G E S C H Ä F T S V E R T E I L U N G d e s V e r w a l t u n g s g e r i c h t s H a l l e. für das Geschäftsjahr 2017

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1 ABSCHRIFT G E S C H Ä F T S V E R T E I L U N G d e s V e r w a l t u n g s g e r i c h t s H a l l e für das Geschäftsjahr 2017 vom 28. November 2016 in der Fassung vom Teil: Besetzung der Kammern 1: Berufsrichter Kammer Vizepräsident des Verwaltungsgerichts Dr. Albrecht Vors. Richterin am Verwaltungsgericht Baus Richter am Verwaltungsgericht Harms stellv. Vors. Richterin am Sozialgericht Büschel Kammer Präsident des Verwaltungsgerichts Meyer-Bockenkamp Vors. Richterin am Verwaltungsgericht Pampel stellv. Vors. Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Saugier

2 Kammer Vizepräsident des Verwaltungsgerichts Dr. Albrecht Die Tätigkeit in der 1. Kammer hat Vorrang. Richter am Verwaltungsgericht Schade Vors. stellv. Vors. Richterin Dr. Haas Kammer Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Weber Vors. Richter am Verwaltungsgericht Ludwig stellv. Vors. Richterin am Verwaltungsgericht Mengershausen Kammer Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Pfersich Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Nuckelt Vors. stellv. Vors. Richter am Verwaltungsgericht Fichtner Kammer Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Helms Richterin am Verwaltungsgericht Kopatsch Vors. stellv. Vors. Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Völker-Clausen

3 Kammer Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Fenzel Richterin am Verwaltungsgericht Braun Vors. stellv. Vors. Richterin am Verwaltungsgericht Ludwig Richterin Dr. Kessler-Jensch 8. Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Fenzel Richterin am Verwaltungsgericht Braun Vors. stellv. Vors. 9. Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Fenzel Richterin am Verwaltungsgericht Braun Vors. stellv. Vors Kammer für Güterichterverfahren Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Fenzel Kammer für Güterichterverfahren Richterin am Verwaltungsgericht Ludwig Kammer für Güterichterverfahren Richterin am Verwaltungsgericht Kopatsch

4 4 2: Vertretung 1. Kann der Vorsitzende einer Kammer nicht nach 21 f GVG und 28 Abs. 2 Satz 1 DRiG von einem Mitglied der Kammer vertreten werden, so richtet sich die Vertretung des Vorsitzenden nach den Grundsätzen des Absatzes 2, Satz 2; dabei treten zunächst die bestellten Vorsitzenden der anderen Kammern ein, wenn auch diese verhindert sind, ihre bestellten Vertreter und dann die übrigen Richter. 2. Die beisitzenden Richter einer Kammer werden, soweit die Vertretung innerhalb dieser Kammer nicht durchgeführt werden kann, von den beisitzenden Richtern einer anderen Kammer vertreten; zur Vertretung ist das dienstjüngere Mitglied vor dem dienstälteren berufen, der bestellte Stellv. Vorsitzende jedoch an letzter Stelle. Dabei werden vertreten: Die Richter der 1. Kammer von denen der 2. Kammer, die Richter der 2. Kammer von denen der 3. Kammer, die Richter der 3. Kammer von denen der 4. Kammer, die Richter der 4. Kammer von denen der 5. Kammer, die Richter der 5. Kammer von denen der 6. Kammer, die Richter der 6. Kammer von denen der 7. Kammer, die Richter der 7. Kammer von denen der 1. Kammer und die Fachkammern für Bundes-und Landespersonalvertretungssachen von denen der 1. Kammer. Sind die nach der vorstehenden Regelung berufenen Vertreter verhindert, so übernehmen deren Vertreter die Vertretung, bis die Reihenfolge erschöpft ist. Ist auch dann keine Kammerbesetzung gewährleistet, so treten die Kammervorsitzenden nach den Grundsätzen der Ziff. 2 Sätze 2 bis 3 als Beisitzer hinzu. 3. Ein Richter wird bei der Vertretung übergangen, wenn bei seiner Mitwirkung die Kammer nicht mit der erforderlichen Anzahl von Richtern auf Lebenszeit besetzt ist. Entsprechendes gilt, wenn schon sein Ehegatte zur Mitwirkung berufen ist. Ein teilzeitbeschäftigter Richter ist von der Vertretung in anderen Kammern ausgenommen; dasselbe gilt für einen Richter, der mehreren mit Nummern bezeichneten Kammern zugeteilt ist. Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die Liste der an sich zur Vertretung berufenen Richter erschöpft ist. Dann sind zunächst die Teilzeit-Richter, ersatzweise die mehrfach zugeteilten, schließlich die Richter des Satzes 2 zur Vertretung berufen; die Vorsit-

5 5 zenden werden zuletzt herangezogen; mehrfach zugeteilte Richter gelten als Mitglieder der Kammer, für welche der Vorrang ihrer Tätigkeit bestimmt ist. 4. Beschließt die Kammer die Fortsetzung der Verhandlung an einem anderen Tag, so wirken die Richter des ersten Tages mit. Das Gleiche gilt, wenn eine auswärtige Sitzung der Kammer mit unterschiedlichen Sachen über mehrere aufeinander folgende Werktage dauert. 5. Die Güterichter vertreten sich in der bezifferten Reihenfolge ( 5 Nr. 10, 11 und 12). 3: Ehrenamtliche Richter 1. Die Kammern sind mit den aus der Anlage ersichtlichen ehrenamtlichen Richtern besetzt (Hauptliste der jeweiligen Kammer). 2. Die ehrenamtlichen Richter werden entsprechend der Reihenfolge der Sitzungen nach der Reihenfolge herangezogen, welche die Hauptliste für die jeweilige Kammer festlegt. Als frühere Sitzung gilt diejenige, deren Termin zuerst bestimmt worden ist, bei gleichzeitiger Bestimmung die zeitlich frühere Sitzung. Die Heranziehung gilt als vorgenommen, wenn die Benachrichtigung des jeweiligen ehrenamtlichen Richters zur Post gegeben ist. Verhinderungen herangezogener ehrenamtlicher Richter wirken sich auf die weitere Reihenfolge der Heranziehung nicht aus; das Gleiche gilt, wenn die Sitzung, zu welcher herangezogen ist, ausfällt. 3. Ist ein ehrenamtlicher Richter rechtlich ( 54 VwGO) oder tatsächlich verhindert (Verhinderung), so wird er durch den nach der Hauptliste Nächstberufenen vertreten, der noch nicht herangezogen worden ist. 4. Kann in den Fällen unvorhergesehener Verhinderung einzelner ehrenamtlicher Richter nicht nach Absatz 2 und 3 verfahren werden, ist von der jeweiligen Hilfsliste der Kammer auszugehen.

6 6 Für die Heranziehung nach der Hilfsliste gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend; die Heranziehung nach der Hilfsliste gilt jedoch nicht als Heranziehung aufgrund der Hauptliste. Bei auswärtigen Sitzungen kann ein örtlich näher erreichbarer ehrenamtlicher Richter aus der Hauptliste ausgewählt werden Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 gelten entsprechend. 2. Teil: Zuständigkeit der Kammern 4: Grundsatz 1. Die Kammern sind zur Entscheidung über Klagen und Anträge berufen, die zu den in 5 aufgeführten Sachgebieten gehören. 2. Das Sachgebiet bestimmt sich nach dem Streitgegenstand der Klage, bei Anträgen nach demjenigen der Hauptsache. 3.1 Bei einem Sachgebiet mit der Endziffer Null besteht eine Auffangzuständigkeit für Streitigkeiten, die sich keinem Untersachgebiet (andere Endziffer als Null) zuordnen lassen oder deren Untersachgebiet durch 5 nicht zugeteilt ist. 3.2 Dies gilt nicht bei Nebenzuteilungen (insbesondere durch Klammerzusätze), wenn die Ordnungsnummer mit der Endziffer Null lediglich zusätzlich (nicht an erster Stelle) aufgeführt ist. 3.3 Der Geschäftsverteilungsplan stellt insoweit auf das Sachgebiets-Verzeichnis für die Zählkarten-Statistik ab, das nachrichtlich in der Anlage mitgeteilt wird. 4.1 Sind für ein Rechtsschutzgesuch nach 5 mehrere Kammern zuständig, ohne dass eine Regelung durch 7, 8 getroffen ist, und kann über das Gesuch nur einheitlich entschieden werden, so ist die Kammer zuständig, deren Sachgebiet im Schwerpunkt betroffen ist. 4.2 Für diese Beurteilungen ist bei Geldleistungen im Zweifel auf die Höhe der einzelnen Beträge abzustellen, die den jeweiligen Sachgebieten zuzuordnen sind.

7 7 5.1 Lässt sich der Streitgegenstand einer Sache bei deren Eingang nicht bestimmen, so wird die Sache der für sonstige Rechtsgebiete zuständigen Kammer zugeteilt. 5.2 Sobald sich der Streitgegenstand bestimmen lässt, gibt diese Kammer die Sache an die für den Streitgegenstand zuständige Kammer ab. 5.3 Hält diese sich nicht für zuständig, so holt sie die Entscheidung des Präsidiums ein. 6. Die einer anderen Kammer zugeteilte Streitsache kann mit Ausnahme der Fälle des Sachzusammenhangs und der Fälle der Nrn. 5.1 und 5.2 nur innerhalb von sechs Monaten nach Eingang an die für den Streitgegenstand zuständige Kammer abgegeben werden. 7. Für Klagen und Anträge aus dem Sachgebiet des Enteignungsrechts (0960) ist diejenige Kammer zuständig, deren Sachgebiet materiell im Schwerpunkt betroffen ist (z. B. Enteignungen nach dem Energie- oder Straßenrecht). 8. Für die Asylverfahren und ausländerrechtlichen Verfahren von Staatenlosen ist die Kammer zuständig, bei welcher die asylrechtliche Zuständigkeit für das Land liegt, in welchem sich der Betreffende zuletzt nicht nur vorübergehend aufgehalten hat. Bei ungeklärter Staatsangehörigkeit ist diejenige Kammer zuständig, welche das Land bearbeitet, auf welches die Abschiebungsandrohung lautet; lautet die Abschiebungsandrohung nicht auf ein bestimmtes Land, so gilt Satz 1 entsprechend. Ist sowohl die Staatsangehörigkeit ungeklärt als auch der letzte Aufenthaltsort des Betreffenden nicht zweifelsfrei bestimmbar, so ist diejenige Kammer zuständig, welcher die Verfahren von Asylbewerbern mit der Staatsangehörigkeit zugewiesen sind, die der Betreffende geltend macht. Sind in einem Bescheid Asylbewerber unterschiedlicher Staatsangehörigkeit erfasst, ist die Kammer zuständig, die für die im Bescheid an erster Stelle genannte volljährige Person zuständig ist.

8 8 5: Sachliche Zuständigkeit Kammer a) Recht zur Regelung offener Vermögensfragen einschließlich Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsrecht sowie Recht der verwaltungsrechtlichen und beruflichen Rehabilitierung 1200 b) Parlaments- und Parteienrecht sowie Europa-, Bundestagsund Landtagswahlrecht, Wahl, Sparkassenrecht, , 0150 Recht der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, 0160, 0170 (ohne Staatsaufsicht ) c) Wirtschaftsverfassung, Wirtschaftslenkung, Marktordnung 0410, 0411, einschl. Milchquote, Preisrecht, Außenwirtschaft (jedoch ohne Kammerbeiträge) d) Post-, Fernmelde- und Telekommunikationsrecht (einschließlich Abgaben) 0450 e) Ausländerrecht und Staatsangehörigkeitsrecht, 0600, 0532 soweit nicht anderen Kammern zugewiesen f) sonstige Rechtsgebiete, die in diesem Paragraphen 1700 nicht genannt und anderen Kammern zugewiesen sind g) Verfahren über den registergestützten Zensus 0536 h) Polizei- und Ordnungsrecht mit Ausnahme sachgebietsübergreifender Abschleppverfahren und des Versammlungsrechts i) Recht der Kirchen 0260 j) Asylbewerber betreffende Maßnahme der Ausländerbehörden 0600 für die Länder, für welche die Kammer die Zuständigkeit in Asylverfahren hat k) Asylrecht für Staatsangehörige aus den Staaten Afghanistan, 0700, 0730 Gambia, Ghana, Guinea, Liberia, Mali, Mauretanien, 0800, 0830 Niger, Senegal, Tunesien und Westsahara sowie aus den Ländern, für die keine Zuständigkeit einer anderen Kammer gegeben ist

9 Kammer a) Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebau- 0920, 0930, förderungsrecht einschließlich Städtebauförderungs Abgabe und Denkmalschutzrecht b) Erschließungsbeiträge 1131 c) Ausbaubeiträge 1132 d) Kur- und Fremdenverkehrsbeiträge 1133 e) Wohnungsaufsichtsrecht 0562 f) Wohnungsbauförderungsrecht und Wohnungsbindungsrecht einschließlich Mietpreisbildung, Zweckentfremdung und Investitionszulagengesetz; jedoch ohne 0561 Subventionen und Zuwendungen g) Bescheinigungen aufgrund abgabenrechtlicher 1160 Vorschriften h) Kataster- und Vermessungsrecht 0950 i) Kommunale Steuern 1111 j) Abfallbeseitigung und Bodenschutz 1020, 1060 k) Immissionsschutzrecht 1021 l) Umweltinformationsgesetz, Informationszugangsgesetz, IFG und VIG 1070, 1730 m) Kammerbeiträge , , n) Asylbewerber betreffende Maßnahme der Ausländerbehörden für die Länder, für welche die Kammer die Zuständigkeit in Asylverfahren hat 0600 o) Asylrecht für Staatsangehörige aus afrikanischen Staaten, soweit nicht anderen Kammern zugewiesen, sowie für die 0700, 0730, Staaten Amerika, Syrien (s. 7 Nr. 1.3) 0800, 0830

10 Kammer a) Vergabe und Verteilung von Studienplätzen 0300 einschließlich der sog. unechten Verfahren der Stiftung Hochschulstart d. h., Verfahren, die - unter interner Inanspruchnahme der Stiftung Hochschulstart - die Studienvergabe durch die Hochschule selbst betreffen Verteilung von Studienplätzen durch die Stiftung Hochschulstart b) Kommunalrecht (mit Ausnahme von Hausverboten, ) 0140 c) Anschluss- und Benutzungszwang 1170 d) Versammlungsrecht 0512 e) Wasserrecht einschl. Wasserentnahmeentgelt und 1030 Wasserverbandsbeitrag sowie Abgaben und Umlagen von Gewässerunterhaltungsverbänden f) Asylbewerber betreffende Maßnahmen der Ausländer behörde für die Länder, für welche die Kammer die Zuständigkeit in Asylverfahren hat g) Asylrecht für Staatsangehörige aus Iran und Syrien 0700, 0730, (s. 7 Nr. 1.3) 0800, Kammer a) Abwasserabgaben nach dem AbwAG 1100 b) Abwassergebühren und Trinkwassergebühren 1120 c) Abwasserbeiträge und Trinkwasserbeiträge 1130 d) Haus-(Grundstücks-)anschlusskosten 1140 e) Benutzungsgebühren (ohne Kindergartengebühren) 1120, 1121, 1122 f) Gewerbe-, Handwerks- und Gaststättenrecht 0420 g) Natur- und Landschaftsschutz 1023 einschl. Artenschutz

11 11 h) Jagd-, Forst- und Fischereirecht 0440 i) Lotterierecht und Recht der Orden und Ehrenzeichen 0570, 0580 j) Asylbewerber betreffende Maßnahme der Ausländerbehörden für die Länder, für welche die Kammer die Zuständigkeit in Asylverfahren hat 0600 k) Asylrecht für Staatsangehörige aus den Staaten Bangladesch, Sri Lanka, Pakistan, Indien, China, Sierra-Leone, Taiwan, 0700, 0730, Somalia, Äthiopien, Eritrea, Algerien und Marokko 0800, Kammer a) Öffentliches Dienstrecht (mit Ausnahme der 1300 Laufbahnprüfung und des Disziplinarrechts (ohne ) b) Öffentliches Dienstrecht der Hochschullehrer 0220 c) Juristischer Vorbereitungsdienst (mit Ausnahme des Prüfungsrechts) d) Berg- und Energierecht, Atom- und Strahlenschutzrecht e) Wehrpflichtrecht, Recht der Kriegsdienstverweigerung 1350, 1351, 1352, und Dienstrecht des Zivilschutzes, Anträge nach 1353, PostPersRG f) Recht der Richtervertretungen 1390 g) Recht der freien Berufe (einschl. Kammerrecht), 0460, 0412 ohne Prüfungsrecht, Industrie- und Handelskammer sowie Steuerberaterkammern h) Recht der Beliehenen 0470 i) Asylbewerber betreffende Maßnahme der Ausländerbehörden für die Länder, für welche die Kammer die Zuständigkeit in Asylverfahren hat 0600 j) Asylrecht für Staatsangehörige aus den Staaten Kosovo, 0700, 0730, Bosnien, Herzegowina, Mazedonien, Montenegro, Serbien 0800, 0830 und UdSSR (s. 7 Nr. 1.3)

12 Kammer a) Friedhofs- und Bestattungsrecht 0146 b) Schulrecht, Prüfungsrecht 0210 (einschl. Laufbahnprüfungen) c) Hochschulrecht (ohne das Recht der Hochschullehrer und ohne NC-V erfahren), 0220, 0230 Wissenschaft und Kunst d) Straßen- und Wegerecht 1040 e) Eisenbahn-, Kleinbahn-, Bergbahn- und Wasserstraßenrecht 0480 f) Gesundheit, Hygiene, Lebens- und Arzneimittelrecht, 0540, 1050 Gentechnik g) Film- und Presserecht sowie Rundfunk- und 0240, 0250 Fernsehrecht einschl. Gebührenbefreiung und Rundfunkgebühren h) Erwachsenenbildungsrecht i) Ausbildungs- und Studienförderungsrecht 1524 j) Asylbewerber betreffende Maßnahme der Ausländerbehörden für die Länder, für welche die Kammer die Zuständigkeit in Asylverfahren hat 0600 k) Asylrecht für Staatsangehörige aus den Staaten Burkina Faso, 0700, 0730 Nepal, Laos, Kambodscha, Vietnam, Türkei und Syrien 0800, 0830 (s. 7 Nr. 1.3)

13 Kammer a) Wohngeldrecht, Sozialrecht, Unterhaltsvorschussrecht, 1500 ohne Schwerbehindertenrecht, Jugend- und Mutterschutzrecht, 1524 mit Ausnahme des Ausbildungs- und Studienförderungsrechts, Kindergartenrecht, Heimrecht, Kriegsfolgenrecht 1600 b) Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft 0430 c) sonstiges Wirtschaftsrecht einschl. Krankenhausrecht 0490 d) Verkehrsrecht e) sachgebietsübergreifende Abschleppverfahren f) Kindergartengebühren 1120 g) Asylbewerber betreffende Maßnahme der Ausländerbehörden für die Länder, für welche die Kammer die Zuständigkeit in Asylverfahren hat 0600 h) Asylrecht für Staatsangehörige aus den Staaten Albanien, Estland, Lettland, Litauen, Ägypten, Jordanien, Israel, 0700, 0730, Saudi-Arabien und den Libanon, Syrien 0800, 0830 (siehe auch 7 Nr. 1.3) 8. Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen Personalvertretungsrecht des Bundes und Streitigkeiten nach 60 Satz 2 DRiG Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen Personalvertretungssachen des Landes Sachsen-Anhalt und Streitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat und Personalvertretung 1382

14 Kammer für Güterichterverfahren Güterichterverfahren mit den im GR-Register geführten Aktenzeichen mit den Endziffern 1, 4, 7 und Kammer für Güterichterverfahren Güterichterverfahren mit den im GR-Register geführten Aktenzeichen mit den Endziffern 2, 5 und Kammer für Güterichterverfahren Güterichterverfahren mit den im GR-Register geführten Aktenzeichen mit den Endziffern 3, 6 und 9 6: Annex-Zuständigkeiten 1. Bei den folgenden Streitigkeiten richtet sich die Zuständigkeit nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis und dessen Zuordnung zu einem der in 5 aufgeführten Sachgebiete: 1. Kosten des Verwaltungsverfahrens, 2. Verwaltungsvollstreckung, 3. Ansprüche auf Folgenbeseitigung und Entschädigung. 2.1 Rechtshilfe-Ersuchen (AR II) werden den Kammern nach ihrer sachlichen Zuständig- keit entsprechend 5 zugeteilt. 2.2 Ist für ein Sachgebiet die sachliche Zuständigkeit mehrerer Kammern gegeben, so werden die eingehenden Sachen insoweit gleichmäßig nach der Reihenfolge ihres Eingangs verteilt. 2.3 Das Gleiche gilt, wenn für die Hauptsache der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben wäre. 2.4 Sind Rechtshilfeersuchen - etwa nach 180 VwGO - an einen bestimmten Richter zu

15 15 richten, sind die Richter der jeweils zuständigen Kammer, beginnend mit dem dienstjüngsten Richter, in der Reihenfolge ihres Dienstalters zuständig. 3. Sind mehrere Kammern für dasselbe Sachgebiet zuständig, so wird die Sache in den Fällen des 7 entsprechend dieser Vorschrift nach dem Anfangsbuchstaben zugeteilt; im Übrigen gilt der Eingang als sonstige Streitsache. 7: Zuständigkeit mehrerer Kammern 1.1 Soweit sich die Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben des Klägers richtet, ist der Familienname der Privatperson maßgebend, die sachlich beteiligt ist, bei mehreren Beteiligten der Familienname, der nach der alphabetischen Reihenfolge der erste ist. Bei juristischen Personen, Vereinigungen und Behörden gilt Satz 1 entsprechend. 1.2 Adelsprädikate und sonstige getrennt geschriebene Namensteile gelten nicht als Bestandteil des Namens. 1.3 Sonderregelung für Verfahren syrischer Asylbewerber: Die neu eingehenden Verfahren werden im Verhältnis 1 : 1 : 1 : 1 der 2., 3., 6. und 7. Kammer zugewiesen. 8: Sachzusammenhang 1. Ist in demselben Sachzusammenhang bei einer Kammer bereits ein Verfahren anhängig, so ist, falls für das betreffende Sachgebiet mehrere Kammern zuständig sind oder waren, abweichend von 5 die Kammer zuständig, bei der das erste Verfahren anhängig ist. Ein Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz, das während der Anhängigkeit einer Klage über denselben Gegenstand eingeht, ist der Kammer zuzuteilen, die über die Hauptsache zu entscheiden hat. 2. Sachzusammenhang besteht bei Identität des Streitgegenstands, bei zusätzlichen Klagen und Anträgen aus demselben Lebenssachverhalt sowie im Verhältnis von Klage - zu selbständigen Antragsverfahren (z. B. auf einstweiligen Rechtsschutz oder

16 16 auf Prozesskostenhilfe) bei gleichem Streitgegenstand; im Asylrecht zwischen Asylverfahren der Familienangehörigen ( 26AsylG) sowie bei Personenidentität zwischen Asyl-und Zuweisungs-bzw. Verteilungsstreitigkeiten und bei Folgeanträgen i. S. d. 71 AsylG. 3.1 Die Anhängigkeit einer Sache i. S. d. Ziffer 1 dauert bis zur Verkündung der abschließenden Entscheidung über den Streitgegenstand in erster Instanz, bei nicht mündlich verkündeten Entscheidungen bis zum Eingang der unterschriebenen schriftlichen (vollständigen) Entscheidung bei der Geschäftsstelle; soweit auf die Beschwerde hin eine Abhilfe-Entscheidung möglich ist, gilt diese als die abschließende. 3.2 Hat sich der Streitgegenstand durch Rücknahme, Erledigungs-Erklärungen, Vergleich oder durch eine Entscheidung nach 81 des Asylgesetzes erledigt, so endet die Anhängigkeit erst mit der Kostenentscheidung bzw. der Entscheidung im Abhilfeverfahren, bei einem Vergleich, welcher keine Kostenentscheidung mehr erfordert, mit der Wirksamkeit des Vergleichs. 4.1 Eine Klage, die nach Ende der Anhängigkeit eines Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz oder auf Prozesskostenhilfe über denselben Gegenstand eingeht, ist der Kammer zuzuteilen, die im früheren Verfahren entschieden hat, wenn sie für dieses Sachgebiet noch zuständig ist. 4.2 Dasselbe gilt für einen Abänderungsantrag in Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz nach 80 VII VwGO, für ein Vollstreckungsverfahren nach 167 ff. VwGO oder für einen nachfolgenden Streit um die Wirksamkeit der Erledigung. 4.3 Für unselbständige Anträge, insbesondere Anträge auf Streitwertfestsetzung, Kostenerinnerung und auf Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren, ist die Kammer zuständig, die im früheren Verfahren entschieden hat. 4.4 Von einem Rechtsmittelgericht zurückverwiesene Sachen werden der Kammer zugeteilt, deren Entscheidung aufgehoben worden ist, wenn diese Kammer für das Sachgebiet noch zuständig ist. Anderenfalls ist sie der Kammer zuzuteilen, die bei einem Neueingang der Sache zuständig wäre.

17 17 3. Teil: Entscheidungen durch das Präsidium 9: Bestimmung der Zuständigkeit durch das Präsidium 1. Das Präsidium entscheidet, wenn 1. die Zuständigkeit mehrerer Kammern des Gerichts in Betracht kommt, ohne dass eine Regelung nach 7 getroffen ist, 2. Zweifel über die Verteilung im Einzelfall zwischen den Kammern in Auslegung dieses Geschäftsverteilungsplans nicht auszuräumen sind i Abs. 2 GVG i. V. m. 4 VwGO bleibt unberührt. 3.1 Bei Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz (Anträge nach 80, 123 VwGO) und bei Vollstreckungsverfahren ( 167 ff. VwGO) kann eine Entscheidung des Präsidiums nicht mehr nach Absätzen 1 oder 2 verlangt werden, wenn seit Eingang der Sache beim Verwaltungsgericht Halle ein Monat verstrichen ist. 3.2 Die Frist ist nur durch Eingang des Antrags beim Vorsitzenden des Präsidiums gewahrt. 10: Übergangsvorschriften 1. Im Falle des 6 Nr. 2 läuft die Reihenfolge der Verteilung über den hinaus weiter. 2. Für die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter läuft die Reihenfolge nach den am 31. Dezember 2016 geltenden Listen in der am 01. Januar 2017 geltenden Fassung weiter. 3. Die am anhängigen Verfahren syrischer Asylbewerber verbleiben in den jeweiligen Kammern mit der Ausnahme der in den Anlagen aufgeführten Verfahren. Diese gehen zum Zwecke des Belastungsausgleichs auf die 6. Kammer über.

18 18 4. Die am anhängigen Verfahren von Asylbewerbern aus der UdSSR gehen mit Ausnahme der bereits terminierten Verfahren und derjenigen Verfahren, in denen bereits über PKH entschieden ist, auf die 5. Kammer über. 5. Das bereits terminierte wasserrechtliche Verfahren 4 B 104/16 HAL verbleibt in der 4. Kammer. 6. Die am anhängigen Verfahren iranischer Asylbewerber gehen mit Ausnahme der bereits terminierten Verfahren und derjenigen Verfahren, in denen bereits über PKH entschieden worden ist, auf die 3. Kammer über. 7. Zum Zwecke des Belastungsausgleichs gehen aus der 7. Kammer 80 Verfahren und aus der 2. Kammer 50 Verfahren syrischer Asylbewerber gleichmäßig über den Eingangszeitraum verteilt gemäß der dem Geschäftsverteilungsplan beigefügten Verfahrensliste auf die 6. Kammer über. Die mit den aufgelisteten Verfahren in Sachzusammenhang stehenden Verfahren von Familienangehörigen gehen darüber hinaus ebenfalls auf die 6. Kammer über. Meyer-Bockenkamp Dr. Völker-Clausen Ludwig Schade Braun Dr. Saugier Kopatsch Ri'inVG Dr. Saugier ist urlaubsbedingt gehindert, ihre Unterschrift zu leisten. Meyer-Bockenkamp Anlagen: Verzeichnis der ehrenamtlichen Richter (Anlage zu 3 Abs. 1) Verzeichnis zum Abschnitt Sachgebiet der Zählkarten (Anlage zu 4 Abs. 3) Liste syrischer Asylverfahren 2. Kammer Liste syrischer Asylverfahren 7. Kammer

19 A N L A G E zum Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2017 Die Kammern sind mit ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern besetzt, die am 7. Januar 2015 für die Wahlperiode ab 1. Februar 2015 gewählt worden sind. Ihre Verteilung auf die einzelnen Kammern ergibt sich aus der folgenden Liste: 1. Kammer 1. Erben, Iris 2. Fechner, Horst 3. Hänel, Ulrich 4. Kirsch, Undine 5. Strobel, Yvonne 6. Tauche, Barbara 2. Kammer 1. Arnold, Eva 2. Bellmann, Henry 3. Bräsecke, André 4. Eichner, Susann 5. Ewerz, Carsten 6. Frölich, Sandra 7. Kästner, Caterina 8. Kettner, Hans 9. Kindel, Henry 10. Kunow, Hans-Jürgen 11. Löffler, Jörg 12. Maennicke, Martina 13. Rauball, Gudrun

20 2 3. Kammer 1. Geiger, Claudia 2. Kunow, Hans-Jürgen 3. Mannchen, Petra 4. Misch, Werner 4. Kammer 1. Brauner-Götze, Ingrid 2. Dorscheid, Thomas 3. Harz, Roberto 4. Klause, Veronika 5. Latsch, Rolf 6. Steinberg, Rolf 5. Kammer 1. Enke, Eckhard 2. Geiger, Claudia 3. Mannchen, Petra 4. Misch, Werner 5. Peisker, Mario 6. Schirmer, Walburg 7. Schütt, Nicole 8. Sieg, Jochen 9. Spitze, Anett 10. Weinreich, Anke 11. Weise, Wolfgang 12. Zirnstein, Simone

21 3 6. Kammer 1. Haak, Nadine 2. Kaiser, Barbara 3. Lehmann, Bernd 4. Meyer, Wolfgang 5. Nonnewitz, Hubert 6. Röber, Inge 7. Schaller, Bettina 8. Schneider, Britta 9. Schröter, Wilfried 10. Schuster, Jürgen 11. Trute, Claudia 7. Kammer 1. Dolge, Gerald 2. Glaubel, Ralf 3. Gottschlich, Claus-Jürgen 4. Hermann, Barbara 5. Jecht, Dirk 6. Kultscher, Annerose

22 4 H I L F S L I S T E für die ehrenamtlichen Richter 1. Kammer 1. Fechner, Horst 2. Hänel, Ulrich 3. Kirsch, Undine 4. Tauche, Barbara 2. Kammer 1. Ewerz, Carsten 2. Kästner, Caterina 3. Kunow, Hans-Jürgen 4. Hänel, Ulrich 3. Kammer 1. Ewerz, Carsten 2. Geiger, Claudia 3. Mannchen, Petra 4. Misch, Werner 4. Kammer 1. Steinberg, Rolf 2. Misch, Werner 3. Brauner-Götze, Ingrid 4. Geiger, Claudia

23 5 5. Kammer 1. Ewerz, Carsten 2. Geiger, Claudia 3. Mannchen, Petra 4. Misch, Werner 6. Kammer 1. Haak, Nadine 2. Trute, Claudia 3. Schröter, Wilfried 4. Hänel, Ulrich 7. Kammer 1. Misch, Werner 2. Ewerz, Carsten 3. Hänel, Ulrich 4. Kästner, Caterina

24 Katalog der Sachgebietsschlüssel (Stand: ) Anlage 11 Erläuterung: Maßgeblich für die Eintragung des Schlüssels ist der Schwerpunkt des Verfahrens. Für nachträgliche Änderungen des Sachgebiets gilt 5. Die Schlüssel für die Sachgebiete sind vierstellig. Die ersten beiden Stellen bilden die Geschäftsnummern nach PEBB Y Fach ab (z. B "Polizei-, Ordnungs- und Wohnrecht"), die dritte Stelle die Untergruppe (z. B "Ordnungsrecht") und die letzte Stelle das Einzelsachgebiet (z. B "Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz").Treffen innerhalb einer Geschäftsnummer nach PEBB Y Fach mehrere Schlüssel zu, so hat das Einzelsachgebiet Vorrang vor der Untergruppe, die Untergruppe Vorrang vor der Geschäftsnummer. Z. B. sind bei einem Verfahren über Kommunalaufsichtsrecht (Nr ) nicht die Schlüssel (Kommunalrecht) oder (Parlaments-, Wahlund Kommunalrecht; Recht der juristischen Körperschaften des öffentlichen Rechts, Staatsaufsicht) für die Verfahrenserhebung einzutragen, sondern der Schlüssel Treffen mehrere Untergruppen bzw. Einzelsachgebiete innerhalb einer Geschäftsnummer zu, so ist diese bzw. die gemeinsame Untergruppe einzutragen.treffen Sachgebietsschlüssel aus verschiedenen Geschäftsnummern zu, so ist der Sachgebietsschlüssel aus der spezielleren Geschäftsnummer für die Verfahrenserhebung einzutragen. Z. B. sind in einem Verfahren wegen kommunaler Steuern (Nr ) weder die Sachgebietsschlüssel (Steuern) oder (Abgabenrecht) noch die Sachgebietsschlüssel oder (s. o.), sondern ist der Sachgebietsschlüssel für die Verfahrenserhebung einzutragen.bei einem selbstständig beantragten Prozesskostenhilfeverfahren ist der Sachgebietsschlüssel desjenigen Sachgebiets einzutragen, dem der spätere Antrag oder die Klage zur Hauptsache zuzuordnen wäre.bestehen Schwierigkeiten beim Ausfüllen dieses Abschnitts, so kann der Richter befragt werden Parlaments-, Wahl- und Kommunalrecht; Recht der juristischen Körperschaften des öffentlichen Rechts, Staatsaufsicht Parlamentsrecht Europa-, Bundestags- und Landtagswahlrecht Parteienrecht Kommunalrecht Verfassung, Verwaltung und Organisation der Gemeinden und Gemeindeverbände/ kommunalen Gebietskörperschaften Kommunalaufsichtsrecht Kommunalwahlrecht Finanzausgleich Bestattungs- und Friedhofsrecht Sparkassenrecht Staatsaufsicht über nichtkommunale juristische Personen des öffentlichen Rechts Verfassung und autonome Rechte der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschl. der Wasser- und Bodenverbände Bildungsrecht und Sport (ohne NC-Verfahren) Schulrecht Schulprüfungs- und Versetzungsrecht einschl. Nichtschülerprüfungen Schülerbeförderung und Kosten für Lernmittel Hochschulrecht (ohne NC-Verfahren) einschl. hochschulrechtliche Abgaben Recht der Hochschul- und Staatsprüfungen sowie der Anerkennung ausländischer Prüfungen Erlaubnis zum Führen eines ausländischen akademischen Grades Hochschulzugangsrecht, soweit Hochschulen ihre Aufnahmebedingungen durch Bewerber nicht als erfüllt ansehen (ohne Streitigkeiten um die Kapazitätsgrenzen, vgl. Nr ) Wissenschaft und Kunst Film- und Presserecht Rundfunk- und Fernsehrecht einschl. Beitragsbefreiung Recht der Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie der Ordensgesellschaften Erwachsenenbildungsrecht (ohne Berufsbildungsrecht) Sport Numerus-clausus-Verfahren Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen, soweit die Kapazitätsgrenzen streitgegenständlich sind, und die damit zusammenhängenden Immatrikulations- und Exmatrikulationsverfahren (NC-Verfahren) (ohne Verfahren, in denen die Hochschulen ihre Aufnahmebedingungen durch die Bewerber nicht als erfüllt ansehen, vgl. Nr ) Verteilung von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung Wirtschafts- und Wirtschaftsverwaltungsrecht, Landwirtschafts-, Jagd-, Forst- und Fischereirecht, Recht der freien Berufe Wirtschaftsverfassung, Wirtschaftslenkung, Marktordnung einschl. Preis-recht, Außenwirtschaftsrecht Subventionen, Anpassungshilfen, Stilllegungsprämien Industrie- und Handelskammern, Steuerberaterkammern, Handwerkskammern und andere Zusammenschlüsse wirtschaftlicher und berufsständischer Vereinigungen einschl. Abgabenrecht der berufs- und wirtschaftsständischen Körperschaften Beschränkungen aufgrund des 1 Abs. 3 des Energiesicherungsgesetzes Vergaberecht Finanzdienstleistungsaufsicht Gewerberecht einschl. berufliche Bildung (ohne Erwachsenenbildungsrecht) Gewerbeordnung Handwerksrecht Gaststättenrecht Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft einschl. Milchquoten (ohne Subventionen, Anpassungshilfen, Stilllegungsprämien, vgl. Schlüssel 04 11) Agrarordnung, Flurbereinigung Weinrecht Jagd-, Forst- und Fischereirecht Post-, Fernmelde- und Telekommunikationsrecht Recht der freien Berufe einschl. Kammerrecht (z. B. Apotheker, Architekten, Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer). - einschl. Abgabenrecht der berufs- und wirtschaftsständischen Körperschaften - ohne Aufgaben der Berufsgerichte (vgl. Nr ) Recht der Beliehenen, z. B. Schornsteinfegerrecht, Berufsrecht der Vermessungsingenieure Eisenbahn-, Kleinbahn-, Bergbahn- und Wasserstraßenrecht (ohne Enteignungsrecht vgl. Untergruppe ff.) Sonstiges Wirtschaftsrecht Krankenhausrecht einschl. Krankenhauspflegesätze Feiertagsgesetz Polizei-, Ordnungs- und Wohnrecht Polizeirecht Waffenrecht Versammlungsrecht Ordnungsrecht Polizeiliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen Obdachlosenrecht Vereinsrecht Sammlungsrecht

25 05 25 Brand- und Katastrophenschutz einschl. Rettungsdienstrecht Tierschutz

26 05 30 Personenordnungsrecht Namensrecht Staatsangehörigkeitsrecht Melderecht Pass- und Ausweisrecht Datenschutzrecht Verfahren nach dem Gesetz über den registergestützten Zensus Gesundheit, Hygiene, Lebens- und Arzneimittel (ohne Krankenhausrecht) Lebensmittelrecht Seuchenrecht, Viehseuchenrecht, Tierkörperbeseitigung Verkehrsrecht Recht der Fahrerlaubnisse einschl. Fahrerlaubnisprüfung Personenbeförderungsrecht Güterkraftverkehrsrecht Luftverkehrsrecht Wasserverkehrsrecht Eisenbahnverkehrsrecht Wohnrecht (ohne Wohngeldrecht) Wohnungsbauförderungsrecht und Wohnungsbindungsrecht einschl. Mietpreisbindung Wohnungsaufsichtsrecht Lotterierecht Recht der Titel, Orden und Ehrenzeichen (ohne akademische Grade) Ausländerrecht Asylrecht - Hauptsacheverfahren Asylrecht Verteilung von Asylbewerbern Dublin-Verfahren Verfahren nach 29a, 30 AsylG Asylrecht - Eilverfahren Asylrecht Verteilung von Asylbewerbern Dublin-Verfahren Verfahren nach 29a, 30 AsylG Raumordnung, Landesplanung, Bau-, Boden- und Städtebauförderungsrecht einschl. Enteignung Raumordnung, Landesplanung Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht Siedlungsrecht Streitigkeiten aus dem Reichssiedlungsgesetz Kleingartenrecht Kleinsiedlungsrecht Heimstättenrecht Denkmalschutz Kataster- und Vermessungsrecht Enteignungsrecht Streitigkeiten nach dem Bundesleistungsgesetz Streitigkeiten nach dem Schutzbereichsgesetz Streitigkeiten nach dem Landbeschaffungsgesetz Streitigkeiten nach den Sicherstellungsgesetzen (z. B. Wassersicherstellungsgesetz, Verkehrssicherstellungsgesetz, Ernährungssicherstellungsgesetz) Recht der vertraglich vereinbarten Beteiligung an den aus einer Bauleitplanung folgenden Kosten einschl. Erschließungsvertragsrecht Angelegenheiten des Wohnungseigentumsgesetzes, z. B. Abgeschlossen-heitsbescheid Recht der Außenwerbung Umweltrecht Berg- und Energierecht Bergrecht, Streitigkeiten nach dem Abgrabungsgesetz Energierecht Atom- und Strahlenschutzrecht Umweltschutz Immissionsschutzrecht Abfallbeseitigungsrecht Naturschutzrecht, Landschaftsschutzrecht einschl. Artenschutzrecht Wasserrecht Straßen- und Wegerecht (ohne Enteignungsrecht sowie Eisenbahn-, Kleinbahn-, Bergbahn- und Wasserstraßenrecht) einschl. Sondernutzungsgebühren nach den Straßengesetzen Recht der Gentechnik Streitigkeiten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz Streitigkeiten nach dem Umweltinformationsgesetz Abgabenrecht - ohne Kammerbeiträge für Industrie- und Handelskammern, Steuerberaterkammern, Handwerkskammern und andere Zusammenschlüsse wirtschaftlicher und berufsständischer Vereinigungen Steuern Kommunale Steuern Kirchensteuer Gebühren Benutzungsgebührenrecht Verwaltungsgebührenrecht Beiträge Erschließungsbeiträge Ausbaubeiträge Kurbeitrag, Fremdenverkehrsbeitrag Haus-(Grundstücks-)anschlusskosten Ausgleichsabgaben Bescheinigungen aufgrund abgaberechtlicher Vorschriften Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen Vermögens- und SED-Rehabilitierungsrecht Recht der offenen Vermögensfragen Rückübertragungsrecht

27 12 12 Investitionsrecht Vermögenszuordnungsrecht Treuhandrecht Entschädigungsrecht Ausgleichsleistungsrecht Bereinigung von SED-Unrecht Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung Berufliche Rehabilitierung Recht des öffentlichen Dienstes Recht der Bundesbeamten Laufbahnprüfungen Beförderungen Versetzungen und Abordnungen Besoldung und Versorgung Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsentschädigungen Soldatenrecht Laufbahnprüfungen Beförderungen Versetzungen und Kommandierungen Besoldung und Versorgung Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsentschädigungen Recht der Landesbeamten Laufbahnprüfungen Beförderungen Versetzungen und Abordnungen Besoldung und Versorgung Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsentschädigungen Recht der Richter Beförderungen Versetzungen und Abordnungen Besoldung und Versorgung Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsentschädigungen Wehrpflichtrecht, Wehrrecht Recht der Kriegsdienstverweigerung Recht des Zivildienstes Recht der Unterhaltssicherung und des Arbeitsplatzschutzes Dienstrecht des Zivilschutzes Wiedergutmachungsrecht, Streitigkeiten nach dem Gesetz zu Artikel 131 Grundgesetz sowie über die Nachversicherung nach 99 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes und nach Artikel 6 18 ff. FANG Härtefonds für nichtjüdische Verfolgte des NS Regimes Personalvertretungsrecht Personalvertretungsrecht des Bundes Personalvertretungsrecht der Länder Recht der Richtervertretungen Disziplinarrecht / Berufsgerichtliche Verfahren Disziplinarrecht der Bundesbeamten Disziplinarrecht der Landesbeamten Berufsgerichtliche Verfahren soweit diese am Verwaltungsgericht bearbeitet werden (s. a. Nr ) Sozialrecht (ohne Sozialhilfe), Jugendschutzrecht, Kindergartenrecht, Kriegsfolgenrecht Wohngeldrecht Sozialrecht (ohne Sozialhilfe) Schwerbehindertenrecht Kriegsopferfürsorgerecht Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht Ausbildungs- und Studienförderungsrecht Unterhaltsvorschussrecht Heizkostenzuschussrecht Sozialrecht nach landesrechtlichen Vorschriften Jugendarbeits- und Mutterschutzrecht Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Jugendschutzrecht Kindergartenrecht, Heimrecht Kriegsfolgenrecht Lastenausgleichsrecht Häftlingshilferecht, Heimkehrrecht und Kriegsgefangenenentschädigungsrecht Flüchtlings- und Vertriebenenrecht Requisitions- und Besatzungsschädenrecht Sozialhilfe (Altverfahren seit 1. Januar 05) Sozialhilferecht (einschl. Grundsicherung und Verfahren zu pauschaliertem Wohngeld) Sonstige am 1. Januar 2005 übergegangene Bereiche Sonstiges Justizverwaltungsrecht Archivrecht Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

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