VERTEILUNG DER RICHTERLICHEN GESCHÄFTE BEIM VERWALTUNGSGERICHT CHEMNITZ. IM GESCHÄFTSJAHR 2018 (Stand: 1. März 2018 und 1.

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1 Verwaltungsgericht Chemnitz VERTEILUNG DER RICHTERLICHEN GESCHÄFTE BEIM VERWALTUNGSGERICHT CHEMNITZ IM GESCHÄFTSJAHR 2018 (Stand: 1. März 2018 und 1. April 2018)

2 A Aufgabengebiete der Kammern I. Allgemeines 1. Für die Zuordnung zu den jeweiligen Hauptgruppen, Untergruppen und Einzelsachgebieten gilt der Katalog der Sachgebietsschlüssel - Anlage 11 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwV VwG-Statistik Stand: ) vom Die sachliche Zuständigkeit umfasst sämtliche Verfahren aus dem jeweiligen Sachgebiet, insbesondere Hauptsacheverfahren, Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Vollstreckungsverfahren, Beweissicherungsverfahren, Verfahren gegen Verwaltungszwangsmaßnahmen, Streitigkeiten wegen Gebühren nach dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz, Kostensachen und Rechtshilfeersuchen. 2. Wenn sich aus einer Sache ein weiteres Verfahren ergibt, beispielsweise aus einem Hauptsacheverfahren ein Eilverfahren oder ein Kostenstreit hervorgeht, einem Eilverfahren ein Hauptsacheverfahren oder einem Hauptsacheverfahren ein Eilverfahren folgt, wird dieses Verfahren der Kammer zugeteilt, bei der das Ausgangsverfahren anhängig ist, auch wenn für Eingänge aus diesen Rechtsgebieten bzw. diesem Herkunftsland nunmehr eine andere Kammer zuständig ist. Das gilt auch bei Abtrennungen, soweit der abgetrennte Verfahrensteil einem Rechtsgebiet angehört, für das die Kammer jetzt zuständig ist. Sind bei verschiedenen Kammern Verfahren eines Rechtsgebietes anhängig, zwischen denen ein Sachzusammenhang (insbesondere in Bezug auf den gleichen Vermögensgegenstand oder Lebenssachverhalt) besteht, ist die Kammer zuständig, bei der die meisten der betreffenden Verfahren anhängig sind; handelt es sich um jeweils die gleiche Anzahl von Verfahren, richtet sich die Zuständigkeit nach dem rechtlich ältesten Verfahren. 2

3 3. Bei zurückverwiesenen und bei der Fortführung statistisch als erledigt geltender Streitverfahren sowie in Verfahren aus den Sachgebieten Ausländerrecht (0600) und Asylrecht (0700 u. 0800) entscheidet, sofern sie noch für die betreffende Rechtsmaterie bzw. für das betreffende Land zuständig ist, die Kammer, die ursprünglich für das Verfahren zuständig war. Im Übrigen entscheidet in diesen Fällen die Kammer, der die Rechtsmaterie bzw. das Land nunmehr zugewiesen ist. 4. Werden in einem Rechtsstreit Ansprüche aus mehreren Sachgebieten geltend gemacht, so ist die Kammer zuständig, die nach der Geschäftsverteilung zur Entscheidung über den ersten Antrag berufen ist. 5. Die Verteilung von Asylverfahren, die nach A, II. 1. dieses Geschäftsverteilungsplanes von der Zuordnung zu Ländern abhängt, erfolgt in der Reihenfolge der nachstehenden Kriterien: - Länderkennzahl des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge im verfahrensgegenständlichen Bescheid - in der Abschiebungsandrohung/-anordnung (zuerst) genanntes Land - Vortrag des Asylbewerbers. Kann die Staatsangehörigkeit des Asylbewerbers abweichend hiervon nachträglich eindeutig bestimmt werden, ist das Verfahren an die für dieses Land zuständige Kammer abzugeben, es sei denn, den Beteiligten ist bereits eine Ladung für eine mündliche Verhandlung zugegangen. 6. Für die Vernehmung und Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder nach dem Zehnten Buch des Sozialgesetzbuches ist der Vorsitzende der Kammer - in den Fällen des 180 S. 2 VwGO die Kammer - zuständig, die nach der Geschäftsverteilung zur Entscheidung in einem Rechtsstreit berufen wäre, dessen Gegenstand demjenigen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder nach dem Zehnten Buch des Sozialgesetzbuches entspricht. Es gelten die allgemeinen Vertretungsregelungen unter B und C ohne C 1. a). 3

4 7. Solange eine Sache nicht in eine Kammer übernommen worden ist - sei es, dass nicht ersichtlich ist, zu welcher Kammer sie gehört, sei es, dass keine Kammer sich für zuständig hält - wird sie von der 5. Kammer bearbeitet. 8. Bei Zweifeln an der Zuständigkeit einer Kammer entscheidet das Präsidium, soweit nicht nach diesem Geschäftsverteilungsplan der Präsident zu entscheiden hat. II. Aufgabengebiete im Einzelnen 1. Neueingänge 1. Kammer 0110 Parlamentsrecht 0130 Parteienrecht 0140 Kommunalrecht einschließlich Kommunalaufsichtsrecht (0142), soweit nicht der Schwerpunkt bei Rechtsgebieten liegt, die einer anderen Kammer zugewiesen sind 0150 Sparkassenrecht 0160 Staatsaufsicht über nichtkommunale juristische Personen des öffentlichen Rechts 0170 Verfassung und autonome Rechte der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Wasser- und Bodenverbände und der berufsständischen Kammern; Verfahren der Sicherheitsneugründung von Zweckverbänden nach dem Sächsischen Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) 0260 Recht der Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie der Ordensgesellschaften 4

5 1100 Abgabenrecht - ohne Kammerbeiträge für Industrie- und Handelskammern, Steuerberaterkammern, Handwerkskammern und andere Zusammenschlüsse wirtschaftlicher und berufsständischer Vereinigungen - ohne hochschulrechtliche Abgaben - ohne Sondernutzung insbesondere 1110 Steuern 1120 Gebühren 1130 Beiträge 1140 Haus- (Grundstücks-) anschlusskosten 1150 Ausgleichsabgaben 1160 Bescheinigungen aufgrund abgabenrechtlicher Vorschriften 1170 Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen 1210 Recht der offenen Vermögensfragen mit Ausnahme des Investitionsrechts (1212) und des Vermögenszuordnungsrechts (1213), insbesondere 1211 Rückübertragungsrecht 1214 Treuhandrecht 1215 Entschädigungsrecht 1216 Ausgleichsleistungsrecht 1340 Recht der Richter und Staatsanwälte mit Ausnahme der Besoldung und Versorgung (1344) und der Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsentschädigungen (1345), insbesondere 1342 Beförderungen der Richter und Staatsanwälte 1343 Versetzungen und Abordnungen der Richter und Staatsanwälte 1510 Wohngeldrecht 1524 Ausbildungs- und Studienförderungsrecht 1800, 1900, 2000, 2100, 2200 und 2300 Asylrecht, soweit es sich um Asylbewerber handelt aus Georgien 5

6 2. Kammer 0170 Verfassung und autonome Rechte der Wasser- und Bodenverbände 0200 Bildungsrecht und Sport (ohne NC-Verfahren) mit Ausnahme des Rechts der Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie der Ordensgesellschaften (0260) und des Erwachsenenbildungsrechts (0270), insbesondere 0210 Schulrecht; hierzu gehören insbesondere alle Verfahren, in denen die Sächsische Bildungsagentur Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde ist 0211 Schulprüfungs- und Versetzungsrecht einschließlich Nichtschülerprüfungen 0212 Schülerbeförderung und Kosten für Lernmittel 0220 Hochschulrecht 0230 Wissenschaft und Kunst 0240 Film- und Presserecht 0280 Sport 0300 Numerus-clausus-Verfahren 0470 Recht der Beliehenen mit Ausnahme des Schornsteinfegerrechts 0480 Eisenbahn-, Kleinbahn-, Bergbahnrecht, Wasserstraßenrecht (ohne Enteignungsrecht vgl. Untergruppe 0960 ff.) 0512 Versammlungsrecht 0550 Verkehrsrecht (ohne Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen) 0551 Rechte der Fahrerlaubnisse einschließlich Fahrerlaubnisprüfung 0552 Personenbeförderungsrecht 0553 Güterkraftverkehrsrecht 0554 Luftverkehrsrecht 0555 Wasserverkehrsrecht 0556 Eisenbahnverkehrsrecht 0950 Kataster- und Vermessungsrecht 1011 Bergrecht, Streitigkeiten nach dem Abgrabungsgesetz 1020 Umweltschutz, außer Naturschutzrecht 1030 Wasserrecht 6

7 1040 Straßen- und Wegerecht (ohne Enteignungsrecht sowie Eisenbahn-, Kleinbahn-, Bergbahn- und Wasserstraßenrecht) einschl. Sondernutzungsgebühren nach den Straßengesetzen 1050 Recht der Gentechnik 1060 Streitigkeiten nach dem Bundesbodenschutzgesetz 1070 Streitigkeiten nach dem Umweltinformationsgesetz 1350 Wehrpflichtrecht und Wehrrecht 1360 Dienstrecht des Zivilschutzes 1430 Berufsgerichtliche Verfahren soweit diese am Verwaltungsgericht bearbeitet werden 1560 Kriegsfolgenrecht 1800, 1900, 2000, 2100, 2200 und 2300 Asylrecht, soweit es sich um Asylbewerber handelt aus Äthiopien und Eritrea 3. Kammer 0120 Europa-, Bundestags- und Landtagswahlrecht, Volksbegehren und Volksentscheid 0250 Rundfunk- und Fernsehrecht einschl. Gebührenbefreiung 0900 Raumordnung, Landesplanung, Bau-, Boden- und Städtebauförderungsrecht (ohne Subventionen) einschl. Enteignung mit Ausnahme des Kataster- und Vermessungsrechts (0950), insbesondere 0910 Raumordnung, Landesplanung 0920 Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht (ohne Subventionen) 0930 Siedlungsrecht 0940 Denkmalschutz 0960 Enteignungsrecht 0970 Recht der vertraglich vereinbarten Beteiligung an den aus einer Bauleitplanung folgenden Kosten 7

8 0980 Angelegenheiten des Wohnungseigentumsgesetzes, z.b. Abgeschlossenheitsbescheid 0990 Recht der Außenwerbung 1300 Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich Berufungsverfahren von Hochschullehrern mit Ausnahme des Rechts der Richter und Staatsanwälte der Sachgebiete 1340, 1342, 1343, des Wehrpflicht- und Wehrrechts (1350) und des Dienstrechts des Zivilschutzes (1360), insbesondere 1310 Recht der Bundesbeamten 1320 Soldatenrecht 1330 Recht der Landesbeamten 1344 Besoldung und Versorgung von Richtern und Staatsanwälten 1345 Beihilfen, Reise- u. Umzugskostenvergütungen, Trennungsgeldentschädigungen von Richtern und Staatsanwälten 1370 Wiedergutmachungsrecht, Streitigkeiten nach dem Gesetz zu Art. 131 GG sowie über die Nachversicherung nach 99 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes und nach Artikel 6 18 ff. FANG 1800, 1900, 2000, 2100, 2200 und 2300 Asylrecht, soweit es sich um Asylbewerber handelt aus Irak 4. Kammer 0170 Verfassung und autonome Rechte der berufsständischen Kammern nach Nummer Erwachsenenbildungsrecht (ohne Berufsbildungsrecht) 0412 Industrie- und Handelskammern, Steuerberaterkammern, Handwerkskammern und andere Zusammenschlüsse wirtschaftlicher und berufsständischer Vereini gungen einschließlich Abgabenrecht der berufs- und wirtschaftsständischen Körperschaften 0413 Beschränkungen aufgrund des 1 Abs. 3 des Energiesicherungsgesetzes Gewerberecht einschließlich beruflicher Bildung (ohne Erwachsenenbildungsrecht) und mit Ausnahme der Marktzulassungen nach 70 GewO (04201) 0430 Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft mit Ausnahme der Milchquoten (ohne Subventionen, Anpassungshilfen, Stilllegungsprämien nach Nr. 0411) 8

9 0460 Recht der freien Berufe einschließlich Kammerrecht (z.b. Apotheker, Architekten, Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) einschließlich Abgabenrecht der berufs- und wirtschaftsständischen Körperschaften 0470 Recht der Beliehenen bezüglich Schornsteinfegerrecht 0492 Feiertagsgesetz 0540 Gesundheit, Hygiene, Lebens- und Arzneimittel 0570 Lotterierecht und Glücksspielrecht 1212 Investitionsrecht 1213 Vermögenszuordnungsrecht 1523 Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht 1525 Unterhaltsvorschussrecht 1800, 1900, 2000, 2100, 2200 und 2300 Asylrecht, soweit es sich um Asylbewerber nicht anderweitig verteilter Länder und solche Asylbewerber handelt, die auch bei Anwendung von A.I.5 dieses Geschäftsverteilungsplanes keinem Land zugeordnet werden können 5. Kammer 0400 Wirtschafts- und Wirtschaftsverwaltungsrecht, Landwirtschaftsrecht, soweit keine andere Kammer zuständig ist, mit Ausnahme des Jagd-, Forst- und Fischereirechts, des Straßen- und Wegerechts sowie des Rechts der freien Berufe, insbesondere 0410 Wirtschaftsverfassung, Wirtschaftslenkung, Marktordnung einschließlich Preisrecht, Außenwirtschaftsrecht, mit Ausnahme des Rechts der Industrie- und Handelskammern, Steuerberaterkammern, Handwerkskammern und anderer Zusammenschlüsse wirtschaftlicher und berufsständischer Vereinigungen (0412) und des Rechts der Beschränkungen aufgrund des 1 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes 1975 (0413), insbesondere 0411 Subventionen, Anpassungshilfen, Stilllegungsprämien einschl. Milchquoten 0414 Vergaberecht 0415 Finanzdienstleistungsaufsicht 0450 Post- und Fernmelderecht 9

10 0490 Sonstiges Wirtschaftsrecht ohne Krankenhausrecht einschl. Krankenhauspflegesätze (0491) und ohne Feiertagsgesetz (0492) 1012 Energierecht 1013 Atom- und Strahlenschutzrecht 1023 Naturschutzrecht 1700 Sonstiges 1710 Justizverwaltungsrecht 1720 Archivrecht 1730 Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) 1800, 1900, 2000, 2100, 2200 und 2300 Asylrecht, soweit es sich um Asylbewerber handelt aus Bangladesch Bosnien-Herzegowina China Jordanien Kosovo Libanon Mazedonien Montenegro Nigeria Serbien Vietnam 6. Kammer Marktzulassungen gemäß 70 GewO 0491 Krankenhausrecht einschl. Krankenhauspflegesätze 0550 Verkehrsrecht (Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen) 1500 Sozialrecht (ohne Sozialhilfe), Jugendschutzrecht, Kindergartenrecht mit Ausnahme des Wohngeldrechts (1510), des Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrechts (1523), des Ausbildungs- und Studienförderungsrechts (1524), des Unterhaltsvorschussrechts (1525) und des Kriegsfolgenrechts (1560), insbesondere 1520 Sozialrecht (ohne Sozialhilfe) 1530 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung 1540 Jugendschutzrecht 10

11 1550 Kindergartenrecht, Heimrecht 1600 Sozialhilfe (Altverfahren seit 1. Januar 2005) 1610 Sozialhilferecht (einschl. Grundsicherung und Verfahren zu pauschaliertem Wohngeld) 1620 Sonstige am 1. Januar 2005 übergegangene Bereiche 0600 Ausländerrecht 1800, 1900, 2000, 2100, 2200 und 2300 Asylrecht, soweit es sich um Asylbewerber handelt aus Albanien Pakistan Syrien 7. Kammer 0440 Jagd-, Forst- und Fischereirecht 0510 Polizeirecht 0520 Ordnungsrecht 0530 Personenordnungsrecht 0560 Wohnrecht mit Ausnahme des Wohngeldrechts (1510) 0580 Recht der Titel, Orden und Ehrenzeichen (ohne akademische Grade) 1220 Bereinigung von SED-Unrecht 1221 Verwaltungsrechtliche Rehabilitation 1222 Berufliche Rehabilitierung 1800, 1900, 2000, 2100, 2200 und 2300 Asylrecht, soweit es sich um Asylbewerber handelt aus Afghanistan Indien Iran Libyen Somalia 11

12 2. Altverfahren Die 5. Kammer übernimmt zum alle am anhängigen, noch nicht terminierten oder (an)verhandelten Verfahren des Sachgebietes 1023 Naturschutzrecht der 2. Kammer. Die 6. Kammer übernimmt zum alle im Jahr 2014 eingegangenen, am anhängigen, noch nicht terminierten oder (an)verhandelten Verfahren des Sachgebietes 0950 Kataster- und Vermessungsrecht der 2. Kammer. Die 7. Kammer übernimmt zum alle im Jahr 2014 eingegangenen, am anhängigen, noch nicht terminierten oder (an)verhandelten Verfahren des Sachgebietes 0550 Verkehrsrecht (ohne Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen) der 2. Kammer. Die 3. und 4. Kammer übernehmen zum im Verhältnis 1 : 1, beginnend mit der 3. Kammer alle im Jahr 2014 eingegangenen, am anhängigen, noch nicht terminierten oder (an)verhandelten Verfahren des Sachgebietes 1030 Wasserrecht der 2. Kammer. Im Übrigen bleiben alle Kammern für die Verfahren zuständig, die mit Ablauf des bei ihnen anhängig sind. 3. Erreichbarkeit in dringenden Notfällen Die Zuständigkeiten der jeweiligen Kammern und die Vertretungsregelungen bleiben auch außerhalb der üblichen Dienstzeiten bestehen. Zur Sicherstellung der Erreichbarkeit in dringenden Notfällen führt die Gerichtsverwaltung eine Liste mit den Telefonnummern aller Richter. Jeder Richter erhält ein Exemplar dieser Liste. Ein weiteres Exemplar wird an die Justizvollzugsanstalt Chemnitz übermittelt. 12

13 Im Internet und mittels telefonischen Anrufbeantworters des Verwaltungsgerichts wird auf die Telefonnummer der Justizvollzugsanstalt Chemnitz sowie darauf hingewiesen, dass die Erreichbarkeit der zuständigen Kammern nur in dringenden Notfällen ermöglicht wird. Der Justizvollzugsanstalt Chemnitz wird eine vereinfachte Form des Geschäftsverteilungsplans zur Verfügung gestellt und diese gebeten, vorrangig den zuständigen Kammervorsitzenden bzw. seinen Stellvertreter telefonisch über einen ihr zur Kenntnis gebrachten Notfall zu informieren. B Besetzung der Kammern mit hauptamtlichen Richtern 1. Kammer Vorsitzender: Vorsitzender Richter am VG Sonntag 1,0 AKA stellvertretender Vorsitzender: Richter am VG Zander 0,7 AKA* 1. weiteres Mitglied: Richterin am VG Mularczyk 0,9 AKA** 2. weiteres Mitglied: Richterin Becher 1,0 AKA 3. weiteres Mitglied: Richter Dr. Weiß 1,0 AKA * 0,3 AKA Landesrichterrat ** 0,1 AKA Mediation 4,6 AKA 2. Kammer Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am VG Keim 1,0 AKA stellvertretender Vorsitzender: Richter am VG Czingon 1,0 AKA 1. weiteres Mitglied: Richter am VG Ranft 1,0 AKA 2. weiteres Mitglied: Richterin am VG Wiesbaum 1,0 AKA 3. weiteres Mitglied: Richterin Schönherr 1,0 AKA 4. weiteres Mitglied: Richterin Meinhardt 1,0 AKA 6,0 AKA 13

14 2. Kammer (ab 1. April 2018) Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am VG Keim 1,0 AKA stellvertretender Vorsitzender: Richter am VG Czingon 1,0 AKA 1. weiteres Mitglied: Richter am VG Ranft 1,0 AKA 2. weiteres Mitglied: Richterin am VG Wiesbaum 1,0 AKA 3. weiteres Mitglied: Richterin Meinhardt 1,0 AKA 5,0 AKA 3. Kammer Vorsitzende: Vizepräsidentin des VG Koar 0,8 AKA stellvertretende Vorsitzende: Richterin am VG Ebner 0,8 AKA* 1. weiteres Mitglied: Richter am VG Antoni 1,0 AKA 2. weiteres Mitglied: Richter Pröger 1,0 AKA 3,6 AKA * 0,1 AKA Baulandkammer und 0,1 AKA Mediation 3. Kammer (ab 1. April 2018) Vorsitzende: Vizepräsidentin des VG Koar 0,8 AKA stellvertretende Vorsitzende: Richterin am VG Ebner 0,8 AKA* 1. weiteres Mitglied: Richter am VG Antoni 1,0 AKA 2. weiteres Mitglied: Richter Pröger 1,0 AKA 3. weiteres Mitglied: Richterin Bölke 1,0 AKA 4,6 AKA * 0,1 AKA Baulandkammer und 0,1 AKA Mediation 14

15 4. Kammer Vorsitzender: Vorsitzender Richter am VG Wagner 1,0 AKA stellvertretender Vorsitzender: Richter am VG Müller 1,0 AKA 1. weiteres Mitglied: Richter am VG Thull 1,0 AKA 2. weiteres Mitglied: Richter Dr. Gork 1,0 AKA 3. weiteres Mitglied: Richter Strobel 1,0 AKA 5,0 AKA 5. Kammer Vorsitzender: Präsident des VG Dr. Schaffarzik 0,2 AKA stellvertretender Vorsitzender: Richter am VG Emmrich 1,0 AKA 1. weiteres Mitglied: Richterin am VG Kinder 1,0 AKA 2. weiteres Mitglied: Richter Külzer 1,0 AKA 3. weiteres Mitglied: Richter Morgenstern 1,0 AKA 4,2 AKA 6. Kammer Vorsitzender: Vorsitzender Richter am VG Lenz 1,0 AKA stellvertretende Vorsitzende: Richterin am VG Tritschler 1,0 AKA 1. weiteres Mitglied: Richter am VG Quirmbach 1,0 AKA 2. weiteres Mitglied: Richter Behr 1,0 AKA 3. weiteres Mitglied: Richterin Sohr 1,0 AKA 5,0 AKA 15

16 7. Kammer Vorsitzender: Vorsitzender Richter am VG Jenkis 0,9 AKA* stellvertretender Vorsitzender: Richter am VG Artus 0,9 AKA** 1. weiteres Mitglied: Richter am VG Hellwig 1,0 AKA 2. weiteres Mitglied: Richter König 1,0 AKA 3. weiteres Mitglied: Richterin Zimmermann 1,0 AKA 4,8 AKA * 0,1 AKA Mediation ** 0,1 AKA Pressesprecher C Vertretung der hauptamtlichen Richter 1. Es werden vertreten: a) Die Zuständigkeit und Vertretung innerhalb der Kammern richtet sich nach dem kammerinternen Geschäftsverteilungsplan ( 21 g GVG). b) Wenn eine Vertretung innerhalb der Kammer nicht mehr möglich ist, werden vertreten: verhinderte Richter der 7. Kammer durch die Richter der 6., danach der 5., 4., notfalls der 3., 2., 1. Kammer; verhinderte Richter der 6. Kammer durch die Richter der 5., danach der 4., 7., notfalls der 2., 1., 3. Kammer; verhinderte Richter der 5. Kammer durch die Richter der 4., danach der 7., 6., notfalls der 1., 3., 2. Kammer; verhinderte Richter der 4. Kammer durch die Richter der 7., danach der 6., 5., notfalls der 16

17 3., 2., 1. Kammer; verhinderte Richter der 3. Kammer durch die Richter der 2., danach der 1., notfalls der 7., 6., 5., 4. Kammer; verhinderte Richter der 2. Kammer durch die Richter der 1., danach der 3., notfalls der 6., 5., 4., 7. Kammer; verhinderte Richter der 1. Kammer durch die Richter der 3., danach der 2., notfalls der 5., 4., 7., 6. Kammer. c) Bei Befangenheitsentscheidungen erfolgt die Vertretung innerhalb der 1. bis 3. und 4. bis 7. Kammer in umgekehrter Reihenfolge; dies gilt entsprechend für die weitere Vertretung im Notfall. 2. Zur Vertretung gemäß Ziffer 1. Buchstabe b) berufen sind zunächst im Besetzungsplan unter B (Besetzung der Kammern mit hauptamtlichen Richtern) an letzter Stelle genannte Mitglied der Kammer und danach die Mitglieder der Kammer in aufsteigender Reihenfolge. 3. Bei Verhinderung des Vorsitzenden und seines Vertreters führen die verbleibenden Kammermitglieder den Vorsitz im Spruchkörper in absteigender Reihenfolge. Sind sämtliche einer Kammer angehörenden Lebenszeitrichter verhindert, führt der zur Vertretung herangezogene Lebenszeitrichter bei mehreren der Dienstältere, bei gleichem Dienstalter der Lebensältere den Vorsitz. Das Dienstalter richtet sich nach 20 DRiG. Eine Dienstaltersliste, die der Präsident stets auf dem Laufenden hält, ist dem Geschäftsverteilungsplan als Anlage 1 beigefügt. 4. Der Präsident wird nur dann zur Vertretung herangezogen, wenn kein anderer Richter zur Verfügung steht. Er übernimmt in diesem Falle den Vorsitz. 17

18 D Ehrenamtliche Richter 1. Die ehrenamtlichen Richter sind entsprechend ihrer Kammerzuteilung in der Reihenfolge heranzuziehen, die sich aus der Anlage 2 zum Geschäftsverteilungsplan ergibt. 2. Bei mehrtägigen Sitzungen wirken dieselben ehrenamtlichen Richter mit. Alle Sitzungen zusammen gelten als ein einheitlicher Sitzungstag. 3. Wird ein Sitzungstag anberaumt, der vor einem zeitlich späteren Sitzungstag liegt, zu dem die ehrenamtlichen Richter bereits geladen worden sind, so sind zu dem nachträglich anberaumten früheren Sitzungstag die nächstfolgenden ehrenamtlichen Richter heranzuziehen. 4. Ist ein ehrenamtlicher Richter verhindert, so ist der nächste noch nicht geladene ehrenamtliche Richter heranzuziehen. Die Heranziehung des verhinderten ehrenamtlichen Richters ist nicht nachzuholen. 5. Erhält das Gericht von der Verhinderung eines ehrenamtlichen Richters erst sieben Kalendertage oder weniger vor dem Sitzungstag Kenntnis, so ist ein ehrenamtlicher Richter nach der Hilfsliste heranzuziehen. Die Heranziehung erfolgt in der sich aus der Anlage 2 ergebenden Reihenfolge. Gleiches gilt im Falle der Verhinderung eines ehrenamtlichen Richters nach Beginn der Sitzung. 18

19 E Güterichter 1. Zu Richtern gemäß 173 S. 1 VwGO i.v.m. 278 Abs. 5 ZPO, die als Methode der Konfliktbeilegung die Mediation einsetzen, werden bestimmt: Richterin am VG Ebner Vorsitzender Richter am VG Jenkis Richterin am VG Mularcyk 2. Im Kollisionsfall geht die Durchführung von Mediationsverfahren der Tätigkeit des Richters in der Kammer vor. gez.: Dr. Schaffarzik Präsident des VG 19

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