AUFSICHTSAMT FÜR DAS VERSICHERUNGSWESEN PRÄSIDENT

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1 AUFSICHTSAMT FÜR DAS VERSICHERUNGSWESEN PRÄSIDENT Brüssel, den 8. September 2003 RUNDSCHREIBEN AN DIE VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN DIE DIE KRAFTFAHRZEUG-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG BETREIBEN Betrifft : Schadennachweis Der Königliche Erlass vm 16. Januar 2002 zur Änderung des Königlichen Erlasses vm 22. Februar 1991 zur allgemeinen Regelung der Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen und des Königlichen Erlasses vm 14. Dezember 1992 betreffend den Mustervertrag für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Belgisches Amtsblatt vm 14/02/2002) hat die Regeln betreffend die Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung den Dritten Eurpäischen Richtlinien angeglichen, die die Aufrechterhaltung eines Pflichttarifierungsmechanismus verbieten. Der Mindesttarif und die Bestimmungen in bezug auf den "Bnus-Malus" sind aufgehben : in Zukunft können die Unternehmen die Prämien je nach Schadenfrequenz der Versicherten frei bestimmen und differenzieren. Der vrgenannte Erlass regelt unter anderem die Übermittlung der Infrmatinen über die Schadenfrequenz eines Versicherungsvertrages. Gemeinsam mit dem Berufsverein der Versicherungsunternehmen (BVVO / UPEA) hat das Aufsichtsamt eine Musterbescheinigung ausgearbeitet in der alle Schadensfälle aufzuführen sind die sich in den letzten fünf Jahren ergeben haben. Schadensfälle vr dem 1. August 2002 müssen jedch nicht aufgeführt werden, da die Angaben die vr diesem Datum erfasst wurden, in der heutigen Bnus- Malusbescheinigung aufgenmmen sind. Das anliegende Dkument genügt den Vrschriften in Artikel 3 des vrgenannten Erlasses ; dieser Artikel tritt in Kraft am 1. Januar Demzuflge bitte ich Sie, ausschließlich das anliegende Frmular zu benutzen. Anlagen : 1 P.S.: Traductin de la circulaire du 25 avril 2003 aux entreprises d'assurances pratiquant l'assurance de la "R.C. Aut". Vertaling van de rndzendbrief van 25 april 2003 aan de verzekeringsndernemingen die de verzekering "B.A. Aut" uitefenen. KORTENBERGLAAN BRUSSEL TELEFOON 02/ TELEFAX 02/ INTERNET : INFO@CDV-OCA.BE

2 1 PRAKTISCHER GEBRAUCH DES NACHWEISES DER SCHADENVERGANGENHEIT ALLGEMEINES Die durch Artikel 3 des Königlichen Erlasses vm 16. Januar 2002 vrgeschriebenen Rubriken müssen immer ausgefüllt werden. Es handelt sich um alle in der Bescheinigung aufgeführten Rubriken, ausgenmmen : 1. Das amtliche Kennzeichen : wenn dies nicht bekannt ist der wenn am Fahrzeug kein Nummernschild angebracht ist (zum Beispiel Mtrfahrrad) ; 2. Die Spalte "Kategrie" unter der Rubrik "Schadensfall" die fakultativ ausgefüllt werden darf. Der Nachweis muss spätestens 15 Tage nach Vertragsablauf gesetzesgemäss geliefert werden. Gegebenenfalls kann das Versicherungsunternehmen auf freiwilliger Grundlage einen Erstnachweis erbringen zum Zeitpunkt der Kündigung des Vertrages. Dies bietet dem nachflgenden Versicherer die Möglichkeit um bereits zu diesem Zeitpunkt mit Sachverstand das Risik richtig einzuschätzen. Die auszufüllenden Angaben müssen die Sachlage im Augenblick des Ausstellens des Nachweises wiedergeben. Etwaige Entwicklungen zwischen der Ablieferung zweier Nachweise an verschiedenen Zeitpunkten werden demzuflge festgehalten. Dies bedeutet, dass faktisch nie Duplikate vn Nachweisen abgeliefert werden, sndern immerzu Schriftstücke, in denen die neueste Sachlage aufgeführt ist. Dieser Nachweis bezieht sich nur auf die Haftpflichtgarantie und gilt für alle Kategrien vn Kraftfahrzeugen. Infrmatinen bezüglich Schadensfälle in anderen zusätzlichen Garantien werden in diesem Nachweis nicht erfasst. Die Rubriken sind in zwei Kategrien aufgeteilt : ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN RUBRIKEN 1. AUSZUFÜLLENDE RUBRIKEN AUF DER EBENE "VERTRAG" : Datum des Inkrafttretens der Plice : dieses Datum verweist insbesndere auf das Datum, an dem die Haftpflichtgarantie anfängt ; Enddatum der Plice : auch hier wird das Datum genmmen das Bezug hat auf die Haftpflichtgarantie ;

3 2 Fahrzeugkategrie : die anzuwendende Kdifizierung entspricht der bei der DIV angewandten Kdifikatin, die zugleich den Versicherungsunternehmen auferlegt ist bei der Übermittlung der Angaben an das "Gemeinsame Kfz-Garantiefnds" (Gemeenschappelijk Mtrwaarbrgfnds" / "Fnds Cmmun de Garantie Autmbile") im Zusammenhang mit Veridass ; Nutzung : bezeichnet den Gebrauch des vertraglich gedeckten Fahrzeuges. Zu diesem Zwecke können die flgenden Kdes benutzt werden : 1 bedeutet den Gebrauch zu Privatzwecken 2 bedeutet Erwerbs- der Berufsgebrauch 3 deutet den Mischgebrauch an. Dieser Kde wird benutzt falls tatsächlich swhl der Privatgebrauch als der Berufsgebrauch gemeint ist, aber auch wenn der Gebrauch bei dem betreffenden Fahrzeug für den Versicherer der den Nachweis abliefert, hne Interesse ist (beispielsweise bei Zweirädern). 2. AUSZUFÜLLENDE RUBRIKEN AUF DER EBENE "SCHÄDEN" : Kategrie : eigentlich ist diese Rubrik dieselbe als die "Fahrzeugkategrie" auf der Ebene "Vertrag". Da während einer Versicherungsperide in ein und demselben Vertrag verschiedene Fahrzeuge versichert sein können, ist es vn Interesse zu wissen mit welcher Art vn Fahrzeug der Unfall verursacht wurde. Deshalb wird die Möglichkeit eingeräumt um diese Infrmatin auf fakultativer Basis pr Schadensfall zu beschaffen ; Angaben über den Fahrer im Augenblick des Unfalls : es gibt drei Ausfüllmöglichkeiten : 1) Name, Vrname und Geburtsdatum falls die Identität des Fahrers bekannt ist ; 2) Sllte der Fahrer im Augenblick der Abfassung des Nachweises nch nicht bekannt sein, s muss der Vermerk "Fahrer unbekannt" ausgefüllt werden ; 3) Gab es keinen Fahrer im Augenblick des Unfalls (zum Beispiel geparktes Fahrzeug), wird der Vermerk "hne Fahrer" ausgefüllt. Diese Rubrik muss als unbedingt ausgefüllt werden ; Aufgrund vn Artikel 29bis bezahlte Beträge : dies sind im Rahmen des Artikels 29bis an schwache Verkehrsteilnehmer ausgezahlte Beträge. Jeder in dieser Rubrik ausgefüllte Betrag muss zugleich in dem in der nachflgenden Rubrik aufgeführten Gesamtbetrag erfasst sein ;

4 3 Beträge des wirklich geleisteten Schadenersatzes : dies sind die effektiv gezahlten Schadenersatzbeträge die vn dem Versicherer der haftenden Partei an dritte Persnen geleistet wurden, gegebenenfalls einschließlich der im Rahmen des Artikels 29bis erstatteten Beträge. In dieser Rubrik werden weder bezahlte Ksten (Sachverständigen- und Gerichtsksten), nch etwaige Ansprüche durch die Ausübung des Regressrechts berücksichtigt. Der Begriff "Versicherer der haftenden Partei" bleibt auch in einer Regelung innerhalb des RDR-Abkmmens behalten. In diesem Zusammenhang wird der vn dem gegnerischen Versicherer zu zahlende Betrag bestimmt und braucht dieser Versicherer daher nicht zu ermitteln, welcher Betrag die geschädigte Partei vn ihrem Direktversicherer erhalten hat. Für einen Direktversicherer (als Versicherer eines Versicherten der nicht haftet) wird diese Rubrik gleich 0 sein. Schadenersatzbeträge die an Dritte gezahlt werden im Rahmen eines Abkmmens (Beschleunigte Regelung vn Körperschäden : VVLL / IADC, MOVR / CMRP : Multilaterales Abkmmen der vrläufigen Regelung, Zusammenstß vn Fahrzeugen, ) werden ebenfalls erwähnt, ungeachtet etwaige Rückgriffe gegen andere Verantwrtlichen. Dieser Zustand wird dem flgenden Versicherer verdeutlicht durch die Angabe, dass der betreffende Versicherte nicht haftet (siehe weiter : letztes Beispiel) ; Akte abgeschlssen : 1 bedeutet, dass die Akte abgeschlssen ist, 2 bedeutet, dass die Akte nch nicht abgeschlssen ist. Haftung des Fahrers : 1 bedeutet, dass die Haftpflicht des Fahrers nachgewiesen ist (er ist als schuld), 2 bedeutet, dass die Haftung des Fahrers geteilt ist, 3 bedeutet, dass die Haftung des Fahrers nicht nachgewiesen ist (dass er als nicht schuld ist), 4 bedeutet, dass die Haftungen nch nicht bestimmt sind (zum Beispiel die Haftung wird nch bestritten im Augenblick der Ablieferung des Nachweises, ). Die letzte Spalte wird angekreuzt wenn der betreffende Schadensfall bereits enthalten ist in der in der Rubrik "Grad der Persnalisierung a psteriri spätestens zum 31/12/2003" enthaltenen Gradsbestimmung. Durch diese Angabe lässt sich die eventuelle Dppelbeurteilung einesselben Schadensfalls vermeiden.

5 4 Aufgrund vn Artikel 29bis bezahlte Beträge EINIGE BEISPIELE VON KOMBINATIONSMÖGLICHKEITEN Beträge der wirklich gezahlten Schadenersatzleistungen Akte abgeschlssen Haftung des Fahrers Ergebnis Der Versicherte haftet. Nch kein Schadenersatz geleistet Der Versicherte ist nicht schuld Die Haftungen sind nch nicht bestimmt Der Versicherte haftet. Die Gegenpartei erhielt Schadenersatz vn Die Haftungen sind verteilt. Gegenpartei erhielt bis auf heute Schadenersatz vn Versicherter trifft keine Schuld. Schwacher Verkehrsteilnehmer wurde entschädigt in Höhe vn Der Versicherte haftet. Es wurden bezahlt aufgrund vn Art. 29bis und 500 in Haftung an eine andere Partei, nicht ein schwacher Verkehrsteilnehmer Der Versicherte haftet teilweise. Es wurden bezahlt aufgrund vn Art. 29bis und 500 in Haftung, wbei der schwache Verkehrsteilnehmer einen Teil der Haftpflicht trägt Der Versicherte haftet nicht. Es wurden an Dritte gezahlt kraft der Anwendung eines Abkmmens

6 5 NACHWEIS SCHADENVERGANGENHEIT ABGELIEFERT GEMÄSS K.E. VOM 16. JANUAR 2002 UND UNVERZÜGLICH AN DEN NÄCHSTEN VERSICHERER ZU BESORGEN. Plice Nummer : KFZ-Kennzeichen : Jährlicher Verfalltag der Plice Datum des Inkrafttretens der Plice (Haftpflichtgarantie) (Name und Anschrift des Versicherungsnehmers) Enddatum der Plice Fahrzeugkategrie Gebrauch Grad der Persnalisierung a psteriri spätestens zum 31/12/2003 gemäss Kapitel X der Anlage des K.E. vm 14. Dezember 1992 Schadensfall / Schadensfälle in den letzten fünf Jahren im Rahmen des betreffenden Vertrags (swhl bei Schuld als im Recht) Datum Kategrie (fakultativ) Akte abgeschlssen (****) Name, Vrname und Geburtsdatum des Fahrers Aufgrund vn Artikel 29bis gezahlte Beträge Beträge der wirklich gezahlten Schadensersatzleistungen (Art. 29bis einbegriffen) (**) Haftung des Fahrers (***) Name des Versicherungsunternehmens : ( + Anschrift + KdeVersicherungsaufsichtsamt) Datum : Unterschrift : (*) Gebrauch zu Privatzwecken (1) Berufsgebrauch (2) Gemischter Gebrauch (3) (**) Ja (1) Nein (2) (***) Nachgewiesen (1) Geteilt (2) Nicht nachgewiesen (3) Nch nicht bestimmt (4) (****) Schadensfall bereits berücksichtigt für die Festsetzung des Grades Persnalisierung a psteriri

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