Finanzplanung für angehende Familien Zahlreiche Fördermöglichkeiten. 1. Steuern

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1 Biallo & Team ( Redaktions-Service für regionale Tageszeitungen Horst Biallo Helga Riedel Sabina Fischer (Autorin dieses Beitrags) Fritz Himmel Max Geißler Annette Jäger Sandra Petrowitz Marcus Preu Rolf Winkel Gesamtseitenzahl 6 (1 Min. = 0,62 Euro) Infos zum techn. Anbieter NEXTID gibt es unter Tel Finanzplanung für angehende Familien Zahlreiche Fördermöglichkeiten Stellt sich bei jungen Paaren Nachwuchs ein, verändert sich das Leben. Von einer größeren Wohnung, über die Planung der Elternzeit bis hin zum neuen Tagesrhythmus ist vieles anders. Und zweifelsohne bedeutet der neue Erdenbürger auch eine finanzielle Belastung. Das statistische Bundesamt hat ermittelt, dass 2003 Eltern mit einem Kind durchschnittlich rund 550 Euro pro Monat für den Nachwuchs ausgegeben haben. Noch nicht enthalten sind hierbei Ausgaben, die über den reinen Konsum hinausgehen beispielsweise Versicherungsschutz oder staatliche Aufwendungen für die Schulbildung. Bis zur Volljährigkeit summieren sich die Konsumausgaben auf knapp Euro. Bei diesen Kosten sollten Eltern zusehen, dass sie kein Geld verschenken. Denn der Staat hält für Familien allerlei Finanzspritzen bereit. Um vieles sollte man sich bereits bei der Nachwuchsplanung kümmern. Von der Steuerklassenwahl, über Eltern- und Kindergeld bis hin zum Versicherungsschutz lesen Sie auf den folgenden Seiten, was angehende Eltern bei ihrer Finanzplanung beachten sollten. 1. Steuern 1a. Rechtzeitig die Steuerklasse wechseln Ist der Nachwuchs lange geplant, lohnt sich oft ein Steuerklassenwechsel im Voraus. Das Elternteil, das später hauptsächlich Elterngeld beziehen wird, sollte in Steuerklasse III wechseln und sich zudem Steuerfreibeträge beim Finanzamt eintragen lassen beispielsweise für die Pendlerpauschale. Das Elterngeld richtet sich nämlich nach dem durchschnittlichen Nettoverdienst in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes. Der sollte also möglichst hoch sein. Dass ein solcher Steuerklassenwechsel keine Schummelei sondern legitim ist, hat das Bundessozialgericht entschieden. Ein Fall des Rechtsmissbrauchs liegt hier nicht vor, so die Richter. Der Wechsel sei durch das Elterngeldgesetz gedeckt (Az.: B 10 EG 3/08 R). Achtung: Für Elterngeld fallen zwar keine Steuern an, aber es unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass es bei der Berechnung des Steuersatzes zu dem steuerpflichtigen Familieneinkommen hinzugerechnet wird. Der Steuersatz wird dann aber wiederum nur auf das übrige Einkommen angewendet. Tipp: Legen Sie etwa zehn Prozent des Elterngeldes sicherheitshalber für das Finanzamt zurück. 1b. Freibeträge Mit den Kinderfreibeträgen soll das Existenzminimum des Kindes steuerfrei gestellt werden. Ab 2010 sind dies insgesamt Euro, wobei sich der Freibetrag zusammensetzt aus Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (eigentlicher Kinderfreibetrag) und Euro für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungskosten. Bei gemeinsam veranlagten Eheleuten verdoppeln sich die Beträge entsprechend, so dass sich die Euro ergeben. Die Freibeträge gelten ab der Geburt des Kindes bis zu dem Zeitpunkt an dem der Anspruch auf Kindergeld erlischt (siehe unten 4). Allerdings spielen sie erst eine Rolle, wenn sie sich als günstiger erweisen als das Kindergeld. Und das ist in der Regel erst ab einem Bruttoeinkommen von Euro für Eheleute bzw Euro für Alleinerziehende

2 2 der Fall. Das Finanzamt prüft bei der Einkommensteuererklärung, ob das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag die günstigere Variante ist. Das gezahlte Kindergeld wird dann ggf. mit dem Steuervorteil durch die Freibeträge verrechnet. 1c. Betreuungskosten und Schulgeld Bislang wird unterschieden, ob Betreuungskosten privat oder beruflich veranlasst sind: Arbeitet nur ein Elternteil, so sind Betreuungskosten für Kinder im Alter von drei bis fünf Jahren als Sonderausgaben absetzbar. Doppelt verdienende Elternteile und berufstätige Alleinerziehende können Aufwendungen für die Kinderbetreuung wie Werbungskosten steuerlich absetzen, bei Selbstständigen sind es Betriebsausgaben. Bis zum 14. Lebensjahr des Sprösslings können zwei Drittel der Kosten, aber höchstens Euro beim Finanzamt geltend gemacht werden. Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 plant die Bundesregierung, die Unterscheidung zwischen privat und beruflich veranlasster Betreuung aufzuheben und in jedem Fall eine steuerliche Absetzbarkeit bis zum 14. Lebensjahr und Euro als Sonderausgaben zu ermöglichen. Da das Gesetz jedoch im Bundesrat gescheitert ist, liegt es vorerst auf Eis. Besucht das Kind später eine Privatschule, kann Schulgeld mit 30 Prozent bis maximal Euro als Sonderausgaben die Steuerlast mindern. 2. Mutterschaftsgeld Mutterschutz gilt sechs Wochen vor der Geburt eines Kindes bis acht Wochen danach. In dieser Zeit bekommen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro pro Tag. Die Differenz zum bisherigen Nettogehalt stockt der Arbeitgeber auf. Maßgeblich ist der Nettoverdienst der letzten drei Monate. Überstunden zählen hierbei auch mit. Wer kein Pflicht- sondern freiwilliges Mitglied bei der gesetzlichen Krankenversicherung ist, bekommt ebenfalls Mutterschaftsgeld, sofern er nicht auf die Option einer Krankengeldversicherung verzichtet hat. Werdende Mütter beantragen das Mutterschaftsgeld mit einer Bescheinigung des Arztes über den voraussichtlichen Geburtstermin bei ihrer Krankenversicherung. Das kann frühestens sieben Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin geschehen. Privat krankenversicherte und familienversicherte Frauen erhalten einmalig 210 Euro Mutterschaftsgeld durch das Bundesversicherungsamt. Vom Arbeitgeber erhalten privat Krankenversicherte Frauen während des Mutterschutzes ebenfalls das bisherige Nettoentgelt, minus 13 Euro pro Tag. 3. Elternzeit und Elterngeld 3a. Elternzeit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich bis zum dritten Geburtstag ihres Sprösslings von der Arbeit freistellen lassen. Mit Einverständnis des Arbeitgebers kann ein Teil der Elternzeit auch bis zum achten Lebensjahr genommen werden. Kommt ein weiteres Kind zur Welt, schließt sich die Elternzeit für dieses Kind an die abgelaufene erste Elternzeit an. Der Arbeitgeber zahlt in dieser Zeit kein Entgelt. Ihm muss der Elternzeitwunsch jedoch spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich mitgeteilt werden. Tipp: Eine frühere Anmeldung der Elternzeit als acht Wochen vor deren Beginn ist nicht ratsam. Der besondere Kündigungsschutz des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt nämlich erst ab acht Wochen vor Anfang der Elternzeit. In dieser Zeit kann der Arbeitgeber grundsätzlich keine Kündigung aussprechen. Mit der Anmeldung sollte man auch einen möglichen Wunsch nach Teilzeitarbeit mitteilen. Bei Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten besteht hierauf ein Anspruch, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe dem entgegen stehen. Ist beim Arbeitgeber keine Teilzeitarbeit möglich, kann mit seinem Einverständnis bei einem anderen Arbeitgeber Teilzeitarbeit geleistet werden.

3 3 3b. Elterngeld Elterngeld können Väter ebenso wie Mütter, Arbeitnehmerinnen gleichermaßen wie Hausmänner oder Arbeitslose bekommen. Auch bei einer Teilzeiterwerbstätigkeit bis maximal 30 Stunden pro Woche besteht ein Elterngeld- Anspruch. Kein Elterngeld gibt es hingegen für Ehepaare mit einem Jahresverdienst von mehr als Euro (Alleinerziehende: Euro). Höhe: Wie hoch das Elterngeld ausfällt, richtet sich nach dem Nettoeinkommen in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes (vgl. 1a). Mindestens beträgt es 300 Euro, maximal Euro. Wegfallendes Nettoeinkommen wird ersetzt zu unter Euro bis Euro 67 Prozent ab Euro Ab 2769,23 Euro 67 bis 100 Prozent; für jeweils zwei Euro, die das Einkommen unter Euro lag, erhöht sich die Elterngeldrate um 0,1 Prozentpunkte 67 bis 65 Prozent; für jeweils zwei Euro, die das Einkommen über Euro lag, sinkt die Elterngeldrate um 0,1 Prozentpunkte pauschal Euro Stand: Juli 2011; Quelle: Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Bei Zwillingen oder Drillingen steigt das Elterngeld für jedes zweite und weitere Kind um je 300 Euro. Ist bei der Geburt eines Kindes ein Geschwister jünger als drei oder sind zwei Geschwister jünger als sechs Jahre, gibt es zudem einen Geschwisterbonus von zehn Prozent pro Monat, mindestens 75 Euro. Elterngeld und andere Leistungen: Das Mutterschaftsgeld wird auf das Elterngeld komplett angerechnet. Beziehen Eltern Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag, wird das Elterngeld also in der Regel die 300 Euro Mindestbetrag als Einkommen mit berücksichtigt. Die anderen Leistungen fallen also geringer aus. Einen Freibetrag von maximal 300 Euro gibt es lediglich für diejenigen, die vor der Geburt des Kindes erwerbstätig waren. Achtung: In der Regel wird Elterngeld während der Elternzeit in Anspruch genommen. Während die Elternzeit in Kalendermonaten bemessen wird, gibt es das Elterngeld für Lebensmonate des Kindes. Dauer: Für 14 Lebensmonate des Nachwuchses können Eltern Elterngeld beantragen. Voraussetzung: Die Partnermonate werden in Anspruch genommen. Mindestens zwei Monate lang muss also auch das zweite Elternteil Elterngeld in Anspruch nehmen. Andernfalls besteht der Anspruch nur für zwei Monate. Tipp: Das Elterngeld kann auch jeweils für die doppelte Zeit in Anspruch genommen werden es fällt dann entsprechend halb so hoch aus. Antrag: Elterngeld muss schriftlich beantragt werden. Die entsprechenden Formulare gibt es unter anderem im Internet unter Hier lässt sich auch die zuständige Elterngeldstelle ermitteln. 4. Kindergeld Grundsätzlich gibt es für jedes Kind ab der Geburt bis zum 18. Lebensjahr Kindergeld. Unter bestimmten Bedingungen kann der Anspruch auch noch darüber hinaus bestehen. 4a. Höhe Seit 2010 gibt es für das erste und zweite Kind jeweils 184 Euro Kindergeld pro Monat. Für das dritte Kind erhalten Eltern 190 und für jeden

4 4 weiteren Sprössling 215 Euro. Tipp: Hat ein Ehepaar zwei gemeinsame Kinder und der Ehemann zudem ein Kind aus erster Ehe, dann lohnt es sich, den Ehemann als Kindergeldberechtigten einzusetzen. In diesem Fall würde nämlich sein erstes Kind mitgezählt, so dass es für die beiden gemeinsamen Kinder 374 Euro (184 Euro für das zweite und 190 Euro für das dritte Kind) gäbe. Das sind immerhin monatlich sechs Euro mehr, als wenn die Ehefrau als Anspruchsberechtigte gelten würde (je 184 Euro für das erste und zweite Kind). 4b. Antrag Kindergeld muss bei der jeweils zuständigen Familienkasse beantragt werden. Die Bundesagentur für Arbeit stellt hierfür online ein Formular zur Verfügung. 4c. Kindergeld für Volljährige Für Kinder in Ausbildung kann bis zum vollendeten 25. Lebensjahr Anspruch auf Kindergeld bestehen. Gleiches gilt für Ausbildungsplatzsuchende. Bei Arbeitsplatzsuchenden liegt die Altersgrenze bei 21 Jahren. Über das 18. Lebensjahr hinaus besteht der Kindergeldanspruch jedoch nur, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden lag diese Einkommensgrenze bei Euro. Vom Bruttoeinkommen des Sprösslings können allerdings noch Werbungskosten (mindestens die Pauschale von 920 Euro), die Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge aus einer freiwilligen gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung und negative Einkünfte (z.b. aus Vermietung) abgezogen werden. Achtung: Sobald die Grenze auch nur um einen Euro überschritten ist, erlischt der Anspruch für das komplette Jahr! Tipp: Der Kindergeldanspruch kann beispielsweise gerettet werden, wenn ein Azubi einen Teil seines Gehalts per Entgeltumwandlung in die betriebliche Altersvorsorge fließen lässt. Für ein Kind mit Behinderung erhalten Eltern unter bestimmten Voraussetzungen Kindergeld ohne Altersbegrenzung. 5. Kinderzuschlag Gering verdienende Familien können bis zu 140 Euro Kinderzuschlag pro Monat erhalten. Dafür muss ihr Einkommen mindestens bei brutto 900 Euro (Alleinerziehende 600 Euro) liegen. Andernfalls würde Anspruch auf Arbeitslosengeld II bestehen. Die Höchstgrenze setzt sich zusammen aus dem elterlichen Bedarf gemäß der Regelungen zum Arbeitslosengeld II, dem prozentualen Anteil an den angemessenen Wohnkosten und dem Gesamtkinderzuschlag. Tipp: Mit dem Biallo.de-Kinderzuschlag- Rechner können Sie ermitteln, ob Anspruch auf Kinderzuschlag besteht. Die Altersgrenze liegt auch hier bei 25 Jahren und zuständig sind wie beim Kindergeld die Familienkassen. Tipp: Wer Kinderzuschlag bezieht, kann auch die seit diesem Jahr angebotenen Leistungen für Bildung und Teilhabe beanspruchen beispielsweise für Klassenfahrten, Schulbedarf, Lernförderung oder Mittagsverpflegung in Schule und Kindertagesstätte. 6. Kindererziehung und Altersvorsorge 6a. Gesetzliche Rente Widmen sich Eltern der Erziehung ihres Nachwuchses, bleibt das bei der Rentenversicherung nicht unberücksichtigt. Für ab 1992 geborene Kinder werden für die ersten drei Jahre Pflichtbeiträge für Kindererziehung dem Rentenkonto gutgeschrieben, sagt Renate Thiemann, Pressereferentin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Berücksichtigt werden dabei pro Jahr die Beiträge eines Durchschnittsverdieners aktuell Euro. 2011

5 5 entspricht das einer monatlichen Rente von 27,47 Euro in den alten und 24,37 Euro in den neuen Bundesländern. Pro Kind also 82,41 Euro in den alten und 73,11 Euro in den neuen Bundesländern, so Thiemann. Bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes kann sich zudem die Kinderberücksichtigungszeit positiv auf die Rente auswirken. Sie erhöht sie zwar nicht, zählt jedoch mit bei den Wartezeiten. Achtung: Kindererziehungszeiten werden nicht automatisch registriert, sondern müssen bei der Rentenversicherung beantragt werden. Jede Mutter wird grundsätzlich nach der Geburt über den Anspruch auf Kindererziehungszeiten und, was ggf. zu veranlassen ist, informiert. Die Zeiten können allerdings erst dann dem Rentenkonto gutgeschrieben werden, wenn dazu ein Fragebogen vorliegt, mit dem die Voraussetzungen der Anerkennung geklärt werden können, so Renate Thiemann. 6b. Riesterrente Mit der Riesterrente können junge Eltern privat für das Alter vorsorgen oftmals ohne dass sie viel aus eigener Tasche zahlen müssen. Der Staat gewährt neben der jährlichen Grundzulage von 154 Euro pro Vorsorgesparer zusätzlich eine Kinderzulage von 300 Euro für jedes ab 2008 geborene Kind. Auch wer sich der Kindererziehung widmet, kann in den Genuss der Förderung kommen. Der Mindestbeitrag richtet sich nach den sozialversicherungspflichtigen Einkünften des Vorjahres. Vier Prozent davon müssen in einen Vertrag eingezahlt werden. Die staatlichen Zuschläge werden mitberücksichtigt, wenn geprüft wird, ob die Einzahlungen die Vier- Prozent-Marke erreichen. Wer lediglich mittelbar zulagenberechtigt ist beispielsweise Hausfrauen über ihren Ehemann mussten bislang gar keinen Eigenbeitrag leisten. Ab dem kommenden Jahr soll jedoch für alle eine Mindesteigenbeitrag von 60 Euro pro Jahr verpflichtend sein. Tipp: Angebote zur klassischen und fondsgebundenen Riester-Rentenversicherungen können Sie vergleichen unter 7. Versicherungsschutz für junge Familien Eltern wollen für ihren Nachwuchs nur das Beste. Und selbst wenn einmal etwas schief geht, soll natürlich der Versicherungsschutz stimmen. Das fängt bei den Eltern an. 7a. Haftpflichtversicherung Ohnehin vorhanden sein sollte eine Haftpflichtversicherung. Sie ist die wichtigste Police, sagt Thorsten Rudnik vom Bund der Versicherten (BdV). Wenn es sich nicht gerade um einen Single-Tarif handelt, sind Kinder normalerweise über ihre Eltern mitversichert. Einfach einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen. Zwar sind Sprösslinge unter sieben Jahre noch nicht haftbar zu machen im Straßenverkehr sogar erst ab dem zehnten Geburtstag. Die Versicherung wehrt aber auch im Interesse des Versicherten unberechtigte Ersatzforderungen ab notfalls vor Gericht, so Rudnik. 7b. Risikolebensversicherung und Berufsunfähigkeitsversicherung Zum Pflichtschutz für junge Familien gehört außerdem eine Risikolebensversicherung. Dabei sollten sich beide Partner gegenseitig absichern. Als groben Richtwert für die Versicherungssumme nennt Rudnik das Fünffache des Bruttojahreseinkommens. Mindestens sollte sie Euro betragen. Bei einem Zins von vier Prozent, ergäbe sich so ein Zinsertrag von Euro im Jahr. Das würde einer monatlichen Rente von rund 670 Euro entsprechen. Muss beispielsweise eine Immobilie abbezahlt werden, ist die Versicherungssumme entsprechend hoch zu wählen. Die Beitragsunterschiede bei der Risikolebensversicherung sind gewaltig. Die Bedingungen seien jedoch in 99 Prozent der Fälle identisch, so Versicherungsexperte Rudnik. Die günstigste Police ist hier in der Regel die beste, so Rudnik. Ganz anders verhält es sich jedoch mit der

6 6 Berufsunfähigkeitsversicherung, mit der sich jeder Berufstätige absichern sollte, der auf sein Einkommen aus Erwerbsarbeit angewiesen ist. Sie springt ein, wenn der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr seinem Beruf nachgehen kann. Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung unterscheiden sich die Versicherungsbedingungen erheblich. Der Blick auf die Prämie sollte hier erst an zweiter Stelle erfolgen. Oft ist die Berufsunfähigkeitsversicherung günstig mit einer Risikolebensversicherung kombinierbar. Tipp für unverheiratete Eltern: Um Erbschaftsteuer zu umgehen, sollten bei der Risikolebensversicherung jeweils der Versicherungsnehmer und der Bezugsberechtigte identisch und die versicherte Person der andere Elternteil sein, so Thorsten Rudnik. 7c. Krankenversicherung Sind beide Elternteile gesetzlich krankenversichert, ist auch der Nachwuchs beitragsfrei mitversichert. Ist ein Elternteil privat krankenversichert, hängt es vom Verdienst ab, ob der Sprössling beitragsfrei in die gesetzliche Krankenversicherung kann. Bei zwei privat versicherten Elternteilen muss auch das Kind privat versichert werden - kostenpflichtig. 7d. Private Unfallversicherung Zu den Versicherungen des Nachwuchses sollte von klein an eine private Unfallversicherung zählen, rät der Bund der Versicherten. Denn schon der Sturz vom Wickeltisch kann schlimme Folgen haben. Als Faustregel gilt, dass die Versicherungssumme bei Vollinvalidität mindestens eine halbe Million Euro betragen soll, sagt BdV-Vorstand Rudnik. So könnten nicht nur eine Rente, sondern auch alternative Therapieformen und Wohnungsumbauten finanziert werden. Empfehlenswert ist es, eine Progression zu vereinbaren. Dadurch steigt die Versicherungsleistung mit dem Invaliditätsgrad. Die Versicherungssumme kann entsprechend niedriger ausfallen. Ein guter Versicherungsschutz ist laut Rudnik bereits für zehn bis zwölf Euro pro Monat zu haben. Viele Versicherer bieten zudem eine Kinderinvaliditätsversicherung an, die auch in dem Fall leistet, dass die Invalidität nicht durch einen Unfall sondern durch eine Krankheit bedingt ist. Wer es sich leisten könne, der könne über eine solche Police für den Nachwuchs nachdenken, so Versicherungsexperte Rudnik. Aber aufgepasst: Oft ist hier eine Reihe von Erkrankungen ausgegrenzt, die Police leistet erst ab einem bestimmten Alter oder die Versicherungssumme ist begrenzt. Tipp: Unter finden Sie nicht nur weitere Informationen zu den einzelnen Policen, sondern können auch die Konditionen der einzelnen Anbieter vergleichen. 8. Wichtige Adressen Bund der Versicherten, Postfach 1153, Henstedt-Ulzburg, Tel.: , info@bundderversicherten.de, Bundesversicherungsamt (Mutterschaftsgeldstelle), Friedrich-Ebert-Allee 38, Bonn, Tel , Bundesagentur für Arbeit, Internetseite für Kindergeld und Kinderzuschlag: ilie/kindergeld-zuschlag/kindergeld-zuschlag-nav.html Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend, Elterngeldrechner: Informationen rund ums Elterngeld sowie Online-Formular:

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