Verwaltungsgericht Oldenburg Oldenburg, den 14. Dezember Die Präsidentin - Änderungen mit Wirkung 13. Juli 2017 Geschäfts-Nr.

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1 Verwaltungsgericht Oldenburg Oldenburg, den 14. Dezember Die Präsidentin - Änderungen mit Wirkung 13. Juli 2017 Geschäfts-Nr.: 320 Verw E III Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2017 Das Präsidium des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat folgenden Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2017 beschlossen: 1. Abschnitt Besetzung der Kammern mit Berufsrichtern 1 Besetzung der Kammern Es gehören an: a) der 1. Kammer: Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Keiser Richter am Verwaltungsgericht Kampowski Richterin Friedrichs b) der 2. Kammer: Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Riemann Richter am Verwaltungsgericht Boumann Richterin am Verwaltungsgericht Gerwert Richterin Pelters (ab 09. Januar 2017) c) der 3. Kammer: Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Wolfgang Osterloh Richter am Verwaltungsgericht Heuer Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Rotstegge Richterin Tute d) der 4. Kammer: Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Bernd Osterloh - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Burzynska Richter am Verwaltungsgericht Krengel Richter Rumann (ab 15. August 2017) e) der 5. Kammer: Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Braatz Richter am Verwaltungsgericht Winkler Richterin Joost - 2 -

2 - 2 - f) der 6.Kammer: Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Göken - Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht Meyer Richterin am Verwaltungsgericht Fähndrich (ab 01. August 2017) Richter Vaagt (ab 01. September 2017) g) der 7. Kammer: Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Blaseio Richter am Verwaltungsgericht Schallenberger Richter Kroker (ab 01. Juli 2017) h) der 8. Kammer: (Fachkammer für Streitigkeiten nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz) Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Blaseio Richter am Verwaltungsgericht Ahrens i) der 9. Kammer: (Fachkammer für Streitigkeiten nach dem Nieders. Personalvertretungsgesetz) Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Blaseio Richter am Verwaltungsgericht Ahrens Richter am Verwaltungsgericht Kampowski j) der 10. Kammer: (Kammer für Disziplinarsachen des Landes) Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Göken - Vorsitzende - Richter am Verwaltungsgericht Meyer Richterin am Verwaltungsgericht Fähndrich (ab 01. August 2017) k) der 11. Kammer: Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Wörl Richter am Verwaltungsgericht Ahrens - zum stellvertretenden Vorsitzenden bestellt Richter Behrens - abgeordneter Richter - l) der 12. Kammer: Vizepräsident des Verwaltungsgerichts Kalmer Richterin am Verwaltungsgericht Schulze - zur stellvertretenden Vorsitzenden bestellt - Richterin Friedrichs - ohne Dezernat

3 - 3 - m) der 13. Kammer: Präsidentin des Verwaltungsgerichts Oldenburg Hoeft - Vorsitzende - Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Freericks - zur stellvertretenden Vorsitzenden bestellt - Richterin am Verwaltungsgericht Hombert Richterin Ristow n) der 14. Kammer: (Kammer für Disziplinarsachen des Bundes) Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Göken - Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht Meyer Richterin am Verwaltungsgericht Fähndrich (ab 01. August 2017) o) der 15. Kammer Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Dr. Hombert Richter am Verwaltungsgericht Brandt - zum stellvertretenden Vorsitzenden bestellt- Richter am Landgericht Schlonsak -abgeordneter Richter- 2 Vertretung (1) Im Falle der Verhinderung eines Vorsitzenden und seines bestellten Vertreters führt der dienstälteste, in das Richterverhältnis auf Lebenszeit berufene Richter der jeweiligen Kammer den Vorsitz der Kammer. Sind sämtliche in das Richterverhältnis auf Lebenszeit berufene Richter der Kammer verhindert, so führt von den nach Abs. 3 zur Vertretung berufenen Richtern der jeweils dienstälteste, nicht verhinderte Richter auf Lebenszeit den Vorsitz. (2) Ist eine Kammer wegen Verhinderung eines der übrigen Richter der Kammer nicht beschlussfähig, so werden die jeweils dienstjüngsten, nicht verhinderten Richter einer anderen Kammer nach Maßgabe des Abs. 3 hinzugezogen. (3) Es werden vertreten: Gruppe 1): Die Richter der 1. und 12. Kammer einerseits und die Richter der 6. und 13. Kammer, der 13. und 10. Kammer sowie der 13. und 14. Kammer andererseits vertreten sich jeweils gegenseitig, ersatzweise werden die Richter 1. Kammer durch die der 6. Kammer, die Richter der 12. Kammer durch die der 13. Kammer, die Richter der 6., 10. und 14. Kammer durch die der 1. Kammer sowie die Richter der 13. Kammer durch die der 12. Kammer vertreten. Gruppe 2): Gruppe 3): Gruppe 4): Gruppe 5): Die Richter der 5. und der 11. Kammer vertreten sich gegenseitig. Die Richter der 4. und 7. Kammer vertreten sich gegenseitig. Die Richter der 2. und 3. Kammer vertreten sich gegenseitig. Die Richter der 8. und 9. Kammer vertreten sich gegenseitig.

4 - 4 - Gruppe 6): Die Richter der 2. Kammer vertreten die Richter der 15.Kammer Sollte nach Ausschöpfung aller Vertretungsmöglichkeiten innerhalb der Gruppen 1) bis 5) eine ordnungsgemäße Besetzung einer Kammer nicht zu erreichen sein, treten die dienstjüngsten, nicht verhinderten Richter hinsichtlich der Gruppe 1) der übrigen Kammern des Dienstgebäudes Schlossplatz 10 einerseits sowie der Gruppen 2) bis 5) der übrigen Kammern des Dienstgebäudes Kasinoplatz 1 andererseits ein. (4) Richter, die mehreren allgemeinen Kammern - mit oder ohne Dezernat - angehören, sind von der allgemeinen Vertretungsregelung freigestellt. 2. Abschnitt Besetzung der Kammern mit ehrenamtlichen Richtern 3 Besetzung der 1. bis 7. Kammer und der 11. bis 13. Kammer und Vertretung (1) Die Besetzung der Kammern mit ehrenamtlichen Richtern ergibt sich aus dem Anhang zum Geschäftsverteilungsplan. Die ehrenamtlichen Richter werden zu den Sitzungen der Kammern in der Reihenfolge der für jede Kammer unter a) aufgestellten Liste herangezogen. Der Stand der Heranziehungsfolge wird durch den Jahreswechsel 2016/2017 nicht beeinflusst. (2) Ist ein ehrenamtlicher Richter ausgeschlossen oder verhindert, so ist der auf der Liste der Kammer als nächster aufgeführte, noch nicht geladene ehrenamtliche Richter heranzuziehen. Der Verhinderte gilt als herangezogen. Das gleiche gilt, wenn die Sitzung ausfällt, zu der der ehrenamtliche Richter bereits geladen war. 4 Unvorhergesehene Verhinderung Die Heranziehung von Vertretern ehrenamtlicher Richter bei unvorhergesehener Verhinderung aufgrund der bei den einzelnen Kammern unter b) aufgestellten Hilfsliste erfolgt nach denselben Grundsätzen ( 3). Die Heranziehung aufgrund der Hilfsliste gilt jedoch nicht als Heranziehung aufgrund der Hauptliste. 5 Besetzung der 8., 9., 10. und 14. Kammer Die ehrenamtlichen Richter der 8. und 9. Kammer werden zu den Sitzungen in der Reihenfolge der gemäß 31 ArbGG aufgestellten Listen herangezogen, diejenigen der 10. und 14. Kammer nach den besonderen Bestimmungen des Disziplinarrechts des Landes und des Bundes. 6 Übersicht, Zweifelsfragen (1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf der Liste zu vermerken, an welchen Tagen die ehrenamtlichen Richter herangezogen worden sind. (2) Über Zweifelsfragen bei der Heranziehung von ehrenamtlichen Richtern entscheidet der Vorsitzende der Kammer.

5 Abschnitt Zuständigkeiten und sonstige Regelungen 7 Örtliche Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Oldenburg bestimmt sich nach 73 Abs. 2 Nr. 5 des Nds. Justizgesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 436). Die Kammern des Gerichts sind danach zuständig für die Landkreise Ammerland, Aurich, Cloppenburg, Friesland, Leer, Oldenburg, Vechta, Wesermarsch und Wittmund und der Städte Delmenhorst, Emden, Oldenburg und Wilhelmshaven sowie das gemeinde- und kreisfreie Gebiet der Küstengewässer einschließlich des Dollarts, des Jadebusens und der Bundeswasserstraßen Ems und Weser sowie der davon eingeschlossenen oder daran angrenzenden gemeinde- und kreisfreien Gebiete, im Osten und Nordosten begrenzt durch die Landesgrenze mit der Freien Hansestadt Bremen - Stadt Bremerhaven -, die seewärtigen Grenze des Landkreises Cuxhaven und die westliche Landesgrenze mit der Freien und Hansestadt Hamburg - Exklave Neuwerk/Scharhörn -. 8 Sachliche Zuständigkeit (1) Die bis zum 31. Dezember 2016 anhängig gewordenen Sachen verbleiben vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 - jeweils in der Kammer, in der sie bis zu dem genannten Zeitpunkt geführt worden sind. (2) Die ab 1. Januar 2017 eingehenden Sachen werden wie folgt auf die Kammern verteilt: 1. Kammer: 1. Stiftungsrecht und Staatsaufsicht über Stiftungen des bürgerlichen Rechts Parlamentsrecht Europa-, Bundestags- und Landtagswahlrecht Parteienrecht Sparkassenrecht Staatsaufsicht über nichtkommunale juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht die 7. oder 12. Kammer zuständig sind 7. Staatsaufsicht über Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landwirtschaftskammern und andere nichtkommunale juristische Personen des öffentlichen Rechts 8. Verfassung und autonome Rechte der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Wasser- und Bodenverbände 9. Enteignungsrecht Streitigkeiten nach dem Schutzbereichsgesetz Streitigkeiten nach dem Landbeschaffungsgesetz Streitigkeiten nach den Sicherstellungsgesetzen (Wassersicherstellungsgesetz, Verkehrssicherstellungsgesetz, Ernährungssicherstellungsgesetz u.a.) 10. Verfassung und autonome Rechte der Wasser- und Bodenverbände Abgaben der Wasser- und Bodenverbände Wasserrecht (einschließlich Anschluss- und Benutzungszwang) Deichrecht Erschließungsrecht Justizverwaltungsrecht einschließlich Festsetzung der Entschädigung der

6 - 6 - ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nach 4 JVEG 16. Archivrecht Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Beiträge und Abgaben Erschließungsbeiträge Ausbaubeiträge Ausgleichsbeträge nach 154 BauGB Erschließungsverträge Kostenerstattung für Maßnahmen nach 135 a) bis c) BauGB Rundfunk- und Fernsehrecht einschließlich Gebührenbefreiung Post-, Fernmelde- und Telekommunikationsrecht Asylrecht betreffend das Herkunftsgebiet Afrika sowie Asylrecht betreffend die Asylbewerber, die trotz ungeklärter Staatsangehörigkeit einem dieser Herkunftsländer zuzuordnen sind. 22. Streitigkeiten über Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen aus den vorstehenden Sachgebieten) A 0710/ 0740 B 0810/ Kammer: 1. Kommunalabgabenrecht Kommunale Steuern Benutzungsgebührenrecht Kommunale Beiträge Kurbeitrag, Fremdenverkehrsbeitrag Haus- und Grundstücksanschlusskosten Kirchensteuer Abwasserabgaben Bescheinigungen aufgrund abgaberechtlicher Vorschriften Asylrecht betreffend die Herkunftsländer, Estland, Kasachstan, Kirgistan, Lettland, Litauen, Moldau, Russische Föderation, Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan und Weißrussland sowie Syrien 6. Streitigkeiten über Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen aus den vorstehenden Sachgebieten) A 0710/ 0740 B 0810/ Kammer: 1. Kommunalrecht Verfassung, Verwaltung und Organisation der Gemeinden und Gemeindeverbände/Kommunalgebietskörperschaften 1.2 Kommunalaufsichtsrecht Kommunalwahlrecht Finanzausgleich Vermögens- und SED-Rehabilitierungsrecht Wiedergutmachungsrecht, Streitigkeiten über die Nachversicherung nach 99 des 1370 Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes und nach Art ff. des Fremdrenten- und Auslandsrentenneuregelungsgesetzes, soweit nicht im Zusammenhang mit öffentlichem Dienstrecht 4. Härtefonds für nichtjüdische Verfolgte des NS-Regimes

7 Wohngeldrecht Sozialrecht (soweit nicht die 13. Kammer zuständig ist) Unterhaltsvorschussrecht Heizkostenzuschussrecht Sozialrecht nach landesrechtlichen Vorschriften Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Kriegsfolgenrecht Lastenausgleichsrecht Häftlingshilferecht, Heimkehrerrecht und Kriegsgefangenenentschädigungsrecht Flüchtlings- und Vertriebenenrecht Requisitions- und Besatzungsschädenrecht Asylrecht, soweit nicht die 1., 2., 4., 5., 6., 7., 11., 12., 13. oder die 15. Kammer zuständig sind. 10. Streitigkeiten über Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen aus den vorstehenden Sachgebieten) A 0710/ 0740 B 0810/ Kammer: 1. Raumordnung, Landesplanung Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht, außer Ausgleichsbeträge nach 154 BauGB 3. Immissionsschutzrecht, soweit Windenergieanlagen betroffen sind Siedlungsrecht Reichssiedlungsgesetz 4.2 Kleingartenrecht 4.3 Kleinsiedlungsrecht 4.4 Heimstättenrecht 5. Denkmalschutz Angelegenheiten des Wohnungseigentumsgesetzes (z.b. Abgeschlossenheitsbescheid) 7. Recht der Außenwerbung Streitigkeiten über Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen aus den vorstehenden Sachgebieten) Kammer: 1. Bildungsrecht und Sport (ohne Hochschulrecht und Nc-Verfahren) Schulrecht Schulprüfungs- und Versetzungsrecht einschl. Nichtschülerprüfungen Schülerbeförderung und Kosten für Lernmittel Wissenschaft und Kunst Film- und Presserecht Recht der Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie der Ordensgesellschaften 1.5 Erwachsenenbildungsrecht (ohne Berufsbildungsrecht)

8 Sport Bestattungs- und Friedhofsrecht (soweit nicht Kirchenrecht) einschließlich 0146 Gebührenrecht 3. Eisenbahn-, Kleinbahn-, Bergbahnrecht Umweltrecht Natur- und Landschaftsschutzrecht einschl. Artenschutzrecht (mit Ausnahme baulicher Anlagen) und Bodenabbaurecht einschl. baulicher Anlagen 6. Berg- und Energierecht Bergrecht Energierecht Atom- und Strahlenschutzrecht Immissionsschutzrecht, soweit nicht Windenergieanlagen betroffen sind oder über 1021 bauaufsichtliche Maßnahmen, baurechtliche Pläne, verkehrsrechtliche Maßnahmen ( 38 bis 40 BImSchG) und allgemeine ordnungsrechtliche Maßnahmen zu entscheiden ist 9. Wasserrecht im Zusammenhang mit einer atomrechtlichen Entscheidung Wasserstraßenrecht Straßen- und Wegerecht einschließlich Sondernutzungsgebühren und Planfeststellungen (ohne Enteignung) 12. Recht der Gentechnik Streitigkeiten nach dem Bundesbodenschutzgesetz Streitigkeiten nach dem Umweltinformationsgesetz Asylrecht betreffend die Herkunftsgebiete Bangladesch, Bhutan, Indien, Kambodscha, Kroatien, Laos, Nepal, Pakistan, Slowenien, Vietnam und Türkei 16. Streitigkeiten über Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen aus den vorstehenden Sachgebieten) A 0710/ 0740 B 0810/ Kammer: 1. Recht des öffentlichen Dienstes Recht der Bundesbeamten Laufbahnprüfungen Beförderungen Versetzungen und Abordnungen Besoldung und Versorgung Beihilfen einschl. freier Heilfürsorge, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsentschädigungen 1.2 Soldatenrecht Laufbahnprüfungen Beförderungen Versetzungen und Kommandierungen Besoldung und Versorgung Beihilfen einschl. freier Heilfürsorge, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsentschädigungen 1.3 Recht der Landesbeamten Laufbahnprüfungen Beförderungen 1332

9 Versetzungen und Abordnungen Besoldung und Versorgung Beihilfen einschl. freier Heilfürsorge, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsentschädigungen 1.4 Recht der Richter Beförderungen Versetzungen und Abordnungen Besoldung und Versorgung Beihilfen einschl. freier Heilfürsorge, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsentschädigungen 1.5 Recht der Richtervertretungen Berufsgerichtliche Verfahren, soweit diese am Verwaltungsgericht bearbeitet werden 3. Recht des juristischen Vorbereitungsdienstes Wiedergutmachungsrecht, Streitigkeiten nach dem Gesetz zu Art. 131 GG sowie Streitigkeiten über die Nachversicherung nach 99 AKG und nach Art ff. des Fremdrenten- und Auslandsrentenneuregelungsgesetzes, soweit ein Zusammenhang mit öffentlichem Dienstrecht besteht 5. Asylrecht betreffend das Herkunftsland Mazedonien A 0710/ Asylrecht betreffend Verfahren, in denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf der Grundlage des 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 i.v.m. 34a oder 35 AsylG die Abschiebung angeordnet bzw. angedroht oder über das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich des jeweiligen Staates im Sinne von 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AsylG entschieden hat, wenn der Zielstaat bzw. der Staat, auf den sich die Entscheidung über das Abschiebungsverbot bezieht, Italien oder Malta ist B 0810/0840 A 0730 B Streitigkeiten über Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen aus den vorstehenden Sachgebieten) 7. Kammer: 1. Staatsaufsicht über die öffentlich-rechtlichen berufsständischen Zusammenschlüsse der freien Berufe 2. Recht der freien Berufe einschl. Kammerrecht (z.b. Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Architekten, Rechtsbeistände, Tierärzte, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) einschl. Abgabenrecht der berufs- und wirtschaftsständischen Körperschaften 3. Berufsbildungsrecht der Hilfsberufe, die den in Nr. 2 genannten Berufen zuzuordnen sind, einschl. der medizinischen Hilfsberufe 4. Krankenhausrecht einschl. Krankenhauspflegesätze Gesundheit, Hygiene, Lebensmittel-, Futter- und Arzneimittel Seuchenrecht, Viehseuchenrecht, Tierkörperbeseitigung Verkehrsrecht Recht der Fahrerlaubnisse einschl. der Fahrerlaubnisprüfungen Personenbeförderungsrecht Güterkraftverkehrsrecht Luftverkehrsrecht Wasserverkehrsrecht

10 Eisenbahnverkehrsrecht Wohnrecht (ohne Wohngeldrecht) Wohnungsbauförderungs- und Wohnungsbindungsrecht einschl. Mietpreisbildung Wohnungsaufsichtsrecht Wehrpflichtrecht, Wehrrecht Kriegsdienstverweigerungsrecht Recht des Zivildienstes, soweit nicht die 6. oder 14. Kammer zuständig ist Arbeitsplatzschutzrecht und Unterhaltssicherungsrecht Dienstrecht des Zivil- und Katastrophenschutzes Streitigkeiten nach dem Bundesleistungsgesetz Polizeirecht Versammlungsrecht Ordnungsrecht Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz Obdachlosenrecht Vereinsrecht Sammlungsrecht Recht der Titel, Orden und Ehrenzeichen (ohne akademische Grade) Streitigkeiten nach dem Verbraucherinformationsgesetz Lotterie- und sonstiges Glücksspielrecht Asylrecht betreffend die Herkunftsländer Armenien, Aserbeidschan, Georgien, Serbien und Bosnien-Herzegowina 18. Streitigkeiten über Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen aus den vorstehenden Sachgebieten) A0710/0740 B0810/ Kammer: 1. Personalvertretungsrecht des Bundes Streitigkeiten über Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen aus dem vorstehenden Sachgebiet) 9. Kammer: 1. Personalvertretungsrecht der Länder Streitigkeiten über Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen aus dem vorstehenden Sachgebiet) 10. Kammer: 1. Disziplinarrecht der Landesbeamten Streitigkeiten über Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen aus dem vorstehenden Sachgebiet)

11 Kammer: 1. Jagd-, Forst- und Fischereirecht Waffenrecht Sprengstoffrecht Tierschutz Staatsangehörigkeitsrecht Reiseausweise nach Art. 28 GFK Ausländerrecht Flüchtlings- und Vertriebenenrecht Verteilung, Zuweisung und Unterbringung von Asylbewerbern A 0720 B Asylrecht betreffend Verfahren, in denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf der Grundlage des 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 i.v.m. 34a oder 35 AsylG die Abschiebung angeordnet bzw. angedroht oder über das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich des jeweiligen Staates im Sinne von 29 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 AsylG entschieden hat, soweit nicht die 1. oder 12. Kammer zuständig ist A 0730 B Streitigkeiten über Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen aus den vorstehenden Sachgebieten) 12. Kammer: 1. Wirtschafts- und Wirtschaftsverwaltungsrecht, Landwirtschaftsrecht Wirtschaftsverfassung, Wirtschaftslenkung, Marktordnung einschl. Preisrecht, Außenwirtschaftsrecht Subventionen, Anpassungshilfen, Stilllegungsprämien Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und andere Zusammenschlüsse wirtschaftlicher und berufsständischer Vereinigungen Beschränkungen aufgrund des 1 Abs. 3 EnergiesichG Vergaberecht Finanzdienstleistungsaufsicht Gewerberecht einschl. berufliche Bildung, soweit nicht der 7. Kammer zugewiesen (ohne Erwachsenenbildungsrecht) Gewerbeordnung Handwerksrecht Gaststättenrecht Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft einschl. Milchquoten (ohne Subventionen, Anpassungshilfen, Stilllegungsprämien, vgl. Nr. 0411) Agrarordnung, Flurbereinigung Weinrecht Bescheinigung aufgrund abgaberechtlicher Vorschriften (nur GrdErwStBefr.-Agr.) 1.4 Recht der Beliehenen, z.b. Schornsteinfegerrecht, Berufsrecht der Vermessungsingenieure 1.5 Sonstiges Wirtschaftsrecht Feiertagsrecht Hochschulrecht (ohne Nc-Verfahren) einschl. hochschulrechtlicher Abgaben Recht der Hochschul- und Staatsprüfungen sowie der Anerkennung

12 ausländischer Prüfungen 2.2 Recht der Zweiten juristischen Staatsprüfung Recht der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter Erlaubnis zum Führen eines ausländischen akademischen Grades Hochschulzugangsrecht, soweit Hochschulen ihre Aufnahmebedingungen durch 0223 Bewerber nicht als erfüllt ansehen (ohne Streitigkeiten um die Kapazitätsgrenzen vgl. Nr. 0310) 3. Numerus-clausus-Verfahren Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen und die damit zusammenhängenden Immatrikulations- und Exmatrikulationsverfahren (Nc-Verfahren) 3.2 Verteilung von Studienplätzen durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen 4. Heimrecht Personenordnungsrecht Namensrecht Melderecht Pass- und Ausweisrecht, soweit nicht die 11. Kammer zuständig ist Datenschutzrecht Verfahren nach dem Gesetz über den registergestützten Zensus Verwaltungsvollstreckung, wenn die Zuständigkeit mehrerer Kammern begründet wäre 7. Sonstiges Asylrecht betreffend Verfahren, in denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf der Grundlage des 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 i.v.m. 34a oder 35 AsylG die Abschiebung angeordnet bzw. angedroht oder über das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich des jeweiligen Staates im Sinne von 29 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 AsylG entschieden hat, wenn der Zielstaat bzw. der Staat, auf den sich die Entscheidung über das Abschiebungsverbot bezieht, Bulgarien oder Ungarn ist. 9. Streitigkeiten über Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen aus den vorstehenden Sachgebieten) A 0730 B Kammer: 1. Sozialrecht Schwerbehindertenrecht Kriegsopferfürsorgerecht Kinder- und Jugendhilfe sowie Jugendförderungsrecht Jugendarbeits- und Mutterschutzrecht Jugendschutzrecht Kindergartenrecht einschl. Kindergartengebührenrecht Ausgleichsabgabe nach 77 SGB IX Ausbildungs- und Studienförderungsrecht Asylrecht betreffend die Herkunftsländer Iran und Libanon A 0710/ Streitigkeiten über Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen aus den vorstehenden Sachgebieten) B 0810/ Kammer:

13 Disziplinarrecht der Bundesbeamten Streitigkeiten über Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen aus dem vorstehenden Sachgebiet) 15. Kammer: 1. Asylrecht betreffend die Herkunftsgebiete Albanien und Kosovo und Irak A 0710/ 0740 B 0810/ Abfallrecht einschließlich Abfallanlagen Abfallbeseitigungsrecht (Anschluss- und Benutzungszwang, Überlassungspflicht) Kataster- und Vermessungsrecht Brand- und Katastrophenschutzrecht - einschl. Rettungsdienstrecht Streitigkeiten über Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen aus dem vorstehenden Sachgebiet) (3) 1. Die bis zum 31. Dezember 2016 bei der 4. Kammer des Gerichts anhängig gewordenen Verfahren aus dem Gebiet des Kataster- und Vermessungsrechts gehen ab dem 1. Januar 2017 auf die 15. Kammer über. 2. Die bis zum 31. Dezember 2016 bei der 4. Kammer des Gerichts anhängig gewordenen Verfahren aus dem Gebiet des Lotterie und sonstigen Glücksspielrechts gehen ab 1. Januar 2017 auf die 7. Kammer über. 3. Die bis zum 31. Dezember 2016 bei der 11. Kammer des Gerichts anhängig gewordenen Verfahren aus dem Gebiet des Brand und Katastrophenschutzrechts (einschließlich Rettungsdienstrecht) gehen ab dem 1. Januar 2017 auf die 15. Kammer über. 4. Die bis zum 31. Dezember 2016 bei der 2. Kammer des Gerichts anhängig gewordenen Verfahren aus dem Gebiet des Asylrechts betreffend das Herkunftsland Bosnien Herzegowina gehen ab dem 1. Januar 2017 auf die 7. Kammer über. 5. Die bis zum 14. März 2017 an der 2. Kammer des Gerichts anhängig gewordenen asylrechtlichen Verfahren betreffend die Herkunftsländer Georgien, Armenien und Aserbaidschan gehen ab 15. März 2017 auf die 7. Kammer. 6. Die bereits mit Beschluss des Präsidiums vom 26. April 2017 mit folgendem Wortlaut getroffene Regelung: Die bis zum 30. April 2017 bei der 4. Kammer des Gerichts anhängig gewordenen Verfahren aus dem Gebiet des Asylrechts betreffend das Herkunftsland Syrien gehen auf die 2. Kammer über. 9 Abs. 5 S. 2 des Geschäftsverteilungsplanes findet keine Anwendung. 7. Von den in der 3. Kammer im Jahr 2017 bisher eingegangenen asylrechtlichen Klageverfahren betreffend das Herkunftsland Afghanistan gehen mit Wirkung vom 1. August 2017 über - die vom 1.Januar bis 20. März 2017 eingegangenen Verfahren in die 4. Kammer - die vom 21. März bis 7. April 2017 eingegangenen Verfahren in die 5. Kammer und - die vom 8. April bis 5. Mai 2017 eingegangenen Verfahren in die 12. Kammer einschließlich der Verfahren, die nach Ablauf der genannten Zeiträume eingegangen sind und mit denen ein Sachzusammenhang besteht. Verfahren, zu denen ein Eilverfahren anhängig war bzw. ist und solche, die mit Verfahren im Sachzusammenhang stehen, die bis in der 3. Kammer eingegangen sind, gehen nicht über. 8. Die Zuständigkeit für anhängige und neu eingehende asylrechtliche Verfahren, in denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf der Grundlage des 29 Abs. 1 Nr. 1 bis

14 i.v.m. 34a oder 35 AsylG die Abschiebung angeordnet bzw. angedroht oder über das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich des jeweiligen Staates im Sinne von 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AsylG entschieden hat, geht, wenn der Zielstaat bzw. der Staat, auf den sich die Entscheidung über das Abschiebungsverbot bezieht, Italien oder Malta ist, ab dem 1. September 2017 auf die 6. Kammer über. Die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen B-Verfahren verbleiben in der Zuständigkeit der 1. Kammer. 9 Verteilung der neu eingehenden Streitsachen (1) Soweit sich die Verteilung der eingehenden Streitsachen nach dem Rechtsgebiet richtet, bestimmt sich die sachliche Zuständigkeit der Kammern nach dem Recht, auf dem der angefochtene oder begehrte Verwaltungsakt beruht oder beruhen würde bzw. das für das umstrittene Rechtsverhältnis maßgebend ist. (2) In Verfahren aus dem Rechtsgebiet Asylrecht - mit Ausnahme der Verfahren, in denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf der Grundlage des 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 i.v.m. 34a oder 35 AsylG die Abschiebung angeordnet bzw. angedroht oder über das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich des jeweiligen Staates im Sinne von 29 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 AsylG entschieden hat, - richtet sich die Kammerzuständigkeit grundsätzlich nach der vom Bundesamt angenommenen Staatsangehörigkeit bzw. nach dem der Entscheidung zugrunde gelegten Herkunftsgebiet. Besitzt der Ausländer mehrere Staatsangehörigkeiten, ist er staatenlos oder ist seine Staatsangehörigkeit bzw. sein Herkunftsgebiet aus der Sicht des Bundesamtes ungeklärt, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Staat, in den der Ausländer abgeschoben werden soll; bei mehreren Staaten gilt der erstgenannte. Ist nach den oben genannten Maßstäben eine Zuordnung des Verfahrens zu einer Kammer nicht möglich, ist auf das Vorbringen des Asylbewerbers zu seiner Staatsangehörigkeit bzw. seinem Herkunftsgebiet abzustellen. (3) Kommen für die Entscheidung wesentlich auch Fragen aus einem Sachgebiet in Betracht, für das nicht die Kammer, bei der die Sache anhängig ist und vor die sie nach dem Geschäftsverteilungsplan gehört, sondern eine andere Kammer zuständig ist, so kann die Sache, wenn dies aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint, durch Beschluss an diese Kammer abgegeben werden, sofern diese zustimmt. (4) Soweit ein offenbarer Zusammenhang mit einer noch beim Verwaltungsgericht anhängigen Sache besteht, fallen ausnahmsweise die Streitigkeiten jeweils der Kammer zu, in deren Zuständigkeitsbereich die erste Sache gefallen ist. Soweit eine Rechtssache an das Gericht zurückverwiesen wird, fällt das Verfahren der Kammer zu, die im Zeitpunkt der Zurückverweisung für dieses Sachgebiet zuständig ist. Entsprechendes gilt für den Fall einer wiederholten Verwaltungsentscheidung und für solche Verfahren, die nach einer Ruhens- oder Aussetzungsanordnung wieder aufgenommen werden; 9 Abs. 5 findet insoweit keine Anwendung. (5) Verfahren, in denen bereits eine Beweiserhebung durch Beschluss oder in sonstiger Weise veranlasst, ein Verhandlungstermin durchgeführt oder anberaumt oder ein Gerichtsbescheid erlassen worden ist, verbleiben in der bisher befassten Kammer. Dasselbe gilt für Verfahren, die länger als ein halbes Jahr anhängig sind. (6) Für Streitigkeiten, die das Verwaltungsverfahren (z.b. Akteneinsichtsrecht, Hausrecht), sonstige Kostenverfahren und die Verwaltungsvollstreckung betreffen, ist die Kammer

15 zuständig, der das zugrunde liegende Rechtsgebiet zugewiesen ist. 8 Abs Kammer Nr. 8 bleibt unberührt. (7) Rechtshilfeersuchen werden den Kammern nach ihrer sachlichen Zuständigkeit zugeteilt. Entsprechendes gilt für Beweissicherungsverfahren und selbständige Beweisverfahren. Soweit die Vernehmung oder die Vereidigung von Zeugen nach 180 VwGO durch den Einzelrichter zu erfolgen hat, findet sie vor dem dienstjüngsten Richter der jeweils zuständigen Kammer statt. (8) Halten sich in einer Sache keine oder mehrere der nach dem Geschäftsverteilungsplan in Betracht kommenden Kammern für zuständig, so beschließt diejenige Kammer, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, über die Frage ihrer Zuständigkeit und verweist die Sache gegebenenfalls an die für zuständig gehaltene Kammer mit allseits bindender Wirkung. In Zweifelsfällen entscheidet der Präsident darüber, welche Kammer zuerst nach Eingang mit der Sache zu befassen ist. 10 Güterichter Zu Güterichtern werden bestimmt: a) RVG Burzynska b) VRVG Keiser Die Verteilung der Güterichterverfahren wird durch eine Vereinbarung der Güterichter geregelt. 11 Auslegung des Geschäftsverteilungsplanes Bei Zweifeln über die Auslegung des Geschäftsverteilungsplanes ist das Präsidium zu hören; dessen Äußerung ist bindend. Hoeft

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