Fragenkatalog Stellungnahme von (Firma, Organisation oder Name): Schweizer Bauernverband
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- Hajo Ursler
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1 Fragenkatalog Stellungnahme von (Firma, Organisation oder Name): Schweizer Bauernverband Teil I: Gesamtbeurteilung Frage 1: Stimmen Sie dem Übergang von einem Förder- zu einem Klima- und Energielenkungssystem grundsätzlich zu? Der Schweizer Bauernverband (SBV) lehnt einen Übergang zu einem Lenkungssystem mit Klimaund Stromabgaben ab. Eine Klimaabgabe soll auf Brenn- und Treibstoffe, eine Stromabgabe auf elektrische Energie erhoben werden. Unseres Erachtens bestehen erhebliche Zweifel an der Realisierbarkeit eines solchen Systems. Zudem hätte ein Abgabesystem wohl negative Effekte auf die Landwirtschaft und würde deren Konkurrenzfähigkeit im internationalen Kontext schwächen. Grundsätzlich sind Landwirte, die naturgemäss in ländlichen Regionen leben und arbeiten, auf das Auto und für die Bestellung der Felder auf landwirtschaftliche Maschinen, die Treibstoffe verbrauchen, angewiesen. Gerade in Berg- aber auch in den Ackerbaugebieten brauchen Landwirte leistungsstarke Arbeitsgeräte, die naturgemäss einen erhöhten Treibstoffverbrauch besitzen. Sie schreiben im Erläuterungsbericht selbst, dass die Bergregionen benachteiligt wären, da dort das Auto weniger gut durch den öffentlichen Verkehr ersetzt werden kann. Insgesamt würde eine drastische Verteuerung von Treibstoffen Landwirte hart treffen. Des Weiteren ist die Produktion in Gewächshäusern für die Beheizung auf Brennstoffe angewiesen. Das dabei entstehende CO 2 wird in der Gemüseproduktion als Düngung genutzt. In diesem Zusammenhang ist auch die sinnvolle Nutzung der Wärme-Kraft-Kopplungs-Anlagen (WKK) wie z.b. Blockheizkraftwerke zu nennen. Im Gemüsebau können die bei WKKs als nachteilig erachteten Nebenprodukte CO 2 und Abwärme effizient genutzt werden. Zu bemerken gilt es, dass die Pflanzen in jedem Fall mit CO2 gedüngt werden müssen. Wichtig ist auch, dass WKKs im Gemüsebau Elektrizität zu Zeiten produzieren, wenn sie besonders gefragt ist (z.b. morgens). Deshalb soll der CO2-Ausstoss der für die Gewächshausbeheizung genutzten Energieträger (weiterhin) nicht besteuert werden. Im Szenario 4 des Erläuterungsberichts, das als einziges einen eigentlichen Übergang zu einem Lenkungssystem darstellt, würde der Treibstoffpreisanstieg im hr Rp./l, der Zuschlag auf Heizöl 89 Rp./l und der Zuschlag beim Strom 4,5 Rp./kWh betragen. Damit würden sich die Energiekosten eines durchschnittlichen Landwirtschaftsbetriebs von ca. CHF um ca. CHF bzw. 38 % erhöhen. Zudem wirkt die Erhebung einer Energieabgabe regressiv, d.h. dass Haushalte mit tiefen Einkommen dadurch relativ stärker belastet werden als Haushalte mit hohen Einkommen. Der Grund dafür ist, dass bei den unteren Einkommensschichten die Energiekosten einen grösseren
2 Anteil des Haushaltsbudgets ausmachen als bei den oberen. In der Landwirtschaft ist beides gegeben. Zum einen werden unterdurchschnittliche Löhne erzielt. Zum anderen ist der Energieverbrauch pro Betrieb hoch. Allein der durchschnittliche Stromverbrauch pro Betrieb beträgt ca kwh/hr. Hinzu kommt, dass die Wirkung einer Energieabgabe auch vom absoluten Energiepreisniveau abhängt. Bei hohen Energiepreisen wirken hohe absolute Lenkungsabgaben schädlich für den Wirtschaftsstandort und haben nur noch eine geringe zusätzliche Lenkungswirkung. Zudem sinkt deren politische Akzeptanz. Bei tiefen Energiepreisen wirken kleine Lenkungsabgaben zu wenig (kaum Einfluss auf Investitionsentscheide). Im Erläuterungsbericht heisst es weiter, dass die Einnahmen aus der Energieabgabe nach Abzug der administrativen Kosten an Unternehmen und Bevölkerung zurückverteilt werden, so dass unter dem Strich keine Zusatzbelastung entsteht. Wir befürchten, dass die Rückverteilung administrativ sehr aufwändig wäre und hohe Transaktionskosten entstehen würden. Weiter findet erst langfristig eine volle Rückverteilung statt, da bis 2045 Teile der Energieabgaben noch für die Vergütungen aus der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) verwendet werden sollen. Selbst wenn die Rückverteilung kostenneutral wäre, ist die Betroffenheit des Sektors Landwirtschaft aus unser Sicht entscheidend. Dieser Sektor wird auf jeden Fall eine Mehrbelastung erfahren, die wir ablehnen. Die Schweizer Landwirtschaft ist bereit, bei der Erreichung der Energie- und Klimaziele ihren Beitrag zu leisten und investiert bereits heute in erneuerbare Energien und Energieeffizienzmassnahmen. Durch die Aktivitäten und Projekte der landwirtschaftlichen Energie- und Klimaschutzplattform AgroCleanTech werden derzeit Wärmerückgewinnungsanlagen aus der Milchkühlung installiert sowie Landwirte zur Produktion erneuerbarer Energien motiviert. Durch AgroCleanTech werden Landwirte zukünftig verstärkt in Energieeffizienz- und Klimaschutzmassnahmen investieren. Die bisherigen Förderinstrumente greifen folglich grösstenteils. Die Einführung von Energieabgaben ist unseres Erachtens nicht notwendig. Auch die Erlassung neuer Vorschriften, die bei einem Verfehlen der Klima- und Energieziele trotz Energielenkungssystem aus Ihrer Sicht notwendig wären, ist für den SBV keine Option. Aus den oben genannten Gründen lehnt der SBV Energieabgaben aus Sicht der Landwirtschaft klar ab. Landwirte sind auf bezahlbare Energiepreise angewiesen, um die Lebensmittelversorgung sicherzustellen. Aufgrund der Ablehnung der Energieabgaben sind die folgenden Fragen obsolet. Für den Fall, dass der Bundesrat jedoch trotzdem an einer Abgabe festhalten sollte, legt der SBV seine Überlegungen dar. Teil II: Verfassungsartikel im Einzelnen Frage 2: Welche Bemessungsgrundlage im vorgeschlagenen Verfassungsartikel befürworten Sie (mehrere Antworten möglich)? [Art. 131a Abs. 1] Brennstoffe Treibstoffe Strom
3 Da der SBV Klima- und Stromabgaben und damit den Verfassungsartikel ablehnt, stellt sich die Frage nach der Bemessungsgrundlage nicht. Die bisherige Besteuerung von Brennstoffen mithilfe der CO2-Abgabe sollte mit der jetzigen Höhe von 60 Franken/t CO2 beibehalten werden. Eine zusätzliche Besteuerung ist aus unserer Sicht nicht erforderlich. Frage 3: Sind Sie für eine Ausnahmeregelung für Unternehmen, die durch die Erhebung der Abgaben unzumutbar belastet würden? [Art. 131a Abs. 3] Energie- und treibhausgasintensive Unternehmen sind ein wichtiger Teil der Schweizer Wirtschaft. Sie dürfen aus unserer Sicht durch die Einführung von Klima- und Stromabgaben nicht in ihrer Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt werden. Auch deshalb lehnt der SBV solche Abgaben ab. Sollte diese dennoch eingeführt werden, zeigt sich der SBV mit der Befreiung dieser Grossverbraucher einverstanden, wenn die internationale Wettbewerbsfähigkeit durch die Abgabe erheblich beeinträchtigt wird. Die Nachweispflicht der Unternehmen bezüglich Wettbewerbsnachteilen gegenüber dem Ausland ist unklar. Es muss genauer dargelegt werden, wie die Nachweispflicht gestaltet wird. Weiter fordert der SBV, dass der Sektor Landwirtschaft generell von den geplanten Klima- und Stromabgaben ausgenommen ist, wie dies in anderen Ländern wie z.b. Irland, Niederlande, Norwegen oder Schweden zum Teil der Fall ist. Frage 4: Der vorgeschlagene Verfassungsartikel sieht langfristig eine vollständige Rückverteilung der Erträge der Lenkungsabgaben an Bevölkerung und Wirtschaft vor [Art. 131a Abs. 4]. Bevorzugen Sie eine vollständige Rückverteilung? eine oder mehrere Teilzweckbindungen eines geringen Teils der Einnahmen aus den Klimaabgaben? Wenn Sie Teilzweckbindung(en) bevorzugen, dann welche? Teilzweckbindung der Klimaabgabe für den Erwerb von Kohlenstoffzertifikaten im Ausland, um die Einhaltung der Verpflichtungen der Schweiz im Rahmen des internationalen Klimaregimes sicherzustellen?
4 Teilzweckbindung der Klimaabgabe für Einlagen in den Technologiefonds 11 nach 2025? Teilzweckbindung der Stromabgabe zur Förderung bestimmter Technologien nach 2030? Teilzweckbindung für den Globalen Umweltfonds (Finanzierung von Umweltprojekten in Entwicklungs- und Transitionsländern) als Schweizer Beitrag im Rahmen des internationalen Klimaregimes? Da der SBV gegen die Einführung von Klima- und Stromabgaben ist, erübrigt sich die Frage nach einer Rückverteilung der Erträge. Sollten solche Abgaben dennoch eingeführt werden, entscheidet sich der SBV für eine vollständige Rückverteilung. Selbst diese ist nicht vollständig, da erstens administrative Kosten abgezogen werden und zweitens aus den Erträgen der Energieabgaben bis 2045 noch Vergütungen für die KEV-Empfänger gezahlt werden müssen. Diese Mittel stehen dann für die Rückverteilung nicht zur Verfügung. In dieser Situation macht es keinen Sinn noch zusätzliche Teilzweckbindungen einzuführen und die Mehrbelastung der Bevölkerung noch weiter zu steigern. Frage 5: Sind Sie für die Möglichkeit, die Erträge aus den Lenkungsabgaben künftig über eine Anrechnung an die Steuern oder an die Sozialversicherungsbeiträge proportional zu der zu begleichenden Summe rückzuverteilen? [Art. 131a Abs. 4] Da der SBV gegen die Einführung einer Energieabgabe ist, erübrigt sich die Frage nach einer Rückverteilung der Erträge. Sollte eine Energieabgabe dennoch eingeführt werden, entscheidet sich der SBV gegen eine Rückverteilung über eine Anrechnung an die Steuern oder an die Sozialversicherungsbeiträge. Dieses System ist in der Anfangszeit administrativ aufwendiger. Eine Umstellung auf dieses System lohnt sich deshalb aus unserer Sicht eher bei hohen Rückverteilungsbeträgen, die der SBV explizit ablehnt. Die Rückverteilung an die Bevölkerung berechnet sich pro Kopf. Jede in der Schweiz wohnhafte Person erhält den gleichen Betrag. Die Ausbezahlung kann, wie bis anhin bei der CO2-Abgabe auf Brennstoffen, über den bewährten und kostengünstigen Kanal der Krankenkassen vollzogen werden. Die Rückverteilung pro Kopf bevorzugt tendenziell Haushalte mit Kindern und niedrigen Einkommen. Damit lässt sich die stärkere Belastung dieser Haushalte durch die Klima- und Stromabgaben teilweise ausgleichen. Weiter kommen die Nachteile der Rückverteilung an die Haushalte über die Krankenkassen, nämlich die Verzerrung der Preise im Gesundheitswesen durch die Senkung der Prämien, bei nicht zu hohen Energieabgaben, nicht stark zum Tragen. Dieser Rückverteilungskanal kann deshalb analog zur Rückverteilung im Rahmen der CO 2 -Abgabe weiter genutzt werden. 1
5 Frage 6: Befürworten Sie im Hinblick auf den Übergang von einem Förder- zu einem Lenkungssystem die Abschaffung von Förderzusagen, namentlich: Das Ende des Gebäudeprogramms [Übergangsbest. Art. 197 Ziff. 6 Abs. 3]? Von Ihnen wird argumentiert, dass der parallele Einsatz von Förderinstrumenten und Lenkungsabgaben ineffizient wäre. Das sehen wir ebenfalls so und ziehen daraus den Schluss, auf eine Lenkungsabgabe zu verzichten. Aus Sicht des SBV sollte zunächst weiterhin das Fördersystem beibehalten werden. Dieses ist erprobt und im Ausbau erneuerbarer Energien auch erfolgreich. Ebenso werden Energieeffizienzmassnahmen wie beispielsweise das Gebäudeprogramm rege in Anspruch genommen, auch wenn die Landwirtschaft mit ihren Ökonomiegebäuden von letzterem leider immer noch nicht profitieren kann. Zudem gibt es Fördersysteme in vielen Ländern wie beispielsweise in 20 EU-Staaten, wo sie ebenfalls erfolgreich angewendet werden. Obwohl auch Länder mit Lenkungssystemen existieren, ist die dort erhobene Energieabgabe geringer als sie in der Schweiz geplant ist (im Mittel: CHF/t CO 2 z.b. in Australien; die Planungen für die Schweiz gehen bis zu 336 CHF/t CO 2 ). Insgesamt sollten jedoch perspektivisch andere Systeme zur Förderung erneuerbarer Energien wie z.b. ein Quotensystem geprüft werden. Das Ende der KEV-Gesuche [Übergangsbest. Art. 197 Ziff. 6 Abs. 4]? Eine Potentialanalyse der landwirtschaftlichen Energie- und Klimaschutzplattform AgroCleanTech zeigt mit einer jährlichen Stromproduktion von 2'100 GWh und einer Wärmeproduktion von 1'300 GWh bis zum hr 2030 beträchtliche Potentiale bei erneuerbaren Energien in der Landwirtschaft auf. Dadurch kann die Landwirtschaft ihren Beitrag zur Produktion erneuerbarer Energien leisten. Um diese Potentiale zu heben, ist zunächst weiterhin die KEV notwendig. Diese sollte sogar für bestimmte Bereiche wie beispielsweise Biogasanlagen, die nur Hofdünger einsetzen, mit einem zusätzlichen Bonus ausgeweitet werden. Damit würde sich das Potential für neue Biogasanlagen in der Schweiz stark erhöhen und die landwirtschaftliche Biomasse könnte einen weiteren Beitrag zur Erreichung der Energie- und Klimaziele leisten. Weiter werden aus dem KEV-Topf auch wettbewerbliche Ausschreibungen finanziert. AgroCleanTech setzt mit diesen Geldern das erfolgreich laufende Programm Wärmerückgewinnung aus der Milchkühlung um und zahlt Zuschüsse an Landwirte aus. Weitere Projekteingaben sind vorgesehen. Das Instrument der
6 wettbewerblichen Ausschreibungen sollte auf jeden Fall weitergeführt werden. Es sollten jedoch perspektivisch andere Systeme zur Förderung erneuerbarer Energien wie z.b. ein Quotensystem als Alternative zur KEV geprüft werden. Teil III: Verwandtes Thema Frage 7: Halten Sie eine Änderung von Artikel 89 BV zur Energiepolitik im Hinblick auf eine moderate Kompetenzerweiterung des Bundes im Energiebereich parallel zu dieser Vorlage für sinnvoll? [siehe Kapitel 2.3 Abschnitt «Art. 89 BV: Energiepolitik»] Diese Bestimmung zielt in erster Linie auf den Gebäudebereich ab, der nach heutigem Recht vor allem in die Zuständigkeit der Kantone fällt. Das hat sich auch bewährt und sollte nicht geändert werden. Wenn der Bund sich bis 2025 aus der Finanzierung des Gebäudebereichs zurückziehen möchte, sollte er in diesem Bereich auch nicht mehr Kompetenzen erhalten. Den Kantonen steht es frei, weiterhin Finanzbeiträge auszurichten. Insofern sollten die Kompetenzen wie bisher bei den Kantonen bleiben. Ende des Fragebogens. Besten Dank für Ihre Teilnahme. Wir bitten Sie um Ihre Stellungahme bis spätestens 12. Juni Bitte senden Sie den ausgefüllten Fragebogen, wenn möglich, elektronisch an die folgende Adresse:
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