Einladung zur Kirchgemeindeversammlung. Dienstag, 1. Dezember Uhr mit anschliessendem Apéro

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1 Einladung zur Kirchgemeindeversammlung Dienstag, 1. Dezember Uhr mit anschliessendem Apéro

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3 Die Stimmberechtigten der Ev-ref. Kirchgemeinde Wetzikon werden auf Dienstag, 1. Dezember 2015, Uhr, in die Reformierte Kirche, Bahnhofstrasse 133, Wetzikon zur Kirchgemeindeversammlung eingeladen, zur Behandlung der folgenden Traktanden: 1. Festlegung der Behördenentschädigung auf Fr Genehmigung Anlagereglement 3. Genehmigung Budget und Steuerfuss für das Jahr Totalrevision der Kirchgemeindeordnung 5. Pfarrwahlkommission Reduktion Mitgliederzahl In Anschluss an die Versammlung wird über folgende Themen orientiert: Information zum Projekt KirchGemeindePlus Information zum Stand der Pfarrwahlkommission Informationen zum Pfarrhaus Weststrasse, Potentialanalyse Information aus dem kirchgemeindlichen Leben Anfragen nach 51 des Gemeindegesetzes sind der Präsidentin der Kirchenpflege schriftlich bis spätestens 10 Arbeitstage vor der Kirchgemeindeversammlung einzureichen. Aktenauflage ab Dienstag, 17. November 2015 im Kirchgemeindesekretariat, Usterstrasse 8 zu den Öffnungszeiten oder nach telefonischer Vereinbarung: Öffnungszeiten: Dienstag, und Uhr Mittwoch - Freitag, Uhr Wetzikon, 3. November 2015 Im Namen der Kirchenpflege: Die Präsidentin: Doris Teuscher Der Kirchgemeindeschreiber: Bernhard Neyer 3

4 Geschäft Nr. 1 Antrag der Kirchenpflege vom 22. September 2015 Festlegung der Behördenentschädigung auf Fr Die Kirchgemeindeversammlung, gestützt auf Art. 11 der Kirchgemeindeordnung vom 8. Februar 2009 sowie nach Einsichtnahme in den Antrag der Kirchenpflege vom , beschliesst: 1. Ab dem Rechnungsjahr 2016 für die Kirchenpflege mit neun Mitgliedern Fr zur Verfügung zu stellen. Ausgangslage Die letzte Anpassung und Erhöhung der Entschädigung der Kirchenpflege auf den aktuellen Stand von Fr wurde durch die Kirchenpflege am 7. Mai 2013 beschlossen. Diese Anpassungen in der Vergangenheit wurden jeweils durch die Kirchenpflege selbständig, anstelle durch einen Beschluss von der Kirchgemeindeversammlung gefällt, wie es die aktuell gültige Kirchgemeindeordnung vom 8. Februar 2009, Art. 11, Punkt 5 nicht ganz eindeutig zum Ausdruck bringt. Es ist generell üblich, dass der Souverän die Summe der Behördenentschädigung beschliesst und nicht die betreffende Behörde selbst. Recherchen haben ergeben, dass seit 2003 durchschnittlich und mit veränderter Anzahl Behördenmitglieder rund Fr ausbezahlt wurde. Seit dem Jahr 2003 ergibt sich gemäss dem Bundesamt für Statistik eine Teuerung von 5.8%, was einem Betrag von rund Fr entsprechen würde. Ein Vergleich mit zwei anderen Kirchgemeinden (Bülach, Dübendorf), mit ähnlichen Grössenverhältnissen ergibt eine durchschnittliche Behördenentschädigung von rund Fr Mit dem stetig zunehmenden Aufwand und den immer höher werdenden Anforderungen scheint eine Anpassung dieser Entschädigung angebracht. Für die Entschädigungen der Kirchenpflege sollen zukünftig insgesamt jährlich Fr. 70'000.- zur Verfügung stehen welche: die Teilnahme an allen Kirchenpflegesitzungen die Teilnahme an gemeindeinternen Tagungen die Teilnahme an den Kirchgemeindeversammlungen die Erfüllung aller Aufgaben und Verpflichtungen gemäss Geschäftsordnung, Ressortbeschreibung und übergeordneten Regelungen die Telefon- und Fahrspesen innerhalb der Kirchgemeinde, wie auch die Teilnahme an Mitarbeitergesprächen beinhalten werden. Referentin der Kirchenpflege, Doris Teuscher, Präsidentin 4

5 Geschäft Nr. 2 Antrag der Kirchenpflege vom 25. August 2015 Genehmigung Anlagereglement Die Kirchgemeindeversammlung, gestützt auf Art. 11 der Kirchgemeindeordnung vom 8. Februar 2009 sowie nach Einsichtnahme in den Antrag der Kirchenpflege vom 25. August 2015, beschliesst: 1. Das Anlagereglement per 1. Dezember 2015 zu genehmigen Ausgangslage Die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Wetzikon verfügt aktuell über rund Fr. 6'000'000.- flüssige Mittel. Die Anlagetätigkeit gehört nicht zu den Kernaufgaben der Kirchgemeinde. Es gilt aber grundsätzlich, dass frei verfügbare Finanzmittel vorsichtig und nachhaltig bewirtschaftet werden. Aus diesem Grund hat sich eine Kommission auf der Grundlage des Anlagereglements der Landeskirche und unter Berücksichtigung von Empfehlungen weiterer Fachpersonen und Fachgremien, ein Anlagereglement erarbeitet. Um solche Finanzanlagen tätigen zu können, ist der Kirchenpflege die Befugnis dazu durch die Kirchgemeindeversammlung zu erteilen. Daher ist dieses Reglement der Kirchgemeindeversammlung zur Beschlussfassung zu unterbreiten. Anlagereglement 1. Grundsätze Die Anlagetätigkeit gehört nicht zu den Kernaufgaben der Kirchgemeinde. Es gilt aber grundsätzlich, dass frei verfügbare Finanzmittel bewirtschaftet werden. Die frei verfügbaren Finanzmittel sollen bewirtschaftet werden, wovon mindestens Fr kurzfristig verfügbar, angelegt werden soll. Die Bewirtschaftung soll einem professionellen Unternehmen übertragen werden. Ethisch nachhaltiges, sozial und ökologisch verantwortliches Anlageverhalten ist ebenso wichtig wie die klassischen Kriterien Rentabilität, Verfügbarkeit und Sicherheit. 2. Kriterien 2.1. Anlagekategorien Kategorie Zielbestand Bandbreite Aktien und Fonds 30% +/- 10% Obligationen 60% +/- 5% Geldmarkt 10% +/- 5% 5

6 Das Anlagenportefeuille in Obligationen soll mindestens zu 80% in Schweizerfranken und maximal 20% in Fremdwährung bestehen Ethische Normen Bei allen Anlagen ist darauf zu achten, dass keine Unternehmen und Länder berücksichtigt werden, die: Sozial- und Umweltnormen unterlaufen Rüstungsgüter produzieren oder damit handeln Menschenrechte verletzen Ressourcen verantwortungslos umgehen Sicherheitsrisiken Bei Aktien ist möglichst in qualitativ gute Einzelanlagen (Blue Chips) mit sorgfältiger Diversifikation zu investieren. Bei Obligationen ist auf eine gute Schuldnerqualität, A Rating oder höher, zu achten. 3. Reporting, Wahrnehmung von Aktionärsrechten 3.1. Pflege der Portefeuilles Das beauftragte Finanzunternehmen erstellt Quartalsweise ein Reporting zuhanden der Ressortleitung Finanzen und des Kirchgemeindeschreibers Information von Finanzkommission und Rechnungsprüfungskommission Die Ressortleitung Finanzen erläutert einmal jährlich der Finanzkommission und der RPK die getroffenen Anlageentscheidungen, die erwartete Entwicklung und die Performance Ausübung von Aktionärsstimmrechten Das beauftragte Finanzunternehmen wird im Sinne der Kirchgemeinde die Aktionärsrechte wahrnehmen. Im Grundsatz werden diese gemäss den Empfehlungen der Ethos Service SA wahrgenommen. 4. Bewertung und Bilanzierung Das Anlageportefeuille wird nach den gängigen Buchhaltungsrichtlinien in den Büchern der Kirchgemeinde bewertet. Nicht realisierte Kursgewinne sollen teilweise zur Bildung von Reserven zurück-behalten werden. 5. Inkrafttreten Dieses Reglement tritt auf den von der Kirchgemeindeversammlung zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. Referentin der Kirchenpflege, Agnes Collenberg, Ressort Finanzen 6

7 Geschäft Nr. 3 Antrag der Kirchenpflege vom 22. September 2015 Genehmigung Budget und Steuerfuss für das Jahr 2016 Die Kirchgemeindeversammlung, gestützt auf Art. 11 der Kirchgemeindeordnung vom 8. Februar 2009 sowie nach Einsichtnahme in den Antrag der Kirchenpflege vom , beschliesst: 1. Das Budget 2016 mit einem Aufwand von CHF einem Ertrag von CHF und einem Aufwandüberschuss von CHF zu genehmigen. 2. Den Steuerfuss unverändert bei 14% zu belassen. Ausgangslage Das Budget wurde von den Ressortverantwortlichen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Mitarbeitenden erstellt. Als Prinzip galt, alle Budget-Positionen transparent zu benennen und nicht einfach die Vorjahreswerte zu übernehmen. Einige Budgetposten wurden zur besseren Übersicht in andere Konti überführt, um besser verständliche Einheiten zu bilden. Alle Beteiligten haben sich Mühe gegeben, möglichst nur das Notwendige für das nächste Jahr vorzusehen. Dies hat dazu geführt, dass das Budget 2016 gegenüber der Jahresrechnung 2014 und auch gegenüber dem Budget 2015 rund Fr tiefer ist. Der Zentralkassenbeitragssatz an die Landeskirche musste von 3.15% auf 3.2% erhöht werden, mit der Begründung der Neukonzipierung der ökumenischen Paarberatungsstelle (dafür entfällt der individuelle Beitrag für Paarberatung). Die Steuererträge wurden mit einem Rückgang von rund 1.2% eingetragen. Insgesamt beträgt der Aufwandüberschuss Fr , welcher dem Eigenkapital entnommen wird. Steuerfuss: Die Kirchenpflege empfiehlt, den Steuerfuss von 14 % beizubehalten. Der Grund dafür liegt bei diversen bevorstehenden Renovationen an der Kirche und weiteren Liegenschaften, die in den nächsten Jahren finanzielle Mittel erforderlich machen. Referentin der Kirchenpflege, Agnes Collenberg, Ressort Finanzen 7

8 Übersicht I. Bilanz Rechnung 2014 Budget 2015 Budget 2016 Aktiven 6'744'315 6'202'808 6'136'617 Fremdkapital 474' Eigenkapital 6'269'507 6'202'808 6'136'617 Laufende Rechnung Aufwand 3'388'369 3'428'333 3'333'491 Ertrag 3'442'091 3'361'680 3'267'300 Ertragsüberschuss 53'722-66'653-66'191 Investitionsrechnung Ausgaben - 142'500 22'000 Einnahmen Nettoinvestitionen - 142'500 22'000 Weitere Zahlen Einfacher Gemeindesteuerertrag (100%) 17'550'000 17'590'000 17'500'000 Steuerfuss 14% 14% 14% Steuern Rechnungsjahr 2'895'101 2'950'000 2'800'000 Zentralkassenbeitrag 698' ' '000 Abschreibungen 163' ' '550 Cashflow 217'522 97' '359 II. Laufende Rechnung Rechnung 2014 Budget 2015 Budget 2016 Ausgaben Einnahmen Ausgaben Einnahmen Ausgaben Einnahmen 390 Gemeindeaufbau und Gemeindeleitung 612'531 15' '600 14' '760 21' Verkündigung und Gottesdienst 122'135 2' ' '576 2' Diakonie und Seelsorge 335'815 19' '700 35' '890 40' Bildung und Spiritualität 525'981 65' '600 60' '460 54' Kultur 200'962 11' '450 6' ' Liegenschaften im VV 591'770 70' '600 51' '860 81' Finanzen 999'177 3'257'504 1'026'603 3'192'800 1'042'905 3'066'850 Ertragsüberschuss/Aufwandüberschuss 53'722-66'653-66'191 Total 3'388'369 3'442'091 3'428'333 3'361'680 3'333'491 3'267'300 8

9 Geschäft Nr. 4 Antrag der Kirchenpflege vom 25. August 2015 Totalrevision der Kirchgemeindeordnung Die Kirchgemeindeversammlung, gestützt auf Art. 11 der Kirchgemeindeordnung vom 8. Februar 2009 sowie nach Einsichtnahme in den Antrag der Kirchenpflege vom 25. August 2015, beschliesst: 1. Die Totalrevision der Kirchgemeindeordnung zu genehmigen. Rechtlicher Rahmen Art. 153 der Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009 (KO; LS ) hält fest: «Die Kirchgemeinden regeln ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe im Rahmen der Kirchenordnung und des übergeordneten Rechts in einer Kirchgemeindeordnung. Die Kirchgemeindeordnung unterliegt der Genehmigung des Kirchenrates. Diese wird erteilt, wenn die Kirchgemeindeordnung dem übergeordneten Recht entspricht.» Für die Organisation der Kirchgemeinde massgebende gesetzliche Vorschriften sind in erster Linie die Kantonsverfassung, das Kirchengesetz, die Kirchenordnung, das Gemeindegesetz und das Gesetz über die politischen Rechte. Die aktuell gültige Version der Kirchgemeindeordnung vom 8. Februar 2009 wurde kurz vor der Beschlussfassung der neuen Kirchenordnung (17. März 2009) durch die Stimmberechtigten genehmigt. Dieses übergeordnete kirchliche Recht wurde in den letzten Jahren grundlegend erneuert. Die Anpassung der Kirchgemeindeordnung ist damit unumgänglich geworden. Im Interesse einer klaren Gliederung und guten Lesbarkeit soll die Kirchgemeindeordnung gesamthaft revidiert werden. Der neue Erlass orientiert sich soweit zweckmässig an der Muster-Kirchgemeindeordnung der Landeskirche. Die bisherigen bewährten Regelungen wurden übernommen. Wesentlicher Inhalt Die Organe einer Kirchgemeinde sind: die Gesamtheit der Stimmberechtigten, die Kirchenpflege und die Rechnungsprüfungskommission. 9

10 Die Kirchgemeindeordnung hat insbesondere zu regeln: welche Entscheide in der Kirchgemeindeversammlung gefällt werden und worüber die Stimmberechtigten an der Urne entscheiden können (Wahlen und Sachgeschäfte), die Kompetenzausscheidung zwischen Kirchgemeindeversammlung und Kirchenpflege, die Finanzkompetenzen der Kirchenpflege und der Kirchgemeindeversammlung sowie allenfalls der Stimmberechtigten an der Urne, die Mitgliederzahl der Kirchenpflege, die Aufgaben der Kirchenpflege und allfällige Rahmenvorgaben zu Aufgaben, die nicht vom übergeordneten Recht vorgegeben sind, deren Erfüllung jedoch von der Kirchenpflege erwartet wird, Regelungen mit Blick auf die besondere Situation einer Kirchgemeinde Die Kirchgemeindeordnung kann überdies folgende Regelungen enthalten: Unterschriftenregelung, Amtliches Publikationsorgan, ständige Kommissionen und Arbeitsgruppen. Wichtigste Änderungen Wahlen Bei Ersatzwahlen kommt das Verfahren der stillen Wahl zur Anwendung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Artikel 6 Absatz 3). Die Wahl der Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission und aus deren Mitte der Präsidentin oder des Präsidenten soll neu durch die Kirchgemeindeversammlung und nicht mehr wie bisher an der Urne erfolgen (Artikel 12 Buchstabe (Bst.) h). Die Bestätigungswahlen von Pfarrerinnen und Pfarrern sollen wie bisher an der Urne erfolgen, die Neuwahlen jedoch an der Kirchgemeindeversammlung (Artikel 6 Bst b). Das frühere Vorgehen mit der Wahl zum Vorschlag an der Kirchgemeindeversammlung und anschliessenden Wahl durch die Urne wurde vielfach nicht verstanden und verursacht einen hohen administrativen Aufwand. Urnenabstimmungen (Artikel 7) Die bisherigen Ausgabenbewilligungen, die bestimmte Beträge überstiegen, fallen neu in die Kompetenz der Kirchgemeindeversammlung. Eine entsprechende Beschlussfassung anlässlich der Kirchgemeindeversammlung lässt nach wie vor zu, Beschlüsse über hohe Beträge durch die Urne genehmigen zu lassen. Allgemeine Befugnisse der Kirchenpflege (Artikel 18) Die Schaffung von vorübergehenden und befristeten Stellen wird der Kirchenpflege nur im Rahmen der Finanzkompetenzen erlaubt und auf die Dauer von höchstens zwei Jahre begrenzt (Art. 18 Abs. 1 Bst. l). Die Beschlussfassung über die Schaffung oder das Bereitstellen von Praktikums- oder Lehrstellen soll an die Kirchenpflege delegiert werden. Betriebliche 10

11 und weniger finanzielle Aspekte stehen bei der Schaffung von Ausbildungsplätzen im Vordergrund (Art. 18 Abs. 1 Bst. m). Die Kirchenpflege ist der Ansicht, dass mit dieser Flexibilisierung den heutigen Anforderungen besser entsprochen werden kann. Finanzielle Befugnisse der Kirchenpflege (Artikel 19) Artikel 19 beschreibt die Finanzkompetenzen der Kirchenpflege. Als einzige Bestimmung der Kirchgemeindeordnung beruht diese teilweise auf der Muster-Gemeindeordnung für politische Gemeinden und nicht auf dem Vorschlag der Landeskirche. Die landeskirchliche Fassung hat sich als zu komplex und schwer verständlich erwiesen. Grundsätzlich geht es bei der Regelung der Finanzbefugnisse der Kirchenpflege darum, die Limiten an die heutigen Bedürfnisse anzupassen, vergleichbare Tatbestände möglichst zu vereinheitlichen und unmissverständlich zu formulieren und so gute Voraussetzungen für eine reibungslose Praxis zu gewährleisten. Der Kirchgemeindeversammlung soll es weiterhin vorbehalten sein, über die bedeutenden Investitionen zu entscheiden, ohne sich jedoch häufig mit Vorlagen von untergeordneter Bedeutung befassen zu müssen, bei denen oft kaum Entscheidungsspielraum besteht. Grundsätzlich soll die Obergrenze für einmalige Ausgaben bei Fr und für jährlich wiederkehrende Ausgaben bei Fr festgelegt werden. Für bestimmte Geschäftsarten wie die Beteiligung an Unternehmen Dritter, das Eingehen von Bürgschaften etc. soll die Grenze von Fr gelten, Art. 19 Bst. i und j). Ausgabenvollzug (Art. 19 Bst. a) Die Kirchenpflege beschliesst, was mit den auf Grund des Verpflichtungs- und Voranschlagskredits zur Verfügung stehenden Mitteln geschehen soll. Sie nimmt z.b. die Vergebung der Arbeiten vor und bezeichnet die Vertragspartner. Gebundene Ausgaben (Art. 19 Bst. b) Die Kirchenpflege bezeichnet die gebundenen Ausgaben und stellt sie in den Voranschlag ein. Ein besonderer Ausgabenbewilligungsbeschluss ist nicht erforderlich, weil bereits eine verbindliche Verpflichtung zur Tätigung der Ausgabe besteht ( 121 GG). Ausgabenbewilligung (Art. 19 Bst. c) Der Ausgabenvollzug ist zu unterscheiden von der Ausgabenbewilligungskompetenz. Die Ausgabenbewilligungskompetenz ist Voraussetzung, um für die Kirchgemeinde eine Verpflichtung einzugehen. Die bewilligten neuen Ausgaben sind in den Voranschlag aufzunehmen. Neue Ausgaben ausserhalb des Budgets (Art. 19 Bst. d) Besteht nach dem Beschluss über den Voranschlag während des Budgetjahrs das Bedürfnis für neue Ausgaben (keine Mehrausgaben), kann die Kirchenpflege ausserhalb des Voranschlags neue Ausgaben bewilligen, sofern dies in der Kirchgemeindeordnung vorgesehen ist. Das Budget wird bei entsprechend bewilligten Ausgaben in diesem Umfang überschritten, d.h. die Rechnung fällt 11

12 um die von der Kirchenpflege ausserhalb des Voranschlags bewilligten Ausgaben höher aus. Diese Ausgabenkompetenzen sind für neue einmalige Ausgaben und für neue jährlich wiederkehrende Ausgaben nicht nur bezogen auf den Einzelfall für einen bestimmten Zweck betragsmässig zu begrenzen, sondern auch gesamthaft für ein Rechnungsjahr durch eine Höchstgrenze bzw. einen Plafond zu limitieren. Zusatzkredite (Art. 19 Bst. e) Die Zuständigkeit für die Bewilligung von Zusatzkrediten richtet sich, wenn die Kirchgemeindeordnung nichts anderes bestimmt, nach der Höhe der Überschreitung. Die Kirchenpflege kann somit einen Kredit erhöhen, der von der Kirchgemeindeversammlung bewilligt wurde. Wenn der Zweck der bewilligten neuen, jährlich wiederkehrenden Ausgabe erweitert wird, ist eine neue jährlich wiederkehrende (erhöhte) Ausgabe zu bewilligen. Massgebend für die Organzuständigkeit ist der neue jährlich wiederkehrende Gesamtausgabenbetrag, der für die Erfüllung des erweiterten Zwecks anfällt, also nicht bloss der zusätzlich entstehende Mehrbetrag. Das juristische Sekretariat des Kirchenrates hat in einer ersten Fassung die Kirchgemeindeordnung geprüft und noch einige Anregungen eingebracht, die in der vorliegenden Fassung berücksichtigt wurden. Referentin der Kirchenpflege, Doris Teuscher, Präsidentin Die beantragte Kirchgemeindeordnung befindet sich am Schluss dieses Dokumentes. 12

13 Geschäft Nr. 5 Antrag der Kirchenpflege vom 26. Oktober 2015 Pfarrwahlkommission Reduktion der Mitgliederzahl Die Kirchgemeindeversammlung, gestützt auf Art. 11 der Kirchgemeindeordnung vom 8. Februar 2009 sowie nach Einsichtnahme in den Antrag der Kirchenpflege vom , beschliesst: 1. Auf eine Nachwahl zu verzichten und die Mitgliederzahl der Pfarrwahlkommission auf mindestens 13 Personen festzulegen. Ausgangslage Durch Rücktritte von Mitgliedern aus einer durch die Kirchgemeindeversammlung gewählten Kommission, wie es die Pfarrwahlkommission ist, sind Ersatzwahlen erforderlich. So ist aktuell der Fall in der Pfarrwahlkommission durch die Rücktritte von Ueli Heer und Christoph Blum eingetreten. Gemäss 12 Abs. 3 PfrVO ist in diesem Fall an der nächstmöglichen Kirchgemeindeversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen oder die Zahl der zugewählten Kommissionsmitglieder herabzusetzen. Es ist jedoch auch möglich, auf eine Nachwahl zu verzichten, dies muss jedoch ebenfalls durch die Kirchgemeindeversammlung beschlossen werden. Für ein neu hinzugelangendes Mitglied ist es nicht einfach, in einen laufenden Prozess einzusteigen. Ein neues Mitglied müsste in die bisherigen Überlegungen eingearbeitet werden. Im vorliegenden Fall der Pfarrwahlkommission wird durch die Kirchenpflege empfohlen, auf eine Nachwahl zu verzichten, und die Zahl der Mitglieder auf mindestens 13 Personen festzulegen. Sollte die Anzahl unterschritten werden, sieht es die Kirchenpflege als notwendig an, eine Ersatzwahl durchzuführen. Referent der Pfarrwahlkommission, Martin Baumann, Präsident 13

14 Information zum Projekt KirchGemeindePlus Referentin der Kirchenpflege Doris Teuscher, Präsidentin Information zum Stand der Pfarrwahlkommission Referent der Kirchenpflege Martin Baumann, Präsident der Pfarrwahlkommission Informationen zum Pfarrhaus Weststrasse, Potentialanalyse Referent der Kirchenpflege Ali Frei, Ressort Liegenschaften Information aus dem kirchgemeindlichen Leben Referent der Kirchenpflege Doris Teuscher, Präsidentin 14

15 Anhang Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Wetzikon (KGO) vom 1. Dezember 2015 I. Die Kirchgemeinde Artikel 1: Rechtsstellung und Zweck 1 Die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Wetzikon ist eine selbstständige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie ist Teil der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich. 2 Sie ist bestrebt, auf der Grundlage des Evangeliums das christliche Leben zu wecken und zu fördern. Artikel 2: Autonomie und Aufgaben 1 Die Kirchgemeinde ist in der Organisation und Erfüllung ihres Auftrags im Rahmen des übergeordneten Rechts autonom. 2 Sie besorgt alle Aufgaben, die ihr durch das kantonale Recht, durch die Kirchenordnung und ihre Ausführungsbestimmungen sowie durch die Kirchgemeindeordnung und durch Kirchgemeindebeschlüsse zugewiesen sind. Artikel 3: Mitgliedschaft 1 Die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Wetzikon umfasst alle Einwohner im Gebiet der politischen Gemeinden Wetzikon, die der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich angehören. 2 Die Voraussetzungen der Mitgliedschaft sowie Ein- und Austritt richten sich nach den Bestimmungen der Kirchenordnung. 3 Jedes Mitglied ist aufgerufen, an der Erfüllung des kirchlichen Auftrags mitzuwirken, und eingeladen, die kirchlichen Dienste in Anspruch zu nehmen. Artikel 4: Organe Die Organe der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Wetzikon sind: a. die Gesamtheit der Stimmberechtigten, b. die Kirchenpflege, c. die Rechnungsprüfungskommission. Artikel 5: Stimm- und Wahlrecht 1 Das Stimm- und Wahlrecht in kirchlichen Angelegenheiten richtet sich nach der Kirchenordnung. 15

16 2 Die stimmberechtigten Mitglieder der Kirchgemeinde üben ihre politischen Rechte an der Urne und in der Kirchgemeindeversammlung aus. Artikel 6: Urnenwahlen 1 Die Kirchgemeinde wählt durch die Urne: a. die Mitglieder der Kirchenpflege sowie aus deren Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten, b. Pfarrerinnen und Pfarrer bei Bestätigungswahlen. 2 Bei der Gesamterneuerungswahl der Kirchenpflege werden gedruckte Wahlvorschläge verwendet, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sind mehr Kandidaten vorhanden als Sitze zu vergeben sind, kommt ein leerer Wahlzettel mit einem Beiblatt zum Einsatz, auf welchem die sich zur Wahl stellenden Personen aufgeführt sind. 3 Auf Ersatzwahlen kommt das Verfahren der stillen Wahl zur Anwendung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Artikel 7: Urnenabstimmungen Der Urnenabstimmung unterliegen: Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung, an denen nicht mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten teilgenommen haben, sofern ein Drittel der bei der Beschlussfassung anwesenden Stimmberechtigten in der Kirchgemeindeversammlung eine Urnenabstimmung verlangt und das Geschäft nicht zwingend der Kirchgemeindeversammlung vorbehalten ist. Artikel 8: Publikationsorgane Das von der politischen Gemeinde Wetzikon bestimmte amtliche Publikationsorgan gilt auch für die Kirchgemeinde. Artikel 9: Zusammenarbeit mit den politischen Gemeinden 1 Die Führung der kirchlichen Stimmregister, die Durchführung von Urnenwahlen und - abstimmungen sowie der Bezug der Kirchensteuern erfolgen durch die Organe und Einrichtungen der politischen Gemeinden. 2 Die Stadt Wetzikon wird mit der Koordination der Urnenwahlen und -abstimmungen sowie der Ermittlung der entsprechenden Ergebnisse für die Kirchgemeinde beauftragt. Artikel 10: Schweigepflicht 1 Mitglieder von Behörden, Organen, Kommissionen und Arbeitsgruppen sowie Pfarrerinnen, Pfarrer, Angestellte, Beauftragte und Freiwillige sind hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die Kirchgemeinde zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn an der Geheimhaltung ein überwiegendes kirchliches, öffentliches oder privates Interesse besteht oder wenn eine besondere Vorschrift dies vorsieht. Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Amts- und Dienstverhältnisses sowie der freiwilligen Mitarbeit bestehen. 2 Der Kirchenrat ist in allen Fällen für die Entbindung vom Amtsgeheimnis zuständig. 16

17 II. Die Kirchgemeindeversammlung Artikel 11: Einberufung und Leitung 1 Für die Einberufung der Kirchgemeindeversammlung, für die Aktenauflage und für die Geschäftsbehandlung gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes. 2 Die Kirchgemeindeversammlung wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Kirchenpflege, bei Verhinderung von der Vizepräsidentin oder vom Vizepräsidenten o- der einem anderen Mitglied der Kirchenpflege geleitet. 3 Über die Ergebnisse der Verhandlungen wird ein Protokoll geführt. Gefasste Beschlüsse und getroffene Wahlen werden amtlich publiziert. Artikel 12: Befugnisse Der Kirchgemeindeversammlung stehen ausser den ihr durch das Gemeindegesetz und Art. 157 der Kirchenordnung übertragenen Geschäften folgende Befugnisse zu: a. Erlass und Änderung der Kirchgemeindeordnung, b. Oberaufsicht über das kirchliche Leben in der Gemeinde und über die Verwaltung der Kirchgemeinde, c. Entgegennahme des Jahresberichts der Kirchenpflege und Aussprache über den Stand des kirchlichen Lebens, d. Beschlussfassung über die Neuschaffung von Stellen, e. Vereinbarungen mit anderen Gemeinden über die gemeinsame Besorgung einzelner Geschäfte oder die Schaffung von Zweckverbänden, f. Wahl der zusätzlichen Mitglieder sowie der Präsidentin oder des Präsidenten der Pfarrwahlkommission, g. Wahl der Pfarrerinnen und Pfarrer bei Neuwahlen, h. Wahl der Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission und aus deren Mitte der Präsidentin oder des Präsidenten, i. Festlegung von Budget und Steuerfuss, j. Abnahme der Jahresrechnung, k. Festlegung der Summe der gesamten Entschädigung der Kirchenpflege, l. Beschlüsse über Ausgaben und Zusatzkredite oder entsprechende Einnahmenausfälle innerhalb oder ausserhalb des Budgets, soweit sie die finanziellen Kompetenzen der Kirchenpflege übersteigen, m. Erwerb und Veräusserung von Grundstücken sowie Verfügungen über beschränkte dingliche Rechte, soweit diese den Betrag von Fr. 100'000 im Einzelfall übersteigen, n. Abnahme von Abrechnungen über Geschäfte, für welche die Stimmberechtigten in der Kirchgemeindeversammlung oder an der Urne einen Kredit bewilligt haben. Artikel 13: Freie Versammlungen Zur Beratung kirchlicher Anliegen kann die Kirchenpflege die Bevölkerung zu freien Versammlungen gemäss Art. 158 der Kirchenordnung einladen. An solchen Anlässen können sich auch nicht stimmberechtigte Personen äussern. Beschlüsse haben die Bedeutung von unverbindlichen Anregungen. 17

18 III. Die Kirchenpflege Artikel 14: Auftrag Die Kirchenpflege berät, entscheidet und vollzieht die ihr übertragenen Geschäfte der Kirchgemeinde. Sie führt die Verwaltung der Kirchgemeinde und nimmt die Aufsicht wahr. Artikel 15: Zusammensetzung und Konstituierung 1 Die Kirchenpflege besteht aus neun Mitgliedern. 2 Mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten konstituiert sich die Kirchenpflege selber in Ressorts. Sie bestimmt aus ihrer Mitte die Verantwortlichen und Stellvertretungen. Mit der Rechnungsführung und dem Aktuariat können auch Personen betraut werden, die nicht Mitglieder der Kirchenpflege sind. Artikel 16: Kirchgemeindeschreiber/Kirchgemeindeschreiberin 1 Die Kirchenpflege kann zur Besorgung der Geschäfte der Kirchgemeinde die Stelle eines Kirchgemeindeschreibers oder einer Kirchgemeindeschreiberin einrichten. 2 Der Kirchgemeindeschreiber nimmt mit beratender Stimme an den Kirchenpflegsitzungen teil. Artikel 17: Zeichnungsberechtigung Für die Kirchgemeinde und die Kirchenpflege führen die Präsidentin oder der Präsident (im Verhinderungsfall die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident) und die Aktuarin oder der Aktuar oder die Finanzvorsteherin oder der Finanzvorsteher oder die Liegenschaftenverwalterin oder der Liegenschaftenverwalter gemeinsam die rechtsverbindliche Unterschrift. Die Kirchenpflege kann für bestimmte Bereiche und befristet auf die Amtsdauer abweichende Regelungen treffen. Artikel 18: Allgemeine Befugnisse 1 Der Kirchenpflege stehen neben den ihr durch die Kirchenordnung und das Gemeindegesetz übertragenen Geschäften sowie unter Vorbehalt der Befugnisse der Kirchgemeindeversammlung insbesondere folgende Aufgaben zu: a. Vorbereitung aller von der Kirchgemeindeversammlung zu behandelnder Geschäfte und Antragstellung an diese, b. Vollzug der Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung und der Oberbehörden, c. Verwaltung und Unterhalt der kirchlichen Liegenschaften, Erlass von Vorschriften zu deren Benützung sowie Beschlussfassung über die Öffnungszeiten der Kirche, d. Erlass und Änderung der Läutordnung im Einvernehmen mit der politischen Gemeinde, e. Erlass und Änderung einer Geschäftsordnung über die Arbeitsweise der Kirchenpflege, des Gemeindekonvents sowie von Kommissionen und Arbeitsgruppen, f. Erlass und Änderung eines Entschädigungsreglements, g. Erlass und Änderung von weiteren Verordnungen und Reglementen, soweit dafür nicht die Kirchgemeindeversammlung zuständig ist, h. Regelung der Finanzkompetenzen der einzelnen Kirchenpflegemitglieder, der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Angestellten, 18

19 i. Beschlussfassung über Legislaturziele und Arbeitsschwerpunkte, j. Beschlussfassung über Anstellungen, k. Erlass von Stellenprofilen, l. im Rahmen der Finanzkompetenzen Schaffung von vorübergehenden und befristeten Stellen, in jedem Fall höchstens auf die Dauer von zwei Jahren, m. Beschlussfassung über die Schaffung oder das Bereitstellen von Praktikums- und Lehrstellen, n. die Gesamtsumme der Entschädigungen der RPK o. Ernennung der Delegierten der Kirchgemeinde in Organe von Kirchgemeindeverbänden und von Abordnungen der Kirchenpflege in weitere Organisationen, Gremien und Kommissionen, in denen die Kirchgemeinde vertreten ist, p. Pflege der Beziehungen zu anderen Gemeinden, den politischen Parteien am Ort und zu einer kirchlichen Wählervereinigung, q. Besorgung der Kirchgemeindeangelegenheiten, soweit nicht eine andere Behörde oder die Kirchgemeindeversammlung zuständig ist. 2 Die Kirchenpflege achtet in ihrer Tätigkeit, insbesondere bei der Zusammensetzung von Kommissionen und Arbeitsgruppen darauf, dass die verschiedenen Bevölkerungsgruppen und Ausrichtungen innerhalb der Kirchgemeinde berücksichtigt werden und eine Vielfalt am Gemeindeleben gepflegt wird. Artikel 19: Finanzielle Befugnisse Die Kirchenpflege ist in eigener Kompetenz zuständig für: a. den Ausgabenvollzug, b. gebundene Ausgaben, c. Beschlüsse über im Voranschlag enthaltene neue einmalige Ausgaben bis Fr und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr , d. Beschlüsse über im Voranschlag nicht enthaltene neue einmalige Ausgaben bis Fr , insgesamt höchstens bis Fr im Jahr, und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr , insgesamt höchstens bis Fr im Jahr, e. die Bewilligung von Zusatzkrediten für die Erhöhung von einmaligen Ausgaben bis Fr , insgesamt höchstens bis Fr im Jahr, und von jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis Fr , insgesamt höchstens bis Fr im Jahr f. die Festsetzung der Löhne und Entschädigungen, g. die Aufnahme von Darlehen und Krediten zur Deckung der laufenden Verpflichtungen der Kirchgemeinde, h. Erwerb und Veräusserung von Grundstücken sowie Verfügungen über beschränkte dingliche Rechte, soweit diese den Betrag von Fr nicht übersteigen, i. die finanzielle Beteiligung an Unternehmungen Dritter durch die Gewährung von Darlehen, den Erwerb von Anteilscheinen etc. im Betrag von höchstens Fr im Jahr, j. die Eingehung von Bürgschaften und die Leistung von Kautionen im Betrag von höchstens Fr im Jahr, die Annahme oder die Zurückweisung von Schenkungen, Legaten und anderen Zuwendungen, die ohne Zweckbindung erfolgt sind; einschliesslich die Beschlussfassung über deren Verwendung k. Entscheide über Vergabungen und die Verwendung der Kollekten, Artikel 20: Kommissionen und Arbeitsgruppen 19

20 1 Die Kirchenpflege kann gemäss Art. 171 der Kirchenordnung für bestimmte Sachbereiche Kommissionen und zur Bearbeitung einzelner Geschäfte Arbeitsgruppen bestellen. 2 Der Einsitz in Kommissionen und Arbeitsgruppen steht Mitgliedern der Kirchgemeinde und weiteren Personen offen. Kommissionen werden in der Regel von einem Mitglied der Kirchenpflege geleitet. Die Kirchenpflege ernennt die Mitglieder und die Leitung von Kommissionen jeweils für die Zeit bis zum Ablauf der Amtsdauer der Kirchenpflege. 3 Auftrag, Zuständigkeiten und Arbeitsweise der Kommissionen und Arbeitsgruppen ergeben sich aus der Geschäftsordnung. Für die Kommissionen werden von der Kirchenpflege Pflichtenhefte erlassen. Kommissionen führen über ihre Sitzungen ein Protokoll. Artikel 21: Entschädigungen und Sitzungsgelder Das Entschädigungsreglement regelt die Entschädigung und Sitzungsgelder von Kirchenpflege, Kommissionen, Arbeitsgruppen, Angestellten, Beauftragten und Freiwilligen. IV. Die Rechnungsprüfungskommission Artikel 22: Zusammensetzung und Konstituierung 1 Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. 2 Mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten konstituiert sich die Rechnungsprüfungskommission selber. Artikel 23: Aufgaben und Arbeitsweise 1 Die Rechnungsprüfungskommission überwacht den Finanzhaushalt der Kirchgemeinde nach finanzpolitischen und, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, nach finanztechnischen Gesichtspunkten. Sie kontrolliert das Kassen- und Rechnungswesen der Kirchgemeinde. Sie prüft alle Anträge von finanzieller Tragweite an die Kirchgemeindeversammlung, insbesondere Budget, Jahresrechnung und Spezialbeschlüsse. Sie klärt deren finanzrechtliche Zulässigkeit, finanzielle Angemessenheit und rechnerische Richtigkeit ab und erstattet dazu der Kirchgemeindeversammlung Bericht und Antrag. 2 Die Rechnungsprüfungskommission ist für ihre Entscheidungsfindung durch die Kirchenpflege umfassend zu informieren. Vor ablehnenden Anträgen an die Kirchgemeindeversammlung hört sie die Kirchenpflege an. 3 Das Entschädigungsreglement regelt die Entschädigung der Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission. V. Übergangs- und Schlussbestimmungen Artikel 24: Inkrafttreten 1 Art. 12 lit. g der vorliegenden Kirchgemeindeordnung tritt unmittelbar nach der Annahme durch die Kirchgemeindeversammlung in Kraft. 2 Die übrigen Bestimmungen der vorliegenden Kirchgemeindeordnung treten nach Eintritt der Rechtskraft und unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kirchenrat in Kraft. 20

21 Die vorliegende ersetzt die Kirchgemeindeordnung vom 8. Februar 2009 sowie alle weiteren Erlasse und Beschlüsse der Kirchgemeinde, die mit der vorliegenden Kirchgemeindeordnung in Widerspruch stehen. Von der Kirchgemeindeversammlung erlassen am November Die Präsidentin: Der Aktuar: Doris Teuscher Bernhard Neyer Vom Kirchenrat genehmigt am. mit Beschluss Nr. und am 2015 mit Beschluss Nr.. Vor dem Kirchenrat Der Kirchenratsschreiber: 21

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