Merkblatt zu Elternzeit und Elterngeld
|
|
- Jörn Pohl
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Die gesetzlichen Grundlagen zur Elternzeit sind für beamtete Lehrkräfte in 40 Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) und für Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis in 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) enthalten. Die Zahlung des Elterngeldes ist einheitlich für alle Beschäftigten - Arbeitnehmer/innen und Beamt/innen - im Bundeselterngeldund Elternzeitgesetz geregelt. Siehe hierzu auch die entsprechende Information auf dem Kultusportal des Landes (Kultusportal Lehrereinstellung stellenwirksame Veränderungen Informationen). 1. Anspruch auf Elternzeit (EZ) 40 AzUVO / 15 BEEG Beamtinnen und Beamte/Angestellte haben Anspruch auf EZ, wenn sie mit a) ihrem Kind b) einem Kind, für das sie Anspruch auf Elterngeld nach 1 Abs. 3 oder 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) haben oder c) einem Kind, das sie in Vollzeitpflege aufgenommen haben in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Der Anspruch auf EZ besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf EZ für jedes Kind. Auch wenn die EZ nicht unmittelbar nach der Geburt oder nach Ablauf der Mutterschutzfrist begonnen wird, endet der Anspruch zum Zeitpunkt der Vollendung des dritten Lebensjahres. (Übertragbarkeit von EZ: s. 4.) Lehrkräfte im Bereich der Grund-/Haupt-/Werkrealschulen, Gemeinschaftsschulen, Realschulen und Sonderschulen stellen den Antrag beim zuständigen Staatlichen Schulamt, Lehrkräfte im Gymnasial- und Berufsschulbereich beim Regierungspräsidium. 2. Inanspruchnahme 41 AzUVO / 16 BEEG Die EZ kann von beiden Elternteilen in Anspruch genommen werden, und zwar wahlweise einzeln, gemeinsam oder im Wechsel. Jeder Elternteil kann seine EZ auf zwei Zeitabschnitte (neu: für Kinder die ab dem geboren wurden: drei Zeitabschnitte) verteilen, mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde auch auf weitere Zeitabschnitte. Die EZ muss spätestens vier Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden (online über Stewi: Neben dem Antrag auf EZ ist eine Geburtsurkunde vorzulegen. Wird nach dem 3. Geburtstag des Kindes übertragene EZ in Anspruch genommen, muss diese spätestens 13 Wochen vor dem beabsichtigten Beginn beantragt werden. Die Mutter sollte baldmöglichst nach der Geburt entschieden haben, ob sie ihren Dienst wieder aufnimmt EZ beantragt während dieser EZ eine Teilzeittätigkeit von mindestens 25% und höchstens 75 % des Regeldeputates ausüben möchte. 3. Unterbrechung einer laufenden Beurlaubung Wird während einer Beurlaubung von längerer Dauer ohne Dienstbezüge ( 72 LBG) ein Kind geboren ist sowohl ein Antrag auf vorzeitige Beendigung der Beurlaubung als auch ein Antrag auf EZ zu stellen. In diesem Fall wird die Beurlaubung zum Ende der fiktiven Mutterschutzfrist vorzeitig beendet und im Anschluss daran EZ gewährt. EZ hat gegenüber einer Beurlaubung nach 72 LBG folgende Vorteile: Staatliches Schulamt Biberach Stand: 03/2018 1
2 Bestimmte Leistungen bleiben erhalten bzw. können gewährt werden: Merkblatt zu Elternzeit und Elterngeld Krankenfürsorge (entspricht der Beihilfe, nur für Beamtinnen) Sonderzuwendungen (z. B. Zuschuss zur Krankenversicherung auf Antrag) keine Anrechnung auf die Höchstbeurlaubungsdauer von 15 Jahren Anrechnung auf das Besoldungsdienstalter ( 31 II, 2 und 32 II, 2 LBesG BW) 4. Übertragbarkeit von EZ - Für Kinder die bis zum geboren wurden, ist ein Anteil der EZ von bis zu 12 Monaten für jedes Kind auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres übertragbar. Bei Zwillingsgeburten bis zum kann folglich EZ bis zu 5 Jahren in Anspruch genommen werden. (Vorgehensweise: Man nimmt zunächst die ersten 2 Jahre des ersten Kindes und schiebt ein Jahr über den 3. Geburtstag hinaus, dann 1 Jahr Elternzeit für das zweite Kind und überträgt ebenfalls 1 Jahr. Nach dem 3. Geburtstag der Zwillinge stehen also noch die zwei Übertragsjahre zur Verfügung.) - Für ab dem geborene Kinder sind jeweils 2 Jahre bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres übertragbar. Für Elternzeit innerhalb dieses Zeitraums bedarf es keiner förmlichen Übertragung mehr. Bei Zwillingsgeburten ab dem besteht durch die erweiterte Übertragbarkeit die Möglichkeit, 6 Jahre Elternzeit in Anspruch zu nehmen. Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig vor Antragstellung beim Staatlichen Schulamt Biberach über die ideale Reihenfolge sich überschneidender Elternzeiten so dass möglichst keine Zeiträume verfallen. 5. Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ( 69, Abs. III LBG und 42 Abs. I AzUVO) a) Umfang der Beschäftigung Während der EZ ist Beamtinnen und Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung in ihrem Beamtenverhältnis mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und höchstens 30 von 41 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung kann auch mit weniger als der Hälfte, mindestens aber einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dies im Interesse des Dienstherren liegt. Für beamtete Lehrkräfte sind folgende Deputate möglich: Schulart Grundschulbereich, Fachlehrer/in Haupt-/Werkrealschule, Real-/Gemeinschaftsschule Regeldeputat Mindestumfang für Teilzeit während der Elternzeit *) Sonderschule 26 6,5 19 Maximales Deputat während der Elternzeit Fachlehrer/in G +K Gymnasium oder berufl. Schule 25 6,5 18 *) seit Dezember 2015 gilt für die unterhälftige Teilzeitbeschäftigung außerhalb der Elternzeit der gleiche Mindestumfang wie für die Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit Wichtig: Grundsätzlich ist der Beginn einer Teilzeitbeschäftigung während einer laufenden Elternzeit zum Schuljahresbeginn möglich (Antrag spätestens zum Januar-Termin). Für die Aufnahme des Dienstes unter dem laufenden Schuljahr gilt: Läuft die Elternzeit aus und schließt sich eine Teilzeitbeschäftigung außerhalb der Elternzeit an, ist der Dienstantritt direkt im Anschluss an die Staatliches Schulamt Biberach Stand: 03/2018 2
3 Elternzeit möglich. Für den Beginn einer Teilzeit während der Elternzeit unter dem laufenden Schuljahr ist der zu dem Zeitpunkt bestehende Bedarf ausschlaggebend. Ist also z. B. nach 12 Monaten Elternzeit eine gesicherte Teilzeitbeschäftigung in direktem Anschluss gewünscht, sollte die Elternzeit nur für ein Jahr beantragt werden. In dem Fall ist spätestens 6 Monate vor Ablauf der Elternzeit ein Antrag auf unterhälftige Teilzeit außerhalb der Elternzeit oder ein Antrag auf Teilzeit aus familiären Gründen zu stellen. Bitte klären Sie offene Fragen vor der Antragstellung mit Ihrer Schulleitung oder lassen Sie sich vom Staatlichen Schulamt beraten. b) Auswirkungen von unterhälftiger Teilzeit während der Elternzeit auf das Ruhegehalt Die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung, einschließlich einer unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung, wird zu dem Teil als ruhegehaltsfähig berücksichtigt, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Beispiel: Arbeitet eine Lehrerin vier Jahre lang mit 25% der regelmäßigen Arbeitszeit, so ist die Zeit der vierjährigen Teilzeitbeschäftigung insgesamt mit einem Jahr ruhegehaltsfähig. c) sonstige Auswirkungen von unterhälftiger Teilzeit während der Elternzeit Grundsätzlich ist es vorteilhafter, eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit auszuüben, denn im Gegensatz zur unterhälftigen Teilzeit außerhalb der Elternzeit besteht weiter der Anspruch auf den Zuschuss zur Krankenversicherung gem. 47 Abs. 2 AzUVO und die Zeit der Teilzeitbeschäftigung wird nicht auf die 15 Jahre Höchstbeurlaubungsdauer angerechnet. d) Anrechnung auf die Probezeit Die Anrechnung der EZ auf die Probezeit ist im Einzelfall zu prüfen. 6. Anspruch von Funktionsstelleninhaber/innen auf a) Elternzeit Sie behalten ihre Funktion während der EZ, müssen aber damit rechnen, dass ihre Funktion, spätestens nach einem Jahr an der alten Dienststelle neu besetzt wird und dass sie nach Rückkehr aus der EZ ihren Dienst und die damit verbundene Funktion an einer anderen zumutbaren Dienststelle ausüben müssen. b) Teilzeitarbeit während der Elternzeit Sofern zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann diesem Personenkreis eine Teilzeitbeschäftigung während der EZ bewilligt werden. Eine unterhälftige Beschäftigung ist möglich, soweit dies im Interesse des Dienstherrn liegt. Schulleiter, stellvertretende Schulleiter, Fachberater sowie Abteilungsleiter zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben an Gymnasien und beruflichen Schulen reduzieren bei einer Teilzeitbeschäftigung ihre Unterrichtsverpflichtung, hingegen nicht die mit der Funktion verbundenen Aufgaben. Die Funktionsaufgaben müssen in vollem Umfang wahrgenommen werden. Schulleiter stellen die für einen geordneten Schulbetrieb erforderliche Präsenz der Schulleitung sicher. Job-Sharing ist bei den in Satz 1 genannten Funktionen grundsätzlich möglich. 7. Vereinbarkeit von Familie und Beruf Nach 29 des Chancengleichheitsgesetzes hat die Dienststelle eine familiengerechte Gestaltung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit einzuräumen, wenn Kinder unter 18 Jahren betreut werden müssen. Dies bedeutet, dass auf schriftlichen Antrag ein familiengerecht gestalteter Stundenplan erstellt werden muss, soweit dem keine dienstlichen Belange entgegenstehen. Wird diesem Antrag nicht entsprochen, so muss die Ablehnung in schriftlicher Form erfolgen. Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit Rechtsmittel durch die Beauftragte für Chancengleichheit (BfC) des Staatlichen Schulamts einzulegen. 8. Elterngeld Rechtliche Grundlage ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Das Bundeselterngeldgesetz gilt für alle ab dem geborenen Kinder. Eltern bekommen das Elterngeld zusätzlich zum Kindergeld. Staatliches Schulamt Biberach Stand: 03/2018 3
4 Nach der Antragstellung wird es rückwirkend nur 3 Monate bezahlt. Tipp! Für Lehrkräfte ist die Berechnung der Minimal- oder Maximalarbeitszeit vom jeweiligen Regelstundenmaß abhängig. Lassen Sie sich deshalb dringend vor Antragstellung von der Landeskreditanstalt in Karlsruhe beraten. Da die Berechnungsgrundlage das Nettoeinkommen der letzten 12 Monate ist, sollten Sie sich auch steuerrechtlich beraten lassen. In manchen Fällen ist ein frühzeitiger Wechsel in eine andere Steuerklasse empfehlenswert. Weitere Informationen zum Thema Elterngeld erteilt die L-Bank in Karlsruhe ( Dort wird das Elterngeld auch beantragt. 9. Kindergeld Der Anspruch auf Kindergeld muss innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt geltend gemacht werden, eine längere rückwirkende Berücksichtigung ist nicht möglich. 10. Auswirkungen der Elternzeit a) Verbeamtung auf Lebenszeit Erfolgt, falls die erforderliche Probezeit (s. 4 d) abgeleistet wurde und die zur Verbeamtung auf Lebenszeit notwendigen Unterlagen (z.b. dienstl. Beurteilung) vorliegen. b) Besoldungsdienstalter und Ruhegehalt EZ ist ein Urlaub ohne Dienst- oder Anwärterbezüge. Sie wirkt sich nicht nachteilig auf das Besoldungsdienstalter ( 31 II, 2 und 32 II, 2 LBesG BW) sowie den Beihilfeanspruch aus. Die EZ ist als Urlaub ohne Bezüge nicht ruhegehaltfähig; insoweit vermindert sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit. Das spätere Ruhegehalt erhöht sich jedoch um einen Kinderzuschlag für die ersten 36 Kalendermonate nach der Geburt jedes Kindes. Der Kinderzuschlag wird unabhängig vom Beschäftigungsumfang gewährt. c) Beihilfeanspruch (Krankenfürsorgeanspruch nach 46 AzUVO) Während der EZ wird Beihilfe gewährt. Der monatliche Betrag von 22 Euro für Wahlleistungen im Krankenhaus muss während der EZ nicht bezahlt werden. d) weitere Schwangerschaft während einer laufenden Elternzeit Liegt während einer laufenden EZ (egal ob EZ ohne Dienstbezüge oder mit einer Teilzeitbeschäftigung während der EZ) eine Schwangerschaft vor, besteht die Möglichkeit, die EZ vorzeitig zu beenden, den verbleibenden Rest zu übertragen (max. 1 bzw. 2 Jahre) und den Mutterschutz in Anspruch zu nehmen. Der Antrag hierfür kann über STEWI gestellt werden (Antrag auf Vorzeitige Beendigung der Elternzeit bei Schwangerschaft zur Inanspruchnahme von Mutterschutz). 11. Bedeutung der Ferien bei der Festlegung der Elternzeit Generell dürfen Ferien bei der EZ nicht ausgespart werden. So darf das Ende der EZ z.b. nicht unmittelbar vor die Ferien gelegt werden, es müssen mindestens 3 Wochen dazwischen liegen. Als Ferien sind hierbei die Sommer-, die Weihnachts-, die Oster- und die Pfingstferien anzusehen. Diese Beschränkungen bleiben unbeachtet, wenn sich die EZ unmittelbar an den Mutterschutz anschließt oder wenn sie nach einer durch ein Gesetz oder eine Verordnung festgelegte Frist endet. Privilegiert sind nur 1-2 Vätermonate innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes, da hier die Aussparungsverbote der Ferien nicht beachtet werden müssen. Als Vätermonate müssen volle Lebensmonate des Kindes genommen werden. Diese können auch in zwei Monatsabschnitte aufgesplittet sein. Staatliches Schulamt Biberach Stand: 03/2018 4
5 12. Anspruch auf Beschäftigung an der alten Dienststelle nach der Elternzeit Ein Rechtsanspruch auf Rückkehr in die alte Schule besteht nach der Elternzeit nicht. Der Anspruch besteht nur, wenn die Rückkehr unmittelbar nach dem Mutterschutz erfolgt. Die Schulverwaltung bemüht sich jedoch um einen zumutbaren wohnortnahen Einsatz. Ihre Ansprechpartnerinnen beim Staatlichen Schulamt Biberach sind: - Sandra Echteler (Sachbearbeiterin Personal) Tel / , Sandra.Echteler@ssa-bc.kv.bwl.de - Sigrid Scheer (Sachbearbeiterin Personal) Tel / , Sigrid.Scheer@ssa-bc.kv.bwl.de - Andrea Baumann (Beauftragte für Chancengleichheit) Tel / oder 07392/ , Andrea.Baumann@ssa-bc.kv.bwl.de Staatliches Schulamt Biberach Stand: 03/2018 5
Informationen zu Elternzeit und Elterngeld
Informationen zu Elternzeit und Elterngeld Die gesetzlichen Grundlagen zur Elternzeit sind für beamtete Lehrkräfte in 40 AzUVO und für Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis in 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
MehrAzUVO (ab ) Abschnitt 5. Anspruch auf Elternzeit. (1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge, wenn sie
AzUVO (ab 7.2015) Abschnitt 5 40 Anspruch auf Elternzeit (1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge, wenn sie a) b) c) mit ihrem Kind, einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen
MehrArbeitszeit und Urlaubsverordnung des Landes Baden-Württemberg (AzUVO)
Arbeitszeit und Urlaubsverordnung des Landes Baden-Württemberg (AzUVO) 5. ABSCHNITT Elternzeit Gemäß Artikel 2 der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung vom
MehrMerkblatt zu Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung (Stand: Oktober 2016)
Merkblatt zu Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung (Stand: Oktober 2016) Beamtinnen und Beamte und Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis können die Änderung ihrer oder eine Beurlaubung beantragen. In jedem
MehrFreistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (FrUrlV NRW) vom (GV.NRW.20303)
Schulamt für den Kreis Coesfeld Stand: 11.02.2013 42.50.40 Hinweise zum Mutterschutz und zur Elternzeit für Lehrpersonen im Beamtenverhältnis Sehr geehrte Lehrerin! Sie haben der Schulleitung mitgeteilt,
MehrSchwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld
ÖPR-Info Personalrat für Grund-, Werkreal-, Real-, Sonder- und Gemeinschaftsschulen beim Staatlichen Schulamt Lörrach, Am Alten Markt 2, 79539 Lörrach Vorsitzender: Gerhard Kappenberger, Tel. 07621/91419-40
MehrHinweise zur Elternzeit für Beamtinnen und Beamte
Hinweise zur Elternzeit für Beamtinnen und Beamte Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um allgemeine, unverbindliche Hinweise zur Elternzeit handelt. Zuständig für die Bewilligung der Elternzeit ist
MehrSie haben der Schulleitung mitgeteilt, dass bei Ihnen eine Schwangerschaft besteht.
Schulamt für den Kreis Coesfeld Stand: 11.02.2013 42.50.40.20 Hinweise zum Mutterschutz und zur Elternzeit für Lehrpersonen im Angestelltenverhältnis mit Kindern ab dem Geburtsjahrgang 2001 Sehr geehrte
MehrSie haben der Schulleitung mitgeteilt, dass bei Ihnen eine Schwangerschaft besteht.
Schulamt für den Kreis Coesfeld Stand: 31.03.2006 42.50.40 Hinweise zum Mutterschutz und zur Elternzeit für Lehrpersonen im Beamtenverhältnis Sehr geehrte Lehrerin! Sie haben der Schulleitung mitgeteilt,
MehrElternzeit können Anspruchsberechtigte für das leibliche Kind beantragen und für Kinder. für welche sie die Personensorge haben
Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) Die Elternzeit bietet berufstätigen Müttern und Vätern die Möglichkeit, sich maximal 3 Jahre ganz oder zeitweise der Betreuung und Erziehung ihres
Mehrvom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Inhaltsverzeichnis 1
Mutterschutz- und Elternzeitverordnung MuSchEltZV 8.621 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
MehrInformationen zum Thema Elternzeit im Überblick
Informationen zum Thema Elternzeit im Überblick Hinweis: Dieses Merkblatt soll nur erste Informationen geben und gibt die Rechtslage nicht vollständig und nicht in allen Einzelheiten wieder. Im Einzelfall
MehrAbschnitt 1 Mutterschutz und Stillzeit
Mutterschutz- und Elternzeitverordnung MuSchEltZV 426 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
MehrVom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) 1, Zuletzt geändert durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S.
Mutterschutz- und Elternzeitverordnung MuSchEltZV 7.229-101 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
MehrSie haben der Schulleitung mitgeteilt, dass bei Ihnen eine Schwangerschaft besteht.
Schulamt für den Kreis Coesfeld Stand: 31.03.2006 42.50.40.20 Hinweise zum Mutterschutz und zur Elternzeit für Lehrpersonen im Angestelltenverhältnis mit Kindern ab dem Geburtsjahrgang 2001 Sehr geehrte
MehrSchulamt für den Steinfurt, den 13.03.2009. Informationsblatt zur Elternzeit für beamtete Lehrkräfte (Stand: 1. Mai 2008)
Schulamt für den Steinfurt, den 13.03.2009 Kreis Steinfurt Bearbeiter: Frau Kröger Informationsblatt zur Elternzeit für beamtete Lehrkräfte (Stand: 1. Mai 2008) 1. Rechtsgrundlagen Gesetz zum Elterngeld
MehrFÜR DIE BEAUFTRAGTEN FÜR CHANCENGLEICHHEIT UND DIE ANSPRECHPARTNERINNEN DER SCHULEN
Infomappe FÜR DIE BEAUFTRAGTEN FÜR CHANCENGLEICHHEIT UND DIE ANSPRECHPARTNERINNEN DER SCHULEN Regierungspräsidium Tübingen - Schule und Bildung - Konrad Adenauer Str. 40 72072 Tübingen Ein herzliches Hallo
MehrAntrag auf Teilzeitbeschäftigung in Form des Sabbatjahres
Antrag auf Teilzeitbeschäftigung in Form des Sabbatjahres Vorname Name: Dienstbezeichnung: Schule: Ich beantrage meine Arbeitszeit nach folgendem Sabbatjahrmodell ab dem 01. 08. auf der Grundlage von Vollzeitbeschäftigung
MehrElternzeit gestalten bei der Stadt Nürnberg
Die Ansprechpartner für Männer Stabsstelle Menschenrechtsbüro und Frauenbeauftragte Elternzeit gestalten bei der Stadt Nürnberg 3. Städtische Familienkonferenz 05. April 2017 Dienststelle Thema 1 Elternzeit
MehrAbschnitt 1 Mutterschutz. 2 Anwendung des Mutterschutzgesetzes (1) 1Die folgenden Vorschriften des Mutterschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden:
Mutterschutz- und Elternzeitverordnung MuSchEltZV 426 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
MehrREGIERUNGSPRÄSIDIUM KARLSRUHE ABTEILUNG 7 - SCHULE UND BILDUNG. Merkblatt - Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit
Schwangere stehen unter einem besonderen rechtlichen Schutz. Für Beamtinnen ist dies in einer Verordnung des KM (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung, AzUVO) festgelegt; für angestellte Kolleginnen gelten
MehrTeilzeitbeschäftigung im Blockmodell für alle Lehrkräfte
Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell für alle Lehrkräfte (Planstelleninhaber/innen und TV-L-Lehrkräfte) Erläuternde Hinweise in Anlehnung an die Neufassung des Runderlasses Sabbatjahr des Schulministeriums
MehrMerkblatt zur Elternzeit für die Beamten
Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Stand: Juli 2007 Merkblatt zur Elternzeit für die Beamten Gemäß 89 Abs. 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung die
MehrDas Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (DRModG) NRW. Ulrich Krumme / Maria Löbbel
Das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (DRModG) NRW Ulrich Krumme / Maria Löbbel Art. 1 Landesbeamtengesetz NRW Laufbahn mit Vorbereitungsdienst besondere Fachrichtung 3 Laufbahngruppen 5 Abs. 2 LBG Laufbahngruppe
MehrJOHANNES GUTENBERG-UNIVERSITÄT Mainz. ABTEILUNG PERSONAL (Stand: 01. Februar 2006)
1 JOHANNES GUTENBERG-UNIVERSITÄT Mainz ABTEILUNG PERSONAL (Stand: 01. Februar 2006) Merkblatt Kinder Mit diesem Merkblatt möchten wir Sie in allgemeiner Form über die wichtigsten für unsere Dienststelle
MehrQuelle: Gliederungs-Nr: Fundstelle: GABl. 2017, 410. Gesamtvorschrift in der Gültigkeit zum bis Inhaltsverzeichnis
Landesrecht BW Gesamte Vorschrift Normgeber: Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Aktenzeichen: 1-0311.4/131/3 Erlassdatum: 09.08.2017 Fassung vom: 09.08.2017 Gültig ab: 01.10.2017 Gültig
MehrBezirksregierung Düsseldorf Düsseldorf, 10. Januar Az: /53
Bezirksregierung Düsseldorf Düsseldorf, 10. Januar 2014 Dezernat 47.1 Frau Hanisch Az: 47.02.03-47.1.1/53 5075 Verbindliches Informationsblatt, gültig ab 01.08.2013 Informationsblatt zur Elternzeit für
MehrBayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Postfach 22 00 03 80535 München Nur per E-Mail!
MehrMitteilungen des Örtlichen Personalrats für GWRGS beim Staatlichen Schulamt Albstadt, Januar 2016
ÖPR-Info Mitteilungen des Örtlichen Personalrats für GWRGS beim Staatlichen Schulamt Albstadt, Januar 2016 Merkblatt zu Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit Schwangere stehen unter einem besonderen
MehrBesondere Fürsorgepflicht der Schulleitung ( 36 AzUVO)
Schwangere stehen unter einem besonderen rechtlichen Schutz. Für Beamtinnen ist dies in einer Verordnung des KM (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung, AzUVO) festgelegt; für angestellte Kolleginnen gelten
MehrMerkblatt über die beihilfe-, heilfürsorge- und versorgungsrechtlichen Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung
Merkblatt über die beihilfe-, heilfürsorge- und versorgungsrechtlichen Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung Stand Mai 2012 Auch im Internet unter www.kv-sachsen.de Merkblatt über die
Mehr3. Wann haben Sie einen Anspruch auf Elternzeit und Elterngeld?
3. Wann haben Sie einen Anspruch auf Elternzeit und Elterngeld? Die Voraussetzungen sind im Wesentlich gleich: 3.1. Anspruch auf Elternzeit ( 15 BEEG) Auch wenn das Gesetz von einem Anspruch auf Elternzeit
MehrInformationsblatt über Mutterschutz und Elternzeit - für Kinder, geboren ab dem
I. Mutterschutz Informationsblatt über Mutterschutz und Elternzeit - für Kinder, geboren ab dem 01.07.2015 - Stand: 01.07.2015 1. Mutterschutzfristen vor der Entbindung: In den letzten sechs Wochen vor
MehrElterngeldPlus. ElterngeldPlus und Teilzeitarbeit. ElterngeldPlus: Finanzielle Absicherung. Alleinerziehende Eltern und ElterngeldPlus
ElterngeldPlus ElterngeldPlus macht es für Singlemamas und alleinerziehende Väter einfacher, Elterngeldbezug und Teilzeitarbeit miteinander zu kombinieren. Außerdem kann die Elternzeit flexibler gestaltet
MehrMerkblatt Beamtenversorgung Freistellungen vom Dienst
Seite 1. Allgemeines 2 2. Beurlaubung 2 2.1 Voraussetzungen und Dauer 2 2.2 Finanzielle Auswirkungen 3 2.3 Auswirkungen auf das Ruhegehalt 3 3. Teilzeitbeschäftigung 3 3.1 Voraussetzungen und Dauer 3 3.2
MehrTeilzeitbeschäftigung, Urlaub von längerer Dauer, Pflegezeiten (Freistellungen vom Dienst)
Teilzeitbeschäftigung, Urlaub von längerer Dauer, Pflegezeiten (Freistellungen vom Dienst) Seite 1. Freistellungen vom Dienst 2 2. Voraussetzungen und Dauer 2 2.1 Urlaub von längerer Dauer ohne Dienstbezüge
MehrStorch im Anflug?! Durchblick bei Mutterschutz, Elternzeit & Elterngeld. Webinar: Petra Kather-Skibbe DGB-Projekt Was verdient die Frau
Storch im Anflug?! Durchblick bei Mutterschutz, Elternzeit & Elterngeld Webinar: 18.01.2018 Petra Kather-Skibbe DGB-Projekt Was verdient die Frau 2 Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der
MehrVersorgungs-Informationen zur Altersteilzeit
Versorgungs-Informationen zur Altersteilzeit für brandenburgische Beamte im Schuldienst Dieses Merkblatt enthält Hinweise zu den beamtenversorgungsrechtlichen Auswirkungen der Regelungen zur Altersteilzeit
MehrKURZINFORMATION. Sabbatjahr Ausstieg auf Zeit
KURZINFORMATION Sabbatjahr Ausstieg auf Zeit Das Sabbatjahr oder auch Sabbatical bezeichnet eine berufliche Auszeit von i.d.r. bis zu zwölf Monaten. Dem Freigestellten eröffnen sich hierbei Möglichkeiten,
MehrMerkblatt. Möglichkeiten und Auswirkungen von Urlaub ohne Bezüge für Beamtinnen und Beamte 1
Senatsverwaltung für Inneres und Sport Stand: September 2011 Merkblatt Möglichkeiten und Auswirkungen von Urlaub ohne Bezüge für Beamtinnen und Beamte 1 I. Information und Beratung II. Verschiedene Fallgruppen
MehrAntrag auf Elternzeit
Antrag auf Elternzeit Über den Dienstweg Bischöfliche Stiftungsschulamt Abteilung I - Personal Hinweise: Bitte fügen Sie die Geburtsurkunde(n) bei. Dieser Antrag gilt für Angestellte der AVO-DRS sowie
MehrInformationen zum Thema Elternzeit
Informationen zum Thema Elternzeit Die Elternzeit gibt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit, sich ihrem Kind zu widmen und gleichzeitig den Kontakt zum Beruf aufrechtzuerhalten. Durch den
MehrInformationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge
Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge Am 17. November 2011 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts
MehrNeuregelung der Deputatsermäßigung für schwerbehinderte Teilzeitbeschäftigte
Neuregelung der Deputatsermäßigung für schwerbehinderte Teilzeitbeschäftigte im GHWRGS - Bereich Am 01.08.2014 trat die neue "Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte
MehrVom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Abschnitt 1 Mutterschutz und Stillzeit
Mutterschutz- und ElternzeitVO MuSchEltZV 310 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
MehrDer Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand
Der Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand Donnerstag, 07. April 2011 9.00 Uhr, Rektorat, Senatssaal Teilzeit und Elternzeit:
Mehr2030-4-42. Landesverordnung über die Elternzeit für die Beamten und Richter im Land Mecklenburg-Vorpommern (Elternzeitlandesverordnung - EltZLVO M-V)
2030-4-42 Landesverordnung über die Elternzeit für die Beamten und Richter im Land Mecklenburg-Vorpommern (Elternzeitlandesverordnung - EltZLVO M-V) Vom 22. Februar 2002 Fundstelle: GVOBl. M-V 2002, S.
MehrMerkblatt Beamtenversorgung Freistellungen vom Dienst 1. Januar 2017
Seite 1. Allgemeines 2 2. Voraussetzungen und Dauer 2 2.1 Urlaub von längerer Dauer ohne Dienstbezüge 2 2.2 ( 69 LBG) 2 2.3 Pflegezeiten ( 74 LBG) 4 3. Verfahren 4 4. Fragen 4 5. Nebentätigkeiten 5 6.
MehrGeplante Neuregelung der Deputatsermäßigung für schwerbehinderte Teilzeitbeschäftigte im GHWRGS - Bereich
Geplante Neuregelung der Deputatsermäßigung für schwerbehinderte Teilzeitbeschäftigte im GHWRGS - Bereich Das Kultusministerium hat im Dezember 2013 den Hauptpersonalräten und den Hauptvertrauenspersonen
MehrInformationen rund um das Chancengleichheitsgesetz für Schulleitungen im Bereich der Staatlichen Schulämter des Regierungsbezirks Stuttgart
Informationen rund um das Chancengleichheitsgesetz für Schulleitungen im Bereich der Staatlichen Schulämter des Regierungsbezirks Stuttgart Jutta Bähre (Hrsg.) Fachliche Beraterin für die Beauftragte für
MehrLandtag von Baden-Württemberg. Antrag. Stellungnahme. Drucksache 15 / Wahlperiode. der Abg. Georg Wacker u. a. CDU.
Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 5287 02. 06. 2014 Antrag der Abg. Georg Wacker u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Plant der Kultusminister
MehrTeilzeitbeschäftigung im Blockmodell. Neue Gestaltungsspielräume in Sachen Arbeitszeit
Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell Neue Gestaltungsspielräume in Sachen Arbeitszeit Hintergrund und rechtliche Grundlagen Zielsetzung: Bessere Vereinbarkeit von Familie bzw. Freizeit und Beruf Einführung
MehrI. Neuregelungen für Kinder, die ab dem 1. Juli 2015 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen werden
KAV Nds. R A 4/2015 Anlage 2 Rundschreiben R 31/2015 Mitgliedverbände der VKA Frankfurt am Main, den 4. Februar 2015 647-TM/Pi Hinweise zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Einführung des ElterngeldPlus
MehrGleichzeitige Inanspruchnahme durch beide Elternteile
Elternzeit Wesentliche Regelungen im Überblick Die Elternzeit - früher Erziehungsurlaub - ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt. Folgende wesentlichen Regelungen sind zu beachten:
MehrMitarbeiterInnen - Info
Gleichstellungsbeauftragte MitarbeiterInnen - Info Arbeiten und Zeit für Kinder? Arbeitsrechtliche Informationen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bischöflichen
MehrWas muss ich wann beantragen? VOR DER GEBURT. Nach der Feststellung der Schwangerschaft:
Was muss ich wann beantragen? Frauen- und Gleichstellungsbüro, Family Welcome und Dual Career Service, Yvonne Weber VOR DER GEBURT Nach der Feststellung der Schwangerschaft: Mitteilung über bestehende
MehrVerwaltungsvorschrift Teilzeit, Urlaub, Dienst- und Arbeitsunfähigkeit, Zuständigkeiten in der Kultusverwaltung
Verwaltungsvorschrift Teilzeit, Urlaub, Dienst- und Arbeitsunfähigkeit, Zuständigkeiten in der Kultusverwaltung Verwaltungsvorschrift vom 10. Juni 2014, Az. 14-0311.40/233 Teil A Allgemeine Zuständigkeiten
MehrWir hoffen, Sie erhielten durch die Storchenpost einen guten Überblick. Wenn Sie noch Fragen haben, sprechen Sie uns an. Wir sind gerne für Sie da!
Storchenpost für Ihr Baby ist unterwegs, wir freuen uns mit Ihnen und wünschen Ihnen von Herzen eine schöne Schwangerschaft, alles Gute und viel Gesundheit! Um Ihnen zu helfen an alles Wichtige in Zusammenhang
MehrInformationen aus der Landesrechtsstelle Hessen
Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Stand: November 2011 Teilzeit für Beamtinnen und Beamte in Hessen Es gibt verschiedenste Gründe, warum Beamtinnen und Beamte Teilzeit in Anspruch nehmen.
MehrInformationen zum hessischen Versorgungsrecht (Hessisches Beamtenversorgungsrecht vom 1. März 2014)
Gesamtverband der Lehrerinnen und Lehrer an beruflichen Schulen in Hessen e.v. (GLB) Lothringer Straße 3 5, 63450 Hanau Tel.: (06181) 25 22 78 Fax: (06181) 25 22 87 email: glb.hessen@t-online.de Informationen
MehrPflege und Beruf beides geht?!
Pflege und Beruf beides geht?! Möglichkeiten der Arbeitszeitgestaltung bei der Pflege von Angehörigen bei der Stadt Hamm Ihre Referentinnen: Christine Hecker Christel Helmig Personalamt Personalamt Tel.
MehrSeite 1 von 6 Hessenrecht Rechts- und Verwaltungsvorschriften Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: HMuSchEltZVO Ausfertigungsdatum: 08.12.2011 Gültig ab: 01.01.2012 Gültig bis: 31.12.2016 Dokumenttyp: Verordnung
MehrDas Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Fulda - Elterngeldstelle - Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Deutsche Familienstiftung in Kooperation mit dem Hessischen Amt für Versorgung und
MehrMerkblatt zur Elternzeit für kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis im Geltungsbereich der Bistums-KODA-Ordnung
10.A.1.5 Merkblatt zur Elternzeit für kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis im Geltungsbereich der Bistums-KODA-Ordnung nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
MehrVOR DER GEBURT. 6 Wochen vor der Geburt, 8 Wochen nach der Geburt
Was muss ich wann beantragen? Frauen- und Gleichstellungsbüro, Family Welcome und Dual Career Service, Yvonne Weber VOR DER GEBURT Nach der Feststellung der Schwangerschaft: Mitteilung über bestehende
MehrElterngeld beantragen
VERWALTUNGSINFORMATION SEITE 1 / 5 STADT CHEMNITZ Elterngeld beantragen Das Elterngeld ist eine Familienleistung für Eltern innerhalb der ersten 14 Lebensmonate nach der Geburt eines Kindes. Es orientiert
MehrAltersvorsorge für Beamtinnen im Schuldienst Auswirkungen von Beurlaubung und Teilzeit auf die Versorgung. Sandra Sesterhenn, Stand September 2014
Altersvorsorge für Beamtinnen im Schuldienst Auswirkungen von Beurlaubung und Teilzeit auf die Versorgung Sandra Sesterhenn, Stand September 2014 Gliederung Berechnung des Ruhegehaltes Teilzeit Mutterschutz
MehrMerkblatt zur Gewährung von Altersgeld. Merkblatt Altersgeld. Unter welchen Voraussetzungen habe ich Anspruch auf Altersgeld?
Merkblatt zur Gewährung von Altersgeld Aufgrund der Einführung der Trennung der Altersicherungssysteme durch das Dienstrechtsreformgesetz besteht seit 1.Januar 2011 die Möglichkeit, Beamtinnen und Beamten,
MehrTeilzeitbeschäftigung, Urlaub von längerer Dauer, Pflegezeiten (Freistellungen vom Dienst)
Teilzeitbeschäftigung, Urlaub von längerer Dauer, Pflegezeiten (Freistellungen vom Dienst) Seite 1. Freistellungen vom Dienst 2 2. Voraussetzungen und Dauer 2 2.1 Urlaub von längerer Dauer ohne Dienstbezüge
MehrAltersteilzeit, Beurlaubung, Sabbatjahr und vorgezogener Ruhestand
brlv-infoservice Altersteilzeit, Beurlaubung, Sabbatjahr und vorgezogener Ruhestand Welche Möglichkeiten gibt es, die Arbeitszeit frühzeitiger zu beenden? Hinweise für das Jahr 2015 Altersteilzeit Altersteilzeit
MehrDer Mutterschutz. Rechte und Regelungen
Der Mutterschutz Der Gesetzgeber schützt die Gesundheit von Mutter und Kind. Schwangere Arbeitnehmerinnen haben deshalb fast alle Rechte und praktisch keine Pflichten. Ein wichtiger Bestandteil der Vorschriften
MehrTeilzeit und Beurlaubung
Stand: 08/10 Teilzeit und Beurlaubung Das Landesbeamtengesetz NRW regelt in den 63 ff. vielfältige Möglichkeiten der Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung: Tatbestand Voraussetzungen Höchstdauer Kumulation
MehrBezirksregierung Düsseldorf Düsseldorf, den 22.02.2007 Bearbeiter: Herr Holtermann
Bezirksregierung Düsseldorf Düsseldorf, den 22.02.2007 Dezernat 47 Bearbeiter: Herr Holtermann Informationsblatt zur Elternzeit für angestellte Lehrkräfte (Stand: 1. Januar 2007) 1. Rechtsgrundlage Gesetz
Mehr+ info +++ info +++ info +++ info +++ info +
Altersteilzeit Beurlaubung - Sabbatjahr - Vorgezogener Ruhestand Welche Möglichkeiten gibt es, die Arbeitszeit frühzeitiger zu beenden? Hinweise für das Jahr 2014 Altersteilzeit Altersteilzeit bedeutet,
MehrMerkblatt. für. werdende Mütter. (Stand: 01.01.2015)
Merkblatt für werdende Mütter (Stand: 01.01.2015) 1. Vorsorgeuntersuchungen Der Arbeitgeber hat die werdende Mutter unter Fortzahlung des Entgelts für die notwendigen Untersuchungen freizustellen. 2. Arbeitsplatzgestaltung
MehrELTERN TEILZEIT 1. RECHTLICHE INFORMATION 2. MUSTERVORLAGEN. 1.1 Anspruch & Ausgestaltung 1.2 Kündigungsschutz & Verfahren
ELTERN TEILZEIT 1. RECHTLICHE INFORMATION 1.1 Anspruch & Ausgestaltung 1.2 Kündigungsschutz & Verfahren 2. MUSTERVORLAGEN Vereinbarung Elternteilzeit Nichtinanspruchnahme bzw. Dauer/Beginn Änderung bzw.
MehrM e r k b l a t t. über Rechte, Pflichten und Ansprüche für werdende Mütter, Mütter und Väter
M e r k b l a t t über Rechte, Pflichten und Ansprüche für werdende Mütter, Mütter und Väter A - Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG) I. Gesetzliche Gebote und Verbote
MehrIn den Bundesländern gelten zum Teil unterschiedliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Landeserziehungsgeld. Allen gemeinsam ist, dass
Landeserziehungsgeld In Bayern, Sachsen und Baden-Württemberg erhalten Mütter und Väter nach dem Bezug von Elterngeld unter bestimmten Voraussetzungen eine weitere finanzielle Unterstützung, das Landeserziehungsgeld.
MehrInformationsbroschüre für werdende Eltern
Informationsbroschüre für werdende Eltern erstellt von GLOBUS SB-Warenhaus Holding GmbH & Co. KG Mai 2009 Mutterschutz Bitte legen Sie uns eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin
MehrMittagsinfo am zum Thema Teilzeitarbeit
Mittagsinfo am 09.02.2016 zum Thema Teilzeitarbeit Überblick über Rechtliche Grundlagen Voraussetzungen Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit Ablehnungsgründe für den Arbeitgeber Seite 1 Definition
MehrPersonalleiterkreis Dresden
Personalleiterkreis Dresden Die neue Elternzeit Silke Deisenroth, Verbandsjuristin SACHSENMETALL Bernsdorf, 02.03.2014 1 Die neue Elternzeit Änderungen im BEEG zu Elternzeit und Teilzeit Inkrafttreten:
MehrMerkblatt. für. werdende Mütter. (Stand: )
Merkblatt für werdende Mütter (Stand: 01.01.2010) 1. Vorsorgeuntersuchungen Der Arbeitgeber hat die werdende Mutter unter Fortzahlung des Entgelts für die notwendigen Untersuchungen freizustellen. 2. Arbeitsplatzgestaltung
MehrMerkblatt zum Mutterschutzgesetz (MuSchG) und zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)für Geburten ab
Merkblatt zum Mutterschutzgesetz (MuSchG) und zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)für Geburten ab 01.07.2015 I. Nachweise und Arbeitsschutz 1. Die werdende Mutter teilt dem Dienstgeber die
MehrAktuelle Fragen aus Mutterschutz, Elternzeit, Elterngeld
Aktuelle Fragen aus Mutterschutz, Elternzeit, Elterngeld Std Dez. 2014 Mutterschutz 1. Gefährdungsbeurteilung ( 2 MuSchG) Der Immunstatus ist zu prüfen Das RP trägt ggf. die Kosten für diese Untersuchung
MehrÜbertragung von Zuständigkeiten im Kultusressort. Verordnung des Kultusministeriums zur Übertragung von Zuständigkeiten
zum Vorschriftenverzeichnis 0310-22 Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Landesbeamtengesetz, nach dem Landesreisekostengesetz, der Landestrennungsgeldverordnung
MehrAltersteilzeit ab 2013
Altersteilzeit ab 2013 Voraussetzungen für die Genehmigung der Altersteilzeit Lehrkraft ist verbeamtet Schriftlicher Antrag über die Schulleitung an die Bezirksregierung Antragsfrist beträgt 6 Monate Altersteilzeit
MehrMutterschutz Ab wann beginnt der Mutterschutz und wie lange dauert er? 5 Für wen gelten die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes?
Inhaltsverzeichnis Mutterschutz Ab wann beginnt der Mutterschutz und wie lange dauert er? 5 Für wen gelten die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes? 6 Für wen gilt das Mutterschutzgesetz nicht? 8 Was
MehrElterngeld Plus und Elternzeit Flex. Neuregelungen für Geburten ab dem
Elterngeld Plus und Elternzeit Flex Neuregelungen für Geburten ab dem 01.07.2015 Junge Familien wünschen sich: Beruf und Familie partnerschaftlich zu leben dass beide Partner für das Familieneinkommen
MehrZentrum Bayern Familie und Soziales. Vortrag am zu den Themen Elterngeld und Elternzeit
Zentrum Bayern Familie und Soziales Vortrag am 30.09.2014 zu den Themen Elterngeld und Elternzeit Elterngeld Was ist Elterngeld? Wie und wo kann ich es beantragen? Wie lange bekomme ich Elterngeld? Wie
MehrM I N I S T E R I U M F Ü R K U L T U S, J U G E N D U N D S P O R T B A D E N - W Ü R T T E M B E R G
M I N I S T E R I U M F Ü R K U L T U S, J U G E N D U N D S P O R T B A D E N - W Ü R T T E M B E R G Postfach 10 34 42 70029 Stuttgart E-Mail: poststelle@km.kv.bwl.de Regierungspräsidium Stuttgart Karlsruhe
MehrInfo-Blatt Versorgung
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Postfach 13 20 54203 Trier Info-Blatt Versorgung Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit Kurfürstliches Palais Willy-Brandt-Platz 3 54290
MehrCheckliste: Mutterschutz und Elternzeit
TK Lexikon Arbeitsrecht Mutterschutz und Elternzeit: Was müssen Arbeitgeber beachten Checkliste: Mutterschutz und Elternzeit LI6093408 Dokument in Textverarbeitung übernehmen Aufgaben Erwartetes Ergebnis
MehrNur per . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich:
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Zum Geschäftsbereich
MehrMerkblatt zum Altersgeld ( HBeamtVG) Stand: März Anspruchsberechtigter Personenkreis Anspruchsvoraussetzungen...
Merkblatt zum Altersgeld ( 76-77 HBeamtVG) Stand: März 2014 1. Anspruchsberechtigter Personenkreis... - 2-2. Anspruchsvoraussetzungen... - 2-3. Verhältnis des Altersgeldes zur Nachversicherung... - 2-4.
MehrMaßnahmen und Möglichkeiten wie Arbeitszeiten flexibler und familienfreundlicher werden. Familienfreundliche FernUniversität
Maßnahmen und Möglichkeiten wie Arbeitszeiten flexibler und familienfreundlicher werden Familienfreundliche FernUniversität 2 Inhalt Maßnahmen und Möglichkeiten wie Arbeitszeiten flexibler und familienfreundlicher
MehrSchwarzwaldstraße Lahr. Telefon Telefax Infothek. Elterngeld und Elterngeld Plus.
Infothek Elterngeld und Elterngeld Plus Stand: 06/2015 www.melzer-kollegen.de Elterngeld und Elterngeld Plus Mit diesem Artikel möchten wir Sie über das Elterngeld und das neue Elterngeld Plus informieren,
MehrElternzeit ist eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Betreuung und Erziehung von Kindern, also kein Sonderurlaub im Sinne von 28 TV-L.
1 M e r k b l a t t zum Mutterschutz und zur Elternzeit (nur für Tarifbeschäftigte) Die Texte des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz MuSchG) vom 20.6.2002, zuletzt geändert
MehrElternzeit / Elterngeld
Elternzeit / Elterngeld Wir machen aus Zahlen Werte Elternzeit Es besteht für Eltern die Möglichkeit, ganz oder zeitweise gemeinsamen Elternurlaub, maximal von der Geburt bis zum 3. Geburtstag des Kindes
MehrHäufig gestellte Fragen (FAQ): Referendariat
Häufig gestellte Fragen (FAQ): Referendariat 1 Wie ist die Bezahlung während des Vorbereitungsdienstes?... 2 2 Wie kann ich eine Entlassung beantragen?... 2 3 Wie kann ich eine Verlängerung beantragen?...
MehrTarifvertrag vom 15. Dezember 2006 über eine Jahressonderzahlung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende und Praktikanten in
Tarifvertrag vom 15. Dezember 2006 über eine Jahressonderzahlung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende und Praktikanten in landwirtschaftlichen Betrieben des Freistaats Bayern Tarifvertrag
Mehr