BBV-Wohngebäude-Komfortschutz 2006 (K06)

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1 BBV-Wohngebäude-Komfortschutz 2006 (K06) BBV S (01.06) 7006 Allgefahren-Versicherungsschutz bei einer Selbstbeteiligung von EUR Bei Schäden, die höher als EUR sind, besteht darüber hinaus Versicherungsschutz für den EUR übersteigenden Betrag gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen versicherter Sachen als Folge aller Gefahren, denen diese während der Vertragslaufzeit ausgesetzt sind, soweit der Schaden durch eine unvorhergesehene plötzliche und von außen einwirkende Ursache eingetreten ist und nicht einer der nachfolgenden Ausschlüsse zur Anwendung kommt. Der Versicherer haftet nicht für - vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer, - Schäden durch Nichtbeachtung von gesetzlichen, behördlichen oder im Versicherungvertrag vereinbarten Sicherungsvorschriften, - Vermögensschäden, - Schäden durch natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit, fehlerhafte Planung, Konstruktion oder Instandhaltung, - allmählich eintretende Schäden, - Schäden durch Witterungseinflüsse an im Freien befindlichen Anlagen und versicherten Sachen, - Schäden durch Sturmflut, Grundwasser, Schwamm, Schimmel und Geruchsbildung, - Schäden durch Tiere oder Schädlinge, - Beschlagnahme, - Schäden an Maschinen, technischen Einrichtungen und sonstigen Gegenständen gewerblicher Tätigkeit, - Schäden durch Reparaturen, Restaurierung, Bearbeitung, Reinigung, Verschleiß, Abnutzung und bestimmungswidrigen Gebrauch, - Schäden durch Reißen, Setzen, Schrumpfen oder Dehnen von Gebäuden oder Gebäudebestandteilen, - Schäden durch Feuchtigkeit, extreme Temperatur und durch Strom- oder Energieausfall, - Schäden an leicht zerbrechlichen Gegenständen, - Schäden durch einfachen Diebstahl, - Schäden durch Kriegsereignisse und durch Kernenergie oder radioaktive Strahlung. Sind die Gefahren "Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall und Absturz bemannter Flugkörper" und/oder "Leitungswasser, Rohrbruch und Frost" und/oder "Sturm und Hagel" nicht versichert, besteht durch den Allgefahren-Versicherungsschutz für diese Gefahren ebenso kein Versicherungsschutz Wertsteigerungen durch An-, Um- und Ausbauten bis 10 % der Versicherungssumme Fertige Gebäudeerweiterungen (An-, Um- oder Ausbauten oder sonstige Baumaßnahmen) sind bis 10 % der Versicherungssumme ohne besondere Beitragsberechnung bis zum nächsten Versicherungsjahr mitversichert, sofern diese spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Beginn des neuen Versicherungsjahres dem Versicherer gemeldet werden Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs- und Schutzkosten Für Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs- und Schutzkosten gemäß 2 Nr. 1 a) und b) VGB 2002 ist die Entschädigung abweichend von 17 Nr. 1 a) und b) VGB 2002 je Versicherungsfall bis zur Höhe der Versicherungssumme 7009 Weiteres Zubehör und sonstige Grundstücksbestandteile Weiteres Zubehör auf dem Versicherungsgrundstück, soweit es sich nicht im Gebäude befindet oder nicht außen am Gebäude angebracht ist, sowie sonstige bauliche Grundstücksbestandteile, das sind z.b. freistehende Antennen (Parabolspiegel), Ständer, Fahnenmasten, elektrische Freileitungen, Markisen/Schilder (auch bei gewerblicher Nutzung), Pergolen, Überdachungen, Briefkastenanlagen, Schwimmbecken, Schuppen, Gartenund Gewächshäuser, Hundezwinger, Müllcontainer und -boxen, Flüssiggastanks, Terrassen-, Hof- und Gehsteigbefestigungen sowie Einfriedungen, sind zusätzlich auf Erstes Risiko mitversichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall gemäß Klausel Versicherter Mietausfall bis 24 Monate Abweichend von 1 Nr. 3 VGB 2002 werden Mietausfall oder Mietwert von Wohnräumen bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar ist, höchstens jedoch für 24 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles Rohbauversicherung Mitversichert sind bei Neu-/Rohbauten a) in der Versicherung von Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion - die zum Bau des Gebäudes bestimmten, auf dem Bauplatz oder in seiner unmittelbaren Nähe lagernden Baustoffe, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt, 1

2 b) in der Versicherung von Schäden durch Leitungswasser, Rohrbruch, Frost - Schäden durch Leitungswasser - mit Ausnahme von Frostschäden - vor Bezugsfertigkeit. Die Bestimmungen des 11 Nr. 1 c) VGB 2002 bleiben unberührt, c) in der Versicherung von Schäden durch Sturm und Hagel - Schäden durch Sturm und Hagel vor Bezugsfertigkeit, wenn - das Gebäude fertig gedeckt ist - alle Außentüren eingesetzt sind - alle Fenster verglast oder in anderer Weise gleichwertig verschlossen sind Mutwillige Beschädigungen (Vandalismus) bis EUR Als mutwillige Sachbeschädigung (Vandalismus) gilt jede vorsätzliche, ummittelbare Beeinträchtigung (z.b. Graffiti), Beschädigung und Zerstörung von versicherten Sachen durch unbekannte Dritte, soweit der Schaden an einwandfrei beschaffenen Gewerken verursacht wurde. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden, die vom Versicherungsnehmer selbst oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen verursacht worden sind. Bei Schäden durch Graffiti besteht kein Versicherungsschutz für a) Schäden an Glasscheiben b) Schäden an Fahrstühlen c) Schäden an Wohnungseingangstüren, sofern eine Hausratversicherung eintritt Ab einer Schadenhöhe von EUR müssen derartige Schäden der zuständigen Polizeidienststelle angezeigt werden. Die Bestimmungen des 20 VGB 2002 gelten entsprechend. Die Höchstentschädigungsgrenze je Versicherungsfall beträgt EUR Implosion, Verpuffung und Überschallknall Versichert ist die Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen a) durch Implosion, b) durch Verpuffung, c) die auf Druckwellen eines Überschallknalls von Flugzeugen beruht Anprall eines sonstigen Fahrzeugs In Ergänzung von 4 Nr. 1 a VGB 2002 leistet der Versicherer Entschädigung auch für Schäden durch Auf- oder Anprall eines sonstigen Fahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung. Es besteht nur Versicherungsschutz, wenn das Fahrzeug nicht vom Versicherungsnehmer oder einem Repräsentanten betrieben wurde Innere Unruhen, Streik Abweichend von 9 Nr. 1 b) VGB 2002 sind versicherte Schäden durch innere Unruhen mitversichert. Ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch geht vor. In Erweiterung zu 4 VGB 2002 sind Schäden durch Streik mitversichert Überspannungsschäden durch Blitz unter Einschluß von Folgeschäden bis zur Höhe der Versicherungssumme Abweichend von 9 Nr. 2 c) VGB 2002 ersetzt der Versicherer auch Überspannungsschäden durch Blitz. wird hingewiesen Aufräumungskosten für Bäume aufgrund eines Sturms oder Blitzschlags bis EUR In Erweiterung von 2 Nr. 1 a) VGB 2002 ersetzt der Versicherer auch die notwendigen Kosten für das Entfernen durch Sturm oder Blitzschlag umgestürzter Bäume vom Versicherungsgrundstück. Bereits vor dem Versicherungsfall abgestorbene Bäume fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 7018 Erweiterte Versicherung von Wasserzuleitungsund Heizungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück 1. In Erweiterung von 7 Nr. 3 VGB 2002 sind versichert Frost- und sonstige Bruchschäden an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren, die auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind, aber nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. 2. Ziffer 1 gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Es gilt ein Selbstbehalt von 300 EUR 7019 Erweiterte Versicherung von Wasserzuleitungsund Heizungsrohren außerhalb des Versicherungsgrundstücks an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren, die außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind und der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt. 2. Ziffer 1 gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen 2

3 Es gilt ein Selbstbehalt von 300 EUR 7020 Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück an Ableitungsrohren der Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück, soweit diese Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. 2. Ziffer 1 gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Es gilt ein Selbstbehalt von 300 EUR 7021 Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren außerhalb des Versicherungsgrundstücks an Ableitungsrohren der Wasserversorgung, die außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind und der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt. 2. Ziffer 1 gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Es gilt ein Selbstbehalt von 300 EUR 7022 Fußbodenheizung, Schwimm- und Saunabecken, Aquarien und Wasserbetten Abweichend von 6 Nr. 1 VGB 2002 gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus Fußbodenheizungen, Schwimm- und Saunabecken, Aquarien und Wasserbetten bestimmungswidrig ausgetreten ist Wasserschäden durch im Haus laufende Regenfallrohre In Erweiterung des 6 Nr. 1 a) VGB 2002 gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus Regenfallrohren, die innerhalb von Gebäuden verlegt sind, bestimmungswidrig ausgetreten ist. In Erweiterung des 7 Nr. 1 a) VGB 2002 sind auch Frost- und sonstige Bruchschäden an diesen Rohren mitversichert. Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind Regenrinnen und außen am Gebäude verlaufende Regenabflussrohre Einschluß von Nutzwärmeschäden Abweichend von 9 Nr. 2 a) VGB 2002 sind auch die dort bezeichneten Brandschäden versichert Unbemannte Flugkörper Abweichend von 4 Nr. 1 a) VGB 2002 leistet der Versicherer Entschädigung auch für Schäden durch Anprall oder Absturz eines unbemannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung Klima-, Wärmepumpen- und Solarheizungsanlagen 1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schäden durch Wasser oder sonstige wärmetragende Flüssigkeiten wie Sole, Öle, Kühlmittel, Kältemittel und dergleichen, die aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten sind. 2. Innerhalb versicherter Gebäude sind versichert a) Frost- und sonstige Bruchschäden an den Rohren der in Nr. 1 genannten Anlagen, b) Bruchschäden durch Frost an sonstigen Einrichtungen der in Nr. 1 genannten Anlagen. 3. Außerhalb versicherter Gebäude sind versichert Frost- und sonstige Bruchschäden an Rohren der in Nr. 1 genannten Anlagen, soweit diese Rohre der Versorgung der versicherten Gebäude oder Anlagen dienen und sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden. Wichtiger Hinweis: Die vorstehenden Klauseln gelten nur dann als vereinbart, sofern die jeweiligen versicherten Gefahren auch gedeckt sind: - Brand, Blitzschlag, Explosion oder Leitungswasser, Rohrbruch, Frost oder Sturm, Hagel: Klauseln 7006 bis Brand, Blitzschlag, Explosion oder Sturm, Hagel: Klausel Brand, Blitzschlag, Explosion: Klauseln 7013 bis 7016, 7161, Leitungswasser, Rohrbruch, Frost: Klauseln 7018 bis 7023, Brand, Blitzschlag, Explosion und Leitungswasser, Rohrbruch, Frost und Sturm, Hagel: Klausel Gasrohre bis 3 % der Versicherungssumme In Erweiterung von 7 Nr. 1 und 3 VGB 2002 sind Frostund sonstige Bruchschäden an Rohren der Gasversorgung auf dem Versicherungsgrundstück (innerhalb und außerhalb der versicherten Gebäude) versichert. 3

4 Dies gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Die Entschädigung ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, in der gleitenden Neuwertversicherung auf 3 % der Versicherungssumme 1914, multipliziert mit dem im Zeitpunkt des Versicherungsfalles für den Vertrag geltenden gleitenden Neuwertfaktor ( 13 Nr. 5 VGB 2002) und in den Fällen des 14 VGB 2002 auf 3 % der Versicherungssumme je Versicherungsfall 7025 Wasch- und Spülmaschinenschläuche In Erweiterung des 7 Nr. 1 VGB 2002 sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Waschmaschinen- und Spülmaschinenschläuchen mitversichert, soweit durch den Schaden ein ersatzpflichtiger Leitungswasserschaden im Sinne von 4 Nr. 1 b) VGB 2002 verursacht wurde Armaturen In Erweiterung des 7 Nr. 1 VGB 2002 sind Schäden an Armaturen auch dann im Rahmen der Leitungswasserversicherung mitversichert, wenn es sich nicht um Frostschäden handelt. Ausgeschlossen sind Schäden an bereits defekten (z.b. tropfenden) Armaturen sowie an Armaturen, die ausschließlich geschäftlich, freiberuflich oder gewerblich genutzt werden. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 EUR 7027 Wasserverlust infolge Rohrbruch In Ergänzung zu 2 VGB 2002 sind die Kosten von Wasserverlusten aufgrund eines versicherten Rohrbruches mitversichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 7028 Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme In Abweichung von Klausel 7361 Ziffer 3 besteht Versicherungsschutz bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme Kosten für Hotel und sonstige Unterbringung im Schadenfall Zusätzlich zu 3 Nr. 1 b VGB 2002 sind bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze auch Kosten für Hotel oder sonstige ähnliche Unterbringung mitversichert, wenn die eigengenutzte Wohnung durch Feuer, Leitungswasser oder Sturm/Hagel unbewohnbar wurde und/oder die Nutzung von Teilen der Wohnung unzumutbar ist. Anfallende Nebenkosten (z.b. für Frühstück, Telefon etc.) werden nicht erstattet. Entschädigungsgrenze pro Tag bis höchstens 80 EUR für längstens 200 Tage Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen Mitversichert sind in Erweiterung zu 2 Nr. 1 VGB 2002 die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für provisorische Reparaturmaßnahmen zum Schutz der versicherten Sachen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 7031 Rückreisekosten Mitversichert sind in Erweiterung zu 2 Nr. 1 VGB 2002 die notwendigen Mehrkosten für den vorzeitigen Abbruch einer mindestens 4-tägigen Reise des Versicherungsnehmers, sofern der ersatzpflichtige Schaden mindestens EUR beträgt. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 7032 Sachverständigenkosten Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden EUR, so ersetzt der Versicherer in Erweiterung zu 2 Nr. 1 VGB % von den nach den VGB 2002 durch den Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 7033 Schäden durch radioaktive Isotope Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten durch Schäden an den versicherten Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung fallendes Schadenereignisses durch auf dem Versicherungsgrundstück betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren. Kosten für Abbruch, Aufräumung, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter Sachen infolge eines Versicherungsfalles nach Absatz 1 werden nur ersetzt, soweit die Maßnahmen gesetzlich geboten sind Dekontaminationskosten 1. In Erweiterung der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung (VGB 2002) ersetzt der Versicherer nach einem Versicherungsfall gemäß 5 VGB 2002 (Feuer) die Kosten, die der Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnung 4

5 infolge einer Kontamination durch einen Versicherungsfall aufwenden muss, um a) Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen; b) den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten; c) insoweit den Zustand des Versicherungsgrundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalles wiederherzustellen. 2. Die Aufwendungen gemäß Nr. 1 werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen a) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassen wurden; b) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalles entstanden ist; c) innerhalb von 6 Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von 3 Monaten seit Kenntniserhalt gemeldet wurden. 3. Wird durch den Versicherungsfall eine Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt. 4. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der so genannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt. 5. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. Entschädigung wird ferner nicht geleistet, soweit von Dritten Ersatz verlangt werden kann. 6. Für Aufwendungen gemäß Nr. 1 durch Versicherungsfälle, die innerhalb eines Versicherungsjahres eintreten, ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf 10 % der Versicherungssumme, bei Versicherung zum gleitenden Neuwert multipliziert mit dem im Zeitpunkt des Versicherungsfalles für den Vertrag geltenden gleitenden Neuwertfaktor. 7. Der gemäß Nr. 1 bis Nr. 6 als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um einen Selbstbehalt von 25 %, maximal EUR gekürzt. 8. Kosten gemäß Nr. 1 gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß 2 Nr. 1a VGB Entschädigungsgrenzen Die nachstehend aufgeführten Entschädigungsgrenzen und zusätzlichen Einschlüsse gelten summarisch in einer Position bis zur Höhe der Versicherungssumme zusätzlich (zur Versicherungssumme), maximal jedoch mit 3 Mio. EUR auf erstes Risiko versichert (bei Gleitender Neuwertversicherung multipliziert mit dem im Zeitpunkt des Versicherungsfalles für den Vertrag geltenden gleitenden Neuwertfaktor) : 1. Entschädigungsgrenzen - 2 Nr. 1 a und b VGB 2002 (Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs- und Schutzkosten) - 1 Nr. 3 VGB 2002 (Weiteres Zubehör und sonstige Grundstücksbestandteile) - 15 Nr. 3 VGB 2002 (Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen) 2. Zusätzliche Einschlüsse - Überspannungsschäden durch Blitz unter Einschluss von Folgeschäden - Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte - Wasch- und Spülmaschinenschläuche 5

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