PRÜFUNGSRICHTLINIEN FÜR UNIONSMARKEN AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM EUIPO TEIL B PRÜFUNG ABSCHNITT 4

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1 PRÜFUNGSRICHTLINIEN FÜR UNIONSMARKEN AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM EUIPO TEIL B PRÜFUNG ABSCHNITT 4 ABSOLUTE EINTRAGUNGSHINDERNISSE KAPITEL 16 UNIONSGEWÄHRLEISTUNGSMARKEN Richtlinien für die Prüfung vor dem Amt, Teil B, Prüfung Seite 1

2 Inhaltsverzeichnis 1 Relevante Bestimmungen Begriffsbestimmung und spezifische Funktion Begriffsbestimmung Spezifische Funktion Hauptelemente Zeichen und Unterscheidungseignung Bezeichnung als Gewährleistungsmarke Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen Satzung Spezifische Anforderung an die Inhaberschaft Prüfung der spezifischen Eintragungshindernisse Irreführung über den Charakter oder die Bedeutung der Marke Irreführung über den Charakter der Marke Irreführung über die Bedeutung der Marke Gewährleistung der geografischen Herkunft Satzung Zu gewährleistende Standards Zur Benutzung der Marke befugte Personen Prüfung, Überwachung und Bedingungen der Nutzung, Sanktionen Wahrung der öffentlichen Ordnung Rechtsbehelfe Besonderheiten der Prüfung der allgemeinen Eintragungshindernisse Richtlinien für die Prüfung vor dem Amt, Teil B, Prüfung Seite 2

3 1 Relevante Bestimmungen Mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 ist die Gewährleistungsmarke als neue Markenart der Europäischen Union kodifiziert und durch spezifische Bestimmungen geregelt. Hauptziel ist es, einen speziellen Rechtsrahmen für den Schutz von Unionsgewährleistungsmarken (UGM) zu schaffen (siehe Erwägungsgrund 27 der Verordnung (EU) 2015/2424). Erst seit der letzten Änderung der Unionsmarkenverordnung (UMV) durch die Verordnung (EU) 2015/2424 ist es möglich, Gewährleistungsmarken als Marken der Europäischen Union zu schützen. Die relevanten spezifischen Bestimmungen für Gewährleistungsmarken sind in Kapitel VIII UMV niedergelegt; vervollständigt werden sie durch Artikel 17 UMDV. Benennungen der Europäischen Union in internationalen Registrierungen werden in Artikel 194 UMV behandelt. Die allgemeinen Bestimmungen der UMV finden auch auf Unionsgewährleistungsmarken Anwendung, sofern die spezifischen Bestimmungen der Artikel 83 bis 93 UMV nichts anderes vorsehen. Der zuletzt genannte Artikel 93 enthält in Bezug auf Unionsgewährleistungsmarken einige Ausnahmen und Besonderheiten gegenüber der allgemeinen Regelung für Unionsmarken, die bei der Anmeldung und Prüfung derartiger Marken zu beachten sind. 2 Begriffsbestimmung und spezifische Funktion 2.1 Begriffsbestimmung Die Gewährleistungsmarke ist neben der Individualmarke und der Kollektivmarke eine dritte Markenart der Europäischen Union und wurde mit der Unionsmarkenverordnung eingeführt. Nach Artikel 83 Absatz 1 UMV bezeichnet die Unionsgewährleistungsmarke eine Marke, die geeignet [ist], Waren oder Dienstleistungen, für die der Inhaber der Marke das Material, die Art und Weise der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen, die Qualität, Genauigkeit oder andere Eigenschaften mit Ausnahme der geografischen Herkunft gewährleistet, von solchen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht. Die Aufzählung möglicher Eigenschaften, die durch die Unionsgewährleistungsmarke gewährleistet werden sollen, ist nicht erschöpfend und kann sich auf andere Eigenschaften als Material, Art und Weise der Herstellung der Waren bzw. der Erbringung der Dienstleistungen, Qualität oder Genauigkeit beziehen. Ausdrücklich ausgeschlossen ist jedoch die Möglichkeit, die geografische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. 2.2 Spezifische Funktion Eine Gewährleistungsmarke zeigt an, 1.) dass die mit der Marke versehenen Waren oder Dienstleistungen einem bestimmten Standard entsprechen, den der Markeninhaber festgelegt hat, 2.) dass dies vom Inhaber der Gewährleistungsmarke kontrolliert wird und 3.) dass dies unabhängig von der Identität des Unternehmens ist, Richtlinien für die Prüfung vor dem Amt, Teil B, Prüfung Seite 3

4 das die betreffenden Waren tatsächlich herstellt bzw. die betreffenden Dienstleistungen tatsächlich erbringt und die Gewährleistungsmarke tatsächlich benutzt. Die wesentliche Unterscheidungsfunktion der Gewährleistungsmarke bezieht sich daher auf die Gewährleistung spezifischer Eigenschaften bestimmter Waren und Dienstleistungen. 3 Hauptelemente 3.1 Zeichen und Unterscheidungseignung Erstens muss eine Gewährleistungsmarke wie jede andere Unionsmarke ein Zeichen sein, das im Register für Unionsmarken dargestellt werden kann. Hierfür gelten die allgemeinen Bestimmungen (Artikel 83 Absatz 3 UMV und Artikel 4 UMV). Zweitens sollte das Zeichen geeignet sein, die spezifische Funktion der Gewährleistungsmarke zu erfüllen, die darin besteht, Waren oder Dienstleistungen, für die gewährleistet werden soll, dass sie einem bestimmten Standard entsprechen, von den Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden, für die eine derartige Gewährleistung nicht besteht (Artikel 83 Absätze 1 und 3 UMV und Artikel 4 Buchstabe a UMV). Eine solche allgemeine Eignung, die Funktion einer Gewährleistungsmarke zu erfüllen, darf nur in Ausnahmefällen fehlen. Die Wortmarken GEWÄHRLEISTUNG oder GEWÄHRLEISTET könnten ein Beispiel dafür sein, dass ein Zeichen nicht geeignet ist anzuzeigen, dass für die mit ihm versehenen Waren oder Dienstleistungen ein bestimmter Standard gewährleistet wird. 3.2 Bezeichnung als Gewährleistungsmarke Der Anmelder einer Gewährleistungsmarke muss diese in seiner Anmeldung als solche bezeichnen (Artikel 83 UMV). Daher hat der Anmelder bei der Einreichung einer Anmeldung eine Erklärung beizufügen, aus der hervorgeht, dass die Anmeldung für eine Unionsgewährleistungsmarke erfolgt (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i UMDV). Ergibt die Prüfung der Anmeldung, dass der Anmelder die falsche Markenart angegeben hat, ist in bestimmten Fällen eine Änderung möglich (siehe Richtlinien, Teil B, Prüfung, Abschnitt 2, Formerfordernisse, Absatz 9.4). 3.3 Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen Gewährleistungsmarken sollten für die Waren und Dienstleistungen angemeldet werden, für die der Inhaber der Marke die Gewährleistung übernimmt. Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis muss den allgemeinen Vorschriften hinsichtlich Klarheit und Eindeutigkeit entsprechen (Artikel 33 UMV). Richtlinien für die Prüfung vor dem Amt, Teil B, Prüfung Seite 4

5 Es ist nicht erforderlich, dass das Verzeichnis eine ausdrückliche Erklärung beinhaltet, wonach für die in diesem Verzeichnis enthaltenen Waren und Dienstleistungen eine (allgemeine oder auf einem bestimmten Standard beruhende) Gewährleistung gilt, da eine Gewährleistungsmarke in der Anmeldung ohnehin als solche bezeichnet werden muss. Wenn z. B. das Zeichen als Gewährleistungsmarke für Nüsse, Kekse und Muffins (erfundenes Beispiel) angemeldet worden wäre, könnten ausdrückliche Angaben wie Gewährleistung durch Name des Anmelders oder Gewährleistung auf der Grundlage des Vegansiegels oder ein sonstiger Hinweis auf das eigentliche Gewährleistungsverfahren entfallen. Es würde genügen, wenn der Anmelder die Gewährleistungsmarke für vegane Nüsse, vegane Kekse und vegane Muffins anmelden würde. Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zu einer Anmeldung einer Unionsgewährleistungsmarke muss Teil der Satzung sein (Artikel 17 Buchstabe d UMDV). 3.4 Satzung Die Satzung ist ein wesentlicher Bestandteil der Gewährleistungsmarke, da sie Informationen über die Gewährleistungsregelung enthält und somit den Gegenstand definiert. In der Satzung ist insbesondere Folgendes anzugeben: die zu gewährleistenden Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen, die Bedingungen für die Benutzung der Gewährleistungsmarke und die Prüfungs- und Überwachungsmaßnahmen, die der Inhaber der Gewährleistungsmarke anwendet (Artikel 84 Absatz 1 UMV, Artikel 17 UMDV). In Anbetracht ihrer Bedeutung sollte die Satzung klar abgefasst und leicht zugänglich sein (siehe Absatz 5.3 unten). Die Satzung kann innerhalb von zwei Monaten nach der Anmeldung der Gewährleistungsmarke vorgelegt werden (Artikel 84 Absatz 1 UMV) (siehe Richtlinien, Teil B, Prüfung, Abschnitt 2, Formerfordernisse, Absatz 9.3). Die sachliche Prüfung der Anmeldung beginnt jedoch erst nach Eingang der Satzung. 4 Spezifische Anforderung an die Inhaberschaft Jede natürliche oder juristische Person kann eine Unionsgewährleistungsmarke anmelden und Inhaber einer solchen Marke sein. In Artikel 83 Absatz 2 UMV ist klargestellt, dass hierunter auch Einrichtungen, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts fallen. Die einzige, jedoch wichtige Einschränkung besteht darin, dass keine Person Inhaber einer Gewährleistungsmarke sein darf, die eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen umfasst, für die die Gewährleistung besteht (Artikel 83 Absatz 2 UMV). Der Inhaber einer Gewährleistungsmarke ist von der Benutzung der Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Gewährleistung besteht, ausgenommen. Richtlinien für die Prüfung vor dem Amt, Teil B, Prüfung Seite 5

6 Dies hat folgende Gründe: Es wäre nicht sehr sinnvoll, wenn der Inhaber eine Gewährleistung für seine eigenen Waren und Dienstleistungen gibt, und der Gewährleistende sollte hinsichtlich der unternehmerischen Interessen der Hersteller der Waren und der Erbringer der Dienstleistungen, für die er die Gewährleistung gibt, neutral sein. Diese Neutralitätspflicht ist umfassend auszulegen: Der Inhaber darf kein wirtschaftliches (geschäftliches) Interesse auf dem betreffenden Markt haben. Diese Bedingung ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Hersteller der Waren oder der Erbringer der Dienstleistungen, für die die Gewährleistung gegeben werden soll, mit dem Inhaber der Gewährleistungsmarke zwar formal nicht identisch ist, jedoch wirtschaftlich mit ihm verbunden ist. Wenn der Inhaber einer Gewährleistungsmarke diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist dies daher ein spezifischer Grund für den Verfall der Gewährleistungsmarke (Artikel 94 Buchstabe a UMV) (siehe Richtlinien, Teil D, Löschung, Abschnitt 2, Wesentliche Vorschriften). Der Anmelder muss eine Erklärung einreichen, aus der hervorgeht, dass er diese Anforderung erfüllt (Näheres siehe Artikel 17 Buchstabe b UMDV und Richtlinien, Teil B, Prüfung, Abschnitt 2, Formerfordernisse). Bei der Prüfung einer Anmeldung einer Gewährleistungsmarke wird das Amt grundsätzlich von der Gutgläubigkeit des Anmelders in dieser Hinsicht ausgehen und z. B. die Anmeldung einer Gewährleistungsmarke nicht beanstanden, wenn der Anmelder bereits Inhaber einer nationalen Marke oder Unionsmarke für die Waren und Dienstleistungen ist, für die die Gewährleistung gelten soll. Die Anmeldung wird jedoch zurückgewiesen, wenn sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, (z. B. durch Beweise der Benutzung oder Bemerkungen Dritter) dass der Anmelder auf dem betreffenden Markt tatsächlich einer gewerblichen Tätigkeit nachgeht. 5 Prüfung der spezifischen Eintragungshindernisse 5.1 Irreführung über den Charakter oder die Bedeutung der Marke Eine Anmeldung einer Unionsgewährleistungsmarke ist zurückzuweisen, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum über den Charakter oder die Bedeutung der Marke getäuscht wird, insbesondere wenn diese Marke den Eindruck erwecken kann, sie sei etwas anderes als eine Gewährleistungsmarke nach Artikel 85 UMV. In diesem Zusammenhang können zwei Fälle einer irreführenden Wirkung einer Unionsgewährleistungsmarke unterschieden werden: Richtlinien für die Prüfung vor dem Amt, Teil B, Prüfung Seite 6

7 5.1.1 Irreführung über den Charakter der Marke Das Publikum könnte hinsichtlich der Art der Marke getäuscht werden. Dies ist der Fall, wenn das Publikum die Marke nicht als eine Gewährleistungsmarke, sondern vielmehr als eine Individual- oder Kollektivmarke wahrnimmt. Die Frage, ob eine Irreführung über den Charakter der Marke vorliegt, muss sowohl in Bezug auf das angemeldete Zeichen als auch auf die Satzung, die wesentlicher Bestandteil der Anmeldung ist, geprüft werden. Wenn aus der Satzung klar hervorgeht, dass es sich bei der Marke tatsächlich um eine Gewährleistungsmarke handelt, und wenn das Zeichen für sich genommen als Gewährleistungszeichen gesehen wird, besteht keine Irreführung über den Charakter der Marke. Dies wäre der Fall bei der (erfundenen) Marke ABC COTTONMARK 100 % COTTON (Waren der Klasse 25). Dieses Zeichen könnte eindeutig als Gewährleistungsmarke dienen und lässt keine Zweifel hinsichtlich der Art der Marke aufkommen, wenn aus der Satzung das Gewährleistungssystem hervorgeht. In einigen Fällen ist ein Zeichen für sich genommen eher neutral und vermittelt keine klare Aussage über eine Gewährleistung. In diesen Fällen muss aus der Satzung klar hervorgehen, dass es sich bei der Marke in der Tat um eine Gewährleistungsmarke handelt. In diesen Fällen muss die Satzung sorgfältig geprüft werden, um sicherzustellen, dass das Publikum nicht über den Charakter der Marke getäuscht wird. Beispiele für derartige neutrale Zeichen: das Prüfzeichen PSE (Product Safety Electric Appliance and Material) zeigt an, dass ein Produkt die japanischen Normen für elektrische Geräte erfüllt; erfundenes Beispiel einer Gewährleistungsmarke für koschere Lebensmittel. In anderen Fällen kann das Zeichen den Verbraucher insofern täuschen, als er annimmt, mit der Marke eine Individualmarke vor sich zu haben. Dies könnte beispielsweise bei dem (erfundenen) Zeichen ROBERTO CASAS CALZADOS der Fall sein, das auf einen einzelnen Betrieb als Herkunft hinweist. Ein Zeichen könnte auch als Kollektivmarke angesehen werden, wenn z. B. der Ausdruck Kollektivmarke im Zeichen selbst enthalten ist. Wenn der Verbraucher das Zeichen weder als eine Gewährleistungsmarke noch als neutral, sondern eindeutig als eine Individual- oder Kollektivmarke wahrnimmt, wird die Anmeldung generell mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Publikum über die Art der Marke getäuscht werden könnte. Die irreführende Aussage, die ein solches Zeichen vermittelt, lässt sich anscheinend nicht oder nur in ganz besonderen Richtlinien für die Prüfung vor dem Amt, Teil B, Prüfung Seite 7

8 Ausnahmefällen durch spezifische in der Satzung niedergelegte Bedingungen für die Benutzung korrigieren Irreführung über die Bedeutung der Marke Das Publikum könnte über die Bedeutung der Marke getäuscht werden. In diesem Fall besteht ein Widerspruch zwischen der Botschaft, die das eigentliche Zeichen vermittelt, und der Gewährleistung, die mit der Marke verbunden sein soll. Dies ist z. B. der Fall, wenn das Zeichen eine Qualität vermuten lässt, die sich von dem in der Satzung dargelegten Gegenstand des Qualitätsstandards unterscheidet oder im Widerspruch dazu steht. Ein Beispiel hierfür ist ABC test pure orange juice für Erfrischungsgetränke, wobei laut Satzung gewährleistet wird, dass Apfelsaft enthalten ist. Abschließend kann festgestellt werden, dass die Wahrnehmung des Zeichens durch den relevanten Verbraucher maßgeblich ist. Diese Wahrnehmung hängt zum einen von dem Zeichen selbst ab und zum anderen von der Beschreibung der Benutzung der Marke gemäß Satzung. 5.2 Gewährleistung der geografischen Herkunft Nach Artikel 83 UMV ist eine Unionsgewährleistungsmarke nicht geeignet, um Waren oder Dienstleistungen, für die die geografische Herkunft gewährleistet wird, von anderen Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden. Diese Ausnahme ist als Zurückweisungsgrund für alle angemeldeten Marken zu verstehen, die das relevante Publikum als einen Hinweis auf die Gewährleistung der geografischen Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen wahrnimmt. In diesem Zusammenhang können drei Fälle unterschieden werden: Sowohl das angemeldete Zeichen als auch die eingereichte Satzung implizieren, dass eine Gewährleistung der geografischen Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen besteht. Das Zeichen impliziert, dass sich die Gewährleistung auf die geografische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen erstreckt. Es genügt dann nicht, dass in der Satzung hierzu keine Aussage enthalten ist oder auch klargestellt wird, dass mit der Marke, für die die Eintragung beantragt wird, keine Gewährleistung irgendeiner geografischen Herkunft verbunden ist. Das Zeichen impliziert nicht, dass sich die Gewährleistung auf die geografische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen erstreckt; in der Satzung ist die geografische Herkunft oder Bestimmung der Waren und Dienstleistungen jedoch als eine Eigenschaft genannt, die mit der Marke gewährleistet wird. Wenn die Gewährleistungsmarke d. h. ihr Zeichen, ihr Waren- und Dienstleistungsverzeichnis und/oder ihre Satzung eine geschützte geografische Angabe (g.u./g.g.a.) enthält oder Bezug auf eine solche Angabe nimmt, wird dies grundsätzlich eine Zurückweisung nach Artikel 83 UMV zur Folge haben. Richtlinien für die Prüfung vor dem Amt, Teil B, Prüfung Seite 8

9 Dies gilt auch für einfache geografische Angaben, wenn der relevante Verbraucher sie als Hinweis 1.) auf einen bestimmten geografischen Ort und 2.) auf eine Gewährleistung der geografischen Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen wahrnimmt. 5.3 Satzung Die Satzung sollte in Anbetracht ihrer besonderen Bedeutung klar abgefasst und leicht zugänglich sein, d. h. sie sollte hinreichend klar und eindeutig abgefasst sein, damit einerseits das Amt die Anmeldung prüfen kann und andererseits die Marktteilnehmer die Anforderungen verstehen können, die hinsichtlich der Benutzung der Gewährleistungsmarke erfüllt werden müssen. Die Satzung ist innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung der Anmeldung der Gewährleistungsmarke vorzulegen (Artikel 84 Absatz 1 UMV) und sollte gemäß Artikel 17 UMDV folgende Angaben enthalten: (a) den Namen und die Büroanschrift des Anmelders; (b) eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass der Anmelder die in Artikel 83 Absatz 2 UMV enthaltenen Anforderungen erfüllt; (c) die Wiedergabe der Unionsgewährleistungsmarke; (d) die von der Unionsgewährleistungsmarke erfassten Waren oder Dienstleistungen; (e) die mit der Unionsgewährleistungsmarke zu gewährleistenden Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen, unter anderem Material, Art und Weise der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen, Qualität oder Genauigkeit; (f) die Bedingungen für die Benutzung der Unionsgewährleistungsmarke einschließlich Sanktionen; (g) die zur Benutzung der Unionsgewährleistungsmarke befugten Personen; (h) Art und Weise, wie die gewährleistende Stelle diese Eigenschaften zu prüfen und die Benutzung der Marke zu überwachen hat Zu gewährleistende Standards Da die Satzung das Kernelement der Gewährleistungsmarke ist, muss sie eine klare Beschreibung und Erläuterung der Eigenschaften beinhalten, die der Anmelder für die Waren oder Dienstleistungen gewährleistet. Eine allgemeine Beschreibung der Eigenschaften reicht aus; eine Angabe der technischen Einzelheiten (z. B. Thermoresistenz oder Luftdichtheit der Waren) ist nicht erforderlich, so lange das Publikum klar und eindeutig verstehen kann, worum es sich bei diesen Eigenschaften handelt. In der Satzung kann Bezug auf technische Standards genommen werden, die der Anmelder entweder selbst festgelegt hat oder andere private oder öffentliche Stellen festgelegt haben. Derartige Bezugnahmen müssen jedoch offiziellen oder allgemein zugänglichen Quellen zuzuordnen sein. Die Anforderung der Klarheit und Eindeutigkeit gilt für beide Arten von Standards, die mit der Gewährleistungsmarke festgelegt werden: Standards des Anmelders/Inhabers selbst oder Normen anderer privater oder öffentlicher Stellen. Auch Bezugnahmen auf Richtlinien für die Prüfung vor dem Amt, Teil B, Prüfung Seite 9

10 lange oder komplexe technische Spezifikationen, die in offiziellen oder allgemein zugänglichen Quellen niedergelegt sind, müssen klar und eindeutig sein Zur Benutzung der Marke befugte Personen In der Satzung ist anzugeben, wer zur Benutzung der Gewährleistungsmarke berechtigt ist. Deshalb muss der Anmelder in der Satzung klar angeben, ob die Benutzung der Gewährleistungsmarke entweder allen Personen, die den geforderten Standard einhalten, oder einer bestimmten Kategorie von Personen gestattet ist. Wenn die Benutzung einer bestimmten Kategorie von Personen vorbehalten ist, sind in der Satzung klar objektive Kriterien darzulegen, anhand derer beurteilt wird, ob eine Person berechtigter Benutzer der Gewährleistungsmarke sein kann Prüfung, Überwachung und Bedingungen der Nutzung, Sanktionen In der Satzung sind die Prüfungsverfahren und das System für die Überwachung zu beschreiben, die/das der Anmelder/Inhaber der Gewährleistungsmarke anwendet, um sicherzustellen, dass die Waren oder Dienstleistungen die gewährleisteten Eigenschaften auch tatsächlich besitzen. Der Anmelder/Inhaber muss die Prüfungen oder die Kontrollen der Benutzungsbedingungen nicht unbedingt selbst ausführen. In einigen Fällen kann eine Zusammenarbeit mit spezialisierteren externen Prüfern und/oder Überwachern notwendig sein. Auch die Prüfung der mit der Marke versehenen Waren und Dienstleistungen sowie die Überwachung der Benutzungsbedingungen kann auf Stichproben oder sporadische Kontrollen beschränkt werden und muss sich nicht auf die Gesamtheit der Waren, für die die Gewährleistung gilt, oder auf alle Benutzer erstrecken. Der Anmelder hat jedoch beide Maßnahmen (Prüfung und Überwachung) mit hinreichender Klarheit zu beschreiben, um das Amt sowie die Marktteilnehmer davon zu überzeugen, dass diese Maßnahmen angemessen sind, damit sichergestellt ist, dass sich die Gewährleistungsmarke tatsächlich auf Waren und Dienstleistungen erstreckt, für die eine wirksame Gewährleistung besteht. Bei den Maßnahmen können die Methoden und die Häufigkeit der Prüfung und Überwachung, die Qualifikation der Personen, die die Prüfungen und Kontrollen durchführen, sowie die Faktoren berücksichtigt werden, die zusätzliche oder verstärkte Prüfungs- oder Überwachungsmaßnahmen auslösen. In der Satzung sind die spezifischen Benutzungsbedingungen darzulegen, die die berechtigten Benutzer einhalten müssen; insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Marke als Gewährleistungsmarke zu benutzen ist, und gegebenenfalls sind die Gebühren anzugeben, die im Zusammenhang mit der Benutzung der Marke entrichtet werden müssen. Auch die Angabe angemessener Sanktionen, die bei Nichteinhaltung dieser Bedingungen und insbesondere bei missbräuchlicher Benutzung der Gewährleistungsmarke zur Anwendung kommen, ist obligatorisch. Richtlinien für die Prüfung vor dem Amt, Teil B, Prüfung Seite 10

11 5.3.4 Wahrung der öffentlichen Ordnung Die Satzung muss im Einklang mit der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten stehen. Diese Anforderung hinsichtlich der öffentlichen Ordnung gemäß Artikel 85 a. E. UMV betrifft insbesondere die Satzung. Sie gilt zusätzlich zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f UMV (der in erster Linie das angemeldete Zeichen betrifft) und ist daher gesondert und speziell in Bezug auf die vom Anmelder eingereichte Satzung zu prüfen. Beispiele für Fälle, in denen die Satzung gegen Artikel 85 a. E. UMV verstoßen würde: (i) (ii) (iii) (iv) wenn der Anmelder nicht berechtigt wäre, die Gewährleistung durchzuführen (z. B. wegen fehlender Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen); wenn das Gesetz spezifische Vorschriften für das Produkt selbst, seinen Verarbeitungsstandard oder die Prüfmethoden enthalten würde, die in Widerspruch zu den zu gewährleistenden Eigenschaften stehen oder den in der Satzung beschriebenen Prüfmethoden; wenn hinsichtlich der Genehmigung oder der Benutzungsbedingungen ohne triftigen Grund Unterschiede zwischen Marktteilnehmern gemacht würden (wenn z. B. keine objektiven Kriterien aufgestellt worden wären oder unzulässige Kriterien angewandt würden); wenn eindeutig unverhältnismäßige oder missbräuchliche Gebühren erhoben würden, insbesondere dann, wenn mit der Marke der Standard für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen auf dem Markt vorgegeben würde Rechtsbehelfe Die Beanstandung des Prüfers kann in einigen Fällen unterbleiben, wenn die Satzung geändert und die kollidierende Bestimmung entfernt werden kann (Artikel 85 Absatz 3 UMV). 6 Besonderheiten der Prüfung der allgemeinen Eintragungshindernisse Anmeldungen von Gewährleistungsmarken werden nicht nur hinsichtlich der für sie geltenden spezifischen Eintragungshindernisse, sondern auch hinsichtlich der in Artikel 7 Absatz 1 UMV enthaltenen absoluten Eintragungshindernisse geprüft (Artikel 85 Absatz 1 UMV). Dies bedeutet, dass Unionsgewährleistungsmarken wie alle anderen Unionsmarken hinsichtlich aller allgemeinen Eintragungshindernisse geprüft werden, die in Artikel 7 Absatz 1 UMV dargelegt sind. Bei der Prüfung der allgemeinen Eintragungshindernisse nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c und d UMV ist jedoch stets die spezifische Funktion von Gewährleistungsmarken zu berücksichtigen d. h. die Eignung, Waren oder Dienstleistungen, für die die Gewährleistung eines Gewährleistenden besteht, zu unterscheiden 1.) von Waren oder Dienstleistungen, für die keinerlei Gewährleistung Richtlinien für die Prüfung vor dem Amt, Teil B, Prüfung Seite 11

12 besteht, und 2.) von Waren oder Dienstleistungen, für die eine Gewährleistung eines anderen Gewährleistenden besteht. Dies gilt in Bezug auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g UMV insoweit, als er zusätzlich zu der spezifischen Bestimmung nach Artikel 85 Absatz 2 UMV weiterhin anwendbar ist. Bei der Prüfung, ob das Publikum über den Charakter oder die Bedeutung der Marke getäuscht werden kann, ist auch die Satzung zu berücksichtigen. Wenn z. B. die Eigenschaft, dass die Waren koscher sind, gewährleistet werden soll, die angemeldete Gewährleistungsmarke jedoch Lebensmitteln zugeordnet wird, die ihrer Natur nach nicht koscher sein können, (z. B. Schalentiere), dürfte eine Beanstandung auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g UMV erfolgen, da eine unmissverständliche Benutzung der Gewährleistungsmarke nicht möglich ist. Soweit Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d UMV und die entsprechende Ausnahme hinsichtlich erworbener Unterscheidungskraft (Artikel 7 Absatz 3 UMV) ebenfalls Anwendung auf Gewährleistungsmarken finden, ist eine etwaige Beanspruchung einer erworbenen Unterscheidungskraft infolge Benutzung durch Nachweise zu belegen, aus denen hervorgeht, dass die Marke benutzt wurde und die Marke auf dem betreffenden Markt tatsächlich als Gewährleistungsmarke anerkannt ist. Wenn das angemeldete Zeichen eine geschützte geografische Angabe enthält, erfolgt eine Beanstandung lediglich auf der Grundlage von Artikel 83 UMV (und nicht von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe j UMV), da eine Eingrenzung der Waren unter keinen Umständen das Verbot der Gewährleistung der geografischen Herkunft gemäß Artikel 83 UMV aufheben kann. Richtlinien für die Prüfung vor dem Amt, Teil B, Prüfung Seite 12

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