Erneuerungs- und Ersatzwahlen der Kirchenpflegen und Rechnungsprüfungskommissionen rechtliche Hinweise zuhanden der Kirchenpflegen

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1 Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Zürich Martin Röhl Leiter Rechtsdienst Hirschengraben 50 Postfach 8024 Zürich Tel Erneuerungs- und Ersatzwahlen der Kirchenpflegen und Rechnungsprüfungskommissionen rechtliche Hinweise zuhanden der Kirchenpflegen A. Kirchenpflege 1. Allgemeine Informationstätigkeit 1.1 Die Kirchenpflege hat das Recht und die Pflicht, die Stimmberechtigten auf die äusseren Bedingungen der Wahlen (Termin, Anzahl Sitze, Recht und Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen, Aufgaben und Pflichten eines Mitglieds der Kirchenpflege, sachliche Gesichtspunkte der Kandidatenauswahl, etc.) in geeigneter Form (Gemeindeseite von reformiert., Gemeindeblätter der politischen Gemeinden, Tagespresse, Internet etc.) hinzuweisen. 2. Suche und Auswahl von Kandidatinnen und Kandidaten 2.1 Die Suche und Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten ist nicht Sache der Kirchenpflege als Behörde. Diskussionen über Wahlvorschläge sind strikte von den Kirchenpflegesitzungen zu trennen. Sie können nach Bedarf ausserhalb der Sitzungen geführt werden, wobei eine Teilnahme den Kirchenpflegemitgliedern freigestellt ist. Abstimmungen in der Kirchenpflege über Wahlvorschläge sind unstatthaft. 2.2 Alle Kirchenpflegemitglieder haben das Recht, in ihrer Stellung als Stimmberechtigte Vorschläge einzubringen. Das Amtsgeheimnis verbietet es Mitgliedern der Kirchenpflege oder im Dienst der Kirchgemeinde stehenden Personen, die sich an der Suche nach Kandidatinnen und Kandidaten und an der Auswahl von Kandidatinnen und Kandidaten beteiligen, Tatsachen zu verwenden, die ihnen über Vorgeschlagene aus ihrer Amtstätigkeit bekannt sind. 2.3 Um die Suche nach Kandidatinnen und Kandidaten erfolgreich zu gestalten, stehen der Kirchenpflege mehrere Möglichkeiten offen: offene, offensive Sachinformation über die Kirchenpflege als Behörde und das Amt einer Kirchenpflegerin/eines Kirchenpflegers im persönlichen Gespräch, in der Kirchgemeindeversammlung und in den Medien (Tagespresse, Gemeinde-

2 blätter der politischen Gemeinden, Gemeindeseite von reformiert., Internet etc.), frühzeitige Information und Aufnahme der Suche nach Kandidatinnen und Kandidaten, vor allem durch Information der zuständigen Auswahlgremien (politische Parteien, Wählervereinigungen, Findungskommissionen etc.), dauernde Pflege der Kontakte mit verschiedenen Gemeindegruppen, Ortsparteien und Wählervereinigungen, Offenheit gegenüber allen Wählergruppen und Wählerschichten (entsprechend der landeskirchlichen Tradition und der Offenheit als Volkskirche). 2.4 Ungeachtet von allfälligen Schwierigkeiten bei der Suche nach Kandidatinnen und Kandidaten ist die Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten zu beachten (persönliche und fachliche Eignung; Verpflichtung, die übertragenen Aufgaben in christlicher Verantwortung nach bestem Vermögen zu erfüllen; vgl. Art. 145 der Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009 [KO; LS ]). 2.5 Ausführliche Informationen zu diesem Fragenbereich finden sich in der Handreichung «Erneuerungswahlen der Kirchenpflegen Suche und Auswahl von Kandidatinnen und Kandidaten», herausgegeben von der Fachstelle Behördenschulung. 3. Unvereinbarkeit und Ausstand 3.1 Das gemäss 5 Abs. 3 des Kirchengesetzes vom 9. Juli 2007 (KiG; LS 180.1) massgebende Gesetz über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR; LS 161) bestimmt in 26 Abs. 1, dass «Ämter und Anstellungen, die in einem unmittelbaren Anstellungs- oder Aufsichtsverhältnis zueinander stehen», unvereinbar sind. Ein Mitglied der Kirchenpflege kann somit nicht gleichzeitig bei der betreffenden Kirchgemeinde voll- oder teilzeitlich angestellt sein. Dieser Unvereinbarkeitsgrund gilt nicht für Ersatzleute und Stellvertretungen ( 26 Abs. 3 GPR). Mitglieder der Kirchenpflege können deshalb z.b. das Amt des Hilfssigristen ausüben oder Ferienablösungen von Kirchgemeindeangestellten übernehmen. Eine Unvereinbarkeit besteht auch bei Verwandtschaft. 28 Abs. 1 und 2 GPR lauten: «1 Dem gleichen Exekutivorgan und der gleichen Gerichtsabteilung dürfen nicht angehören: a. Ehegatten und eingetragene Partnerinnen oder Partner, b. Eltern, Kinder und ihre Ehegatten oder ihre eingetragenen Partnerinnen oder Partner, c. Geschwister und ihre Ehegatten oder ihre eingetragenen Partnerinnen oder Partner. 2 Personen in faktischer Lebensgemeinschaft sind den Ehegatten bzw. den eingetragenen Partnerinnen und Partnern gleichgestellt.» 3.2 Wo sich Stellvertretungssituationen im Sinn von Ziffer 3.1 ergeben, ist die Ausstandspflicht zu beachten. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) regelt den Ausstand in 5a wie folgt: Seite 2 von 7

3 «1 Personen, die eine Anordnung treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, treten in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere: a. in der Sache ein persönliches Interesse haben, b. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind oder durch Ehe, Verlobung, eingetragene Partnerschaft, faktische Lebensgemeinschaft oder Kindesannahme verbunden sind, c. Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren. 2 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.» 3.3 Vom Ausstand betroffene Kirchenpflegemitglieder haben nach ihrer Anhörung für Beratung und Beschlussfassung die Sitzung zu verlassen. Der Ausstand und sein Umfang sind im Protokoll zu vermerken. 4. Behördliche Wahlunterstützung 4.1 Die Kirchenpflege hat sich parteipolitisch neutral zu verhalten und darf sich nicht mit einzelnen Gruppen oder Richtungen identifizieren. 4.2 Wo die Kirchenpflege äussere Hilfe für die Wahlvorbereitungen bietet, z.b. Räumlichkeiten der Kirchgemeinde kostenlos zur Verfügung stellt oder die Einladung zu einer Wählerversammlung verschickt, ist die Chancengleichheit zu wahren: Was einer Interessengruppe gewährt wird, ist zu den gleichen Bedingungen auf Verlangen auch einer anderen Gruppierung zu gewähren. Wählerversammlungen haben sich selber zu konstituieren (z.b. Tagespräsidium, verantwortliche Person zur Weiterleitung der gesammelten Vorschläge gemäss Wahlpublikation) und dürfen die Wahl nicht vorwegnehmen. 4.3 Die Präsentation von Wahlvorschlägen (z.b. auf der Gemeindeseite von reformiert.) ist denkbar, wenn die Chancengleichheit strikt gewahrt wird. Das bedeutet namentlich, dass ein Angebot, Wahlvorschläge zu publizieren, wenn sie bis zu einem bestimmten Zeitpunkt der Redaktion bekannt gegeben werden, an alle Stimmberechtigten ergehen muss. Es sind diesfalls alle Eingaben nach einem einheitlichen, vorgegebenen Raster aufzunehmen. Unstatthaft sind Kommentierungen und Wertungen durch die Kirchenpflege oder die mit der Redaktion beauftragte Person. Es dürfen nur sachlich neutrale Hinweise wie «bisher» oder «neu» beigefügt werden. Empfehlenswert ist ein Hinweis, in welcher Art weitere Vorschläge gemacht werden können (z.b. bei Wahl durch die Kirchgemeindeversammlung zu Beginn des Traktandums «Erneuerungswahl der Kirchenpflege» oder bei Urnenwahl bis zum amtlich publizierten Termin). 4.4 Finanzielle Mittel der Kirchgemeinde dürfen nicht für Wahlpropaganda eingesetzt werden, sondern lediglich für neutrale Sachinformationen. Gemeindevereinen, deren einziges Ziel Wahlvorbereitungen sind, dürfen keine Zuwendungen aus dem Kirchengut gemacht werden. Seite 3 von 7

4 5. Wahlverfahren 5.1 Wahlleitende Behörde ist die Kirchenpflege (Art. 160 Abs. 3 KO in Verbindung mit 12 Abs. 1 lit. d GPR). 5.2 Die Aufgaben des Wahlbüros übernimmt in jedem Fall das Wahlbüro der politischen Gemeinde. Der politischen Gemeinde kann gegen Ersatz ihrer Aufwendungen und angemessene Entschädigung die Organisation und Durchführung der Kirchenpflegewahlen übertragen werden ( 18 GPR). 5.3 Die Erneuerungs- und Ersatzwahlen in die Kirchenpflege finden grundsätzlich an der Urne statt. Die Wahl in der Kirchgemeindeversammlung ist nur statthaft, wenn die Kirchgemeindeordnung dies ausdrücklich vorsieht (Art. 160 Abs. 1 KO). 5.4 Stille Gesamterneuerungswahlen sind unzulässig (Art. 160 Abs. 2 KO). Dies gilt gestützt auf Art. 250 Abs. 1 KO selbst dann, wenn die Kirchgemeindeordnung diese Möglichkeit (immer noch) vorsieht. Für das Wahlverfahren an der Urne sind die Vorschriften von GPR (ab 1. Januar 2018 voraussichtlich 48 84b GPR) zu beachten. 5.5 Das Vorverfahren gemäss GPR muss durchlaufen werden, wenn die Kirchgemeindeordnung vorsieht, dass für Erneuerungswahlen gedruckte Wahlvorschläge verwendet werden und für Ersatzwahlen die stille Wahl möglich sein soll. 5.6 Bei der Verwendung gedruckter Wahlvorschläge und bei stillen Ersatzwahlen setzt die wahlleitende Behörde mit amtlicher Veröffentlichung eine Frist von 40 Tagen an, binnen welcher Wahlvorschläge bei ihr eingereicht werden können. Die 40-tägige Frist kann durch die Kirchgemeindeordnung verkürzt werden ( 49 Abs. 2 GPR). Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten des betreffenden Wahlkreises unterzeichnet sein ( 51 Abs. 1 GPR). Die wahlleitende Behörde prüft, ob die Wahlvorschläge den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Bei einem Mangel setzt sie eine Frist von vier Tagen zur Verbesserung an ( 52 Abs. 1 GPR). 5.7 Die wahlleitende Behörde veröffentlicht darauf die Namen der vorgeschlagenen Personen und setzt eine Frist von sieben Tagen an, binnen welcher frühere Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge eingereicht werden können. Die wahlleitende Behörde prüft auch die definitiven Wahlvorschläge ( 53 Abs. 1 und 3 GPR). 5.8 Bei Ersatzwahlen erklärt die wahlleitende Behörde die Vorgeschlagenen als gewählt, wenn gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen wurden, als Stellen zu besetzen sind, und die zunächst Vorgeschlagenen mit den definitiv Vorgeschlagenen übereinstimmen ( 54 Abs. 1 GPR). Für die nicht besetzten Stellen wird ein Wahlgang mit einem leeren Wahlzettel durchgeführt( 54 Abs. 2 GPR), sofern nicht die Voraussetzungen gemäss 55 GPR für die Verwendung gedruckter Wahlvorschläge erfüllt sind. 5.9 Kommt es nicht zur stillen Wahl, so werden die definitiv Vorgeschlagenen auf gedruckten Wahlvorschlägen aufgeführt. Die Verwendung gedruckter Wahlvorschläge ist möglich, wenn gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen werden, als Sitze zu besetzen sind, oder mindestens zehn Sitze zu besetzen sind und dabei mehr Per- Seite 4 von 7

5 sonen vorgeschlagen wurden, als Sitze zu besetzen sind ( 55 Abs. 1 GPR). Bei Wahlen auf Gemeindeebene ist überdies erforderlich, dass die Kirchgemeindeordnung die Wahl mit gedruckten Wahlvorschlägen für die zu wählende Behörde vorsieht ( 55 Abs. 2 GPR). Im Übrigen richtet sich das Verfahren der Wahl mit gedruckten Wahlvorschlägen nach 55a GPR und 26 der Verordnung über die politischen Rechte vom 27. Oktober 2004 (VPR; LS 161.1) Sieht die Kirchgemeindeordnung für Wahlen in die Kirchenpflege weder die stille Wahl bei Ersatzwahlen noch die Verwendung gedruckter Wahlvorschläge vor, so wird ein leerer Wahlzettel verwendet. In diesem Fall findet kein Vorverfahren statt. Es kann diesfalls dem leeren Wahlzettel ein Beiblatt angefügt werden, das die Stimmberechtigten darüber informiert, wer öffentlich für ein Amt vorgeschlagen ist. Mit der Anordnung der Wahl entscheidet die wahlleitende Behörde, ob sie ein Beiblatt einsetzen will. Hat eine Kirchgemeinde die Wahlleitung an die politische Gemeinde übertragen, so bedarf es diesbezüglich der gegenseitigen Absprache. Wird ein Beiblatt verwendet, so wird mit der Wahlanordnung eine Frist von mindestens sieben Tagen angesetzt, während der sich Personen, die auf dem Beiblatt aufgeführt sein möchten, melden können ( 31 Abs. 2 VPR). Wer auf dem Beiblatt erscheinen möchte, macht dabei jene Angaben, die auch für einen Wahlvorschlag erforderlich bzw. zulässig sind (obligatorische und fakultative Angaben gemäss 24 Abs. 1 und 2 VPR). Die wahlleitende Behörde prüft die Angaben gemäss den Vorschriften über Wahlvorschläge ( 25 VPR). Auf das Beiblatt werden jene Angaben gedruckt, die auch auf einem gedruckten Wahlvorschlag erscheinen würden. Die Personen werden in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt ( 31 Abs. 3 VPR) Hat bei einer Wahl ein Vorverfahren stattgefunden und kommt es, weil die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, in der Folge weder zu einer stillen Wahl noch zum Einsatz gedruckter Wahlvorschläge, so werden die nach Ablauf der zweiten Meldefrist gemäss 53 GPR definitiv Vorgeschlagenen auf dem Beiblatt aufgeführt, sofern die wahlleitende Behörde die Verwendung eines Beiblatts beschliesst ( 31 Abs. 1 VPR). Es wird in diesem Fall keine Frist angesetzt, während der sich Personen für die Aufnahme auf das Beiblatt melden können Bei der Wahl der Kirchenpflegemitglieder an der Urne finden höchstens zwei Wahlgänge statt. Im ersten Wahlgang entscheidet das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen ( 84 GPR; ab 1. Januar 2018 voraussichtlich 84 84b GPR). Im zweiten Wahlgang ist somit gewählt, wer die höchste Stimmenzahl erreicht hat. Kann auch im zweiten Wahlgang ein Sitz in der Kirchenpflege nicht besetzt werden, insbesondere wegen Wahlablehnung, kommt es im Folgenden nicht zu einer Ersatzwahl, sondern weiteren Wahlgängen, bis der betreffende Sitz besetzt ist Eine Pflicht zur Annahme der Wahl (= Amtszwang) besteht für die Mitglieder der Kirchenpflegen nicht Erfolgte Wahlen in die Kirchenpflege sind amtlich zu publizieren, der Kirchgemeinde bekannt zu geben sowie nach Eintritt der Rechtskraft der Bezirkskirchenpflege, dem Kirchenrat und dem Bezirksrat mitzuteilen (Art. 161 Abs. 1 KO). Für die Meldung an Seite 5 von 7

6 den Kirchenrat findet sich ein Meldeformular unter Behörden & Mitarbeitende Kirchenpflege Ressort Präsidium Downloads Meldeformulare Zum Wahlverfahren in der Kirchgemeindeversammlung vgl. 26 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG; LS 131.1) Die Konstituierung und der Amtsantritt der Kirchenpflege kann erst erfolgen, wenn die Mehrheit der Mitglieder und die Präsidentin oder der Präsident rechtskräftig gewählt sind ( 33 Abs. 1 und 3 GPR). In Kirchgemeinden mit einer Kirchgemeindeversammlung konstituiert sich die Kirchenpflege einheitlich auf den 1. Juli des Wahljahres, immer unter der Voraussetzung, dass die Mehrheit der Kirchenpflegemitglieder und die Präsidentin bzw. der Präsident rechtskräftig gewählt sind ( 33a Abs. 1 und 2). Dieser Konstituierungstermin gilt nicht für die Rechnungsprüfungskommission und die Kirchenpflege in einer Kirchgemeinde mit einem Kirchgemeindeparlament. Für diese ist 33 Abs. 1 und 3 GPR massgebend. B. Rechnungsprüfungskommission 6. Allgemeines 6.1 Seit dem Inkrafttreten des neuen Kirchengesetzes, d.h. ab Beginn der Amtsdauer , ist jede Kirchgemeinde verpflichtet, eine eigene Rechnungsprüfungskommission zu bestellen ( 11 Abs. 1 lit. c KiG). Die Rechungsprüfungskommissionen der politischen Gemeinden sind nicht mehr für die Prüfung des Finanzhaushalts und des Rechnungswesens der Kirchgemeinden zuständig. 6.2 Die Rechnungsprüfungskommission der Kirchgemeinde zählt fünf Mitglieder (Art. 166 Abs. 2 KO). 6.3 Der Wohnsitz in der Kirchgemeinde bildet keine Voraussetzung für die Wahl in die Rechnungsprüfungskommission, sofern die Kirchgemeindeordnung nichts anderes bestimmt ( 23 Abs. 3 GPR in Verbindung mit Art. 167 Abs. 2 KO). 6.4 Das vorstehend in Ziffern 1, 2 und 4 Gesagte zur allgemeinen Informationstätigkeit, zur Suche und Auswahl von Kandidatinnen und Kandidaten sowie zur behördlichen Wahlunterstützung gilt gleichermassen für die Wahl der Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission. 6.5 Zur Prüfung des Finanzhaushaltes und des Rechnungswesen der Kirchgemeinde nach finanztechnischen Gesichtspunkten sind die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission nur zugelassen, soweit sie über die geforderte Fachkunde verfügen ( 34b der Verordnung über den Gemeindehaushalt vom 26. September 1984 [VGH; LS 133.1]). Der Kirchenrat legt entsprechende Vorgaben fest (Art. 237 Abs. 1 KO). 6.6 Nach Möglichkeit sind die reformierten Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission der politischen Gemeinde für die Mitgliedschaft in der Rechnungsprüfungskommission der Kirchgemeinde anzufragen. Seite 6 von 7

7 7. Unvereinbarkeit und Ausstand 7.1 Die Mitgliedschaft in der Rechnungsprüfungskommission der Kirchgemeinde ist mit jedem anderen Amt oder jeder anderen Anstellung in der Kirchgemeinde unvereinbar ( 26 Abs. 2 lit. c GPR in Verbindung mit Art. 18 Abs. 4 KO). Eine Unvereinbarkeit besteht zudem auch bei Verwandtschaft (vgl. Ziffer 3.1 vorstehend). 7.2 Zum Ausstand vgl. Ziffern vorstehend. 8. Wahlverfahren 8.1 Wahlleitende Behörde ist die Kirchenpflege (Art. 167 Abs. 2 KO in Verbindung mit 12 Abs. 1 lit. d GPR). 8.2 Die Wahl der Rechnungsprüfungskommission erfolgt in der Kirchgemeindeversammlung, sofern die Kirchgemeindeordnung nicht die Wahl an der Urne vorsieht (Art. 167 Abs. 1 KO; vgl. Ziffer 5.15). 8.3 Bei Wahl der Rechnungsprüfungskommission an der Urne sind stille Gesamterneuerungswahlen möglich, sofern die Kirchgemeindeordnung dies vorsieht ( 48 lit. b GPR in Verbindung mit Art. 167 Abs. 2 KO). 8.4 Zum Wahlverfahren, sofern die Wahl der Rechnungsprüfungskommission nicht durch die Kirchgemeindeversammlung erfolgt, sondern an der Urne stattfindet, vgl. Ziffern 5.1, 5.2 und vorstehend. 8.5 Eine Pflicht zur Annahme der Wahl (= Amtszwang) besteht für die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission nicht. 8.6 Erfolgte Wahlen in die Rechnungsprüfungskommission sind amtlich zu publizieren und nach Eintritt der Rechtskraft der Bezirkskirchenpflege und dem Kirchenrat mitzuteilen. Für die Meldung an den Kirchenrat findet sich ein Meldeformular unter Behörden & Mitarbeitende Kirchenpflege Ressort Präsidium Downloads Meldeformulare. 8.7 Die Konstituierung und der Amtsantritt der Rechnungsprüfungskommission erfolgen, sobald die Mehrheit der Mitglieder und die Präsidentin oder der Präsident rechtskräftig gewählt sind ( 33 Abs. 1 und 3 GPR). Seite 7 von 7

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