EINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL GEMEINDEORDNUNG
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- Heinrich Dittmar
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1 EINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL GEMEINDEORDNUNG Ausgabe vom 12. Dezember 2013
2 Seite 2 von 13 ii Die Gemeindeversammlung - gestützt auf die 2 und 56 lit. a Gemeindegesetz vom 16. Februar beschliesst: 1. Einleitung 1 Diese Gemeindeordnung regelt: Geltungsbereich und a) den Bestand und die Aufgaben der Gemeinde; b) die Rechtsstellung der Gemeindeangehörigen; c) die Organisation; d) den Finanzhaushalt; e) das Beschwerderecht. Zweck 1 GG 2 1 Die Einwohnergemeinde Recherswil ist eine Gemeinde im Sinne der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni und des Gemeindegesetzes 3. 2 Sie umfasst das herkömmliche und ihr verfassungsmässig garantierte Gebiet mit allen Personen, die darin wohnen oder sich aufhalten. 3 1 Die Aufgaben der Gemeinde ergeben sich aus der Gemeindeautonomie und der eidgenössischen und kantonalen Verfassungs- und Gesetzgebung. 2 Insbesondere sind: a) die Organisation zu regeln und die Behörden und Verwaltungsorgane zu bestellen; b) die öffentliche Sicherheit zu garantieren; c) eine den Fähigkeiten und Neigungen der Kinder entsprechende Bildung (Unterricht) anzubieten; d) ideelle, kulturelle und freizeitliche Tätigkeiten zu unterstützen; e) die Gesundheit der Einwohner und Einwohnerinnen zu wahren; f) die öffentliche Wohlfahrt und soziale Sicherheit zu fördern; g) Verkehrsmassnahmen zu treffen, welche auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Verkehrsteilnehmer und -teilnehmerinnen Rücksicht nehmen; h) eine Infrastruktur aufzubauen, welche die Energieversorgung und die Entsorgung sicherstellt; i) die Umwelt zu schützen und eine Raumordnung zu verwirklichen, welche den Boden haushälterisch nutzt; j) Massnahmen zu treffen, welche die kommunale Volkswirtschaft stärken; k) ein ausgeglichener Finanzhaushalt anzustreben. Bestand Aufgaben Art. 45 KV Art. 45 KV 1 BGS 131.1; GG 2 BGS 111.1; KV 3 BGS 131.3; GG
3 Seite 3 von Gemeindeangehörige 4 1 Wer in Recherswil Wohnsitz oder Aufenthalt begründet, hat sich innert 14 Tagen anzumelden und seine Ausweispapiere (Familienbüchlein / Familienausweis, Original-Heimatschein, Krankenversicherungsnachweis, AHV-Ausweis, unterzeichneter Mietvertrag, für Ausländer zusätzlich Pass, Ausländerausweis oder Aufenthaltszusicherung, Familien- / Ehedokument) vorzulegen, resp. zu hinterlegen. 2 Wer seinen Wohnsitz oder Aufenthalt in Recherswil aufgibt, hat sich innert 14 Tagen abzumelden. Melde- und Hinterlegungspflicht 3 GG 3 Vermieter von Wohnungen erfüllen ihre Meldepflicht mit Einzugsanzeigen, respektive Auszugsanzeigen. 4 Über die Gebührenpflicht im Zusammenhang mit Niederlassung und Aufenthalt entscheidet der Gemeinderat im Rahmen der geltenden Vorschriften. 5 Die Inhaber von Geschäften, Büros, Läden usw. in Recherswil, auch wenn sie nicht in Recherswil wohnen, sind verpflichtet, innert 14 Tagen die Art ihres Betriebes bei der Gemeindeverwaltung an- und abzumelden. 5 1 Die Gemeindebehörde informiert die Bevölkerung objektiv, ausgewogen, sachlich und zeitgerecht über Entscheide von allgemeinem Interesse. 2 Die amtliche Information und das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten richten sich nach dem Informations- und Datenschutzgesetz. Öffentlichkeitsprinzip InfoDG 3 Der Gemeinderat regelt in einem Geschäftsreglement die Details, die Zuständigkeiten und die internen Abläufe. 6 1 Jede Person kann verlangen, dass Schutz und Einschränkung a) sie Auskunft erhält, welche Daten über sie gespeichert sind; b) ihre Daten Privaten nicht bekannt gegeben werden dürfen. InfoDG 2 Diese Rechte sind eingeschränkt, wenn: a) sie dazu gebraucht werden, sich einer rechtlichen Verpflichtung zu entziehen; b) ihnen wichtige öffentliche Interessen entgegenstehen. 3. Organisation der Gemeinde 7 Organe der Einwohnergemeinde sind: Allgemeine Orgaa) die Gemeindeversammlung; b) die Behörden: 1. der Gemeinderat; 2. die Kommissionen; nisation / Organe 17 GG
4 Seite 4 von 13 c) die Beamten und Beamtinnen 8 1 Geschäfte, die an den Gemeinderat oder die Gemeindeversammlung weitergeleitet werden, sind in der Regel zuvor von den entsprechenden Kommissionen vorzuberaten. 2 Eingehendere Regelungen kann der Gemeinderat in Pflichtenheften treffen. Geschäftsverkehr 18 GG 9 1 Die Gemeindeversammlung ist einzuberufen, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch zweimal im Jahr: a) um den Voranschlag für das folgende Jahr zu beschliessen; b) um die Rechnung des vergangenen Jahres zu beschliessen. Einberufung der Gemeindeversammlung 21 GG 2 Die Stimmberechtigten sind mindestens 7 Tage im voraus zur Gemeindeversammlung einzuladen. 3 Ort, Datum, Zeit und Traktanden sind anzugeben. 4 Die Einladung ist im Publikationsorgan der Gemeinde zu veröffentlichen oder den Stimmberechtigten zuzustellen. 5 Die Anträge des Gemeinderates sowie die entsprechenden Unterlagen sind während der Einladungsfrist aufzulegen Die Behörden werden von ihren Vorsitzenden einberufen, Einberufung der Behörden a) so oft es die Geschäfte erfordern; b) wenn es mindestens 1/5 der Mitglieder begehren, die gleichzeitig die zu behandelnden Geschäfte bekannt zu geben haben. 24 GG 2 Einladung, Traktandenliste und entsprechende Unterlagen sind den Behördemitgliedern mindestens fünf Tage vor der Sitzung zuzustellen. 11 Die Behörden sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder/Ersatzmitglieder, aber wenigstens drei anwesend sind Das Protokoll der letzten Gemeindeversammlung ist vom Gemeinderat zu genehmigen. Es ist während der Einladungsfrist zur nächsten Gemeindeversammlung zur Einsichtnahme aufzulegen. Über allfällige Beanstandungen entscheidet die Gemeindeversammlung. 2 In den übrigen Behörden ist über die Verhandlungen mindestens ein Beschlussprotokoll zu führen und zu genehmigen. Beschlussfähigkeit 26 GG Protokollführung und Genehmigung 28 ff GG 30 GG 3 Der Gemeinderat kann eine eingehendere Protokollführung vorschreiben Die Verhandlungen der Gemeindeversammlung und des Ge- Öffentlichkeit der
5 Seite 5 von 13 meinderates sind in der Regel öffentlich Urnenwahlen von Gemeindebehörden finden nach dem Proporzverfahren statt. 2 An der Gemeindeversammlung und in den Behörden ist geheim abzustimmen oder zu wählen, wenn es mindestens 1/5 der anwesenden Stimmberechtigten oder Mitglieder verlangt. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, muss geheim gewählt werden. Verhandlungen 31 GG Wahlen und Abstimmungen 33 ff GG 4. Archiv 15 Alle wichtigen manuell geführten oder elektronisch gespeicherten Datenbestände der Gemeinde, die für die laufende Verwaltung nicht benützt werden, sind zu archivieren. Archivierungspflicht 41 GG 5. Politische Rechte 16 1 Wer stimmberechtigt ist, kann: Allgemeine Mitwira) an der Gemeindeversammlung teilnehmen, sich an der Diskussion beteiligen, sowie zu den traktandierten Gegenständen Anträge und zum Verfahren Ordnungsanträge stellen; b) eine Motion zu einem Gegenstand einreichen, für den die Gemeindeversammlung zuständig ist; c) ein Postulat zu einem Gegenstand einreichen, für den die Gemeindeversammlung oder der Gemeinderat zuständig ist; d) mit einer Interpellation an der Gemeindeversammlung mündlich Auskunft über Gemeindeangelegenheiten verlangen. kungsrechte an der Gemeindeversammlung 42 ff GG 17 Die Motion oder das Postulat sind schriftlich einzureichen und haben ein bestimmtes Begehren und eine Begründung zu enthalten. Motion und Postulat 43 und 44 GG 18 Jeder Einwohner ist berechtigt, Gesuche und Eingaben an kommunale Organe zu richten. Das zuständige Organ ist verpflichtet, innert angemessener Frist, jedoch vor Ablauf eines Jahres eine begründete Antwort zu geben. Petition Art. 26 KV 19 Ein Zehntel der Stimmberechtigten kann verlangen, dass innert nützlicher Frist eine Gemeindeversammlung einberufen wird. Einberufung der Gemeindeversammlung durch die Stimmberechtigten. 49 GG
6 Seite 6 von Über eine von der Gemeindeversammlung beratene Vorlage ist an der Urne abzustimmen, wenn: a) der Gemeindebestand oder das Gemeindegebiet wesentlich verändert werden soll; b) es die Gemeindeversammlung mit einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten bestimmt; c) neue Ausgaben einmalig Fr. 2'500' und jährlich wiederkehrend Fr. 500' übersteigen. Obligatorische Urnenabstimmung 50 ff GG 2 In diesen Fällen unterbleibt die Schlussabstimmung an der Gemeindeversammlung Der Gemeinderat kann der Gemeindeversammlung konsultativ Geschäfte vorlegen, die in die Kompetenz der Gemeindeversammlung fallen. 22 Grundsatz- und Konsultativabstimmung 58 ff GG 1 An der Urne werden gewählt: Urnenwahlen a) die Mitglieder des Gemeinderates; 54 GG b) der Gemeindepräsident c) der Friedensrichter 23 1 Stehen nicht mehr vorgeschlagene Kandidatinnen oder Kandidaten zur Verfügung als Ämter zu besetzten sind, gelten diese sowohl bei Proporz wie bei allen Majorzwahlen bereits im ersten Wahlgang als in stiller Wahl gewählt. Stille Wahlen 6. Gemeindeversammlung 24 Neben den in den 50 und 56 des Gemeindegesetzes 4 aufgeführten Befugnissen stehen der Gemeindeversammlung weitere nicht übertragbare Befugnisse zu: a) Sie erlässt und ändert die Gemeindeordnung und die übrigen rechtsetzenden Gemeindereglemente, einschliesslich der Dienst- und Gehaltsordnung für das Gemeindepersonal; Befugnisse 56 ff GG b) Sie beschliesst: 1. den Voranschlag und den Steuerfuss; 2. die Genehmigung der Rechnung; 3. im Rahmen des Voranschlages über neue Geschäfte, deren Auswirkungen einmalig Fr. 50' oder jährlich wiederkehrend Fr. 5' übersteigen; 4. mit besonderem Traktandum über neue Geschäfte, deren Auswirkungen einmalig Fr. 500' oder jährlich wiederkehrend Fr. 50' übersteigen; 5. Spezialfinanzierungen; 6. Zweckgebundene Mittel und ihre Erträge unter Vorbehalt von 152 des Gemeindegesetzes zu anderen Zwecken 4 BGS 131.1; GG
7 Seite 7 von 13 zu verwenden; 7. Anstalten und Unternehmungen zu gründen, zu erweitern oder aufzuheben sowie sich an gemischtwirtschaftlichen oder privaten Unternehmungen zu beteiligen, sofern die Kompetenz des Gemeinderates überschritten wird; 8. Geschäfte, welche der Zusammenarbeit der Gemeinden dienen, sofern die Kompetenz des Gemeinderates überschritten wird; 9. Einem Zweckverband beizutreten oder aus ihm auszutreten; 10. Namen und Wappen der Gemeinde; c) Sie ermächtigt Organisationen des privaten Rechts, öffentliche Gebühren und Beiträge zu erheben. 25 Das Verfahren richtet sich nach dem Gemeindegesetz 5. Verfahren 58 ff GG 7. Gemeinderat 26 1 Der Gemeinderat zählt 7 Mitglieder. Zusammensetzung 2 Ersatzmitglieder sind die nicht gewählten Gemeinderatskandidaten Der Gemeinderat ist das vollziehende und verwaltende Organ der Gemeinde. 2 Er beschliesst und wählt in allen Angelegenheiten, die nicht in der Gesetzgebung, in der Gemeindeordnung oder in anderen rechtsetzenden Gemeindereglementen ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. 3 Er verfügt über folgende Finanzkompetenzen: a) Beschlussfassung über neue einmalige Ausgaben bis Fr. 50'000.00; b) Beschlussfassung über neue, jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 5' Der Gemeinderat ist berechtigt, seine Finanzkompetenzen in einem separaten Reglement an untergeordnete Instanzen zu delegieren. 5 Der Gemeinderat kann dringende Beschlüsse per Zirkularbeschluss fassen. Der Beschluss muss einstimmig sein. Sämtliche Antworten ( ) sind vom Gemeindeschreiber zuhanden des nächsten Protokolls zu sammeln. Befugnisse 67 GG 70 GG 5 BGS 131.1; GG
8 Seite 8 von Die Aufgaben des Gemeinderates sind in folgende 7 Ressorts gegliedert: 1.1 Präsidiales und Verwaltung 1.2 Bau und Werke 1.3 Umwelt und Liegenschaften 1.4 Bildung 1.5 Finanzen 1.6 Soziales 1.7 Sicherheit und Kultur Ressortsystem 72 GG 2 Jedem Ressort steht ein Gemeinderat vor, der mit beratender Stimme an den Sitzungen der zu seinem Ressort gehörenden Kommission/en teilnimmt, er kann auch Mitglied dieser Kommission/en sein. Er vertritt die Anträge der Kommissionen im Gemeinderat und die Gemeinde nach aussen in sämtlichen Angelegenheiten, die sein Ressort betreffen. Dem Ressortleiter obliegt die Berichterstattung über sein Ressort im Gemeinderat. 3 Er besitzt selbständige Entscheidbefugnis, so weit sie ihm in der Gesetzgebung, in der Gemeindeordnung oder in anderen rechtssetzenden Gemeindereglementen eingeräumt ist. 4 Der Gemeinderat regelt die Stellvertretung der Ressortleiter. 5 Die Zuteilung erfolgt durch den Gemeinderat. Wenn keine Einigung erzielt wird, gilt das Anciennitätsprinzip (nach Dienstalter) Der Gemeinderat wählt alle öffentlichrechtlichen Angestellten der Gemeinde auf unbestimmte Zeit. Wahlkompetenz 8. Kommissionen 30 1 Der Gemeinderat wählt folgende Kommissionen, Beamte, Delegierte und Funktionäre: a) Baukommission b) Umwelt- und Liegenschaftenkommission c) Finanzkommission d) Internetkommission e) Kulturkommission f) Feuerwehrkommission g) Wahlbüro h) Delegierte Kreisschule Recherswil-Obergerlafingen und Kreisschule Gerlafingen-Obergerlafingen-Recherswil i) die Gemeindedelegierten an Körperschaften, an denen die Gemeinde beteiligt ist und die Delegierten aufgrund interkommunaler Vereinbarungen k) die Mitglieder a.o. Kommissionen/Arbeitsgruppen l) die Beamten m) die Funktionäre n) die öffentlichrechtlich Angestellten der Gemeinde Art und Zahl 99 ff GG
9 Seite 9 von 13 2 Soweit die Mitgliederzahl in den nicht ausdrücklich genannt ist, ergibt sie sich aus den bestehenden interkommunalen Reglementen, Vereinbarungen und Statuten. 3 Für die Wahl sind die Parteirichtungen nach Möglichkeit angemessen zu berücksichtigen. Es hat eine Ausschreibung zu erfolgen. Anmeldungen können von Parteien und von Unabhängigen erfolgen Die Aufgaben und Kompetenzen der Kommissionen sind in Pflichtenheften umschrieben, die der Gemeinderat erlässt. 2 Die Kommissionen konstituieren sich selbst. Befugnisse der Kommissionen 101 ff GG 3 Die Kommissionspräsidenten haben dem Gemeinderat auf Einladung periodisch über die Arbeit in der Kommission Bericht zu erstatten. Die Berichterstattung der Kommissionen zu Handen des Gemeinderates hat laufend anhand der Protokolle und Anträge zu erfolgen. 4 Die Protokolle der Kommissionssitzungen sind in der Regel 14 Tage nach deren Genehmigung der Gemeindeverwaltung zuhanden des Gemeinderates zuzustellen Die Rechnungsprüfung erfolgt durch eine externe Kontrollstelle. Rechnungsprüfung 2 Die Kontrollstelle wird von der Gemeindeversammlung jeweils für längstens die Dauer einer Amtsperiode bestimmt. 155 ff GG 33 1 Die Aufgaben des Wahlbüros richten sich nach dem Gesetz über die politischen Rechte 6. Das Wahlbüro besteht aus 5 Mitgliedern und 5 Ersatzmitgliedern. Wahlbüro 2 Das Wahlbüro überwacht insbesondere die Stimmabgabe bei Wahlen und Abstimmungen und ermittelt die Resultate Aufgabe der Finanzkommission ist die Ueberprüfung des Voranschlages und der Rechnung,sowie die jährliche Überarbeitung des Finanzplanes. Sie besteht aus 5 Mitgliedern. Finanzkommission 2 Der Finanzkommission können weitere Aufgaben, die die Ausgaben- und Einnahmenplanung betreffen, zugewiesen werden. 3 Der Ressortleiter Finanzen ist Mitglied von Amtes wegen Die Aufgaben der Kultur- und Sportkommission sind die Förderung der kulturellen und freizeitlichen Aktivitäten in der Gemeinde. Sie ist verantwortlich für die Koordination und Durchführung der kulturellen und freizeitlichen Anlässe der Gemeinde. Sie besteht aus 5 Mitgliedern. Kulturkommission 2 Sie entscheidet insbesondere über die Vergabe und/oder Vermietung der Mehrzweckhalle und der Werkhofsäle Die Aufgaben der Baukommission richten sich nach dem Bau- Baukommission 6 BGS ; Gesetz über die politischen Rechte
10 Seite 10 von 13 und Planungsgesetz 7 und dem Baureglement 8 sowie nach den entsprechenden Gemeindeerlassen. Sie besteht aus 5 Mitgliedern. 2 Die der Baukommission unterstellten Funktionäre und Mitarbeiter nehmen beratend an den Kommissionssitzungen teil Die Aufgaben der Umwelt- und Liegenschaftenkommission richten sich nach der Umweltgesetzgebung des Bundes und des Kantons sowie nach den entsprechenden Gemeindeerlassen. Sie besteht aus 5 Mitgliedern. Umwelt- und Liegenschaften-kommission 2 Die Umweltkommission überwacht insbesondere die Einhaltung der Umweltgesetzgebung in der Gemeinde. Sie steht allen Betroffenen ebenfalls für Beratungen zur Verfügung. 3 Die Umweltkommission ist für den Unterhalt der Gemeindeliegenschaften und öffentlichen Plätze verantwortlich. 4 Die der Umweltkommission unterstellten Funktionäre und Mitarbeiter nehmen beratend an der Kommissionssitzung teil Die Internetkommission unterhält die Homepage der Gemeinde. Sie sorgt für die zeitnahe Veröffentlichung von Informationen, Protokollen, Reglementen etc. Sie besteht aus 5 Mitgliedern Die Aufgaben der a.o. Kommissionen und Arbeitsgruppen werden bedarfsweise vom Gemeinderat festgelegt. Dasselbe gilt für ihre Kompetenzen. Internetkommission Weitere Kommissionen 108 ff GG 9. Behördemitglieder, Beamte und Angestellte 40 1 Beamte sind: Dienstverhältnis a) Gemeindepräsident b) Vizepräsident c) Friedensrichter 120 GG 2 Angestellt sind alle übrigen von der Gmeinde in Dienst genommenen Personen, insbesondere a) Der Gemeindeschreiber b) Der Finanzverwalter c) Der Angestellte d) Der Werkhofchef/Schulhausabwart e) Weitere in der Dienst- und Gehaltsordnung bezeichnete Angestellte 3 Aushilfsweise und befristete Arbeitsverhältnisse sowie Lehrverhältnisse können privatrechtlich ausgestaltet werden. 4 In der Dienst- und Gehaltsordnung (DGO) werden die Rechte und Pflichten des haupt- und nebenamtlichen Gemeindeperso- 7 8 BGS 711.1; BauG BGS ; BauR
11 Seite 11 von 13 nals umschrieben. 5 Die Unterstellungen ergeben sich aus dem Organigramm, welches durch den Gemeinderat festgelegt wird. 6 Der Gemeinderat erlässt die entsprechenden Pflichtenhefte. 41 Die Gemeindeverwaltung untersteht dem Gemeindepräsidenten. Gemeindeverwaltung 42 1 Der Gemeindepräsident leitet und koordiniert die Gemeindegeschäfte. Ihm untersteht das Gemeindepersonal mit Ausnahme des Schulleiters. 2 Er wird durch den Vizepräsidenten vertreten. Gemeindepräsident 126 GG 3 Er hat die Finanzkompetenz zur Bewilligung von einmaligen neuen Ausgaben bis zum Betrag von Fr.10' und wiederkehrenden neuen Ausgaben bis zum Betrag von Fr. 1' für ein einzelnes Geschäft. 4 Der Gemeinderat ist über die bewilligten Kredite zu orientieren Der Gemeindeschreiber führt den Schriftverkehr, insbesondere sämtliche Protokolle und Beschlüsse der Gemeindeversammlung und des Gemeinderates, und die Administration der Gemeinde. 2 Der Gemeindeschreiber führt die Gemeindeverwaltung mit Ausnahme der Finanzverwaltung. Die übrigen Aufgaben richten sich nach dem Pflichtenheft. Gemeindeschreiber 131 GG 3 Es können ihm weitere Aufgaben zugewiesen werden Der Finanzverwalter führt den Finanzhaushalt und das Staatssteuerregister. Die übrigen Aufgaben richten sich nach dem Pflichtenheft. 132 GG 2 Es können ihm weitere Aufgaben zugewiesen werden Die Aufgaben der übrigen Beamtungen / Angestellten richten sich nach der Spezialgesetzgebung, den bestehenden kommunalen Reglementen und den Pflichtenheften des Gemeinderates. 2 Der Gemeinderat beschliesst die Pflichtenhefte der öffentlichrechtlichen Angestellten der Gemeinde. Weitere Beamtungen / Angestellte / Behördemitglieder 133 GG 10. Finanzhaushalt 46 Der Gemeinderat beschliesst jährlich den von der Finanzkommission erstellten Finanzplan und gibt der Gemeindeversammlung davon - zusammen mit dem Voranschlag - Kenntnis. Finanzplan 138 GG 47 Für den Voranschlag haben die Kommissionen und Funktionäre der Gemeindeverwaltung bis zu dem vom Gemeinderat festgelegten Termin ihre Eingaben einzureichen. Voranschlag
12 Seite 12 von ff GG 48 Bevor über den Voranschlag beschlossen wird, sind nicht gebundene einmalige Ausgaben, die Fr. 500' und jährlich wiederkehrende Ausgaben, die Fr. 50' übersteigen, von der Gemeindeversammlung unter einem besonderen Traktandum zu beschliessen. Neue Ausgaben unter einem besonderen Traktandum 142 GG 11. Öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Unternehmen 49 Es gelten die Vorschriften des Gemeindegesetzes. Öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Unternehmen 158 ff GG 12. Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden 50 1 Die Einwohnergemeinde unterstützt die Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden zur Lösung gemeinsamer Aufgaben und Probleme. Die Gemeindeautonomie ist bestmöglich zu bewahren. Jeweilige Entscheide sind im Rahmen der geltenden Gesetzgebung zu genehmigen. 2 Alle abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Verträge und Mitgliedschaften an Körperschaften sind von der Gemeindeverwaltung in einem Verzeichnis festzuhalten. Form der Zusammenarbeit 164 ff GG 13. Veränderungen im Gemeindebestand und im Gemeindegebiet 51 Es gelten die Vorschriften des Gemeindegesetzes. Veränderungen Gemeindebestand und Gemeindegebiet 190 ff GG 14. Beschwerderecht 52 1 Beschlüsse und Entscheide des Gemeinderates und der Gemeindeversammlung können beim Regierungsrat mit Beschwerde angefochten werden. 2 Wer von einer Verfügung, einem Beschluss, einem Entscheid oder Beschwerdeentscheid eines Beamten oder einer Beamtin oder einer Kommission der Gemeinde berührt wird, kann beim Gemeinderat Beschwerde führen. Beschwerde an den Regierungsrat 197 ff GG Beschwerde an den Gemeinderat 3 Die Vorschriften der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten. 15. Schlussbestimmungen 53 Mit dem Inkrafttreten dieser Gemeindeordnung sind die Ge- Aufhebung bisherigen
13 Seite 13 von 13 meindeordnung vom 2. Dezember 2010 und alle dieser Gemeindeordnung widersprechenden Bestimmungen aufgehoben. 54 Diese Gemeindeordnung tritt, nachdem sie von der Gemeindeversammlung beschlossen und vom Volkswirtschaftsdepartement genehmigt ist, per 01. Januar 2014 in Kraft. Rechts Inkrafttreten Von der Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Recherswil beschlossen am 12. Dezember 2013 Der Gemeindepräsident: Die Gemeindeschreiberin: sign. Hardy Jäggi sign. Gabriella Meili Vom Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn genehmigt mit Verfügung vom 28. Januar 2014.
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