Richtlinien zur Förderung von Seelsorge in rechtlich selbständigen caritativen Einrichtungen in der Diözese Rottenburg Stuttgart
|
|
- Andreas Althaus
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Richtlinien zur Förderung von Seelsorge in rechtlich selbständigen caritativen Einrichtungen in der Diözese Rottenburg Stuttgart 1. Allgemeine Bestimmungen Durch Beschluss der Sitzung des Bischöflichen Ordinariats vom sowie Beschluss des Diözesanrats vom 28./ werden für die Jahre 2015 und 2016 Haushaltsmittel der Diözese Rottenburg-Stuttgart zur Förderung rechtlich selbständiger Träger caritativer Einrichtungen bereitgestellt. Die Förderung unterstützt caritative Träger bei der Ausbildung und Stärkung eines spezifisch christlichen / kirchlichen / katholischen Profils. Gefördert werden beispielsweise befristete Projekte, die nachweisbar der Stärkung des kirchlichen Profils dienen, Fort- und Weiterbildungen mit spezifischen religiösen Inhalten, bauliche Maßnahmen an gottesdienstlichen Räumen oder der Auf- und Ausbau von Seelsorge unter Einsatz von seelsorglich ausgebildetem Personal. Die Maßnahmen werden im Rahmen eines Antragsverfahrens geprüft und nach ihrer Eignung zur Förderung bewertet. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Fördermitteln besteht nicht. 2. Zuschussempfänger Gefördert werden können katholische caritative Träger der Diözese Rottenburg Stuttgart, die satzungsgemäß mit der bischöflichen Aufsicht verbunden sind. Kindertagesstätten in Trägerschaft von Kirchengemeinden sind von der Förderung ausgenommen. 1
2 3. Förderbereiche Die Fördermittel sind zunächst auf die Jahre 2015 und 2016 begrenzt und mit jährlich 4,1 Mio bemessen. Die Fördersumme ist aufgeteilt in drei große Schwerpunktbereiche (Fördertöpfe): 1. Erstellung, Implementierung und Leben eines Seelsorgekonzepts (40 %) 2. Einsatz seelsorgerlich tätigen Personals (40 %) 3. Gottesdienstliche Räumlichkeiten (20 %) Diese Förderrichtlinien beziehen sich ausschließlich auf die Förderbereiche 1 und 2. Für den Förderbereich 3 "Gottesdienstliche Räumlichkeiten" gibt es ein eigenes Förderverfahren. Maßgeblich hierfür sind die "Richtlinien bezüglich der Gewährung von Zuschüssen für die Schaffung, Gestaltung und Ausstattung von gottesdienstlichen Räumen in rechtlich selbständigen karitativen Einrichtungen in der Diözese Rottenburg Stuttgart." (Kirchliches Amtsblatt Rottenburg Stuttgart 2015, Bd. 59 / Nr. 10) 4. Zuschussvoraussetzung Voraussetzung für die Förderung einer Maßnahme ist, dass der Träger ein Seelsorgekonzept aufweist. Das Seelsorgekonzept stellt die Anstrengungen des Trägers dar, sein christliches / kirchliches / katholisches Profil auszubilden. Es macht deutlich, wie sich die zu fördernde Maßnahme in die Seelsorgekonzeption einpasst und in welcher Weise sie zur Profilstärkung beiträgt. Informationen zum Seelsorgekonzept im Rahmen der Antragstellung finden sich in der Orientierungshilfe Seelsorgekonzept. 2
3 5. Zuweisungsverfahren Die Höhe der Zuweisung orientiert sich an den Aufwendungen, die der Träger für die Maßnahme(n) aufzubringen hat. Diese Kosten werden im Rahmen der Antragstellung dargelegt. Förderfähig sind nur Maßnahmen auf dem Gebiet der Diözese Rottenburg Stuttgart. Um möglichst vielen Trägern einen Zugang zu den Fördergeldern zu ermöglichen, werden Förderhöchstgrenzen festgelegt. Diese orientieren sich primär an der Anzahl der Mitarbeiter (VK-Stellen) auf dem Gebiet der Diözese Rottenburg Stuttgart. Die Bewilligung der Fördersumme erfolgt einmalig für zwei Jahre, aufgeteilt in zwei Tranchen. Nach der ersten Tranche legen die geförderten Träger einen Zwischenbericht vor. Von seinem Inhalt hängt die Zuweisung der zweiten Tranche ab. Gefördert werden können auch Kooperationsprojekte verschiedener Träger. Die Träger stellen dazu einen gemeinsamen Förderantrag. Unbeschadet davon reichen die Kooperationspartner jeweils ihr eigenes Seelsorgekonzept (s.o.) ein, das die Kooperationsmaßnahme aus Sicht der jeweiligen Träger darstellt. 6. Zuordnung der Mittel zu den Förderbereichen / Fördervoraussetzungen Die zu fördernden Maßnahmen sind den jeweiligen Förderbereichen zuzuordnen. 6.1 Förderbereich "Erstellung, Implementierung und Leben eines Seelsorgekonzepts" Dieser Förderbereich umfasst Maßnahmen zur Ausbildung und Stärkung des christlichen / kirchlichen / katholischen Profils, die nicht im unmittelbaren Sinne mit einer "seelsorglichen Tätigkeit" (im Sinne von 6.2) zusammenhängen. Dazu gehören beispielsweise Maßnahmen zur (Neu-)Erstellung oder Weiterentwicklung von Seelsorgekonzepten, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ethischen oder religiösen Themen, strategische Entwicklungsprozesse zur Förderung christlicher Unternehmenskultur, 3
4 Führungskräftetagungen zu Fragen christlicher Führungsgrundsätze, caritastheologische oder ethische Referentenstellen, einschlägige Publikationen oder Projekte. 6.2 Förderbereich "Einsatz seelsorglich tätigen Personals" Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Auf- und Ausbau von Seelsorge unter Einsatz seelsorglich ausgebildeten Personals (Seelsorgestellen) gefördert werden. Diese Voraussetzungen sind. a) Beschreibung von Art und Umfang der seelsorglichen Aufgaben b) Einbindung in eine entsprechende Seelsorgekonzeption c) bestimmte Mindestanforderungen für die Stellenbesetzung ad a Es liegt eine Stellenbeschreibung vor, die zeigt, welche konkreten seelsorglichen Aufgaben mit der Stelle / dem Stellenanteil verbunden sind. Bei einem Einsatz in verschiedenen Feldern ist hinsichtlich des zu refinanzierenden Stellenumfangs durch den caritativen Träger zu belegen, welcher Anteil des betreffenden Stellenvolumens für seelsorgerliche Aufgaben eingesetzt wird. Anteile, die nicht unmittelbar für die Seelsorge des caritativen Trägers eingesetzt werden, dürfen somit nicht als Bezuschussungsgrundlage herangezogen werden. Die Stellenbeschreibung zeigt auch, wie die Stelle organisatorisch eingebunden ist. Eine qualifizierte Einführung und Möglichkeiten zu Supervision und regelmäßiger Fortbildung wird sichergestellt. ad b Im Seelsorgekonzept wird dargelegt, wie sich der (geplante) Einsatz von seelsorglich tätigem Personal in die (Gesamt-)Seelsorgekonzeption des Trägers einpasst und zu anderen Maßnahmen, das christliche / kirchliche / katholische Profil zu stärken, in Beziehung steht. 4
5 ad c Durch Zeugnisse / Zertifikate nachzuweisen sind: abgeschlossenes theologisches oder religionspädagogisches Studium an einer Universität oder Hochschule. Mindestens aber kirchlich anerkanntes theologisches Fernstudium (z.b. Theologie im Fernkurs der katholischen Akademie Domschule Würzburg). seelsorgliche Ausbildung in der Diözese bzw. vergleichbare Ausbildung Darüber hinaus wird empfohlen: einschlägige Berufserfahrung ggf. Zusatzausbildungen, die sich speziell auf einen Hilfebereich beziehen Ergänzend dazu können auch Aufwendungen gefördert werden, die die Träger bereitstellen, um seelsorgliche Tätigkeit zu ermöglichen und zu unterstützen, insbesondere unterstützendes Personal (z.b. Seelsorgebeauftragte ohne fachtheologische Ausbildung). 7. Antragsverfahren Anträge sind schriftlich zu stellen an: Bischöfliches Ordinariat Hauptabteilung VI Caritas Förderung caritativer Träger Dr. Joachim Reber Jahnstr Stuttgart HA-VI@bo.drs.de 5
6 Der Förderantrag umfasst: Antragsformular Seelsorgekonzept mit Darstellung der zu fördernden Maßnahmen Kostenaufstellung / Finanzierungsplan (Personalkosten, Sachkosten, Nebenkosten) für die jeweilige Maßnahme. Die Antragstellung ist jederzeit möglich. Antragsteller erhalten innerhalb von zehn Wochen einen Bescheid. Der Empfänger der Fördermittel verpflichtet sich, am Ende des Förderzeitraums einen Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel zu erbringen. Fördermittel, die nicht der Bewilligung entsprechend verwendet werden, sind vollständig zurückzuzahlen. Das Antragsformular und die Orientierungshilfe Seelsorgekonzept können auf der Homepage der Hauptabteilung VI Caritas unter heruntergeladen werden. 8. Schlussbestimmung Diese Richtlinie tritt rückwirkend am 1. Januar 2015 in Kraft. Die rückwirkende Förderung von Maßnahmen ab dem 1. Januar 2015 ist möglich. Veröffentlichung in: Kirchliches Amtsblatt Rottenburg Stuttgart 2015, Bd. 59 / Nr. 10 6
1. Allgemeine Bestimmungen
Richtlinien zur Förderung von Seelsorge und christlich-spiritueller Profilpflege bei rechtlich selbständigen Trägern caritativer Einrichtungen in der Diözese Rottenburg Stuttgart 1. Allgemeine Bestimmungen
MehrRichtlinie. 1. Zuwendungszweck. 2. Fördervoraussetzung. 3. Zuwendungsempfänger. 4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung. 5.
Richtlinie zur Unterstützung von mehrtägigen Klassenfahrten für Grundschülerinnen und -schüler sowie für Kinder in einer Kindertageseinrichtung im Landkreis Barnim 1. Zuwendungszweck 2. Fördervoraussetzung
MehrQuestico Seminare. Voraussetzungen und Qualitätsrichtlinien für das Anbieten von Seminaren. Stand: 15.02.2011
Questico Seminare Voraussetzungen und Qualitätsrichtlinien für das Anbieten von Seminaren Stand: 15.02.2011 Questico Seminare: Anbieter Qualitätsrichtlinien Seminare Seite 1 Inhalt Was sind Seminare?...
MehrRichtlinien für die Vergabe von Mitteln des Fonds der Evangelischen Kirche im Rheinland zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit
Richtlinien für den Arbeitslosenfonds 535 Richtlinien für die Vergabe von Mitteln des Fonds der Evangelischen Kirche im Rheinland zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Vom 29. Oktober 2010 (KABl. 2011, S.
MehrAntrag auf Förderung ambulanter Hospizarbeit nach 39a Abs. 2 SGB V. Erwachsene Name und Ort des ambulanten Hospizdienstes:
Antrag auf Förderung ambulanter Hospizarbeit nach 39a Abs. 2 SGB V Erwachsene Name und Ort des ambulanten Hospizdienstes: Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit stellen wir für unseren ambulanten Hospizdienst
MehrRICHTLINIE ZUR FÖRDERUNG STIPENDIENPROGRAMM ZUR VERBESSERUNG DER MEDIZINISCHEN VERSORGUNG IM LÄNDLICHEN RAUM
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit RICHTLINIE ZUR FÖRDERUNG STIPENDIENPROGRAMM ZUR VERBESSERUNG DER MEDIZINISCHEN VERSORGUNG IM LÄNDLICHEN RAUM Vorbemerkung Der Freistaat Bayern gewährt
MehrKirchengesetz über die Maßnahmen zur Personalförderung (Personalförderungsgesetz PFördG)
Personalförderungsgesetz PFördG 790 Kirchengesetz über die Maßnahmen zur Personalförderung (Personalförderungsgesetz PFördG) Vom 23. November 2007 (ABl. 2008 S. 14), zuletzt geändert am 25. November 2015
MehrPrüfungsordnung für Pastoralassistenten und Pastoralassistentinnen im Bistum Münster
Prüfungsordnung für Pastoralassistenten und Pastoralassistentinnen im Bistum Münster I. Allgemeines Diese Ordnung ist ergänzender Bestandteil - des Diözesanstatuts für Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten
MehrQualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung
Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle) * 155. Ergänzungslieferung,
MehrInformationen zur Förderung Ihres Fernstudiums
Informationen zur Förderung Ihres Fernstudiums Berufliche Weiterbildung ist ein hohes Gut und wird deswegen vom Staat durch verschiedene Fördermittel auf vielfältige Art und Weise unterstützt. Als besonderen
MehrImpulse Inklusion 2015. Selbst-bestimmtes Wohnen und Nachbarschaft
Impulse Inklusion 2015 Selbst-bestimmtes Wohnen und Nachbarschaft Impulse sind Ideen und Vorschläge. Inklusion bedeutet: Alle Menschen können selbst-bestimmt und gleich-berechtigt am Leben teilnehmen.
MehrRichtlinie über die Vergabe von Stipendien zur Verbesserung der medizinischen Versorgung im ländlichen Raum
StMUG - Referat 31 2126.0-UG Richtlinie über die Vergabe von Stipendien zur Verbesserung der medizinischen Versorgung im ländlichen Raum Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und
Mehr1.2 Gefördert werden kann pro Träger und Standort maximal der Aufbau von zwei Diensten aus unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern gemäß Ziffer I. 1.
Merkblatt Starthilfe (Stand: 01.07.2014) Das Ziel der Starthilfeförderung ist der Aufbau nachhaltiger, personenorientierter und sozialraumbezogener ambulanter Unterstützungsangebote. Zielgruppen der Förderung
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrAusschreibung Theaterprojekte mit Zeugnissen von Opfern des Nationalsozialismus
Formular 2014 Von der Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft auszufüllen: Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft Frau Ulrike Rothe Lindenstr. 20-25 10969 Berlin Eingang:... Aktenzeichen:...
MehrZypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)
Zypern Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja, Zypern hat zwei Gegenseitigkeitsabkommen
MehrPRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ALLGEMEINER TEIL FÜR DEN MASTER-
PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN MASTER- ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ALLGEMEINER TEIL befürwortet in der 74. Sitzung der zentralen Kommission für Studium und Lehre
MehrHow-to: Webserver NAT. Securepoint Security System Version 2007nx
Securepoint Security System Inhaltsverzeichnis Webserver NAT... 3 1 Konfiguration einer Webserver NAT... 4 1.1 Einrichten von Netzwerkobjekten... 4 1.2 Erstellen von Firewall-Regeln... 6 Seite 2 Webserver
MehrHäufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:
Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der
MehrVolleyballverband Mecklenburg-Vorpommern e.v. Lehrordnung (LO) Stand: 01.04.2010
Volleyballverband Mecklenburg-Vorpommern e.v. Lehrordnung (LO) Stand: 01.04.2010 1 S e i t e Lehrordnung des VMV 1. Allgemeines Auf der Grundlage der Satzung des VMV, der Lehrordnung des DVV einschließlich
MehrDie Qualität der Online- Beratung
Die Qualität der Online- Beratung Kurze Einführung am 26. Februar 2014 bei der Fachkonferenz Sucht 2020 in Frankfurt von Qualität für den technischen Bereich der Online-Kommunikation Technische Qualität
MehrRichtlinien für die Gewährung eines Stipendiums der Monika & Dieter Bock Stiftung
Richtlinien für die Gewährung eines Stipendiums der Monika & Dieter Bock Stiftung 1. Grundsatz Die Stiftung vergibt Stipendien an in der Großgemeinde Homberg/Ohm wohnende Mitbürgerinnen und Mitbürger,
MehrRichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege. Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064 Bezug : Erl. v. 15. 6. 2010 (Nds. MBl. S. 615), zuletzt
MehrFörderleitlinien der Stiftung der Sparkasse Mecklenburg-Schwerin für die Region Ludwigslust/Hagenow
Förderleitlinien der Stiftung der Sparkasse Mecklenburg-Schwerin für die Region Ludwigslust/Hagenow 1 Allgemeine Grundsätze Die Stiftung der Sparkasse Mecklenburg-Schwerin für die Region Ludwigslust/ Hagenow
MehrOrientierungstest für angehende Industriemeister. Vorbereitungskurs Mathematik
Orientierungstest für angehende Industriemeister Vorbereitungskurs Mathematik Weiterbildung Technologie Erlaubte Hilfsmittel: Formelsammlung Taschenrechner Maximale Bearbeitungszeit: 1 Stunde Provadis
MehrOrdnung der Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung in der Evangelischen Landeskirche in Baden (GBOEO)
Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung O GBOEO 340.000 Ordnung der Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung in der Evangelischen Landeskirche in Baden (GBOEO) Vom 4. August 2009 (GVBl. S. 111)
Mehrauf Frauen und Männer in gleicher Weise bezogen. 1 Alle maskulinen Bezeichnungen von Personen und Funktionsträgern in dieser Satzung sind
Fachprüfungsordnung für das Aufbaustudium Informatik an der Technischen Universität München 1 Vom 07.08.1996 Aufgrund des Art. 6 i.v.m. Art. 81 Absatz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt
MehrArbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG)
Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG) Grundlagen Fortbildungsmaßnahmen Diese Maßnahmen dienen
MehrAntrag Qualitätssiegel des MedienCampus Bayern
des MedienCampus Bayern Für Antragsteller des Qualitätssiegels Qualitätssiegel des MedienCampus Bayern e. V. Aus- bzw. Fortbildungseinrichtungen im Medienbereich bzw. Medienunternehmen, die in der Ausbzw.
Mehrvon Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung
Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung
Mehr30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die
30 Mehrbedarf (1) Für Personen, die 1. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 erreicht haben oder 2. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch
MehrOrdnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Europäischen Studienakademie Kälte- Klima-Lüftung (ESaK)
Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Europäischen Studienakademie Kälte- Klima-Lüftung (ESaK) als Kooperationspartner in den Bachelor-Studiengängen Kältesystemtechnik
MehrDenkwerk: Schüler, Lehrer und Geisteswissenschaftler vernetzen sich Bewerbung
Denkwerk: Schüler, Lehrer und Geisteswissenschaftler vernetzen sich Bewerbung Robert Bosch Stiftung GmbH Heidehofstraße 31 70184 Stuttgart Seite 1 Federführender Antragsteller Kooperationspartner 1 Bitte
MehrKitaStar 2015 Kita forscht!
BewerberIn: Träger: Rechtsform: Adresse: Telefon: E-Mail: Internetauftritt: Form des Betreuungsangebots: Ansprechpartner: Alter der Kinder: Anzahl der Kinder: Öffnungszeiten: Anzahl der Mitarbeiter: Schwerpunkte
Mehr1.2.1 Die laufende Geldleistung wird ausschließlich unter den Voraussetzungen des 24 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII erbracht.
Richtlinien der Stadt Aachen über die Gewährung einer laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen nach 23 Abs. 1 und Abs. 2 des SGB VIII (gültig ab 01.08.2013) 1. Voraussetzungen 1.1 Zuständigkeit
MehrR i c h t l i n i e n zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit. in der Sportart Fußball. gemäß 2 der Vereinssatzung WIR e.v.
R i c h t l i n i e n zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in der Sportart Fußball gemäß 2 der Vereinssatzung WIR e.v. Frankfurt (Oder) Allgemeine Förderungsvoraussetzungen: 1. Antragsteller (Oder),
MehrGESETZLICHE FÖRDERMÖGLICHKEITEN FÜR DIE EINSTELLUNG VON HYGIENEFACHPERSONAL
GESETZLICHE FÖRDERMÖGLICHKEITEN FÜR DIE EINSTELLUNG VON HYGIENEFACHPERSONAL Hygienezuschlag nach 4 Abs. 11 KHEntgG Fachtagung Krankenhaushygiene am 9. April 2014 in Mainz Helge Franz Folie 1 Beitragsschuldengesetz
MehrRichtlinien. des Bezirks Oberbayern vom 18.09.2014. zur Förderung. der Zuverdienstplätze in Oberbayern für Menschen mit Behinderung ab 01.01.
Richtlinien des Bezirks Oberbayern vom 18.09.2014 zur Förderung der Zuverdienstplätze in Oberbayern für Menschen mit Behinderung ab 01.01.2015 in Obernbayern für Menschen mit Behinderung 1/6 Der Bezirk
MehrPOP Email-Konto auf iphone mit ios 6 einrichten
POP Email-Konto auf iphone mit ios 6 einrichten Dokumenten-Name POP Email Konto Einrichten auf iphone.doc Version/Datum: Version 1.0, 01.02.2013 Klassifizierung Ersteller Für green.ch AG Kunden Stephan
MehrAgentur für Werbung & Internet. Schritt für Schritt: E-Mail-Konfiguration mit Apple Mail
Agentur für Werbung & Internet Schritt für Schritt: E-Mail-Konfiguration mit Apple Mail E-Mail-Konfiguration mit Apple Mail Inhalt E-Mail-Konto erstellen 3 Auswahl des Servertyp: POP oder IMAP 4 Konfiguration
MehrFachbereich Wirtschaftswissenschaften Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse
Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse Hinweise für Studierende in den Bachelorstudiengängen Business Administration (B.A.; Rheinbach) Betriebswirtschaft (B.Sc.;
MehrErgänzungs- bzw. Änderungsantrag zu Beschlussvorlage 20150009
Ergänzungs- bzw. Änderungsantrag zu Beschlussvorlage 20150009 Die Beschlussvorlage 20150009 wird wie folgt ergänzt bzw geändert: Der Rat bestätigt den Beschluss der Gesellschafterversammlung der SBO vom
MehrInformationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)
Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche
MehrOrdnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen
Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen Aufgrund von 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes über die Berufsakademie
MehrSatzung der Carl-Duisberg-Stiftung. zur Förderung von Studierenden. der Hochschulen und Fachhochschulen. vom 16. September 2008
Satzung der Carl-Duisberg-Stiftung zur Förderung von Studierenden der Hochschulen und Fachhochschulen vom 16. September 2008 Auf Grund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
MehrVerwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Mittagsverpflegung von bedürftigen Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege bis zum Eintritt in die Schule (Richtlinie Mittagsverpflegung)
MehrBeschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung Vom 17. November 2006 Der Gemeinsame Bundesausschuss in der Besetzung nach 91 Abs.
MehrFYB-ACADEMY, Lindenallee 2B, 66538 Neunkirchen, 06821-9838977 www.fyb-academy.com. WeGebAU. Wie Sie eine 100 % Förderung Ihrer Weiterbildung erhalten
WeGebAU Wie Sie eine 100 % Förderung Ihrer Weiterbildung erhalten Inhaltsverzeichnis 1. Das Förderprogramm WeGebAU 1.1 Was ist WeGebAU? 1.2 Das Ziel von WeGebAU 1.3 Vorteile von WeGebAU 1.4 Gesetzliche
MehrAntragsunterlagen zur Projektförderung von Selbsthilfegruppen gemäß 20 c SGB V im Rahmen der krankenkassenindividuellen Förderung
Antragsunterlagen zur Projektförderung von Selbsthilfegruppen gemäß 20 c SGB V im Rahmen der krankenkassenindividuellen Förderung Damit die gesetzlichen Krankenkassen über eine Förderung entscheiden können,
MehrEine Initiative der Agenturen für Arbeit und Jobcenter. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer. Erstausbildung junger Erwachsener
Eine Initiative der Agenturen für Arbeit und Jobcenter Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Erstausbildung junger Erwachsener NUTZEN SIE DIE CHANCE FÜR IHRE BERUFLICHE ZUKUNFT Das Erwerbspersonenpotenzial wird
Mehrb. Studieninteressierte mit fachgebundener Hochschulreife der Fachrichtung Wirtschaft
6 2. Studieninteressierte mit fachgebundener Hochschulreife: Sofern Studieninteressierte die fachgebundene Hochschulreife erworben haben, gilt folgendes: Die fachgebundene Hochschulreife berechtigt gemäß
MehrDie Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den
Mehrnach 20 SGB IX" ( 3 der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach 20 Abs. 2a SGB IX).
Information zum Verfahren zur Anerkennung von rehabilitationsspezifischen Qualitätsmanagement- Verfahren auf Ebene der BAR (gemäß 4 der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach 20 Abs. 2a SGB
MehrSatzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.
Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. 13.1 vom 7. Dezember 1982 in der Fassung der Satzungen vom 14. März
MehrGleichwertigkeitsanerkennung nach Art. 119b AVIV
Gleichwertigkeitsanerkennung nach Art. 119b AVIV Anleitung 23. Dezember 2014 www.vsaa.ch www.aost.ch www.ausl.ch info@vsaa.ch info@aost.ch info@ausl.ch Genfergasse 10 3011 Bern 031 310 0890 Inhalt 1 Einleitung...
Mehr3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind
Merkblatt Beihilfe für Tarifbeschäftigte Nordrhein-Westfalen Stand:05/2012 Dieses Merkblatt soll Ihnen eine Übersicht der wichtigsten beihilferechtlichen Bestimmungen für Tarifbeschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen
MehrI n f o r m a t i o n s b l a t t I. Informationsblatt über das Verfahren zur Eintragung in die Musiktherapeutenliste Stand: August 2011
I n f o r m a t i o n s b l a t t I Informationsblatt über das Verfahren zur Eintragung in die Musiktherapeutenliste Stand: August 2011 Das Informationsblatt dient der Erstinformation über die Erlangung
MehrSichere E-Mail Anleitung Zertifikate / Schlüssel für Kunden der Sparkasse Germersheim-Kandel. Sichere E-Mail. der
Sichere E-Mail der Nutzung von Zertifikaten / Schlüsseln zur sicheren Kommunikation per E-Mail mit der Sparkasse Germersheim-Kandel Inhalt: 1. Voraussetzungen... 2 2. Registrierungsprozess... 2 3. Empfang
MehrPrüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz
Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Vom 10. April 2008 Az.: C/5B III.3.2.1 163/08 El I. Verfahren Der Prüfungsausschuss (im Folgenden: Ausschuss)
MehrSchweizerische Vereinigung für Kleintiermedizin SVK. Ordnung für die Bezeichnung "Spezialtierarzt FVH für Kleintiere"
Schweizerische Vereinigung für Kleintiermedizin SVK Ordnung für die Bezeichnung "Spezialtierarzt FVH für Kleintiere" 1 Spezialtierarztbezeichnung Für das Gebiet der Kleintiermedizin wird die Bezeichnung
MehrWir bestimmen mit! JAV-Wahlen nach BPersVG
Wir bestimmen mit! JAV-Wahlen nach BPersVG Was macht die JAV? Die JAV Jugend- und Auszubildendenvertretung ist eure Interessenvertretung: Wir kümmern uns um die Belange von jungen Beschäftigten und Auszubildenden.
MehrDie Post hat eine Umfrage gemacht
Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.
MehrHändlerschutz deckt auf
Händlerschutz deckt auf Das neue Recht bei ebay Die ganze Wahrheit https://www.händlerschutz.com 1 Einleitung: Die deutschlandweit erste umfangreiche Auswertung nach Umstellung der neuen Verbraucherrechterichtlinie.
MehrRichtlinie. für die Arbeit der Gemeindeberatung/ Organisationsentwicklung (GB/OE) in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Richtlinie für die Arbeit der Gemeindeberatung/ Organisationsentwicklung (GB/OE) in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens Vom 19. August 2003 Änderungsübersicht Lfd. Nr. geänderte Paragraphen
MehrDas Bildungsund Teilhabe- Paket
Das Bildungsund Teilhabe- Paket Mehr Bildungs- und Teilhabechancen für Kinder im Rhein-Neckar-Kreis Seit 2011 haben Kinder aus Familien, die Leistungen nach dem 2. oder 12. Buch Sozialgesetzbuch, Kinderzuschlag
MehrName der Ausbildungsstätte. 1. Wenn Sie diese Ausbildung beginnen: Welchen höchsten Schulabschluss haben Sie dann? a) ohne Hauptschulabschluss
Sehr geehrte Ausbilderin, sehr geehrter Ausbilder, die Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt ist als zuständige Stelle nach 88 Abs. 2 BBiG verpflichtet, Daten zur Berufsbildungsstatistik im Bereich der Freien
MehrAufnahmeantrag Kfz-Sachverständiger
Aufnahmeantrag Kfz-Sachverständiger Hiermit beantrage ich die Verbandsmitgliedschaft beim Bundesverband für Kfz-sachverständigen Handwerk e.v. als Kfz-Sachverständiger. Dieser Antrag verpflichtet den BVkSH
MehrMontessori Verein Kösching e.v.
Darlehensvertrag Zwischen dem Montessori Verein Kösching e.v. als Träger der Montessori-Schule Kösching - nachfolgend Schule genannt Und (Name, Vorname) (Straße, PLZ, Wohnort) - nachfolgend Darlehensgeber
MehrHandbuch der Stadtverwaltung Wildeshausen Seite 1 VIII - 10.6. Richtlinie zur Wirtschaftsförderung in der Stadt Wildeshausen
Seite 1 VIII - 10.6 Richtlinie zur Wirtschaftsförderung in der Stadt Wildeshausen Grundlagen/Zuwendungszweck Die Stadt Wildeshausen gewährt nach dieser Richtlinie Zuwendungen für 1. die Schaffung von Dauerarbeitsplätzen
MehrVersetzungsregeln in Bayern
Grundschule Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 rücken ohne besondere Entscheidung vor. Das Vorrücken in den Jahrgangsstufen 3 und 4 soll nur dann versagt werden, wenn der Schüler in seiner Entwicklung
MehrIII. Förderprogramm Gebäude
Förderreglement Energie 2011-2014 vom 9. März 2011 (Förderreglement) Der Gemeinderat, gestützt auf den Beschluss der Gemeindeversammlung vom 13. Dezember 2010 und 22 Absatz 1 Ziffer 3 der Gemeindeordnung,
MehrORDNUNG ÜBER DIE GASTHÖRERSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (GASTHÖRERORDNUNG) vom 11. Juli 2007
UNIVERSITÄT LEIPZIG Inhalt ORDNUNG ÜBER DIE GASTHÖRERSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (GASTHÖRERORDNUNG) vom 11. Juli 2007 1 Gasthörerschaft 2 Zulassung 3 Geltungsdauer der Zulassung 4 Der Gasthörerschein
MehrStud.IP. Inhalt. Rechenzentrum. Vorgehen zur Eintragung in Veranstaltungen / Gruppen. Stand: Januar 2015
Rechenzentrum Stud.IP Vorgehen zur Eintragung in Veranstaltungen / Gruppen Stand: Januar 2015 Inhalt 1. Zugang... 2 2. Nutzerdaten... 2 3. Wichtige Hinweise zum Anmeldeprozess... 3 4. Anmeldung an eine
MehrEntwurf Stand: 03.02.2014
Entwurf Stand: 03.02.2014 Praxisanleitung nach dem Altenpflegegesetz, dem Krankenpflegegesetz und dem Notfallsanitätergesetz RdErl. d. MK v. XXX 45-80009/10/2/b VORIS 21064 Bezug: Rd.Erl. v. 3. 1. 2013
MehrQualitätssicherung und Qualitätsentwicklung an offenen und gebundenen Ganztagsschulen
Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung an offenen und gebundenen Ganztagsschulen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 9. August 2012 Az.: III.5 5 0 4207
MehrWichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.
Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur
Mehrihren_benutzernamen@beuth-hochschule.de oder ein Account einer teilnehmenden Einrichtung also ihren_benutzernamen@ihrer_einrichtung.
für Android 0. Allgemeines 1. Importieren der Zertifikate der Deutschen Telekom Root CA 2 2. Konfigurieren der Verbindung 3. Anmeldung an der Beuth Hochschule 0. Allgemeines An der Beuth-Hochschule für
MehrAbk. Praxispartnerordnung -Ordnung
Ordnung für die am dualen Studium beteiligten Praxispartner der Privaten Hochschule für Kommunikation und Gestaltung HfK+G* -Staatlich anerkannte Hochschule für angewandte Wissenschaften- Abk. Praxispartnerordnung
MehrInhalt... 1 Einleitung... 1 Systemanforderungen... 1 Software Download... 1 Prüfdokumentation... 4 Probleme... 5 Hintergrund... 5
Inhalt Inhalt... 1 Einleitung... 1 Systemanforderungen... 1 Software Download... 1 Prüfdokumentation... 4 Probleme... 5 Hintergrund... 5 Dieses Dokument gibt ist eine Anleitung zur sicheren und einfachen
Mehrder bürgermeister soest Kulturförderrichtlinie der Stadt Soest
der bürgermeister soest Kulturförderrichtlinie der Stadt Soest 1. Allgemeine Ziele der Kulturförderung 2. Gegenstand der Projektförderung 3. Antrags- und Bewilligungsverfahren 3.1 Allgemeine Bewilligungsbedingungen
MehrDarlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und. Name. Anschrift
Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und Name Anschrift 1 Zweck Zweck des Darlehens ist die Finanzierung von Photovoltaikanlagen in
MehrBundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen
Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz) 416.0 vom 6. Oktober 2006 1 (Stand am 1. Januar 2008)
MehrVKJF Seminare für Mitarbeitervertreter 2016
VKJF Seminare für Mitarbeitervertreter 2016 16-MAV-01 Eingruppierung in der AVR Eingruppierung in den AVR ist für viele MAVen ein unübersichtliches Wirrwarr. Das Seminar erklärt anhand von Beispielen,
MehrImpulse Inklusion 2014 Beteiligungskulturen - Netzwerke - Kooperationen (Leichte Sprache Version)
Impulse Inklusion 2014 Beteiligungskulturen - Netzwerke - Kooperationen (Leichte Sprache Version) Das heißt: Beteiligungskultur: Wie können Menschen mit Behinderungen überall mitmachen und mitsprechen.
MehrWeiterbildung zum Mentor / zur Mentorin Praxisanleitung. Kurs 2014 / 2015
Weiterbildung zum Mentor / zur Mentorin Praxisanleitung Kurs 2014 / 2015 06.10.2014 20.02.2015 Johanniter-Bildungszentrum Staatlich anerkannte Schule für Altenarbeit und Altenpflege Frankensteiner Str.
MehrAusbildungs- und Zertifizierungssystem für Value Management/Wertanalyse
Ausbildungs- und Zertifizierungssystem für Value Management/Wertanalyse VDI-Gesellschaft Produkt- und Prozessgestaltung Fachbereich Value Management/Wertanalyse Produkte und Prozesse optimieren: Qualifizierung
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
MehrGrundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen
Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut
MehrAus- und Weiterbildung für Datenschutzbeauftragte. Jetzt auch in Braunschweig möglich!
Aus- und Weiterbildung für Datenschutzbeauftragte Jetzt auch in Braunschweig möglich! Qualifikation zum Datenschutzbeauftragten: Aus- und Weiterbildung bei BEL NET Hohe Anforderungen an Datenschutzbeauftragte
MehrGeprüfter Datenschutz TÜV Zertifikat für Geprüften Datenschutz
www.tekit.de Geprüfter TÜV Zertifikat für Geprüften TÜV-zertifizierter Der Schutz von personenbezogenen Daten ist in der EU durch eine richtlinie geregelt. In Deutschland ist dies im Bundesdatenschutzgesetz
MehrFAQ, häufig gestellte Fragen. 1. Wie kann ich meinen Förderantrag bei der Burgenländischen Energie Agentur stellen?
FAQ, häufig gestellte Fragen 1. Wie kann ich meinen Förderantrag bei der Burgenländischen Energie Agentur stellen? Der Antrag ist in Original samt allen erforderlichen Unterlagen entweder persönlich abzugeben
MehrKurzleitfaden für Schüler
Wie melde ich mich in Schüler Online an? Geben Sie folgenden Link ein: www.schueleranmeldung.de Sie erhalten folgende Anmeldemaske: Mustermann Frank 31.05.1994 Nimmt Ihre Schule nicht an Schüler Online
MehrLizenzinformationen für Trainer C Breitensport Trainer C Leistungssport Trainer B und A Leistungssport
Lizenzinformationen für Trainer C Breitensport Trainer C Leistungssport Trainer B und A Leistungssport Inhalt 1 UNTERSCHEIDUNG VON LIZENZEN 3 1.1 TRAINER C BREITENSPORT 3 1.2 TRAINER C LEISTUNGSSPORT 3
MehrFördergrundsätze Öffentliche Bibliotheken
Fördergrundsätze Öffentliche Bibliotheken I. Allgemeine Leitlinie zur Förderung Öffentlicher Bibliotheken Die Situation des öffentlichen Bibliothekswesens in Nordrhein-Westfalen ist ausgesprochen heterogen.
MehrStudienordnung für den Diplomlehrgang mit Kantonalem Fachausweis Öffentliche Finanzen und Steuern IVM
Studienordnung für den Diplomlehrgang mit Kantonalem Fachausweis Öffentliche Finanzen und Steuern IVM Gültig ab 1.1.2012 Beschluss: 10.03.2011 Seite 1 von 5 Die Departementsleitung, gestützt auf die Rahmenstudienordnung
MehrBeiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015
Beiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015 1. Zusammensetzung des Beirats (1) Mitglieder Der Beirat des Frankfurter Volleyball Verein e.v. (FVV) setzt sich gemäß 11 der Vereinssatzung
Mehr2. Aufgabe (3 Punkte) Errechne anhand der angegebenen Daten den Abschreibungssatz der linearen Abschreibung in Prozent. Erklärung:
Beschreibung zu den Aufgaben 1. bis 3. Im Zuge der Einführung des neuen Warenwirtschaftssystems hat die Marktplatz GmbH auch den Fuhrpark erweitert. Es wurden neue Lieferwagen, Pkw und Gabelstapler gekauft.
MehrLehrer: Einschreibemethoden
Lehrer: Einschreibemethoden Einschreibemethoden Für die Einschreibung in Ihren Kurs gibt es unterschiedliche Methoden. Sie können die Schüler über die Liste eingeschriebene Nutzer Ihrem Kurs zuweisen oder
MehrSonderpädagogische Förderung für den Förderbereich Lernen an den Berufskollegs in Nordrhein-Westfalen
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/844 10.09.2012 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 293 vom 25. Juli 2012 der Abgeordneten Ina Scharrenbach CDU Drucksache 16/449
MehrVerkündungsblatt der. an der Hochschule Ostwestfalen-Lippe
Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 43. Jahrgang 27. August 2015 Nr. 36 Bekanntmachung der Neufassung der Ausschreibung von Stipendien der Hochschule Ostwestfalen-Lippe zur Unterstützung
Mehr