Das EEG Juliane Steffens, LL.M. (Harvard)

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1 Das EEG 2017 DER WEG VON DER PREIS- ZUR MENGENSTEUERUNG Juliane Steffens, LL.M. (Harvard)

2 Überblick I. Allgemeine Änderungen des EEG 2017 II. Energieträgerspezifische Änderungen des EEG 2017 III. Besondere Ausgleichsregelung und Eigenversorgung IV. Bewertung und Ausblick

3 Vorab: Die gesetzgeberische Mission Kostenkontrolle Förderungen europarechtskonform ausgestalten: Ausschreibungen Marktintegration Kopplung mit Netzausbau

4 Allgemeine Änderungen 1. Einführung der Ausschreibungspflicht 2. Regionale Grünstromkennzeichnung 3. Der Anlagenbegriff

5 Ausschreibungspflicht Ablösung und Ausbau der Pilotausschreibungen FFAV tritt am außer Kraft umfangreiche technologiespezifische Ausschreibungsdesigns für Wind an Land Wind Offshore Solar Biomasse Bundesnetzagentur ist ausschreibende Stelle Gegenstand der Ausschreibungen: Anlagenleistung (in MW) Gegenstand der finanziellen Förderung: erzeugte Arbeit (in kwh) durch Ausschreibung ermittelter Wert ist nur Rechengröße zur Ermittlung der Marktprämie (unabhängig von der Vergütung, die mit Direktvermarkter vereinbart ist)

6 Ausschreibungspflicht Energieträger (Größe) AGL: 19 ivm Förderform Fördermechanismus Wind & Solar ( > 750) Biomasse ( > 150) Wind, Solar ( < 750) Biomasse ( < 150) Wasser, Geoth., Dep-/Klär-/Grubengas alle Kleinanlagen ( < 100) Ausfallvergütung 20, 22 II, III, V 20, 22 IV 20 ivm 40-49, 22 VI 2 21 I Nr I Nr. 2 jeweils ivm u. 52, 53 Marktprämie ( 23a, Anl. 1) = AW MMW Marktprämie ( 23a, Anl. 1) = AW MMW Einspeisevergütung = AW Anpassungsfaktor Anzulegender Wert durch Ausschreibung bestimmt Anzulegender Wert gesetzlich bestimmt Einspeisevergütung gesetzlich bestimmt Regel - Ausnahme

7 Ausschreibungspflicht Wasserkraft, Geothermie, Klär-, Deponie- und Grubengas 20 % ausschreibungsfrei 750 kw Solar und Wind 150 kw Biomasse 80 % ausschreibungspflichtig

8 Ausschreibungsvolumen GEPLANTER ZUBAU 2017 (MW) Biomasse 150 Solar 600 Wind (Land)

9 Regionale Grünstromkennzeichnung 79a erlaubt Regionalisierung von Strom Anlagen melden sich mit ihrer PLZ beim UBA (HkNReg) an Regionalnachweis an physische Stromlieferung gekoppelt (vertragliche Lieferkette) ( 3 Nr. 38), deshalb ist auch die veräußerungsform auf die Direktvermarktung in die Marktprämie begrenzt (einheitliche Hand d. Direktvermarkters) Soll die Grünstromvermarktung an Letztverbraucher attraktiver machen Akzeptanzerhöhung Achtung geboten: Doppelvermarktungsverbot Lieferant muss zwei Dinge sicherstellen: Grünstromeigenschaft und Regionalität Regionalität bestimmt sich nach dem Sitz des Verbrauchers hohe Komplexität 53b: anzulegender Wert bei Zahlungsansprüchen verringert sich um 0,1 Ct/kWh

10 Der Anlagenbegriff Klarstellung in 3 Nr. 1 für Photovoltaik: Jedes einzelne Modul ist eine Anlage ( enger Anlagenbegriff ) Zweck Korrektur des weiten Anlagenbegriffs des BGH (Urt. v , VIII ZR 244/14) Rückkehr zum engen Anlagenbegriff der Clearingstelle (Hinweis 2011/11 v ) Rückwirkende Anordnung in 100 I enger Anlagenbegriff gilt auch für Anlagen, die vor dem in Betrieb genommen wurden enger Anlagenbegriff sogar bereits in der Jahresabrechnung für 2016 anzuwenden

11 Anlagenbegriff 57 V A 57 V 2,4 Rückforderungsanspruch N Einrede EEG 2017 Rückforderung möglich EEG I 2 EEG 17 EEG 2017

12 Energieträgerspezifische Änderungen Ausschreibungsdesign Wind Solar Biomasse

13 Ausschreibungsdesign grundsätzlich technologiespezifische Ausschreibungen aber: gemeinsame Merkmale Förderanspruch von Zuschlag und ggf. Förderberechtigung abhängig Höchstpreise pay-as-bid projektbezogene Zuschläge Realisierungsfristen und Pönalen

14 Ein Blick zurück: Ergebnisse der PV-Freiflächenausschreibung

15 Ein Blick zurück: Vergangenes Bieterverhalten (FFAV) Gebotsrunde APR 15 AUG 15 DEZ 15 APR 16 AUG 16 DEZ 16 Preisbest. pay as bid uniform pricing uniform pricing pay as bid pay as bid pay as bid niedrigstes G. 8,48 1,00 0,09 6,94 6,8 6,26 höchstes G. 9,43 10,98 10,98 10,98 10,98 8,45 gewichteter Durchschn. 9,17 8,65 8,08 7,97 7,25 7,32 3 Nr. 51, 38b I: grundsätzliche Entscheidung für pay-as-bid

16 Bekanntmachg. ( 29) 8-5 Wo. vor Gebotstermin Gebotsanforderungen ( 30, 30a) Name, Energieträger, Menge, G-Termin, G- Wert, Standort, ÜNB Sicherheiten ( 31) Bürgschaft o. Zahlung für Pönalanspruch ( 55) Z-verf. & Ausschluss ( 32; 33, 34) 1. Sortierung 2. Gebotsprüfung: Formalia, Plausibilität 3. Bieterprüfung: Zuverlässigkeit (Falschangaben o. Absprachen) Wind BImSchG-Gen. ( 36) 30 EUR/kW ( 36a) Höchstwert: 7,00 Ct/kWh ( 36b) Zuschläge & AW ( 35) Bekanntgabe: niedrigstes, höchstes Gebot mengengewichteter Zuschlagswert Zuschlagsgültigkeit: 30 Mo. ( 36e) keine Übertragbarkeit ( 36f) Solar Biomasse Flächenkategorie, Planungsstand, Flächensicherg. ( 37) max. 10 MW Genehmigung (BImSchG, BauGB) ( 39) max. 20 MW 50 EUR /kw (5+45) ( 37a) Höchstwert: 8,91 Ct/kWh ( 37b) Ackerflächengebote nur nach Landesgesetzgebung Zuschlagsgültigkeit: 24 Mo. ( 37d) Kennzeichnung Ackerflächen- Zuschläge (Länderöffnungsklausel) keine Übertragbarkeit 60 EUR /kw ( 39a) Höchstwert: 14,88 kwh ( 39b) Zuschlagsgültigkeit: 24 Mo. ( 39d) keine Übertragbarkeit

17 Wind alle Anlagen außer kleinen Anlagen, Übergangsanlagen und Prototypen Gebotstermine: 2017: 1. Mai/ 1. Aug./1. Nov : Feb/Mai/Aug/Okt 2020: Feb/Jun/Okt Drei Besonderheiten: 1. dynamischer anzulegender Wert (Referenzertragsmodell) einmaliges, verdecktes Gebot auf den anzulegenden Wert anschließend Multiplikation mit Korrekturfaktor abhängig von der Standortgüte 2. geografische Zuschlagsbeschränkung (Netzausbaugebiet) 3. Sicherung der Aktuersvielfalt (Bürgerenergiegesellschaften)

18 Allgemeines Energieträgerspezifisches BesAR & Eigenverbrauch Bewertung & Ausblick Wind (Referenzertragsmodell, 36h) Der Netzbetreiber berechnet den aw auf Grundlage des Zuschlagswerts unter Multiplikation mit dem Korrekturfaktor ( 36h I) Korrekturfaktor Quelle: Gesetzesentwurf der BReg v , S (anhand des Gütefaktors)

19 Wind (Netzausbaugebiet, Regelung) 36c II-IV, 88b Rechtsgrundlage der Netzausbaugebietsverordnung (NAGV), zu erlassen durch BNetzA - 20 % zusammenh. Fläche - netz-/landkreisscharf - starke Netzbelastung zu erwarten NAGV-E 3: Obergrenze: 902 MW 2: geografische Festlegung 4: gleichmäßige Verteilung auf alle Gebotstermine 32 ivm 36c V BNetzA begrenzt im Zuschlagsverfahren Zuschläge für Gebote aus NAG

20 Allgemeines Energieträgerspezifisches BesAR & Eigenverbrauch Bewertung & Ausblick Wind (Netzausbaugebiet, 36c)

21 Allgemeines Energieträgerspezifisches BesAR & Eigenverbrauch Bewertung & Ausblick Wind (Netzausbaugebiet, 36c) Was bedeutet dies für die Bieter? Der kleine Topf ist schneller voll Höherer Wettbewerbsdruck durch netzbedingte Verknapung Zuschlagsverfahren (hypoth. Beispiel) G 15 x G 14 G 13 G 12 [...] N 4 x N 3 G 2 G 1 N 2 N 1

22 Allgemeines Energieträgerspezifisches BesAR & Eigenverbrauch Bewertung & Ausblick Wind (Bürgerenergiegesellschaften, 36g) Um die Akteursvielfalt zu erhalten, hat der Gesetzgeber erleichternde Sonderregeln für Bürgerenergiegesellschaften eingeführt. Definition ( 3 Nr. 15) min. zehn nat. Personen als stimmberechtigte Mitglieder oder Anteilseigner min. 51 % der Stimmrechte bei natürlichen gebietsansässigen Personen kein Mitglied oder Anteilseigner darf mehr als 10 % der Stimmrechte halten bei Zusammenschluss von mehreren jur. Pers. oder Personengesellschaften ausreichend, wenn jedes der Mitglieder der Gesellschaft die oberen Voraussetzungen erfüllt.

23 Allgemeines Energieträgerspezifisches BesAR & Eigenverbrauch Bewertung & Ausblick Wind (Bürgerenergiegesellschaften) Was sind die Sonderregeln für Bürgerenergiegesellschaften? Gebote von 18 MW von bis zu sechs Anlagen frühes Gebot in Abweichung von 36 möglich, wenn: ein Windertragsgutachten vorliegt, Anlagenanzahl mitgeteilt wird, Eigenschaft als Bürgerenergiegesellschaft nachgewiesen ist, Zuschlagskumulation bei einem der Mitglieder ausgeschlossen ist die Fläche gesichert ist (Bieter ist Eigentümer oder Gesellschaft gibt Gebot mit Einverständnis ab) Verringerte Erstsicherheit bei Gebotsabgabe in Abweichung von 31, 36a 15 anstatt 30 EUR pro kw inst. Leist.; restlichen 15 EUR bei Bezuschlagung u. Genehm. zu leisten Zuschlagswert ( 3 Nr. 51) nach uniform-pricing anstatt pay-as-bid bemessen Landkreisbindung statt Standortbindung verlängerte Realisierungsfrist in Abweichung von 36e (auf 54 Mo.) spätere Pönalisierung (erst nach 49 Monaten)

24 Allgemeines Energieträgerspezifisches BesAR & Eigenverbrauch Bewertung & Ausblick Solar Ausschreibungsdesign nahe an der FFAV orientiert nach wie vor Maximalgröße von 10 MW pro Anlage drei Ausschreibungen pro Jahr: Gebotstermine zum 1. Februar, 1. Juni und 1. Oktober beginnt bereits 2017 geringfügige Erhöhung der Erstsicherheit nur 600 MW laufen über Ausschreibungen aber: der Großteil des geplanten Zubaus (1900 MW) erhält weiterhin Einspeisevergütung

25 Allgemeines Energieträgerspezifisches BesAR & Eigenverbrauch Bewertung & Ausblick Biomasse (Neuanlagen) Höchstwert: 14,88 Ct/kWh Reaslisierungsfrist: 24 Monate aber: Umweltgutachten der Eignung zur bedarfsorientierten Einspeisung innerhalb von sechs Monaten vorzulegen nach dem vom Anlagenbetreiber zu bestimmenden Wechselzeitpunkt Anlagenbezogene Gebot u. Zuschlag Sicherheit: 60 EUR/kW zu install. Leistung Biogasanlagen: 14,88 bzw. 13,05 Ct/kWh (größenabhängig); Maisdeckel

26 Allgemeines Energieträgerspezifisches BesAR & Eigenverbrauch Bewertung & Ausblick Biomasse (Bestandsanlagen) Bestandsanlagen zwölf Jahre oder älter (=mit höchstens acht Jahren verbleibender Förderdauer) hier Höchstwert 16,9 Ct/kWh für 2017, aber begrenzt auf altern. EEG-Vergütung De-minimis-Grenze von 150 kw gilt hier nicht einmalige Förderaufstockung um zehn Jahre Nahezu der gesamte Zubau von Biomassestrom soll über Ausschreibungen laufen.

27 Besondere Ausgleichsregelung nur einige Änderungen an der besonderen Ausgleichsregelung, kein Fokus der Reform Geltungsanordnung des EEG 2017: erstmalig für das Antragsjahr 2017 und das Begrenzungsjahr 2018 Keine Fehlanreize durch Effizienzmaßnahmen Ausweitung der Liste 1 in Anlage 4: SKI von 17% auf 14% abgesenkt Begrenzung einheitlich auf 20% Erleichterte Übertragbarkeit von Begrenzungsbescheidung bei Umwandlungen ( 67) Unternehmensbegriff erfasst jetzt auch nat. Personen (Kaufleute): Bis zum können noch rückwirkend Anträge für die Begrenzungsjahre gestellt werden ÜNB erheben in Zukunft direkt von stromkostenintensiven Unternehmen die Umlage

28 Eigenversorgung Eigenversorgung 1. Selbst erzeugen 2. Selbst verbrauchen 3. Strikte Personenidentität 4. Zeitgleichheit 5. Keine Netznutzung 6. Unmittelbarer räumlicher Zusammenhang Erstes Änderungsgesetz diesen Freitag in zweiter und dritter Lesung im Bundestag Grundsatz der Umlagepflicht: 61 I Modifikationen: 61a ff. Bestandsanlagen weiterhin umlagefrei ( 61c) Bei Ersetzung der Anlage: 20 %

29 Eigenversorgung 61 I Grundsatz: Eigenversorgung u sonst. Verbrauch von Strom umlagepflichtig entfällt verringert sich 61a 1. Kraftwerkseigenverbrauch 2. netzferne Anlagen 3. Alt. zur EEG-Zahlung kw/10mwh 61b-e 61j Einspeicherung von Strom

30 Eigenversorgung EEG-Förderung Eigenverbrauch Netzeinspeisepflicht ausgeschriebener Anlagen 27a: Anspruchsverlust für gesamtes Jahr bei Verstoß (=Eigenverbrauch; Lieferg. an Dritten vor dem Netz erlaubt ebenso wie Eigenverbrauch bei neg. Preisen) 61a Nr. 3: Entweder Umlagebefreiung von Eigenverbrauch oder Zahlung nach Teil 3 EEG Kein dauerhaftes Inanspruchnehmen der Ausfallvergütung mehr oder Hin- und Herwechseln zw. Direktvermarktung und Ausfallvergütung ( 21 I Nr. 2) Ausfallvergütung nur noch in drei aufeinanderfolgenden Monaten möglich. Ausfallvergütung begrenzt auf sechs Monate pro Kalenderjahr.

31 Bewertung und Ausblick 1. Ziele und Mittel des Gesetzgebers 2. Europarechtliche Einfassung 3. Ausblick

32 Bewertung und Ausblick Wird der Gesetzgeber die gesteckten Ziele erreichen? Zubausteuerung Kostensenkung Netzdienlichkeit EEG 2017 führt von der Preis- in die (bessere) Mengensteuerung Förderniveau konnte bereits gesenkt werden Wenige nicht realisierte Projekte

33 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Juliane Steffens, LL.M. (Harvard) Enreg Institut für Energie- und Regulierungsrecht e.v. Wilhelm-Kabus-Str Berlin

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