SENATSKANZLEI 30. August 2017 Geschäftsstelle des Senats Zu 21/9993 PL 311. Berichtigung

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1 SENATSKANZLEI 30. August 2017 Geschäftsstelle des Senats Zu 21/9993 PL 311 Berichtigung Betr.: Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft, betreffend Entwurf eines Gesetzes zur Bildung einer sektorenübergreifenden Landeskonferenz zur gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung (HmbSLKV) (Drucksache 21/9993) Die Mitteilung ist wie folgt zu berichtigen: Auf Seite 4 muss es in der linken Spalte unter 3.1, Nr. 11 statt: drei Vertreterinnen bzw. Vertreter der maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Seniorinnen und Senioren sowie der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen in Hamburg (3 Stimmen), richtig heißen: vier Vertreterinnen bzw. Vertreter der maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Seniorinnen und Senioren sowie der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen in Hamburg (4 Stimmen),

2 BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/ Wahlperiode Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft Entwurf eines Gesetzes zur Bildung einer sektorenübergreifenden Landeskonferenz zur gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung (HmbSLKV) A. Gegenstand und Zielsetzung der Drucksache Einbringung eines Entwurfs zur Änderung des Landesgesetzes über die Bildung einer Landeskonferenz Versorgung (HmbLKVG) zur Bildung eines Gremiums sektorenübergreifende Landeskonferenz zur gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung. Zielsetzung ist, die beiden Gremien Landeskonferenz Versorgung nach 90a SGB V und sektorenübergreifender Landespflegeausschuss nach 8a Absatz 2 SGB XI organisatorisch und inhaltlich an die geänderten bundesrechtlichen Vorgaben anzupassen und zu einem Gremium sektorenübergreifende Landeskonferenz zur gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung zusammenzuführen. 1. Anlass B. Anlass und Ziel der Verabschiedung Für das Hamburgische Gesetz über die Bildung einer Landeskonferenz Versorgung hat sich auf Grund bundesrechtlicher Änderungen der Bedarf einer Anpassung ergeben. Auf der Grundlage des 90a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) wurde im Jahr 2012 durch Landesrecht die Landeskonferenz Versorgung eingerichtet, die Empfehlungen zu sektorenübergreifenden Versorgungsfragen abgeben kann. Weiterhin kann Stellung genommen werden zur Bedarfsplanung (ambulante vertragsärztliche Versorgung) und zur Feststellung einer drohenden Unter- oder Überversorgung (Drucksache 20/5763). Gemäß der im Dritten Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz PSG III) vorgesehenen Änderung in 8a Absatz 2 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) kann ab 1. Januar 2017 ein Ausschuss zur Beratung über sektorenübergreifende Zusammen arbeit in der Versorgung von Pflegebedürftigen (sektorenübergreifender Landespflegeausschuss) eingerichtet werden. Durch diese Vorschrift werden die Landesverbände der Pflegekassen und der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen, die Kassenärztlichen Vereinigungen gemäß 77 Absatz 1 Satz 1 SGB V und die Landeskrankenhausgesellschaften verpflichtet, in sektorenübergreifenden Landespflegeausschüssen mitzuarbeiten, soweit diese durch landesrechtliche Vorschriften eingerichtet werden. Der Ausschuss soll Fragen der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit unter anderem in der pflegerischen und medizinischen Versorgung beraten und insbesondere Lösungen für Schnittstellenprobleme vorschlagen. Dabei wird ein weites 1

3 Drucksache 21/9993 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 21. Wahlperiode Verständnis der pflegerischen Versorgung zugrunde gelegt. Dies umfasst auch die Altenhilfe und die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII, Strukturen vor Ort, wie z.b. die örtliche Altenhilfe und die Versorgung in der eigenen Häuslichkeit, sodass eine bessere Verzahnung im Sinne der Pflegebedürftigen erreicht werden kann. Ziel der Regelung ist somit die Einbindung der Verbände der Kostenträger und Leistungserbringer in die Arbeit eines solchen Ausschusses; die Entscheidung über die Einrichtung und Ausgestaltung liegt in der Hand der Länder. Damit hat der Ausschuss einen weitergehenden Auftrag als das bisher existierende Gremium der Landeskonferenz Versorgung nach 90a SGB V, das sektorenübergreifende Fragen im medizinischen Bereich berät und hierzu Empfehlungen ausspricht. Zweck des sektorenübergreifenden Landespflegeausschusses ist es, durch den unmittelbaren Austausch über Versorgungsfragen die sektorenübergreifende Zusammenarbeit zu verbessern. Zu den sektorenübergreifenden Versorgungsfragen, die in diesem Ausschuss beraten werden, können beispielsweise gehören: Fragen zum Überleitungsmanagement unter anderem vom Krankenhaus in die ambulante oder stationäre Pflege, zu integrierten Versorgungsverträgen, zur ärztlichen Versorgung insbesondere in Pflegeeinrichtungen, zur geriatrischen Rehabilitation, zur Hilfsmittelversorgung, zu Pflegestützpunkten nach 7c SGB XI, zur Qualitätssicherung, zum Qualitätsmanagement und zum Datenaustausch. Durch entsprechende landesrechtliche Regelungen können regionale Versorgungsbedarfe berücksichtigt und Vertreterinnen oder Vertreter der Kommunen, Interessenvertretungen oder Berufsverbände in das Gremium berufen werden. Die nähere Ausgestaltung und Besetzung einschließlich von Kostenerstattungsregelungen des sektorenübergreifenden Landespflegeausschusses bestimmt sich nach Landesrecht. 52 Absatz 2 SGB XI und 211 Absatz 4 SGB V finden Anwendung. Die Beschlüsse der sektorenübergreifenden Landespflegeausschüsse haben keine unmittelbare Verbindlichkeit, stellen jedoch wichtige Empfehlungen zur Unterstützung insbesondere der Sozialversicherungsträger dar. Sie können diesen bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben helfen. Gemäß der Gesetzesbegründung zu 8a SGB XI (BT-Drucksache 18/9518, S. 63) obliegt dem Landesrecht, den sektorenübergreifenden Landespflegeausschuss mit dem Gemeinsamen Landesgremium nach 90a des SGB V zusammenzuführen oder lediglich den Austausch zu übergreifenden Fragen sicherzustellen. Für den Fall, dass keine Zusammenführung der beiden Gremien erfolgt, verpflichtet Absatz 2, Satz 2 zu einer Abstimmung über Fragestellungen, die beide Gremien betreffen. Ebenso steht es den Ländern frei, den sektorenübergreifenden Landespflegeausschuss an den bereits bestehenden Landespflegeausschuss nach 8a Absatz 1 SGB XI anzugliedern oder nicht. Zur Vermeidung eines neuen dritten Gremiums neben der Landeskonferenz Versorgung und dem Landespflegeausschuss soll die Landeskonferenz Versorgung und der neu zu bildende sektorenübergreifende Landespflegeausschuss zu einem Gremium sektorenübergreifende Landeskonferenz zur gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung zusammengeführt werden. Der bisherige Landespflegeausschuss ( 8a Absatz 1 SGB XI) bleibt unverändert bestehen. Mit der Neuorganisation soll auch eine neue inhaltliche Ausrichtung verbunden sein. Die Aufgabe soll sich auf sektorenübergreifende Fragestellungen zur gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung konzentrieren. Angedacht ist hierfür eine mindestens jährliche Konferenz zu einem im Jahr vorher abgestimmten übergreifenden Thema. Entsprechend der inhaltlichen und organisatorischen Neuausrichtung sind die stimmberechtigten Mitglieder der bisherigen Landeskonferenz Versorgung um stimmberechtigte Mitglieder aus dem Pflegebereich zu ergänzen. Die Zahl der Mitglieder bei den Kranken- und Pflegekassen sowie der Leistungserbringer erhöht sich somit auf jeweils 9 Mitglieder. Durch die Mitwirkung der Seniorenvertretung erhöht sich die Zahl der Mitglieder für den Bereich der Patienten-/Seniorenvertretung auf vier Mitglieder; entsprechend wird die Zahl der Behördenmitglieder ebenfalls auf vier erhöht. Insgesamt hat das neue Gremium 26 Mitglieder (statt vorher 18), davon 9 Mitglieder der Kranken- und Pflegekassen, 9 Mitglieder der Leistungserbringer aus dem Bereich Gesundheit und Pflege, vier Mitglieder aus dem Bereich Patienten-/Seniorenvertretung und vier Mitglieder aus dem Bereich Behörde und Bezirksamt. Da Stellungnahmen gemeinsam abgegeben werden können, wird wie bisher eine drei Viertel Mehrheit vorgesehen. Um die bisherige Möglichkeit der Stellungnahme zur Unter- oder Überversorgung im vertragsärztlichen Bereich zu erhalten, ist allerdings ein entsprechend differenziertes Stimmrecht notwendig (kein Stimmrecht für die Mitglieder aus dem Bereich Pflege bei diesen Fragestellungen). Die im Rahmen der Verbändeanhörung angehörten Mitglieder des neuen Gremiums begrüßen 2

4 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 21. Wahlperiode Drucksache 21/9993 mit Ausnahme der Ärztekammer Hamburg die Zusammenlegung der Gremien. Vorschläge der Leistungserbringer zur Zahl der Mitglieder wurden nicht aufgegriffen, um zusammen mit den Berufsverbänden wie bisher eine gleichgewichtigte Zahl gegenüber den Kranken- und Pflegekassen zu erhalten und damit eine ausgewogene Mitwirkung zu gewährleisten. Auch der Vorschlag eines Vetorechts wurde nicht aufgegriffen, da weiterhin eine drei Viertel Mehrheit vorgesehen ist, sodass keine Gruppe überstimmt werden kann. 2. Ziel Einbringung eines Entwurfs zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes über die Bildung einer Landeskonferenz Versorgung und damit Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für die Zusammenführung der Gremien. C. Inhalt des Gesetzentwurfs Mit dem anliegenden Gesetzesentwurf werden die landesrechtlichen Grundlagen für die Zusammenführung der beiden Gremien geschaffen. Keine D. Kosten E. Petitum Der Senat beantragt, die Bürgerschaft wolle 1. von den Ausführungen in dieser Drucksache Kenntnis nehmen, 2. das als Anlage beigefügte Gesetz beschließen. Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes über die Bildung einer Landeskonferenz Versorgung Vom Das Hamburgische Gesetz über die Bildung einer Landeskonferenz Versorgung vom 19. Februar 2013 (HmbGVBl. S. 45), geändert am 21. Februar 2017 (HmbGVBl. S. 46), wird wie folgt geändert: 1. Der Titel erhält folgende Fassung: Gesetz über die Bildung einer sektorenübergreifenden Landeskonferenz zur gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung (HmbSLKV) wird wie folgt geändert: 2.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung: Bildung einer sektorenübergreifenden Landeskonferenz zur gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung. 2.2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) In der Freien und Hansestadt Hamburg wird zu Fragen der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung eine sektorenübergreifende Landeskonferenz zur gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung gebildet (im Folgenden: Landeskonferenz). Die Landeskonferenz nimmt Aufgaben des gemeinsamen Landesgremiums nach 90a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228, 1243), in der jeweils geltenden Fassung, sowie des sektorenübergreifenden Landespflegeausschusses nach 8a Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert am 4. April 2017 (BGBl. I S. 778, 788), in der jeweils geltenden Fassung wahr. 2.3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) Die Landeskonferenz kann Anregungen und Empfehlungen zur sektorenübergreifenden gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung abgeben. Sie behandelt insbesondere Fragestellungen zu aktuellen und zukünftigen Bedarfen einer flächendeckenden regionalen Versorgung und der Zusammenarbeit. Hierbei sollen regionale Versorgungsbedürfnisse sowie die Entwicklung 3

5 Drucksache 21/9993 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 21. Wahlperiode der Demografie und Morbidität berücksichtigt werden wird wie folgt geändert: 3.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Der Landeskonferenz gehören als Stimmberechtigte an: 1. zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der AOK Rheinland/Hamburg (2 Stimmen), 2. zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter des BKK- Landesverbandes NORDWEST (2 Stimmen), 3. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der IKK classic (1 Stimme), 4. vier Vertreterinnen bzw. Vertreter des Verbandes der Ersatzkassen e.v. Landesvertretung Hamburg (4 Stimmen), 5. zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Hamburgischen Krankenhausgesellschaft e.v. (2 Stimmen), 6. zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (2 Stimmen), 7. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Ärztekammer Hamburg (1 Stimme), 8. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Psychotherapeutenkammer ( 1 Stimme), 9. zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Hamburgischen Pflegegesellschaft e.v. (2 Stimmen), 10. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Hamburgischen Pflegeberufe (1 Stimme), 11. drei Vertreterinnen bzw. Vertreter der maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Seniorinnen und Senioren sowie der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen in Hamburg (3 Stimmen), 12. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Bezirksämter (1 Stimme), 13. drei Vertreterinnen bzw. Vertreter der für Gesundheit und Pflege zuständigen Behörde (3 Stimmen). 3.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) Die Institutionen nach Absatz 1 Nummern 1 bis 11 benennen je Stimmberechtigung eine sachkundige Person und eine stellvertretende sachkundige Person. Die Personen nach Absatz 1 Nummer 12 werden von der für die Aufsicht über die Bezirksämter zuständigen Behörde benannt. Die Vorgaben des Hamburgischen Gremienbesetzungsgesetz (HmbGremBG) werden hierbei berücksichtigt. 3.3 In Absatz 4 Sätze 4 und 5 wird jeweils die Zahl 9 durch die Zahl 11 ersetzt. In Satz 4 ist hinter dem Wort am die Textstelle geändert am 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2465), zu ersetzen durch die Textstelle zuletzt geändert am 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 277, 281),. 3.4 Absatz 5 erhält folgende Fassung: Die Landeskonferenz kann zu ihren Beratungen und Arbeitsgruppen Sachverständige und Vertreterinnen und Vertreter anderer gesellschaftlicher Organisationen und Behörden ohne Stimmrecht hinzuziehen. Die Landeskonferenz kann eine pauschale Entschädigung der Sachverständigen unter Berücksichtigung des Justizvergütungsund -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert am 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222, 2224), in der jeweils geltenden Fassung vorsehen, welche auf die beteiligten Organisationen nach Absatz 1 Nummern 1 bis 10 und Absatz 3 entsprechend dem Anteil ihrer stimmberechtigten Mitglieder umgelegt wird. Gleiches gilt für die Umlage der Entschädigung der Vertreterinnen und Vertreter nach Absatz 1 Nummer wird wie folgt geändert: 4.1 Absatz 1 wird folgt geändert: Es wird folgender Satz angefügt: Die Landeskonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung. 4.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) Die Landeskonferenz berät mindestens einmal jährlich in nicht öffentlicher Sitzung. Sie ist beschlussfähig, wenn neben der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Empfehlungen zur sektorenübergreifenden Zusammenarbeit in der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung nach 1 Absatz 2 können nur abgegeben werden, wenn drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder diesen zugestimmt haben (mindestens 20 Stimmen). Stellungnahmen zur ambulanten ärztlichen Bedarfsplanung nach 1 Absatz 3 können nur mit einer drei Viertel Mehrheit ohne Berücksichtigung der Stimmrechte nach 2 Absatz 1 Nummern 9 und 10 erfolgen (mindestens 17 Stimmen). In dringenden Fällen kann auch im schriftlichen Verfahren abgestimmt werden. Die übrigen Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder wird aufgehoben. 4

6 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 21. Wahlperiode Drucksache 21/9993 Begründung I. Allgemeiner Teil Für das Gesetz über die Bildung einer Landeskonferenz Versorgung (HmbLKVG) hat sich der Bedarf einer Anpassung ergeben. II. Besonderer Teil Änderung des Hamburgischen Gesetzes über die Bildung einer Landeskonferenz Versorgung 1. Die Gesetzesüberschrift wird entsprechend der Anpassung an die bundesgesetzlichen Vorgaben sowie der veränderten Namensgebung für das Gremium neu gefasst. 2. Zu Die Überschrift zu 1 wird redaktionell an die neue Bezeichnung des Landesgremiums angepasst. 2.2 Absatz 1 Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen sowie um eine Ergänzung der inhaltlichen Vorgaben auf Grund der rechtlichen Grundlage gemäß der im Dritten Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz PSG III) vorgesehenen Änderung in 8a Absatz 2 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI). Danach kann ab 1. Januar 2017 ein Ausschuss zur Beratung über sektorenübergreifende Zusammenarbeit in der Versorgung von Pflegebedürftigen (sektorenübergreifender Landespflegeausschuss) eingerichtet werden und mit dem bestehenden Gremium nach 90a SGB V zusammengeführt werden. 2.3 Absatz 2 Die sich aus den 90a Absatz 1 SGB V und 8a Absatz 2 SGB XI ergebenen Aufgaben werden inhaltlich beschrieben und zusammengeführt. 3. Zu Absatz 1 Entsprechend der inhaltlichen und organisatorischen Neuausrichtung werden die stimmberechtigten Mitglieder der bisherigen Landeskonferenz Versorgung um stimmberechtigte Mitglieder aus dem Pflege- und Seniorenbereich ergänzt. Die Zahl der Mitglieder bei den Kranken- und Pflegekassen sowie der Leistungserbringer und Berufsverbänden erhöht sich auf jeweils 9 Mitglieder. Durch die Mitwirkung der Seniorenvertretung erhöht sich die Zahl der Mitglieder für den Bereich der Patienten-/Seniorenvertretung auf vier Mitglieder; entsprechend wird die Zahl der Behördenmitglieder ebenfalls auf vier erhöht. Insgesamt hat das neue Gremium 26 Mitglieder (statt vorher 18), davon 9 Mitglieder der Kranken- und Pflegekassen, 9 Mitglieder der Leistungserbringer und Berufsverbänden aus dem Bereich Gesundheit und Pflege, vier Mitglieder aus dem Bereich Patienten-/Seniorenvertretung und vier Mitglieder aus dem Bereich Behörde und Bezirksamtsleitung. 3.2 Absatz 2 Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die veränderte Zusammensetzung des Gremiums nach Absatz 1. Da das Gremium unter das Hamburgische Gremienbesetzungsgesetz fällt, erfolgt ein gleichstellungspolitischer klarstellender Hinweis auf das Gesetz. 3.3 Absatz 4 Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die erweiterte und veränderte Nummerierung in Absatz Absatz 5 Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die neue Namensgebung sowie Klarstellung, dass auch Vertreterinnen und Vertreter ohne Stimmrecht hinzugezogen werden können. Ferner redaktionelle Anpassung an die veränderte Nummerierung in 1 Nummer 1 und analoge Entschädigung der Seniorenvertretungen mit den Patientenvertretungen nach derzeit 140 f Absatz 5 SGB V. 4. Zu Absatz 1 Satz 3 Der bisherige 4 wird redaktionell angepasst und in 3 eingefügt. 4.2 Absatz 2 Die Regelung wird um einen Beratungsturnus ergänzt. Die Regelungen zur Beschlussfähigkeit werden an die inhaltliche und organisatorische Neuausrichtung des Gremiums angepasst. Da Stellungnahmen gemeinsam abgegeben werden können, sollte wie bisher eine drei Viertel Mehrheit vorgesehen werden. Um die bisherige Möglichkeit der Stellungnahme zur Unter- oder Überversorgung im vertragsärztlichen Bereich zu erhalten, ist ein entsprechend differenziertes Stimmrecht notwendig (kein Stimmrecht für die Mitglieder aus dem Bereich Pflege). 5. Zu 4 Die Aufhebung ist eine Folgeänderung zur Einfügung des ehemaligen 4 in 3. Gestaltung und Layout: Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, Hamburg, Tel. (0 40)

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