Unternehmen für Ressourcenschutz Gültig ab 01. Januar 2014 Stand vom 01. Januar 2015

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1 Unternehmen für Ressourcenschutz Gültig ab 01. Januar 2014 Stand vom 01. Januar 2015

2 Förderrichtlinie Unternehmen für Ressourcenschutz Vom 01. November 2013 *Redaktionell angepasst an die geänderte AGVO vom , die LHO vom und die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten vom Förderzweck Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährt auf der Grundlage dieser Richtlinien und der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung Förderungen für Projekte zum Klima- und Ressourcenschutz und zur Emissionsminderung. Es werden nur Maßnahmen gefördert, die zu einer zusätzlichen Umweltentlastung führen, die über bestehende gesetzliche Anforderungen hinausgeht. Ein Anspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die bewilligende Stelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2 Gegenstand der Förderung Die Freie und Hansestadt Hamburg fördert nach dieser Richtlinie freiwillige Investitionsvorhaben, die zu einer Umweltentlastung - durch effizienten Umgang mit Ressourcen wie Energie, Wasser und Rohstoffen oder - durch eine nachhaltige Reduzierung der - Emissionen führen und über gesetzliche Anordnungen hinausgehen. Gefördert werden Vorhaben zur effizienten Verwendung von Heizenergie, elektrischem Strom, Wasser und Rohstoffen an Standorten auf dem Gebiet der FHH, wie zum Beispiel - Maßnahmen zur Reduzierung des Energieeinsatzes und zur Senkung der -Emissionen (z. B.: effektivere Energieerzeugung, Wärmerückgewinnung, energetische Optimierung von Dampferzeugungsanlagen, Kühlanlagen, Druckluftanlagen und raumlufttechnischen Anlagen) - Maßnahmen zur Einsparung von Wasser oder zur Substitution von Trinkwasser sowie zur Verringerung der Abwassermenge (z. B.: Kreislaufführung oder Mehrfachnutzung von Wasser) - Maßnahmen zur Steigerung der Material- bzw. Energieeffizienz und zur Einsparung von Rohstoffen durch Optimierung von Produktionsprozessen. Grundsätzlich nicht förderfähig sind Maßnahmen der Instandsetzung sowie der Ersatz von Anlagen, deren technische Lebensdauer bereits überschritten ist. 3. Förderempfänger 3.1 Förderempfänger können Produktions- und Dienstleistungsunternehmen, Handwerksbetriebe und Institutionen mit vergleichbarer Zielrichtung (z.b. Sportvereine, Wohnungsbaugenossenschaften) sein. 3.2 Nicht gefördert werden Unternehmen in Schwierigkeiten 1 sowie Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung auf Grund einer früheren Entscheidung der EU-Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben. 4. Fördervoraussetzungen Es werden nur solche Empfänger gefördert, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel zu gewährleisten und nachzuweisen. 1 Vgl. für KMU Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung VO (EG) Nr. 651/2014 [Ex-AGVO 800/2008] (Amtsblatt der EU Nr. L 187/1 [Ex-EU Nr. L 214/3]) bzw. für große Unternehmen Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249/1* vom [Ex-ABI. C 244/2 vom ])

3 - 2 - Zudem dürfen die möglichen Fördernehmerinnen und Fördernehmer - unabhängig von weitergehenden datenschutzrechtlichen Regelungen - in der Weitergabe von personenbezogenen Daten ihrer Beschäftigten, die zur Ermittlung und Überprüfung der Höhe der Zuwendung und der Einhaltung des Besserstellungsverbots erforderlich sind, keine Verletzung schutzwürdiger Interessen im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes sehen. Förderanträge sind vor Maßnahmenbeginn einzureichen. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn vor einer schriftlichen Zustimmung der bewilligenden Stelle mit Vorhaben begonnen worden ist. Ein Vorhaben ist in der Regel begonnen, sobald dafür entsprechende Lieferungs- oder Leistungsverträge abgeschlossen sind. Im Einzelfall kann - auf rechtzeitigen, begründeten Antrag - die bewilligende Stelle Ausnahmen zulassen. 5. Art und Umfang, Höhe der Förderung 5.1 Art der Förderung Die Förderung wird als Projektförderung gewährt. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBestP) - s. Nummer 9 - werden jeweils Bestandteil der Bewilligungsbescheide oder -verträge. Für die Anwendung der Nr. 3 ANBest-P gilt: Beträgt die Zuwendung nicht mehr als ,- Euro, können die Bauleistungen, Dienst- oder Lieferleistungen freihändig vergeben werden. Bei einer Zuwendung von mehr als ,- Euro bis zu 1 Mio. Euro sind diese Leistungen zumindest beschränkt auszuschreiben. Näheres wird im Bewilligungsbescheid geregelt. 5.2 Finanzierungsart Die Förderung wird als Festbetragsfinanzierung bewilligt. 5.3 Form der Förderung Die Förderung kann durch Zuschuss, rückzahlbaren Zuschuss oder (zinssubventioniertes) Darlehen erfolgen. Bei (zinssubventionierten) Darlehen erfolgt die Förderung nach dieser Richtlinie zusammen mit einem speziellen Fördermodul. 5.4 Bemessungsgrundlage Richtwerte Gefördert wird der mit der Maßnahme erreichbare Ressourcen- bzw. Klimaschutzeffekt. Die Förderung erfolgt als Festbetrag pro jährlich [a] vermiedener Tonne [t] bzw. pro eingesparter Tonne Material (Rohstoffe, Chemikalien, Abfälle) bzw. pro eingespartem Kubikmeter [m³] Wasser entsprechend den Richtwerten in folgender Tabelle: - Wassereinsparung [m³/a], - Vermeidung [t/a], - Materialeinsparung (Rohstoffe, Chemikalien, Abfälle) [t/a] Technik Sonstige elektrische Antriebe Druckluft Kälte KWK/BHKW > 20kW el Informationstechnik Wärmeerzeugung Wärmerückgewinnung Strahlungsheizung Lüftung Materialeinsparung Mengenbereich Richtwert <= 40 t 500,- Euro pro t <= 20 t 800,- Euro pro t <= 40 t 700,- Euro pro t <= 50 t 600,- Euro pro t <= 50 t 500,- Euro pro t <= 50 t 500,- Euro pro t <= 50 t 400,- Euro pro t <= 20 t 700,- Euro pro t <= 10 t 5.000,- Euro pro t Wasser <= m³ 10,- Euro pro m³ Spezielle Verbundprojekte Zur Ermittlung der - Vermeidung gelten die folgenden Umrechnungsfaktoren: - Strom: 0,566 kg /kwh, - Erdgas (Hi): 0,201 kg /kwh, - Heizöl (Hi): 0,268 kg /kwh. Mengenbereich Richtwert > 40 t 100,- Euro pro t ,- Euro > 20 t 100,- Euro pro t ,- Euro > 40 t 100,- Euro pro t ,- Euro > 50 t 60,- Euro pro t ,- Euro > 50 t 30,- Euro pro t ,- Euro > 50 t 60,- Euro pro t ,- Euro > 50 t 30,- Euro pro t ,- Euro > 20 t 100,- Euro pro t ,- Euro > 10 t ,- Euro > m³ 0,4 Euro pro m³ ,- Euro 120,- Euro pro t Die Werte werden regelmäßig der aktuellen Entwicklung angepasst. Weitere für ein Vorhaben benötigte Werte können bei der bewilligenden Stelle erfragt werden. Projekte mit mehreren Ressourcen- bzw. Klimaschutzeffekten werden auf die verschiedenen Techni-

4 - 3 - ken aufgeteilt, bei nicht genannten Techniken erfolgt eine Zuordnung zu einer vom Effekt her vergleichbaren Technik Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit Vorhaben mit einer Amortisationszeit von bis zu drei Jahren werden grundsätzlich nicht gefördert. Die bewilligende Stelle behält sich vor, bei geringen Amortisationszeiten rückzahlbare Zuschüsse zu gewähren Grundsätzlicher Förderrahmen Die Zuschüsse sollen eine Bagatellgrenze von 1.000,- Euro nicht unterschreiten und ,- Euro für Einzelvorhaben nicht überschreiten Berücksichtigung des EU-Rechts und Begrenzung auf Höchstförderungen Diese Förderrichtlinie erfasst Umweltschutzbeihilfen nach der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Begriffsbestimmung vgl. Artikel 2 Nr [Ex-Art. 17]) und erstreckt sich auf Maßnahmen, die in den Artikeln 36 bis 41, 46 und 49 [Ex-Art. 18 und 21 bis 24] genannt sind. Die nach den Richtwerten höchstens zu gewährenden Beträge werden für kleine und mittlere Unternehmen auf maximal 30 % und für die übrigen Unternehmen auf maximal 20 % der förderungsfähigen Ausgaben begrenzt. Im Antrag ist deshalb anzugeben, ob der Status eines kleinen bzw. mittleren Unternehmens (siehe Definition in Anlage 1) erfüllt wird. Beihilfen für Umweltstudien (EffizienzChecks) nach Artikel 49 [Ex-Art. 24] können bis zu 50 % gewährt werden Förderfähige Ausgaben Förderungsfähige Ausgaben sind alle Investitions- und Planungsausgaben, die durch die freiwilligen Investitionsvorhaben zusätzlich und nachweislich entstehen. Bei Neuanlagen, die z.b. bei Neu- oder Anbauten Bestandsanlagen ersetzen, und bei Ersatz abgängiger Anlagen wird nur die Vermeidung oder der Ressourcenschutzeffekt angerechnet, die sich aus einer besonders effizienten Variante gegenüber einer Standardanlage ergeben. Die genannten Maximalwerte von 30 % bzw. 20 % beziehen sich hierbei auf den Mehraufwand für die effiziente Ausführung. EffizienzChecks (technische Grundlagenermittlungen und Vorplanung) durch Fachingenieure können durch Festbetragsfinanzierung bis zu 50 % gefördert werden. Diese Ingenieurleistungen müssen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer konkreten und förderfähigen Investition stehen. 6. Sonstige Förderbestimmungen Bestandteil der Förderung ist eine Erfolgskontrolle durch die bewilligende Stelle oder von ihr beauftragte Dritte. Die Erfolgskontrolle umfasst eine abschließende Bewertung des geförderten Vorhabens und soll der bewilligenden Stelle über das geförderte Einzelvorhaben hinaus Informationen zur Beurteilung geben. - des Grades der Zielerreichung des Förderprogramms, - des Beitrages der Maßnahmen zur Zielerreichung, - und der Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen Der Antragsteller ist verpflichtet, der bewilligenden Stelle und dem Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg auf Verlangen jederzeit Auskünfte über die für die Gewährung und Belassung der Zuschüsse maßgeblichen Umstände zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Die Anlagen können stichprobenartig durch die bewilligende Stelle oder von ihr beauftragte Dritte auf Funktionsfähigkeit und Qualität geprüft werden. Sofern die Ressourcenschutzeffekte einzelner Maßnahmen nicht vor Beginn der Maßnahmen hinreichend quantifiziert werden können, ist ein Abschlussbericht über den Erfolg der Maßnahmen nach spätestens einem Jahr nach Fertigstellung der Projekte zu liefern. Hierfür kann ein Einbehalt bis zu 5 % der Fördersumme festgesetzt werden. Das Nähere wird im jeweiligen Bewilligungsbescheid geregelt. 7. Bewilligende Stelle Bewilligende Stelle ist 1. die Freie und Hansestadt Hamburg, jeweils vertreten durch die zuständige Fachbehörde oder 2. die Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB) oder 3. ein von der jeweiligen Fachbehörde oder der IFB im Einzelfall mit der Durchführung beauftragter Projektträger.

5 Verfahren 8.1 Antragsverfahren Die Förderung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag (1-fach) wird bei der bewilligenden Stelle mit einem - dort vorgehaltenen - ausgefüllten und unterzeichneten Formular und den dort genannten weiteren Unterlagen unter Angabe der Höhe der beantragten Förderung und der Gründe für die Notwendigkeit dieser Förderung gestellt. Bewilligende Stelle für Unternehmen für Ressourcenschutz ist derzeit nach 7.2 die Hamburgische Investitions- und Förderbank Abteilung Wirtschaft und Umwelt -Unternehmen für Ressourcenschutz- Besenbinderhof Hamburg 8.2 Bewilligungsverfahren Über den Antrag auf Gewährung einer Förderung entscheidet die bewilligende Stelle. Die Bewilligung erfolgt durch schriftlichen Bewilligungsbescheid oder - vertrag. 8.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren Die Zuschüsse werden nach Durchführung der Maßnahmen sowie nach Vorlage des Verwendungsnachweises und des Sachberichtes gezahlt. Abschlagszahlungen sind gegebenenfalls auf Antrag möglich. 8.4 Verwendungsnachweisverfahren Für die Verwendung der Förderung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Die Verwendung der Förderung ist danach innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Förderzwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der bewilligenden Stelle nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Die nach Nr. 5.1 zu erstellenden Unterlagen und Nachweise über das gewählte Vergabeverfahren bei Förderungen von mehr als ,- Euro sind für Prüfzwecke bereit zu halten. Im Bewilligungsbescheid wird geregelt, wie die Erbringung des Verwendungsnachweises und eines Sachberichtes durchzuführen ist. Die auszufüllenden Formulare werden zusammen mit dem Bewilligungsbescheid zugeschickt. Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 107 und 108 [Ex-Art. 87 und 88] EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung ABL. L 187/1 vom 26. Juni 2014 S.1 2 [Ex-ABL. L 214/3 vom 9. August 2008 S.3]) gewährt. 9.1 Durchführung durch die Freie und Hansestadt Hamburg Förderungen, die die Freie und Hansestadt Hamburg selbst gewährt, erfolgen auf der Grundlage dieser Richtlinie als Zuwendungen nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBI. S. 503) [Ex Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 23. Dezember 1971 (HmbGVBl S. 261, 1972 S. 10), zuletzt geändert am 18. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 530)], den Verwaltungsvorschriften zu 46 LHO [Ex 23 und 44] sowie den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBestP - der VV zu 46 LHO [Ex 44]) Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Förderung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Förderung gelten die ANBest-P und das Hamburgische Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. 9.2 Durchführung durch die Hamburgische Investitions- und Förderbank Im Falle einer Durchführung durch die Hamburgische Investitions- und Förderbank findet das Gesetz über die Hamburgische Investitions- und Förderbank in der Fassung vom 6. März 1973 (HmbGVBl. S. 41), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 148) Anwendung. Förderungen, die die Hamburgische Investitions- und Förderbank gewährt, erfolgen auf der Grundlage dieser Richtlinie. Der 46 LHO [Ex die 23 und 44] sowie die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften gelten entsprechend. Die Rechte und Pflichten, die die Hamburgische Investitions- und Förderbank im Umgang mit den ihr zur Verfügung gestellten Mitteln hat, werden vertraglich zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Hamburgischen Investitionsund Förderbank festgelegt. 9. Rechtsgrundlage, zu beachtende Vorschriften Die Förderungen werden entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 [Ex-AGVO 800/2008 vom 6. August 2008] zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von 2

6 Inkrafttreten Die Richtlinie tritt am 01. Januar 2014 in Kraft und ist zunächst bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Zum Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die bisher gültige Richtlinie vom 01. November 2009 außer Kraft. Hamburg, den 15. November 2013 Die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (Der Text ist veröffentlicht im Amtlichen Anzeiger, Teil II des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes, Nr. 91 vom 15. November 2013, Seite 2141). Stand 01. Januar 2015 Informationen zum Förderprogramm gibt es über die Internetadresse

7 - 6 - Anlage 1: Definition KMU - kleine und mittlere Unternehmen Nur Hinweise (kein vollständiger amtlicher Text) (aus: Amtsblatt der EU 2003 Nr. L 124/S. 36ff.) KMU sind solche Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft. Außerdem muss es sich um ein eigenständiges Unternehmen handeln, das nicht als Partnerunternehmen oder als verbundenes Unternehmen gilt. (Im Grundsatz Beteiligung Anderer unter 25 % an dem betroffenen Unternehmen, hierbei sind diverse Ausführungsvorschriften zu berücksichtigen). Unternehmen, bei denen 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte direkt oder indirekt von einem oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden, sind keine KMU, es sei denn, es handelt sich bei den Anteilseignern um Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. und weniger als Einwohnern. Stand Die drei Kriterien (Beschäftigungszahl, Umsatz oder Bilanzsumme, Unabhängigkeit) sind kumulativ, d.h. alle drei Kriterien müssen erfüllt sein, um die Eigenschaft als KMU zu besitzen

8 - 7 - Anlage 2 Antrag/Merkblatt über beizufügende Unterlagen Antragsteller Name der Firma/des Betriebes:. Inhaber (bei Einzelfirmen) bzw. Bevollmächtigte für den beantragten Zuschuss: Adresse/Unternehmens-Sitz:. Standort der Maßnahme:. Rechtsform: An Hamburgische Investitions- und Förderbank Handelsregister-/Handwerksrolle Nr.: Abteilung Wirtschaft und Umwelt ausfüllen, wenn zutreffend und in Kopie beifügen / Kopie Personalausweis / Reisepass beifügen Besenbinderhof Hamburg Zuwendungszweck geplantes Projekt (bitte auf Firmenbriefbogen oder Extrablatt mit Firmenstempel kurz beschreiben) Erläuterung der Gründe für die Notwendigkeit einer finanziellen Förderung: Detaillierte technische Darstellung des Vorhabens (ggf. als separate Anlage beigefügt): Derzeitiger Betrieb:. gegenwärtiger Zustand:. derzeitiger Ressourcenverbrauch:... geplante Maßnahmen:... künftiger Ressourcenverbrauch:.. Einsparungspotenzial (Energie, Wasser, Rohstoffe): Betriebskosteneinsparung: Rentabilität der Investitionen: Kostenvoranschläge (als separate Anlage beigefügt) Finanzierungsplan: Zeitplan: angestrebte Umsetzung von.. bis.. ich/wir beantrage/beantragen den höchstmöglichen Zuschuss nach den Richtwerten der Nr. 5.4 der Förderrichtlinie oder folgenden geringeren Betrag: Aufbringung der restlichen Mittel: Eigenmittel/Kredit:.. oder eine Leasing-Finanzierung ist beabsichtigt (Leasing-Vertrag muss enthalten: Höhe des Investitions- Finanzierungsbedarfs (Gerätepreis), Laufzeit mindestens 48 Monate, Antragsteller hat Verfügungsgewalt zur Nutzung während Laufzeit sowie Kaufoption zum Laufzeitende, größere Anzahlungssumme) Finanzierung über zinsverbilligten Klimaschutzkredit der Hamburgischen Investitions- und Förderbank soll beantragt werden Auskunft der Hausbank (als separate Anlage beigefügt) (z.b. Bank-Formular Auskunft mit Angaben zur bestehenden Bankverbindung, allgemeinen Beurteilung, Kreditbeurteilung oder Angaben zu Geschäftsbeziehungen und deren allgemeiner Beurteilung in Anlehnung an das Bank- Formular Auskunft ) Die ebenfalls ausgefüllte und unterschriebene Erklärung (siehe die nächsten beiden Seiten bzw. Seiten 8 und 9)

9 - 8 - Erklärung des Subventionsnehmers: Bankverbindung für die spätere gesamte Zuschussabwicklung: Name der Bank: BLZ.. BIC Konto-Nr.: IBAN Kontoinhaber:.. Kleines oder mittelständisches Unternehmen: ja nein (lt. Anlage 1 siehe S. 5 dieser Förderrichtlinie) Ich erkläre / wir erklären, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden ist; es ist mir / uns bekannt, dass bereits der Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen (Auftragserteilungen), die der Ausführung des Vorhabens zuzurechnen sind, grundsätzlich als Beginn des Vorhabens gelten, (Aufträge für Planungen und Voruntersuchungen, die bei Baumaßnahmen bereits vor der Antragstellung erforderlich sind, gelten nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, gerade sie sind Zweck des Zuschusses.) ich / wir haben im Zusammenhang mit dem beantragten Zuschuss weitere Fördermittel beantragt: nein dass ich/wir das Vorhaben nur mit einem nicht rückzahlbaren rückzahlbaren Zuschuss umsetze/umsetzen, ja bei:.. dass es sich um ein abwicklungsreifes Vorhaben handelt und die Gesamtfinanzierung (bei Gewährung des beantragten Zuschusses) sichergestellt ist, dass ich / wir noch zahlungsfähig bin / sind und gegen mich / uns kein Vergleichs- oder Konkursverfahren unmittelbar bevorsteht, beantragt oder eröffnet ist und dass ich / wir der Hamburgischen Investitions- und Förderbank unverzüglich mitteilen werde / werden, wenn bis zur Bewilligung des Antrages ein Vergleichs- oder Konkursverfahren bevorstehen sollte, dass falls das Ressourcenschutzprojekt in angemieteten Objekten realisiert werden soll - mein / unser Mietvertrag nicht seitens des Vermieters kurzfristig kündbar ist. Ich bin / wir sind damit einverstanden, dass die FHH Angaben über das Projekt, wie z.b. Kurzdarstellung des Projektes, Name des Trägers sowie über die Höhe der Förderung für allgemeine Veröffentlichungen verwenden kann und dass die Anlage nach ihrer Inbetriebnahme von der Hamburgischen Investitions- und Förderbank nach vorheriger Terminvereinbarung besichtigt werden kann. Ich bestätige / wir bestätigen, dass ich / wir für das geplante Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach 15 UStG berechtigt bin / sind: ja nein Ich versichere / wir versichern, die vorstehenden Angaben vollständig und wahrheitsgemäß gemacht zu haben. Ich bestätige / Wir bestätigen den Empfang eines Abdrucks der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Ich versichere / Wir versichern zugleich, dass wir mit dem Inhalt der ANBest-P einverstanden sind. Ich bestätige / Wir bestätigen, dass die in Anlage 3 genannten Tatsachen als subventionserheblich i.s.d. 264 Abs. 8 StGB in Verbindung mit 1 Hamburgisches Subventionsgesetz (HmbSubvG) bezeichnet wurden sowie die Strafbarkeit des Subventionsbetruges nach 264 StGB bekannt ist. Mir / Uns sind ferner die nach 1 HmbSubvG i. Verb. m. 3 des (Bundes-) Subventionsgesetztes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034) bestehenden Mitteilungsverpflichtungen bekannt, insbesondere werde ich / werden wir jede Abweichung von den vorstehenden Angaben unverzüglich der Hamburgische Investitions- und Förderbank mitteilen. Mir / Uns ist ferner bekannt, dass zur Wahrnehmung parlamentarischer Rechte (vgl. 7 Abs. 1 Datenschutzverordnung der Hamburgischen Bürgerschaft) die Namen der Bewilligungsempfänger, die Höhe des

10 - 9 - Gesamtzuschusses, der Bewilligungszweck sowie die Förderart im Rahmen eines Berichts in einer Bürgerschaftsdrucksache veröffentlicht werden sofern überwiegende schutzwürdige Interessen nicht entgegenstehen. Personenbezogene Daten werden bei der Bezeichnung des Bewilligungszwecks nur genannt, sofern sie nicht aus Datenschutzgründen zu anonymisieren sind. Die Bürgerschaftsdrucksache wird auch im Internet veröffentlicht. Ich/wir willige(n) darin ein, dass die IFB alle mit diesem Antrag erhobenen personenbezogenen Daten und sonstigen Daten zum Zwecke der Antragsbearbeitung und Darlehensverwaltung und soweit dies zur Erfüllung des Vertrags- und/oder Förderungszweckes und zur Aufgabenerfüllung der IFB erforderlich ist, für volkswirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Analysen sowie für Statistiken erhebt, verarbeitet, speichert, übermittelt und nutzt. Dies gilt ausdrücklich auch für besondere Arten personenbezogener Daten im Sinne des 5 Abs. 1 Satz 2 Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG). Eine Übermittlung der Daten kann u. a. an die für die IFB zuständige Aufsichtsbehörde erfolgen. Mir/uns ist bekannt, dass ich/wir diese Einwilligung verweigern und, auch teilweise, gegenüber der IFB jederzeit durch schriftliche Erklärung widerrufen kann/können Hamburg, den Nach Handelsregister rechtsverbindliche Unterschrift/en des Antragstellers

11 Anlage 3 Hinweis zum Antrag 264 StGB Subventionsbetrug - Hinweis zum Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung Der Gesetzgeber hat den Subventionsbetrug unter einen eigenen Straftatbestand ( 264 StGB) gestellt. Strafbewährt sind danach die Abgabe unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen über subventionserhebliche Tatsachen gegenüber dem Subventionsgeber (Abs. 1 Nr. 1), das Unterlassen von Mitteilungen über subventionserhebliche Tatsachen (Abs. 1 Nr. 3), der Gebrauch bestimmter Bescheinigungen über eine Subventionsberechtigung oder subventionserhebliche Tatsachen (Abs. 1 Nr. 4) und der Verstoß gegen eine Verwendungsbeschränkung (Abs. 1 Nr. 2). Als subventionserheblich im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere solche Tatsachen zu bewerten, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Subvention oder eines Subventionsvorteils von Bedeutung sind. Die Voraussetzungen für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung oder das Belassen der Förderung sind in der Förderrichtlinie Unternehmen für Ressourcenschutz, in dem Antragsformular auf eine Förderung (Anlage 2) sowie in den Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (AnBestP) Anlage 4 enthalten. Alle Angaben dazu sind subventionserheblich i.s.d. 264 Abs. 8 StGB. Gem. 1 HmbSubvG i. Verb. m. 3 des (Bundes-) Subventionsgesetztes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034) bestehen Mitteilungsverpflichtungen seitens des Subventionsempfängers, dem Subventionsgeber unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Subvention entgegenstehen oder für die Rückforderung der Subvention erheblich sind. Auch die Verwendung der Subvention entgegen der Verwendungsbeschränkung, muss dem Subventionsgeber rechtzeitig angezeigt werden. Anlage 4 ANBest-P Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) (Stand: ) Die Allgemeinen Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Sie enthalten Nebenbestimmungen im Sinne von 36 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) bzw. von 32 des Sozialgesetzbuchs - Zehntes Buch - (SGB X) und Erläuterungen. Inhalt 1. Abforderung und Verwendung der Zuwendung 2. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung 3. Vergabe von Aufträgen 4. Inventarisierungspflicht 5. Mitteilungspflicht der oder des Zuwendungsempfangenden 6. Nachweis der Verwendung 7. Prüfung der Verwendung 8. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung

12 Abforderung und Verwendung der Zuwendung 1.1 Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Die oder der Zuwendungsempfangende muss sicherstellen, dass alle ihre oder seine Einnahmen und Ausgaben in klarer Zuordnung zum geförderten Projekt auch in Abgrenzung zu anderen Projekten oder dem allgemeinen Geschäftsbetrieb nachvollziehbar belegt werden können. Die Abgrenzung umfasst ggf. auch die Gemeinkosten und das Verfahren zu deren Umlage auf die einzelnen Projekte und den allgemeinen Geschäftsbetrieb. 1.2 Die eigenen Mittel und die mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen der oder des Zuwendungsempfangenden (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) sind nach Maßgabe des Zuwendungsbescheids als Deckungsmittel einzusetzen. 1.3 Die oder der Zuwendungsempfangende darf ihre oder seine Beschäftigten finanziell nicht besser stellen als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg, wenn der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als Euro beträgt, die Personalausgaben 20 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben übersteigen und die Gesamtausgaben der oder des Zuwendungsempfangenden überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert werden. Höhere Entgelte als nach dem TVL sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden. Bei abweichenden tarifvertraglichen Regelungen findet das Verbot keine Anwendung, wenn die oder der Zuwendungsempfangende zu deren Einhaltung verpflichtet ist. Beschäftigten sind die Mindestentgelte zu zahlen, die in Höhe und in Bezug auf den Zahlungszeitpunkt den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages genügen, an den die oder der Zuwendungsempfangende aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetz gebunden ist. Dies gilt entsprechend für andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte. Soweit Leistungen vergeben werden (VOB / VOL), sind die Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer durch die Zuwendungsempfangende oder den Zuwendungs-empfangenden entsprechend zu verpflichten. Beschäftigten ist mindestens der Lohn nach 5 des Hamburgischen Mindestlohngesetzes zu zahlen. 1.4 Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher abgefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks benötigt wird. Die Abforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. 1.5 Im Übrigen dürfen die Zuwendungen nur wie folgt in Anspruch genommen werden: bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung jeweils anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgebender und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln der oder des Zuwendungsempfangende, bei Fehlbedarfsfinanzierung außerdem erst, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel der oder des Zuwendungsempfangenden verbraucht sind. 1.6 Ausgezahlte Zuwendungen, die am Jahresende nicht verbraucht wurden, sind - wenn für denselben Zweck Zuwendungen im Folgejahr bewilligt werden - auf die Abforderung zu Beginn des Folgejahres anzurechnen. 1.7 Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. 1.8 Rücklagen und Rückstellungen bzw. am Jahresende nicht verbrauchte Zuwendungen dürfen nur nach Maßgabe des Zuwendungsbescheids gebildet bzw. verwendet werden. Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt. 1.9 Der Zuwendungsbescheid kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist. 2. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung 2.1 Ermäßigen sich nach der Bewilligung die im Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so vermindert sich die Zuwendung

13 bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgebender und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln der oder des Zuwendungsempfangende, bei Fehlbedarfs- und Vollfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag, bei Festbetragsfinanzierung, wenn sich die zuwendungsfähigen Ausgaben auf einen Betrag unterhalb der Zuwendung ermäßigen, auf die Höhe der tatsächlichen zuwendungsfähigen Ausgaben. 2.2 In den Fällen der Nrn und vermindert sich die Zuwendung nur, soweit nicht die Bildung von Rücklagen, Rückstellungen oder sonstige Verwendungszwecke im Zuwendungsbescheid zugelassen sind. 2.3 Die oder der Zuwendungsempfangende hat nach der Erfüllung des Zuwendungszwecks ihr bzw. ihm verbleibende Mittel aus Minderausgaben oder Mehreinnahmen, die nach Nr bis auf die Zuwendung mindernd anzurechnen sind, unverzüglich spätestens mit Vorlage des Verwendungsnachweises zu erstatten. 3. Vergabe von Aufträgen 3.1 Bei der Vergabe von Aufträgen ist die zum Zeitpunkt der Ausschreibung jeweils geltende Fassung der folgenden Vorschriften anzuwenden: Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A), wenn der Gesamtbetrag der Zuwendung ohne Umsatzsteuer mehr als Euro beträgt; im Fall der Anwendung der VOB/A beträgt die Wertgrenze für die Freihändige Vergabe Euro (ohne USt.), die Wertgrenze für die Beschränkte Ausschreibung Euro (ohne USt.); Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A), wenn der Gesamtbetrag der Zuwendung ohne Umsatzsteuer mehr als Euro beträgt; im Fall der Anwendung der VOL/A beträgt die Wertgrenze für die Freihändige Vergabe Euro (ohne USt.), die Wertgrenze für die Beschränkte Ausschreibung auf Euro (ohne USt.); weitergehende Bestimmungen, die die Zuwendungsempfangende oder den Zuwendungsempfangenden zur Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten Auch Aufträge, die die unter den Nrn und genannten Betragsgrenzen nicht erreichen, sind unter den Gesichtspunkten der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung in der Regel auf der Grundlage mehrerer schriftlicher Angebote (Wettbewerb) zu vergeben. 3.3 Das Hamburgische Gesetz zur Einrichtung eines Registers zum Schutz fairen Wettbewerbs (GRfW) ist bei der Anwendung der Vergaberechts anzuwenden (vgl. 1 Absatz 2 GRfW). 4. Inventarisierungspflicht 4.1 Die oder der Zuwendungsempfangende darf über Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht frei verfügen. 4.2 Die oder der Zuwendungsempfangende hat die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer 410 Euro übersteigen, zu inventarisieren. Soweit die Freie und Hansestadt Hamburg Eigentümerin ist oder wird oder dingliche Rechte hat, sind die Gegenstände in dem Inventar besonders zu kennzeichnen. 5. Mitteilungspflichten der oder des Zuwendungsempfangenden Die oder der Zuwendungsempfangende ist verpflichtet, es unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn 5.1 sie oder er nach Vorlage des Finanzierungsplans weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält, 1 Zu ANBest - P, Nr Eine weitergehende Bestimmung wäre z.b. die Verpflichtung zur EU-weiten Ausschreibung in den Fällen des 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB - in Verbindung mit 2 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge - VgV -. In diesen Fällen ist der jeweilige Abschnitt 2 des jeweiligen Teiles A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) und der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) sowie die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) durch die Zuwendungsempfangende oder den Zuwendungsempfangenden zu beachten. Bei Auftraggebenden nach 98 Nummern 1 bis 4 des GWB gilt für Aufträge, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs (Sektorentätigkeiten) vergeben werden, die Sektorenverordnung vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110) in der jeweils geltenden Fassung.

14 für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen, insbesondere der im Zuwendungsbescheid beschriebene Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist, 5.3 die abgeforderten oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verbraucht werden können, 5.4 aus der Zuwendung beschaffte oder hergestellte Gegenstände innerhalb der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden, 5.5 ein Insolvenzverfahren gegen sie oder ihn beantragt oder eröffnet wird. 6. Nachweis der Verwendung 6.1 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis), soweit im Zuwendungsbescheid keine abweichenden Fristen bestimmt sind. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis sowie den ggf. im Zuwendungsbescheid genannten weiteren Unterlagen. 6.2 In dem Sachbericht sind nach Maßgabe des Zuwendungsbescheids die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen. 6.3 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter), eigene Mittel und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch auszuweisen. Soweit die oder der Zuwendungsempfangende die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach 15 des Umsatzsteuergesetzes hat, dürfen die Entgelte nur ohne Umsatzsteuer berücksichtigt werden. 6.4 Mit dem Nachweis sind auf Anforderung der Bewilligungsbehörde die Originalbelege (Einnahmeund Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen vorzulegen. Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere die Zahlungsempfangende oder den Zahlungsempfangenden, Grund und Tag der Zahlung und bei Gegenständen den Verwendungszweck. 6.5 Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und den Belegen übereinstimmen und die Auflagen (z. B. Besserstellungsverbot, Mindestlohn) eingehalten worden sind. Die Richtigkeit der Eintragungen und des Abschlusses ist durch rechtsverbindliche Unterschrift der oder des Zuwendungsempfangenden zu bescheinigen. 6.6 Die oder der Zuwendungsempfangende hat die in Nr. 6.4 genannten Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (vgl. Nr. 7.1 Satz 1) sechs Jahre aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Verwendungsnachweis vorgelegt worden ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. 7. Prüfung der Verwendung 7.1 Die Bewilligungsbehörde (einschließlich der für sie zuständigen Vorprüfungsstelle) ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen auch unangemeldet zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die oder der Zuwendungsempfangende hat die erforderlichen Unterlagen ordnungsgemäß und prüfbar bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Hierzu gehört auch die Weitergabe personenbezogener Daten ihrer bzw. seiner Beschäftigten, soweit sie für die Prüfung der Verwendung der Zuwendung nach den Bedingungen des Zuwendungsbescheids herangezogen werden müssen. Die Beschäftigten sind über die Weitergabe der Daten zu unterrichten.

15 Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg ist nach 84 der Landeshaushaltsordnung (LHO) 2 berechtigt, bei der oder dem Zuwendungsempfangenden zu prüfen. 8. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung 8.1 Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach dem HmbVwVfG ( 43 bis 49a) bzw. nach dem SGB X ( 44 bis 47 und 50) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird. 8.2 Nr. 8.1 gilt insbesondere, wenn eine auflösende Bedingung eingetreten ist, z. B. nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nr. 2, die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist oder die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck oder unwirtschaftlich verwendet wird; dasselbe gilt für aus der Zuwendung beschaffte Gegenstände. 8.3 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit die oder der Zuwendungsempfangende Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt oder die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet. 8.4 Werden Zuwendungen nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach 247 BGB jährlich verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit die Zuwendung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. 2 Zu ANBest P, Nr Abs. 1 (Auszug) und Abs. 2 LHO lauten: (1) Der Rechnungshof ist berechtigt, bei Stellen außerhalb der Verwaltung zu prüfen, wenn sie ( ) von der Freien und Hansestadt Hamburg Zuwendungen erhalten. Leiten diese Stellen die Mittel an Dritte weiter, so kann der Rechnungshof auch bei diesen prüfen. (2) Die Prüfung erstreckt sich auf die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung. Bei Zuwendungen kann sie sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung der Empfängerin oder des Empfängers erstrecken, soweit es der Rechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält.

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