Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

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1 Orientierungssatz: Lehrer sind als Beamten dienstrechtlich verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Unabhängig davon, ob falsche Angaben allgemein strafbar sind, haben Beamte mit disziplinarischen Folgen zu rechnen, wenn sie Erklärungen abgeben, die nicht der Wahrheit entsprechen. Dienstlichen Erklärungen von Beamten kommt deshalb ein erhöhter Beweiswert zu. Hinweis: Im Schulrecht kommt es gerade bei Rechtsbehelfen gegen pädagogische Maßnahmen (z. B. Ordnungsmaßnahmen, Noten, Vorrücken) auf dienstliche Erklärungen von Lehrern als maßgebliches Beweismittel des Freistaats oder der beklagten Kommune an. Um die Authentiziät sicherzustellen, sind dienstliche Erklärungen mit Datum zu unterschreiben. Dienstliche Erklärungen von Beamten können auch im sonstigen Bildungsbereich, etwa an den Hochschulen, eine Rolle spielen. 7 C C CE CE Au 3 E Au 3 E G r o ß e s S t a a t s - w a p p e n Bayerischer Verwaltungsgerichtshof In den Verwaltungsstreitsachen 1. ******* ***** 2. ******* ***** zu 1 und 2 vertreten durch die Mutter ***** ***** ******* *** ***** *********** - Antragsteller -

2 - 2 - zu 1 und 2 bevollmächtigt: Rechtsanwälte ****** ******** *** ********* ****** ***** ** ***** *********** gegen Freistaat Bayern, vertreten durch die Landesanwaltschaft Bayern, Ludwigstr. 23, München, - Antragsgegner - wegen Eignungsfeststellung für Übertritt. (Antrag nach 123 VwGO und Antrag auf Prozesskostenhilfe); hier: Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 31. August 2011, erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Häring, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Borgmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmeichel ohne mündliche Verhandlung am 30. Januar 2012 folgenden Beschluss: I. Die Verfahren 7 C , 7 C , 7 CE und 7 CE werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. III. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

3 - 3 - IV. Die Antragsteller tragen die Kosten der Beschwerdeverfahren je zur Hälfte. V. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren 7 CE und 7 CE wird bis zur Verbindung auf je Euro und ab der Verbindung auf Euro festgesetzt. Gründe: I. 1 Die Antragsteller sind Zwillingsbrüder und besuchten im Schuljahr 2010/2011 die fünfte Jahrgangsstufe einer Mittelschule. Der Antragsteller zu 1 erhielt im Jahreszeugnis im Fach Deutsch die Note Befriedigend und in Mathematik die Note Ausreichend. Der Antragsteller zu 2 erhielt in beiden Fächern die Note Befriedigend. Zum Zweck des Übertritts in die fünfte Jahrgangsstufe des Gymnasiums begehrten die Antragsteller die Eignungsfeststellung hierfür durch die Lehrerkonferenz. Das lehnte der Rektor der Mittelschule ab, weil kein Härtefall vorliege. 2 Den Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für die Antragsteller aufgrund des Vorliegens eines Härtefalls eine Eignungsfeststellung für den Wechsel in die fünfte Jahrgangsstufe des Gymnasiums ab dem Schuljahr 2011/2012 durch die Lehrerkonferenz durchzuführen und über die Eignung für das Gymnasium zu entscheiden, hat das Verwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 31. August 2011 abgelehnt, ebenso die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Bevollmächtigten der Antragsteller. 3 Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: 4 Gemäß Rundschreiben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 31. August 2010 Az. III.5-5S sei 29 Abs. 5 Satz 4 der Schulordnung für die Grundschulen und Hauptschulen (Volksschulen) in Bayern (Volksschulordnung - VSO) vom 11. September 2008 (GVBl S. 684, BayRS UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 334), wonach die Eignung zum Übertritt von der Jahrgangsstufe 5 der Hauptschule in die Jahrgangsstufe 5 der Realschule von der

4 - 4 - Lehrerkonferenz festgestellt wird, wenn infolge eines Härtefalls die für den Übertritt erforderliche Durchschnittsnote nicht erreicht wurde und aufgrund der bisherigen Leistungen die Aussicht besteht, dass der Schüler eine Realschule mit Erfolg besuchen kann, auch auf den in der Volksschulordnung insoweit nicht geregelten Übertritt in das Gymnasium anzuwenden. Maßgebender Notendurchschnitt in den Fächern Deutsch und Mathematik sei insoweit gemäß 29 Abs. 5 Satz 2 VSO 2,0. Die Antragsteller hätten jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass die erforderliche Durchschnittsnote aufgrund eines Härtefalls, nämlich der bei beiden Antragstellern unstrittig vorliegenden Lese- und Rechtschreib-Störung (Legasthenie), nicht erreicht werden konnte. Insbesondere hätten die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass der nach Nr. IV 2 Abs. 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 31. August 1990 (KWMBl 1 S. 319) - im Folgenden: Bekanntmachung - zu gewährende Nachteilsausgleich nicht stattgefunden habe, nämlich ein Zeitzuschlag bis zur Hälfte der regulären Arbeitszeit bei schriftlichen Leistungsfeststellungen und weitere Hilfestellungen, z.b. zusätzliches Vorlesen der schriftlich gestellten Aufgaben. Nach der ausführlichen und nachvollziehbaren Stellungnahme der Klassenlehrerin sei ein Zeitzuschlag entsprechend dem Vorschlag des Schulpsychologen von 30% der Bearbeitungszeit gewährt worden. Weil sich die Handhabung mit den Empfehlungen des Schulpsychologen gedeckt habe, komme es auch nicht darauf an, dass die Festlegung des Zeitzuschlags nicht - wie in der Bekanntmachung festgelegt - vom Schulleiter festgesetzt worden ist und die Bekanntmachung der Klassenlehrerin auch unbekannt war. Die davon abweichende, ihrer Mutter mitgeteilte Wahrnehmung der Antragsteller, die sie mittels einer Versicherung an Eides statt von ihr ins Verfahren einführen lassen hatten, mag insoweit mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht übereingestimmt haben. Von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der glaubhaft zu machenden Tatsachen, insbesondere der Nichtgewährung des Zeitzuschlags, könne angesichts der Darstellung der Lehrkraft nicht ausgegangen werden. 5 Mit ihren Beschwerden verfolgen die Antragsteller ihr Ziel, eine Eignungsfeststellung durch die Lehrerkonferenz herbeizuführen, weiter. Kausal für das Verfehlen des für den Übertritt ins Gymnasium erforderlichen Notendurchschnitts in Deutsch und Mathematik trotz überdurchschnittlicher Intelligenz der Antragsteller sei ausschließlich der fehlende Nachteilsausgleich für die Lese-Rechtschreibe-Störung. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei nicht glaubhaft gemacht, dass ein erforderlicher Nachteilsausgleich nicht stattgefunden habe, sei rechtsfehlerhaft. Die Abwägung des Verwaltungsgerichts nach der Kurzformel, einem Kind sei weniger zu glauben als der

5 - 5 - Lehrerin, sei nicht richtig. Wenn die Lehrerin selbst einräume, dass sie die Bekanntmachung nicht kenne, könne es nicht glaubhaft sein, dass sie sich hieran gehalten habe. Insoweit wurde im Nachgang zusätzlich geltendgemacht, dass infolge dessen auch ein falscher Bewertungsmaßstab angelegt worden sei. Der Nachteilsausgleich sei entgegen Nr. IV 2 Abs. 2 Satz 3 der Bekanntmachung nicht von der Schulleitung festgelegt worden. Nicht nur die Antragsteller, sondern auch ihre Klassenkameraden hätten bestätigt, dass sie ihre Arbeiten ganz normal abgegeben und damit keinen Zeitzuschlag erhalten hätten. Außerdem sei die Klassenlehrerin bei Abgabe ihrer dienstlichen Erklärung unter erheblichem Rechtfertigungsdruck gestanden, weil es größere disziplinarische Schwierigkeiten durch einen verhaltensauffälligen Schüler gegeben habe. Ebenfalls nachträglich wurde ausgeführt, dass die Antragsteller gegenüber Schülern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, diskriminiert würden, weil gemäß 29 Abs. 6 VSO deren Eignung für den Übertritt auch noch bei einem Notendurchschnitt von 3,33 festgestellt werden könne. 6 Die Antragsteller beantragen, 7 unter Abänderung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 31. August 2011 den Antragstellern für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten Prozesskostenhilfe im ersten Rechtszug zu gewähren und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für die Antragsteller aufgrund des Vorliegens eines Härtefalls eine Eignungsfeststellung durch die Lehrerkonferenz für ihren Wechsel in die Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums ab dem Schuljahr 2011/2012 durchzuführen und über die Eignung für das Gymnasium zu entscheiden, ferner den Antragstellern für die Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten zu gewähren. 8 Der Antragsgegner verteidigt die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts und beantragt, 9 die Beschwerden zurückzuweisen. 10 Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

6 - 6 - II. 11 Die Verfahren 7 C , 7 C , 7 CE und 7 CE werden gemäß 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 12 Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Durchführung einer Eignungsfeststellung durch das Lehrerkollegium im Hinblick auf das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl RdNrn. 66 a und 66 c zu 123) zulässig ist. Die Beschwerden haben schon deshalb keinen Erfolg, weil nach den - rechtzeitig bei Gericht eingegangenen ( 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) - Darlegungen der Antragsteller die angefochtenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts weder aufzuheben noch abzuändern sind. Nur die dort genannten Gründe werden vom Verwaltungsgerichtshof geprüft ( 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Sie werden zum Gegenstand dieser Entscheidung gemacht ( 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf die Antragsbegründungen ist Folgendes zu ergänzen: 13 Nach der dienstlichen Erklärung der Klassenlehrerin wurde der nach der Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 31. August 1990 erforderliche Nachteilsausgleich bei Vorliegen einer Legasthenie im Ergebnis zutreffend gewährt. Es spricht nichts dafür, dass ein Zeitzuschlag bei schriftlichen Leistungsnachweisen abweichend von der Empfehlung des Schulpsychologen vom Schulleiter festgesetzt worden wäre. Infolge dessen bleibt es ohne Auswirkung, dass diese in Nr. IV 2 Abs. 2 Satz 3 der Bekanntmachung vorgeschriebene Festsetzung unterblieben ist ebenso wie die Tatsache, dass die Bekanntmachung der Klassenlehrerin nicht bekannt war. Auch die in Nr. IV 2 Abs. 3 Satz 1 der Bekanntmachung genannte Möglichkeit der Hilfestellung, schriftlich gestellte Aufgaben zusätzlich vorzulesen, wurde genutzt. Dass ein entsprechend den Vorgaben der Bekanntmachung falscher Bewertungsmaßstab angelegt worden wäre und wie sich dieser ausgewirkt hätte, wurde nicht substantiiert dargelegt. 14 Die Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht dahingehend, die Antragsteller hätten nicht glaubhaft machen können, dass ihre für einen Übertritt ins Gymnasium nicht ausreichenden Leistungen auf der Verweigerung des Nachteilsausgleichs für die bei ihnen festgestellte Legasthenie beruhten, ist nicht zu beanstanden. Es hat der dienstlichen Erklärung der Klassenlehrerin zu Recht ein höheres

7 - 7 - Gewicht beigemessen als der eidesstattlichen Versicherung der Mutter der Antragsteller, die ihrerseits lediglich das wiedergibt, was die Antragsteller ihr gegenüber geäußert haben sollen. Die Lehrkraft ist als Beamtin dienstrechtlich verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Unabhängig davon, ob falsche Angaben allgemein strafbar sind, haben Beamte mit disziplinarischen Folgen zu rechnen, wenn sie Erklärungen abgeben, die nicht der Wahrheit entsprechen. Dienstlichen Erklärungen von Beamten kommt deshalb ein erhöhter Beweiswert zu (BVerwG vom Buchholz Abs. 1 VwGO Nr. 267 zum Beweiswert der Stellungnahme beamteter amtlicher Sachverständiger gegenüber Gutachten privater Sachverständiger). Demgegenüber sind die Äußerungen der Antragsteller gegenüber ihrer Mutter durchaus mit Unsicherheiten behaftet. So wäre es nur zu verständlich, wenn sie in ihren Schilderungen die Prüfungssituation zu ihren Gunsten beschönigt hätten. Die dienstliche Erklärung der Klassenlehrerin kann auch nicht durch Äußerungen von Mitschülern in Frage gestellt werden, wonach die Antragsteller ihre Aufgaben jeweils gemeinsam mit den übrigen Mitschülern abgegeben haben. Diese Beobachtung mag durchaus zutreffend sein, wenn die Antragsteller aus welchen Gründen auch immer bewusst auf ihren Nachteilsausgleich durch Zeitzuschlag verzichtet haben. 15 Es ist darüber hinaus nicht ersichtlich, dass sich disziplinarische Schwierigkeiten mit einem verhaltensauffälligen Mitschüler auf die Gewährung des Nachteilsausgleichs ausgewirkt haben. Insoweit sind die Antragsteller nicht anders betroffen als ihre übrigen Mitschüler. Für sie nachteilige Auswirkungen auf den Ausgleich für die Lese- Rechtschreib-Schwäche wurden von den Antragstellern auch nicht substantiiert dargelegt. 16 Das formale Abstellen auf einen Notendurchschnitt von 2,0 in den Fächern Deutsch und Mathematik zur Berechtigung des Übertritts in die fünfte Jahrgangsstufe des Gymnasiums aus der 5. Klasse der Haupt- oder Mittelschule stellt auch keine Ungleichbehandlung der Antragsteller gegenüber solchen Schülern dar, deren Muttersprache nicht Deutsch ist und bei denen die Eignung zum Übertritt bis zu einer Gesamtdurchschnittsnote von 3,33 festgestellt werden kann, wenn dies auf Schwächen in der deutschen Sprache zurückzuführen ist ( 29 Abs. 6 Satz 1 VSO). Schwächen in der Beherrschung der deutschen Sprache bei Schülern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, sind mit den Beeinträchtigungen durch eine Lese-Rechtschreib- Schwäche nicht vergleichbar. Letztere werden entsprechend der Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 31. August 1990 ausgeglichen.

8 Mangels hinreichender Erfolgsaussicht waren die Beschwerden auch insoweit zurückzuweisen, als sie sich gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe gerichtet haben ( 166 VwGO i.v.m. 114 Satz 1 ZPO). Aus demselben Grund sind die Prozesskostenhilfeanträge für den zweiten Rechtszug abzulehnen. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.v. mit 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 GKG. Häring Dr. Borgmann Schmeichel

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