FRAGE 62. Internationaler Schutz von Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben

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1 FRAGE 62 Jahrbuch 1975/III, Seiten Kongress von San Francisco, Mai 1975 Q62 FRAGE Q62 Entschliessung I. Die IVfgR bestätigt die in der Resolution von Melbourne zum Ausdruck gebrachte Auffassung, dass die Regelung des Schutzes von Ursprungsbezeichnungen, wie sie sich aus der nationalen Gesetzgebung und den bestehenden internationalen Abkommen ergibt, Unterschiede und Mängel aufweist und dass es daher notwendig ist, das gegenwärtige System des internationalen Schutzes zu verbessern. II. Die IVfgR unterstreicht - den wirtschaftlichen Wert, den sowohl die Ursprungsbezeichnungen als auch die Herkunftsangaben als Mittel zur Förderung des Absatzes von Waren im nationalen und internationalen Handel, der Entwicklung von Qualitätserzeugnissen und der Information der Verbraucher über die wahre geographische Herkunft und die besonderen Eigenschaften der Waren darstellen; - das Interesse, das sowohl die Erzeuger wie die Verbraucher daran haben, wirksamer als bisher gegen unlauteren Wettbewerb und gegen Irreführungen geschützt zu werden, sowie - die besondere Bedeutung, die Herkunftsangaben für Entwicklungsländer besitzen, um deren heimische Erzeugnisse auf dem Weltmarkt bekannt zu machen und damit deren Export zu fördern. 1

2 III. Die IVfgR stellt fest, dass der nationale und internationale Schutz von Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben gegenwärtig in verschiedener Weise gewährleistet wird: - Eine erste Gruppe von Ländern sieht lediglich allgemeine Vorschriften zur Unterdrückung falscher Herkunftsangaben in ihrer Gesetzgebung gegen unlauteren Wettbewerb und/oder zum Schutze der Verbraucher gegen Irreführungen vor; - eine zweite Gruppe sieht darüber hinaus einen besonderen Schutz von einzelnen Ursprungsbezeichnungen oder Herkunftsangaben vor, die auf dem Wege der internen Einzelreglementierung, durch zweiseitige Verträge oder durch internationale Registrierung nach dem Lissabonner Ursprungsabkommen einen verstärkten Schutz nicht nur gegen irreführende Benutzung, sondern auch gegen sonstige Missbräuche geniessen. IV. Im Hinblick darauf, dass es angesichts der gegenwärtigen Lage nicht möglich erscheint, durch eine Reform des Lissabonner Ursprungsabkommens ein verbessertes Schutzsystem für einzelne Ursprungsbezeichnungen zu schaffen, dem sich beide Gruppen von Ländern ohne Schwierigkeiten anschliessen könnten, ist die IVfgR der Meinung, dass die notwendige Verbesserung des internationalen Schutzes in zwei Richtungen erfolgen sollte: 1. durch eine Erweiterung und Verstärkung der allgemeinen Vorschriften zur Unterdrückung des Gebrauchs falscher oder irreführender Herkunftsangaben, wie sie in der Pariser Verbandsübereinkunft und im Madrider Herkunftsabkommen enthalten sind, - sei es durch eine Revision dieser Verträge; - sei es durch Aufnahme solcher Vorschriften in ein neues Abkommen, eventuell in Gestalt eines allgemeinen Kapitels, das von einzelnen Ländern gesondert und unabhängig von den anderen Teilen des neuen Abkommens angenommen werden kann; 2. durch eine Erweiterung und Verstärkung der Vorschriften, die einen Schutz einzelner Ursprungsbezeichnungen vorsehen, - sei es durch eine Verbesserung des Systems der Registrierung nach dem Lissabonner Ursprungsabkommen, wobei diese Verbesserung gegebenenfalls durch das oben erwähnte neue Abkommen verwirklicht werden kann; - sei es durch den Abschluss von zweiseitigen Verträgen, die Listen mit den in den beteiligten Ländern geschützten Bezeichnungen enthalten; - sei es für die Länder, deren Gesetzgebung auf dem Gebiet der Herkunftsangaben eine Anpassung an ein solches System der Registrierung oder der Aufstellung von Listen nicht ohne weiteres erlaubt, durch eine verstärkte Anwendung des Systems der Eintragung von Verbandsmarken oder Gewährleistungsmarken auf Ursprungsbezeichnungen, deren Eintragung in diesem Falle keinen Bedenken begegnet, selbst wenn die nationale Markengesetzgebung den Schutz geographischer Bezeichnungen allgemein verbietet. V. Was im besonderen die Reform des gegenwärtig durch das Lissabonner Ursprungsabkommen gewährleistete Schutzsystem betrifft, 2

3 - bestätigt die IVfgR ihre in Ziffer 1, 2 und 3 des Kapitels I der Resolution von Melbourne zum Ausdruck gebrachte Meinung und stellt ergänzend noch folgendes klar: 1. Es ist erwünscht, in dem künftigen Vertragsinstrument zu definieren, was unter einer Herkunftsangabe und einer Ursprungsbezeichnung als einer besonderen Kategorie der Herkunftsangaben zu verstehen ist. - Die Herkunftsangabe könnte definiert werden als eine Angabe, die unmittelbar oder mittelbar auf die geographische Herkunft eines Erzeugnisses aus einem Land, einer Gegend oder einem Ort hinweist. - Die Ursprungsbezeichnung sollte in der gleichen Weise wie in Artikel 1, Absatz 2, des Lissabonner Ursprungsabkommens definiert werden. 2. Um die Terminologie zu vereinfachen, erscheint es nicht zweckmässig, darüber hinaus noch die anderen geographischen Bezeichnungen zu erwähnen, wobei Einverständnis darüber besteht, dass diese durch den Begriff der Herkunftsangabe umfasst werden, wie er vorstehend definiert worden ist. 3. Die Möglichkeit der Anwendung des neuen internationalen Schutzsystems auf Herkunftsangaben darf nicht auf sogenannte "qualifizierte" oder "privilegierte" Herkunftsangaben beschränkt werden, d.h. auf solche, die einen besonderen Ruf geniessen oder mit dem sich besondere Qualitätsvorstellungen verbinden; die Vertragsstaaten sollten jedoch darauf achten, eine Registrierung nur für solche Bezeichnungen zu beantragen, die für ihren Aussenhandel von Bedeutung sind. 4. Obwohl es vorteilhaft sein könnte, das System der internationalen Registrierung durch eine Beschränkung der Zurückweisungsgründe zu vervollkommnen, erscheint es indessen schwierig, eine vollständige Liste dieser Zurückweisungsgründe aufzustellen, die für alle Staaten annehmbar ist. In jedem Fall sollten jedoch Zurückweisungen angemessen begründet werden, da die Begründung als Grundlage von Verhandlungen dient, um Kompromisslösungen zu ermöglichen. 5. Es besteht Einverständnis darüber, dass die in Aussicht genommene Reform des Systems der internationalen Registrierung das gegenwärtig vom Lissabonner Ursprungsabkommen gewährleistete Schutzniveau aufrechterhalten muss. Für den Fall, dass diese Reform durch den Abschluss eines neuen Abkommens verwirklicht wird, muss eine Koexistenz dieses Abkommens mit dem Lissabonner Ursprungsabkommen vorgesehen werden, die es ermöglicht, dass das neue Abkommen allmählich an die Stelle des alten tritt. VI. Der Kongress empfiehlt dem Geschäftsführenden Ausschuss, den Arbeitsausschuss als Sonderausschuss weiterzuführen und ihn zu beauftragen: 1. die Entwicklung der Frage zu verfolgen und im gegebenen Zeitpunkt den zuständigen Organen der IVfgR Empfehlungen zu den zurzeit im Rahmen der WIPO vorbereiteten Entwürfen zu machen; 3

4 2. das Studium der Frage hinsichtlich folgender Punkte fortzusetzen: a) Sollte man eine Beschränkung der Zurückweisungsgründe vorsehen, aus denen die Staaten dem Antrag auf internationale Registrierung widersprechen können? b) Konflikt zwischen einer registrierten Ursprungsbezeichnung oder Herkunftsangabe mit privaten Rechten, wie Marken, Handelsnamen, usw.; c) Wirkung der internationalen Registrierung in den Staaten, für die der Schutz beantragt wird; d) Voraussetzungen der Eintragung einer Ursprungsbezeichnung oder Herkunftsangabe als Verbands- oder Gewährsleistungsmarke. * * * * * * * * * 4

5 FRAGE 62 Jahrbuch 1977/I, Seiten Geschäftsführender Ausschuss und Präsidentenrat von Montreux, 26. September - 2. Oktober 1976 Q62 FRAGE Q62 Entschliessung Die IVfgR, ach Kenntnisnahme vom Vertragsentwurf des Internationalen Bureaus der WIPO betreffend den Schutz der geographischen Angaben (TAO/II/2) und vom im Dezember 1975 vom Expertenausschuss angenommenen Bericht (TAO/II/6), entbietet ihre Hochachtung gegenüber der Qualität der durch die WIPO innert einer so kurzen Frist vollbrachten Arbeit; schätzt sich glücklich darüber, dass dieser Entwurf in seiner Konzeption die Grundzüge der von der IVfgR in Melbourne 1974 und in San Francisco 1975 befürworteten Lösungen übernommen hat; bestätigt die Notwendigkeit, allen Arten von geographischen Angaben unter Einschluss nicht nur der Ursprungsbezeichnungen, sondern gleichermassen auch der Herkunftsangaben auf nationaler und internationaler Ebene einen wirksamen Schutz zu gewähren und bittet das Internationale Bureau der WIPO und die Regierungen der Mitgliederländer der Pariser Verbandsübereinkunft, ihre Bemühungen fortzusetzen, um zum Abschluss eines neuen Vertrages über den Schutz der geographischen Angaben zu gelangen. 5

6 Zum Vertragsentwurf der WIPO Die IVfgR I. billigt daher die exklusive Definition der geographischen Angaben, nämlich: - einerseits die Herkunftsangaben in allen ihren Formen, wie sie in Artikel 2 (ii) des Entwurfes definiert werden; - anderseits die Ursprungsbezeichnungen, wie in Artikel 2 (iii) definiert, bringt aber Vorbehalte bezüglich der Tatsache an, dass die Definition der Herkunftsangaben vorsieht, dass diese nicht nur bei Produkten, sondern ebenfalls bei Dienstleistungen anwendbar sein können; II. billigt das Prinzip der Unterteilung des Vertrages in zwei Teile, wovon der erste Teil den allgemeinen Schutz der geographischen Angaben betrifft und der zweite den geographischen Angaben vorbehalten ist, welche Gegenstand einer Eintragung gewesen sind, denn dieses Prinzip erlaubt vorzusehen, dass jeder Staat frei ist, entweder der Gesamtheit des Vertrages oder nur seinem ersten Teil beizutreten, in Übereinstimmung mit der durch die IVfgR in San Francisco 1975 geäusserten Meinung; III. billigt dem Grundsatze nach den ersten Abschnitt (Art. 4) des Vertragsentwurfs insofern, als er die allgemeinen Bestimmungen, welche den Gebrauch von falschen oder täuschenden geographischen Angaben unterdrücken, erweitert und verstärkt: hält aber dafür, dass die Absätze 2, 3 und 4 von Artikel 4 eine ergänzende Untersuchung erfordern, um zu vermeiden, dass zu rigorose Regeln bestimmte Staaten daran hindern, den Bestimmungen des ersten Abschnittes beizupflichten. IV. Zum Abschnitt II, welcher neue Bestimmungen über die internationale Eintragung von geographischen Angaben und den sich daraus ergebenden Schutz einführt: Die IVfgR 1. ist erfreut, feststellen zu können, dass dieser Abschnitt ihren in Melbourne 1974 und in San Francisco 1975 geäusserten Ansichten entspricht, sowohl was die Aufgabe gewisser durch das Lissabonner Abkommen auferlegter restriktiver Bedingungen als auch was die Schaffung eines verfeinerten Eintragungsverfahrens und die Anwendung der Schutzbestimmungen durch den nationalen Richter betrifft; 2. billigt den Grundsatz der Aufnahme einer limitativen Liste von Gründen in Artikel 8, aus welchen die Länder sich einem Eintragungsgesuch widersetzen können, stellt aber fest, dass eine allgemeine Übereinstimmung nicht erzielt werden konnte hinsichtlich des Inhalts dieser Liste, namentlich betreffs älterer Rechte, wie Marken, Handelsnamen usw., wie auch hinsichtlich der auf diese älteren Rechte bezüglichen Bestimmungen von Artikel 16, und bestätigt ihre Empfehlung betreffs der Möglichkeit für ein Land, ausschliesslich dem ersten Teil des vorgesehenen Abkommens beizutreten; 6

7 3. billigt die Tatsache, dass der Abschnitt II an die Stelle des Abkommens von Lissabon treten soll, welches weiterhin Wirkungen zwischen zwei Mitgliedstaaten haben wird bezüglich der vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Abkommens zwischen diesen beiden Staaten eingetragenen Ursprungsbezeichnungen, während das neue Abkommen auf geographische Angaben anwendbar sein wird, welche nach diesem Datum eingetragen oder wieder eingetragen werden. V. Die IVfgR behält den in San Francisco bestellten Arbeitsausschuss bei, mit der Hauptaufgabe, die Weiterentwicklung der Frage zu verfolgen und die Untersuchung der Punkte fortzusetzen, welche noch keine Lösung hatten finden können, namentlich die Nützlichkeit der Kollektivmarke oder der Certification Mark für den Schutz der geographischen Angaben; beauftragt den Arbeitsausschuss, einen Entwurf für die Doktrin der IVfgR über den Schutz der geographischen Angaben im allgemeinen aufzustellen, namentlich hinsichtlich der Marken, Handelsnamen und Sachbezeichnungen. * * * * * * * * * 7

8 FRAGE 62 Jahrbuch 1980/I, Seiten Geschäftsführender Ausschuss und Präsidentenrat von Toronto, September 1979 Q62 FRAGE Q62 Entschliessung I. Allgemeines Die IVfgR hat vom Dokument PR/DC/4, ausgearbeitet von der WIPO, Kenntnis genommen und stellt mit Befriedigung fest, dass der Entwurf Vorschläge zur Einfügung neuer Vorschriften in die Pariser Verbandsübereinkunft enthält, die darauf abzielen, einen wirksameren Schutz geographischer Bezeichnungen zu gewährleisten und Grundsätze für die Regelung des Konflikts zwischen Marken und geographischen Bezeichnungen aufzustellen. Die IVfgR, die seit 1974 auf ihren Tagungen die Bedeutung der geographischen Herkunftsangaben sowohl für Industrieländer wie Entwicklungsländer hervorgehoben hat, stellt fest, dass die im Dokument PR/DC/4 enthaltenen Vorschläge weitgehend den Vorschlägen entsprechen, die sie auf dem Münchner Kongress im Jahre 1978 verabschiedet hat. II. Zum Vorschlag, in den Artikel 6 ter PVÜ die offiziellen Namen der Verbandsländer einzubeziehen Obwohl die IVfgR dem Prinzip zustimmt, dass die offiziellen Namen der Verbandsländer gegen jede Aneignung zu schützen sind, ist sie der Meinung, dass ein solcher Schutz nicht durch Artikel 6ter PVÜ sichergestellt werden kann. Die Einbeziehung der offiziellen Ländernamen in die Regelung des Artikels 6 ter würde die Hersteller und Händler eines Landes, die auf ihren Erzeugnissen den offiziellen Namen ihres eigenen Landes angeben wollen, dazu zwingen, die Zustimmung der zuständigen 8

9 Behörden ihres Landes nachzuweisen, selbst wenn die Angabe nur einen untergeordneten Bestandteil der Marke darstellt. Eine solche Angabe ist gelegentlich sogar zwingend vorgeschrieben, um die Herkunft der Erzeugnisse anzugeben. Darüber hinaus scheint der Vorschlag, so wie er abgefasst ist, nur eine sehr beschränkte Tragweite zu haben, da er nur die offiziellen Namen der Verbandsländer betrifft, die oft nicht mit den im Verkehr gebräuchlichen Länderbezeichnungen übereinstimmen. Die IVfgR ist daher der Meinung, dass die Lösung für den Schutz der offiziellen Ländernamen im Rahmen des neuen Artikels 10 quater gesucht werden sollte. III. Zum neuen Artikel 10 quater PVÜ Die IVfgR stellt fest, dass die verschiedenen Textvarianten, die von den Industrieländern den Entwicklungsländern und den sozialistischen Ländern für die Fassung des neuen Artikels 10 quater vorgeschlagen worden sind, bereits eine weitgehende Übereinstimmung über ein neues System des Schutzes geographischer Angaben erkennen lassen. Sie meint, dass es möglich sein müsste, auch über die noch in der Diskussion befindlichen Punkte auf der bevorstehenden Revisionskonferenz eine gemeinsame Lösung zu finden. In diesem Sinne und unter Hinweis darauf, dass sie Vertreter der verschiedenen Ländergruppen zu ihren Mitgliedern zählt, macht die IVfgR zu den einzelnen Absätzen des neu vorgeschlagenen Artikels die folgenden Bemerkungen: Zu Absatz I Die IVfgR stimmt dem in dieser Vorschrift enthaltenen Grundsatz zu, schlägt jedoch die folgenden Änderungen vor: Zu Unterabsatz (i) a) In diesem Unterabsatz sollte der Text der Variante A durch den folgenden ersetzt werden: «.. die Eintragung einer Marke zurückzuweisen oder für ungültig zu erklären, die eine geographische Bezeichnung oder irgendein anderes Zeichen, insbesondere eine graphische Darstellung enthält, die unmittelbar oder mittelbar auf ein Verbandsland... hinweist». Die bisherige Fassung der Variante A, nach der es ausreichte, dass eine geographische oder andere Bezeichnung unmittelbar oder mittelbar den Gedanken an ein Land, eine Gegend, einen Ort hervorruft, (évoquant, suggesting) erscheint in der Tat zu weit. Andererseits erscheint der Vorschlag der Untervariante A, wonach die Angaben ein Land bezeichnen müssen, zu restriktiv. Dagegen ist es durchaus zweckmässig, wie es diese Untervariante vorschlägt, die graphische Darstellung zu erwähnen, jedoch nur in beispielhafter, nicht in abschliessender Weise. Die übrigen Absätze des Artikels, wo die gleichen Begriffe erscheinen, müssten ebenfalls entsprechend geändert werden. 9

10 b) Die Vorschrift sollte sich nicht auf Erzeugnisse beschränken, sondern auch die Dienstleistungen einbeziehen. Diese Bemerkung bezieht sich auch auf den gesamten Artikel. Zu Absatz 2 Die IVfgR stimmt dieser Vorschrift zu, nach der sich die Regel des Absatzes 1 auch auf solche geographischen Bezeichnungen bezieht, die, obwohl wörtlich richtig, nichtsdestoweniger geeignet sind, das Publikum über die Herkunft der Erzeugnisse irrezuführen. Zu Absatz 3 Die IVfgR stimmt dieser Vorschrift zu; sie entspricht dem Wunsch, den sie auf dem Münchner Kongress im Jahre 1978 zum Schutz von geographischen Bezeichnungen, die im internationalen Handel bekannt sind, zum Ausdruck gebracht hat, sowie den Beschlüssen auf vorhergehenden Tagungen zum Schutz notorisch bekannter Marken und Handelsnamen. Zu Absatz 4 Zu Unterabsatz (i) Die IVfgR stimmt der Variante A zu, die den Grundsatz aufstellt, dass ältere Rechte beachtet werden müssen, die durch gutgläubige Ingebrauchnahme vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen erworben worden sind, wenn dieser Gebrauch auf Grund der nationalen Gesetzgebung des betreffenden Landes nicht untersagt werden konnte. Die IVfgR glaubt, dass man dem Vorschlag nicht folgen sollte, für die Frage, ob der Gebrauch aufgrund der Gesetzgebung untersagt werden konnte, auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift abzustellen. Die IVfgR äussert den Wunsch, dass der Unterabsatz (i) wie folgt gefasst wird: Kein Vebandsland ist verpflichtet, diesen Artikel auf die in Absatz 1 genannten geographischen Bezeichnungen oder anderen Zeichen anzuwenden, deren Gebrauch gutgläubig vor Inkrafttreten dieses Abkommens in dem betreffenden Land aufgenommen worden ist, wenn dieser Gebrauch aufgrund der nationalen Gesetzgebung dieses Landes nicht am... untersagt werden konnte (Datum der Unterzeichnung der Schlussakte der Diplomatischen Konferenz). Zu Unterabsatz (II) Die IVfgR stimmt der Variante A zu und glaubt, dass es nicht zweckmässig ist, die in der Untervariante vorgeschlagene Änderung vorzunehmen. Zu Absatz 5 Die IVfgR stimmt den Auslegungsregeln dieses Absatzes zu, die einerseits auf die Bedeutung der geographischen Bezeichnung abstellen und andererseits auf den unterscheidenden Charakter, den die Marke, die aus einer geographischen Bezeichnung besteht, zugunsten eines bestimmten Unternehmens durch die Dauer ihrer Benutzung erworben hat. 10

11 Sie äussert aber den Wunsch, dass diese Regeln sich nicht nur auf die Anwendung der Absätze 1 und 2 beschränken, sondern sich auch auf Absatz 3 erstrecken. Zu Absatz 6 Diesem Absatz, der den Verbandsländern die Möglichkeit vorbehält, zweiseitige oder mehrseitige Verträge abzuschliessen, kann nur zugestimmt werden. Zu Absatz 7 Die IVfgR versteht den Wunsch der Entwicklungsländer, sich die Möglichkeit vorzubehalten, Rechte nicht nur an den Namen eines Landes, sondern auch an den Namen von Gegenden und Orten in Anspruch zu nehmen, die geeignet sind, sich sofort oder in naher Zukunft zu geographischen Herkunftsangaben oder Ursprungsbezeichnungen für Waren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Der in Absatz 7 enthaltene Vorschlag führt jedoch zu grossen Anwendungsschwierigkeiten. Er birgt zunächst die Gefahr in sich, Konflikte herbeizuführen zwischen einerseits einer geographischen Bezeichnung, deren Schutz von einem Entwicklungsland beansprucht wird und, andererseits, einer geographischen Bezeichnung, einem Familiennamen, einem Gattungsbegriff oder einer gebräuchlichen Bezeichnung, die in einem anderen Land existieren. Dieser Konflikt kann übrigens nicht nur in diesem anderen Land bestehen, sondern in jedem dritten Land, in das die Erzeugnisse aus dem betreffenden Land exportiert werden. Das Land, in dem der Konflikt entstehen kann, kann auch ein Entwicklungsland sein, das sich auf diese Weise der Gefahr aussetzen würde, dass ihm der Gebrauch eines seiner Ortsnamen als Bestandteil einer Marke verboten wird. Die IVfgR ist daher der Meinung, dass eine Lösung gefunden werden muss und auch gefunden werden kann, die sicherstellt, dass der in Absatz 7 vorgesehene Schutz nicht dazu führt, den Gebrauch einer geographischen Bezeichnung, eines Familiennamens, eines Gattungsbegriffs oder einer gebräuchlichen Bezeichnung, die bereits in anderen Ländern bestehen, zu verhindern oder zu beschränken. Darüber hinaus erscheinen der IVfgR die in Absatz 7 enthaltenen Vorschläge zu weitgehend sowohl in bezug auf die Zahl der Bezeichnungen, die für jedes Land reserviert werden sollen, als auch in bezug auf die Zeiträume, für welche diese Listen ihre Wirkung äussern. Zum neuen System insgesamt Die IVfgR weist schliesslich darauf hin, dass der neue Artikel 10 quater die geographischen Bezeichnungen nur insoweit schützt, als die so bezeichneten Waren oder Dienstleistungen nicht aus dem - Land stammen, auf das sich die Bezeichnung, selbst wenn sie regionaler oder örtlicher Natur ist, bezieht. Er gewährleistet mit Ausnahme der geographischen Bezeichnung mit internationalem Ruf, keinen vollständigen Schutz des tatsächlichen Herkunftsorts innerhalb eines bestimmten Landes. 11

12 Die IVfgR ist bereit, diese Lücke des internationalen Schutzes hinzunehmen, wünscht jedoch, dass das neue System nur als Mindestschutz verstanden wird und erinnert an ihren in München geäusserten Wunsch, dass die Anwendung des Artikels 10 bis, Absatz 3, Ziffer 3 PVUe auf den geographischen Ursprung ausgedehnt wird. * * * * * * * * * 12

13 FRAGE 62 Jahrbuch 1984/I, Seiten Kongress von Paris, Mai 1983 Q62 FRAGE Q62 Entschliessung Die IVfgR stellt nach Kenntnisnahme von dem Ergebnis der Arbeiten der dritten Sitzungsperiode der Revisionskonferenz (Genf, 4. bis ) mit Befriedigung fest, daß mit dem Studium des Schutzes geograpischer Bezeichnungen begonnen wurde und daß positive Ergebnisse erzielt worden sind. Zum Entwurf einer Revision des Artikels 6ter Die IVfgR stimmt dem Vorschlag des Hauptausschusses I. zu, wonach die offiziellen Namen der Verbandsländer in die Liste der Zeichen aufgenommen werden sollen, deren Eintragung oder Benutzung als Marke unzulässig ist. Die IVfgR erinnert daran, daß eine solche Vorschrift von sehr eingeschränkter Bedeutung ist und daß sie durch eine Bestimmung ergänzt werden sollte, welche den Schutz der gebräuchlichen Bezeichnungen der Verbandsländer sicherstellt, die nicht immer den offiziellen Staatennamen entsprechen. Die ergänzende Bestimmung sollte in Art. 10quater eingefügt werden, wie dies ursprünglich vorgesehen war (Dokument PR/DC/4). Zum Entwurf einer Revision des Artikels 10quater I. - Die IVfgR hat die Anregungen des Hauptausschusses betreffend die Absätze 1, 2, 5 und 6 des Art. 10quater überprüft und 1) Zu Absatz 1a stimmt dem Grundsatz des Abs. 1 a) zu, wonach sich die Verbandsländer verpflichten, die Eintragung einer Marke zurückzuweisen oder für ungültig zu erklären, oder deren Ge- 13

14 brauch zu untersagen, wenn diese Marke eine geographische oder andere Bezeichnung enthält oder daraus besteht, welche ein Verbandsland bezeichnet, oder den Gedanken an ein Verbandsland hervorruft, in bezug auf Erzeugnisse, die nicht aus diesem Land stammen, wenn der Gebrauch dieser Bezeichnung für diese Erzeugnisse geeignet ist, das Publikum über das wahre Herkunftsland irrezuführen; in der Tat bezeichnet der Begriff geographische oder andere Bezeichnung jedes Zeichen einschließlich solcher graphischer Art. 2) Zu Absatz 1 b begrüßt die Bestimmung des Abs. 1 b), wonach üblicherweise zur Bezeichnung der Verbandsländer verwendete Namen einschließlich ihrer Übersetzungen, Abänderungen, Abkürzungen oder adjektivischen Form dem Schutz des Abs. a) unterliegen; 3) Zu Absatz 2 begrüßt ebenfalls die Bestimmung des Abs. 2, wonach die Vorschriften des Abs. 1 auf eine geographische Bezeichnung anwendbar sind, die - wenngleich wörtlich zutreffend - dennoch zur Irreführung des Publikums über die Herkunft der Erzeugnisse geeignet ist; 4) Zu Absatz 5 stimmt Abs. 5 zu als einer Auslegungsregel, wonach alle tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen sind, insbesondere der Ruf der geographischen Bezeichnung, aber auch die Dauer der Benutzung der Marke; Gleichwohl weist die IVfgR auf eine redaktionelle Unsauberkeit des vorgeschlagenen französischen Textes hin, der auf den Umfang (étendue) abstellt, in welchem der bezeichnete Ort einen Ruf genießt. Richtigerweise ist jedoch auf das Ausmaß (mesure) dieses Rufes abzustellen; 5) Zu Absatz 6 stimmt dem Grundsatz des Abs. 6 zu, wonach die Vorschriften des Art. 10 quater nicht dem Abschluß bilateraler oder multilateraler Verträge zwischen den Verbandsländern zur Verbesserung des Schutzes geographischer Bezeichnungen entgegenstehen; beglückwünscht den Hauptausschuß I, der die Formulierungen des Textes des Basic Proposals erheblich verbessert hat. II. - Unter nochmaliger Hervorhebung der erzielten Fortschritte, gibt die IVfgR der Hoffnung Ausdruck, daß die diplomatische Konferenz anläßlich ihrer nächsten Sitzung nicht nur die Absätze 1, 2, 5 und 6 des Entwurfs für Art. 10 quater verabschiedet, sondern auch die Absätze 3 und 4 der Basic Proposals, und zwar aus den Gründen des Beschlusses des Geschäftsführenden Ausschusses von Toronto 1979, insbesondere unter Berücksichtigung der zu Abs. 4 ausgesprochenen Empfehlungen * * * * * * * * * 14

15 FRAGE 62 Jahrbuch 1984/III, Seite 143 Präsidentenrat von Athen, November 1983 Q62 FRAGE Q62 Zu Artikel 10quater Die IVfgR Entschliessung bekräftigt ihre vorangegangenen Resolutionen über die Nützlichkeit der Aufnahme einer ausdrücklichen Bestimmung zum Schutz der geographischen Angaben in die Pariser Verbandsübereinkunft, und ist der Meinung, dass die Annahme der Absätze 1, 2, 5 und 6 der Basisvorschläge, wie diese von der Arbeitsgruppe des Ausschusses I geändert wurden, bereits einen eindeutigen Fortschritt darstellen würde. Zu Absatz 2 ist sie der Meinung, dass Absatz 2 beibehalten werden sollte, wonach das in Absatz 1 vorgesehene Verbot auch auf eine geographische Angabe anwendbar wäre, die, obwohl dem Buchstaben nach richtig, was das Land, die Gegend oder die Ortschaft, woraus die Erzeugnisse stammen, anbelangt, die Öffentlichkeit glauben lässt, und dies zu Unrecht, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Land stammen, und steht sie auf dem Standpunkt, dass die Einführung einer Bestimmung, sei es in Ergänzung des gegenwärtigen Absatzes 2 oder an dessen Stelle, womit die Möglichkeit anerkannt würde, den wahren Herkunftsort, bestehend aus einem tatsächlichen geographischen Namen, anzugeben, vorausgesetzt, dass das Publikum nicht getäuscht wird, im ersten Fall überflüssig wäre und im zweiten Fall einer Abschwächung der in Absatz 2 aufgestellten Regel darstellen würde. 15

16 Zu Absatz 3 bekräftigt sie ihre vorangegangenen Resolutionen, wonach Absatz 3 der Basisvorschläge, die für solche geographischen Angaben einen günstigeren Schutz vorsehen, die sich einen Ruf im internationalen Handel erworben haben, zu billigen ist; ist sie der Meinung, dass mangels einer Einigung der Teilnehmer an der Konferenz zur Revision der Übereinkunft hinsichtlich des Absatzes 3 der Basisvorschläge eine Bestimmung vorteilhaft wäre, die eine nach dem Vorbild von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft hinsichtlich der notorischen Marken ausgestaltete Regel aufstellen würde; und ist sie der Meinung, dass die Vorschrift, wonach jedes Land sich verpflichten würde, geeignete Massnahmen zu ergreifen zur Verhinderung der Entartung solcher geographischen Angaben, die nach Auffassung der nationalen Behörde des betreffenden Landes einen besonderen Ruf in bezug auf ein bestimmtes Land verkörpern, völlig ungenügend wäre, falls sie überhaupt eine praktische Bedeutung hätte. * * * * * * * * * 16

17 FRAGE 62 Jahrbuch 1992/II, Seiten Q 62 Präsidentenrat von Luzern, September 1991 FRAGE Q62 Entschliessung Die Internationale Vereinigung für Gewerblichen Rechtsschutz (AIPPI) protestiert eindringlich gegen den Vorschlag einer Verordnung (EG) des Rates zum Schutz geographischer Angaben und von Ursprungsbezeichnungen bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (C(90) 2415 endg. vom 21. Januar 1991). Die AIPPI ist eine internationale Vereinigung mit mehr als Mitgliedern aus über 90 Ländern, darunter allen Mitgliedsstaaten des Gemeinsamen Marktes; als Inhaber oder Interessenvertreter sind sie an den gewerblichen Schutzrechten interessiert, die insbesondere auch Marken und geographische Bezeichnungen umfassen (Ursprungsbezeichnungen ). Die AIPPI stellt fest, dass der Verordnungsvorschlag nicht dem Bestehen von gewerblichen Schutzrechten Rechnung trägt, die in aller Welt rechtmässig erworben worden sind, innerhalb des Gemeinsamen Marktes ordnungsgemäss benutzt werden und deren Inhaber sich der Gefahr einer Enteignung ausgesetzt sehen, die umso weniger hinzunehmen ist, als sie entschädigungslos und ohne gerechtfertigten Grund erfolgen soll. Der Schutz gewerblicher Eigentumsrechte wird durch internationale Uebereinkünfte garantiert, die seit Jahrzehnten von allen oder einem Teil der Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft ratifiziert worden sind, insbesondere durch die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, das Madrider Abkommen über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben und das Lissabonner Abkommen über die internationale Registrierung von Ursprungsbezeichnungen. Die AIPPI erinnert daran, dass der Romvertrag in seinem Art. 234 die Verpflichtungen der Mitgliedsstaaten respektiert, die aus von ihnen ratifizierten internationalen Uebereinkünften hervorgehen. 17

18 Die AIPPI bemerkt, dass der Verordnungsvorschlag in offensichtlichem Widerspruch zu dem Prinzip steht, dass Unternehmen ihre Unterscheidungszeichen, insbesondere Marken einschliesslich Kollektivmarken, ebenso wie geographische Bezeichnungen frei wählen können und dass der Verordnungsentwurf in gleicher Weise dem Grundsatz widerspricht, dass diese Kennzeichen ohne vorherige Kontrolle durch Regierungsstellen und Behörden frei benutzt werden können. Dies sind Grundsätze, die den internationalen Uebereinkünften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes zugrunde liegen und ein Grundelement jeder Marktwirtschaft darstellen. Ausserdem trägt der Verordnungsvorschlag in keiner Weise den seit Jahrzehnten im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) mit Zustimmung der AIPPI unternommenen internationalen Verhandlungen Rechnung, die auf die Schaffung eines internationalen Abkommens über den Schutz geographischer Bezeichnungen abzielen, das sich ohne Unterscheidung auf alle Produkte, seien sie landwirtschaftliche oder gewerbliche, beziehen soll. Die AIPPI ist daher der Meinung, dass der Verordnungsvorschlag gänzlich aufgegeben oder jedenfalls grundlegend geändert wird. * * * * * * * * * 18

19 FRAGE 62 Ursprungsbezeichnungen, Herkunftsangaben und geographische Angaben Jahrbuch 1998/VIII, Seiten Kongress von Rio de Janeiro, Mai 1998 Q62 FRAGE Q62 Ursprungsbezeichnungen, Herkunftsangaben und geographische Angaben Entschliessung In Anbetracht der Tatsache, dass 1. die Resolution des Geschäftsführenden Ausschusses in Kopenhagen im Jahre 1994 (im folgenden: Resolution von Kopenhagen) den geographischen Angaben für die Zwecke der Frage 118 einen Inhalt beigelegt hat, der die Kategorien der geographischen Namen, die im Zusammenhang mit dieser Frage zu berücksichtigen waren, aufschlüsselte; 2. die dementsprechend im weitesten Sinne verstandene Bedeutung nicht nur Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen umfasst hat, sondern auch neutrale geographische Angaben und generische geographische Angaben; 3. die vorliegende Frage 62 eine Betrachtung der Ursprungsbezeichnungen, Herkunftsangaben und geographischen Angaben im Zusammenhang mit dem TRIPS-Übereinkommen, den EG-Verordnungen und dem NAFTA-Übereinkommen erfordert; übernimmt die AIPPI deshalb für die Zwecke dieser Frage 62 die Definition der geographischen Angabe, die in Artikel 22 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens enthalten ist, d.h.: Geographische Angaben sind Angaben, die eine Ware als aus dem Hoheitsgebiet eines Staates oder aus einer Gegend oder aus einem Ort in diesem Gebiet stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte Qualität, der Ruf oder eine sonstige Eigenschaft der Ware im wesentlichen auf ihrer geographischen Herkunft beruht. Für die Zwecke dieser Frage geht die AIPPI davon aus, dass der Begriff geographische Angaben die Ursprungsbezeichnungen einschliesst. 19

20 Die AIPPI geht ferner davon aus, dass unter dem Begriff Herkunftsangaben geographische Namen oder andere Zeichen zu verstehen sind, die vom Verkehr als Hinweis auf die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen aufgefasst werden. A. Die AIPPI beschliesst, dass 1. die früheren Resolutionen, in denen die AIPPI die Bedeutung der Ursprungsbezeichnungen und die Notwendigkeit eines wirksamen Schutzes hervorgehoben hat, nachdrücklich zu bestätigen sind; 2. vorbehaltlich der oben aufgeführten Definitionen die Resolution von Kopenhagen ebenfalls bestätigt werden kann. 3. der Schutz für Ursprungsbezeichnungen gegenüber dem Schutz für geographische Angaben im allgemeinen verstärkt werden sollte. Die AIPPI stellt fest, dass die nationalen Rechtsordnungen der verschiedenen Länder mit dem TRIPS- Übereinkommen im grossen und ganzen in Einklang stehen, ist aber der Ansicht, dass diese Gesetze in einigen Ländern wirksamer durchgesetzt werden sollten. B. Die AIPPI vertritt folgende Auffassungen: 1. Die AIPPI nimmt keine Stellung zur generellen Ausdehnung der Sondervorschriften in Artikel 23 des TRIPS-Übereinkommens auf geographische Angaben in anderen Bereichen als für Weine und Spirituosen, lässt aber die Möglichkeit, diese Vorschriften von Fall zu Fall auszudehnen, offen. 2. Im Zusammenhang mit dem Konflikt zwischen einer Marke und einer geographischen Angabe von hoher Wertschätzung bekräftigt die AIPPI den Grundsatz, der in Artikel 5.2 der Resolution von Kopenhagen formuliert ist, dass der Schutz einer Marke verweigert werden kann, wenn sie gleich oder ähnlich mit einer Herkunftsangabe oder Ursprungsbezeichnung von hoher Wertschätzung ist, selbst wenn die Waren oder Dienstleistungen nicht ähnlich sind, falls der Gebrauch der Marke die Unterscheidungskraft oder den guten Ruf der Herkunftsangabe oder Ursprungsbezeichnung beeinträchtigen oder schädigen kann. 3. Die AIPPI sieht den Schutz, der geographischen Angaben für Weine und Traubenmoste in Artikel 40 der EG-Verordnung Nr. 2392/89 eingeräumt wird, als zu weitgehend an, soweit nach dieser Vorschrift eine geographische Angabe gegenüber einer älteren angemeldeten oder benutzten Marke Vorrang hat. Die AIPPI nimmt den Grundsatz "der Zeitvorrang bestimmt das bessere Recht" zur Kenntnis und ist der Auffassung, dass dieser Grundsatz ein richtungsweisendes Prinzip zur Lösung von Konflikten zwischen geographischen Angaben und Marken sein könnte; die AIPPI empfiehlt daher, dass zumindest der Grundsatz der Koexistenz, der in Artikel 5.3 der 20

21 Resolution von Kopenhagen formuliert ist, zur Anwendung kommen sollte, d.h.: "Zur Lösung solcher Konflikte empfiehlt die AIPPI grundsätzlich die Koexistenz, es sei denn, die Marke besitzt Wertschätzung oder Bekanntheit, bevor die Herkunftsangabe oder Ursprungsbezeichnung als solche begründet oder anerkannt wurde. In diesem Fall sollte ein Schutz der Herkunftsangabe oder Ursprungsbezeichnung abgelehnt und ihre Eintragung verweigert oder gelöscht werden. Dies schliesst allerdings nicht den Gebrauch der Herkunftsangabe oder Ursprungsbezeichnung zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen unter den Bedingungen aus, die unter 3.1 dieser Entschliessung aufgeführt sind." 4. Die AIPPI ruft die Kritik an dem Entwurf der EG-Verordnung Nr. 2081/92 in Erinnerung, die in der Resolution des Präsidentenrats von Luzern im Jahre 1991 enthalten ist, und stellt fest, dass viele dieser Kritikpunkte für die Verordnung weiterhin zutreffen. Insbesondere stellt die AIPPI mit Besorgnis fest, dass a) der Verordnungstext in einer Reihe wichtiger Punkte zweideutig ist; b) das Verwaltungsverfahren unnötig schwerfällig und komplex ist; c) eine Partei, die in der EU ihren Wohnsitz oder Sitz hat, Einwände gegen die vorgeschlagene Eintragung einer geographischen Angabe nur über die zuständige Behörde ihres Mitgliedstaates erheben kann; d) der Grundsatz der Inländerbehandlung dadurch verletzt ist, dass eine Partei, die in keinem EU-Mitgliedstaat Wohnsitz oder Sitz hat, überhaupt kein Recht hat, gegen die vorgeschlagene Eintragung einer geographischen Angabe Einwände zu erheben; e) die Verordnung zum Schutz der Rechte des Inhabers einer Marke, die in einem Mitgliedstaat zwar benutzt, aber nicht eingetragen ist, überhaupt keine Vorschrift enthält, eine solche Marke im Falle eines Konflikts mit einer späteren Eintragung einer geographischen Angabe weiterzubenutzen. 5. Die AIPPI bekräftigt, dass eine existierende geographische Angabe nicht als Individualmarke beansprucht werden kann und für alle diejenigen verfügbar bleiben muss, die ein Recht zu ihrer Benutzung haben. 6. Die AIPPI bekräftigt den Grundsatz in Artikel 4.2 der Resolution von Kopenhagen, dass eine geographische Angabe als Kollektivmarke oder als Gewährleistungsmarke geschützt werden kann, vorausgesetzt, jeder ortsansässige Produzent, der die Voraussetzungen zur Benutzung dieser Marke erfüllt, hat das Recht zur Benutzung dieser Marke nach Massgabe dieser Spezifikationen und, im Falle einer Kollektivmarke, das Recht, Mitglied der Gruppe zu werden. 21

22 7. Die AIPPI stellt ferner mit Besorgnis fest, dass die einzelnen Länder von unterschiedlichen Konzeptionen der Kollektiv- und Gewährleistungsmarken ausgehen, die in der Resolution von Kopenhagen erwähnt sind, und empfiehlt ein weiteres Studium unter dem Aspekt einer Harmonisierung dieser Konzeptionen. 8. Die AIPPI a) stellt fest, dass der Schutz geographischer Angaben gegenwärtig durch eine wachsende Zahl unterschiedlicher nationaler Gesetze sowie bilateraler und multilateraler Verträge mit abweichenden und teilweise sich widersprechenden Ergebnissen gewährt wird, b) hat erwogen, ob es der richtige Zeitpunkt und der richtige Weg ist, einen neuen multilateralen Vertrag zum Schutz geographischer Angaben zu schliessen, c) empfiehlt, das Studium, ob ein solcher Vertrag notwendig ist, im Lichte der weiteren nationalen und internationalen Entwicklungen fortzusetzen und im Rahmen dieser Studie der Ausarbeitung aufeinander abgestimmter Definitionen der Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben Vorrang einzuräumen. ********************** 22

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