecht, insbesondere: Bergrecht, Streitigkeiten nach dem Abgrabungsgesetz Energierecht Atom- und Strahlenschutzrecht Wasserrecht einschließlich Seuchenrecht, soweit es um die Verseuchung von Wasser geht (05 42) Streitigkeiten nach dem Bundesbodenschutzgesetz Streitigkeiten nach dem Umweltinformationsgesetz Recht der offenen Vermögensfragen, insbesondere: Rückübertragungsrecht Investitionsrecht Vermögenszuordnungsrecht Treuhandrecht Entschädigungsrecht Ausgleichsleistungsrecht Bereinigung von SED-Unrecht Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung

6 12 22 Berufliche Rehabilitierung Kriegsfolgerecht, insbesondere: Lastenausgleichsrecht Häftlingsrecht, Heimkehrerrecht und Kriegsgefangenenentschädigungsrecht Flüchtlings- und Vertriebenenrecht Requisitions- und Besatzungsschädenrecht Sonstiges (Verfahren, die in der Zeit vom bis eingegangen sind), insbesondere: Justizverwaltungsrecht (einschließlich Erlass von Gerichtsgebühren) Archivrecht Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Aus dem Gebiet des Asylrechts (07 10/08 10 und 07 30/08 30) Asylsachen von Bewerbern, die dem Staat Iran angehören; Asylsachen von Bewerbern mit dem Anfangsbuchstaben N bis Z, die dem Staat Afghanistan angehören und bis zum 31. Januar 2017 eingegangen sind; zudem Asylsachen von Bewerbern mit den Anfangsbuchstaben S bis Z, die dem Staat Afghanistan angehören und ab dem eingehen; Asylsachen von Bewerbern, die dem Staat Albanien angehören, soweit nicht einer anderen Kammer zugeteilt. 4. Kammer Parlamentsrecht Europa-, Bundestags- und Landtagswahlrecht Parteienrecht Kommunalrecht (ohne kommunales Abgabenrecht), soweit nicht einer anderen Kammer zugeteilt, insbesondere Verfassung, Verwaltung und Organisation der Gemeinden und Gemeindeverbände (kommunale Gebietskörperschaften) Kommunalaufsichtsrecht, soweit nicht einer anderen Kammer zugeteilt Kommunalwahlrecht Finanzausgleich Bestattungs- und Friedhofsrecht Sparkassenrecht Staatsaufsicht über nichtkommunale juristische Personen des öffentlichen Rechts

7 01 70 Verfassung und autonome Rechte der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der Hochschulen, ihrer Untergliederungen und Organe und der Wasser- und Bodenverbände Schulrecht, insbesondere: Prüfungs- und Versetzungsrecht Schülerbeförderung Hochschulrecht (ohne NC-Verfahren) einschließlich hochschulrechtliche Abgaben, insbesondere: Recht der Hochschul- und Staatsprüfungen sowie der Anerkennung ausländischer Prüfungen Erlaubnis zum Führen eines ausländischen akademischen Grades Film- und Presserecht Erwachsenenbildungsrecht (ohne Berufsbildungsrecht) Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschule und die damit zusammenhängenden Immatrikulations- und Exmatrikulationsverfahren (NC-Verfahren) Verteilung von Studienplätzen durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen Pass- und Ausweisrecht Datenschutzrecht nach dem HDSG und dem BDSG Ausländerrecht 07 20/08 20 Verteilung von Asylbewerbern Siedlungsrecht, insbesondere: Streitigkeiten aus dem Reichssiedlungsgesetz Kleingartenrecht Kleinsiedlungsrecht Heimstättenrecht Enteignungsrecht, insbesondere: Streitigkeiten nach dem Bundesleistungsgesetz Streitigkeiten nach dem Schutzbereichsgesetz Streitigkeiten nach dem Landbeschaffungsgesetz Streitigkeiten nach den Sicherstellungsgesetzen (z. B. Wassersicherstellungsgesetz, Verkehrssicherstellungsgesetz, Ernährungssicher-stellungsgesetz)

8 10 22 Abfallbeseitigungsrecht Ausbildungs- und Studienförderungsrecht (bis zum 31. Dezember 2014 eingegangenen Klageverfahren) Sonstiges (Verfahren, die vom bis eingegangen sind), insbesondere: Justizverwaltungsrecht (einschließlich Erlass von Gerichtsgebühren) Archivrecht Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Aus dem Gebiet des Asylrechts (07 10/08 10 und 07 30/08 30) Asylsachen von Asylbewerbern aus Montenegro und Somalia; Asylrecht und Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz, soweit nicht einer anderen Kammer zugeteilt. 5. Kammer Gewerberecht, hier: Berufs- und Berufsbildungsrecht der nichtfreiberuflichen Heilberufe Recht der freien Berufe Apotheker, Ärzte, Tierärzte und Zahnärzte einschließlich Kammerrecht und das Recht der Versorgungswerke dieser Berufe unter Einschluss der Beiträge zu diesen Kammern und Versorgungswerken Krankenhausrecht einschließlich Krankenhauspflegesätze Waffenrecht (bis zum 31. Dezember 2016 eingegangene Verfahren) Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz Obdachlosenrecht Brand- und Katastrophenschutzrecht einschließlich Rettungsdienstrecht Tierschutz Staatsangehörigkeitsrecht Gesundheit, Hygiene, Lebens- und Arzneimittel (ohne Krankenhausrecht), soweit nicht einer anderen Kammer zugeteilt, insbesondere: Lebensmittelrecht Seuchenrecht, Viehseuchenrecht, Tierkörperbeseitigung Kataster- und Vermessungsrecht, sofern die Verfahren bis zum 31. Januar 2017 eingegangen sind.

9 10 50 Recht der Gentechnik Aus dem Gebiet des Ausgleichsabgabenrechts ab dem eingehende Verfahren betreffend die Erhebung von Ausgleichsabgaben nach 77 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch Sozialrecht (ohne Sozialhilfe), Jugendschutzrecht, Kindergartenrecht, Kriegsfolgenrecht, soweit nicht einer anderen Kammer zugeteilt, insbesondere: Wohngeldrecht Sozialrecht, insbesondere: Schwerbehindertenrecht Kriegsopferfürsorgerecht Kinder- und Jugendhilfe sowie Jugendförderungsrecht Ausbildungs- und Studienförderungsrecht (mit Ausnahme der bis zum eingegangenen Klageverfahren) Unterhaltsvorschussrecht Heizkostenzuschussrecht Sozialrecht nach den landesrechtlichen Vorschriften Jugendarbeits- und Mutterschutzrecht Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Jugendschutzrecht Kindergartenrecht, Heimrecht Sonstiges (Verfahren, die vom bis eingegangen sind), insbesondere: Justizverwaltungsrecht (einschließlich Erlass von Gerichtsgebühren) Archivrecht Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Aus dem Gebiet des Asylrechts (07 10/08 10 und 07 30/08 30) Asylsachen von Bewerbern, die den Staaten des Vorderen Orients angehören (insbesondere Israel, Jemen, Libanon, Syrien einschließlich der Verfahren von Asylbewerbern aus dieser Region, die als staatenlos geführt werden oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, soweit nicht die Zuständigkeit der 3. Kammer gegeben ist). Schließlich Asylsachen von Bewerbern, die dem Staat Pakistan angehören und die bis zum 31. Dezember 2016 bei Gericht eingegangen sind.

10 6. Kammer Kommunalaufsichtsrecht auf dem Gebiet des Abgabenrechts Aus dem Straßen- und Wegerecht (10 40) Sondernutzungsgebühren nach den Straßengesetzen Versammlungsrecht Abgabenrecht - ohne Kammerbeiträge für Industrie- und Handelskammern, Steuerberaterkammern, Handwerkskammern und andere Zusammenschlüsse wirtschaftlicher und berufsständischer Vereinigungen, - ohne Beiträge zu den Versorgungswerken der freien Berufe, - ohne hochschulrechtliche Abgaben; auch soweit Abgaben (Beiträge, Gebühren, Kosten, sonstige Abgaben) in anderen Rechtsgebieten des Zählkartenverzeichnisses erhoben werden (I Nr. 5 der allgemeinen Verteilungsgrundsätze), insbesondere Steuern, insbesondere: Kommunale Steuern Kirchensteuer, sofern die Verfahren bis zum 31. Dezember 2014 eigegangen sind Gebühren (einschließlich Kosten nach dem Hessischen Rettungsdienstgesetz), insbesondere Benutzungsgebührenrecht Verwaltungsgebührenrecht, sofern die Verfahren bis zum 31. Dezember 2014 eingegangen sind Kommunale Beiträge, insbesondere Erschließungsbeiträge Ausbaubeiträge Kurbeitrag, Fremdenverkehrsbeitrag Haus-(Grundstücks-)anschlusskosten Ausgleichsabgaben, soweit nicht anderen Kammern zugeteilt Bescheinigungen aufgrund abgabenrechtlicher Vorschriften Anschluss und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen einschließlich Streitigkeiten aus derartigen Benutzungsverhältnissen

11 17 00 Sonstiges (Verfahren, die ab dem bis eingegangen sind), insbesondere: Justizverwaltungsrecht (einschließlich Erlass von Gerichtsgebühren) Archivrecht Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Aus dem Gebiet des Asylrechts (07 10/08 10 und 07 30/08 30) Asylsachen von Bewerbern aus Kroatien, Slowenien und Rumänien sowie aus Sudan, Tschad, Tunesien, Ägypten, Libyen, Angola und Nigeria; ferner Asylsachen von Bewerbern aus Vietnam, Kambodscha, Algerien und Marokko. Asylsachen von Bewerbern mit den Anfangsbuchstaben A bis M, die dem Staat Afghanistan angehören und die bis zum 31. Januar 2017 eingegangen sind; zudem Asylsachen von Bewerbern mit den Anfangsbuchstaben J bis R, die dem Staat Afghanistan angehören und ab dem eingehen. Schließlich Asylsachen von Bewerbern aus Albanien, in denen bis zum eine Betreibensaufforderung verfügt worden ist. 7. Kammer Kataster- und Vermessungsrecht sofern die Verfahren ab dem 1. Februar 2017 eingegangen sind Umweltschutz, soweit nicht der 2. und der 4. Kammer zugeteilt, insbesondere Immissionsschutzrecht Steuern, insbesondere: Kommunale Steuern Kirchensteuer, sofern die Verfahren ab dem 1. Januar 2015 eigegangen sind Gebühren (einschließlich Kosten nach dem Hessischen Rettungsdienstgesetz), insbesondere Benutzungsgebührenrecht Verwaltungsgebührenrecht, sofern die Verfahren ab dem 1. Januar 2015 eingegangen sind. Aus dem Gebiet des Asylrechts (07 10/08 10 und 07 30/08 30)

12 Asylsachen von Bewerbern aus Afghanistan, die ab dem 1. Februar 2017 bis zum 31. Mai 2017 bei Gericht eingegangen sind sowie ab dem 01. Juni 2017 eingehende Asylsachen von Bewerbern aus Afghanistan mit den Anfangsbuchstaben A bis I. Darüber hinaus Asylsachen von Bewerbern aus Pakistan, die ab dem 1. Januar 2017 bei Gericht eingegangen sind und noch eingehen. Außerdem bestehen beim Verwaltungsgericht Kassel: Fachkammer für Personalvertretungssachen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz, Fachkammer für Personalvertretungssachen nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz. B. Allgemeine Verteilungsgrundsätze I. Allgemeines (1) Die Kammern bleiben weiter für die bei ihnen anhängigen Sachen einschließlich der ruhenden und ausgesetzten Verfahren zuständig, die nicht nach früheren Geschäftsverteilungsplänen oder durch diesen Geschäftsverteilungsplan mit den betreffenden Rechtsgebieten auf andere Kammern übergegangen sind. (2) Wenn sich aus einer Sache ein weiteres Verfahren ergibt (z. B. aus einem Hauptsacheverfahren geht ein Eilverfahren oder ein Kostenstreit hervor oder einem Eilverfahren folgt ein Hauptsacheverfahren), wird dieses der für das Ausgangsverfahren zuständigen Kammer (sofern diese noch besteht) zugeteilt, auch wenn für Eingänge dieses Rechtsgebietes nunmehr eine andere Kammer zuständig ist. Das gleiche gilt nach einem Wechsel der Kammerzuständigkeit für ein Asylland, wenn ein neu eingehendes Asylverfahren einen Kläger/Antragsteller betrifft, für dessen Familienangehörige (Eltern, Kinder, Geschwister, Großeltern bzw. Ehepartner) bei der bis dahin zuständigen Kammer noch ein Asylverfahren anhängig ist. Dies gilt auch bei Trennung des Verfahrens, soweit der abgetrennte Verfahrensteil demselben Rechtsgebiet wie das ursprüngliche Verfahren angehört. (3) Für Sachen, die ihre anderweitige Erledigung im Sinne des 6 Abs. 3 Nr. 3 und 4 der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwG-Statistik) in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung ge-

13 funden haben, aber wiederaufgerufen und gemäß 16 Abs. 3 der Aktenordnung für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit (AktO-VGB in der ab dem 1.Januar 2013 geltenden Fassung der Rundverfügung des Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Dezember 2012 neu eingetragen werden, gilt die nunmehrige Zuständigkeitsregelung. Das gleiche gilt für zurückverwiesene Sachen. (4) Bei Verfahren, die Fragen des Datenschutzes außerhalb des HDatSchG oder des BDatSchG oder Vollstreckungsmaßnahmen zum Gegenstand haben, richtet sich die Kammerzuständigkeit nach dem Rechtsgebiet, in dessen Zusammenhang sie auftauchen. (5) Bei Verfahren, die Abgaben und Kosten (hier insbesondere Kosten nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz) zum Gegenstand haben, richtet sich die Kammerzuständigkeit abweichend von Abschnitt A nach dem Rechtsgebiet, in dem sie erhoben werden, wenn sich die Abgaben bzw. Kosten auf einen mit Widerspruch oder Klage angefochtenen Bescheid aus einem anderen Rechtsgebiet beziehen. Fälle der unmittelbaren Ausführung nach 8 HSOG fallen in den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Fachkammer. (6) Ist eine Sache irrtümlich bei einer Kammer drei Monate lang anhängig, so verbleibt es bei der Zuständigkeit dieser Kammer. In Eilsachen (G- und dazugehörige E-Sachen bzw. L- und K-Sachen) beträgt die Frist einen Monat. (7) AR-Sachen werden von dem Präsidenten bzw. in seinem Auftrag nach Maßgabe der Aktenordnung bearbeitet. II. Asylsachen (1) Asylsachen sind asylrechtliche Streitigkeiten nach Zählnummer 07 00/ Hierzu zählen neben allen gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gerichteten Verfahren auch solche Verfahren, in denen ein Ausländer, dessen Asylantrag mit entsprechender Abschiebungsandrohung abgelehnt wurde, zwar einen ausländerrechtlichen Aufenthaltstitel oder eine Duldung anstrebt, mit seinem Begehren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aber der Sache nach - unabhängig vom Antragsgegner - von der Vollziehung der asylrechtlichen Abschiebungsandrohung vorläufig verschont bleiben will. Als Asylsachen gelten auch die Verfahren, in denen sich ein Ausländer gegen eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach 11 Abs. 2 oder 11 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom , BGBl. I S. 1386, über die Anordnung und/oder Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes richtet. Zu den asylrechtlichen Verfahren in diesem Sinne zählen nicht asylrechtliche

14 Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Aufenthaltsbestimmung von Asylbewerbern (Zählnummern und Kammer) sowie Verfahren, die Anordnungen der Ausländerbehörde im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Abschiebung betreffend (bspw. nach 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG i.v.m. 82 Abs. 4 AufenthG); diese Verfahren gelten im Sinne der Geschäftsverteilung als ausländerrechtliche Verfahren nach der Zählnummer (2) Bei staatenlosen Asylbewerbern richtet sich die Kammerzuständigkeit nach dem Staat, auf dessen Verfolgung sich der Bewerber beruft. (3) Besteht Unklarheit über den Herkunfts-, bei Staatenlosen über den Verfolgungsstaat, ist das Vorbringen des Asylbewerbers in der Antrags- bzw. Klageschrift maßgeblich. E. Geschäftsverteilung innerhalb der Kammern Die Geschäftsverteilung innerhalb der Kammern erfolgt gemäß 4 VwGO i. V. m. 21 g GVG. F. Allgemeine Vertretungsregelung (1) Es werden vertreten: verhinderte Richter der 1. Kammer durch die Richter der 2. (notfalls 3., 4., 5., 6., 7.) Kammer verhinderte Richter der 2. Kammer durch die Richter der 3. (notfalls 4., 5., 6., 7., 1.) Kammer verhinderte Richter der 3. Kammer durch die Richter der 4. (notfalls 5., 6., 7., 1., 2.) Kammer verhinderte Richter der 4. Kammer durch die Richter der 5. (notfalls 6., 7., 1., 2., 3.) Kammer verhinderte Richter der 5. Kammer durch die Richter der 6. (notfalls 7., 1., 2., 3., 4.) Kammer verhinderte Richter der 6. Kammer durch die Richter der 7. (notfalls 1., 2., 3., 4., 5.) Kammer verhinderte Richter der 7. Kammer durch die Richter der 1. (notfalls 2., 3., 4., 5., 6.) Kammer. (2) In erster Linie zur Vertretung berufen ist jeweils der dienstjüngere, bei gleichem Dienstalter der lebensjüngere Richter. 29 des Deutschen Richtergesetzes ist dabei zu beachten. Das Dienstalter richtet sich nach 20 des Deutschen Richtergesetzes (s. Anlage I zum Geschäftsverteilungsplan).

15 (3) Die Vertreterbestimmungen gelten entsprechend, wenn eine Richterplanstelle unbesetzt ist. (4) Der Präsident des Verwaltungsgerichts und die Kammervorsitzenden werden nur dann zu Vertretungen herangezogen, wenn in der entscheidenden Kammer kein Lebenszeitrichter vorhanden ist. In diesem Fall übernimmt die Aufgabe der/des Vorsitzenden die/der Vorsitzende der Vertretungskammer entsprechend der Regelung des Abs. 1. (5) Steht kein Kammervorsitzender zur Verfügung, so übernimmt der anwesende dienstälteste Lebenszeitrichter der Kammer den Vorsitz; steht kein Lebenszeitrichter der Kammer zur Verfügung, übernimmt der dienstälteste anwesende Richter den Vorsitz. (6) Die Tätigkeit einer Richterin/eines Richters in den Kammern für Personalvertretungssachen und der Baulandkammer gilt als Vertretungsfall für die übrige Kammertätigkeit. (7) Sind in den beiden Fachkammern für Personalvertretungssachen sowohl der Vorsitzende als auch der Stellvertreter verhindert, erfolgt die Vertretung durch die übrigen Vorsitzenden in der Reihenfolge ihres Dienstalters, beginnend mit dem/der dienstjüngsten Vorsitzenden und endend mit dem/der dienstältesten Vorsitzenden (siehe Anlage I zum Geschäftsverteilungsplan). G. Vertretung im Fall der Richterablehnung (1) Tritt der Vertretungsfall nach einer Entscheidung über die Ablehnung oder ein Selbstablehnungsgesuch eines Richters oder einer Richterin ein, werden vertreten: verhinderte Richter der 1. Kammer durch die Richter der 7. (notfalls 6., 5., 4., 3., 2.) Kammer verhinderte Richter der 2. Kammer durch die Richter der 1. (notfalls 7., 6., 5., 4., 3.) Kammer verhinderte Richter der 3. Kammer durch die Richter der 2. (notfalls 1., 7., 6., 5., 4.) Kammer verhinderte Richter der 4. Kammer durch die Richter der 3. (notfalls 2., 1., 7., 6., 5.) Kammer verhinderte Richter der 5. Kammer durch die Richter der 4. (notfalls 3., 2., 1., 7., 6.) Kammer verhinderte Richter der 6. Kammer durch die Richter der 5. (notfalls 4., 3., 2., 1., 7.) Kammer

16 verhinderte Richter der 7. Kammer durch die Richter der 6. (notfalls 5., 4., 3., 2., 1.) Kammer. (2) Im Übrigen gelten die Absätze (2) bis (6) der allgemeinen Vertretungsregelung entsprechend. H. Notdienst Gehen außerhalb der üblichen Arbeitszeit sowie am Wochenende und Feiertagen Eilsachen ein, die noch vor Beginn der allgemeinen Geschäftszeit des Verwaltungsgerichts an dem darauffolgenden Werktag entschieden werden müssen, so ist der Richter für eine Entscheidung nach 80 Abs. 8 VwGO zuständig, der - etwa von dem Rechtssuchenden, einer Behörde, über einen Bediensteten des Verwaltungsgerichts und dergleichen - erreicht wird. Dieser Richter hat sich zum Verwaltungsgericht Kassel zu begeben, den Antrag in Empfang zu nehmen und über ihn zu entscheiden; es sei denn, er erreicht (z. B.) einen Richter, der nach der vorliegenden Geschäftsverteilung die nähere Zuständigkeit zur Entscheidung der Sache hat. Dieser Richter ist sodann zur Entscheidung berufen. I. Ehrenamtliche Richter Die ehrenamtlichen Richter sind - wie aus der Anlage II ersichtlich - den in den Serviceeinheiten 1 und 2 vertretenen Kammern zugeteilt. Ferner besteht - wie aus der Anlage III ersichtlich - eine kammerübergreifende Ersatzliste. Die ehrenamtlichen Richter werden zu den Sitzungen herangezogen entsprechend der Anlagen II und III der Jahresgeschäftsverteilung. Bei der Heranziehung gelten folgende Grundsätze: a) Die ehrenamtlichen Richter werden nach der Reihenfolge in den Listen zu den Sitzungen ihrer Kammern herangezogen. Der Heranziehungsfall ist die Heranziehung für eine der beiden Kammern, denen der ehrenamtliche Richter nach der Anlage II zugeordnet ist. b) Wird eine mündliche Verhandlung nicht vertagt, sondern nur unterbrochen und an einem späteren Tag fortgesetzt, so gelten alle Sitzungen an dem früheren und späteren Tag als ein einheitlicher Sitzungstag. c) Bei mehrtägigen Dienstreisen gelten alle Sitzungen zwischen der Abreise vom Sitz des Verwaltungsgerichts und der Rückkunft als einheitlicher Sitzungstag.

17 d) Wird ein Sitzungstag anberaumt, der vor einem zeitlich späteren Sitzungstag liegt, zu dem die ehrenamtlichen Richter bereits geladen worden sind, so sind zu dem nachträglich anberaumten früheren Sitzungstag die nächstfolgenden ehrenamtlichen Richter heranzuziehen. e) Stellt sich nach der Ladung später als 10 Tage vor dem anberaumten Sitzungstag heraus, dass ein ehrenamtlicher Richter durch Krankheit oder aus sonstigen Gründen an der Teilnahme an dem Sitzungstag verhindert ist, so ist zu diesem Sitzungstag derjenige ehrenamtliche Richter der kammerübergreifenden Ersatzliste heranzuziehen, der innerhalb dieser Liste an der Reihe ist; dabei genügt es, wenn die Geschäftsstelle telefonisch anhand der Vertreterliste die Verfügbarkeit des betreffenden Richters für den Sitzungstag überprüft. Die Heranziehung des verhinderten ehrenamtlichen Richters ist nicht nachzuholen. Die Heranziehung eines ehrenamtlichen Richters über die kammerübergreifende Ersatzliste ist bei seiner Heranziehung für die Kammern, denen er zugeteilt ist, zu berücksichtigen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle soll in Fällen, in welchen es zweifelhaft sein kann, ob ein von einem ehrenamtlichen Richter angegebener Verhinderungsgrund die Verhinderung rechtfertigt, die Akten mit einem entsprechenden Hinweis dem Kammervorsitzenden vorlegen. f) Wenn auch die kammerübergreifende Ersatzliste erschöpft ist, gilt die Vertretungsregelung F. 1 entsprechend. J. Güterichter und Mediation (1). Güterichter im Sinne von 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit 278 Abs. 5 ZPO sind: Die Güterrichter regeln die Verteilung der Güteverfahren für das Geschäftsjahr. (2). Ab einer Zahl von 1, 16, 31 usw. durchgeführten Güteverfahren im laufenden Geschäftsjahr erfolgt eine Entlastung von 0,1, 0,2, 0,3 usw. Arbeitskraftanteilen im folgenden Geschäftsjahr. (3). Mediationsverfahren, die am 31. Dezember 2012 bei gerichtlichen Mediatoren anhängig waren, werden unter der Bezeichnung gerichtliche Mediatorin/gerichtlicher Mediator zu Ende geführt (Übergangsbestimmung 9 des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung).

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