Richtlinien zur Förderung von Seelsorge in rechtlich selbständigen caritativen Einrichtungen in der Diözese Rottenburg Stuttgart

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1 Richtlinien zur Förderung von Seelsorge in rechtlich selbständigen caritativen Einrichtungen in der Diözese Rottenburg Stuttgart 1. Allgemeine Bestimmungen Durch Beschluss der Sitzung des Bischöflichen Ordinariats vom sowie Beschluss des Diözesanrats vom 28./ werden für die Jahre 2015 und 2016 Haushaltsmittel der Diözese Rottenburg-Stuttgart zur Förderung rechtlich selbständiger Träger caritativer Einrichtungen bereitgestellt. Die Förderung unterstützt caritative Träger bei der Ausbildung und Stärkung eines spezifisch christlichen / kirchlichen / katholischen Profils. Gefördert werden beispielsweise befristete Projekte, die nachweisbar der Stärkung des kirchlichen Profils dienen, Fort- und Weiterbildungen mit spezifischen religiösen Inhalten, bauliche Maßnahmen an gottesdienstlichen Räumen oder der Auf- und Ausbau von Seelsorge unter Einsatz von seelsorglich ausgebildetem Personal. Die Maßnahmen werden im Rahmen eines Antragsverfahrens geprüft und nach ihrer Eignung zur Förderung bewertet. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Fördermitteln besteht nicht. 2. Zuschussempfänger Gefördert werden können katholische caritative Träger der Diözese Rottenburg Stuttgart, die satzungsgemäß mit der bischöflichen Aufsicht verbunden sind. Kindertagesstätten in Trägerschaft von Kirchengemeinden sind von der Förderung ausgenommen. 1

2 3. Förderbereiche Die Fördermittel sind zunächst auf die Jahre 2015 und 2016 begrenzt und mit jährlich 4,1 Mio bemessen. Die Fördersumme ist aufgeteilt in drei große Schwerpunktbereiche (Fördertöpfe): 1. Erstellung, Implementierung und Leben eines Seelsorgekonzepts (40 %) 2. Einsatz seelsorgerlich tätigen Personals (40 %) 3. Gottesdienstliche Räumlichkeiten (20 %) Diese Förderrichtlinien beziehen sich ausschließlich auf die Förderbereiche 1 und 2. Für den Förderbereich 3 "Gottesdienstliche Räumlichkeiten" gibt es ein eigenes Förderverfahren. Maßgeblich hierfür sind die "Richtlinien bezüglich der Gewährung von Zuschüssen für die Schaffung, Gestaltung und Ausstattung von gottesdienstlichen Räumen in rechtlich selbständigen karitativen Einrichtungen in der Diözese Rottenburg Stuttgart." (Kirchliches Amtsblatt Rottenburg Stuttgart 2015, Bd. 59 / Nr. 10) 4. Zuschussvoraussetzung Voraussetzung für die Förderung einer Maßnahme ist, dass der Träger ein Seelsorgekonzept aufweist. Das Seelsorgekonzept stellt die Anstrengungen des Trägers dar, sein christliches / kirchliches / katholisches Profil auszubilden. Es macht deutlich, wie sich die zu fördernde Maßnahme in die Seelsorgekonzeption einpasst und in welcher Weise sie zur Profilstärkung beiträgt. Informationen zum Seelsorgekonzept im Rahmen der Antragstellung finden sich in der Orientierungshilfe Seelsorgekonzept. 2

3 5. Zuweisungsverfahren Die Höhe der Zuweisung orientiert sich an den Aufwendungen, die der Träger für die Maßnahme(n) aufzubringen hat. Diese Kosten werden im Rahmen der Antragstellung dargelegt. Förderfähig sind nur Maßnahmen auf dem Gebiet der Diözese Rottenburg Stuttgart. Um möglichst vielen Trägern einen Zugang zu den Fördergeldern zu ermöglichen, werden Förderhöchstgrenzen festgelegt. Diese orientieren sich primär an der Anzahl der Mitarbeiter (VK-Stellen) auf dem Gebiet der Diözese Rottenburg Stuttgart. Die Bewilligung der Fördersumme erfolgt einmalig für zwei Jahre, aufgeteilt in zwei Tranchen. Nach der ersten Tranche legen die geförderten Träger einen Zwischenbericht vor. Von seinem Inhalt hängt die Zuweisung der zweiten Tranche ab. Gefördert werden können auch Kooperationsprojekte verschiedener Träger. Die Träger stellen dazu einen gemeinsamen Förderantrag. Unbeschadet davon reichen die Kooperationspartner jeweils ihr eigenes Seelsorgekonzept (s.o.) ein, das die Kooperationsmaßnahme aus Sicht der jeweiligen Träger darstellt. 6. Zuordnung der Mittel zu den Förderbereichen / Fördervoraussetzungen Die zu fördernden Maßnahmen sind den jeweiligen Förderbereichen zuzuordnen. 6.1 Förderbereich "Erstellung, Implementierung und Leben eines Seelsorgekonzepts" Dieser Förderbereich umfasst Maßnahmen zur Ausbildung und Stärkung des christlichen / kirchlichen / katholischen Profils, die nicht im unmittelbaren Sinne mit einer "seelsorglichen Tätigkeit" (im Sinne von 6.2) zusammenhängen. Dazu gehören beispielsweise Maßnahmen zur (Neu-)Erstellung oder Weiterentwicklung von Seelsorgekonzepten, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ethischen oder religiösen Themen, strategische Entwicklungsprozesse zur Förderung christlicher Unternehmenskultur, 3

4 Führungskräftetagungen zu Fragen christlicher Führungsgrundsätze, caritastheologische oder ethische Referentenstellen, einschlägige Publikationen oder Projekte. 6.2 Förderbereich "Einsatz seelsorglich tätigen Personals" Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Auf- und Ausbau von Seelsorge unter Einsatz seelsorglich ausgebildeten Personals (Seelsorgestellen) gefördert werden. Diese Voraussetzungen sind. a) Beschreibung von Art und Umfang der seelsorglichen Aufgaben b) Einbindung in eine entsprechende Seelsorgekonzeption c) bestimmte Mindestanforderungen für die Stellenbesetzung ad a Es liegt eine Stellenbeschreibung vor, die zeigt, welche konkreten seelsorglichen Aufgaben mit der Stelle / dem Stellenanteil verbunden sind. Bei einem Einsatz in verschiedenen Feldern ist hinsichtlich des zu refinanzierenden Stellenumfangs durch den caritativen Träger zu belegen, welcher Anteil des betreffenden Stellenvolumens für seelsorgerliche Aufgaben eingesetzt wird. Anteile, die nicht unmittelbar für die Seelsorge des caritativen Trägers eingesetzt werden, dürfen somit nicht als Bezuschussungsgrundlage herangezogen werden. Die Stellenbeschreibung zeigt auch, wie die Stelle organisatorisch eingebunden ist. Eine qualifizierte Einführung und Möglichkeiten zu Supervision und regelmäßiger Fortbildung wird sichergestellt. ad b Im Seelsorgekonzept wird dargelegt, wie sich der (geplante) Einsatz von seelsorglich tätigem Personal in die (Gesamt-)Seelsorgekonzeption des Trägers einpasst und zu anderen Maßnahmen, das christliche / kirchliche / katholische Profil zu stärken, in Beziehung steht. 4

5 ad c Durch Zeugnisse / Zertifikate nachzuweisen sind: abgeschlossenes theologisches oder religionspädagogisches Studium an einer Universität oder Hochschule. Mindestens aber kirchlich anerkanntes theologisches Fernstudium (z.b. Theologie im Fernkurs der katholischen Akademie Domschule Würzburg). seelsorgliche Ausbildung in der Diözese bzw. vergleichbare Ausbildung Darüber hinaus wird empfohlen: einschlägige Berufserfahrung ggf. Zusatzausbildungen, die sich speziell auf einen Hilfebereich beziehen Ergänzend dazu können auch Aufwendungen gefördert werden, die die Träger bereitstellen, um seelsorgliche Tätigkeit zu ermöglichen und zu unterstützen, insbesondere unterstützendes Personal (z.b. Seelsorgebeauftragte ohne fachtheologische Ausbildung). 7. Antragsverfahren Anträge sind schriftlich zu stellen an: Bischöfliches Ordinariat Hauptabteilung VI Caritas Förderung caritativer Träger Dr. Joachim Reber Jahnstr Stuttgart HA-VI@bo.drs.de 5

6 Der Förderantrag umfasst: Antragsformular Seelsorgekonzept mit Darstellung der zu fördernden Maßnahmen Kostenaufstellung / Finanzierungsplan (Personalkosten, Sachkosten, Nebenkosten) für die jeweilige Maßnahme. Die Antragstellung ist jederzeit möglich. Antragsteller erhalten innerhalb von zehn Wochen einen Bescheid. Der Empfänger der Fördermittel verpflichtet sich, am Ende des Förderzeitraums einen Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel zu erbringen. Fördermittel, die nicht der Bewilligung entsprechend verwendet werden, sind vollständig zurückzuzahlen. Das Antragsformular und die Orientierungshilfe Seelsorgekonzept können auf der Homepage der Hauptabteilung VI Caritas unter heruntergeladen werden. 8. Schlussbestimmung Diese Richtlinie tritt rückwirkend am 1. Januar 2015 in Kraft. Die rückwirkende Förderung von Maßnahmen ab dem 1. Januar 2015 ist möglich. Veröffentlichung in: Kirchliches Amtsblatt Rottenburg Stuttgart 2015, Bd. 59 / Nr. 10 6

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