Als Schwerpunkte sind besonders zu nennen:

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1 Die Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG, die sog. 3. EU-Führerscheinrichtlinie, führt zu eminenten Änderungen im Fahrerlaubnisrecht. Als Schwerpunkte sind besonders zu nennen: Angleichung der Führerscheinklassen und die Vereinheitlichung von derzeit 110 unterschiedlichen Fahrerlaubnisdokumenten in den 27 EU-Staaten mit ca. 200 Millionen Kraftfahrern. Erhöhung der Fälschungssicherheit des neuen Kartenführerscheins. Bekämpfung des Führerscheintourismus (Artikel 11 Absatz 4) Ab werden nur noch die neuen Führerscheinkarten ausgestellt. Bis zum bleiben alle alten Führerscheine gültig (graues oder rosa Papier sowie Plastik). Kein Umtauschzwang für alle Altdokumente bis zum , außer bei Befassung mit dem Führerschein-Dokument (z. B. bei befristeten Klassen die erforderliche Verlängerung). In Deutschland sind die neuen Führerscheine 15 Jahre gültig. Andere EU-Staaten befristen die Gültigkeit Führerscheine i. d. R. auf 10 Jahre. Dies gilt für alle Führerscheine, deren Fahrerlaubnis nicht befristet ist - also Krad und Pkw -, die ab neu ausgestellt werden. Gesundheitsprüfungen sind in der BRD bisher nicht vorgesehen. 1

2 Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG vom durch die 6. Verordnung zur Änderung der FeV vom 7. Januar Inkrafttreten am 19. Januar Die Fahrerlaubnis wird in folgende Klassen eingeteilt: Klasse AM Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer bbh von 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor von 50 cm 3 oder einer max. Nenndauerleistung bis zu 4 kw bei Elektromotoren, Fahrräder mit Hilfsmotor (Merkmale eines Fahrrades) mit Elektromotor oder Verbrennungsmotor 50 cm 3 Hubraum als Antriebsmaschine, bbh 45 km/h, dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer bbh 45 km/h und einem Hubraum von 50 cm 3 im Falle von Fremdzündungsmotoren, im Falle anderer Verbrennungsmotoren einer max. Nutzleistung von 4 kw oder im Falle von Elektromotoren einer max. Nenndauerleistung von 4 kw; Bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf die Leermasse (ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen) 350 kg betragen. Mindestalter: 16 Jahre Vorbesitz: -- Einschlüsse: -- (FE bis : 2-rädrige KKR u. FmH - Kl. M; 3-rädrige KKR u. 4-rädrige Leichtkraftfahrzeuge Kl. S) 2

3 Klasse A1 Krafträder (auch mit Beiwagen) mit Hubraum von bis zu 125 cm 3 und einer Motorleistung von 11 kw und einem Leistungsgewicht von 0,1 kw/kg (Leichtkrafträder)»Das Fahralter bei Leichtkrafträdern entfällt!«und dreirädrige Kfz mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von > 50 cm 3 bei Verbrennungsmotoren oder einer bbh von > 45 km/h und einer Leistung von bis zu 15 kw. Mindestalter: 16 Jahre Vorbesitz: -- Einschlüsse: AM (FE bis : Leichtkrafträder Kl. A1; 3-rädrige Kfz Kl. B) Klasse A2 Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von als 35 kw und einem Leistungsgewicht von 0,2 kw/kg. Mindestalter: 18 Jahre Vorbesitz: -- Einschlüsse: A1, AM (FE bis : Kl. A - leistungsbeschränkt) Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1 ist nur eine praktische Prüfung erforderlich. Dies gilt auch für Altfahrerlaubnisse der Klassen 3 und 4, die vor dem 1. April 1980 erworben worden sind. 3

4 Klasse A Krafträder (auch mit Beiwagen) mit Hubraum von > 50 cm 3 oder mit einer bbh von > 45 km/h und dreirädrige Kfz mit einer Leistung > 15 kw (Güterbeförderung) und dreirädrige Kfz mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum > 50 cm 3 bei Verbrennungsmotoren oder einer bbh > 45 km/h und einer Leistung > 15 kw (Personenbeförderung). Mindestalter a) 24 Jahre für Krafträder bei direktem Zugang, b) 21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung > als 15 kw oder c) 20 Jahre für Krafträder bei Vorbesitz der Kl. A2 von mindestens 2 Jahren. Vorbesitz: -- Einschlüsse: A2, A1, AM (FE bis : Krafträder Kl. A; 3-rädrige Kfz Kl. B) Bei Erweiterung Kl. A1 auf Kl. A2 oder Kl. A2 auf Kl. A bedarf es nur einer praktischen Prüfung, wenn der Bewerber für Kl. A2 mindestens 2 Jahre Inhaber der FE der Kl. A1 und für Kl. A mindestens 2 Jahre Inhaber der FE der Kl. A2 ist. 4

5 Der Erwerb der Klasse A als Direkteinstieg für 3-rädrige Fahrzeuge (z. B. Trikes) mit 21 Jahren berechtigt erst zum Führen von Krafträdern mit Vollendung des 24. Lebensjahres (EU-Schlüssel 80). Der Erwerb des Klasse A im Wege des 2-jährigen Vorbesitzes der Klasse A2 berechtigt vor Erreichen des 21. Lebensjahres nur zum Führen von Krafträdern - nicht aber auch zum Führen von 3-rädrigen Kraftfahrzeugen (EU-Schlüssel 81). Abnahme der praktischen Prüfung bei der Erweiterung ( 17 (1) FeV - 7. ÄndVO ab ) Die praktische Prüfung für die Erweiterung der Klasse A1 auf die Klasse A2 oder der Klasse A2 auf die Klasse A darf frühestens einen Monat vor Ablauf der Frist von zwei Jahren nach Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse A1 oder A2 oder bei Erreichen des Mindestalters gem. 10 (1) FeV abgenommen werden. Fahrerlaubnisprüfung für die Klasse A2 ( 15 (4) FeV geändert durch 6. ÄndVO-FeV ab ) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse A2 mit Vorbesitz Kl. B oder Kl. 3 Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis (z. B. Kl. 3), die bis zum 31. März 1980 erteilt worden ist, wird die Fahrerlaubnis der Kl. A2 unter der Voraussetzung erteilt, dass sie ihre Befähigung in einer praktischen Prüfung nachgewiesen haben. Anmerkung: Bei dieser Klasse B kann es sich m. E. nur um eine solche handeln, die aufgrund der Umschreibung der Klasse 3 alten Rechts - erworben vor dem 01. April zugeteilt wurde. 5

6 Übergangsrecht und Besitzstand ( 76 Nr. 6 FeV - 6. ÄndVO-FeV ab ) Als Leichtkrafträder i. S. d. 6 (1) zur Klasse A1 gelten auch: a) Krafträder mit einem Hubraum 50 cm 3 und einer bbh von > 40 km/h bis zum erstmals in den Verkehr gekommen. b) Krafträder mit einem Hubraum von 125 cm 3 und Nennleistung 11 kw bis zum erstmals in den Verkehr gekommen. (Hier fehlt das Leistungsgewicht für Kl. A1) Berechtigung aus 6 (1) Klasse A stufenweiser Zugang ( 76 Nr. 7 FeV- 7. ÄndVO-FeV ab ) Inhaber der Fahrerlaubnis Kl. A (beschränkt) in der bis zum geltenden Fassung dürfen a) Krafträder der Klasse A2 und b) nach Ablauf von 2 Jahren nach der Erteilung Krafträder der Klasse A führen. (Also keine Prüfung!) Klasse B Kraftfahrzeuge (ausgenommen Kfz der Klassen AM, A1, A2,und A) mit einer zgm 3500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind - auch mit Anhänger zgm 750 kg oder mit Anhänger zgm > 750 kg sofern 3500 kg zgm der Kombination nicht überschritten wird. 6

7 Hinweis: Bei der Zugvariante B fällt auf, dass die Bedingung: zgm des Anhängers darf die Leermasse des Zug-Kfz nicht überschreiten weggefallen ist. [Die Klassen C1E und D1E enthalten diese Bedingungen ebenfalls nicht mehr.] Klasse BE Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Kl. B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zgm des Anhängers oder Sattelanhängers kg nicht übersteigt. Mindestalter für Kl. B, BE a) 18 Jahre, b) 17 Jahre aa) bei der Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17 nach 48a Auflage bis zu Erreichung des unter Buchstabe a) aufgeführten Mindestalters, dass nur im Inland von der Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht werden darf. Vorbesitz: bei B -- / bei BE - B Einschlüsse: AM, L (FE bis : Kfz [auch mit Anhänger zgm 750 kg oder einem Anhänger zgm > 750 kg Bedingung: zgm Anhänger LM Zugfahrzeug und zgm der Kombination kg = Kl. B) 7

8 Klasse B mit der Schlüsselzahl 96 Die Fahrerlaubnis der Kl. B kann mit der Schlüsselzahl 96 erteilt werden für Fahrzeugkombinationen bestehend aus: Kraftfahrzeug des Klasse B und einem Anhänger mit einer zgg > 750 kg sofern die zgm der Fahrzeugkombination kg überschreitet aber kg nicht übersteigt. Die Schlüsselzahl 96 darf nur zugeteilt werden, wenn der Bewerber die Klasse B bereits besitzt oder zumindest die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat. Für die Eintragung der Schlüsselzahl 96 in die Fahrerlaubnis der Kl. B bedarf es einer Fahrerschulung, deren Inhalte sich aus der Anlage 7a ergeben. Mindestalter beträgt 18 Jahre für Klasse B mit Schlüsselzahl 96, 17 Jahre im Fall des Begleitenden Fahrens nach 48a FeV. Vorbesitz: B Einschlüsse: AM, L (FE bis : Kl. BE) 8

9 Voraussetzungen für die Eintragung der Schlüsselzahl 96 Beim Antrag auf Eintragung der Schlüsselzahl 96 in die Klasse B ist vor der Eintragung der Nachweis einer Fahrerschulung (Anlage 7a) beizubringen. Fahrerschulung gem. Anlage 7a Für die Erteilung einer FE Kl. B mit der Schlüsselzahl 96 ist eine erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung von mindestens 7 Stunden nach Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG. Qualifikation für die Durchführungen von Fahrerschulungen Fahrerschulung in einer Fahrschule, deren Inhaber die Fahrschulerlaubnis der Kl. BE besitzt. Berechtigung zur Fahrerschulung hat ein Fahrlehrer, der die Fahrlehrerlaubnis der Kl. BE besitzt. Schulungsstoff Der theoretische Schulungsstoff umfasst mindestens 2,5 Stunden. Der praktische Übungsstoff umfasst 3,5 Stunden. Die Schulung darf in einer Gruppe mit maximal 8 Teilnehmern durchgeführt werden. Für die gesamte Dauer der praktischen Übungen muss für bis zu 4 Teilnehmern ein Schulungsfahrzeug zur Verfügung stehen. Eine Gruppenschulung darf nicht auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden. Fahrpraktische Übung 1 Stunde pro Teilnehmer im öffentlichen Verkehrsraum 9

10 Theoretischer Schulungsstoff Straßenverkehrsvorschriften Fahrzeugführer Straße Andere Verkehrsteilnehmer Vorsichtsmaßnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs Sicherheitsausrüstung der Fahrzeuge Fahrzeugdynamik Zugfahrzeug und Anhänger (Kupplungsmechanismus) Richtiges Beladen Praktischer Übungsstoff Beschleunigen Verzögern Wenden Bremsen Anhalteweg Spurwechsel Bremsen und Ausweichen Abkuppeln und Ankuppeln und Einparken 10

11 Schulungsfahrzeuge Fahrzeugkombination Kfz Kl. B + Anhänger zgm > 750 kg zgm der Fahrzeugkombination darf nicht B zuzuordnen sein also > kg, Länge mindestens 7,5 m, Aufbau des Anhängers kastenförmig, mindestens 1,2 m Breite und 1,5 m Höhe und einer Sicht nach hinten nur über Außenspiegel. Zuordnung der Fahrzeugkombination Rechtsfolgen aufgrund der 7. ÄndVO - FeV mit Wirkung vom Aufgrund Art. 2, Anlage 7a dieser Verordnung darf die Fahrzeugkombination nicht der Klasse B zuzuordnen sein. (s. Schulungsfahrzeuge) Daraus folgt, dass Fahrzeugkombinationen der Klasse BE zu verwenden sind. Durch Änderung der Anlage 7, Nummer 2.2.5, muss bei der Prüfung der Klasse BE - und damit sinngemäß auch für die Ausbildung - eine Fahrzeugkombination verwendet werden, die weder der Klasse B noch der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96 zuzuordnen ist. Konsequenz: Fahrzeugkombinationen müssen für die Prüfung BE eine zulässige Gesamtmasse von > 4,25 t haben. Für die Prüfung BE sowie für die Ausbildung BE und B mit Schlüsselzahl 96 werden demnach die gleichen Fahrzeugkombinationen verwandt. Ein Schild mit der Aufschrift FAHRSCHULE darf geführt werden. 11

12 Muster einer Teilnahmebescheinigung Klasse C1 a) e)1 Kraftfahrzeuge (außer solche der Kl. AM, A1, A2 und A) mit zgm > kg aber kg und gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer auch mit Anhänger zgm 750 kg. 1 Erläuterungen der Buchstaben auf Seite 16 12

13 Klasse C1E a) e) Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger oder Sattelanhänger zgm > kg und zgm der Kombination kg. Zugfahrzeug der Klasse C1 in Kombination mit einem Anhänger oder Sattelanhänger zgm > 750 kg und zgm der Kombination kg. Mindestalter: C1 und C1E 18 Jahre Vorbesitz: für C1 - B und für C1E - C1 Einschlüsse: C1 -- C1E - BE sowie D1E sofern Besitz von D1 (FE bis zum : Zugfahrzeug B - BE; Zugfahrzeug C1 - C1E) Klasse C a) e) Kraftfahrzeuge (außer solche der Kl. AM, A1, A2 und A) mit zgm > kg und gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer auch mit Anhänger zgm 750 kg. Klasse CE a) e) Zugfahrzeug der Klasse C in Kombination mit einem Anhänger oder Sattelanhänger zgm > 750 kg Mindestalter: Vorbesitz: für Einschlüsse: C und CE 21/18 b) Jahre C - B und für CE - C C - C1 CE - BE, C1E, T sowie D1E sofern Besitz von D1, DE sofern Besitz von D (FE bis zum : C; CE) 13

14 Klasse D1 a) Kraftfahrzeuge (außer solche der Kl. AM, A1, A2 und A) gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer und Länge nicht mehr als 8 m, auch mit Anhänger zgm 750 kg. Klasse D1E a) Zugfahrzeug der Klasse D1 in Kombination mit Anhänger mit zgm > 750 kg. Mindestalter: D1 und D1E 21/18 b) Jahre Vorbesitz: für D1 - B und für D1E - D1 Einschlüsse: D1 -- D1E - BE, sowie C1E sofern Besitz von C1 (FE bis zum : D1; D1E) Klasse D a) Kraftfahrzeuge (außer solche der Kl. AM, A1, A2 und A) gebaut und ausgelegt zur Beförderung von mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer, auch mit Anhänger zgm 750 kg. Klasse DE a) Zugfahrzeug der Klasse D in Kombination mit Anhänger mit zgm > 750 kg. Mindestalter: Vorbesitz: für Einschlüsse: D und DE 24/23/21/20/18 c) Jahre D - B und für DE - D D - D1 DE - BE, D1E sowie C1E sofern Besitz von C1 (FE bis zum : D; DE) 14

15 Klasse T Zugmaschinen mit bbh 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen beide bbh 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden - jeweils auch mit Anhängern. Mindestalter: 16/18 d) Jahre Vorbesitz: für T -- Einschlüsse: AM, L (FE bis zum : T) Klasse L Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für landoder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden mit einer bbh 40 km/h und Kombinationen aus solchen Fahrzeugen und Anhängern sofern die Betriebsgeschwindigkeit 25 km/h beträgt. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge, selbstfahrende Futtermischwagen jeweils mit einer bbh 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern. Mindestalter: 16 Jahre Vorbesitz: für L -- Einschlüsse: -- (FE bis zum : L) 15

16 Hinweise für die betroffenen Klassen: a) Bei einer gewerblichen Güter- oder Personenbeförderung ist der Nachweis einer Grundqualifikation nach dem BKrFQG i. d. R. zusätzlich zum Führerschein mit dem Schlüssel 95 (Beispiel: ) erforderlich. b) Die jeweils angegebene Mindestaltersgrenze gilt nur für Fahrer, die die Grundqualifikation gem. 4 (1) Nr. 1 BKrFQG erworben haben oder sich in der Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb befinden, bzw. die Grundqualifikation auf diesem Weg erworben haben. c) Die angegebenen niedrigeren Altersgrenzen richten sich nach den Vorgaben des BKrFQG. d) Klasse T berechtigt nur zum Führen von lof Zugmaschinen mit einer bbh > 40 km/h, wenn das Fahralter von 18 Jahren erreicht wurde. e) Klassen C, CE, C1 und C1E berechtigen im Inland zum Führen von KOM mit entsprechender zgm - ggf. mit Anhänger - ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich der Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen - 6 (4) FeV. Exkurs in den Besitzstand nach derzeitiger Rechtslage Ab 19. Januar 2013 tritt das neue Fahrerlaubnisrecht in Kraft mit z. T. massiven Änderungen in einigen Fahrerlaubnisklassen bezüglich ihres Umfangs sowie deren Mindestalter. Wenn ein neues Recht ein altes Recht ablöst, erhebt sich die Frage nach der Besitzstandswahrung. Das vorangegangene Recht besteht aus zwei Zeitabschnitten mit sehr unterschiedlichen Klassen. Der erste Zeitabschnitt mit den Klassen 1, 1a, 1b, 2, 3, 4 und 5 endet am und der zweite Zeitabschnitt endet mit Ablauf des 18. Januar Erteilte Fahrerlaubnisse in diesen Zeitabschnitten werden als Fahrerlaubnisse alten Rechts bezeichnet. Die Rechtverhältnisse der Fahrerlaubnisse alten Rechts zu dem neuen Recht ergeben sich überwiegend aus den Vorschriften: 6. ÄndVO - FeV vom ÄndVO - FeV vom ÄndVO - FeV vom

17 Bis zur 6. ÄndVO - FeV war der Besitzstand der Fahrerlaubnisse des alten Rechts durch 6 Abs. 6 FeV geregelt. Danach bleiben sie im Umfang der bisherigen Berechtigung vorbehaltlich der Bestimmungen in 76 bestehen. Gem. 6 Abs. 7 FeV werden die Fahrerlaubnisse, die bis zum 18. Januar 2013 erteilt worden sind, auf Antrag des Inhabers auf die neuen Klassen umgestellt. Über sie wird ein neuer Führerschein ausgefertigt. Nach der Umstellung dürfen Kraftfahrzeuge nur noch in dem neuen Umfang geführt werden. Durch die 7. ÄndVO - FeV Nr. 16 wurde 76 geändert und die Nr. 7 neu gefasst. Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B oder C1E nach 6 Abs. 1 FeV in der bis zum 18. Januar 2013 geltenden Fassung dürfen Kfz der Kl. B oder C1E im Umfang der ab 19. Januar 2013 geltenden entsprechenden Fahrerlaubnis führen, sofern nach 6 Abs. 7 Satz 2 ein neuer Führerschein ausgestellt wird. Durch die 8. ÄndVO - FeV wurde zum einen der vorgenannte Absatz 7 aufgehoben und zum anderen der Absatz 6 im 6 FeV modifiziert gefasst: Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in 76 auf den Umfang der ab dem 19. Januar 2013 geltenden Fahrerlaubisse nach Absatz 1 des 6 FeV. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen ausgefertigt. Resümee: 1. Auch mit den Altfahrerlaubnissen (bis 18. Januar 2013) dürfen im Umfang der neuen Klassen (ab 19. Januar 2013) Kraftfahrzeuge geführt werden. 2. Der Besitzstand wurde grundsätzlich gewahrt - wobei eine Regelung für Anhänger hinter Krafträdern weiterhin vermisst wird. 17

18 Regelungslücken, unklare Regelungen, Befristung von Führerscheinen In 24a wird zur Befristung keine Regelung für die Klassen L und T getroffen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift können damit Führerscheine, die ausschließlich diese nationalen Klassen enthalten, ohne Befristung ausgestellt werden. Plausibilitätsprüfung Nach heutigem Kenntnisstand wird eine Produktion solcher Führerscheine aber nicht möglich sein, da die Bundesdruckerei das Ablauf- und Herstellungsdatum als Pflichtfeld behandelt und die Herstellung unterbindet, wenn nicht beide Felder gefüllt sind. Eine weitere Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung müsste dann auch festschreiben, dass die Führerscheine der Klassen L und/oder T auf 15 Jahre befristet werden. Befristung des Führerscheins bei Erstantrag oder Erweiterung: Antragsteller haben bis zu 2 Jahren Zeit, die Fahrerlaubnisprüfung zu bestehen (1 Jahr für die theoretische Prüfung, danach ein weiteres Jahr für die praktische Prüfung). Wird - wie bisher- ein vorbereiteter Führerschein mit zum TÜV gegeben, verkürzt sich die Gültigkeitsdauer des Dokumentes, wenn die Prüfung nicht bald nach der Erteilung des Prüfauftrags bestanden wird. Wer sich z. B. für die Klasse B Zeit lässt und die Fristen ausnutzt, erhält kurz vor Ablauf der 2-Jahresfrist ein dann nur noch für wenig mehr als 13 Jahre gültiges Dokument. Umtausch des grauen oder roten Führerscheins noch vor Januar 2013: Diese Frage kann nur jede(r) für sich entscheiden. Zwar gilt nach wie vor: jeder in Deutschland zu Recht ausgestellte Führerschein muss innerhalb der EU anerkannt werden. Aber ausländische Kontrollorgane bemängeln immer häufiger, dass der Inhaber oder die Inhaberin des alten Dokuments nicht mehr auf dem im Führerschein eingeklebten Lichtbild zu erkennen ist. 18

19 Diese Begründung ist einsichtig, denn die Bilder sind mindestens 13 Jahre (bei den rosa Dokumenten) oder über 25 Jahre (bei den grauen Dokumenten) alt. In etlichen EU-Staaten werden dann durchaus auch Bußgelder verhängt. Sollte ein Internationaler Führerschein beantragt und ausgestellt werden, ist ein Kartenführerschein zwingend erforderlich und damit auch der Umtausch des vorherigen alten Führerscheins. Herstellung des Kartenführerscheins (alt/neu) Die Bundesdruckerei stellt die Kartenführerscheine her. Sie wird sicherlich alle im Jahr 2012 eingehenden Bestellungen noch herstellen und ausliefern können. Im Januar 2013 muss aber bereits mit Engpässen bei der Herstellung gerechnet werden. Es ist auf die am beginnende Produktion der neuen Kartenführerscheine umzustellen, was einen erheblichen technischen Aufwand darstellt. Da das Aussehen und damit auch das Material der Führerscheinkarte verändert wird, ist weder eine Herstellung des neuen Kartenführerscheins vor dem möglich noch die Produktion eines Kartenführerscheins nach altem Muster nach dem Es ist sicherlich nicht unrealistisch, davon auszugehen, dass für einen Zeitraum von bestimmt einer Woche vor dem Stichtag kaum noch Führerscheine alter Art hergestellt werden kann. Dieser Zeitraum kann sich auch verlängern, wenn z. B. kein Rohmaterial mehr vorhanden ist. 19

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