Reglement PRO MEDICO STIFTUNG. Vorsorgeplan C Ausgabe Vorsorge der zweiten Säule

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1 PRO MEDICO STIFTUNG Vorsorge der zweiten Säule Reglement Vorsorgeplan C usgabe 2006 lle Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Reglement gelten gleichermassen für beide Geschlechter. Die reglementarischen estimmungen gehen grundsätzlich den ngaben auf dem Persönlichen usweis (zahlenmässige Kontrolle des reglementarischen nspruchs in einem gewissen Zeitpunkt) vor. Massgebend ist der deutsche Text des Reglements. Pro Medico Stiftung Löwenstrasse 25 Postfach Zürich Tel. 044/ Fax 044/

2 I. Versicherte Personen (vgl. Ziff. 2 der llgemeinen estimmungen) Kreis der versicherten Personen Der Kreis der nach diesem Vorsorgeplan zu versichernden Personen ist in der nschlussvereinbarung festgelegt. ufnahme in den Kreis der versicherten Personen Die ufnahme in den Kreis der versicherten Personen erfolgt auf den nächsten Monatsersten nach Erfüllung der Voraussetzungen gemäss nschlussvereinbarung. Jede versicherte Person erhält bei ihrer ufnahme in die Stiftung einen Vorsorgeausweis mit den für sie gültigen Daten. Ein neuer usweis wird ihr auf jeden 1. Januar und allenfalls nach einer ausserordentlichen Lohnänderung während des Jahres ausgehändigt, wobei jeder neue usweis alle früheren ersetzt. II. erechnungsgrundlagen (vgl. Ziff. 3 der llgemeinen estimmungen) Massgebendes lter/pensionsalter Das für die Versicherung massgebende lter entspricht der Differenz zwischen Kalenderjahr und Geburtsjahr. Das Pensionsalter wird erreicht am Monatsersten, der nach der Vollendung des 64. ltersjahres für Frauen bzw. des 65. ltersjahres für Männer folgt. Versicherter Lohn Der versicherte Lohn entspricht der Differenz zwischen dem anrechenbaren Teil des Jahreslohnes (Definition des Jahreslohnes gem. Ziff. 3.2 der llgemeinen estimmungen) und dem Koordinationsabzug. Der maximal anrechenbare Jahreslohn sowie der Koordinationsabzug sind in der nschlussvereinbarung festgelegt. C ltersgutschriften/ltersguthaben Die Höhe der individuellen jährlichen ltersgutschriften ist in Prozent des versicherten Lohnes gemäss Ziff. II. festgesetzt und kann der eitragsordnung entnommen werden (vgl. Ziff. V. ). Die jährliche ltersgutschrift wird im Vorsorgeausweis für die versicherte Person aufgeführt. Das ltersguthaben setzt sich zusammen aus - den für die versicherte Person während ihrer Zugehörigkeit zum Kreis der versicherten Personen vorgenommenen ltersgutschriften, Seite 1

3 - den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen, - allfälligen Einmaleinlagen (aus Stiftungsmitteln oder Einkauf fehlender eitragsjahre) sowie - den auf diesen eträgen vergüteten Zinsen. Das ltersguthaben vermindert sich gegebenenfalls um - die verzinsten Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung - die verzinsten Teilauszahlungen infolge Scheidung Der Stiftungsrat bestimmt jährlich die Höhe des Zinssatzes. III. Vorsorgeleistungen (vgl. nhang und Ziff. 4 der llgemeinen estimmungen) Im lter - Lebenslängliche ltersrente Die ltersrente wird fällig, wenn die versicherte Person das Pensionsalter gemäss Ziff. II. erreicht. Die Höhe der ltersrente richtet sich nach dem für die versicherte Person im Pensionsalter vorhandenen ltersguthaben gemäss Ziff. II. C und dem in diesem Zeitpunkt gültigen, vom Stiftungsrat festgelegten Umwandlungssatz. Die erwerbsfähige versicherte Person kann nach Ziff der llgemeinen estimmungen anstelle der ltersrente die gesamte oder teilweise Kapitalauszahlung ihres ltersguthabens verlangen. Die entsprechende Erklärung hat sie spätestens 3 Monate vor eendigung der Erwerbstätigkeit der Stiftung schriftlich einzureichen. Mit dem Kapitalbezug entfallen die weiteren nsprüche auf ltersrenten, Ehegattenrenten und Pensionierten-Kinderrenten. - Pensionierten-Kinderrente Die Pensionierten-Kinderrente wird fällig, wenn die versicherte Person das Pensionsalter gemäss Ziff. II. erreicht und Kinder hat, welche einen entsprechenden nspruch begründen. Die Höhe der Pensionierten-Kinderrente beträgt 20 % der laufenden ltersrente und wird für jedes rentenberechtigte Kind ausgerichtet. ei Invalidität Die Invalidenleistungen sind sowohl bei Invalidität infolge Krankheit als auch bei Invalidität infolge Unfall versichert. - Invalidenrente Seite 2

4 Die Invalidenrente wird fällig, nachdem die Erwerbsunfähigkeit 24 Monate gedauert hat. Die Höhe der Invalidenrente beträgt 50% des versicherten Lohnes gemäss Ziff. II.. - efreiung von der eitragszahlung efreiung von der eitragszahlung tritt ein nach einer Dauer der Erwerbsunfähigkeit von 3 Monaten. Die Wartefrist beginnt grundsätzlich für jede Erwerbsunfähigkeit von neuem. eim erneuten uftreten einer Erwerbsunfähigkeit aus gleicher Ursache (Rückfall) innert eines Jahres werden hingegen die Tage der früheren Erwerbsunfähigkeit an die Wartefrist angerechnet. llfällig in der Zwischenzeit erfolgte Leistungsänderungen werden in solchen Fällen rückgängig gemacht. ei Teilinvalidität werden die Leistungen im usmass gemäss Ziff der llgemeinen estimmungen ausgerichtet. C Im Todesfall Die Hinterlassenenleistungen sind sowohl bei Tod infolge Krankheit als auch bei Tod infolge Unfall versichert. - Ehegattenrente Die Ehegattenrente wird fällig, wenn eine verheiratete versicherte Person stirbt, und wenn der hinterbliebene Ehegatte in diesem Zeitpunkt - für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss oder - das 45. ltersjahr zurückgelegt hat und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. Erfüllt der Ehegatte diese Voraussetzungen nicht, hat er nspruch auf eine einmalige bfindung in der Höhe von drei Jahresrenten. Die Höhe der Ehegattenrente beträgt 25 % des versicherten Lohnes bzw. 60 % der laufenden ltersrente. nstelle der Ehegattenrente kann das gesamte Todesfallkapital bezogen werden. Die Rente erlischt bei Wiederverheiratung oder mit dem Tod des überlebenden Ehegatten. - Lebenspartnerrente Die Lebenspartnerrente wird fällig, wenn die versicherte Person stirbt und eine anspruchsbegründende Lebenspartnerschaft vorliegt. Seite 3

5 Eine anspruchsbegründende Lebenspartnerschaft liegt vor, wenn im Zeitpunkt des Todes a) beide Lebenspartner unverheiratet und nicht miteinander verwandt sind; und b1) sie seit fünf Jahren ununterbrochen in einer Lebensgemeinschaft (in einem gemeinsamen Haushalt) lebten und der überlebende Lebenspartner älter als 45 ist; oder b2) der hinterbliebene Lebenspartner für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss. Eine anspruchsbegründende Lebenspartnerschaft ist auch unter gleichgeschlechtlichen Personen möglich. Das Vorliegen einer anspruchsbegründenden Lebenspartnerschaft ist mittels einer schriftlichen, von beiden Lebenspartnern unterzeichneten estätigung festzuhalten und der Stiftung zu melden (z.. mittels eines Konkubinatsvertrages). Die Höhe der Lebenspartnerrente entspricht derjenigen der Ehegattenrente. Der Rentenanspruch fällt weg, wenn die anspruchsberechtigte Person heiratet oder wenn sie stirbt. - Todesfallkapital Das Todesfallkapital wird fällig, wenn die versicherte Person vor Erreichen des Pensionsalters stirbt, und soweit es nicht zur Finanzierung einer Ehegattenrente oder Lebenspartnerrente, einer Rente an den geschiedenen Ehegatten oder einer bfindung anstelle einer Rente benötigt wird. Das Todesfallkapital setzt sich zusammen aus - dem vorhandenen ltersguthaben Ende Sterbemonat und - dem zusätzlichen Todesfallkapital in der Höhe von 500% des versicherten Lohnes gemäss Ziff. II., welches sich ab 1. Januar nach Vollendung des 46. ltersjahres für Männer bzw. des 45. ltersjahres für Frauen um 1/20 des anfänglichen Wertes verringert. IV. Freizügigkeit (vgl. Ziff. 5 der llgemeinen estimmungen) Die vorzeitig aus dem Kreis der versicherten Personen ausscheidende Person hat nspruch auf eine Freizügigkeitsleistung, die nach rt. 15 FZG dem am Tage ihres usscheidens vorhandenen ltersguthaben entspricht (= volle Freizügigkeit). Der Mindestanspruch gemäss rt. 17 FZG ist gewährleistet. Seite 4

6 Nach der uflösung des Vorsorgeverhältnisses bleibt die ausscheidende versicherte Person bis zum eginn eines neuen Vorsorgeverhältnisses, längstens aber während eines Monats, für die Risiken Tod und Invalidität im Rahmen der Stiftung versichert. V. Finanzierung (vgl. Ziff. 7 der llgemeinen estimmungen) Jährlicher eitrag Die Höhe des jährlichen eitrages ist abhängig von lter und Geschlecht der versicherten Person sowie von der Höhe des versicherten Lohnes und wird vom Stiftungsrat unter erücksichtigung des Vorsorgeaufwandes und der finanziellen Mittel der Stiftung festgelegt. Die eitragsordnung ist integrierender Teil des Reglements und wird den versicherten Personen in geeigneter Form mitgeteilt. Die Höhe des eitrages ist im Vorsorgeausweis aufgeführt. Freizügigkeitsleistungen/Einmaleinlagen Die Freizügigkeitsleistungen aus früheren Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen sind in die Stiftung einzubringen. Eingebrachte Freizügigkeitsleistungen und allfällige Einmaleinlagen (aus Stiftungsmitteln oder Einkauf fehlender eitragsjahre) führen zu einer entsprechenden Erhöhung des ltersguthabens und damit zu Leistungsverbesserungen. VI. Wohneigentumsförderung (vgl. Ziff. 6 der llgemeinen estimmungen) Zur Finanzierung von Wohneigentum für den eigenen edarf hat die versicherte Person im Rahmen der gesetzlichen estimmungen die Möglichkeit der Verpfändung und des Vorbezuges von Mitteln aus der Pensionskasse. Zürich, Pro Medico Stiftung Stiftungsrat Der Präsident Die Vizepräsidentin Dr. iur. H. Walser Lic. iur. C. renn Tremblau Seite 5

7 nhang zum Vorsorgeplan C etriebsweise können folgende Leistungsänderungen vorgesehen werden: ei Invalidität (vgl. Ziff. III. ) - Invaliden-Kinderrente Die Invaliden-Kinderrente beträgt 10% des versicherten Lohnes und wird für jedes rentenberechtigte Kind ausgerichtet. Sie wird fällig, spätestens nachdem die Erwerbsunfähigkeit 24 Monate gedauert hat, und falls die versicherte Person Kinder hat, welche einen entsprechenden nspruch begründen. Im Todesfall (vgl. Ziff. III. C) - Waisenrente Die Höhe der Waisenrente beträgt 10% des versicherten Lohnes und wird für jedes rentenberechtigte Kind ausgerichtet. Sie wird fällig, wenn eine versicherte Person stirbt und anspruchsberechtigte Kinder hinterlässt. nstelle der Todesfallleistungen gemäss Ziff. III. C: - Todesfallkapital Das Todesfallkapital setzt sich zusammen aus - dem vorhandenen ltersguthaben Ende Sterbemonat und - dem zusätzlichen Todesfallkapital in der Höhe von 100% des versicherten Lohnes gemäss Ziff. II., welches sich ab 1. Januar nach Vollendung des 46. ltersjahres für Männer bzw. des 45. ltersjahres für Frauen jährlich um 1/20 des anfänglichen Wertes vermindert. - Ehegatten- und Lebenspartnerrente nstelle der in Ziff. III. C genannten Ehegatten- und Lebenspartnerrente kann betriebsweise eine solche in der Höhe von 40% des versicherten Lohnes vorgesehen werden. Zürich, Pro Medico Stiftung Stiftungsrat Der Präsident Die Vizepräsidentin Dr. iur. H. Walser Lic. iur. C. renn Tremblau Seite 6

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