GeseIJ- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz

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1 GeseIJ- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz Ausgegeben zu Mainz, den 30. Dezember 2011 Nr.21 Tag Inhalt Seite Landesgesetz über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Braubach-Loreley Landesgesetz über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg Landesgesetz über die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISBLG) Landesgesetz zur Änderung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes und datenschutzrechtlicher Vorschriften : Erstes Dienstrechtsänderungsgesetz zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung.... Drittes Landesgesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschrüten.... Zweites Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes zur Bildung eines Sondervermögens "Wissen schafft Zukunft - Sonderfinanzierung" Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz Landesgesetz über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Braubach-Loreley Vom 20. Dezember 2011 Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen: 1 Aus den Verbandsgemeinden Braubach und Loreley wird am 1. Juli 2012 eine neue Verbandsgemeinde gebildet. 2 Die neue Verbandsgemeinde führt zunächst den Namen "Braubach-Loreley". Das fachlich zuständige Ministerium wird innerhalb eines Jahres nach der Gebietsänderung den Namen der neuen Verbandsgemeinde letztlich festlegen. Der Sitz der neuen Verbandsgemeinde ist St. Goarshausen. Die neue Verbandsgemeinde hat jeweils eine Verwaltungsstelle in Braubach und in St. Goarshausen. 3 (1) Die Stadt Braubach bleibt Grundzentrum. Die neue Verbandsgemeinde erhält für die Stadt Braubach und den zugehörigen Verflechtungsbereich, die am 30. Juni 2012 im regionalen Raumordnungsplan ausgewiesen sind, einen Leistungsansatz nach 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a und Satz 2 des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LF AG). Die neue Verbandsgemeinde hat den auf den Leistungsansatz der Stadt Braubach entfallenden Teilbetrag ihrer Schlüsselzuweisungen zu 70 v. H. an die Stadt Braubach weiterzuleiten. (2) Die Stadt St. Goarshausen bleibt kooperierendes Mittelzentrum im Mittelbereich St. Goar/St. Goarshausen. Die neue Verbandsgemeinde erhält für die Stadt St. Goarshausen und den zugehörigen Verflechtungsbereich, die am 30. Juni 2012 im Landesentwicklungsprogramm Rheinland-Pfalz ausgewiesen sind, einen Leistungsansatz nach 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a und b und Satz 2 LFAG. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 4 (1) Die Wahl zum Verbandsgemeinderat der neuen Verbandsgemeinde findet am 3. Juni 2012 statt. In der Folge wird der Verbandsgemeinderat der neuen Verbandsgemeinde am Tage der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2014 gewählt. (2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der neuen Verbandsgemeinde wird am 3. Juni 2012 gewählt. Eine etwaige Stichwahl findet am 17. Juni 2012 statt. (3) Für die Vorbereitung und die Durchführung der Wahlen zum Verbandsgemeinderat und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ist das gemeinsame Gebiet der Verbandsgemeinden Braubach und Loreley maßgebend. (4) Wahlleiter für die Wahlen zum Verbandsgemeinderat und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ist der Beauftragte, bei dessen Verhinderung die oder der zur allgemei-

2 418 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 30. Dezember 2011 Nr. 21 nen Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters berufene Beigeordnete der Verbandsgemeinde Loreley. (5) Wird der am 30. Juni 2012 amtierende Bürgermeister der Verbandsgemeinde Braubach aufgrund der Wahl am 3. Juni 2012 oder einer Stichwahl am 17. Juni 2012 in das Amt des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde berufen, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Der am 30. Juni 2012 amtierende Bürgermeister der Verbandsgemeinde Braubach hat für den Rest seiner Amtszeit einen Anspruch auf Verwendung als hauptamtlicher Beigeordneter der neuen Verbandsgemeinde. Eine Verpflichtung zur Übernahme eines gleich oder geringer zu bewertenden Amtes im Sinne des 130 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes besteht nicht. Bei einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand findet 1 des Landesgesetzes zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes vom 21. Dezember 2007 (GVBl. S ), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. August 2011 (GVBl. S. 303), BS , in Verbindung mit 66 Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechende Anwendung. 5 Die neue Verbandsgemeinde hat eine Beigeordnete, einen Beigeordneten oder zwei Beigeordnete. Sie kann in ihrer Hauptsatzung bestimmen, dass die Zahl der Beigeordneten bis auf drei erhöht wird. Die Zahl der Beigeordneten wird darüber hinaus in dem Zeitraum, in dem der am 30. Juni 2012 amtierende Bürgermeister der Verbandsgemeinde Braubach als hauptamtlicher Beigeordneter der neuen Verbandsgemeinde Verwendung findet, um einen Beigeordneten erhöht. 64 Abs. 2 in Verbindung mit 50 Abs. 2 Satz 5, 53 a Abs. 1 und Abs. 3 bis 5 und 55 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GernO) findet im Hinblick auf den am 30. Juni 2012 amtierenden Bürgermeister der Verbandsgemeinde Braubach keine Anwendung. 6 Für die Verbandsgemeinden Braubach und Loreley ist jeweils eine Schlussbilanz zum 30. Juni 2012 aufzustellen. Für die neue Verbandsgemeinde ist eine Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 2012 aufzustellen. 7 (1) Die Haushaltssatzungen mit den Haushaltsplänen der Verbandsgemeinden Braubach und Loreley für das Haushaltsjahr 2012 gelten bis zum 31. Dezember 2012 fort. Bis dahin kann die neue Verbandsgemeinde für die Verbandsgemeinden Braubach und Loreley Nachtragshaushaltssatzungen mit Nachtragshaushaltsplänen erlassen. (2) Die Verbandsgemeindekassen der Verbandsgemeinden Braubach und Loreley können bis zum 31. Dezember 2012 fortgeführt werden. Innerhalb der Verbandsgemeindekassen sind Guthaben und Überziehungen von Ortsgemeinden grundsätzlich zu verzinsen. Für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2012 bestimmt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der neuen Verbandsgemeinde einen einheitlichen Zinssatz. 8 (1) Die Verbandsgemeindeverwaltung der neuen Verbandsgemeinde hat jeweils den Jahresabschluss und bei Bedarf den Gesamtabschluss der Verbandsgemeinden Braubach und Loreley für das Haushaltsjahr 2012 aufzustellen. (2) Für den ersten Jahresabschluss der neuen Verbandsgemeinde sind die Buchwerte des auf sie übergehenden Vermögens aus den Schlussbilanzen der Verbandsgemeinden Braubach und Loreley zum 30. Juni 2012 unverändert zu übernehmen und fortzuführen. (3) Der Verbandsgemeinderat der neuen Verbandsgemeinde hat einen Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden, dem die nach den Absätzen 1 und 2 aufzustellenden Abschlüsse vorzulegen sind. (4) Der Verbandsgemeinderat der neuen Verbandsgemeinde beschließt über die Feststellung der geprüften Abschlüsse der Verbandsgemeinden Braubach und Loreley für das Haushaltsjahr 2012 bis zum 31. Dezember Er entscheidet gesondert über die Entlastung des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Braubach, des Beauftragten der Verbandsgemeinde Loreley und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde sowie über die Entlastung der Beigeordneten der Verbandsgemeinden Braubach und Loreley und der neuen Verbandsgemeinde, soweit sie einen eigenen Geschäftsbereich geleitet haben oder leiten oder die Bürgermeisterin, den Bürgermeister oder den Beauftragten vertreten haben. 9 (1) Für die Gewährung von Schlüssel zuweisungen und Investitionsschlüsselzuweisungen nach den Bestimmungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes sind im Jahr 2012 die Verhältnisse zum 1. Januar 2012 maßgebend. Die Zuweisungen sind auch nach dem 1. Juli 2012 entsprechend in 'den Haushalten der Verbandsgemeinden Braubach und Loreley zu vereinnahmen. (2) Absatz 1 gilt für die zu leistenden oder zu erhebenden Umlagen sinngemäß. 10 Aufwendungen und Erträge sowie Einzahlungen und Auszahlungen der neuen Verbandsgemeinde sind bis zum 31. Dezember 2012 entsprechend den zum 31. Dezember 2011 nach den melderechtlichen Vorschriften unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen ermittelten Einwohnerzahlen mit Hauptwohnung auf die Haushalte der Verbandsgemeinden Braubach und Loreley aufgeteilt zu buchen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der neuen Verbandsgemeinde kann eine davon abweichende Regelung treffen. Die 98 und 100 GemO bleiben unberührt. 11 Spätestens drei Monate nach der Gebietsänderung werden eine Wehrleiterin oder ein Wehrleiter und drei Vertreterinnen oder Vertreter der Wehrleiterin oder des Wehrleiters der neuen Verbandsgemeinde gewählt, auf die Dauer von zehn Jahren bestellt und zu Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten ernannt. Die Wahlen erfolgen durch die Wehrführer in den Ortsgemeinden der neuen Verbandsgemeinde. Die Wehrleiterin oder der Wehrleiter der Verbandsgemeinde Braubach und ihr oder sein Vertreter bleiben bis zur Bestellung und Ernennung der Wehrleiterin oder des Wehrleiters und der Vertrete-

3 Nr.21 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 30. Dezember rinnen oder Vertreter der Wehrleiterin oder des Wehrleiters der neuen Verbandsgemeinde in ihren Funktionen für das Gebiet der Verbandsgemeinde Braubach. Entsprechendes gilt für den Wehrleiter und den Vertreter des Wehrleiters der Verbandsgemeinde Loreley in Bezug auf das Gebiet der Verbandsgemeinde Loreley. 12 (1) Die neue Verbandsgemeinde nimmt die Aufgaben der Wirtschaftsförderung und der Fremdenverkehrsförderung, soweit sie von überörtlicher Bedeutung sind, als Selbstverwaltungsaufgaben wahr. (2) Der Zweckverband Loreley Besucherzentrum mit Sitz in St. Goarshausen wird zum 1. Juli 2012 aufgelöst. Das unbewegliche und bewegliche Vermögen des Zweckverbandes geht zu den Wertansätzen seiner Schluss bilanz zum 30. Juni 2012 entschädigungslos auf die neue Verbandsgemeinde über. Ferner gehen die Verbindlichkeiten des Zweckverbandes auf die neue Verbandsgemeinde über. 13 (1) Die neue Verbandsgemeinde hat innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach der Gebietsänderung einen Flächennutzungsplan aufzustellen. Die Flächennutzungspläne für die Verbandsgemeinden Braubach und Loreley gelten in deren Gebieten fort, bis der Flächennutzungsplan für die neue Verbandsgemeinde wirksam wird. (2) Das am 30. Juni 2012 bestehende Ortsrecht der Verbandsgemeinden Braubach und Loreley gilt in deren Gebieten fort, bis es aufgehoben oder durch neues Ortsrecht ersetzt wird. Das bestehende Ortsrecht der Verbandsgemeinden Braubach und Loreley für die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung ist innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Gebietsänderung aufzuheben oder durch neues Ortsrecht zu ersetzen. Im Übrigen ist das bestehende Ortsrecht der Verbandsgemeinden Braubach und Loreley innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach der Gebietsänderung aufzuheben oder durch neues Ortsrecht zu ersetzen. 14 N ach der Bildung der neuen Verbandsgemeinde aus den Verbandsgemeinden Braubach und Loreley zum 1. Juli 2012 führen die bei den bisherigen Dienststellen gebildeten Personalräte die Geschäfte bis zur Neuwahl des bei der Verbandsgemeindeverwaltung der neuen Verbandsgemeinde im Rahmen der nächsten regelmäßigen Personalratswahlen nach 21 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes zu bildenden Personalrats, längstens bis zum 31. Mai 2013, gemeinsam fort. 15 Die neue Verbandsgemeinde ist Rechtsnachfolgerin der Verbandsgemeinden Braubach und Loreley. 16 Eine kommunale Vereinbarung über Näheres im Zusammenhang mit der Bildung der neuen Verbandsgemeinde bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 17 (1) Das Land gewährt der neuen Verbandsgemeinde aus Anlass ihrer freiwilligen Bildung eine einmalige einwohnerbezogene Zuweisung in Höhe von Euro. Bemessungsgrundlage der Zuweisung ist die zum 30. Juni 2010 nach den melderechtlichen Vorschriften unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen ermittelte Einwohnerzahl mit Hauptwohnung in der Verbandsgemeinde Braubach. (2) Das Land gewährt der neuen Verbandsgemeinde eine einmalige Zuweisung in Höhe von Euro zur Verringerung der auf sie übergehenden Verbindlichkeiten des Zweckverbandes Loreley Besucherzentrum. Ferner gewährt das Land eine einmalige Zuweisung in Höhe von Euro zur Verringerung der Verbindlichkeiten aus Investitionskrediten, die den zentralen Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen im Gebiet der bisherigen Verbandsgemeinde Braubach zugeordnet werden. 18 Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, gilt ergänzend das Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform. 19 Die Landesverordnung über Zuständigkeiten der Finanzämter vom 6. Dezember 2002 (GVBl. S. 501), geändert durch Verordnung vom 23. Januar 2006 (GVBl. S. 38), BS 600-2, wird wie folgt geändert: In 3 Nr. 22 wird die Bezeichnung "Braubach" durch die Bezeichnung "Braubach-Loreley" ersetzt und die Bezeichnung "Loreley," gestrichen. 20 Es treten in Kraft: am 1. Juli 2012, 2. das Gesetz im Übrigen am Tage nach der Verkündung. Mainz, den 20. Dezember 2011 Der Ministerpräsident Kurt Beck

4 420 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 30. Dezember 2011 Nr. 21 Landesgesetz über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg Vom 20. Dezember 2011 Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen: 1 Aus den Verbandsgemeinden Otterbach und Otterberg wird am 1. Juli 2014 eine neue Verbandsgemeinde gebildet. 2 Die neue Verbandsgemeinde führt den Namen "Otterbach Otterberg". Ihr Sitz ist in der Stadt Otterberg. Sie hat jeweils eine Verwaltungsstelle in Otterbach und in der Stadt Otterberg. 3 Die Ortsgemeinden Otterbach und Stadt Otterberg bleiben jeweils Grundzentrum. Die Verbandsgemeinde Otterbach Otterberg erhält für die Ortsgemeinde Otterbach und die Ortsgemeinde Stadt Otterberg und deren Verflechtungsbereiche, die am 30. Juni 2014 im regionalen Raumordnungsplan ausgewiesen sind, jeweils einen Leistungsansatz nach 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a und Satz 2 des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG). Die Verbandsgemeinde Otter bach Otterberg hat den auf den Leistungsansatz der Ortsgemeinde Otterbach entfallenden Teilbetrag ihrer Schlüsselzuweisungen zu 70 v. H. an die Ortsgemeinde Otter bach und den auf den Leistungsansatz der Ortsgemeinde Stadt Otterberg entfallenden Teilbetrag ihrer Schlüsselzuweisungen zu 70 v. H. an die Stadt Otter berg weiterzuleiten. 4 (1) Der Verbandsgemeinderat und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg werden am Tage der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2014 gewählt. Eine etwaige Stichwahl zur Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Otterbach Otterberg findet am 14. Tag nach der ersten Wahl statt. Die Wahl zeit des Verbandsgemeinderates Otter bach Otterberg beginnt am 1. Juli (2) Für die Vorbereitung und die Durchführung der Wahlen zum Verbandsgemeinderat und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg einschließlich einer etwaigen Stichwahl ist das gemeinsame Ge biet der Verbandsgemeinden Otterbach und Otterberg maß gebend. (3) Wahlleiter für die Wahlen zum Verbandsgemeinderat und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg ist der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Otterbach, bei dessen Ver hinderung die oder der zu seiner allgemeinen Vertretung berufene Beigeordnete. (4) Wird der am 30. juni 2014 amtierende Bürgermeister der Verbandsgemeinde Otterbach oder Bürgermeister der Verbandsgemeinde Otterberg aufgrund der Wahl am Tage der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2014 oder einer Stichwahl am 14. Tag nach der ersten Wahl in das Amt des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg berufen, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Die am 30. Juni 2014 amtierenden Bürgermeister der Verbandsgemeinden Otterbach und Otterberg haben für den Rest ihrer Amtszeit einen Anspruch auf Verwendung als hauptamtliche Beigeordnete der Verbandsgemeinde Otter bach-otter berg. Eine Verpflichtung zur Übernahme eines gleich oder geringer zu bewertenden Amtes im Sinne des 130 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes besteht nicht. Bei einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand findet 1 des Landesgesetzes zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes vom 21. Dezember 2007 (GVBl. S ), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. August 2011 (GVBl. S. 303), BS , in Verbindung mit 66 Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechende Anwendung. 5 Die Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg hat eine Beigeordnete, einen Beigeordneten oder zwei Beigeordnete. Sie kann in ihrer Hauptsatzung bestimmen, dass die Zahl der Beigeordneten bis auf drei erhöht wird. Die Zahl der Beigeordneten wird darüber hinaus in dem Zeitraum, in dem der am 30. Juni 2014 amtierende Bürgermeister der Verbandsgemeinde Otterbach oder Bürgermeister der Verbandsgemeinde Otter berg als hauptamtlicher Beigeordneter der Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg Verwendung findet, entsprechend erhöht. In dem Zeitraum, in dem der am 30. Juni 2014 amtierende Bürgermeister der Verbandsgemeinde Otter bach oder Bürgermeister der Verbandsgemeinde Otterberg als hauptamtlicher Beigeordneter der Verbandsgemeinde Otter bach-otter berg Verwendung findet, kann er zugleich ehrenamtlicher Bürgermeister einer Ortsgemeinde sein. 64 Abs. 2 in Verbindung mit 50 Abs. 2 Satz 5, 53 Abs. 4 Nr. 2, 53 a Abs. 1 und 3 bis 5 und 55 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GernO) findet im Hinblick auf die am 30. Juni 2014 amtierenden Bürgermeister der Verbandsgemeinden Otter bach und Otterberg keine Anwendung. 6 Für die Verbandsgemeinden Otterbach und Otterberg ist jeweils eine Schlussbilanz zum 30. Juni 2014 aufzustellen. Für die Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg ist eine Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 2014 aufzustellen. 7 (1) Die Haushaltssatzungen mit den Haushaltsplänen der Verbandsgemeinden Otterbach und Otterberg für das Haushaltsjahr 2014 gelten bis zum 31. Dezember 2014 fort. Bis dahin kann die Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg für die Verbandsgemeinden Otterbach und Otterberg Nachtragshaushaltssatzungen mit Nachtragshaushaltsplänen erlassen. (2) Die Verbandsgemeindekassen der Verbandsgemeinden Otterbach und Otterberg können bis zum 31. Dezember 2014 fortgeführt werden. Innerhalb der Verbandsgemeindekassen sind Guthaben und Überziehungen von Ortsgemeinden grundsätzlich zu verzinsen. Für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2014 bestimmt die Bürgermeisterin oder der Bürger-

5 Nr. 21 Gesetz- und Verordnungs blatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 30. Dezember meister der Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg einen einheitlichen Zinssatz. 8 (1) Die Verbandsgemeindeverwaltung der Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg hat jeweils den Jahresabschluss und bei Bedarf den Gesamtabschluss der Verbandsgemeinden Otterbach und Otterberg für das Haushaltsjahr 2014 aufzustellen. (2) Für den ersten Jahresabschluss der Verbandsgemeinde Otter bach-otter berg sind die Buchwerte des auf sie übergehenden Vermögens aus den Schluss bilanzen der Verbandsgemeinden Otterbach und Otterberg zum 30. Juni 2014 unverändert zu übernehmen und fortzuführen. (3) Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg hat einen Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden, dem die nach den Absätzen 1 und 2 aufzustellenden Abschlüsse vorzulegen sind. (4) Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg beschließt über die Feststellung der geprüften Abschlüsse der Verbandsgemeinden Otterbach und Otterberg für das Haushaltsjahr 2014 bis zum 31. Dezember Er entscheidet gesondert über die Entlastung der Bürgermeister der Verbandsgemeinden Otterbach und Otterberg und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg sowie über die Entlastung der Beigeordneten der Verbandsgemeinden Otterbach und Otterberg und der Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg, soweit sie einen eigenen Geschäftsbereich geleitet haben oder leiten oder die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister vertreten haben. 9 (1) Für die Gewährung von Schlüsselzuweisungen und Investitionsschlüsselzuweisungen nach den Bestimmungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes sind im Jahr 2014 die Verhältnisse zum 1. Januar 2014 maßgebend. Die Zuweisungen sind auch nach dem 1. Juli 2014 entsprechend in den Haushalten der Verbandsgemeinden Otterbach und Otterberg zu vereinnahmen. (2) Absatz 1 gilt für die zu leistenden oder zu erhebenden Umlagen sinngemäß. Die Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg kann die Umlagesätze der Verbandsgemeindeumlagen auch im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2014 neu festsetzen. 10 Aufwendungen und Erträge sowie Einzahlungen und Auszahlungen der Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg sind bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend den zum 31. Dezember 2013 nach den melderechtlichen Vorschriften unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen ermittelten Einwohnerzahlen mit Hauptwohnung auf die Haushalte der Verbandsgemeinden Otter bach und Otterberg aufgeteilt zu buchen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg kann eine davon abweichende Regelung treffen. Die 98 und 100 GemO bleiben unberührt. 11 Spätestens drei Monate nach der Gebietsänderung werden eine Wehrleiterin oder ein Wehrleiter sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter der Wehrleiterin oder des Wehrleiters der Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg gewählt, auf die Dauer von zehn Jahren bestellt und zu Ehrenbeanltinnen oder Ehrenbeamten ernannt. Die Wahlen erfolgen durch die Wehrführer in den Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg. Der Wehrleiter und der Vertreter des Wehrleiters der Verbandsgemeinde Otterbach bleiben bis zur Bestellung und Ernennung der Wehrleiterin oder des Wehrleiters und der Vertreterin oder des Vertreters der Wehrleiterin oder des Wehrleiters der Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg in ihren Funktionen für das Gebiet der Verbandsgemeinde Otterbach. Entsprechendes gilt für den Wehrleiter und den Vertreter des Wehrleiters der Verbandsgemeinde Otterberg in Bezug auf das Gebiet der Verbandsgemeinde Otterberg. 12 Die Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg nimmt die Aufgaben der Wirtschaftsförderung und der Fremdenverkehrsförderung, soweit sie von überörtlicher Bedeutung sind, als SeI bstverwaltungsaufgaben wahr. 13 (1) Die Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg hat innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach der Gebietsänderung einen Flächennutzungsplan aufzustellen. Die Flächennutzungspläne für die Verbandsgemeinden Otterbach und Otterberg gelten in deren Gebieten fort, bis der Flächennutzungsplan für die Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg wirksam wird. (2) Das am 30. Juni 2014 bestehende Ortsrecht der Verbandsgemeinden Otter bach und Otterberg gilt in deren Gebieten fort, bis es aufgehoben oder durch neues Ortsrecht ersetzt wird. Das bestehende Ortsrecht der Verbandsgemeinden Otterbach und Otterberg für die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung ist innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nach der Gebietsänderung aufzuheben oder durch neues Ortsrecht zu ersetzen. Im Übrigen ist das bestehende Ortsrecht der Verbandsgemeinden Otterbach und Otterberg im Sinne des Satzes 1 innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach der Gebietsänderung aufzuheben oder durch neues Ortsrecht zu ersetzen. 14 N ach der Bildung der Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg aus den Verbandsgemeinden Otter bach und Otter berg zum 1. Juli 2014 führen die bei den bisherigen Dienststellen gebildeten Personalräte die Geschäfte bis zur Neuwahl des bei der Verbandsgemeindeverwaltung Otterbach-Otterberg zu bildenden Personalrats, längstens bis zum 30. September 2014, gemeinsam fort. 15 Die Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg ist Rechtsnachfolgerin der Verbandsgemeinden Otterbach und Otterberg. 16 Das Land gewährt der Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg aus Anlass ihrer freiwilligen Bildung eine einmalige einwohnerbezogene Zuweisung in Höhe von Euro. Bemessungsgrundlage der Zuweisung ist die zum 30. Juni 2010

6 422 Gesetz- und Verordnungs blatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 30. Dezember 2011 Nr. 21 nach den melderechtlichen Vorschriften unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen ermittelte Einwohnerzahl mit Hauptwohnung in der Verbandsgemeinde Otterberg. 17 Das Land erlässt der Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg von ihm den Verbandsgemeinden Otterbach und Otterberg gewährte Darlehen für Maßnahmen der Wasserversorgung über einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Gebietsänderung in einer jährlichen Höhe von Euro. Entsprechendes gilt für vom Land den Verbandsgemei)1den Otterbach und Otterberg gewährte Darlehen für Maßnahmen der Abwasserbeseitigung. 18 Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, gilt ergänzend das Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform. 19 Die Verbandsgemeinde Otterbach nimmt in der Zeit vom 1. März 2012 bis zum 30. Juni 2014 die Zuständigkeiten nach 1. 1 Abs. 1,3 und 4, 3 und 4 Abs. 1,2 und 4 der Landesverordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht vom 30. Januar 2001 (GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch 51 des Gesetzes vom 9. März 2011 (GVBl. S. 47), BS 710-1, 2. 1 Abs. 2 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung und dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 13. Januar 1987 (GVBl. S. 16), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. August 2008 (GVBl. S. 197), BS 712-1, 3. Ud. Nr. 5.6 der Anlage zu 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und des technischen Gefahrenschutzes vom 26. September 2000 (GVBl. S. 379), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 280), BS , 4. den 10 und 12 Abs. 3 des Feiertagsgesetzes vom 15. Juli 1970 (GVBl. S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 358), BS , 5. 1 der Gaststättenverordnung vom 2. Dezember 1971 (GVBl. S. 274), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. August 2005 (GVBl. S. 365), BS 711-7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 und 11 Abs. 3 des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 2007 (GVBl. S. 188), geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2009 (GVBl. S. 205), BS 212-2, und Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 des Landes Immissionsschutzgesetzes vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. März 2011 (GVBl. S. 75), BS , auch im Gebiet der Verbandsgemeinde Otter berg wahr. 20 Das Gerichtsorganisationsgesetz vom 5. Oktober 1977 (GVBl. S. 333), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 195), BS 300-1, wird wie folgt geändert: In 6 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. a werden die Bezeichnungen "Otterbach, Otterberg" durch die Bezeichnung "Otterbach Otterberg" ersetzt. 21 Die Landesverordnung über Zuständigkeiten der Finanzämter vom 6. Dezember 2002 (GVBl. S. 501), geändert durch Verordnung vom 23. Januar 2006 (GVBl. S. 38), BS 600-2, wird wie folgt geändert: In 3 Nr. 10 werden die Worte", Otterbach und Otterberg" durch die Worte "und Otterbach-Otterberg" ersetzt. 22 Die Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 12. März 1987 (GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2010 (GVBl. S. 523), BS 923-3, wird wie folgt geändert: In der Anlage 4 wird die Bezeichnung "Otter bach" durch die Bezeichnung "Otterbach-Otterberg" ersetzt. 23 Es treten in Kraft: 1. die 20 bis 22 am 1. Juli 2014, 2. das Gesetz im Übrigen am Tage nach der Verkündung. Mainz, den 20. Dezember 2011 Der Ministerpräsident Kurt Beck

7 Nr. 21 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 30. Dezember Landesgesetz über die Investitions- und Struktur bank Rheinland-Pfalz (ISBLG) Vom 20. Dezember 2011 Inhaltsübersicht Teil 1 Umwandlung der ISB GmbH 1 Umwandlung, Trägerschaft, Sitz 2 Kapitalerhöhung 3 Übergang der Arbeits- und Versorgungsverhältnisse 4 Betriebsvereinbarungen Teil 2 Verschmelzung der L TH -Bank 5 Verschmelzung 6 Vermögensübergang 7 Übergang der Arbeits- und Versorgungsverhältnisse 8 Dienstvereinbarungen Teil 3 Aufgaben und Organisation der ISB 9 Aufgaben 10 Gewährträger und Haftung des Landes 11 Stammkapital 12 Organe 13 Aufgaben der Organe, Satzung 14 Beirat Teil 4 Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie Kontrolle der ISB 15 Haushalts- und Wirtschaftsführung 16 Prüfung durch den Rechnungshof Rheinland-Pfalz 17 Fach- und Rechtsaufsicht TeilS Übergangs- und Schluss bestimmungen 18 Arbeitnehmervertretungen 19 Abgabenfreiheit 20 Inkrafttreten Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen: Teil 1 Umwandlung der ISB GmbH 1 Umwandlung, Trägerschaft, Sitz (1) Die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) GmbH - ISB GmbH - wird zum 1. Januar 2012 im Zuge eines Formwechsels in die rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts "Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB)" - ISB - umgewandelt. Die ISB GmbH besteht in Gestalt der ISB unter Wahrung der Identität in neuer Rechtsform weiter. Mit der formwechselnden Umwandlung führt die ISB das gesamte Aktiv- und Passivvermögen sowie alle Rechtsverhältnisse der ISB GmbH weiter. (2) Träger der ISB ist das Land. (3) Sitz der ISB ist Mainz. 2 Kapitalerhöhung Die in der Jahresbilanz der ISB GmbH zum 31. Dezember 2010 ausgewiesene Kapitalrücklage in Höhe von ,71 EUR wird in Höhe von ,58 EUR in Stammkapital umgewandelt. Das Stammkapital der ISB erhöht sich damit von ,42 EUR um ,58 EUR auf ,00 EUR. 3 Übergang der Arbeits- und Ve rsorgungsve r häl tnisse (1) Die zum 1. Januar 2012 bei der ISB GmbH bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse bestehen bei der ISB fort. (2) Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch die ISB wegen des Formwechsels nach 1 ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt. (3) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der ISB GmbH haben wegen des Formwechsels nach 1 ein außerordentliches Kündigungsrecht. (4) Die ISB tritt in alle Verpflichtungen der ISB GmbH zur Gewährung von Ruhegeld, Hinterbliebenenversorgung, Beihilfe und sonstigen Leistungen gegenüber ausgeschiedenen Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmern und Geschäftsführern sowie ihren Hinterbliebenen, insbesondere eventuelle Altersversorgungsverpflichtungen, ein, soweit entsprechende Ansprüche auf diese Leistungen gegenüber der ISB GmbH bestanden. (5) Die Organs teilung der Geschäftsführer und Aufsichtsratsmitglieder der ISB GmbH erlischt zum 1. Januar Betrie bsverein barungen Die Rechte und Pflichten von Arbeitsverhältnissen, die sich auf bei der ISB GmbH zum 1. Januar 2012 bestehenden Betriebsvereinbarungen gründen, gelten als Inhalt des einzelnen Arbeitsverhältnisses fort, jedoch nicht über den 30. September 2013 hinaus. Diese Regelungen können jederzeit durch neue Dienstvereinbarungen ersetzt werden. Teil 2 Verschmelzung der LTH-Bank 5 Verschmelzung (1) Die Landestreuhandbank Rheinland-Pfalz (LTH) - LTH Bank - wird unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der

8 424 Gesetz- und Verordnungs blatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 30. Dezember 2011 NT. 21 Aufnahme durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes auf die ISB verschmolzen. (2) Die Verschmelzung nach Absatz 1 ist eine Umwandlung im Sinne des 1 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBL I S. 3210; 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1338). Die übrigen Vorschriften des Umwandlungsgesetzes finden keine Anwendung. 6 Vermögensübergang (1) Das Vermögen der LTH-Bank geht zum 1. Januar 2012 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit allen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens auf die ISB über und wird von ihr ausschließlich zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben eingesetzt. (2) Ab dem 1. Januar 2012 gelten alle Rechtsgeschäfte und Rechtsakte, die der LTH-Bank vor der Verschmelzung zu. zuordnen sind, als für Rechnung der ISB abgeschlossen. Der Verschmelzung wird die geprüfte und testierte Bilanz der LTH-Bank zum 31. Dezember 2011 unter Berücksichtigung von 7 des Landesgesetzes über die Umwandlung der Landestreuhandbank Rheinland-Pfalz (L TH) als Anstalt des öffentlichen Rechts (LTHBankG) vom 22. Dezember 2008 (GVBl. S. 311, BS 76-6) als Schlussbilanz zugrunde gelegt. Die Verschmelzung gilt für Zwecke der Rechnungslegung und für Steuerzwecke als zum 1. Januar 2012 vollzogen. (3) In den Jahresbilanzen der ISB können als Anschaffungskosten im Sinne des 253 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches auch die in der Schlussbilanz der L TH-Bank angesetzten Werte angesetzt werden.. 7 Übergang der Arbeits- und Versorgungsverhältnisse (1) Die zum 1. Januar 2012 bei der LTH-Bank bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse gehen auf die ISB über. (2) Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch die L TH Bank oder die ISB wegen der Verschmelzung der LTH-Bank nach 5 ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt. (3) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der L TH Bank haben wegen der Verschmelzung nach 5 ein außerordentliches Kündigungsrecht. (4) Die ISB tritt in alle Verpflichtungen der LTH-Bank zur Gewährung von Ruhegeld, Hinterbliebenenversorgung, Beihilfe und sonstigen Leistungen gegenüber ausgeschiedenen Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmern und Vorstandsmitglie-. dern sowie ihren Hinterbliebenen, insbesondere eventuelle Altersversorgungsverpflichtungen, ein, soweit entsprechende Ansprüche auf diese Leistungen gegenüber der LTH-Bank bestanden. (4) Die Organstellung der Vorstands- und Verwaltungsratsmitglieder der LTH-Bank erlischt zum 1. Januar D iens tvereinbarungen Die Rechte und Pflichten von Arbeitsverhältnissen, die sich auf bei der LTH-Bank zum 1. Januar 2012 bestehenden Dienstvereinbarungen gründen, gelten als Inhalt des einzelnen Arbeitsverhältnisses fort, jedoch nicht über den 30. September 2013 hinaus. Diese Regelungen können jederzeit durch neue Dienstvereinbarungen ersetzt werden. Teil 3 Aufgaben und Organisation der ISB 9 Aufgaben (1) Die ISB ist das zentrale Förderinstitut des Landes und hat insbesondere den staatlichen Auftrag, das Land bei seiner Finanz-, Wirtschafts-, Wohnungsbau-, Städtebau-, Verkehrs-, Umwelt- und Arbeitsmarktpolitik im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Union zu unterstützen. Zur Erfüllung ihres Auftrags kann die ISB Fördermaßnahmen, insbesondere Finanzierungen, insbesondere in den folgenden Bereichen durchführen: 1. Mittelstand, 2. Technologie und Innovation, 3. W ohnungs- und Städtebau, 4. regionale Strukturpolitik, 5. Vorhaben mit besonderer struktur- oder arbeitsmarktpolitischer und sozialer Bedeutung, 6. Umweltschutz, 7. Infrastruktur, 8. Risikokapital, 9. Standortwerbung und Akquisition sowie 10. Handels- und Kooperationsförderung. (2) Zur Durchführung ihrer öffentlichen Förderaufgaben kann die ISB Fördermittel bewilligen und sich aller ihr zur Verfügung stehenden Instrumente bedienen, insbesondere des Durchleitungsprinzips und der Konsortialfinanzierung mit anderen Kreditinstituten. Im Verhältnis zu den anderen Kreditinstituten beachtet die ISB das Diskriminierungsverbot. Insbesondere stehen ihr folgende Instrumente zur Verfügung: 1. Bankgeschäfte und Zahlungsdienste, 2. Zuschussgewährung und -bearbeitung, 3. die Tätigkeit als Treuhänder, 4. die Tätigkeit als Geschäftsbesorger, 5. Beteiligungen und 6. sonstige Instrumente, soweit diese mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Förderaufgaben in direktem Zusammenhang stehen. Sie kann auch Finanzierungen für Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche Zweckverbände durchführen. (3) Die ISB betreibt das Einlagengeschäft ( 1 Abs. 1 Satz 2 NT. 1 des Kreditwesengesetzes - KWG - in der Fassung vom 9. September BGBl. I S in der jeweils geltenden Fassung), das Kreditgeschäft ( 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG), das Garantiegeschäft ( 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 KWG) und Zahlungsdienste ( 1 Abs. 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes - ZAG - vom 25. Juni BGBl. I S in der jeweils geltenden Fassung). Das Effektengeschäft, das Einlagengeschäft und die Durchführung von Zahlungsdiensten (ehemals Girogeschäft) sind der ISB nur für eigene Rechnung oder im Rahmen von Treuhand- und Verwaltungsgeschäften aus öffentlichen Mitteln und nur insoweit gestattet, als sie mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Förderaufgaben in direktem Zusammenhang stehen. (4) Die ISB führt Tätigkeiten als Treuhänder und Datentreuhänder im Rahmen ihrer Förderaufgaben aus. Von ihr ver-

9 Nr. 21 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 30. Dezember waltetes Treuhandvermögen hat die ISB separat vom eigenen Vermögen zu halten. (5) Zur Durchführung ihrer Aufgaben kann die ISB andere Unternehmen gründen und erwerben und sich an anderen Unternehmen beteiligen. (6) Sonstige Geschäfte sowie die Geschäftsbesorgung für andere Unternehmen darf die ISB nur vornehmen, soweit sie mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen. (7) Der Träger kann der ISB im Interesse der Erfüllung öffentlicher Aufgaben die Durchführung weiterer Aufgaben übertragen, sofern diese den Grundsätzen und Vorgaben der Europäischen Union für die Geschäftstätigkeit eines Förderinstitutes nicht widersprechen. (8) Die öffentlichen Förderaufgaben sind in den einschlägigen Regelwerken konkret zu beschreiben. 10 Gewährträger und Haftung des Landes (1) Gewährträger der ISB ist das Land. (2) Das Land stellt sicher, dass die ISB ihre Aufgaben erfüllen kann (Anstaltslast). (3) Das Land haftet als Gewährträger für die Verbindlichkeiten der ISB, wenn eine Befriedigung aus dem Vermögen der ISB nicht zu erlangen ist (Gewährträgerhaftung). Das Land haftet unmittelbar für die von der ISB aufgenommenen Darlehen und begebenen Schuldverschreibungen, die als Festgeschäfte ausgestalteten Termingeschäfte, die Rechte aus Optionen und die anderen Kredite an die ISB sowie für Kredite, soweit sie von der ISB ausdrücklich gewährleistet werden. 11 Stammkapital (1) Das Stammkapital der ISB beträgt ,00 EUR. Das Land ist alleiniger Anteilsinhaber. (2) Das für die Verwaltung der Beteiligungen des Landes zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Erhaltung des Stammkapitals einen Verlust der ISB bis zur Höhe des jeweiligen Stammkapitals ganz oder teilweise auszugleichen. (3) Das für die Verwaltung der Beteiligungen des Landes zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Eigenkapital durch Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen. (4) Die ISB kann stille Einlagen, Genussrechtskapital sowie nachrangige Verbindlichkeiten und andere Arten von Kapital nach Maßgabe des Kreditwesengesetzes nur aufnehmen, wenn damit eine Einschränkung der Entscheidungsfreiheit der Organe der ISB nicht verbunden ist. Die Aufnahme dieser Mittel bedarf der Einwilligung des für die Verwaltung der Beteiligungen des Landes zuständigen Ministeriums. 12 Organe (1) Organe der ISB sind der Vorstand, der Verwaltungsrat und die Trägerversammlung. (2) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens sieben Mitgliedern. Die Vorstands- und Verwaltungsratsmitglieder werden von der Trägerversammlung bestellt. (3) Die Trägerversammlung besteht aus jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter des für die Verwaltung der Beteiligungen des Landes zuständigen Ministeriums und des für die Angelegenheiten der Wirtschaft zuständigen Ministeriu~s. 13 Aufgaben der Organe, Satzung (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der ISB in eigener Ver antwortung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gemäß der Satzung und seiner Geschäftsordnung. Er vertritt die ISB gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder sind für die Führung der Geschäfte der ISB gemeinsam verantwortlich. (2) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftstätigkeit des Vorstands der ISB. (3) Die Trägerversammlung nimmt die Rechte des Trägers wahr. Sie erlässt und ändert die Satzung der ISB, die Geschäftsordnung für den Vorstand und die Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat. (4) Die Satzung bestimmt die Aufgaben der ISB, die Zustim mungserfordernisse, die Rechte und Pflichten der Organe sowie die sonstigen Rechtsverhältnisse der ISB, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes geregelt ist. 14 Beirat Zur sachverständigen Beratung der ISB In Förderbelangen kann ein Beirat gebildet werden. Teil 4 Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie Kontrolle der ISB 15 Haushalts- und Wirtschaftsführung (1) Die ISB ist nach kaufmännischen Grundsätzen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. (2) Bei der Gewährung, Verwaltung und Abwicklung staatlicher Finanzierungshilfen sind die maßgeblichen Vorschriften des Haushaltsrechts zu beachten. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 16 Prüfung durch den Rechnungshof Rheinland-Pfalz (1) Die ISB unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof Rheinland Pfalz. (2) Bedient sich die ISB zur Erfüllung ihrer Aufgaben eines Dritten, so. hat sie sicherzustellen, dass der Rechnungshof Rheinland-Pfalz berechtigt ist, bei dem Dritten zu prüfen. (3) Die ISB hat sicherzustellen, dass Unternehmen, an denen sie mehrheitlich beteiligt ist oder an denen sie selbst mindes tens 25 v. H. der Anteile hält und ihr zusammen mit anderen Gebietskörperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts

10 426 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 30. Dezember 2011 Nr. 21 gemeinsam die Mehrheit der Anteile zusteht, durch den Rechnungshof Rheinland-Pfalz geprüft werden können. 17 Fach- und Rechtsaufsicht (1) Die Fachaufsicht obliegt dem für das jeweilige Förderprogramm fachlich zuständigen Ministerium. (2) Die Rechtsaufsicht obliegt dem für die Verwaltung der Beteiligungen des Landes zuständigen Ministerium. TeilS Übergangs- und Schluss bestimmungen 18 Ar bei tnehmervertretungen (1) Der Betriebsrat der ISB GmbH und der Personalrat der L TH-Bank führen die Geschäfte bis zur Neuwahl des bei der ISB zu bildenden Personalrats, längstens bis zum 30. Juni 2012, gemeinsam fort. (2) Die Anberaumung und Leitung der ersten Sitzung dieser bei den im Amt verbleibenden Vertretungsgremien obliegen ihren bisherigen vorsitzenden Mitgliedern gemeinsam. In dieser ersten Sitzung sind ein gemeinsames vorsitzendes Mitglied und dessen Stellvertretung zu wählen. Die Arbeitnehmervertretung hat einen Wahlvorstand für die Wahl des Personalrats so rechtzeitig zu bestellen, dass die Personalratswahl und die Konstituierung des neu gewählten Personalrats bis spätestens zum 30. Juni 2012 abgeschlossen sind. (3) Die Schwerbehindertenvertretungen und die Gleichstellungsbeauftragten bei der ISB GmbH und der L TH-Bank führen ihre jeweiligen Geschäfte bis zur Neuwahl bzw. Neubestellung bei der ISB, längstens bis zum 30. Juni 2012, gemeinsam fort.. 19 Abgabenfreiheit (1) Rechtsänderungen aufgrund der formwechselnden Umwandlung der Landestreuhandbank Rheinland-Pfalz (L TB) GmbH in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach 1 L THBankG, der formwechselnden Umwandlung der ISB GmbH in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach 1 und der Verschmelzung der L TH -Bank auf die ISB nach 5 sind frei von landes rechtlich geregelten öffentlichen Abgaben und Auslagen. (2) Für die im Zusammenhang mit diesen Rechtsänderungen stehenden Eintragungen in das Grundbuch und die sonstigen gerichtlichen Geschäfte werden Gebühren und Auslagen nach der Kostenordnung nicht erhoben. 20 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt das Landesgesetz über die Umwandlung der Landestreuhandbank Rheinland-Pfalz (L TH) als Anstalt des öffentlichen Rechts (L THBankG) vom 22. Dezember 2008 (GVBI. S. 311, BS 76-6) außer Kraft. Mainz, den 20. Dezember 2011 Der Ministerpräsident Kurt Beck

11 Nr. 21 Gesetz- und Verordnungs blatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 30. Dezember La ndesgesetz zur Änderung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes und datenschutzrechtlicher Vorschriften Vom 20. Dezember 2011 Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikell Änderung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes Das Landesinformationsfreiheitsgesetz vom 26. November 2008 (GVBI. S. 296, BS ) wird wie folgt geändert: 1. In 7 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: "Auf die Möglichkeit, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit anzurufen, ist hinzuweisen. " 2. Nach 12 wird folgender 12 a eingefügt:,, 12 a Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit (1) Jede Person kann die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen, wenn sie ihr Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz als verletzt ansieht. (2) Die Aufgabe der oder des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit wird von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen. Ihre oder seine Amtsbezeichnung lautet Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. (3) 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 8 sowie 25, 28 und 29 Abs. 2 des Landesdatenschutzgesetzes finden entsprechende Anwendung." Artikel 2 Änderung des Landesdatenschutzgesetzes Das Landesdafenschutzgesetz vom 5. Juli 1994 (GVBI. S. 293), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. März 2011 (GVBI. S. 70), BS 204-1, wird wie folgt geändert: 1. In 2 Abs. 4 Satz 2, 4 Abs. 1 Satz 3, 6 Abs. 1 Nr. 8, 7 Abs. 3 Satz 1, 9 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 4, 18 Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 Satz 1 und 2, 18 a Abs. 1, 22 Abs. 1 Halbsatz 1 und Abs. 2 Satz 1, 3, 4 und 5, 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1, 3, 4 Halbsatz 1 und Halbsatz 2, Abs. 5, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 und Abs. 8 Satz 1 und 3, in 24 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 und 2, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 und 3, Abs. 8, in 25 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, 26 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 2 und 4, Abs. 4, 27 Abs. 1 Satz 1 und 6, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 1 und Abs. 2 sowie in den Überschriften des Vierten Abschnitts und der 24, 25 und 29 werden nach den Worten "für den Datenschutz" jeweils die Worte "und die Informationsfreiheit" eingefügt wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Datensch u tzkommission". b) In Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Aufgaben" die Worte "nach diesem Gesetz" eingefügt. 3. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der v~rstehenden Nummern 1 und 2 geändert. Artikel 3 Änderung der Datenschutzordnung des Landtags Die Datenschutzordnung des Landtags vom 3.1. Oktober 1995 (GVBI. S. 467), geändert durch Datenschutzordnung vom 12. Dezember 2002 (GVBI S. 1), BS , wird wie folgt geändert: In 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 und in 12 Abs. 5 werden nach den Worten "für den Datenschutz" jeweils die Worte "und die Informationsfreiheit" eingefügt. Artikel 4 Änderung des Landesgesetzes zur parlamentarischen Kontrolle von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses Das Landesgesetz zur parlamentarischen Kontrolle von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 16. Dezember 2002 (GVBI. S. 477, BS 12-1) wird wie folgt geändert: In der Überschrift zu 6 sowie in 6 Abs. 1 und 2 werden nach den Worten "für den Datenschutz" jeweils die Worte "und die Informationsfreiheit" eingefügt. Artikel 5 Änderung des Landesverfassungsschutzgesetzes Das Landesverfassungsschutzgesetz vom 6. Juli 1998 (GVBI. S. 184), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 2011 (GVBI. S. 72), BS 12-2, wird wie folgt geändert: In 10 c Abs. 1 Satz 5, in 18 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 und in 19 Satz 1 werden nach den Worten "für den Datenschutz" die Worte "und die Informationsfreiheit" eingefügt. Artikel 6 Änderung des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes Das Landessicherheitsüberprüfungsgesetz vom 8. März 2000 (GVBI. S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 155), BS 12-3, wird wie folgt geändert: In 23 Abs. 4 Satz 2 und 4 werden nach den Worten "für den Datenschutz" jeweils die Worte "und die Informationsfreiheit" eingefügt. Artikel 7 Änderung des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Das Polizei- und Ordnungsbehördengesetz in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2011 (GVBl. S. 26), BS , wird wie folgt geändert: In 27 Abs. 7 Satz 1 und 2, 38 Abs. 3 Satz 4, 40 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 und 2, 41 Abs. 3 Satz 1, 3 und 5, Abs. 4 Satz 1, 41 a Abs. 4 Satz 3 sowie 100 Abs. 3 Satz 3

12 428 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 30. Dezember 2011 Nr. 21 werden nach den Worten "für den Datenschutz" jeweils die Worte "und die Informationsfreiheit" eingefügt. Artikel 8 Änderung des Meldegesetzes Das Meldegesetz vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 463), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. November 2008 (GVBl. S. 294), BS , wird wie folgt geändert: In 9 Abs. 6 Satz 2 sowie Abs. 7 Satz 1 und 2 werden nach den Worten "für den Datenschutz" jeweils die Worte "und die Informationsfreiheit" eingefügt. Artikel 9 Änderung der Informationssystemabrufverordnung Die Informationssystemabrufverordnung vom 30. März 2006 (GVBl. S. 147, BS ) wird wie folgt geändert: In 2 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 werden nach den Worten "für den Datenschutz" jeweils die Worte "und die Informationsfreiheit" eingefügt. Artikel 10 Änderung des Landeskrankenhausgesetzes Das Landeskrankenhausgesetz vom 28. November 1986 (GVBl. S. 342), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Dezember 2010 (GVBl. S. 433), BS , wird wie folgt geändert: In 37 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. c werden nach den Worten "für den Datenschutz" die Worte "und die Informationsfreiheit" eingefügt. Artikel 11 Änderung des Landesgesetzes zur Weiterführung des Krebsregisters Das Landesgesetz zur Weiterführung des Krebsregisters vom 22. Dezember 1999 (GVBl. S. 457), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 95), BS , wird wie folgt geändert: In 9 Abs. 1 Satz 1 und 9 a Abs. 2 Nr. 1 werden nach den Worten "für den Datenschutz" jeweils die Worte "und die Informationsfreiheit" eingefügt. Artikel 12 Änderung des Landesgesetzes für psychisch kranke Personen Das Landesgesetz für psychisch kranke Personen vom 17. November 1995 (GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (GVBl. S. 413), BS , wird wie folgt geändert: In 24 Abs. 3 Satz 2 und 35 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. c werden nach den Worten "für den Datenschutz" jeweils die Worte "und die Informationsfreiheit" eingefügt. Artikel 13 Änderung des Landesgesetzes zum Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit Das Landesgesetz zum Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit vom 7. März 2008 (GVBl. S. 52, BS 216-6) wird wie folgt geändert: In 11 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Worten "für den Datenschutz" die Worte "und die Informationsfreiheit" eingefügt. Artikel 14 Änderung des Landesgeodateninfrastrukturgesetzes Das Landesgeodateninfrastrukturgesetz vom 23. Dezember 2010 (GVBl. S. 548, BS 219-2) wird wie folgt geändert: In 10 Abs. 1 Satz 4 werden nach den Worten "für den Datenschutz" die Worte "und die Informationsfreiheit" eingefügt. Artikel 15 Änderung des Landesmediengesetzes Das Landesmediengesetz vom 4. Februar 2005 (GVBl. S. 23), zuletzt geändert durch 2 des Gesetzes vom 23. November 2011 (GVBl. S. 385), BS wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift von 45, in 45 Abs. 6 und Abs. 7 werden nach den Worten "Landesbeauftragten für den Datenschutz" jeweils die Worte "und die Informationsfreiheit" eingefügt. 2. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 1 angepasst. Artikel 16 Änderung der Landesverordnung über den Statistischen Landesausschuss Die Landesverordnung über den Statistischen Landesausschuss vom 26. Oktober 1987 (GVBl. S. 350), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Mai 1991 (GVBl. S. 262), BS , wird wie folgt geändert: In 2 Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Worten "für den Datenschutz" die Worte "und die Informationsfreiheit" eingefügt. Artikel 17 Änderung des Maßregelvollzugsgesetzes Das Maßregelvollzugsgesetz vom 23. September 1986 (GVBl. S. 223), zuletzt geändert durch 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (GVBl. S. 571), BS , wird wie folgt geändert: In 17 Abs. 4 werden nach den Worten "für den Datenschutz" die Worte "und die Informationsfreiheit" eingefügt. Artikel 18 Änderung des Landesjugendstrafvollzugsgesetzes Das Landesjugendstrafvollzugsgesetz vom 3. Dezember 2007 (GVBl. S. 252), geändert durch 91 des Gesetzes vom 15. September 2009 (GVBl. S. 317), BS 35-1, wird wie folgt geändert: In 95 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 sowie in 96 Satz 2 werden nach den Worten "für den Datenschutz" jeweils die Worte "und die Informationsfreiheit" eingefügt. Artikel 19 Änderung der Landesverordnung über den Spielbetrieb in öffentlichen Spielbanken Die Landesverordnung über den Spielbetrieb in öffentlichen Spielbanken vom 21. Juli 2008 (GVBl. S. 135), geändert durch

13 Nr. 21 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 30. Dezember Verordnung vom 7. Oktober 2010 (GVBl. S. 371), BS , wird wie folgt geändert: In 4 a Abs. 6 werden nach den Worten "für-den Datenschutz" die Worte "und die Informationsfreiheit" eingefügt. Artikel 20 Änderung des Landesgesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland Das Landesgesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 10. Dezember 1991 (GVBl. S. 369), zuletzt geändert durch 3 des Gesetzes vom 23. November 2011 (GVBl. S. 385), BS Anhang I 95, wird wie folgt geändert: In 3 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten "Landesbeauftragten für den Datenschutz" die Worte "und die Informationsfreiheit" eingefügt. Artikel 21 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Mainz, den 20. Dezember 2011 Der Ministerpräsident Kurt Beck

14 430 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 30. Dezember 2011 Nr. 21 E rs tes D i ens t rech ts än derung s ge se tz zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung Vom 20. Dezember 2011 Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 6 Artikel 7 Artikel 8 Artikel 9 Inhaltsübersicht Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2012 sowie Neustrukturierung des Familienzuschlags Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2013 Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2014 Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2015 Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2016 Weitere Änderungen des Landesbesoldungsgesetzes Änderung des Landesgesetzes zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes Änderung des Landesgesetzes über den Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland Pfalz Änderung des Kommunal-Versorgungsrücklagegesetzes Artikel 10 Änderung des Landesbeamtengesetzes Artikel 11 Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Artikel 12 Änderung des Landesgesetzes zur Einbeziehung der Lebenspartnerschaften in Rechtsvorschriften des Landes Artikel 13 Änderung der BeihiHenverordnung Rheinland Pfalz Artikel14 Änderung des Landesrichtergesetzes Artikel 15 Änderung der Landesverordnung über die Gewährung von Unterhalts beihilfen an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare Artikel16 Übergangsregelung zu vermögenswirksamen Leistungen Artikel 17 Ausgleichszulage aufgrund der Neustrukturierung des Familienzuschlags Artikel 18 Inkrafttreten Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2012 sowie Neustrukturierung des Familienzuschlags (1) Die in den Anlagen II bis VIII des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 12. April 2005 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch die Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 25. August 2011 (GVBl. S. 303), BS , ausgewiesenen Beträge werden wie folgt geändert: Um 1,0 v. H. werden erhöht 1. die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnungen A, B, R und W sowie der fortgeltenden Besoldungsordnung C der Hochschullehrer, 2. die Amtszulagen nach Nummer 21 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B sowie jene, die in den Fußnoten zu Ämtern der Bundesbesoldungsordnungen A, Bund R ausgebracht sind, 3. die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, 4. Amtszulagen, die in den Fußnoten zu Ämtern der Landesbesoldungsordnungen A und B ausgebracht sind, 5. die Anwärtergrundbeträge, 6. die Beträge der Anlage VII, mit Ausnahme des Betrags nach 22 Abs. 2 EZuIV, 7. die Beträge der Grundgehaltsspannen der Anlage VIII. Ausgehend von den nach Satz 1 angepassten Beträgen werden die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 der Besoldungsordnung A zusätzlich um einen Betrag von 17,00 EUR sowie die Anwärtergrundbeträge bei einem Eingangsamt in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 der Besoldungsordnung A um einen Betrag von 6,00 EUR erhöht. Die geänderten Beträge des Familienzuschlags ergeben sich aus Anlage III der Anlage 1 zu diesem Gesetz. (2) Die Erhöhung nach Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die 1. Grundgehaltssätze a) fortgeltender Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer, b) in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter, c) in Zwischenbesoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A, 2. Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder in Regelungen über künftig wegfallende Ämter, 3. Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie kstgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer, 4. in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt und die allgemeine Stellenzulage nach den Nummern 1, 2 und 2 b der Vorbemerkungen zu der Besoldungsordnung C in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung, 5. Leistungsbezüge für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung W, soweit diese Bezüge nach Landesrecht an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen. (3) Für Versorgungsempfängerinnen und -empfänger gilt die Erhöhung nach den Absätzen 1 und 2 für die dort angeführten Besoldungsbestandteile, sofern diese Grundlage der Versorgung sind, und andere versorgungswirksame Bezügebestandteile, soweit für diese die Teilnahme an den regelmäßigen Bezügeanpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, entsprechend. (4) Die Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum

15 Nr. 21 Gesetz- und Verordnungs blatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 30. Dezember Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist, um 0,9 v. H. erhöht. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene einer oder eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfängers, für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie für den Betrag nach Artikel 13 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967). Artikel 2 Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2013 (1) Die in den Anlagen II bis VIII des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 12. April 2005 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Artikel 6 dieses Gesetzes, BS , ausgewiesenen Beträge werden wie folgt geändert: Um 1,0 v. H. werden erhöht 1. die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnungen A, B, R und W sowie der fortgeltenden Besoldungsordnung C der Hochschullehrer, 2. der Familienzuschlag, mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 der Besoldungsordnung A, 3. die Amtszulagen nach Nummer 21 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B sowie jene, die in den Fußnoten zu Ämtern der Bundesbesoldungsordnungen A, Bund R ausgebracht sind, 4. die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, 5. Amtszulagen, die in den Fußnoten zu Ämtern der Landesbesoldungsordnungen A und B ausgebracht sind, 6. die Anwärtergrundbeträge, 7. die Beträge der Anlage VII, mit Ausnahme des Betrags nach 22 Abs. 2 EZuIV, 8. die Beträge der Grundgehaltsspannen der Anlage VIII. (2) Die Erhöhung nach Absatz 1 gilt entsprechend für die 1. Grundgehahssätze a) fortgeltender Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer, b) in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter, c) in Zwischenbesoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A, 2. Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder in Regelungen über künftig wegfallende Ämter, 3. Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer, 4. in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt und die allgemeine Stellenzulage nach den Nummern 1, 2 und 2 b der Vorbemerkungen zu der Besoldungsordnung C in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung, 5. Leistungsbezüge für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung W, soweit diese Bezüge nach Landesrecht an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen. (3) Für Versorgungsempfängerinnen und -empfänger gilt die Erhöhung nach den Absätzen 1 und 2 für die dort angeführten Besoldungsbestandteile, sofern diese Grundlage der Versorgung sind, und andere versorgungswirksame Bezügebestandteile, soweit für diese die Teilnahme an den regelmäßigen Bezügeanpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, entsprechend. (4) Die Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist, um 0,9 v. H. erhöht. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene einer oder eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsemfängerin oder Versorgungsempfängers, für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie für den Betrag nach Artikel 13 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967). (5) Die Anlagen II bis VIII des Landesbesoldungsgesetzes in der ab 1. Januar 2013 und in der ab 1. Juli 2013 geltenden Fassung werden von dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht. Artikel 3 Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2014 (1) Die in den Anlagen II bis VIII des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 12. April 2005 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, BS , ausgewiesenen Beträge werden wie folgt geändert:. Um 1,0 v. H. werden erhöht 1. die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnungen A, B, R und W sowie der fortgeltenden Besoldungsordnung C der Hochschullehrer, 2. der Familienzuschlag, mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 der Besoldungsordnung A, 3. die Amtszulagen nach Nummer 21 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B sowie jene, die in den Fußnoten zu Ämtern der Bundesbesoldungsordnungen A, Bund R ausgebracht sind, 4. die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, 5. Amtszulagen, die in den Fußnoten zu Ämtern der Landesbesoldungsordnungen A und B ausgebracht sind, 6. die Anwärtergrundbeträge, 7. die Beträge der Anlage VII, mit Ausnahme des Betrags nach 22 Abs. 2 EZuIV, 8. die Beträge der Grundgehaltsspannen der Anlage VIII. (2) Die Erhöhung nach Absatz 1 gilt entsprechend für die 1. Grundgehaltssätze a) fortgeltender Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer, b) in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter, c) in Zwischenbesoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A, 2. Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder in Regelungen über künftig wegfallende Ämter, 3. Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgehenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer, 4. in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt und die allgemeine StellenzuIage nach den Nummern 1, 2 und 2 b der Vorbemerkungen zu der Besoldungsordnung C in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,

16 432 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 30. Dezember 2011 Nr Leistungsbezüge für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung W, soweit diese Bezüge nach Landesrecht an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen. (3) Für Versorgungsempfängerinnen und -empfänger gilt die Erhöhung nach den Absätzen 1 und 2 für die dort angeführten Besoldungsbestandteile, sofern diese Grundlage der Versorgung sind, und andere versorgungswirksame Bezügebestandteile, soweit für diese die Teilnahme an den regelmäßigen Bezügeanpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, entsprechend. (4) Die Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist, um 0,9 v. H. erhöht. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene einer oder eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfängers, für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie für den Betrag nach Artikel 13 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990(BGBI. I $. 967). (5) Die Anlagen 11 bis VIII des Landesbesoldungsgesetzes in der ab 1. Januar 2014 und in der ab 1. Juli 2014 geltenden Fassung werden von dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht. Artikel 4 Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2015 (1) Die in den Anlagen 11 bis VIII des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 12. April 2005 (GVBI. S. 119), zuletzt geändert durch Artikel 3 dieses Gesetzes, BS , ausgewiesenen Beträge werden wie folgt geändert: Um 1,0 v. H. werden erhöht 1. die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnungen A, B, R und W sowie der fortgeltenden Besoldungsordnung C der Hochschullehrer, 2. der Familienzuschlag, mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 der Besoldungsordnung A, 3. die Amtszulagen nach Nummer 21 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B sowie jene, die in den Fußnoten zu Ämtern der Bundesbesoldungsordnungen A, Bund R ausgebracht sind, 4. die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, 5. Amtszulagen, die in den Fußnoten zu Ämtern der Landesbesoldungsordnungen A und B ausgebracht sind, 6. die Anwärtergrundbeträge, 7. die Beträge der Anlage VII, mit Ausnahme des Betrags nach 22 Abs. 2 EZuIV, 8. die Beträge der Grundgehaltsspannen der Anlage VIII. (2) Die Erhöhung nach Absatz 1 gilt entsprechend für die 1. Grundgehaltssätze a) fortgeltender Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer, b) in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter, c) in Zwischenbesoldungsgruppen der LandesbesoldungsordnungA, 2. Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder in Regelungen über künftig wegfallende Ämter, 3. Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer, 4. in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt und die allgemeine Stellen zulage nach den Nummern 1, 2 und 2 b der Vorbemerkungen zu der Besoldungsordnung C in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung, 5. Leistungsbezüge für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung W, soweit diese Bezüge nach Landesrecht an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen. (3) Für Versorgungsempfängerinnen und -empfänger gilt die Erhöhung nach den Absätzen 1 und 2 für die dort angeführten Besoldungsbestandteile, sofern diese Grundlage der Versorgung sind, und andere versorgungswirksame Bezügebestandteile, soweit für diese die Teilnahme an den regelmäßigen Bezügeanpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, entsprechend. (4) Die Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist, um 0,9 v. H. erhöht. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene einer oder eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfängers, für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie für den Betrag nach Artikel 13 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBI. I S. 967). (5) Die Anlagen 11 bis VIII des Landesbesoldungsgesetzes in der ab 1. Januar 2015 und in der ab 1. Juli 2015 geltenden Fassung werden von dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht. ArtikelS Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2016 (1) Die in den Anlagen 11 bis VIII des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 12. April 2005 (GVBI. S. 119), zuletzt geändert durch Artikel 4 dieses Gesetzes, BS , ausgewiesenen Beträge werden wie folgt geändert: Um 1,0 v. H. werden erhöht 1. die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnungen A, B, R und W sowie der fortgeltenden Besoldungsordnung C der Hochschullehrer, 2. der Familienzuschlag, mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 der Besoldungsordnung A, 3. die Amtszulagen nach Nummer 21 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B sowie jene, die in den Fußnoten zu Ämtern der Bundesbesoldungsordnungen A, Bund R ausgebracht sind, 4. die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, 5. Amtszulagen, die in den Fußnoten zu Ämtern der Landesbesoldungsordnungen A und B ausgebracht sind, 6. die Anwärtergrundbeträge, 7. die Beträge der Anlage VII, mit Ausnahme des Betrags nach 22 Abs. 2 EZuIV, 8. die Beträge der Grundgehaltsspannen der Anlage VIII.

17 Nr.21 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 30. Dezember (2) Die Erhöhung nach Absatz 1 gilt entsprechend für die 1. Grundgehaltssätze a) fortgeltender Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer, b) in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter, c) in Zwischenbesoldungsgruppen der LandesbesoldungsordnungA, 2. Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder in Regelungen über künftig wegfallende Ämter,'. 3. Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer, 4. in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt und die allgemeine Stellenzulage nach den Nummern 1, 2 und 2 b der Vorbemerkungen zu der Besoldungsordnung C in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung, 5. Leistungsbezüge für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung W, soweit diese Bezüge nach Landesrecht an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen. (3) Für Versorgungsempfängerinnen und -empfänger gilt die Erhöhung nach den Absätzen 1 und 2 für die dort angeführten Besoldungsbestandteile, sofern diese Grundlage der Versorgung sind, und andere versorgungswirksame Bezügebestandteile, soweit für diese die Teilnahme an den regelmäßigen Bezügeanpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, entsprechend. (4) Die Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist, um 0,9 v. H. erhöht. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene einer oder eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfängers, für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie für den Betrag nach Artikel 13 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBL I S. 967). (5) Die Anlagen 11 bis VIII des Landesbesoldungsgesetzes in der ab 1. Januar 2016 und in der ab 1. Juli 2016 geltenden Fassung werden von dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht. Artikel 6 Weitere Änderungen des Landesbesoldungsgesetzes Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 12. April 2005 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, BS , wird wie folgt geändert: 1. In 1 a Nr. 3 werden nach dem Wort "Realschulen" die Worte", für das Lehramt an Realschulen plus" eingefügt. 2. Dem 2 a werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt: "(4) 1 Abs. 3 Nr. 3 und 68 des Bundesbesoldungsgesetzes, 59 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes bezüglich der Gewährung vermögenswirksamer Leistungen sowie das Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der Fassung vom 16. Mai 2002 (BGBL I S. 1778) finden keine Anwendung. Die vermögenswirksame Anlage von Teilen der Bezüge bleibt nach den Voraussetzungen des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung vom 4. März 1994 (BGBL I S. 406) in der jeweils geltenden Fassung unberührt. (5) 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Sechsfachen das Zwölffache des Betrages der Stufe 1 tritt. (6) Die 45 und 46 des Bundesbesoldungsgesetzes finden keine Anwendung. Ist einer Beamtin oder einem Beamten für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2012 eine Zulage nach 45 oder 46 des Bundesbesoldungsgesetzes zuerkannt worden oder wird ein entsprechender Anspruch nachträglich zuerkannt, so erhält die Beamtin oder der Beamte die Zulage in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Höhe so lange fort, wie die Voraussetzungen des 45 beziehungsweise des 46 des Bundesbesoldungsgesetzes fortbestehen." 3. Nach 2 a werden folgende 2 bund 2 c eingefügt: " 2 b Anwendung des 14 a des Bundesbesoldungsgesetzes Abweichend von 14 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes werden die auf den 31. Dezember 2011 folgenden allgemeinen Besoldungs- und Versorgungsanpassungen nicht vermindert. Die auf vorangegangenen Anpassungen beruhenden Zuführungen an die Versorgungsrücklage gemäß 14 a Abs. 1,2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes bleiben unberührt. 2 c Anwendung des 27 des Bundesbesoldungsgesetzes (1) Abweichend von 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes steigt das Grundgehalt bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren, bis zur elften Stufe im Abstand von vier Jahren und darüber hinaus im Abstand von fünf Jahren. (2). Absatz 1 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2012 bereits das Grundgehalt nach Stufe.12 bezogen haben." 4. In 6 a Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten " 80 e des Landesbeamtengesetzes" die Worte,,(BS a) in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 geltenden Fassung, des 75 a des Landesbeamtengesetzes (BS )" und nach den Worten,, 80 f des Landesbeamtengesetzes" die Worte "(BS a) in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 geltenden Fassung und des 75 b des Landesbeamtengesetzes (BS )" eingefügt. 5. In der Anlage I wird die Landesbesoldungsordnung A wie folgt geändert: a) Besoldungsgruppe A 13 wird wie folgt geändert: aa) Bei der Amtsbezeichnung "Fachleiter" erhält der Funktionszusatz folgende Fassung:,,- mit der Befähigung für das Lehramt an Grundund Hauptschulen als Ausbilder an einem Studienseminar für das Lehramt an Grundschulen -". bb) Bei der Amtsbezeichnung "Konrektor" werden im Funktionszu~tz 1 die Worte "als der ständige

18 434 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 30. Dezember 2011 Nr. 21 Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen 1)" durch die Worte "als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt an Grundschulen 1)" und die Worte "bei Verwendung am Landesmedienzentrum, bei Verwendung am Pädagogischen Zentrum, bei Verwendung am Institut für schulische Fortbildung und schulpsychologische Beratung -" durch die Worte "bei Verwendung am Pädagogischen Landesinstitut Rheinland-Pfalz -" ersetzt. ce) Vor der Amtsbezeichnung "Oberlehrer an einer Justizvollzugsanstalt" wird folgende Amtsbezeichnung eingefügt: "Lehrer - mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus -". b) Besoldungsgruppe A 14 wird wie folgt geändert: aa) Vor der Amtsbezeichnung "Färderschulfachleiter" wird folgende Amtsbezeichnung eingefügt: "F achleiter - mit der Befähigung für das Lehramt an Grundund Hauptschulen oder Realschulen als Ausbilder an einem Studienseminar für das Lehramt an Realschulen plus -". bb) Bei der Amtsbezeichnung "Konrektor an einer Realschule plus" wird folgender neue Funktionszusatz 1 eingefügt:,,- mit der Befähigung für das Lehramt an Grundund Hauptschulen oder Realschulen als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt an Realschulen plus 1), als Leiter einer Teildienststelle eines Studienseminars für das Lehramt an Realschulen plus 1) _". ce) Die Amtsbezeichnung "Regierungsschulrat" erhält folgende Fassung: "Regierungsschulrat - mit der Befähigung für ein Lehramt an Schulen, dessen Eingangsamt mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist, bei Verwendung am Pädagogischen Landesinstitut Rheinland-Pfalz -". dd) Bei der Amtsbezeichnung "Rektor" werden im Funktionszusatz 1 die Worte "als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen -" durch die Worte "als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Grundschulen -" ersetzt. c) Besoldungsgruppe A 15 wird wie folgt geändert: aa) Die Amtsbezeichnung "Direktor des Landesmedienzentrums" wird gestrichen. bb) Bei der Amtsbezeichnung "Regierungsschuldirektor" erhalten die Funktionszusätze folgende Fassung:,,- mit der Befähigung für das Lehramt an Färderschulen, Realschulen, Gymnasien oder berufsbildenden Schulen bei Verwendung am Pädagogischen Landesinstitut Rheinland-Pfalz - - als Referent bei einer obersten Landesbehärde -". ce) Bei der Amtsbezeichnung "Rektor an einer Realschule plus" wird der Funktionszusatz "- mit der Befähigung für das Lehramt an Grundund Hauptschulep oder Realschulen als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Realschulen plus-" angefügt. dd) Bei der Amtsbezeichnung "Studiendirektor" werden im Funktionszusatz 1 nach den Worten "als Leiter" folgende Worte eingefügt: "eines Abendgymnasiums mit bis zu 130 Studierenden 1),". ee) Bei der Amtsbezeichnung "Studiendirektor" werden im Funktionszusatz 2 nach den Worten "als der ständige Vertreter des Leiters" folgende Worte eingefügt: "eines Abendgymnasiums mit bis zu 130 Studierenden, eines Abendgymnasiums mit mehr als 130 Studierenden 1),". d) Besoldungsgruppe A 16 wird wie folgt geändert: aa) Die Amtsbezeichnung "Abteilungsdirektor beim Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen - als Leiter einer Abteilung, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 2 oder B 3 -" wird durch die Amtsbezeichnung "Abteilungsdirektor - als der ständige Vertreter des Direktors des Pädagogischen Landesinstituts Rheinland-Pfalz-" ersetzt. bb) Die Amtsbezeichnungen "Direktor des Pädagogischen Zentrums des Landes Rheinland-Pfalz" und "Direktor des Instituts für schulische Fortbildung und schulpsychologische Beratung" werden gestrichen. ce) Vor der Amtsbezeichnung "Färderschulrektor" wird die Amtsbezeichnung "Fachbereichsleiter beim Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen - soweit nicht in Besoldungsgruppe B 2 -" eingefügt. dd) Bei der Amtsbezeichnung "Oberstudiendirektor" werden im Funktionszusatz nach den Worten "als Leiter" folgende Worte eingefügt: "eines Abendgymnasiums mit mehr als 130 Studierenden, ". 6. In der Anlage I wird der Anhang zur Landesbesoldungsordnung A Künftig wegfallende (kw) Ämter und Amtsbezeichnungen wie folgt geändert: a) In der Besoldungsgruppe A 14 (kw) wird vor der Amtsbezeichnung "Rektor" folgende Amtsbezeichnung eingefügt: "Regierungsschulrat - mit der Befähigung für ein Lehramt an Schulen, dessen Eingangsamt mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist, bei Verwendung am Landesmedienzentrum, bei Verwendung am Pädagogischen Zentrum, bei Verwendung am Institut für schulische Fortbildung und schulpsychologische Beratung -". b) Der Besoldungsgruppe A 15 (kw) wird folgende Amtsbezeichnung angefügt: "Regierungsschuldirektor - mit der Befähigung für das Lehramt an Färderschulen, Realschulen, Gymnasien oder berufsbildenden Schulen bei Verwendung am Pädagogischen Zentrum,

19 Nr. 21 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 30. Dezember bei Verwendung am Institut für schulische Fortbildung und schulpsychologische Beratung - - als der ständige Vertreter des Direktors des Pädagogischen Zentrums - - als der ständige Vertreter des Direktors des Instituts für schulische Fortbildung und schulpsychologische Beratung -". c) Folgende Besoldungsgruppe A 16 (kw) wird angefügt: "Besoldungsgruppe A 16 (kw) Abteilungsdirektor beim Institut für medizinische und pharmazeutische Priifungsfragen - als Leiter einer Abteilung, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 2 oder B 3 - Direktor des Pädagogischen Zentrums des Landes Rheinland-Pfalz Direktor des Instituts für schulische Fortbildung und schulpsychologische Beratung". 7. In der Anlage I werden die Landesbesoldungsordnung B und der Anhang zur Landesbesoldungsordnung B Künftig wegfallende (kw) Ämter und Amtsbezeichnungen wie folgt geändert: a) In der Anlage I wird die Landesbesol~ungsordnung B wie folgt geändert: aa) Besoldungsgruppe B 2 wird wie folgt geändert: (1) Die Amtsbezeichnung "Abteilungsdirektor beim Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen - als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16 oder B 3-" wird gestrichen. (2) Nach der Amtsbezeichnung "Direktor des Landeshauptarchivs Koblenz" wird die Amtsbezeichnung "Direktor des Pädagogischen Landesinstituts Rheinland-Pfalz" eingefügt. (3) Nach der Amtsbezeichnung "Direktor der Zentralstelle der Forstverwaltung" wird die Amtsbezeichnung "Fachbereichsleiter beim Institut für medizinische und pharmazeutische Priifungsfragen - soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16 -" eingefügt. bb) Besoldungsgruppe B 3 wird wie folgt geändert: (1) Die Amtsbezeichnung "Abteilungsdirektor beim Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen - als Leiter einer besonders großen oder besonders bedeutenden Abteilung, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16 oder B 2 -" wird gestrichen. (2) Nach der Amtsbezeichnung "Direktor der Pfälzischen Pensionsanstalt" wird die Amtsbezeichnung "Fachbereichsleiter beim Institut für medizinische und pharmazeutische Priifungsfragen - der zum ständigen Vertreter des Direktors des Instituts bestellt ist -" eingefügt. cc) In der Besoldungsgruppe B 4 wird die Amtsbezeichnung "Abteilungsdirektor beim Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen - als Leiter einer Abteilung, der zu dem ständigen Vertreter des Direktors des Instituts bestellt ist -" gestrichen. dd) In der Besoldungsgruppe B 5 wird vor der Amtsbezeichnung "Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland Pfalz" die Amtsbezeichnung "Direktor des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen " eingefügt. ee) In der Besoldungsgruppe B 6 wird die Amtsbezeichnung "Direktor des Instituts für medizinische und pharmazeutische Priifungsfragen" gestrichen. b) In der Anlage I wird der Anhang zur Landesbesoldungsordnung B Künftig wegfallende (kw) Ämter und Amtsbezeichnungen wie folgt geändert: aa) Vor der Besoldungsgruppe B 3 (kw) wird folgende Besoldungsgruppe B 2 (kw) eingefügt: "Besoldungsgruppe B 2 (kw) Abteilungsdirektor beim Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen - als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16 oder B 3 -". bb) In der Besoldungsgruppe B 3 (kw) wird vor der Amtsbezeichnung "Präsident der Fachhochschule Bingen" die Amtsbezeichnung "Abteilungsdirektor beim Institut für medizinische und pharmazeutische Priifungsfragen - als Leiter einer besonders großen oder besonders bedeutenden Abteilung, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16 oder B 2 -" eingefügt. cc) Vor der Besoldungsgruppe B 5 (kw) wird folgende Besoldungsgruppe B 4 (kw) eingefügt: "Besoldungsgruppe B 4 (kw) Abteilungsdirektor beim Institut für medizinische und pharmazeutische Priifungsfragen - als Leiter einer Abteilung, der zu dem ständigen Vertreter des Direktors des Instituts bestellt ist -". dd) Nach der Besoldungsgruppe B 5 (kw) wird folgende Besoldungsgruppe B 6 (kw) angefügt: "Besoldungsgruppe B 6 (kw) Direktor des Instituts für medizinische und pharmazeutische Priifungsfragen". 8. In der Anlage I wird die Landesbesoldungsordnung A wie folgt geändert: a) In Besolclungsgruppe A 13 erhalten die Funktionszusätze bei der Amtsbezeichnung "Konrektor" folgende Fassung: "- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern 1) -

20 436 Gesetz- und Verordnungs blatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 30. Dezember 2011 NT mit der Befähigung für das Lehramt an Grundund Hauptschulen als Primarstufenleiter an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit bis zu 80 Schülern in der Grundschule, als Primarstufenleiter an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 80 Schülern in der Grundschule 1>, an einer Integrierten Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 5 und 6 1) für die Klassenstufen 7 und 8 1) für die Klassenstufen 9 und 10 1), an einer Kooperativen Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 5 und 6, sofern diese Klassenstufen bei jeder Schulan der Gesamtschule vorhanden sind 1), an einer Kooperativen Gesamtschule als der Koordinator der schulartübergreifenden Aufgaben für die Sekundarstufe I 1>, als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt an Grundschulen 1), als Leiter einer Stadt- oder Kreisbildstelle, bei Verwendung am Pädagogischen Landesinstitut Rheinland-Pfalz -". b) In Besoldungsgruppe A 14 erhält die Amtsbezeichnung "Rektor" folgende Fassung: "Rektor - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Integrierten Gesamtschule als der didaktische Koordinator der Sekundarstufe I, als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Grundschulen 1) - - als Leiter einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - als Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 SchÜlern 1)_ - als Leiter einer Musikschule, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13 -". 9. Die Anlagen 11 bis VIII erhalten die aus der Anlage 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung. 10. Die Anlagen II bis VII und IX erhalten die aus der Anlage 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung. Artikel 7 Änderung des Landesgesetzes zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes Das Landesgesetz zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes vom 21. Dezember 2007 (GVBI. S ), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. August 2011 (GVBL S. 303), BS , wird wie folgt geändert: 1. Nach 2 c wird folgender 2 deingefügt: " 2 d Kürzung der Versorgungsbezüge wegen Versorgungsausgleichs In Ersetzung des 57 BeamtVG wird Folgendes bestimmt: 1. Sind bei der Durchführung eines Versorgungsausgleichs Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder Anrechte nach den 14 und 16 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusgIG) vom 3. April 2009 (BGBL I S. 700) in der jeweils geltenden Fassung rechtskräftig begründet worden oder Anrechte nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz (BVersTG) vom 3. April 2009 (BGBL I S ) in der jeweils geltenden Fassung oder entsprechendem Landesrecht rechtskräftig übertragen worden, werden die Versorgungsbezüge der oder des Ausgleichsverpflichteten und ihrer oder seiner Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungsund Anrechnungsvorschriften um den nach Nummer 2 oder Nummer 3 berechneten Betrag gekürzt. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der oder des Ausgleichsberechtigten nicht erfüllt sind. 2. Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehakberechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften und Anrechte oder übertragenen Anrechte. Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand an, bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungs bezüge erhöht oder vermindert. 3. Der Kürzungsbetrag für das Witwen- oder Witwergeld und für das Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Nummer 2 für das Ruhegehalt, das die Beamtin oder der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Witwergeldes oder des Waisengeldes. 4. Ein Unterhaltsbeitrag nach 22 Abs. 2 oder Abs. 3 BeamtVG oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt. 5. In den Fällen des 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder der 33 und 34 VersAusgIG steht die Zahlung des Ruhegehalts der oder des Verpflichteten für den Fall. rückwirkender oder erst nachträglich bekanntwerdender Rentengewährung an die Ausgleichsberechtigte oder den Ausgleichsberechtigten unter dem Vorbehalt der Rückforderung. " 2. Nach 2 d wird folgender 2 e eingefügt:,, 2 e Übergangsbestimmung zur Kürzung der Versorgungs bezüge wegen Versorgungsausgleichs Das Ruhegehalt, das die verpflichtete Ehegattin oder der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der

21 Nr. 21 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 30. Dezember Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird nach 2 d erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der berechtigten Ehegattin oder des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren oder eine Zahlung nach 5 BVersTG oder entsprechendem Landesrecht zu leisten ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 31. Dezember 2011 entstanden ist und die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt bereits wirksam war. 2 d Nr. 5 findet entsprechende Anwendung." ArtikelS Änderung des Landesgesetzes über den Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz Das Landesgesetz über den Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz vom 12. März 1996 (GVBl. S. 152), zuletzt geändert durch 4 des Gesetzes vom 15. Juni 2010 (GVBl. S. 93), BS , wird wie folgt geändert: 3 a wird wie folgt geändert: 1. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:,,(3 a) Aufgrund des 2 b des Landesbesoldungsgesetzes werden für die Haushaltsjahre ab dem Jahr 2012 Zuführungen an die Versorgungsrücklage für auf den 31. Dezember 2011 folgende allgemeine Besoldungs- und Versorgungsanpassungen nicht mehr geleistet." 2. Absatz 4 erhält folgende Fassung:,,(4) Die Versorgungsrücklage ist ausschließlich zur Entlastung von Versorgungsaufwendungen zu verwenden. Sie darf ab dem 1. Januar 2012 nach Maßgabe des Haushalts für diesen Zweck eingesetzt werden. Die Entnahme von Mitteln erfolgt bei einer für den Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 gebildeten Versorgungsrücklage durch Beschluss der Selbstverwaltungsorgane. " Artikel 9 Änderung des Kommunal-Versorgungsrücklagegesetzes Das Kommunal-Versorgungsrücklagegesetz vom 9. November 1999 (GVBl. S ), zuletzt geändert durch 6 des Gesetzes vom 15. Juni 2010 (GVBl. S. 93), BS , wird wie folgt geändert: 1. 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt für Dienstherren, für die bei einer öffentlich-rechtlichen Versorgungskasse ( 63 der Gemeindeordnung) Versorgungsrücklagen zur Durchführung des 14 ades Bundesbesoldungsgesetzes gebildet werden." 2. 3 erhält folgende Fassung:,, 3 Zweck Das aus den Zuführungen nach 5 einschließlich der Erträge zu bildende Sondervermögen Versorgungsrücklage ist ausschließlich zur Entlastung von Versorgungsaufwendungen zu verwenden und darf ab dem 1. Januar 2012 nach Maßgabe des Haushalts für diesen Zweck eingesetzt werden. Ansprüche von Besoldungs- und Versorgungsempfängerinnen und -empfängern werden nicht begründet. Für Dienstherren, die unter 2 Abs. 2 fallen, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend." 3. Dem 5 wird der folgende Absatz 3 angefügt:,,(3) Für die Haushaltsjahre ab dem Jahr 2012 müssen dem Sondervermögen Versorgungsrücklage Mittel für die auf den 31. Dezember 2011 folgenden allgemeinen Besoldungsund Versorgungsanpassungen nicht mehr zugeführt werden. Die auf vorangegangenen Anpassungen beruhenden Zuführungen an das Sondervermögen Versorgungsrücklage gemäß 14 a Abs. 1, 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung bleiben unberührt. Für Dienstherren, die unter 2 Abs. 2 fallen, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend." Artikel 10 Änderung des Landesbeamtengesetzes Das Landesbeamtengesetz vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), BS , wird wie folgt geändert: 1. Nach 75 werden folgende 75 a, 75 bund 75 c eingefügt:,, 75 a Altersteilzeit bis zur gesetzlichen Altersgrenze (1) Lehrkräften sowie Beamtinnen und Beamten, die in einem festgelegten Stellenabbaubereich ( 75 c) beschäftigt sind, mit Dienstbezügen kann im Rahmen der für Altersteilzeit zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze ( 37) erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn 1. sie das 55. Lebensjahr vollendet haben, 2. sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren, 3. die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2017 beginnt und 4. dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Abweichend von Satz 1 kann sich bei schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten im Sinne des 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch der Antrag auch auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes nach Vollendung des 63. Lebensjahres erstrecken. Altersteilzeit kann auch in der Weise bewilligt werden, dass die Beamtin oder der Beamte die für den Gesamtzeitraum der Altersteilzeit zu erbringende Arbeitszeit vollständig vorab erbringt und anschließend bis zum Beginn des Ruhestandes vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell). (2) Altersteil'zeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit kann nur bewilligt werden, wenn die Zeiten der Freistellung von der Arbeit in der Weise zusammengefasst werden, dass die Beamtin oder der Beamte zuvor mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, bei einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung, Dienst leistet; dabei bleiben geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit außer Betracht. (3) Änderungen der regelmäßigen Wochenarbeitszeit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes gelten für die zu leistende Arbeitszeit entsprechend.

22 438 Gesetz- und Verordnungs blatt für das Land RheinlandePfalz vom 30. Dezember 2011 NI. 21 (4) Für Lehrkräfte muss der Zeitraum, für den Altersteilzeit bewilligt wird, bei Teilzeitbeschäftigung nach Ab satz 1 Satz 1 mindestens ein Schuljahr, bei Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 3 mindestens zwei Schuljahre umfassen. Für Lehrkräfte kann aus dienstlichen Gründen Altersteilzeit auch in der Weise bewilligt werden, dass im Blockrnodell vor Beginn der Freistellungsphase eine höchstens ein Schuljahr dauernde Teilzeitbeschäftigung in einem vorgegebenen Umfang abzuleisten ist. (5) 75 Abs. 2 gilt entsprechend. (6) Die Wirkungen der Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 sind unter Berücksichtigung der mit ihnen verfolgten Regelungsziele vor Ablauf des 31. Mai 2016 zu prüfen. 75 b Altersteilzeit über die gesetzliche Altersgrenze hinaus Lehrkräften sowie Beamtinnen und Beamten, die in einem festgelegten Stellenabbaubereich ( 75 c) beschäftigt sind, mit Dienstbezügen kann im Rahmen der für Altersteilzeit zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Ablauf von drei Jahren nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze ( 37) erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zweijahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des 75 a Abs. 1 Satz 1 erfüllt sind. 75 a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 bis 6 gilt ent sprechend. Mit der Bewilligung wird der Eintritt in den Ruhestand um drei Jahre hinausgeschoben. 75 c Altersteilzeit in Stellenabbaubereichen (1) Das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Stellenabbaubereiche, in denen Altersteilzeit bewilligt werden kann, festzulegen. (2) Bei kommunalen Gebietskörperschaften trifft die Festlegung der Stellenabbaubereiche, in denen Altersteilzeit bewilligt werden kann, die Vertretungskörperschaft und bei sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das in der Satzung vorgesehene Beschlussorgan. " erhält folgende Fassung:,, 114 Gemeinschaftsun terkunft und Verpflegung Polizei beamtinnen und Polizei beamte können während ihrer Ausbildung sowie bei einer Verwendung in einer Einsatzhundertschaft oder für besondere polizeiliche Einsätze, Lehrgänge oder Übungen zum Wohnen. in einer Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung durch Anordnung verpflichtet werden." 3. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 1 geändert Nr. 3 und 9 Buchst. d Doppelbuchst. bb und Buchst. e wird aufgehoben. Artikel 11 Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Das Landespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vom 24. November 2000 (GVBl. S. 529), zuletzt geändert durch 138 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), BS , wird wie folgt geändert: 1. In 10 Abs. 2 Satz 3 Halb~atz 1 werden die Worte "Arbeitsgemeinschaft nach 44 b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in öffentlich-rechtlicher Rechtsform ohne volle Rechtspersönlichkeit" durch die Worte "gemeinsamen Einrichtung nach 44 b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) mit der Bezeichnung,Jobcenter' nach 6 d SGB II" ersetzt wird wie folgt geändert: a) Die Worte", Lehrbeauftragten sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräfte" werden durch die Worte "und Lehrbeauftragten" ersetzt. b) Folgender Satz 2 wird angefügt: "Für wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte gilt 81 Satz 1 und 2 entsprechend." Artikel 12 Änderung des Landesgesetzes zur Einbeziehung der Lebenspartnerschaften in Rechtsvorschriften des Landes Das Landesgesetz zur Einbeziehung der Lebenspartnerschaften in Rechtsvorschriften des Landes vom 15. September 2009 (GVBl. S. 333) wird wie folgt geändert: Artikel 48 wird wie folgt geändert: 1. In Satz 2 wird die Zahl "26" durch die Zahl "28" ersetzt. 2. Folgender Satz wird angefügt: "Die Artikel 26 und 27 treten mit Wirkung vom 1. August 2001 in Kraft." Artikel 13 Änderung der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz Die Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 199, BS ) wird wie folgt geändert: 1. 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 erhält folgende Fassung: "In den Fällen der 11 bis 46, 48 und 50 bis 53 gilt dies nur, wenn deren Einkünfte ( 2 Abs. 2 und 5 a des Einkommensteuergesetzes) oder vergleichbare ausländische Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe bei 1. vor dem 1. Januar 2012 eingegangenen Ehen und Lebenspartnerschaften 20450,00 EUR und 2. nach dem 31. Dezember 2011 eingegangenen Ehen und Lebenspartnerschaften den steuerrechtlichen Grundfreibetrag nach 32 a Abs. 1 Satz 2 NI. 1 des Einkommensteuergesetzes nicht übersteigen." b) In Satz 3 werden die Worte "Wird dieser Betrag" durch die Worte " Werden diese Beträge" ersetzt. c) Folgender Satz wird angefügt: "Satz 2 NI. 2 gilt nicht für Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Krankenversicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter

23 Nr. 21 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 30. Dezember Krankheiten aufgrund eines individuellen Leistungsausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder Leistungen hierfür auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung)." 2. In 5 werden die Worte "und den aus Anlass des Todes" gestrichen. 3. In 25 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "13,00 EUR" durch die Angabe,,26,00 EUR" ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Verstirbt die beihilfeberechtigte Person während einer Dienstreise, einer Abordnung oder vor einem dienstlich bedingten Umzug außerhalb des Ortes ihrer Hauptwohnung ( 12 Abs. 2 Satz 2 Melderechtsrahmengesetz), sind die Kosten einer Überführung vom Sterbeort an den Ort der Beisetzung bis zur Höhe der Überführung an den Ort ihrer Hauptwohnung beihilfefähig. " b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen. c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung " 11 bis 42 und 49 bis 54" durch die Verweisung " 11 bis 42 und 49 bis 53" ersetzt. b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Verweisung " 11 bis 22, 24 bis 42 und 49 bis 54" durch die Verweisung,, 11 bis 22, 24 bis 42 und 49 bis 53" ersetzt. c) Absatz 3 wird gestrichen. 6. In 57 Abs. 3 Nr. 4 wird die Verweisung,, 54 Abs. 4" durch die Verweisung " 54 Abs. 2" ersetzt. 7. In 58 wird folgender Absatz 6 angefügt:,,(6) In den Fällen des 54 Abs. 1 beträgt der Bemessungssatz 100 v. H." wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird gestrichen. b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte "in anderen als in Absatz 1 genannten Fällen" gestrichen. bb) In Satz 2 wird die Verweisung,, 11 bis 53, 55 und 56" durch die Verweisung,, 11 bis 56" ersetzt. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert: In Satz 1 werden die Worte "den Absätzen 1 und 2" durch die Worte "Absatz 1" ersetzt. 9. In 64 werden das Gliederungszeichen "(1)" und der Absatz 2 gestrichen Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Anspruch auf Beihilfen nach 25 haben beihilfeberechtigte Personen, die 1. vor dem 1. August 2011 nach dem bisherigen 5 a Abs. 2 der Beihilfenverordnung ( 67 Abs. 2 Nr. 1) wirksam erklärt haben, oder 2. bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 gegenüber der Festsetzungsstelle erklären, dass sie für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen Beihilfen für die Aufwendungen für Wahlleistungen in Anspruch nehmen wollen. 25 Abs. 1 Satz 3 findet in den Fällen der Nummer 2 keine Anwendung." Artikel 14 Änderung des Landesrichtergesetzes Das Landesrichtergesetz vom 22. Dezember 2003 (GVBl S. 1), zuletzt geändert durch 140 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), BS 312-1, wird wie folgt geändert: 10 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 1. Nach dem Wort "Dienstbezügen" werden die Worte", die oder der in einem nach 75 c LBG festgelegten Stellenabbaubereich beschäftigt ist," eingefügt. 2. In Nummer 4 wird die Jahreszahl,,2012" durch die Jahreszahl "2017" ersetzt. Artikel 15 Änderung der Landesverordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare Die Landesverordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare vom 3. Februar 2000 (GVBl. S. 99), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. August 2011 (GVBl. S. 303), BS , wird wie folgt geändert: 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung: "1. einen Grundbetrag von monatlich ab 1. Januar 2013 von monatlich ab 1. Januar 2014 von monatlich ab 1. Januar 2015 von monatlich ab 1. Januar 2016 von monatlich 1 052,08 EUR, 1 062,60 EUR, 1 073,23 EUR, 1 083,96 EUR, 1094,80 EUR, und". Artikel 16 Übergangsregelung zu vermögenswirksamen Leistungen Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, denen für den Kalendermonat Dezember 2011 vermögenswirksame Leistungen nach dem Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der Fassung vom 16. Mai 2002 (BGBL I S. 1778) aufgrund eines vor dem 1. Januar 2012 abgeschlossenen Vertrages entsprechend dem Fünften Vermöge.nsbildungsgesetz in der Fassung vom 4. März 1994 (BGBL I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBL I S. 554), gewährt wurden, erhalten vermögenswirksame Leistungen nach den Bestimmungen des 1 Abs. 3 Nr. 3, des 59 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 und des 68 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung sowie des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der Fassung vom 16. Mai 2002 (BGBL I S. 1778) während der Laufzeit des Vertrages fort, längstens bis zum 31. Dezember Artikel 17 Ausgleichszulage aufgrund der Neustrukturierung des Familienzuschlags (1) Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, für die sich aufgrund der Neustrukturierung des Familienzuschlags gemäß Artikel 1 Abs. 1 Satz 3 dieses Gesetzes die Höhe des Anspruchs auf Familienzuschlag im Vergleich zu den in Anlage m des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 12. April 2005 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch die

24 440 Gesetz- und Verordnungs blatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 30. Dezember 2011 Nr. 21 Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 25. August 2011 (GVBl. S. 303), BS , ausgewiesenen Beträgen zum 1. Januar 2012 reduziert, erhalten hierfür eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage. Diese bemisst sich in Höhe des Unterschieds betrages zwischen dem sich am 31. Dezember 2011 und am 1. Januar 2012 ergebenden Familienzuschlag. Reduziert sich der Familienzuschlag aus einem anderen als dem in Satz 1 genannten G.rund, entfällt auch die Ausgleichszulage. (2) Die Ausgleichszulage vermindert sich bis zu ihrem vollständigen Abschmelzen bei linearen Anpassungen jeweils um die Hälfte des Erhöhungsbetrages, bei sonstigen Erhöhungen, mit Ausnahme einer Änderung der Stufe des Familienzuschlags, in Höhe des Erhöhungsbetrages. Als erste lineare Anpassung im Sinne des Satzes 1, die die Ausgleichszulage abschmelzen lässt, gilt die Besoldungsanpassung nach Artikel 1 dieses Gesetzes. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger. Artikel 18 Inkrafttreten Es treten in Kraft: 1. Artikel 7 Nr. 1 mit Wirkung vom 1. September 2009, 2. Artikel 2 Abs. 5, Artikel 3 Abs. 5, Artikel 4 Abs. 5, ArtikelS Abs. 5, Artikel 6 Nr. 5 bis 7, Artikel 7 Nr. 2 und die Artikelll und 12 am Tage nach der Verkündung, 3. Artikel 1 Abs. 1 Satz 1 und Artikel 1 Abs. 2 bis 4, soweit sich diese Regelungen auf Artikel 1 Abs. 1 Satz 1 beziehen, hinsichtlich der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppen R 3 und höher der Besoldungsordnung R, der Besoldungsgruppe C 4 der Besoldungsordnung C sowie der Besoldungsgruppe W 3 der Besoldungsordnung W am 1. Juli 2012, hinsichtlich der übrigen Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen am 1. Januar 2012, 4. Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Artikel 1 Abs. 2 und 3, soweit sich diese Regelungen auf Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 beziehen, Artikel 6 Nr. 2 bis 4 und 9 und die Artikel 8 bis 10 und 13 bis 17 am 1. Januar 2012; gleichzeitig tritt 213 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBI. S. 241), zuletzt geändert durch 145 Abs. 4 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), BS , außer Kraft, 5. Artikel 6 Nr. 1,8 und 10 am 1. Juli 2012, 6. Artikel 2 Abs. 1 bis 4 hinsichtlich der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppen R 3 und höher der Besoldungsordnung R, der Besoldungsgruppe C 4 der Besoldungsordnung C sowie der Besoldungsgruppe W 3 der Besoldungsordnung W am 1. Juli 2013, hinsichtlich der übrigen Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen am 1. Januar 2013, 7. Artikel 3 Abs. 1 bis 4 hinsichtlich der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppen R 3 und höher der Besoldungsordnung R, der Besoldungsgruppe C 4 der Besoldungsordnung C sowie der Besoldungsgruppe W 3 der Besoldungsordnung W am 1. Juli 2014, hinsichtlich der übrigen Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen am 1. Januar 2014, 8. Artikel 4 Abs. 1 bis 4 hinsichtlich der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppen R 3 und höher der Besoldungsordnung R, der Besoldungsgruppe C 4 der Besoldungsordnung C sowie der Besoldungsgruppe W 3 der Besoldungsordnung W am 1. Juli 2015, hinsichtlich der übrigen Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen am 1. Januar 2015, 9. Artikel 5 Abs. 1 bis 4 hinsichtlich der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppen R 3 und höher der Besoldungsordnung R, der Besoldungsgruppe C 4 der Besoldungsordnung C sowie der Besoldungsgruppe W 3 der Besoldungsordnung W am 1. Juli 2016, hinsichtlich der übrigen Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen am 1. Januar Mainz, den 20. Dezember 2011 Der Ministerpräsident Kurt Beck

25 Nr. 21 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 30. Dezember Anlage 1 (zu Artikel 6 Nr. 9) Gültig ab 1. Januar Anlage Besoldungsordnung A Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) 2-Jahres- 3-Jahres- I 4-Jahres- Besoldungs- Rhythmus I Rhythmus Rhythmus gruppe Stufe A , , , , , , ,83 A , , , , , , ,83 A , , , , , , ,82 A , , , , , , , ,03 A , , , , , , , , ,28 A , , , , , , , , , ,46 A , , , , , , , , ,42 A , , , , , , , , ,96 AlO 2.363, , , , , , , , ,41 All 2.718, , , , , , , ,33 A , , , , , , , ,98 A , , , , , , , ,10 A , , , , , , , ,96 A , , , , ,35 A , , , , ,81 I 5-Jahres- Rhythmus , , , , , , , , , , , , , , ,30 2. Besoldungsordnung B Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) 3. Besoldungsordnung W Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe Betrag BI 5.512,80 I Besoldungsgruppe Betrag W1 W , ,29 W ,47 B ,25 B ,49 B ,64 B ,15 B ,33 B ,85 B ,99 B ,27 BIO ,09

26 442 Gesetz- und Verordnungs blatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 30. Dezember 2011 Nr. 21 Gültig ab 1. Januar 2012 Anlage II 4. Besoldungsordnung R Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Stufe Besoldung gruppe Lebensalter R , , , , , , , , , , , ,59 R , , , , , , , , , ,67 R ,49 R ,64 R ,15 R ,33 R ,85 R ,99 R ,27 Gültig ab 1. Januar 2012 Anlage III Familienzuschlag (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 ( 40 Abs. 1 des Bmidesbesoldungsgesetzes) 60,00 Euro Stufe 2 ( 40 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes) 228,37 Euro ') Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 168,37 Euro '), 330,46 Euro '). *) Ein Betrag von 5,46 EUR ist für jedes Kind, für das dem Berechtigten in dem jeweiligen Monat Familienzuschlag der Stufe 2 und höher zusteht und gewährt wird, von einer Kürzung nach 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes auszunehmen. Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je in der Besoldungsgruppe A 4 um je in der Besoldungsgruppe A 5 um je Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt. 5,32 Euro, 26,63 Euro, 21,30 Euro und 15,98 Euro. Anrechnungsbetrag nach 39 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes - in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: - in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 100,57 Euro 106,76 Euro

27 Nr.21 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 30. Dezember Gültig ab 1. Januar 2012 Anlage IV Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen (Monatsbeträge in Euro) - in der Reihenfolge der Gesetzesstellen - Dem Grunde nach geregelt in Bundesbesoldungsordnungen A und B I Betrag Dem Grunde nach geregelt in Bundesbesoldungsordnungen A und B I Betrag 78 bis zu 79,89 Besoldungsgruppen Fußnote Vorbemerkungen Nummer 6 Absatz 1 Buchstabe b Buchstabe c Absatz 4 Buchstabe b Buchstabe c Nummer6a Nummer 8 A 2 bis A 5 A 6 bis A 9 A 10 und höher Nummer 9 A A3 1,5 383, ,78 A4 1, ,75 A ,39 4,6 106,52 A6 6 A ,84 A13 11,12,13 159,79 A ,73 Landesbesoldungsordnungen A und B Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit von einem Jahr 66,35 Besoldungsgruppen Fußnote zwei Jahren 132,69 Nummer 10 AlO 2 Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit von All 3 einem Jahr 66,35 A 12 2,3 zwei Jahren 132,69 A13 1 Nummer 12 99,51 2 Nummer ,55 A 14 1 Nummer 25 39,95 2 Nummer 26 3 Die Zulage beträgt für Beamte des A 15 1 mittleren Dienstes 17,76 gehobenen Dienstes 39,95 B8 1 Nummer 27 B9 1 Absatz 1 A 12 (kw) 3,4 Buchstabe a A 13 (kw) 1 Doppelbuchstabe aa 18,41 A 14 (kw) 1 Doppelbuchstabe bb 72,03 Buchstabe b 80,08 Bundesbesoldungsordnung R Buchstabe c 80,08 Absatz 2 Besoldungsgruppen Fußnote Buchstabe a Doppelbuchstabe bb 53,66 R1 1,2 Buchstabe b 80,08 R2 3 bis 8, 10 Buchstabe c 80,08 R3 3 Bundesbesoldungsordnung W 35,39 18,47 65,29 65,29 35,39 65,29. 35,39 35,39 65,29 35,39 259,77 260,24 178,41 53,26 53,26 148,73 178,41 26,63 178,41 267,59 53,26 178,41 405,24 879,62 148,73 178,41 178,41 197,26 197,26 195,31 Vorbemerkungen Nummer 1 Absatz 3 270,84 Nummer 2 wenn ein Amt ausgeübt wird der Besoldungsgruppe R 1 214,11 der Besoldungsgruppe R 2 239,67

28 444 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 30. Dezember 2011 Nr. 21 Gültig ab 1. Januar 2012 Anlage V Anwärtergrundbetrag (Monatsbeträge in Euro) Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt A 2 bis A 4 A 5 bis A 8 A 9 bis A 11 A 12 A13 A 13 + Zulage (Nummer 27 Abs. 1 Buchst. c der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B) oder R 1 Grundbetrag 864,64 973, , , , ,62 Gültig ab 1. Januar 2012 Anlage VI Bundesbesoldungsordnung C Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungs- Stufe gruppe Cl 3.069, , , , ,33 C , , , , ,26 C , , , , ,74 C , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,75

29 Nr. 21 Gesetz- und Verordnungs blatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 30. Dezember Gültig ab 1. Januar 2012 Anlage VI Bundesbesoldungsordnung C Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen (Monats beträge in Euro) - in der Reihenfolge der Gesetzesstellen - Dem Grunde nach geregelt in Bundesbesoldungsordnung C I Betrag Dem Grunde nach geregelt in I Hochschullei tungs-stellenzulagenverordnung Betrag Vorbemerkungen 1 Abs. 1 Nummer 2 b Nummer 3 Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppe(n) Cl C2 C 3 und C 4 80,08 Nummer 1 Sp. 2, Nummer 4 Sp ,84 12,5 v. H. des Nummer 1 Sp. 3, Nummer 4 Sp ,67 Endgrundgehalts oder, Nummer 2 Sp. 2, Nummer 5 Sp. 2, Nummer 7 und 8 Alt. 1 66,58 bei festen Gehältern, Nummer 2 Sp. 3, Nummer 5 Sp ,79 des Grundgehalts der Nummer 3 Sp. 2, Nummer 6 Sp. 2, Nummer 9 und 10 bis zu 66,58 Besoldungsgruppe ') Nummer 3 Sp. 3, Nummer 6 Sp. 3 bis zu 133,15 A 13 Nummer 8 Alt. 2 bis zu 186,41 A 15 B3 Nummer 5 wenn ein Amt ausgeübt wird der Besoldungsgruppe R 1 der Besoldungsgruppe R 2 Besoldungsgruppe Fußnote C ,11 239,67 108,67 *) Nach Maßgabe des Artikels 1 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).

30 446 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 30. Dezember 2011 Nr. 21 Gültig ab 1. Januar 2012 Anlage VII Mehrarbeitsvergütung, Erschwerniszulagen Vergütung/Zulage Mehrarbeitsvergütung 4 Abs. 1 MVergV A 3 bis A 4 A 5 bis A 8 A 9 bis A 12 A 13 bis A 16 4 Abs. 3 Satz 1 MVergV Nummer 1 Nummer 2 Nummer 3 Nummer 4 Nummer 5 Erschwerniszulagen 4 Abs. 1 Nr. 1 EZulV 22 Abs. 2 EZulV Betrag (Euro) 10,75 12,72 17,43 24,03 16,24 20,08 23,87 27,88 27,88 2,92 225,00 Gültig ab 1. Januar 2012 Anlage VIII Auslands besoldung (Monatsbeträge in Euro) Grundgehalts- Stufe spanne von 1.844, , , , , , , , , , , , , ,12 bis 1.844, , , , , , , , , , , , , ,11

31 Nr. 21 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 30. Dezember Anlage 2 (zu Artikel 6 Nr. 10) Gültig ab 1. Juli 2012 Anlage II 1. Besoldungsordnung A Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) 2-Jahres- 3-Jahres- Rhythmlls I Rhythmus Besoldungsgruppe A , , ,42 A , , ,36 A , , ,25 A , , ,97 A , , ,80 A , ,57 A , ,98 AlO 2.363, ,50 All 2.718,50 A ,39 A ,79 A ,84 A 15 A , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,21 Stufe I 4-Jahres- Rhythmus , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ; , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,81 l 5-Jahres- Rhythmus , , , , , , , , , , , , , , ,30 2. Besoldungsordnung B Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) 3. Besoldungsordnung W Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe Betrag BI 5.567,93 B ,31 B ,33 B ,45 B ,50 B ,97 B ,67 B ,16 B ,84 BlO ,44 Besoldungsgruppe Betrag W1 W2 1) 3.978, ,63 W3 1) 5.496,94 I) Das für Leistungsbezüge im Hochschulbereich zur Verfügung stehende Volumen bleibt durch die strukturelle Erhöhung der Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W zum 1. Juli 2012 unberührt.

32 448 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 30. Dezember 2011 Nr. 21 Gültig ab 1. Juli 2012 Anlage Besoldungsordnung R Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Stufe Besoldungs gruppe Le bensalter R , , , , , , , , , , , ,59 R , , , , , , , , , ,67 R ,33 R ,45 R ,50 R ,97 R ,67 R ,16 R ,84 Gültig ab 1. Juli 2012 Anlage rn Familienzuschlag (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 ( 40 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) 60,00 Euro Stufe 2 ( 40 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes) 228,37 Euro ') Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 168,37 Euro '), 330,46 Euro '). *) Ein Betrag von 5,46 EUR ist für jedes Kind, für das dem Berechtigten in dem jeweiligen Monat Familienzuschlag der Stufe 2 und höher zusteht und gewährt wird, von einer Kürzung nach 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes auszunehmen. Erhähungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 um je ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppe A 3 um je in der Besoldungsgruppe A 4 um je in der Besoldungsgruppe A 5 um je Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt. Anrechnungsbetrag nach 39 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes - in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 8: - in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 5,32 Euro, 26,63 Euro, 21,30 Euro und 15,98 Euro. 100,57 Euro 106,76 Euro

33 Nr. 21 Gesetz- und Verordnungs blatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 30. Dezember Gültig ab 1. Juli 2012 Anlage IV Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen (Monats beträge in Euro) - in der Reihenfolge der Gesetzesstellen - Dem Grunde nach geregelt in Bundesbesoldungsordnungen A und B I Betrag Dem Grunde nach geregelt in Bundesbesoldungsordnungen A und B I Betrag 78 bis zu 79,89 Besoldungsgruppen Fußnote Vorbemerkungen Nummer 6 Absatz 1 Buchstabe b Buchstabe c Absatz 4 Buchstabe b Buchstabe c Nummer 6 a Nummer 8 A 3 bis A 5 A 6 bis A 9 A 10 und höher Nummer 9 A3 1, 5 2 A4 1, ,48 A ,78 4,6 A ,75 A ,39 A ,52 Landesbesoldungsordnungen A und B 119,84 159,79 199,73 Besoldungsgruppen Fußnote A6 2 Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit von A9 1 einem Jahr 66,35 AlO 2 zwei Jahren 132,69 All 3 Nummer 10 5, 7 Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit von A 12 3 einem Jahr 66,35 A13 1,4 zwei Jahren 132,69 2 Nummer 12 99,51 5,6 Nummer ,55 A 14 1 Nummer 25 39,95 2 Nummer 26 3 Die Zulage beträgt für Beamte des A 15 1 mittleren Dienstes 17,76 gehobenen Dienstes 39,95 B8 1 Nummer 27 B9 1 Absatz 1 A 12 (kw) 3, 4 Buchstabe a A 13 (kw) 1 Doppelbuchstabe aa 18,41 A 14 (kw) 1 Doppelbuchstabe bb 72,03 Buchstabe b 80,08 Bundesbesoldungsordnung R Buchstabe c 80,08 Absatz 2 Besoldungsgruppen Fußnote Buchstabe a Doppelbuchstabe bb 53,66 R1 1,2 Buchstabe b 80,08 R2 3 bis 8, 10 Buchstabe c 80,08 R3 3 65,29 35,39 65,29 35,39 35,39 65,29 259,77 260,24 178,41 35,39 259,77 53,26 53,26 148,73 178,41 178,41 26,63 260,24 178,41 267,59 53,26 178,41 409,29 888,42 148,73 178,41 178,41 197,26 197,26 197,26 Bundesbesoldungsordnung W Vorbemerkungen Nummer 1 Absatz 3 270,84 Nummer 2 wenn ein Amt ausgeubt wird der Besoldungsgruppe R 1 214,11 der Besoldungsgruppe R 2 239,67

34 450 Gesetz- und Verordnungs blatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 30. Dezember 2011 Nr. 21 Gültig ab 1. Juli 2012 Anlage V Anwärtergrundbetrag (Monatsbeträge in Euro) Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt A 3 bis A 4 A 5 bis A 8 A 9 bis All A 12 An An + Zulage (Nummer 27 Abs. 1 Buchst. c der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B) oder R 1 Grundbetrag 864,64 973, , , , ,62 I Gültig ab 1. Juli 2012 Anlage VI Bundesbesoldungsordnung C Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungs- Stufe gruppe CI 3.069, , , , , , , , , , , , , ,63 C , , , , , , , , , , , , , , ,66 C , , , , , , , , , , , , , , ,12 C , , , , , , , , , , , , , , ,90

35 Nr. 21 Gesetz- und Verordnungs blatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 30. Dezember Gültig ab 1. Juli 2012 Anlage VI Bundesbesoldungsordnung C Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen (Monatsbeträge in Euro) - in der Reihenfolge der Gesetzesstellen - Dem Grunde nach geregelt in Bundesbesoldungsordnung C I Betrag Dem Grunde nach geregelt in I Hochschulleitun'gs-Stellenzulagenverordnung Betrag Vorbemerkungen 1 Abs. 1 Nummer 2 b Nummer 3 Die Zulage beträgt 80,08 12,5 v. H. des Nummer 1 Sp. 2, Nummer 4 Sp. 2 Nummer 1 Sp. 3, Nummer 4 Sp ,84 239,67 Endgrundgehalts oder, Nummer 2 Sp. 2, Nummer 5 Sp. 2, Nummer 7 und 8 Alt. 1 66,58 bei festen Gehältern, Nummer 2 Sp. 3, Nummer 5 Sp ,79 des Grundgehalts der Nummer 3 Sp. 2, Nummer 6 Sp. 2, Nummer 9 und 10 bis zu 66,58 Besoldungsfür gruppe ') Nummer 3 Sp. 3, Nummer 6 Sp. 3 bis zu 133,15 Beamte der Besoldungsgruppe(n) Cl A 13 Nummer 8 Alt. 2 bis zu 186,41 C2 A 15 C3undC4 B3 Nummer 5 wenn ein Amt ausgeübt wird der Besoldungsgruppe R 1 214,11 der Besoldungsgruppe R 2 239,67 Besoldungsgruppe Fußnote C ,67 *) Nach Maßgabe des Artikels 1 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBI. I S. 3091). Gültig ab 1. Juli 2012 Anlage VII Erschwerniszulagen Maßgebende Bestimmung Betrag (Euro) 4 Abs. 1 Nr. 1 EZulV 2,92 22 Abs. 2 EZulV 225,00

36 452 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 30. Dezember 2011 Nr. 21 Anlage IX (zu 6 i) Überleitungsübersicht Lfd. Nr. Bisherige Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz in der Bundesbesoldungsordnung A Bisherige Besoldungs- gruppe/ Amtszulage Neue Amtsbezeichnung mitfunktionszusatz in der Landesbesoldungsordnung A Neue Besoldungsgruppe/ Amtszulage 1 Erster Hauptwachtmeister 5) A6 Sekretär 1) 2 Erster Hauptwachtmeister 5)6) A6 Sekretär 1)2) + 35,39 3 Oberamtsmeister 5) A6 Sekretär 1) 4 Sekre tär A6 Sekretär 5 Amtsinspektor A9 Inspektor 6 Amtsinspektor 3) A9 Inspektor 1) + 259,77 7 Betrie bsinspektor A9 Inspektor 8 Betriebsinspektor 3) A9 Inspektor 1) + 259,77 9 Inspektor A9 Inspektor 10 Fachlehrer All Fachlehrer - mit abgeschlossener Ingenieur- oder - mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird 4) - gefordert wird 6) - 11 Fachlehrer A 12 Fachlehrer - mit abgeschlossener Ingenieur- oder - mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird 6) :- gefordert wird 4) - 12 Lehrer A 12 Fachlehrer - an allgemeinbildenden Schulen, soweit - an allgemeinbildenden Schulen 2) - nicht anderweitig eingereiht 1) - 13 o beram tsrat A13 Rat 14 Oberamtsrat 11)13) A13 Rat 5)6) + 260,24 15 Rat A13 Rat 16 Realschullehrer A13 Realschullehrer - mit der Befähigung für das Lehramt - mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Be- an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwen- fähigung entsprechenden Verwen- dung 3)_ dung 10)_ A6 A6 + 35,39 A6 A6 A9 A ,77 A9 A ,77 A9 All A 12 A 12 A13 A ,24 A13 A13 Ud. Nr. Bisherige Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz in der Landesbesoldungsordnung A Bisherige Besoldungs- gruppe! Amtszulage Neue Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz in der Landesbesoldungsordnung A Neue Besoldungsgruppe/ Amtszulage 17 Fachlehrer an berufsbildenden Schulen AlO Fachlehrer an berufsbildenden Schulen - mit der Befähigung für das Fach - mit der Befähigung für das Fach Religion, soweit nicht in Besoldungs- Religion 1) 3) _ gruppe A 11 1) - AlO

37 Nr. 21 Gesetz- und Verordnungs blatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 30. Dezember Lfd. Nr. Bisherige Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz in der Landesbesoldungsordnung A Bisherige Besoldungs- gruppe/ Amtszulage Neue Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz in der Landesbesoldungsordnung A Neue Besoldungsgruppe/ Amtszulage 18 Lehrer für Fachpraxis AlO Lehrer für Fachpraxis AlO - mit der Befähigung für dieses Lehramt - mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung ent- und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung, soweit nicht sprechenden Verwendung 3) - in Besoldungsgruppe A Lehrer für Fachpraxis mit sonder- AlO Lehrer für Fachpraxis mit sonder- AlO pädagogischer Qualifikation pädagogischer Qualifikation - mit der Befähigung für dieses Lehramt - mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung ent- und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung, soweit sprechenden Verwendung 2) 3) - nicht in Besoldungsgruppe A 11 2)_ 20 Fachlehrer an berufsbildenden Schulen All Fachlehrer an berufsbildenden Schulen All - mit der Befähigung für das Fach - mit der Befähigung für das Fach Religion 1) 2) _ Religion 1) 2) 4) _ 21 Lehrer für Fachpraxis All Lehrer für Fachpraxis All - mit der Befähigung für dieses Lehramt - mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung ent- und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung 2) - sprechenden Verwendung 2)4)_ 22 Lehrer für Fachpraxis mit sonder- All Lehrer für Fachpraxis mit sonder- All pädagogischer Qualifikation pädagogischer Qualifikation - mit der Befähigung für dieses Lehramt - mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung ent- und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung 2) 3) _ sprechenden Verwendung 2)3)4)_ 23 Konrektor A 12 Konrektor A 13 - mit der Befähigung für das Lehramt + 148,73 - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als an Grund- und Hauptschulen als Primarstufenleiter an einer organi- Primarstufenleiter an einer organisatorisch verbuudenen Gnmd- und satorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit bis zu 80 Schülern Realschule plus mit bis zu 80 Schülern in der Grundschule 2) - in der Grundschule - 24 Konrektor A 12 Konrektor A13 - als der ständige Vertreter des Leiters + 148,73 - als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern 2) bis zu 360 Schülern - 25 Rektor A 12 Rektor Al3 - als Leiter einer Grundschule mit + 148,73 - als Leiter einer Grundschule bis zu 80 Schülern 3) - mit bis zu 80 Schülern - 26 Zweiter Konrektor A 12 Zweiter Konrektor A 13 - einer Grundschule mit mehr als + 148,73 - einer Grundschule mit mehr als 540 Schülern 2) Schülern - 27 Förderschullehrer A 13 F örderschullehrer Al3 - mit der Befähigung für das Lehramt - mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen oder an berufs- an Färderschulen oder an berufsbildenden Schulen bei einer der bildenden Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung - Verwendung 3) _ 28 Konrektor A 13 Konrektor A13 - als der ständige Vertreter des Leiters - als der ständige Vertreter des Leiters + 178,41 einer Grundschule mit mehr als einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern Schülern 1)_ 29 Konrektor Al3 Konrektor A13 - mit der Befähigung für das Lehramt - mit der Befähigung für das Lehramt + 178,41 an Grund- und Hauptschulen als an Grund- und Hauptschulen als Primarstufenleiter an einer organisa- Primarstufenleiter an einer organisatorisch verbundenen Grund- und tarisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 80 Schülern Realschule plus mit mehr als 80 Schülern in der Grundschule - in der Grundschule 1) -

38 454 Gesetz- und Verordnungs blatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 30. Dezember 2011 Nr. 21 Ud. Nr. Bisherige Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz in der Landesbesoldungsordnung A Bisherige Besoldungs- gruppe/ Amtszulage Neue Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz in der Landesbesoldungsordnung A Neue Besoldungsgruppe/ Amtszulage 30 Konrektor A 13 und Konrektor A 13 - mit der Befähigung für das Lehramt A 13 (kw) - mit der Befähigung für das Lehramt + 178,41 an Grund- und Hauptschulen an einer an Grund- und Hauptschulen an einer Integrierten Gesamtschule als der Integrierten Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 5 und 6 - Klassenstufen 5 und 6 1) - 31 Konrektor A 13 und Konrektor A13 - mit der Befähigung für das Lehramt A 13 (kw) - mit der Befähigung für das Lehramt + 178,41 an Grund und Hauptschulen an einer an Grund- und Hauptschulen an einer Integrierten Gesamtschule als der Integrierten Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 7 und 8 - Klassenstufen 7 und 8 1) - 32 Konrektor A 13 und Konrektor A 13 - mit der Befähigung für das Lehramt A 13 (kw) - mit der Befähigung für das Lehramt + 178,41 an Grund- und Hauptschulen an einer an Grund- und Hauptschulen an einer Integrierten Gesamtschule als der Integrierten Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 9 und 10 - Klassenstufen 9 und 10 1) - 33 Konrektor A 13 und Konrektor A 13 - mit der Befähigung für das Lehramt Ap (kw) - mit der Befähigung für das Lehramt + 178,41 an Grund- und Hauptschulen an einer an Grund- und Hauptschulen an einer Kooperativen Gesamtschule als der Kooperativen Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 5 und 6, sofern diese Klassenstufen 5 und 6, sofern diese Klassenstufen bei jeder Schul art der Klassenstufen bei jeder Schulart der Gesamtschule vorhanden sind - Gesamtschule vorhanden sind 1) - 34 Konrektor A 13 und Konrektor A 13 - mit der Befähigung für das Lehramt A 13 (kw) - mit der Befähigung für das Lehramt + 178,41 an Grund- und Hauptschulen an einer an Grund- und Hauptschulen an einer Kooperativen Gesamtschule als der Kooperativen Gesamtschule als der Koordinator der schulartübergreifenden Koordinator der schulartübergreifenden Aufgaben für die Sekundarstufe I - Aufgaben für die Sekundarstufe I 1) - 35 Konrektor an einer Realschule plus A 13 Konrektor an einer Realschule plus A 13 - mit mehr als 180 bis zu 540 Schülern - mit mehr als 180 bis zu 540 Schülern + 178,41 oder an einer organisatorisch ver- oder an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus bundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 180 bis zu 540 Schülern in mit mehr als 180 bis zu 540 Schülern in der Realschule plus als pädagogischer der Realschule plus als pädagogischer Koordinator - Koordinator 1) _ 36 Rektor A 13 Rektor A13 - als Leiter einer Grundschule mit mehr - als Leiter einer Grundschule mit mehr + 178,41 als 80 bis zu 180 Schülern - als 80 bis zu 180 Schülern 1) - 37 Rektor A13 Rektor A 14 - als Leiter einer Grundschule mit mehr + 178,41 - als Leiter einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern 1) - als 180 bis zu 360 Schülern - 38 Rektor A 14 Rektor A 14 - als Leiter einer Grundschule mit mehr - als Leiter einer Grundschule mit mehr + 178,41 als 360 Schülern - als 360 Schülern 1) - 39 Rektor A 14 Rektor A 14 - mit der Befähigung für das Lehramt - mit der Befähigung für das Lehramt + 178,41 an Grund- und Hauptschulen als Leiter an Grund- und Hauptschulen als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt eines Studienseminars für das Lehramt an Grundschulen - an Grundschulen 1) -

39 Nr. 21 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 30. Dezember Drittes Landesgesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften Vom 20. Dezember 2011 Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Hochschulgesetzes Das Hochschulgesetz in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 463), geändert durch 50 des Gesetzes vom 9. März 2011 (GVBl. S. 47), BS , wird wie folgt geändert: 1. Dem 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:,,(6) Mittel, die den Hochschulen von dritter Seite zweckgebunden zur Schaffung besserer Studienbedingungen oder zur Verbesserung der Qualität der Lehre gesondert zur Verfügung gestellt werden, sind entsprechend einzusetzen und bleiben bei der Feststellung der Aufnahmekapazität unberücksichtigt." 2. In 35 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Worte "für Zweitstudien sowie" gestrichen und die Worte "die altersbedingt. nach der Rechtsverordnung gemäß 70 Abs. 6 kein Studienkonto mehr erhalten" durch die Worte "die das 60. Lebensjahr vollendet haben" ersetzt. 3. Dem 41 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Der Hochschulrat soll hochschulöffentlich tagen; das Nähere regelt die Grundordnung." 4. In 51 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "finden" durch das Wort "findet" und die Angabe,, 185 Abs. 2 und 3 sowie 186 Satz 2" durch die Angabe,, 8 Abs. 2 und 3 Satz 1" ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte "Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes" durch die Worte "beamtenrechtlichen Bestimmungen" ersetzt. bb) In Satz 2 Halbsatz 1 wird die Angabe,, 80 a, 80 d und 87 a" durch die Angabe,, 75 bis 78" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe,, 59" durch die Angabe,, 39" ersetzt. 6. In 59 wird die Angabe,, 4 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe,, 4 Abs. 3" ersetzt Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe,, 80 d und 87 a" durch die Angabe,, 76 und 77" ersetzt. b) In Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe,, 80 a oder 87 a" durch die Angabe,, 75" ersetzt erhält folgende Fassung:,, 70 Studien bei tragsfreihei t (1) Das Studium ist bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss, bei konsekutiven Bachelor- und Masterstudiengängen bis zum zweiten berufsqualifizierenden Abschluss, beitragsfrei. (2) Die Beitragsfreiheit nach Absatz 1 gilt auch für ein Studium, bei dem die oder der Studierende gleichzeitig in zwei oder mehr Studiengängen eingeschrieben ist (Doppelstudium). Für Studiengänge, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen, gilt dies nur, soweit die Einschreibung in einen weiteren Studiengang bis zum Ende des dritten Semesters des Studiengangs der Ersteinschreibung erfolgt. (3) Für ein Zweitstudium werden nach Maßgabe des Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bereiche Wissenschaft, Weiterbildung und Forschung Gebühren erhoben." 9. In 72 Abs. 4 Satz 9 Halbsatz 2 wird die Angabe,, 102 bis 102 g" durch die Angabe,, 88 bis 96" ersetzt. 10. In 82 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 2 und 83 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe,, 186 Satz 2" jeweils durch die Angabe,, 8 Abs. 3 Satz 1" ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 und 5 bis 8 wird gestrichen. b) Nach Absatz 2 werden folgende neue Absätze 3 bis 5 eingefügt:,,(3) In der Regel nimmt die Rektorin oder der Rektor ihre oder seine Aufgaben im Rahmen ihres oder seines Dienstverhältnisses als Professorin oder Professor wahr. 82 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 5 gilt entsprechend. (4) In begründeten Fällen kann die Stelle rechtzeitig öffentlich ausgeschrieben werden. Rektorin oder Rektor kann in diesem Fall werden, wer die in der Grundordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Die Rektorin oder der Rektor wird in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. 82 Abs. 4 Satz 2 und 3 und Abs. 5 gilt entsprechend. (5) Jede Hochschule nimmt entsprechend ihrer AufgabensteIlung die Angelegenheiten gemäß 86 Abs. 2 wahr. Für den Rat der Hochschule gelten jeweils 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 sowie 87 sinngemäß. Für die Aufgaben der Rektorin oder des Rektors und der Prorektorin oder des Prorektors gilt 88 sinngemäß. Die Rektorin oder der Rektor vertritt die Hochschule in künstlerischen Belangen nach außen." c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 6 und In 112 Abs. 1 Nr. 5 und 113 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 Buchst. e und Nr. 2 Buchst. e werden die Worte "Angewandte Sprach- und Kulturwissenschaft" jeweils durch die Worte "Translations-, Sprach- und Kulturwissenschaft" ersetzt. 13. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 8 geändert. Artikel 2 Änderung des Verwaltungshochschulgesetzes Das Verwaltungshochschulgesetz in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 502, BS ) wird wie folgt geändert: 1. In 42 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "finden" durch das Wort "findet" und die Angabe,, 185 Abs. 2 und 3 sowie

40 456 Gesetz- und Verordnungs blatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 30. Dezember 2011 Nr Satz 2" durch die Angabe,, 8 Abs. 2 und 3 Satz 1" ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte "Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes" durch die Worte "beamtenrechtlichen Bestimmungen" ersetzt. bb) In Satz 2 Halbsatz 1 wird die Angabe,, 80 a, 80 d und 87 a" durch die Angabe,, 75 bis 78" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe,, 59" durch die Angabe " 39" ersetzt. 3. In 48 wird die Angabe,, 4 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe,, 4 Abs. 3" ersetzt Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 NI. 1 wird die Angabe,, 80 d und 87 a" durch die Angabe,, 76 und 77" ersetzt. b) In Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe,, 80 a oder 87 a" durch die Angabe,, 75" ersetzt. 5. In 56 Abs. 4 Satz 9 Halbsatz 2 wird die Angabe " 102 bis 102 g" durch die Angabe,, 88 bis 96" ersetzt. 6. In 68 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe,, 72 Abs. 2" durch die Angabe " 82 Abs. 2" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Landesgesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung Das Landesgesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 347), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 167), BS Anhang I 145, wird wie folgt geändert: 4 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 werden die Worte "einschließlich der Fristen" jeweils gestrichen. 2. Folgender Absatz 7 wird angefügt: "(7) Die Hochschulen werden ermächtigt, ergänzende Bestimmungen zum Vergabeverfahren und zum Bewerbungsverfahren durch Satzung zu regeln." Artikel 4 Änderung der Landesverordnung über die Gebühren in den Bereichen Wissenschaft, Weiterbildung und Forschung (Besonderes Gebührenverzeichnis) Die Landesverordnung über die Gebühren in den Bereichen Wissenschaft, Weiterbildung und Forschung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 269), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. September 2004 (GVBl. S. 438), BS , wird wie folgt geändert: In der Anlage erhalten die lfd. NI bis folgende Fassung:,, Teilnahme an einem Zusatz-, Ergänzungsoder Aufbaustudiengang (postgradualer Studiengang) an einer Hochschule, je Semester 650,00 Anmerkungen zu lfd. Nr Ud. Nr gilt nicht für Studiengänge zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses, für Studienzeiten zur Vorbereitung auf Erweiterungsprüfungen des Lehramtes sowie für ausländische und staatenlose Studierende, die im Rahmen einer Kooperation mit einer ausländischen Hochschule oder eines internationalen Austauschprogramms nur für einen befristeten Zeitraum an der Hochschule eingeschrieben sind. 2. Die Gebühr kann, wenn für das Lehrangebot ein besonderes öffentliches Interesse besteht.oder im Falle der Bedürftigkeit einer oder eines Teilnehmenden, ermäßigt oder erlassen werden. 3. Die Gebühr kann für Teilzeitstudiengänge entsprechend der Ausgestaltung des jeweiligen Teilzeitstudiengangs ermäßigt werden. 4. Die Gebühr wird nicht erhoben von beurlaubten Studierenden während der Dauer ihrer Beurlaubung Teilnahme an einem zweiten oder weiteren Hochschulstudium nach einem abgeschlossenen Hochschulstudium (Zweitstudium), je Semester 650,00 Anmerkungen zu lfd. Nr Als Zweitstudium gilt nicht ein konsekutiver Masterstudiengang, der nach dem Erwerb des Bachelorgrades zum zweiten berufsqualifizierenden Abschluss führt, sowie ein nach 70 Abs. 2 des Hochschulgesetzes beitragsfreies Doppelstudium. 2. Die Anmerkungen 2 bis 4 zu lfd. Nr gelten entsprechend Teilnahme an einem Hochschulstudium von Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ab dem Semester, das sich an die Vollendung des 60. Lebensjahres anschließt, je Semester 650,00 Anmerkungen zu lfd. Nr Ud. Nr gilt nicht für Promotionsstudien. 2. Die Anmerkungen 3 und 4 zu lfd. Nr GJ gelten entsprechend." Artikel 5. Übergangs- und Schlussbestimmungen (1) Es treten in Kraft: 1. Artikel 1 Nr. 4 bis 7, 9 - soweit auf die 88 bis 94 und 96 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4 und 5 verwiesen wird - und 10 sowie Artikel 2 Nr. 1 bis 4, 5 - soweit aufdie 88 bis 94 und 96 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4 und 5 verwiesen wird - und 6 am 1. Juli 2012, 2. das Gesetz im Übrigen am 1. März (2) Die Landesverordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten und die Entrichtung von Studienbeiträgen vom 15. Juli 2007 (GVBl. S. 97), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 167), BS ,

41 Nr.21 Gesetz- und Verordnungs blatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 30. Dezember tritt mit Ablauf des 29. Februar 2012 mit folgenden Maßgaben außer Kraft: 1. für zu diesem Zeitpunkt bestehende Doppelstudien im Sinne ihres 8 gilt 70 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 8 entsprechend, 2. für Restguthaben im Sinne ihres 11 ist sie im Hinblick auf deren Entstehung bis zum Ende des Wintersemesters und im Hinblick auf deren Nutzung bis zum Ende des Wintersemesters 2014/2015 weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Hochschule, an der das Restguthaben eingelöst wird, das Studienkonto weiterführt, 3. zu diesem Zeitpunkt gestundete Studienbeiträge im Sinne ihres 14 können ab dem 1. März 2012 nicht mehr erhoben werden. Mainz, den 20. Dezember 2011 Der Ministerpräsident Kurt Beck Zweites Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes zur Bildung eines Sondervermögens " Wissen schafft Zukunft - Sonderfinanzierung" Vom 20. Dezember 2011 Der Landtag Rheinlarid-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Landesgesetz zur Bildung eines Sondervermögens "Wissen schafft Zukunft - Sonderfinanzierung" vom 22. Dezember 2008 (GVBl. S. 313), geändert durch Gesetz vom 28. September 2010 (GVBl. S. 304), BS 221-2, wird wie folgt geändert: 1. 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Jahreszahl,,2013" durch die J ahreszahl,,2016" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Jahreszahl,,2013" durch die Jahreszahl,,2016" ersetzt. 2. In 4 werden folgende Sätze angefügt: "Im Jahr 2011 führt das Land dem Sondervermögen einen einmaligen Betrag in Höhe von EUR zu. Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium ist im Rahmen des Haushalts des Sondervermögens ermächtigt, diese Mittel und Mittel aus früheren Zuführungen in den Jahren 2014 bis 2016 zur Zweckerfüllung im Sinne des 2 Abs. 1 zu verwenden." 3. 7 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird die Jahreszahl,,2015" durch die Jahreszahl,,2018" ersetzt. b) Satz 4 erhält folgende Fassung: "Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium kann die Mittel des Hochschulpaktes 2020 als Vorauszahlungen für die Jahre 2017 und 2018 den Hochschulen zuweisen." Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft. Mainz, den 20. Dezember 2011 Der Ministerpräsident Kurt Beck

42 458 Gesetz- und Verordnungs blatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 30. Dezember 2011 Nr. 21 Geschäft so rdn ung des Landtags Rheinland-Pfalz Vom 8. Dezember Die Vorläufige Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz in der Fassung des Übernahme beschlusses des Landtags vom 18. Mai 2011 zu Nummer I der Drucksache 1612, GVBl. S. 121, wird mit folgenden Änderungen als Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz übernommen: 1. In 11 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "d'hondt' schen Höchstzahlverfahren" durch die Worte" Verfahren nach Sainte-Lague/Schepers" ersetzt. 2. In 30 Abs. 1 wird Satz 3 wie folgt neu gefasst: "Sofern nur eine Fraktion die Regierung trägt oder sofern nur eine Fraktion die Regierung nicht stützt, erhält diese eine zusätzliche Redezeit in Höhe des 0,5-fachen der nach den Sätzen 1 und 2 festgelegten Grundredezeit. " 3. Dem 67 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Bei Vorliegen der organisatorischen und technischen Voraussetzungen kann der Ältestenrat abweichend von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung bestimmen, dass Parlamentsmaterialien, soweit sie kein Gesetzgebungsverfahren einleiten oder sich auf ein laufendes Gesetzgebungsverfahren beziehen, in elektronischer Form eingebracht werden können. In gleicher Weise kann der Ältestenrat bestimmen, dass den Mitgliedern des Landtags und den Fraktionen Beratungsunterlagen (insbesondere Vorlagen, Stellungnahmen, Informationen und Zuschriften) grundsätzlich elektronisch zugänglich gemacht werden." wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Nummer 9 wie folgt neu gefasst: "9. Ausschuss für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten," b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Europafragen" die Worte "und Eine Welt" eingefügt. bb) Es werden folgende Sätze angefügt: "Bei der Überwachung des europarechtlichen Subsidiaritätsprinzips (Abschnitt III. N r. 5 Buchst. c der Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung gemäß Artikel 89 b der Landesverfassung über die Unterrichtung des Landtags durch die Landesregierung vom 4. Februar 2010) vertritt grundsätzlich der Ausschuss für Europafragen lind Eine Welt die Interessen des Landtags gegenüber der Landesregierung. Ihm obliegt dabei die vorbereitende und stellvertretende Behandlung der im Rahmen des Subsidiaritätsfrühwarnsystems übermittelten Gesetzesinitiativen. Über Subsidiaritätsrügen fasst der Landtag Beschluss. " wird wie folgt geändert: a) Iri Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "für Umwelt, Forsten, Landwirtschaft, Ernährung und Weinbau" durch die Worte "für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Worte "d'hondt'schen Höchstzahlverfahren" durch die Worte" Verfahren nach Sainte-Lague/Schepers" ersetzt. 6. In 73 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "d'hondtsehen Höchstzahlverfahrens" durch die Worte "Verfahrens nach Sainte-Lague/Schepers" ersetzt. 7. In 80 Abs. 5 Satz 3 werden nach dem Wort "Europafragen" die Worte "und Eine Welt" eingefügt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 wird folgender Satz 2 eingefügt: "Findet eine Sitzung nach dem Arbeitsplan nicht mehr statt, gilt das Protokoll als genehmigt, sofern nicht binnen eines Monats nach Verteilung eine Berichtigung verlangt wird." b) Es wird folgender Absatz 7 angefügt:,,(7) Die Behandlung von Ausschussunterlagen, insbesondere deren Weitergabe an Dritte, richtet sich grundsätzlich nach der Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit der Sitzung oder nach der Vertraulichkeit des Inhalts der Unterlage. Im Übrigen finden die Vorschriften über Sitzungsprotokolle entsprechende Anwendung." 9. In 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Europafragen" die Worte "und Eine Welt" eingefügt Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden nach dem Wort "Europafragen" die Worte "und Eine Welt" eingefügt. b) In Satz 3 werden nach dem Wort "Europafragen" die Worte "und Eine Welt" eingefügt. 11. In 87 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "d'hondt' sehen Höchstzahlverfahren" durch die Worte "Verfahren nach Sainte-Lague/Schepers" ersetzt. 12. In 90 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Worte "d'hondt'schen Höchstzahlverfahren" durch die Worte "Verfahren nach Sainte-LagueiSchepers" ersetzt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:,;findet eine Aussprache zu mehreren Mündlichen Anfragen statt, gilt Satz 4 für die Berechnung der Dauer der Aussprache entsprechend. Sofern nur eine Fraktion die Regierung nicht trägt, richtet sich die Verlängerung der Dauer der Aussprache nach den zusätzlichen Redezeiten gemäß Absatz 4." b) Es werden folgende neue Absätze 4 und 5 eingefügt:,,(4) Die die Regierung nicht stützende Fraktion kann zusätzliche Redezeit in dem Umfang beanspruchen, wie die Landesregierung die für die Fraktionen geltende Redezeit überschreitet; von den die Regierung tragenden Fraktionen kann

43 Nr. 21 Gesetz- und Verordnungs blatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 30. Dezember diese zusätzliche Redezeit nur insgesamt und nur zu gleichen Teilen beansprucht werden. (5) Ergreift ein Mitglied der Landesregierung nach dem letzten Redner das Wort, steht jeder Fraktion eine zusätzliche Redezeit von zwei Minuten zu." c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und in Satz 1 wie folgt geändert: Nach dem Wort "darf" werden die Worte "in der ersten Runde der Aussprache" eingefügt Abs. 6 wird wie folgt neu gefasst:,,(6) 99 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend." 15. In 102 a Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: "Die Grundsätze sind als Anlage 4 Bestandteil dieser Geschäftsordnung. " 16. In 114 wird folgender Satz 2 angefügt: "Die Grundsätze sind als Anlage 5 Bestandteil dieser Geschäftsordnung. " 17. In der Überschrift des 16. Abschnitts, in der Überschrift des 122, in 122 Abs. 1 Satz 1 und in 122 Abs. 2 Satz 1 und. 2 werden nach den Worten "für den Datenschutz" jeweils die Worte "und die Informationsfreiheit" eingefügt. 18. Nach 136 wird folgender neue 137 eingefügt:,, 137 Neue Informations- und Kommunikationstechnologien (Ex perimentier klausel) Zur Fortentwicklung der Öffentlichkeitsfunktion des Landtags, insbesondere der Transparenz politischer Willensbildung, sollen künftig im Rahmen einer erweiterten Parlamentsöffentlichkeit neue Formen der Berichterstattung und interaktive Kommunikationsmöglichkeiten eingeführt und verstärkt genutzt werden. Entsprechende Verfahren können im Einvernehmen mit dem Ältestenrat, der auf der Grundlage einer Empfehlung des Rechtsausschusses entscheidet, für die Dauer von höchstens einem Jahr erprobt werden, ohne dass es der ausdrücklichen Änderung der Geschäftsordnung bedarf. Über die zu erprobenden Verfahren und die Dauer ihrer Erprobung unterrichtet der Präsident." 19. Der bisherige 137 wird 138 und wie folgt neu gefasst:,, 138 Inkrafttreten, Übergangsregelung (1) Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft. (2) Die bis zum Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung bereits konstituierten Ausschüsse, Kommissionen und sonstigen Gremien bleiben von der Änderung des Berechnungsverfahrens (Umstellung auf das Verfahren nach Sainte-Lague/Schepers) unberührt." 20. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert. 21. Anlage 2 der Geschäftsordnung wird wie folgt neu gefasst: "Archivordnung des Landtags - aufgrund des 11 des Landesarchivgesetzes und des 125 der Geschäftsordnung des Landtags - 1 Landtagsarchiv Der Landtag unterhält ein eigenes Archiv. 2 Archivgut des Landtags (1) Unterlagen des Landtags sind im Archiv des Landtags auf Dauer als Archivgut aufzubewahren, zu sichern, zu erschließen, nutzbar zu machen und zu erhalten, wenn sie bleibenden Wert haben. Ausgenommen hiervon sind die Unterlagen der Abgeordneten und Fraktionen. Bleibenden Wert haben Unterlagen, denen für Gesetzgebung, Verwaltung oder Rechtsprechung, für die Erforschung oder das Verständnis der Geschichte oder für die Sicherung berechtigter Belange der Bürgerinnen und Bürger Bedeutung zukommt. Soweit sie darüber hinaus einen besonderen kulturellen Wert haben, für die Wissenschaft von erheblicher Bedeutung sind oder wenn Rechts- oder Verwaltungsvorschriften dies bestimmen, sind Unterlagen unverändert aufzubewahren. (2) Unterlagen sind unabhängig von ihrer Speicherungsform alle beim Landtag angefallenen Informationen, soweit sie Bestandteil des Vorgangs sind. Dazu gehören insbesondere die Akten des Landtags, seiner Ausschüsse und sonstigen Gremien, der Schriftverkehr der Landtagsverwaltung, die Personalakten der Abgeordneten und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landtagsverwaltung sowie die sonstigen Unterlagen im Sinne des 1 Abs. 2 des Landesarchivgesetzes. (3) Unterlagen gemäß Absatz 2 sind nach Ablauf der Wahlperiode, in der sie entstanden sind, oder wenn sie von der Landtagsverwaltung nicht mehr benötigt werden, unverändert und mit einem Aktenverzeichnis beziehungsweise einem aussagekräftigen Verzeichnis aller angegebenen Vorgänge versehen dem Archiv des Landtags anzubieten. Elektronische Unterlagen sind dem Archiv des Landtags ebenfalls anzubieten. Das Archiv des Landtags entscheidet im Benehmen mit der anbietenden Stelle der Landtagsverwaltung, welche der angebotenen Unterlagen bleibenden Wert haben und deshalb zu übernehmen sind. Das Archiv des Landtags kann auch Unterlagen in Verwahrung nehmen, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unverändert aufzubewahren sind und besonderer Bestimmung durch die abgebende Stelle der Landtagsverwaltung unterliegen. (4) Das Archivgut ist durch organisatorische, technische und personelle Maßnahmen vor unbefugter Benutzung, Beschädigung und Verlust zu schützen. (5) Das Parlamentsarchiv hat die schutzwürdigen Belange Betroffener zu achten 3 Abgabe von Archivgut (1) Der Landtag kann dem Landeshauptarchiv Unterlagen zur Verwahrung übergeben oder zur Übernahme anbieten.

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