Geschäftsbericht Landessozialgericht Baden-Württemberg

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1 Geschäftsbericht Landessozialgericht Baden-Württemberg Geschäftsjahr 2011

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3 Vorwort der Präsidentin des Landessozialgerichts Baden-Württemberg Nunmehr zum dritten Mal in Folge informiert der Geschäftsbericht des Landessozialgerichts Baden-Württemberg über die wesentlichen Entwicklungen in der Sozialgerichtsbarkeit Baden-Württembergs im Jahr Neben umfangreichem statistischen Material, das die Arbeitsleistung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialgerichtsbarkeit in quantitativer Hinsicht widerspiegelt, liefert unser Geschäftsbericht in seinem Rechtsprechungsteil einen Einblick in die vom Landessozialgericht im vergangenen Jahr zu entscheidenden Verfahren, die für die Betroffenen häufig von existenzieller Bedeutung waren. Der Geschäftsbericht schließt mit einem Überblick und Ausblick über die Fortbildungsangebote im vergangenen und laufenden Jahr. Diesbezüglich sind sicherlich die beiden Landestagungen für alle Richterinnen und Richter sowie die gemeinsame Fortbildungsveranstaltung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstellen besonders hervorzuheben, da sie neben dem fachlichen auch dem Austausch über die Gerichtsgrenzen hinaus dienen und dem Zusammenwachsen der Sozialgerichtsbarkeitsfamilie förderlich sind. Der hohen Verantwortung für die Belange der Beteiligten auch vor dem Hintergrund der nach wie vor hohen Eingänge und Bestandszahlen und dem damit häufig einhergehenden Zeitdruck jederzeit gerecht zu werden, ist eine große Herausforderung. Die Richterinnen und Richter der Sozialgerichtsbarkeit in Baden-Württemberg haben mit Unterstützung der nichtrichterlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aber auch im Jahr 2011 diesem Anspruch gerecht werden können und damit sehr viel zur rechtsstaatlichen Befriedung beigetragen. Dafür und für ihren großen Einsatz auch in den vergangenen Jahren, vielfach ohne hinreichende personelle Ausstattung bei beständig steigenden Verfahren, gilt mein besonderer Dank. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der nunmehr eröffneten Klagemöglichkeit bei Verfahren mit überlanger Dauer ist positiv herauszustellen, dass erfolgreich - Augenmerk auf die älteren Verfahren gelegt worden ist und diese in großer Zahl einer Erledigung zugeführt werden konnten. Angesichts unserer weiterhin hohen Ver- [Geschäftsbericht 2011] Seite 3

4 fahrensbestände von fast in der gesamten Sozialgerichtsbarkeit wird aber auch in Zukunft der Bestandsabbau eine wichtige Aufgabe sein, um neben qualitativ hochwertigem auch zeitnahen Rechtsschutz sicherstellen zu können. Da wir derzeit nicht mit weiterer Personalverstärkung rechnen können, wird uns auch im laufenden Jahr viel abverlangt werden. Dafür, dass Sie sich weiterhin engagiert und mit Elan ihrer richterlichen Tätigkeit bzw. der Tätigkeit in den Serviceeinheiten widmen, möchte ich Ihnen ebenfalls herzlich danken. Für 2012 wünsche ich uns, dass wir gemeinsam und in vertrauensvollem Zusammenwirken die vor uns liegenden Herausforderungen meistern werden und an die erfolgreiche Arbeit in 2011 anknüpfen. Ihre Heike Haseloff-Grupp [Geschäftsbericht 2011] Seite 4

5 Inhaltsübersicht I. Die Sozialgerichtsbarkeit in Baden-Württemberg II. Geschäftsentwicklung 1. Landessozialgericht Baden-Württemberg a) Eingänge und Erledigungen b) Verfahrensdauer c) Überblick über die Geschäftsentwicklung in den einzelnen Rechtsgebieten 2. Sozialgerichte in Baden-Württemberg a) Eingänge und Erledigungen b) Verfahrensdauer c) Überblick über die Geschäftsentwicklung in den einzelnen Rechtsgebieten III. Ausgewählte Entscheidungen nach Sachgebieten 1. Grundsicherung für Arbeitssuchende ( Hartz IV ) 2. Sozialhilfe und Asylbewerberleistungsgesetz 3. Arbeitslosenversicherung 4. Krankenversicherung 5. Rentenversicherung 6. Pflegeversicherung 7. Unfallversicherung 8. Recht der schwerbehinderten Menschen 9. Vertragsarztrecht 10. Elterngeld/Erziehungsgeld 11. Verfahrensrecht IV. Fortbildung/Projekte/Ausblick V. Anlage Jahrespressekonferenz [Geschäftsbericht 2011] Seite 5

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7 I. Die Sozialgerichtsbarkeit in Baden-Württemberg In Baden-Württemberg sind 8 Sozialgerichte mit Sitz in Karlsruhe, Mannheim, Stuttgart, Heilbronn, Reutlingen, Ulm, Freiburg und Konstanz sowie das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Sitz in Stuttgart mit der Rechtsprechung für alle sozialrechtlichen Angelegenheiten einschließlich des Vertragsarzt- und Vergaberechts zuständig. Zum Stand standen dafür insgesamt rund 45 Richterplanstellen am Landessozialgericht und 120 Richterplanstellen an den Sozialgerichten zur Verfügung. In der Erprobung am Landessozialgericht befanden sich im Jahr 2011 fünf- Richterinnen und Richter. Zu Richtern am Landessozialgericht ernannt wurden 2011 zwei Kollegen. Neben den hauptamtlichen Richterinnen und Richtern sind am Landessozialgericht mehr als 200, an den Sozialgerichten insgesamt rund ehrenamtliche Richterinnen und Richter tätig. Diese Zahlen belegen eindrucksvoll die große Bedeutung des ehrenamtlichen Elements in der Sozialgerichtsbarkeit. [Geschäftsbericht 2011] Seite 7

8 II. Geschäftsentwicklung 1. Landessozialgericht Baden-Württemberg a) Eingänge und Erledigungen Im Jahr 2011 gingen beim Landessozialgericht insgesamt Berufungen und 548 Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz (sog. Eilverfahren) neu ein. Während im Vergleich zum Jahr 2010 die Zahl der Berufungen nochmals leicht angestiegen ist (Eingänge 2010: 3.871), sank die Zahl der Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz erneut (Eingänge 2010: 669) und setzte den schon 2010 ersichtlichen Trend im Rückgang der Eilverfahren fort. Den Hauptanteil der Eilverfahren, nämlich rund 50% (271 Verfahren), machten dabei auch im Jahr 2011 Anträge aus dem Bereich der Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende (Sozialgesetzbuch Zweites Buch [SGB II], sog. Hartz IV ) aus. Hinzu kamen 125 Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Berufung in diesem Rechtsgebiet sowie weitere 366 Beschwerdeverfahren (bei insgesamt 184 bzw. 813 Beschwerden in allen Rechtsgebieten). Seit der Übertragung der Verfahren aus dem SGB II sowie der Sozialhilfe und dem Asylbewerberleistungsgesetz auf die Sozialgerichtsbarkeit zum 1. Januar 2005 sind die Verfahrenseingänge von Jahr zu Jahr gestiegen. Dieser Trend hat 2011 lediglich für das Landessozialgericht angehalten (2010: Berufungen, 2011: 3.895), auch hinsichtlich der SGB II-Verfahren (2010: 466; 2011: 510). Bei den Sozialgerichten sind die Eingänge insgesamt, aber auch im Bereich des SGB II hingegen leicht gesunken (2010: Klagen, davon aus dem SGB II; 2011: Klagen, davon aus dem SGB II), was einen Rückgang von 2,7% bedeutet. Infolge des weiteren Anstiegs der Eingangszahlen ist es trotz einem großem Arbeitseinsatz aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landessozialgerichts, der sich nicht zuletzt in den weiter gesteigerten Erledigungszahlen zeigt, auch aufgrund erheblicher personeller Vakanzen im Geschäftsjahr 2011 erneut nicht gelungen, die Bestände an unerledigten Verfahren abzubauen unerledigten Berufungen mit Ablauf des Jahres 2010 standen unerledigte Berufungen Ende 2011 gegenüber. Die Eingangs- und Erledigungsentwicklung im Überblick: Eingänge Berufungen Eilrechtsschutz Erledigungen Berufungen Eilrechtsschutz [Geschäftsbericht 2011] Seite 8

9 Alle Verfahren (Berufungen, einstweiliger Rechtsschutz, sonstige Beschwerden inklusive Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz) Eingänge 2009 Eingänge 2010 Eingänge 2011 Veränderung (2010/2011) Krankenversicherung ,2% Vertrags(zahn)arztangelegenheiten ,3% Pflegeversicherung ,2% Unfallversicherung % Rentenversicherung ,73% Arbeitslosenversicherung ,4% Grundsicherung für Arbeitssuchende ,1% Sozialhilfe/ Asylbewerberleistungsgesetz ,1% Versorgungs- u. Entschädigungsrecht ,2% Schwerbehindertenrecht ,3% Erziehungs- und Elterngeldrecht % Sonstiges % Gesamt [Geschäftsbericht 2011] Seite 9

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11 b) Verfahrensdauer Aufgrund der weiterhin hohen Eingangsbelastung und vor dem Hintergrund der bestehenden personellen Vakanzen stieg die durchschnittliche Verfahrenslaufzeit der Berufungen auf 12,6 Monate und damit rund einen Monat deutlich an (2010: 11,7 Monate). c) Überblick über die Geschäftsentwicklung in den einzelnen Rechtsgebieten Die Geschäftsentwicklung in den übrigen Rechtsgebieten (Kranken-, Pflege-, Unfall-, Rentenversicherung, Altershilfe für Landwirte, Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit, Kindergeld, Erziehungsgeld und Elterngeld, Versorgungs- und Entschädigungsrecht, Verfahren um die Feststellung von Behinderungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch [sog. Schwerbehindertenrecht] sowie Vertragsarztrecht und Vergaberecht) verlief verglichen mit 2010 weitgehend homogen. Lediglich im Bereich Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung ist ein deutlicher Rückgang der Verfahren zu beobachten. Dieser Entwicklung stand wiederum ein Zuwachs an Verfahren aus dem Schwerbehindertenrecht (SGB IX) gegenüber. Die größte Zahl an Berufungen (1.275) betraf auch im Jahr 2011 Bescheide der Deutschen Rentenversicherung (2010: Verfahren), im Wesentlichen mit dem Ziel der Erlangung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Streitigkeiten aus dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung nahmen den zweiten Platz in der Eingangsstatistik ein (insgesamt 534 Berufungen), gefolgt von den Berufungen aus dem SGB II (510 Berufungen). Streitigkeiten aus dem Schwerbehindertenrecht folgten fast gleichauf, sodann folgten Berufungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und in Angelegenheiten der Bundesanstalt für Arbeit. [Geschäftsbericht 2011] Seite 11

12 Auffällig im Trend war lediglich der weitere Rückgang der Verfahren aus dem Bereich der Pflegeversicherung. Die Zahl der eingegangenen Berufungen fiel von noch 125 Berufungen im Jahr 2008 auf 58 in 2009, 50 in 2010 und 49 in 2011 zurück. [Geschäftsbericht 2011] Seite 12

13 2. Sozialgerichte a) Eingänge und Erledigungen Im Jahr 2011 gingen bei allen 8 Sozialgerichten in Baden-Württemberg insgesamt Klagen und Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz (sog. Eilverfahren) neu ein. Damit war bei den Sozialgerichten im Vergleich zum Jahr 2010 ein leichter Rückgang bei den Klagen (Eingänge 2010: ) und bei den Eingängen im einstweiligen Rechtsschutz zu vermerken (Eingänge 2010: 3.635). Den Hauptanteil dieser Verfahren machten bei den Sozialgerichten Verfahren aus dem Bereich der Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende (Sozialgesetzbuch Zweites Buch [SGB II], sog. Hartz IV ) aus (neu eingegangene Klagen: entspricht 28,7% % aller Neueingänge; neu eingegangene Anträge auf Eilrechtsschutz: 2.129, entspricht 65,5% aller Eingänge). Dank des großen Arbeitseinsatzes aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialgerichte, der im Jahr 2009 erfolgten Personalverstärkung, die nach der erforderlichen Einarbeitung der Richterinnen und Richtern nunmehr voll zum Tragen kommt sowie weiter gesteigerten Erledigungszahlen konnten die Bestände an unerledigten Verfahren abgebaut werden. Besonders erfreulich ist, dass dabei auch die Zahl der unerledigten Verfahren, die bereits länger als zwei Jahre bei den Sozialgerichten anhängig waren, deutlich gesunken ist und damit dem Ziel, auch zeitnahen Rechtsschutz gewähren zu können, wieder vermehrt Rechnung getragen werden konnte. Ende 2010 belief sich die Zahl der unerledigten Klagen auf , die der Anträge auf Eilrechtsschutz auf 261. Dem stand ein Bestand zum 31. Dezember 2011 an unerledigten Klagen und lediglich 153 noch offenen Eilverfahren gegenüber. Die Eingangs- und Erledigungsentwicklung im Überblick: Eingänge Klagen Eilrechtsschutz Erledigungen Klagen Eilrechtsschutz [Geschäftsbericht 2011] Seite 13

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15 b) Verfahrensdauer Die durchschnittliche Verfahrenslaufzeit aller Klagen vor den Sozialgerichten konnte mit 12,1 Monaten nahezu auf dem Niveau von 2010 gehalten werden (2010: 12 Monate). Da aufgrund leicht gesunkener Eingangszahlen verstärkt ältere Verfahren einer Erledigung zugeführt werden konnten, ist der leichte Anstieg der durchschnittlichen Verfahrenslaufzeit der erledigten Verfahren nachvollziehbar. Dem für 2011 angestrebten Ziel des Abbaus der Bestände, die vor allem durch vorrangig zu bearbeitende Verfahren im Eilrechtsschutz bei existenzsichernden Leistungen ( Hartz IV, Sozialhilfe) entstanden waren, wird angesichts der noch immer sehr hohen Verfahrensbestände auch im laufenden Geschäftsjahr besonderes Augenmerk zu zollen sein. Doch hat die Entwicklung im Jahr 2011 gezeigt, dass die leistungsstarken Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Sozialgerichten auch diese Herausforderung meistern werden. c) Geschäftsentwicklung in den einzelnen Rechtsgebieten Die Geschäftsentwicklung in den übrigen Rechtsgebieten (Kranken-, Pflege-, Unfall-, Rentenversicherung, Altershilfe für Landwirte, Angelegenheiten der Bundesanstalt für Arbeit, Kindergeld, Erziehungsgeld und Elterngeld, Versorgungs- und Entschädigungsrecht, Verfahren um die Feststellung von Behinderungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (sog. Schwerbehindertenrecht) verlief auch bei den Sozialgerichten, verglichen mit 2010, weitgehend homogen. Ein über die Jahre gleichmäßig hoher Anteil der eingegangenen Klagen stammte auch 2011 aus dem Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung, im Wesentlichen mit dem Ziel der Erlangung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (8.199 Klagen). Eine Vielzahl von Verfahren wurde darüber hinaus auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts anhängig gemacht (5.783 Klagen), gefolgt von Streitigkeiten der Krankenversicherung (3.392 Klagen), was gegenüber Klagen im Jahr 2010 einen deutlichen Anstieg ausmacht, der Arbeitslosenversicherung (Angelegenheiten der Bundesanstalt für Arbeit) mit Klagen gegenüber noch Klagen in 2010, und der Unfallversicherung (2.206 Klagen). [Geschäftsbericht 2011] Seite 15

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17 III. Ausgewählte Entscheidungen nach Sachgebieten 1. Grundsicherung für Arbeitssuchende ( Hartz IV ) 1.1. Überblick Auch im Jahr 2011 richtete sich das Interesse der Öffentlichkeit vor allem auf die sogenannten Hartz IV -Verfahren. Mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 14. März 2011 hat der Gesetzgeber nicht nur der Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach der Ermittlung neuer Regelbedarfe Rechnung getragen, sondern das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende insgesamt neu gefasst. Dabei wurden auch von der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht betroffene Bereiche, wie z. B. das Sanktionsrecht, grundlegend neu geregelt. Weiterhin wurden beim Landessozialgericht besonders viele Verfahren geführt, in denen um die Kosten der Unterkunft gestritten wurde. Von der Möglichkeit, die Kreise und kreisfreien Städte zu ermächtigen, die angemessenen Kosten durch Satzung festzulegen, wurde in Baden-Württemberg bislang kein Gebrauch gemacht. Deshalb bereitet die Frage, welcher Quadratmetermietzins in der einzelnen Wohnortgemeinde angemessen ist, nach wie vor erhebliche Schwierigkeiten. In die Zuständigkeit der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate fallen auch Verfahren nach dem Bundeskindergeldgesetz Beispiele Bausparguthaben schließt Hartz IV Leistungen aus (Urteil vom 27. September L 13 AS 4496/10) Eine Familie, deren Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (sog. Hartz IV ) unter Hinweis auf vorhandenes Bausparvermögen abgelehnt wurden war, unterlag mit ihrem Begehren auch in zweiter Instanz vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg. Die Richter des 13. Senats entschieden, die Kläger verfügten über verwertbares Vermögen und seien deshalb nicht hilfebedürftig. Die vierköpfige Familie bewohnte ein im Eigentum der Eltern stehendes Haus, das noch mit knapp ,00 Schulden belastet war. Ende 2009 hatten die Kläger aus der Auflösung eines Bausparvertrags eine Auszahlung von über ,00 erhalten. Da zu diesem Zeitpunkt keine Sondertilgung des Immobiliendarlehens möglich war, legten sie das Geld in Absprache mit ihrer Bank für die Übergangszeit auf einem Sperrkonto an, so dass sie über dieses nicht mehr verfügen konnten. Zum nächstmöglichen Zeitpunkt sollte die Bausparsumme dann zur Schuldentilgung verwendet werden. Nachdem das Jobcenter hiervon Kenntnis erlangt hatte, lehnte es den Antrag der Familie auf Weitergewährung von Leistungen wegen vorhandenen Vermögens ab. Klage und Berufung gegen diese Entscheidung blieben ohne Erfolg. Die Bauspar- [Geschäftsbericht 2011] Seite 17

18 summe sei als verwertbares Vermögen der Familie zu berücksichtigen und schließe deren Hilfebedürftigkeit aus, befanden die Stuttgarter Richter. Dass das Geld auf ein Sperrkonto eingezahlt worden sei, stehe dem nicht entgegen. Der Bank sei die Hilfebedürftigkeit der Kläger bekannt gewesen. Vor diesem Hintergrund habe die getroffene Vereinbarung offensichtlich nur dem Zweck gedient, das Vermögen einem Zugriff durch das Jobcenter zu entziehen und den Klägern ihren Anspruch auf Leistungen zu erhalten. Eine solche Regelung erweise sich als sittenwidrig und sei deshalb unwirksam. Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) 9 - Hilfebedürftigkeit (1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) 12 - Zu berücksichtigendes Vermögen (1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.... 3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung, 5. Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,... Hartz IV umfasst nicht die Kosten für neue Ausweispapiere (Urteil vom 21. Oktober 2011 L 12 AS 2597/11) Hilfebedürftige, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ( Hartz IV ) beziehen, müssen die Kosten für neue Ausweispapiere selbst tragen. Mit ihrem Begehren, vom Jobcenter die Kosten für einen neuen Personalausweis, einen Reisepass und die Anfertigung der erforderlichen biometrischen Fotos in Höhe von insgesamt 101,80 zu erhalten, unterlag eine [Geschäftsbericht 2011] Seite 18

19 53jährige Klägerin vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg in zweiter Instanz. Die Klägerin, die seit Anfang 2005 Leistungen vom Jobcenter bezieht, hatte die Kostenübernahme erfolglos beantragt. Für die Kosten eines neuen Personalausweises hatte das Jobcenter ein Darlehen angeboten; hinsichtlich des Reisepasses hatte es den Antrag gänzlich abgelehnt. Die seitens der Klägerin hiergegen beim Sozialgericht Mannheim erhobene Klage blieb erfolglos. Ein Reisepass gehöre schon nicht zum unabweisbaren Bedarf. Selbstverständlich habe die Klägerin das Recht, Reisen auch in entfernte Länder zu unternehmen. Es sei aber nicht Aufgabe des Steuerzahlers, die damit verbundenen Kosten zu übernehmen. Demgegenüber sei der Personalausweis grundsätzlich dem notwendigen Bedarf zuzurechnen. Wegen der mit der Ausstellung eines solchen Ausweispapiers verbundenen Kosten sehe das Gesetz aber nur die Gewährung eines Darlehens vor. Da die Klägerin ein solches aber strikt ablehne, komme eine Leistungsgewährung insgesamt nicht in Betracht. Dieser Begründung schlossen sich die Stuttgarter Richter an und wiesen die Berufung der Klägerin zurück. Über die monatliche Regelleistung hinaus sehe das Gesetz weitergehende Leistungsansprüche nur für unabweisbare laufende Bedarfe vor. Hierzu gehörten die Kosten für die Ausstellung neuer Ausweispapiere nicht. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen Regelungen seien nicht gerechtfertigt. Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) 21 - Mehrbedarfe... 6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) 24 - Abweichende Erbringung von Leistungen... (1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.... [Geschäftsbericht 2011] Seite 19

20 Landessozialgericht lehnt Übernahme von Mietschulden ab (Beschluss vom 1. März 2011 L 12 AS 622/11 ER-B - rechtskräftig) Hat der Hilfebedürftige wiederholt Mietrückstände auflaufen lassen und die ihm für die Unterkunftskosten bewilligten Mittel zweckwidrig verwendet, kann er vom Jobcenter nicht die Übernahme der Mietschulden verlangen. Dies hat das Landessozialgericht in einem Eilverfahren entschieden und die Beschwerde des Hilfebedürftigen gegen den seinen Antrag ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts (SG) Ulm zurückgewiesen. Der 1957 geborene Antragsteller hatte zuletzt im Hotel gewohnt und dafür 93,00 wöchentlich in bar zu zahlen. Das Jobcenter hatte die Kosten übernommen und monatlich an den Antragsteller überwiesen. Dieser zahlte jedoch seine Miete nicht und lies insgesamt knapp 1.300,- Mietschulden auflaufen. Das Geld, so seine Einlassung, habe er für den Aufbau einer selbständigen Tätigkeit verwendet. Den Antrag, ihm zur Begleichung der Schulden ein Darlehen zu gewähren, lehnte das Jobcenter ab. Sein hiergegen beim SG Ulm gestellter Eilantrag wurde abgelehnt. Zu Recht, entschieden die Richter des 12. Senats des Landessozialgerichts. Der Antragsteller sei bereits in der Vergangenheit wiederholt mit Mietzahlungen in Rückstand geraten. Offenbar habe er immer darauf vertraut, die Schulden würden vom Jobcenter übernommen. Eine Hilfeleistung erscheine jedoch nicht gerechtfertigt, wenn die Mietrückstände trotz ausreichender Mittel sozialwidrig herbeigeführt wurden. Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) 22 - Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts (in der Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)... (5) Sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach 12 Abs. 2 Nr. 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden. Neuer Hartz-IV Regelsatz ist nicht verfassungswidrig (Urteil vom 10. Juni L 12 AS 1077/11 - nicht rechtskräftig) Der 12. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat am 10. Juni 2011 entschieden, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die durch den Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2011 vorgenommene Neuregelung des Hartz- IV Regelsatzes für alleinstehende erwerbsfähige Leistungsberechtigte auf 364,- bestehen. Der Gesetzgeber habe die vom Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 9. Februar 2010 aufgestellten Kriterien für die Bemessung des Regelbedarfs zutreffend umgesetzt. [Geschäftsbericht 2011] Seite 20

21 Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass sich der Gesetzgeber mit dem sog. Statistikmodell für ein Verfahren entschieden habe, das geeignet sei, die zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen realitätsgerecht zu bemessen. Die der Anwendung des Statistikmodells zugrunde liegenden Tatsachen habe der Gesetzgeber im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt und der Berechnung im Einzelnen valides Datenmaterial zugrunde gelegt. Insbesondere begegne es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber einzelne Verbrauchspositionen, z.b. für chemische Reinigung, Waschen, Bügeln und Färben der Kleidung, aber auch für Alkohol und Drogen, nicht als regelsatzrelevant anerkannt habe. Teilweise liege dies darin begründet, dass diese Positionen bereits anderweitig im Regelsatz enthalten seien, z.b. Verbrauchsausgaben für das häusliche Wäschewaschen, teilweise in ihrer fehlenden existenzsichernden Bedeutung (Alkohol und Drogen). Nicht zuletzt sei auch die vom Gesetzgeber gewählte Anpassung der Regelsätze, abhängig von der Preisentwicklung für regelbedarfsrelevante Waren und Dienstleistungen, nicht zu beanstanden. Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) 20 - Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts (1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen. (2) Als Regelbedarf werden bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich 364 Euro anerkannt. Pflegekinder erhalten keinen Kinderzuschlag (Urteil vom 15. November L 13 AS 1206/10) Der 13. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat entschieden, dass für in den Haushalt der Pflegeeltern aufgenommene Pflegekinder kein Anspruch auf Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) besteht. Die entgegenstehende Entscheidung des Sozialgerichts Ulm, das einen solchen Anspruch bejaht hatte, hoben die Stuttgarter Richter auf. Geklagt hatte ein Vater, der zwar für seine vier leiblichen, nicht aber für zwei in die Familie aufgenommenen Pflegekinder den Kinderzuschlag erhalten hatte. Die für die Leistungserbringung zuständige Bundesagentur für Arbeit hatte die Auffassung vertreten, Pflegekinder erfüllten die Anspruchsvoraussetzungen nicht. Der Kinderzu- [Geschäftsbericht 2011] Seite 21

22 schlag solle verhindern, dass Eltern allein wegen des Bedarfs der Kinder hilfebedürftig nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (sog. Hartz IV ) werden. Eine solche Folge könne aber nur dann eintreten, wenn Eltern und Kinder eine sog. Bedarfsgemeinschaft bilden. Dies sei bei Pflegeeltern und -kindern aber nicht der Fall. Dieser Argumentation schloss sich das Landessozialgericht an. Durch den begehrten Kinderzuschlag könne eine Hilfebedürftigkeit der Eltern nicht verhindert werden. Deren Einkommen sei nämlich nur auf den Bedarf ihrer leiblichen Kinder, nicht jedoch auf denjenigen der Pflegekinder anzurechnen. Bundeskindergeldgesetz (BKGG) 6a - Kinderzuschlag (1) Personen erhalten nach diesem Gesetz für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn 1. sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von 4 haben, 4. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden wird. 2. Sozialhilfe und Asylbewerberleistungsgesetz 2.1 Überblick Da im Sozialhilferecht regelmäßig existenzsichernde Leistungen im Streit stehen, werden Ansprüche hier häufig in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht. Diese Eilverfahren stellen die zuständigen Richter vor besondere Herausforderungen. Sie müssen die meist sehr komplexen Sachverhalte in kürzester Zeit erfassen und rechtlich würdigen. Inhaltlich lag ein Schwerpunkt der Tätigkeit der mit dem Sozialhilferecht betrauten Senate weiterhin auf Verfahren über Leistungen der Eingliederung für behinderte Menschen, vor allem für Kinder und Jugendliche. Ein besonders deutlicher Anstieg der Eingangszahlen war im Jahr 2011 bei den Verfahren nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu verzeichnen. Hier wurde, ähnlich wie in der Vergangenheit im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende ( Hartz IV ), auch über die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich vorgesehenen Leistungen gestritten. Zwischenzeitlich sind zu dieser Frage zwei Vorlagebeschlüsse beim Bundesverfassungsgericht anhängig (Az.: 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11). [Geschäftsbericht 2011] Seite 22

23 2.2. Beispiele Keine Sozialhilfe für Deutschen in Thailand (Beschluss vom 27. Juni L 2 SO 2138/11 ER-B - rechtskräftig). Ein nach eigenen Angaben seit 1995 mit kurzen Unterbrechungen in Thailand lebender Deutscher hatte beim deutschen Sozialhilfeträger Sozialhilfe wegen der Pflege und Erziehung seiner im Jahr 2000 geborenen Tochter beantragt. Die Tochter lebe bei ihm, spreche die deutsche Sprache nicht und werde im buddhistischen Glauben erzogen. Die Kindesmutter kümmere sich nicht ausreichend um die Tochter. Er sei sich mit dieser aber einig darin, dass ein Umzug der Tochter nach Deutschland nicht in Betracht komme. Er könne nicht aus eigenen Mitteln für den Lebensunterhalt sorgen und habe bereits die Goldinlays seiner Zähne herausgebrochen und verkauft, um an Geld zu kommen. Während des beim Sozialhilfeträgers anhängigen Widerspruchsverfahrens hat der Antragsteller Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Stuttgart gestellt, das den Antrag abgelehnt hat. Der 2. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat am 27. Juni 2011 die Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart zurückgewiesen und die Ablehnung des Anspruchs bestätigt. Zur Begründung verwies der Senat darauf, dass nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, keine Leistungen der Sozialhilfe erhalten. Eine Ausnahme werde nur dann gemacht, wenn eine außergewöhnliche Notlage unabweisbar sei und darüber hinaus aus bestimmten, im Gesetz einzeln aufgeführten Gründen, eine Rückkehr nach Deutschland zur Behebung der Notlage nicht möglich sei. Der Antragsteller habe jedoch nicht nachgewiesen, dass eine solche Notlage bei ihm bestehe. Bereits sein Vortrag, seit wann er in Thailand lebe, widerspreche dem Umstand, dass er 2005 und 2006 und damit nach der Geburt der Tochter Hartz-VI Leistungen in Deutschland bezogen habe. Außerdem habe er unterschiedliche Angaben gemacht, bis wann er wovon seinen Lebensunterhalt in Thailand tatsächlich verdient habe. Entsprechendes gelte für das behauptete Verhalten der Kindesmutter gegenüber der Tochter. Angesichts dieser Widersprüche in seinen Äußerungen sei die behauptete Notlage nicht glaubhaft gemacht, woran die pauschale eidesstattliche Versicherung, der gesamte Vortrag träfe zu, nichts ändere. Dabei sei nicht verkannt worden, dass angesichts der Auswirkungen einer ablehnenden Entscheidung sowie der besonderen Schwierigkeiten, Belege über die bestehende Hilfebedürftigkeit in Thailand zu beschaffen, die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht überspannt werden dürften. Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) 24 - Sozialhilfe für Deutsche im Ausland (1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist: 1. Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss, [Geschäftsbericht 2011] Seite 23

24 2. längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder 3. hoheitliche Gewalt. Keine höheren Leistungen für Asylbewerber (Beschluss vom 27. Oktober L 7 AY 3998/11 ER-B - rechtskräftig) Asylbewerbern, die Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, kann auch bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der der Leistungen zugrunde liegenden Normen im Eilverfahren keine höhere Leistung zugesprochen werden. Dies hat der 7. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 27. Oktober 2011 klargestellt. In dem zugrundeliegenden Eilverfahren hatte das erstinstanzlich angerufene Sozialgericht Mannheim den Antragstellern, afghanischen Asylbewerbern, darlehensweise Leistungen in Höhe der Regelsätze nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch ( Hartz IV ) bzw. in Höhe der Regelsätze der Sozialhilfe (Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch) zugesprochen und damit höhere Leistungen, als das AsylbLG für diesen Personenkreis vorsieht. Gestützt hatte das SG seine Entscheidung auf verfassungsrechtliche Erwägungen, nämlich auf das aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.v.m. dem in Artikel 20 Abs. 1 GG verbürgten Sozialstaatsprinzip abgeleiteten Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum. Damit stehe 3 Abs. 2 AsylbLG nicht in Einklang. Dem ist das Landessozialgericht entgegen getreten. Auch eine mögliche Verfassungswidrigkeit des 3 Abs. 2 AsylbLG rechtfertige die erlassene einstweilige Anordnung nicht. Denn den Gerichten sei es nicht gestattet, den zuständigen Träger allein auf Grundlage des Verfassungsrechts zu Leistungen zu verurteilen. Die Konkretisierung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum sei allein dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten. Er müsse entscheiden, wie er das Existenzminimum durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen sichere. Entsprechendes gelte auch für Art. 27 UN-Kinderrechtskonvention. Auch diese bilde keine Anspruchsgrundlage. Wegen der im Eilverfahren nur möglichen vorläufigen Klärung der Rechtsfrage und aufgrund der in diesem Verfahren gebotenen zeitnahen Entscheidung hat der Senat von einer Vorlage nach Art. 100 GG an das Bundesverfassungsgericht abgesehen. Asylbewerberleistungsgesetz 3 - Grundleistungen (2) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des 44 des Asylverfahrensgesetzes können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, anstelle von vorrangig zu gewährenden Sachleistungen nach Absatz 1 Satz 1 [Geschäftsbericht 2011] Seite 24

25 Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen im gleichen Wert gewährt werden. Der Wert beträgt 1. für den Haushaltsvorstand 360 Deutsche Mark, 2. für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres 220 Deutsche Mark, 3. für Haushaltsangehörige von Beginn des 8. Lebensjahres an 310 Deutsche Mark monatlich zuzüglich der notwendigen Kosten für Unterkunft, Heizung und Hausrat. Absatz 1 Satz 3 und 4 findet Anwendung. 3. Arbeitslosenversicherung 3.1. Überblick Die Tätigkeit der für das Arbeitsförderungsrecht zuständigen Senate des Landessozialgerichts war im Jahr 2011 wieder mehr von Verfahren geprägt, die Streitigkeiten über Sperrzeiten zum Gegenstand hatten. Die Feststellung des Eintritts einer Sperrzeit hat zur Konsequenz, dass dem Arbeitslosen für bis zu 12 Wochen keine Leistungen ausbezahlt werden. Wie bereits in der Vergangenheit war häufig darüber zu entscheiden, ob eine einvernehmliche Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Sperrzeit nach sich zieht. Vermehrt kommt es aber auch zu Verfahren, denen eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitnehmer, der sich durch den Arbeitgeber und/oder seine Kollegen gemobbt fühlt, zugrunde liegt. Weiterhin war zudem über zahlreiche Berufungen zu entscheiden, in den die Rückzahlung von Arbeitslosenhilfe wegen seinerzeit verschwiegenen, in der Türkei angelegten Vermögens der Arbeitslosen im Streit stand. Streitsachen, bei denen die Erstattung von - aus Sicht der Versicherten - zu Unrecht gezahlten Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung im Streit stand, wurden auch im Jahr 2011 ebenfalls wieder in hoher Zahl anhängig gemacht Beispiele Trotz Aufhebungsvertrag Arbeitslosengeld ohne Sperre (Urteil vom 16. Februar 2011, Az.: L 3 AL 712/09 - Revision beim BSG anhängig [B 11 AL 6/11 R]) In seinem Urteil vom 16. Februar 2011 hat der 3. Senat des Landessozialgerichts entschieden, dass einer nicht mehr ordentlich kündbaren 57jährigen Klägerin auch dann für drei weitere Monate Arbeitslosengeld zusteht und keine Sperrzeit eingetreten ist, wenn sie mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung abgeschlossen hat. [Geschäftsbericht 2011] Seite 25

26 Für die Dauer von 12 Wochen wird Arbeitslosengeld u.a. dann nicht gewährt, wenn der Versicherte sein Beschäftigungsverhältnis löst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeiführt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben (sog. Sperrzeit). Die Klägerin hatte nach beinahe 40jähriger Betriebszugehörigkeit im Mai 2004 mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag zum 30. November 2005 unter Zahlung einer Abfindung in Höhe von ,- abgeschlossen, weil im Wege betrieblicher Umstrukturierungsmaß-nahmen ihr Arbeitsplatz wegfallen sollte. Die beklagte Arbeitsagentur hatte deshalb den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen festgestellt, denn der nicht mehr kündbaren Klägerin wäre es zumutbar gewesen, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen und eine eventuelle Kündigung des Arbeitgebers abzuwarten. Die Stuttgarter Richter bestätigten indes mit Ihrer Entscheidung das Sozialgericht Karlsruhe, das eine Sperrzeit nicht als berechtigt angesehen hat, und führten zur Begründung aus, dass die Klägerin zwar mit Abschluss des Aufhebungsvertrags sehenden Auges ihre Arbeitslosigkeit herbeigeführt habe. Dieses Verhalten sei jedoch nicht vorwerfbar, da sie dafür einen wichtigen Grund gehabt habe. Die Kündigung bzw. die Modalitäten des Aufhebungsvertrags hätten die Kriterien des 1a Kündigungsschutzgesetz beachtet. Insbesondere sei die dort vorgesehene Abfindungshöhe von 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr nicht über-schritten worden. Ob die Kündigung arbeitsrechtlich rechtmäßiger Weise hätte erfolgen dürfen, sei daher in Übereinstimmung mit der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr zu überprüfen. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin und ihr ehemaliger Arbeitgeber den Auf-hebungsvertrag so gefasst hätten, um zu Lasten der Versichertengemeinschaft eine Leistungsberechtigung der Klägerin zu manipulieren, seien nicht ersichtlich. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der Senat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung Ruhen bei Sperrzeit (1) Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn 1. der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe), Kündigungsschutzgesetz (KSchG) 1a - Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung [Geschäftsbericht 2011] Seite 26

27 (1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. (2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden. Papstsatire rechtfertigt 12wöchige Sperre von Arbeitslosengeld (Urteil vom 21. Oktober L 12 AL 2879/09) Der 12. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 21. Oktober 2011 festgestellt, dass die fristlose, verhaltensbedingte Kündigung eines in einem von der Caritas getragenen Krankenhauses im Bodenseekreis beschäftigten Krankenpflegers rechtmäßig war und ihm deshalb auch für 12 Wochen von der beklagten Arbeitsagentur zu Recht kein Arbeitslosengeld bewilligt worden ist (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe). Der langjährig im kirchlich getragenen Krankenhaus beschäftigte Krankenpfleger hatte unter einem Pseudonym auf einer Internetseite den Papst diffamierende, von ihm selbst als Satire bezeichnete Texte veröffentlicht. Nach Bekanntwerden der Autorenschaft hatte der Arbeitgeber eine fristlose, verhaltensbedingte Kündigung angedroht, letztlich aber mit dem Kläger einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Arbeitslosengeld wurde dem Kläger erst nach Ablauf einer zwölfwöchigen Sperrzeit bewilligt. Dies war zu Recht geschehen, wie die Stuttgarter Richter in ihrem Urteil befanden und damit die gegenteilige Entscheidung des Sozialgerichts Konstanz aufhoben. Für den Abschluss des Aufhebungsvertrags habe dem Kläger kein wichtiger Grund zur Seite gestanden, denn der Arbeitgeber hätte ihm ansonsten zu Recht außerordentlich fristlos kündigen können. Der Kläger habe sich wegen seiner Tätigkeit in einer kirchlichen Einrichtung auch außerdienstlich so zu verhalten, dass kein Widerspruch zu der Grundsätzen des Beschäftigungsbetriebs entstehe. Durch polemische und auf niedrigem Niveau angesiedelte Äußerungen gegen den Papst als Oberhaupt der katholischen Kirche habe der Kläger die katholische Kirche selbst angegriffen und seine Loyalitätsobliegenheiten nachhaltig verletzt. Die Veröffentlichung unter einem Pseudonym ändere daran nichts, da der Kläger als Autor identifizierbar gewesen sei. Einer vorherigen Abmahnung durch den Arbeitgeber habe es nicht bedurft, da das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und dem Arbeitgeber durch sein gravierendes Fehlverhalten dauerhaft zerstört war. [Geschäftsbericht 2011] Seite 27

28 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung Ruhen bei Sperrzeit (1) Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn 1. der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe), 4. Krankenversicherung 4.1 Überblick Im Mittelpunkt der von den zuständigen Senaten zu entscheidenden Verfahren standen auch 2010 Ansprüche von Versicherten auf Gewährung von Krankengeld, auf Kostenerstattung für privatärztliche Behandlung von nicht zugelassenen Leistungserbringern (Vertragsärzte und Kliniken) und auf Hilfsmittel. Ferner war in vielen Verfahren das Bestehen eines abhängigen, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses umstritten. Vielfach handelte es sich dabei um Familienangehörige, die im Betrieb der Ehefrau oder des Ehemannes beschäftigt waren bzw. sind und ihren versicherungsrechtlichen Status geklärt wissen und/oder eine Beitragserstattung (hauptsächlich der Rentenversicherungsbeiträge) erreichen wollten. 4.2 Beispiele Zusatzbeitrag der Krankenkasse bleibt unangetastet (Urteil vom 15. November L 11 KR 3607/10) Der 11. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat mit seinem Urteil vom 15. November 2011 die Berufung einer im Raum Ulm wohnenden Klägerin gegen den von ihrer Krankenkasse erhobenen Zusatzbeitrag von 8,- zurückgewiesen und die Entscheidung des Sozialgerichts Ulm damit bestätigt. Die Klägerin hatte sich gegen die Erhebung des Zusatzbeitrags mit dem Argument gewandt, dass sie chronisch krank und finanziell nicht in der Lage sei, diesen Zusatzbeitrag zu bezahlen. Die Krankenkasse hätte zumindest für Härtefälle wie sie eine Ausnahme von dem Zusatzbeitrag vorsehen müssen. Diese Auffassung hat das Landessozialgericht nicht geteilt. Die Krankenkasse habe durch Satzungsbeschluss, der vom Bundesversicherungsamt genehmigt worden sei, [Geschäftsbericht 2011] Seite 28

29 in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben wirksam einen Zusatzbeitrag von 8,- festgesetzt. Dazu sei sie gesetzlich verpflichtet gewesen, weil ihr Finanzbedarf durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt gewesen sei. Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Unterdeckung nicht bestanden habe, seien nicht erkennbar gewesen. Die Klägerin habe darüber hinaus das ihr wegen der erstmaligen Erhebung eines Zusatzbeitrags zustehende Sonderkündigungsrecht nicht ausgeübt, auf das sie rechtzeitig hingewiesen worden sei. Eine Härtefallklausel habe der Satzungsgeber nicht vorsehen müssen. Soziale Härten würden bereits durch die Begrenzung des Zusatzbeitrags auf maximal 1% der beitragspflichtigen Einnahmen bzw. durch die Festsetzung auf 8,- vermieden. Als weiterer Schutzmechanismus sei das Sonderkündigungsrecht vorgesehen, das der Klägerin ermöglicht hätte, zu einer Krankenkasse zu wechseln, die keine Zusatzbeiträge erhebt. Nicht zuletzt könne für bestimmte, wirtschaftlich schwächer gestellte Personenkreise, z.b. Leistungsbezieher nach Hartz IV der Zusatzbeitrag auch durch den Leistungsträger übernommen werden. Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) 242 Kassenindividueller Zusatzbeitrag (in der vom bis geltenden Fassung) (1) Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Fonds nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Satzung zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern ein Zusatzbeitrag erhoben wird. Der Zusatzbeitrag ist auf 1 vom Hundert der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds begrenzt. Abweichend von Satz 2 erhebt die Krankenkasse den Zusatzbeitrag ohne Prüfung der Höhe der Einnahmen des Mitglieds, wenn der monatliche Zusatzbeitrag den Betrag von 8 Euro nicht übersteigt. Von Mitgliedern, die das Sonderkündigungsrecht nach 175 Abs. 4 Satz 5 wegen der erstmaligen Erhebung des Zusatzbeitrags fristgemäß ausgeübt haben, wird der Zusatzbeitrag nicht erhoben. Wird das Sonderkündigungsrecht wegen einer Erhöhung des Zusatzbeitrags ausgeübt, wird der erhöhte Zusatzbeitrag nicht erhoben. Wird die Kündigung nicht wirksam, wird der Zusatzbeitrag im vollen Umfang erhoben. 175 Ausübung des Wahlrechts (4)...Erhebt die Krankenkasse ab dem 1. Januar 2009 einen Zusatzbeitrag, erhöht sie ihren Zusatzbeitrag oder verringert sie ihre Prämienzahlung, kann die Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis zur erstmaligen Fälligkeit der Beitragserhebung, der Beitragserhöhung oder der Prämienverringerung gekündigt werden. Die Krankenkasse hat ihre Mitglieder auf das Kündigungsrecht nach Satz 5 spätestens einen Monat vor erstmaliger Fälligkeit hinzuweisen. Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht nach Satz 6 gegenüber einem Mitglied verspätet nach, verschiebt sich für dieses Mitglied die Erhebung oder die Erhöhung des Zusatzbeitrags und die Frist für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts um den entsprechenden Zeitraum. [Geschäftsbericht 2011] Seite 29

30 Kein Kostenerstattungsanspruch für nicht verschreibungspflichtige anthroposophische Medizin (Urteil vom 2. September L 4 KR 1931/10) Der 4. Senat des Landessozialgerichts hatte sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob eine chronisch kranke Versicherte Anspruch auf Kostenübernahme für ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel (Phlogenzym) besitzt. Der Senat hat den Anspruch verneint, da weder nach den einschlägigen Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch noch auf Grundlage eines Vertrags zur integrierten Versorgung nach 140 ff SGB V ein derartiger Anspruch bestehe. Einer Kostenübernahme stehe bereits entgegen, dass es nicht vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst sei und darüber hinaus auch nicht ausnahmsweise verordnet werden könne. Dies sei nur der Fall, wenn eine Krankheit schwerwiegend, also lebensbedrohlich sei oder aufgrund ihrer Schwere die allgemeine Lebensqualität nachhaltig beeinträchtige. Darüber müsse es sich um ein Standardtherapeutikum handeln. Weder leide die Klägerin unter einer schwerwiegenden Erkrankung in diesem Sinne, noch sei Phlogenzym ein sog. Standardmedikament zur Behandlung der bei der Klägerin bestehenden Erkrankungen. Soweit sich die Klägerin darauf berufe, dass sie eine Teilnahmeerklärung an einem Vertrag zur Durchführung integrierter Versorgung mit Anthroposophischer Medizin zwischen u.a. der Gesellschaft Anthroposophischer Ärzte und den gesetzlich beigetretenen Krankenkassen unterzeichnet habe, könne auch daraus kein Kostenerstattungsanspruch abgeleitet werden. Es sei bereits fraglich, ob es sich dabei überhaupt um einen Vertrag der integrierten Versorgung nach 140 ff SGB V handle. Aber auch wenn dies unterstellt werde, verhelfe dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn der Vertrag enthalte seinem Inhalt nach lediglich Regelungen zur zusätzlichen Vergütung bestimmter hausärztlicher Koordinierungsaufgaben und der Kooperation mit Heilmittelerbringern, nicht aber konkrete Angaben zu einzelnen Behandlungsmethoden, Arzneimitteln oder Ähnlichem. Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) 31 Arznei- und Verbandmittel (1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach 34 oder durch Richtlinien nach 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ausgeschlossen sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harnund Blutteststreifen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in den Richtlinien nach 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 festzulegen, in welchen medizinisch notwendigen Fällen Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach 3 Nr. 1 oder Nr. 2 des Medizinproduktegesetzes zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden; 34 Abs. 1 Satz 5, 7 und 8 und Abs. 6 sowie die 35, 126 und 127 gelten entsprechend. Für verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige Medizinprodukte nach Satz 2 gilt 34 Abs. 1 Satz 6 entsprechend. Der Vertragsarzt kann Arzneimittel, die auf Grund der Richtlinien nach 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 von der Versorgung ausgeschlossen sind, ausnahmsweise in medizinisch begründeten Einzelfällen mit Begründung verordnen.... [Geschäftsbericht 2011] Seite 30

31 13 Kostenerstattung (1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung ( 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.... (3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. 140a Integrierte Versorgung (1) Abweichend von den übrigen Regelungen dieses Kapitels können die Krankenkassen Verträge über eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende Versorgung der Versicherten oder eine interdisziplinär-fachübergreifende Versorgung mit den in 140b Abs. 1 genannten Vertragspartnern abschließen. Die Verträge zur integrierten Versorgung sollen eine bevölkerungsbezogene Flächendeckung der Versorgung ermöglichen. Soweit die Versorgung der Versicherten nach diesen Verträgen durchgeführt wird, ist der Sicherstellungsauftrag nach 75 Abs. 1 eingeschränkt. Das Versorgungsangebot und die Voraussetzungen seiner Inanspruchnahme ergeben sich aus dem Vertrag zur integrierten Versorgung. Busfahrer ohne eigenen Bus ist nicht selbständig (Urteil vom 2. September L 4 R 1036/10) Der 4. Senat des Landessozialgerichts hat in seinem Urteil vom 2. September 2011 entschieden, dass Busfahrer, die zwar ein Gewerbe angemeldet haben (u.a. Dienstleistungen in der Personenbeförderung und Transport), allerdings von einem Busunternehmen vorgegebene Touren auf Bussen, die in dessen Eigentum stehen, durchführte, abhängig beschäftigt und nicht selbständig tätig sind. Der Busunternehmer muss daher für seine Arbeitnehmer rund ,- Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen nachzahlen. Die Busfahrer hätten in einem Verhältnis der persönlichen Abhängigkeit zum Busunternehmer gestanden, seien nämlich in den Betrieb eingegliedert und hinsichtlich Zeit, Ort und Dauer sowie Art der Beschäftigung einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterlegen. Ein gewichtiges Indiz stelle dabei dar, dass sich der Aufgabenbereich zwischen den im Verfahren beteiligten Busfahrern nicht von denen abhängig Beschäftigter unterschieden habe. Das Busunternehmen habe in beiden Fällen die Touren ausgearbeitet und ausgeschrieben. Die Kunden hätten sich auch beim Unternehmen selbst angemeldet. Das Unternehmen haben den Busfahrern den Auftrag für die einzelnen Fahrten erteilt und die Busse zugeteilt. Der Umstand, dass die Fahrtroute nicht vorgegeben gewesen sei, mache keinen erheblichen Unterschied, sondern liege in der Natur der Sache, z.b. unter Berücksichtigung von Staus, Baustellen etc. Die Busfahrer hätten vor allem kein eigenes Unternehmerrisiko getragen. Ihnen sei bei Durchführung eines Auftrags jeweils ein bestimmter Stundensatz garantiert worden, so dass nicht die Gefahr eines wirtschaftlichen Verlusts bestanden habe. Der Umstand, dass auch Zeiten ohne Beschäftigung vorgelegen hätten, führe zu keiner abweichenden Beurteilung, da dies vergleichbar mit Beschäftigten mit Zeitverträgen [Geschäftsbericht 2011] Seite 31

32 oder bei Arbeit auf Abruf sei. Auch verfügten die Busfahrer weder über eine eigene Betriebsstätte noch eigene Betriebsmittel, so dass auch hieraus kein wirtschaftliches Risiko erwachsen konnte. Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) 7 Beschäftigung (1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. 28d Gesamtsozialversicherungsbeitrag Die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag aus Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Recht der Arbeitsförderung werden als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt. Satz 1 gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten. 5. Rentenversicherung 5.1 Überblick Der Schwerpunkt der zu entscheidenden Rechtsfragen lag auch im Jahr 2011 bei der Frage, ob einem Versicherten mit gesundheitlichen Einschränkungen ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zusteht. Dagegen ist die Zahl der Verfahren aus dem Gebiet des Fremdrentenrechts, also der Anerkennung bestimmter, im Ausland erworbener Qualifikationen oder Beschäftigungszeiten im Rahmen der deutschen Rentenversicherung, weiter spürbar zurück gegangen. 5.2 Beispiele Rentenanpassung zum 1. Juli 2010 ist rechtmäßig und verfassungsgemäß (Urteil vom 15. November L 11 R 267/11) Der 11. Senat des Landessozialgerichts hat in seiner Sitzung vom 15. November 2011 entschieden, dass die zum 1. Juli 2010 erfolgte Rentenanpassung, in deren Folge die Rentnerinnen und Rentner keine Rentenerhöhung erhielten, rechtmäßig sei. Sie wiesen die Berufung eines im Raum Stuttgart lebenden Altersrentners ab, der sich - auch vor dem Sozialgericht Stuttgart erfolglos - gegen die maßgeblichen Rentenbescheide gewandt hatte. Hintergrund des Verfahrens war der Umstand, dass der Gesetzgeber den aktuellen Rentenwert, der für die Anpassung der Altersrenten maßgeblich ist, zum 1. Juli 2010 [Geschäftsbericht 2011] Seite 32

33 im Vergleich zum 1. Juli 2009 unverändert gelassen hatte. Daher kamen die Altersrentner im Jahr 2010 nicht in den Genuss einer Rentenerhöhung. Der Kläger des Verfahrens hatte sich gegen die maßgeblichen Rentenbescheide im Wesentlichen mit der Begründung gewandt, Altersrentner in der gesetzlichen Rentenversicherung würden ohne sachlichen Grund schlechter behandelt als pensionierte Beamte oder Richter, deren Pensionen im Jahr 2010 um durchschnittlich 1,2% angehoben worden seien. Für die Altersrentner sei hingegen nicht einmal ein Inflationsausgleich vorgesehen worden. Es liege ein Zweiklassensystem vor, das gegen das Grundgesetz, insbesondere das Eigentumsgrundrecht, verstoße, dem aber bislang auch das Bundesverfassungsgericht keinen Riegel vorgeschoben habe. Deshalb sei der Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorzulegen. Dem schlossen sich die Richter des Landessozialgerichts nicht an. Für die vom Kläger begehrte Anpassung des aktuellen Rentenwerts um 1,2% gebe es weder im Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) noch der dazu ergangenen Rechtsverordnung eine Grundlage. Die Angleichung des Rentenwertes sei Sache des Gesetzgebers, der nach den zugrundeliegenden gesetzlichen Maßstäben und Rechengrößen zum 1. Juli 2010 die Renten sogar hätte absenken können, wenn dem nicht gesetzliche Vorgaben entgegen stehen würden. Die maßgeblichen Vorschriften verstießen auch nicht gegen Verfassungs- oder Europarecht. Die Regelungen zur jährlichen Rentenanpassung seien an sachgerechten Kriterien ausgerichtet und hätten auch im Jahr 2010 nicht zu einer substantiellen Entwertung von Ansprüchen und Anwartschaften geführt. Der Vergleich der Altersrentner mit den Pensionären sei unzulässig, da beide Systeme der Alterssicherung nicht miteinander vergleichbar seien. Auch Europarecht enthalte keinen im Vergleich zum Grundgesetz weiterreichenden Eigentumsschutz. Deshalb hat der Senat sowohl von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht als auch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte abgesehen. 69 SGB VI - Verordnungsermächtigung (1) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert und den Ausgleichsbedarf zu bestimmen. Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2009 Rentenwertbestimmungsverordnung Festsetzung des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (1) Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli ,20 Euro. Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli Festsetzung des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (1) Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli ,20 Euro. [Geschäftsbericht 2011] Seite 33

34 Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für über 58Jährige (Urteil vom 30. August L 9 R 255/09 - Revision anhängig) Mit Urteil vom 30. August 2011 hat der 9. Senat des Landessozialgerichts entschieden, dass eine Person, die langjährig selbständig tätig ist und erstmals nach Vollendung des 58. Lebensjahres versicherungspflichtig wird, auch dann von der Versicherungspflicht befreit werden kann, wenn sie nicht bis zur Vollendung des 58. Lebensjahres selbständig tätig war. Die Klägerin, 1941 geboren, war von 1980 bis 1996 selbständig tätig, danach bis Juli 1999 im Ausland dort ohne Beschäftigung - und ab August 1999 wieder in Deutschland selbständig tätig. Erst nachdem sie das 58. Lebensjahr vollendet hatte, trat aufgrund einer Tätigkeit überwiegend nur für einen Auftraggeber Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ein. Der beklagte Rentenversicherungsträger hatte von der Klägerin zuletzt rund ,- an rückständigen Beiträgen verlangt, wogegen sich die Klägerin zuletzt vor dem Landessozialgericht erfolgreich gewandt hatte. 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 SGB VI solle nach der Gesetzesbegründung die Befreiung in einer Phase des altersbedingten Übergangs aus einer selbständigen Tätigkeit in eine Nichterwerbstätigkeit ermöglichen. Selbständigen sollte das Recht eingeräumt werden, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen, um ihre bisherige Form der Altersvorsorge außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung ausbauen zu können. Der von 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI bezweckte Schutz von Selbständigen durch ihre Einbeziehung in die gesetzliche Rentenversicherung sei bei über 58Jährigen nicht erreichbar, worauf die von 6 Abs. 1a Nr. 2 SGB VI geschaffene Befreiungsmöglichkeit beruhe. Dies gelte auch dann, wenn wie im vorliegenden Fall die selbständige Tätigkeit nicht unmittelbar bis zur Vollendung des 58. Lebensjahres ausgeübt worden sei, sondern wenn auch kurzfristig unterbrochen war. Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) 2 Selbständig Tätige Versicherungspflichtig sind selbständig tätige 9. Personen, die a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft, 6 Befreiung von der Versicherungspflicht (1a) Personen, die nach 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit [Geschäftsbericht 2011] Seite 34

35 2. nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden. 6. Pflegeversicherung 6.1 Überblick Auch wenn die Verfahren aus dem Bereich der Pflegeversicherung weiter rückläufig waren, lag der Schwerpunkt der zu entscheidenden Rechtsstreitigkeiten nach wie vor auf der einzelfallbezogenen Einstufung der Versicherten in bestimmte Pflegestufen, die sich u.a. an dem für die Pflege benötigten Zeitbedarf orientieren. Aber auch Ansprüche auf Unterstützung der Pflegebedürftigen mit Sachleistungen beschäftigten die zuständigen Senate. Eine größere Zahl von Klageverfahren war wegen der Festsetzung von Pflegevergütungen für stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen zu bearbeiten. 6.2 Beispiel In dem vom 4. Senat des Landessozialgerichts aus dem Rechtsgebiet der privaten Pflegeversicherung zu entscheidenden Sachverhalt stand im Streit, ob Kosten für die Wartung eines Treppenlifters als Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds, für das ein Höchstbetrag von 2.557,- zur Verfügung steht, oder als - unbegrenzt zu übernehmende Folgekosten für ein Pflegehilfsmittel zu bewerten sind. Die Klägerin ist auf die Benutzung eines Treppenlifters angewiesen. Dieser war in ihrem Haus noch zu Lebzeiten ihres Ehemanns eingebaut worden. Kostenträger war dessen Krankenkasse. Nach dem Tod des Ehemanns hatte die Klägerin den damals bestehenden Wartungsvertrag gekündigt und, nachdem sie auf die Benutzung des Treppenlifters angewiesen war, einen neuen Wartungsvertrag abgeschlossen. Die jährlichen Wartungskosten beliefen sich auf rund 180,- jährlich. Die Pflegekasse hatte der Klägerin bereits einen Zuschuss für den Umbau ihres Bades als Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds im Jahr 2006 in Höhe von 2.378,- gewährt und übernahm 2006 auch die Wartungskosten, so dass der Höchstbetrag in Höhe von 2.557,- ausgeschöpft war. Hinsichtlich der Wartungskosten für die Jahre 2007 und 2008 bestand nunmehr Streit, da die Pflegekasse unter Hinweis auf den ausgeschöpften Höchstbetrag die anfallenden Kosten nicht mehr übernahm, die Klägerin hingegen die Auffassung vertrat, dass die Kosten für die Wartung des Treppenlifts und des Badumbaus als getrennte Maßnahmen zu bewerten seien, darüber hinaus handle es sich nicht um eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds, sondern um Folgekosten für ein Pflegehilfsmittel. Im Gegensatz zum Sozialgericht, das den geltend gemachten Anspruch der Klägerin bejaht hatte, hat das Landessozialgericht der Berufung der Pflegekasse stattgegeben und die ablehnenden Entscheidungen der Beklagten bestätigt. Hilfsmittel seien nur solche Gegenstände, die dazu dienten, körperliche Defekte auszugleichen. Dies sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch im Gebiet der Krankenversicherung bzw. Kriegsopferversorgung bei Treppenliften nicht der Fall. Denn sie stellten eine Maßnahme zur Verbesserung des Wohnumfelds dar, da sie die Anpassung der konkreten Wohnumgebung an die Bedürfnisse des behinderten Men- [Geschäftsbericht 2011] Seite 35

36 schen anpassten und würden in einer anderen Wohnumgebung nicht ebenso benötigt. Anders als sei es bei Deckenliftern, die die Klägerin als Vergleich herangezogen habe. Für Deckenlifter habe das Bundessozialgericht zwar entschieden, dass es sich hierbei um ein Pflegehilfsmittel handle. Doch diene der Deckenlifter der Umbettung des Versicherten und werde im Gegensatz zum Treppenlifter, der z.b. in einer ebenerdigen Wohnung nicht erforderlich sei, unabhängig von der jeweiligen Wohnsituation benötigt. Was die Höhe des Zuschusses anbelangt, seien die Einzelmaßnahmen rechtlich als eine Maßnahme zu betrachten. Eine neue Bezuschussung komme allenfalls bei einer Änderung der Pflegesituation und einer dadurch erforderlich werdenden neuen Maßnahme in Betracht, was bei reinen Wartungskosten nicht der Fall sei. Den Höchstbetrag habe die Beklagte zutreffend festgestellt. Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) 23 Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen (1) Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen oder im Rahmen von Versicherungsverträgen, die der Versicherungspflicht nach 193 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügen, versichert sind, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 verpflichtet, bei diesem Unternehmen zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit einen Versicherungsvertrag abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Der Vertrag muß ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht für sie selbst und ihre Angehörigen oder Lebenspartner, für die in der sozialen Pflegeversicherung nach 25 eine Familienversicherung bestünde, Vertragsleistungen vorsehen, die nach Art und Umfang den Leistungen des Vierten Kapitels gleichwertig sind. Dabei tritt an die Stelle der Sachleistungen eine der Höhe nach gleiche Kostenerstattung Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Die Pflegekasse überprüft die Notwendigkeit der Versorgung mit den beantragten Pflegehilfsmitteln unter Beteiligung einer Pflegefachkraft oder des Medizinischen Dienstes. Entscheiden sich Versicherte für eine Ausstattung des Pflegehilfsmittels, die über das Maß des Notwendigen hinausgeht, haben sie die Mehrkosten und die dadurch bedingten Folgekosten selbst zu tragen. 33 Abs. 6 und 7 des Fünften Buches gilt entsprechend. 4) Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, [Geschäftsbericht 2011] Seite 36

37 beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Die Höhe der Zuschüsse ist unter Berücksichtigung der Kosten der Maßnahme sowie eines angemessenen Eigenanteils in Abhängigkeit von dem Einkommen des Pflegebedürftigen zu bemessen. Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von Euro je Maßnahme nicht übersteigen. 7. Unfallversicherung 7.1 Überblick Verfahren aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung hatten auch im abgelaufenen Geschäftsjahr vielfach die Frage zum Gegenstand, ob ein bestimmtes Ereignis als Arbeitsunfall oder eine Erkrankung als Berufskrankheit anzuerkennen war. Darüber hinaus strengten Unternehmen Verfahren an, in denen um die Einstufung in den Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft und damit auch die Höhe der zu zahlenden Umlage gestritten wurde. 7.2 Beispiele Fiktiver Anspruch auf Arbeitslosengeld ist nicht auf Witwenrente in der Unfallversicherung anrechenbar (Urteil vom 7. November L 1 U 2751/11) Die Klägerin, Witwe eines 2001 an einem Arbeitsunfall verstorbenen Versicherten, hatte bis 2009 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Ihr Einkommen war auf die Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung angerechnet worden. Im Dezember 2009 endete ihr Beschäftigungsverhältnis durch Aufhebungsvertrag unter Zahlung einer Abfindung. Die Arbeitsagentur stellte für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis 22. Februar 2010 den Eintritt einer Sperrzeit fest. Der beklagte Unfallversicherungsträger berechnete daraufhin die Witwenrente der Klägerin neu und berücksichtigte bereits ab Dezember 2009 fiktiv den Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld als anzurechnendes Einkommen. Anders beurteilte der 1. Senat des Landessozialgerichts in seinem Urteil vom 7. November 2011 die Rechtslage, bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts und hob die entgegenstehenden Bescheide der Beklagten auf. Gemäß 18d Abs. 2 Satz 1 SGB IV gestatte schon seinem Wortlaut nach die Anrechnung von Arbeitslosengeld als Einkommen nur dann, wenn es auch tatsächlich bezahlt werde. Der Gesetzeswortlaut stelle die Grenze jeder Auslegung dar. Diese könne auch nicht im Hinblick auf von der Beklagten vorgebrachte sozialpolitische Erwägungen überwunden werden. Es möge daher für die Beklagte unbefriedigend sein, wenn die durch die Agentur für Arbeit nicht gewährten Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung durch Rentenleistungen aus der Unfallversicherung aufgefüllt würden. Eine gesetzliche Grundlage für den von der Beklagten als gerecht empfundenen Eingriff in die Rechte der Klägerin gebe es jedoch nicht. Auch sei die vom Arbeitgeber erhaltene Abfindung nicht als Einkommen [Geschäftsbericht 2011] Seite 37

38 auf die Witwenrente anzurechnen, da wegen der Einhaltung der Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber kein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs nach 143a SGB III eingetreten sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Abfindung keine Vergütungsanteile enthalte, sondern lediglich eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes darstelle. Für diesen Fall sei eine Vermögensanrechnung auf die Witwenrente nicht vorgesehen. Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) 18a Art des zu berücksichtigenden Einkommens (1) Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen zu berücksichtigen 1. Erwerbseinkommen, 2. Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen),... 18d Einkommensänderungen... (2) Minderungen des berücksichtigten Einkommens können vom Zeitpunkt ihres Eintritts an berücksichtigt werden, wenn das laufende Einkommen im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens zehn vom Hundert geringer ist als das berücksichtigte Einkommen; Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist zu berücksichtigen, solange diese Leistung gezahlt wird. Jährliche Sonderzuwendungen sind mit einem Zwölftel zu berücksichtigen. Selbständiger Gastwirt als Wie-Beschäftigter unfallversichert (Urteil vom 16. November L 2 U 1422/10) Mit Urteil vom 16. November 2011 hat der 2. Senat des Landessozialgerichts auf die Berufung des Versicherten die entgegenstehenden Entscheidungen des Unfallversicherungsträgers und des Sozialgerichts aufgehoben, die beide Unfallversicherungsschutz bei einem Treppensturz verneint hatten. Der als Gastwirt mit eigenem Lokal selbständig tätige Versicherte hatte einer guten Bekannten, die in fußläufiger Entfernung ein eigenes Gasthaus betrieb, versprochen, in deren zweiwöchiger Urlaubsabwesenheit im Lokal täglich nach dem Rechten zu sehen. Dazu gehörte nach dem übereinstimmenden Vortrag des Klägers und der Gastwirtin das Entgegennehmen der Post, ein Rundgang durch das Lokal und Kontrolle der darin befindlichen technischen Geräte sowie eine Kontrolle der Türen. Bei einem Kontrollgang stürzte der Kläger die Laderampe hinunter und verletzte sich schwer. Der 2. Senat hat in seinem Urteil festgestellt, dass es sich bei diesem Sturz um einen versicherten Arbeitsunfall gehandelt habe. Der Kläger habe wie ein Beschäftigter für die befreundete Gastwirtin gehandelt und sei nicht allein aus reiner freundschaftlicher [Geschäftsbericht 2011] Seite 38

39 Gefälligkeit und damit unversichert für diese tätig geworden. Der tägliche Kontrollgang sei seiner Grundstruktur nach einer abhängigen Beschäftigung ähnlich gewesen, indem eine ernstliche, dem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert verrichtet worden sei, die ansonsten von Personen ausgeübt werde, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stünden. Mit einer derartigen Handlungstendenz sei der Verunfallte tätig geworden. Verrichtungen im Rahmen freundschaftlicher Beziehungen seien nicht per se vom Versicherungsschutz ausgenommen, sondern nur dann, wenn es sich um geradezu selbstverständliche Hilfsdienste oder in Erfüllung gesellschaftlicher Verpflichtungen verrichtete Tätigkeiten handle. Dies sei, so der 2. Senat in seinem Urteil, im zur Beurteilung stehenden Verfahren jedoch nicht der Fall gewesen, denn die freundschaftliche Beziehung zwischen beiden habe eine derartige Nähe nicht aufgewiesen. Zudem habe der Kläger auch eine nicht unerhebliche Verantwortung übernommen, berücksichtige man neben dem Umstand des täglichen Sich-Umsehens auch die vorhandenen technischen Gerätschaften sowie den damit ohne Wegzeiten verbundenen Aufwand von täglich jeweils 15 Minuten. Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) 8 Arbeitsunfall (1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. 2 Versicherung kraft Gesetzes (1) Kraft Gesetzes sind versichert 1. Beschäftigte,... (2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. 8. Recht der schwerbehinderten Menschen 8.1 Überblick Die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch kann zahlreiche Vergünstigungen (z.b. im Rahmen der Grundsicherungsleistungen, der Steuer, dem Kündigungsschutz) zur Folge haben und setzt zum Teil auch den Besitz eines Schwerbehindertenausweises oder/und die Eintragung eines Merkzeichens nach 2 und 3 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchbAwV) voraus. Dem entsprechend standen Streitigkeiten um den Grad der Behinderung (GdB), insbesondere auch die Frage [Geschäftsbericht 2011] Seite 39

40 des Vorliegens der Schwerbehinderteneigenschaft ab einem GdB von 50, sowie der Eintragung eines Merkzeichens (z.b. "RF" für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) im Fokus der gerichtlichen Auseinandersetzungen vor dem Landessozialgericht. Ein weiterer Schwerpunkt der gerichtlichen Auseinandersetzungen lag vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise in den Jahren 2010 und 2011 auf der Gleichstellung eines Behinderten mit einem GdB von wenigstens 30 mit einem Schwerbehinderten - zur Sicherung des Arbeitsplatzes. 8.2 Beispiele Gleichstellung mit schwerbehindertem Menschen - Fall 1 (Urteil vom 9. November L 3 AL 1949/11) Bei dem an einer Sehbehinderung leidenden Kläger war seit Langem ein GdB von 30 anerkannt. Nachdem ihm gegenüber die Kündigung seines Beschäftigungsverhältnisses ausgesprochen worden war, beantragte er zur Sicherung seines Arbeitsplatzes die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen. Im Zeitpunkt der Entscheidung des 3. Senats hatte der Kläger den im Antragszeitpunkt bestandenen Arbeitsplatz verloren und war nach Zeiten der Arbeitslosigkeit und einer Beschäftigung in einem Verleihunternehmen zwischenzeitlich ein neues Beschäftigungsverhältnis eingegangen. Die beklagte Bundesagentur hatte zuletzt die Auffassung vertreten, durch den Wechsel der Arbeitsstelle habe sich der ursprüngliche Gleichstellungsantrag erledigt, denn der Antrag erfasse jeweils nur den innegehabten Arbeitsplatz. Auch wenn sich die Richter des 3. Senats dieser Auffassung nicht anschließen konnten, verneinten sie im Ergebnis einen Anspruch des Klägers auf Gleichstellung. Ein Gleichstellungsantrag beziehe sich nicht immer nur auf den konkreten Arbeitsplatz im Zeitpunkt der Antragstellung. Die Gleichstellung erfasse die Persönlichkeit des behinderten Menschen an sich, nicht nur bezogen auf eine bestimmte Beschäftigung. Dies folge schon aus dem Wortlaut des 2 Abs. 3 SGB IX, der nur von einem, nicht von dem Arbeitsplatz spreche. Auch systematische und Erwägungen aus der Gesetzgebungsgeschichte gäben für eine derart enge Auslegung keine Anhaltspunkte her. Es sei daher von den Behörden und Gerichten bis zur letzten mündlichen Verhandlung zu überprüfen, ob einer in dieser Zeit innegehabte Arbeitsplatz ohne Gleichstellung nicht erhalten werden konnte (also behinderungsbedingt gefährdet war) oder ob aus Gründen der Behinderung in Zeiten der Arbeitslosigkeit ein neuer Arbeitsplatz nicht gefunden werden konnte. Im Falle des Klägers sei jedoch weder bei einer der seit der Antragstellung innegehabten noch bei der derzeit ausgeübten Tätigkeit eine behinderungsbedingte Gefährdung des Arbeitsplatzes zu erkennen. Zudem habe auch in den Zeiten der Arbeitslosigkeit kein Anspruch auf Gleichstellung bestanden, da konkrete Hinweise auf behinderungsbedingte Konkurrenznachteile fehlten. [Geschäftsbericht 2011] Seite 40

41 Gleichstellung mit schwerbehindertem Menschen - Fall 2 (Urteil vom 18. Januar L 13 AL 3853/10) Die Klägerin, bei der ein GdB von 40 anerkannt war, beantragte im Oktober 2008 die Gleichstellung mit einem behinderten Menschen. Ihr Chef habe ihr 2007 anlässlich eines beabsichtigten Kuraufenthalts mit der Kündigung gedroht. Sie werde seit einigen Jahren von ihrem Chef schikaniert, wobei dieser erst seit einigen Tagen von der Behinderung wisse. Sie werde für Fehler verantwortlich gemacht, Vorwürfen ausgesetzt und sei mehrfach auf Vorruhestandsregelungen angesprochen worden. Das Arbeitsverhältnis bestehe fort, eine Kündigung sei nicht ausgesprochen. Ihr Arbeitsplatz sei nicht behinderungsgerecht ausgestattet. Nach Einvernahme des Arbeitgebers als Zeugen hat der 13. Senat des Landessozialgerichts - wie schon das Sozialgericht - den Antrag der Klägerin auf Gleichstellung abgelehnt. Der Senat hatte sich nicht davon überzeugen können, dass die Klägerin wegen der Behinderung der Verlust des Arbeitsplatzes drohe. Der Arbeitgeber habe mitgeteilt, dass weder eine Kündigung ausgesprochen noch beabsichtigt sei. Soweit die Klägerin auf Vorruhestandsregelungen angesprochen worden sei, entspreche dies dem Bedürfnis des Arbeitgebers nach - auch längerfristiger - Personalplanung, gerade in einer wirtschaftlich angespannten Lage. Auch die Fehlzeiten der Klägerin habe der Arbeitgeber nicht zur Grundlage einer Kündigung in der Vergangenheit gemacht und zudem mitgeteilt, dies auch in Zukunft nicht tun zu wollen. Missverständnisse, nicht geklärte Zuständigkeiten, ein unfreundlicher Umgang miteinander, unklare Arbeitsanweisungen, fachliche Defizite oder fehlendes Verständnis für die jeweilige Situation des anderen oder Schwierigkeiten im persönlichen Umgang miteinander, die nicht auf einer Behinderung, sonder auf dem Charakter der Klägerin und ihres Arbeitgebers beruhen, begründeten keinen Anspruch auf Gleichstellung. Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes v , BGBl. I S. 1046) 2 Behinderung (1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. (2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. (3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen). [Geschäftsbericht 2011] Seite 41

42 9. Vertragsarztrecht Beispiel Medizinisches Versorgungszentrum kann vorläufig weiter arbeiten (Beschluss vom 11. Januar 2011; Az.: L 5 KA 3990/10 ER-B ) Der 5. Senat des Landessozialgerichts hat mit seiner Entscheidung vom 11. Januar 2011 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) vorläufig die Weiterarbeit gestattet und damit die vorangegangene Entscheidung des Sozialgerichts Freiburg bestätigt. Eine Niederlage erlitt hingegen der Berufungsausschuss der Ärzte, der dem MVZ die Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung mit sofortiger Wirkung entzogen hatte. Hintergrund waren Vorwürfe gegenüber dem MVZ, es habe nicht nur über seinen Sitz, sondern auch über den Umfang der erbrachten ärztlichen Leistungen getäuscht. Zur Begründung hat das Landessozialgericht ausgeführt, dass das Grundrecht auf Berufsfreiheit auch der Trägerin des MVZ zustehe. Ob deren Geschäftsführer oder einzelne Ärzte im Zulassungsverfahren unzutreffende Angaben gemacht hätten, müsse den Ermittlungen im Hauptsacheverfahren überlassen bleiben. Der sofortigen Beendigung (Anordnung des Sofortvollzugs) komme angesichts des großen Anteils gesetzlich versicherter Patienten einem vorläufigen Berufsverbot nahe. Deshalb habe das Bundesverfassungsgericht hohe Hürden für die Zulässigkeit des Sofortvollzugs statusbeendender Entscheidungen aufgestellt. Insbesondere dürfe maßgeblich nicht auf Umstände in der Vergangenheit abgestellt werden, entscheidend sei vielmehr der Blick in die Zukunft. Da durch die mittlerweile veränderte bauliche Situation des MVZ die Situation nun im Wesentlichen dem in der Zulassung festgelegten Zustand entspreche und keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Patienten bestehe, wiege das Interesse des MVZ an der Fortführung der Praxistätigkeit höher als das Interesse des Berufungsausschusses an der Beendigung der Tätigkeit. Eine Aussage darüber, ob die gegen das MVZ in der Vergangenheit erhobenen Vorwürfe zutreffen und einen Entzug der Zulassung rechtfertigen, hat der Senat im Eilverfahren nicht getroffen. 95 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung.. (6) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Der Zulassungsausschuss kann in diesen Fällen statt einer vollständigen auch eine hälftige Entziehung der Zulassung beschließen. Einem medizinischen Versorgungszentrum ist die Zulassung auch dann zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzung des Absatzes 1 Satz 6 zweiter Halbsatz länger als sechs Monate nicht mehr vorliegt. [Geschäftsbericht 2011] Seite 42

43 10. Elterngeld/Erziehungsgeld 10.1 Beispiel Zuschläge für Sonntags-, Nacht- und Feiertagsarbeit sowie Weihnachtsgeld werden nicht bei der Berechnung des Elterngelds berücksichtigt (Urteil vom 28. Juni L 11 EG 4107/09) Die Klägerin, die vor der Geburt ihres Kindes im Frühjahr 2008 als Krankenschwester beruflich tätig war, beantragte im Juni 2008 die Gewährung von Elterngeld. Die Beklagte berechnete das Elterngeld (vorläufig) nach Maßgabe des als Krankenschwester im Bemessungszeitraum (12 Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes) erzielten Bruttoentgelts. Die der Klägerin in diesem Zeitraum ebenfalls vergüteten - steuerfreien - Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit ließ die Beklagte dabei unberücksichtigt, ebenso das im Bemessungszeitraum ausgezahlte Weihnachtsgeld. Zu Recht, wie die Richter des 11. Senats befanden und so die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigten. Die Zuschläge seien bei der Berechnung des Elterngelds nicht zu berücksichtigen, da diese Leistungen des Arbeitgebers steuerfrei seien. Auch das Weihnachtsgeld sei als sonstiger Bezug im Sinne des 38a Abs. 1 Satz 3 Einkommenssteuergesetz nicht als Einnahme zu berücksichtigen. Das Bundessozialgericht habe bereits in mehreren Entscheidungen betont, dass entscheidend auch auf die steuerrechtliche Behandlung der Einkünfte abzustellen sei, was Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck der Regelung entspreche. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung der steuerfreien Zuschläge nach 3b EStG hatte der Senat in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch das Bundessozialgericht nicht. Das Weihnachtsgeld stelle sonstige Bezüge im Sinne des 38a Abs. 1 Satz 3 EStG dar (nicht laufend bezahlter Arbeitslohn) und werde gemäß 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG deshalb ebenfalls nicht berücksichtigt, da es als einmalige Einnahme die vor der Geburt bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern nicht geprägt habe. Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz 2 Höhe des Elterngeldes (1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist die Summe der positiven im Inland zu versteuernden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit nach 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 zu berücksichtigen.... [Geschäftsbericht 2011] Seite 43

44 7) Als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit ist der um die auf die Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe des gesetzlichen Anteils der beschäftigten Person einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über die mit einem Zwölftel des Pauschbetrags nach 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes anzusetzenden Werbungskosten zu berücksichtigen. Im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen werden nicht berücksichtigt. Als auf die Einnahmen entfallende Steuern gelten die abgeführte Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, im Falle einer Steuervorauszahlung der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil. Grundlage der Einkommensermittlung sind die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. Einkommensteuergesetz 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen (1) 1 Der Einkommensteuer unterliegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,... die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt. 2 Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den 13 bis 24. (2) 1 Einkünfte sind 1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn ( 4 bis 7k und 13a), 2. bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ( 8 bis 9a).... (4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen. 11. Verfahrensrecht 11.1 Überblick Mit einer Vielzahl verfahrensrechtlicher Fragen waren regelmäßig auch Verfahren nach dem SGB II ("Hartz IV") verbunden, sei es die Frage nach der Klagebefugnis der Mitglieder zeitweiliger Bedarfsgemeinschaften, die Bestimmtheit von Bescheiden oder die Frage, welche Anforderungen an die Rechtmäßigkeit von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden zu stellen sind. Aber auch über diese Fragen hinaus boten die anhängig gemachten Berufungen verfahrensrechtliche Besonderheiten, insbesondere im Bereich des Sozialdatenschutzes. [Geschäftsbericht 2011] Seite 44

45 11.2 Beispiele Gutachten unterliegt nicht dem Beweisverwertungsverbot im Gerichtsverfahren (Urteil vom 28. Oktober L 8 U 5734/10) Im Rahmen einer unfallversicherungsrechtlichen Streitigkeit hatte der 8. Senat auch darüber zu befinden, ob ein durch das Gericht eingeholtes Gutachten im Verfahren als Beweismittel verwertet werden. Hintergrund des Rechtsstreits war die Vorschrift des 200 Abs. 2 SGB VII, wonach vor Erteilung eines Gutachtensauftrags der Unfallversicherungsträger dem Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl benennen und ihn über sein Widerspruchsrecht nach 76 Abs. 2 SGB X belehren soll. Unterbleibt ein solcher Hinweis, liegt ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen vor, woraus sich ein Verbot der Verwertung des so erlangten Gutachtens im gerichtlichen Verfahren ergibt. Dieser kann nur durch die Entfernung des Gutachtens aus der Akte geheilt werden und möglicherweise auch anderer, auf das Gutachten gestützter weiterer Beweismittel. In dem der Entscheidung des 8. Senats zugrundeliegenden Verfahren hatte der beklagte Unfallversicherungsträger in einer Stellungnahme an das Gericht bereits aus den Akten entfernte (da unzulässigerweise erhobene) gutachterliche Stellungnahmen erwähnt, daraus aber nicht wörtlich zitiert. Nach Auffassung des Senats genügt in einem solchen Fall die Schwärzung der maßgeblichen Passagen. Der Schutz der Persönlichkeitsrechte des Versicherten verlange keine komplette Entfernung der ganz überwiegend nicht zu beanstandenden Schriftsätze. Auch könne die Fernwirkung eines dem Beweisverwertungsverbot unterfallenden Gutachtens nur bejaht werden, wenn durch das weitere Beweismittel das Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des ersten Beweismittels umgangen würde, ob das zweite auch ohne das erste Bestand hätte und inwieweit das zweite auf dem ersten Beweismittel beruhe. Nur bei einer derartigen Verknüpfung komme im gerichtlichen Verfahren eine Fernwirkung in Betracht. Im konkreten Fall hatte dies der 8. Senat mit ausführlicher Begründung abgelehnt. Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) 200 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis (1) 76 Abs. 2 Nr. 1 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Unfallversicherungsträger auch auf ein gegenüber einem anderen Sozialleistungsträger bestehendes Widerspruchsrecht hinzuweisen hat, wenn dieser nicht selbst zu einem Hinweis nach 76 Abs. 2 Nr. 1 des Zehnten Buches verpflichtet ist. (2) Vor Erteilung eines Gutachtenauftrages soll der Unfallversicherungsträger dem Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl benennen; der Betroffene ist außerdem auf sein Widerspruchsrecht nach 76 Abs. 2 des Zehnten Buches hinzuweisen und über den Zweck des Gutachtens zu informieren. [Geschäftsbericht 2011] Seite 45

46 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - 76 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten (1) Die Übermittlung von Sozialdaten, die einer in 35 des Ersten Buches genannten Stelle von einem Arzt oder einer anderen in 203 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches genannten Person zugänglich gemacht worden sind, ist nur unter den Voraussetzungen zulässig, unter denen diese Person selbst übermittlungsbefugt wäre. (2) Absatz 1 gilt nicht 1. im Rahmen des 69 Abs. 1 Nr. 1 und 2 für Sozialdaten, die im Zusammenhang mit einer Begutachtung wegen der Erbringung von Sozialleistungen oder wegen der Ausstellung einer Bescheinigung übermittelt worden sind, es sei denn, dass der Betroffene der Übermittlung widerspricht; der Betroffene ist von der verantwortlichen Stelle zu Beginn des Verwaltungsverfahrens in allgemeiner Form schriftlich auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen,... Akteneinsicht des Arbeitgebers begrenzt (Urteil vom 1. Juli L 8 U 3577/10) Beiträge zur Unfallversicherung tragen die Arbeitgeber - anders als in den übrigen Bereichen der Sozialversicherung - in der Regel selbst. Hat der Unfallversicherungsträger in dem Jahr, das der Beitragsbemessung zugrunde gelegt wird, Aufwendungen für einen Arbeitsunfall zu tätigen, den ein Versicherter im Beschäftigungsbetrieb erlitten hat, hat er diese Aufwendungen bei der Beitragsbemessung mittels eines Zuschlags zu berücksichtigen. Dagegen wandte sich die klagende GmbH in dem vom 8. Senat zu entscheidenden Fall und machte geltend, die der Zuschlagsberechnung zugrunde gelegten Kosten seien nicht alle auf den Unfall zurückzuführen und dürften daher auch nicht der Berechnung des Beitragszuschlags zugrunde gelegt werden. Sie begehrte eine Aufstellung der Behandlungskosten, in deren Übermittlung der Versicherte eingewilligt hatte. Dem widersetzte sich der beklagte Unfallversicherungsträger unter Hinweis auf den Sozialdatenschutz. Diese Rechtsauffassung haben sowohl das Sozialgericht als auch der 8. Senat des Landessozialgerichts bestätigt. Der Unfallversicherungsträger habe das grundsätzlich bestehende Akteneinsichtsrecht des Unternehmers verweigern können, da berechtigte Interessen Dritter entgegen stünden. Der Versicherte sei nicht Beteiligter des Beitragsverfahren, also Dritter, und habe auch ein Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich seines Gesundheitszustands, gerade auch gegenüber seinem Arbeitgeber. Die vom Versicherten erteilte Einwilligung sei hier unbeachtlich, da von einer faktischen Zwangssituation auszugehen sei. Der Sozialdatenschutz beinhalte im vorliegenden Fall die Vermeidung eines Loyalitätskonflikts der Beschäftigten, den eigenen Gesundheitszustand gegenüber dem Arbeitgeber zu offenbaren oder die Mitwirkung diesem gegenüber zu verweigern. Die berechtigten Interessen dieser Beschäftigten seien darauf gerichtet, dass eine Einwilligung zur Einsichtnahme des Arbeitgebers in Arztunterlagen des Beschäftigten rechtlich unbeachtlich ist und einer Akteneinsicht des Arbeitgebers entgegen [Geschäftsbericht 2011] Seite 46

47 stehe. Die Beklagte könne daher auch berechtigte Interessen Dritter im Sinne des 25 Abs. 2 SGB X aus generalpräventiven Gründen dem Akteneinsichtsgesuch der Klägerin entgegenhalten. Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) 162 Zuschläge, Nachlässe, Prämien (1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. Versicherungsfälle nach 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 bleiben dabei außer Ansatz. Das Nähere bestimmt die Satzung; dabei kann sie Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, und Versicherungsfälle auf Betriebswegen sowie Berufskrankheiten ausnehmen. Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für die Versicherungsfälle oder nach mehreren dieser Merkmale SGB X - Akteneinsicht durch Beteiligte (1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.... (3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen. Verschuldenskosten für Behörde bei unterlassenen Ermittlungen (Beschluss vom 11. März L 9 U 1083/10 B) Der Kläger hatte als Lkw-Fahrer einen Arbeitsunfall erlitten. Beim Abbremsen seines Lkw kippte das Führerhaus nach vorne auf die Fahrbahn. Neben Verletzungen an der Hals- und Brustwirbelsäule berichteten die behandelnden Ärzte über erhebliche Angstzustände, die das Führen eines Fahrzeugs derzeit nicht möglich machten. Psychiatrische Fachärzte teilten eine posttraumatische Phobie mit. Der Unfallversicherungsträger stellte alsbald die Zahlung von Verletztengeld ein, da die bestehende phobische Störung nicht auf den Unfall zurückgeführt werden könne. Dabei stützte sie sich auf eine Stellungnahme ihres beratenden Arztes, der nach Durchsicht der Akten die Auffassung vertreten hatte, das Unfallereignis sei nach Art und Schwere nicht geeignet gewesen, eine posttraumatologische Störung hervorzurufen. Für die psychischen Probleme des Klägers müssten anlagebedingte Faktoren maßgeblich sein. [Geschäftsbericht 2011] Seite 47

48 Gegen die die Fortzahlung von Verletztengeld ablehnenden Bescheide hat der Kläger Klage erhoben und das Sozialgericht ein nervenärztlich-psychiatrisches Gutachten eingeholt und die dafür aufgewendeten Kosten in Höhe von rund 680,- der Beklagten auferlegt, da die Beklagte ohne notwendige Ermittlungen auf psychiatrischem Fachgebiet entschieden habe und das Sozialgericht diese Ermittlungen habe nachholen müssen. Die gegen die Kostenentscheidung erhobene Beschwerde hat der 9. Senat des Landessozialgerichts zurückgewiesen und die Kostenauferlegung gegenüber dem Unfallversicherungsträger bestätigt. Dieser habe erkennbare und notwendige Ermittlungen unterlassen. Die gegenteilige Auffassung entspreche keiner vertretbaren Rechtsauffassung. Die insbesondere vom Bundessozialgericht vorgegebenen Maßstäbe zur Ermittlung von Unfallfolgen, auch und gerade auf psychiatrischem Fachgebiet, seien nicht beachtet worden. Die Beklagte habe ihre Entscheidung zwar auf eine beratungsärztliche Stellungnahme gestützt. Diese jedoch stelle lediglich Mutmaßungen an, auf die eine Entscheidung nicht hätte gestützt werden dürfen. Sozialgerichtsgesetz (4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss. [Geschäftsbericht 2011] Seite 48

49 IV. Fortbildung/Projekte/Ausblick 1. Fortbildung/Projekte 2011 Im Geschäftsjahr 2011 wurden neben den zentralen Fortbildungsangeboten an der Deutschen Richterakademie mit Sitz in Trier und Wustrau zwei Landestagungen für die Richterinnen und Richter der Sozialgerichtsbarkeit in Baden-Württemberg angeboten. Eine zweitägige Veranstaltung fand am 4. und 5. April 2011 in Bad-Herrenalb, Evangelische Akademie, statt. Den Eröffnungsvortrag hielt Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Kirchhof zum Thema Verfassungsrecht und Sozialrecht - aktuelle Entwicklungen. Das Nachmittagsprogramm wurde von RLG Dr. Ott, Referent im Bundesjustizministerium zum Thema Besserer Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren - zur langen Suche nach einer angemessenen gesetzlichen Regelung eröffnet, bevor RSG Dr. Luik über die Neuorganisation SGB II und Neuerungen im Leistungsrecht des SGB II berichtete. Der zweite Tag blieb den bewährten Diskussion in den Arbeitsgruppen vorbehalten. Am 7. Dezember 2011 fand in der Akademie der Diözese Rottenburg-Stuttgart, Stuttgart-Hohenheim, eine eintägige Fortbildungsveranstaltung für Richterinnen und Richter statt. Ministerialdirektorin Bettina Limperg berichtete über aktuelle Entwicklungen in der Justiz, insbesondere der Sozialgerichtsbarkeit, bevor Prof. Dr. Susanne Schäfer- Walkmann, Duale Hochschule Baden-Württemberg, Stuttgart über Kinderarmut als Mangel an Entwicklungschancen" - Eine Studie des Instituts für angewandte Sozialwissenschaften an der DHBW Stuttgart, Fakultät Sozialwesen, zur Kinderarmut in Baden-Württemberg berichtete. Der Nachmittag wurde eingeleitet von Vors.Richter am BSG Dr. Kretschmer, der über die Aktuelle Rechtsprechung des 12. Senats des BSG zum Versicherungs- und Beitragsrecht berichtet. Abgeschlossen wurde der Nachmittag durch das Referat von RAG Dimmler, Amtsgericht Stuttgart zu Grundzüge des Insolvenzrechts und seiner verfahrensrechtlichen Auswirkungen im sozialgerichtlichen Verfahren, insbesondere im Bereich der Prozesskostenhilfe. Am 16. und 17. Februar wurde für die Mitarbeiterinnen in den Geschäftsstellen eine zweitätige Fortbildung angeboten. Während der erste Tag dem Thema Stressmanagement sowie dem Erlernen von Kurzentspannungstechniken gewidmet war, wurden am zweiten Tag Fragen des Kostenrechts, der Zustellung von Schriftstücken sowie der Durchführung von Jahresgesprächen/Senats- /Kammerbesprechungen erörtert und diskutiert. Am 17. Februar 2011 wurde zudem für die aufsichtführenden Richterinnen und Richter eine Fortbildungsveranstaltung zum Thema Arbeitsrecht angeboten, das Präsident des Arbeitsgerichts Stuttgart Dr. Zimmermann leitete. [Geschäftsbericht 2011] Seite 49

50 Tage der Rückengesundheit wurden am 23. und 24. Februar 2011 in Zusammenarbeit mit einem externen Anbieter durchgeführt. Übungen zum gesunden Sitzen, zur Koordination und zur Entspannung vermittelten an je einem Vormittag Hinweise für ein rückengesundes Arbeiten. Für die mit Kostenfragen betrauten Beamtinnen und Beamten sowie Angestellten lud das Landessozialgericht am 5. Juli 2011 zu einer Fortbildungsveranstaltung ein. RinLSG Vossen/GOI Tönnies stellten Grundlagen und Einzelfragen des JVEG dar, Richter Münker, Sozialgericht Stuttgart referierte zu Grundfragen des RVG, insbesondere Kostengrundentscheidung und Höhe der erstattungsfähigen Kosten bei Untätigkeitsklagen, Einigungs- und Erledigungsgebühr, Vorschuss nach 47 Abs. 1 Satz 1 RVG sowie Aufrechnung einer materiellen Forderung mit prozessualem Kostenerstattungsanspruch. Großen Raum nahmen insgesamt nochmals Grundlagen- und Aufbautagungen zum Thema Effektiv verhandeln - mediative Elemente in der mündlichen Verhandlung ein. In jeder der zweitägigen Veranstaltungen wurde bis zu 15 Kolleginnen und Kollegen neben theoretischem Wissen zum Thema Kommunikation und Wahrnehmung in praktischen Übungen der Einsatz mediativer Elemente zur Verbesserung der Verhandlungsmanagements vermittelt und im Rahmen der Aufbautagungen vertieft. Im Rahmen des Gesundheitsmanagement bot die dazu am Landessozialgericht eingerichtete Arbeitsgruppe am 20. Dezember 2011 ein gesundes Frühstück an. 2. Ausblick 2012 Auch im Jahr 2012 sind zahlreiche Veranstaltungen und Fortbildungen vorgesehen. Am 7. und 15. Februar 2012 wurde den aufsichtführenden Richterinnen und Richtern sowie den Geschäftsleitern der Gerichte zum Thema Burn out vorbeugen/ Burn out erkennen durch die Dipl. Psychologin Kölmel und den Wirtschaftsberater Dr. Mai eine je eintägige Fortbildungsveranstaltung angeboten. Am 9. Februar 2012 trafen sich zum zweiten Mal Vertreterinnen und Vertreter der AS-Senate mit Vertretern des Landessozialgerichts zum Erfahrungs- und Meinungsaustausch hinsichtlich aktueller Entwicklungen im SGB II-Bereich. Im Laufe des Jahres wird die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts, des Sozialgerichts Stuttgart so- [Geschäftsbericht 2011] Seite 50

51 wie Vertreter der Anwaltschaft/Sozialverbänden/Gewerkschaften zu einer eintägigen Veranstaltung mit Betriebsbesichtigung einladen. Eine Fortbildung der Geschäftsleiter zum Tarifrecht und der neuen Entgeltordnung wird im Juni 2012 angeboten werden. Am 18. und 19. Juni 2012 wird die Landestagung für Richterinnen und Richter der Sozialgerichtsbarkeit in Stuttgart-Hohenheim durchgeführt werden. Den Eröffnungsvortrag wird Prof. Dr. em. Udo Steiner halten. Auch im Jahr 2012 finden Veranstaltungen aus der Fortbildungsreihe Mediative Elemente in der mündlichen Verhandlung statt. Auf Wunsch der Richterschaft werden nochmals 1-2 Grundlagentagungen sowie Aufbau- und Vertiefungsseminare angeboten werden. Im Herbst werden wir für die Mitarbeiterinnen im nichtrichterlichen Dienst eine landesweite Fortbildungsveranstaltung anbieten. Ebenfalls im Herbst sollen die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter zu einer eintägigen Fortbildung eingeladen werden. Maßnahmen des Gesundheitsmanagements (z.b. Rückenschule) sowie ein Austausch der Richterinnen und Richter erster und zweiter Instanz zu bestimmten Fachthemen werden das Angebot ergänzen. [Geschäftsbericht 2011] Seite 51

52 [Geschäftsbericht 2011] Seite 52

53 Jahrespressekonferenz Landessozialgericht Baden-Württemberg 1 4. M Ä R Z

54 Eingänge/Erledigungen Sozialgerichte (nur Klagen) Klageingänge insgesamt Erledigungen insgesamt [Geschäftsbericht 2011] Seite 54

55 Eingänge einstweiliger Rechtsschutz Sozialgerichte Eingänge ER insgesamt Eingänge ER SGB II [Geschäftsbericht 2011] Seite 55

56 Eingänge/Erledigungen Landessozialgericht (nur Berufungen) Klag- u. Berufungseing. insg. Erledigungen insgesamt [Geschäftsbericht 2011] Seite 56

57 Eingänge einstweiliger Rechtsschutz Landessozialgericht Eingänge ER insgesamt Eingänge ER SGB II [Geschäftsbericht 2011] Seite 57

58 Eingangsentwicklung Klagen und Berufungen (Sozialgerichte und Landessozialgericht) Klag- u. Berufungseing. insg [Geschäftsbericht 2011] Seite 58

59 Eingänge/Erledigungen Sozialgerichte SGB II (Klagen und ER) Klageingänge SGB II Erledigungen SGB II [Geschäftsbericht 2011] Seite 59

60 Eingänge/Erledigungen Landessozialgericht SGB II (Berufungen/ER) Klag- u. Berufungseing. SGB II Erledigungen SGB II [Geschäftsbericht 2011] Seite 60

61 Sozialgerichte Arten der Erledigung 40,0% 35,0% 30,0% 25,0% 20,0% 36,6% 15,0% 23,4% 10,0% 5,0% 0,0% 11,3% 9,8% 13,1% 1,8% 4,1% 0,0% [Geschäftsbericht 2011] Seite 61

62 Erfolgsquote Entscheidungen Sozialgerichte 79% 13% 8% Obsiegen teilweise Obsiegen / Unterliegen Unterliegen [Geschäftsbericht 2011] Seite 62

63 Landessozialgericht Arten der Erledigung 37,68% 36,32% 14,18% 3,27% 2,18% 3,30% 3,06% [Geschäftsbericht 2011] Seite 63

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