Reglement über die Kindertagesstätte

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1 Reglement über die Kindertagesstätte

2 Der Grosse Gemeinderat erlässt, gestützt auf Art. 7a des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe (SHG) vom. Juni 00 sowie der Verordnung über die Angebote zur sozialen Integration (ASIV) vom. November 0 und Art. 5 Abs. der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Muri bei Bern vom. Mai 000, das folgende ALT NEU 0 Reglement Reglement Art. Art. Zweck Die Kindertagesstätte ist eine öffentliche Einrichtung der Einwohnergemeinde Muri bei Bern. Leitgedanke ist die Förderung der körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Entwicklung der Kinder. Das Angebot versteht sich immer als Ergänzung zur Familie. Das vorliegende Reglement legt die Organisation und den Betrieb fest. Der Betrieb wird professionell und nach den neusten pädagogischen Erkenntnissen mit entsprechend qualifiziertem Personal geführt. Die Kindertagesstätte wird an den beiden Standorten Gümligen (0 Plätze, Meisenweg ) und Muri (0 Plätze, Steinhübeliweg a) betrieben. 4 Die Standorte bilden organisatorisch und hinsichtlich pädagogischer Konzeption eine Einheit und werden durch eine Gesamtleitung geführt. Die Kindertagesstätte ist eine öffentliche Einrichtung der Einwohnergemeinde Muri bei Bern. Sie bezweckt die soziale, emotionale, kognitive, körperliche und psychische Entwicklung von Kindern zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten. Sie dient der Existenzsicherung von Familien, der Vereinbarkeit von Familien- und Erwerbsleben, der Förderung der Chancengleichheit sowie der sozialen und sprachlichen Integration der Kinder. Das vorliegende Reglement legt die Organisation und den Betrieb fest.

3 Art. (neu) Angebot (neu) Im Rahmen der institutionellen Sozialhilfe stellt die Kindertagesstätte ein Angebot für die familienergänzende Betreuung für Kinder ab drei Monaten bis grundsätzlich zu deren Eintritt in den Kindergarten bereit. Der Betrieb wird professionell und nach pädagogischen Erkenntnissen mit entsprechend qualifiziertem Personal geführt. Das Angebot richtet sich an Erziehungsberechtigte und an Firmen, nachfolgend Leistungsbezüger genannt. 4 Es besteht aus subventionierten und privaten Plätzen. 5 Der Gemeinderat legt auf Antrag der Sozialkommission das Total der Plätze sowie das Verhältnis von privaten zu subventionierten Plätzen fest. Art. (neu) Standort (neu) Die Kindertagesstätte wird an den beiden Standorten Gümligen (Meisenweg ) und Muri (Steinhübeliweg ) betrieben. Die Standorte bilden organisatorisch und hinsichtlich pädagogischer Konzeption eine Einheit.

4 Art. 4 (neu) Finanzierung (neu) Die Kindertagesstätte wird primär durch die Beiträge der Leistungsbezüger für die Betreuung und die Mahlzeiten sowie durch den kantonalen Lastenausgleich finanziert. Darüber hinausgehende Kosten werden durch die Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze zur Erstellung des Voranschlags sowie der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit übernommen. Art. Art 5 Aufsichtsbehörde Die Vormundschafts- und Sozialkommission ist die Aufsichtsbehörde über die Kindertagesstätte. Der Aufsichtsbehörde obliegt a) die Aufsicht über die Organisation und den Betrieb der Kindertagesstätte; b) die Festsetzung der Öffnungszeiten; c) die Behandlung von Beschwerden gemäss Artikel ; d) die Antragstellung an den Gemeinderat in finanziellen Angelegenheiten; e) die Bestimmung ihrer Vertretung in der Betriebsgruppe; f) die Genehmigung der Grundsätze der Vereinbarung zwischen Erziehungsberechtigten und Kindertagesstätte. Die Sozialkommission ist die Aufsichtsbehörde der Kindertagesstätte. Der Aufsichtsbehörde obliegt: a) die Aufsicht über die Organisation und den Betrieb der Kindertagesstätte gemäss Art. 5 ASIV; b) die Festsetzung der Gebühren für die Mahlzeiten; c) die Festsetzung der Öffnungszeiten; d) die Behandlung von Beschwerden.; Sie delegiert ein bis zwei Mitglieder in die Betriebsgruppe.

5 Art. Art. 6 Organisatorische Eingliederung Die Kindertagesstätte ist ein Fachbereich der Abteilung Soziale Dienste. Die Kindertagesstätte ist ein Fachbereich der Abteilung Soziale Dienste. Art. 4 Art. 7 Betriebsgruppe Die Betriebsgruppe setzt sich zusammen aus einem Mitglied der Vormundschafts- und Sozialkommission, der Abteilungsleitung Soziale Dienste und der Leitung und deren Stellvertretung der Kindertagesstätte. Ihr obliegen a) die Überprüfung der Leistungsangebote mittels eines Controllings; b) die regelmässige Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde; c) der Entscheid über die Aufnahme eines Kindes; d) der Entscheid über den Ausschluss eines Kindes; e) die Antragstellung an die Aufsichtsbehörde, soweit die Betriebsgruppe nicht abschliessend zuständig ist; f) die Genehmigung der pädagogischen Konzepte; g) die Festsetzung des Umfanges und der Dauer der Begleitungen auf Kindergarten- und Schulwegen durch das Personal. Die Betriebsgruppe setzt sich zusammen aus ein bis zwei Mitgliedern der Sozialkommission, einer Vertretung der Abteilung Soziale Dienste sowie der Leitung der Kindertagesstätte und deren Stellvertretung. Ihr obliegen a) die regelmässige Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde; b) die Genehmigung der Grundsätze der Verträge zwischen den Leistungsbezügern und der Kindertagesstätte; c) die Genehmigung der pädagogischen Konzepte; d) der Entscheid über den Ausschluss eines Kindes.

6 Art. 8 (neu) Gesamtleitung (neu) Die Gesamtleitung ist für die Kindertagesstätte in personeller, pädagogischer, qualitativer, wirtschaftlicher und administrativer Hinsicht verantwortlich. Sie ist der Abteilungsleitung Soziale Dienste unterstellt. Ihr obliegen a) die regelmässige Berichterstattung an die Betriebsgruppe b) der Entscheid über die Aufnahme eines Kindes; c) der Abschluss von Betreuungsverträgen zwischen den Leistungsbezügern und der Kindertagesstätte; d) die Festsetzung der Betreuungsgebühren gemäss den Bestimmungen der Verordnung über die Angebote zur sozialen Integration (ASIV); e) die Rechnungsstellung. Art. 5 Art. 9 Aufnahme In die Kindertagesstätte werden Kinder ab drei Monaten aufgenommen und bis längstens zum 4. Altersjahr betreut. Kinder werden unabhängig ihrer sozialen, ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit aufgenommen. Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde haben Vorrang. Kinder aus anderen Gemeinden werden nur aufgenommen, wenn auf längere Sicht genügend Plätze vorhanden sind. In die Kindertagesstätte werden Kinder ab drei Monaten bis grundsätzlich zu deren Eintritt in den Kindergarten betreut. Auf Gesuch der Erziehungsberechtigten kann die Betreuung in der Kindertagesstätte um jeweils ein Jahr verlängert werden, bis längstens zum Eintritt in die. Klasse. Die entsprechenden Gesuche sind vorgängig bis zum. März einzureichen. Es besteht weder ein Rechtsanspruch auf Aufnahme eines Kindes noch auf den Besuch eines bestimmten der beiden Standorte.

7 4 Bei Neuaufnahmen wird nach Möglichkeit die soziale Dringlichkeit berücksichtigt. Diese definiert sich in erster Linie über den Kindesschutz. 5 Vor dem Eintritt des Kindes unterschreiben die Erziehungsberechtigten eine Vereinbarung, welche die Rechte und Pflichten der Parteien regelt. 6 Bei definitivem Eintritt ist ein ärztliches Zeugnis über den allgemeinen Gesundheitszustand des Kindes beizubringen. 7 Es besteht weder ein Rechtsanspruch auf Aufnahme eines Kindes, noch auf den Besuch eines bestimmten der beiden Standorte. 8 Die Kinder besuchen die Kindertagesstätte mindestens zwei ganze, einen ganzen und zwei halbe oder vier halbe Tage in der Woche. Diese Belegungsformen beinhalten zwingend die Einnahme des Mittagessens. 9 Der Gemeinderat bestimmt die Anzahl Plätze, welche zu den Vollkosten an Unternehmungen mit Sitz in der Gemeinde verkauft werden können. 4 Kinder werden unabhängig ihrer sozialen, ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit aufgenommen. 5 Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde haben Vorrang. Kinder aus anderen Gemeinden werden nur aufgenommen, wenn auf längere Sicht genügend Plätze vorhanden sind. Bei Belegung eines subventionierten Platzes muss zudem eine Kostengutsprache der Wohnsitzgemeinde für die Übernahme des Selbstbehalts vorliegen. 6 Die Aufnahme zur Belegung eines subventionierten Platzes erfolgt nach folgenden Prioritäten: a) Vorrang haben Kinder von Erziehungsberechtigten, die zur Existenzsicherung erwerbstätig sein müssen, und Kinder, die aufgrund der sozialen Situation dringend eine familienergänzende Betreuung benötigen. b) Falls darüber hinaus Plätze vorhanden sind, können Kinder aufgenommen werden, die wegen der Erwerbstätigkeit der Erziehungsberechtigten oder für ihre soziale Integration eine familienergänzende Betreuung benötigen. Art. 0 (neu) Vertrag (neu) Vor dem Eintritt des Kindes unterschreiben die Leistungsbezüger einen Vertrag, welcher die Betreuungstage und -zeiten, die Gebühren sowie die weiteren Rechte und Pflichten der Parteien regelt.

8 Art (neu) Minimalbelegung (neu) Die Kinder besuchen die Kindertagesstätte mindestens zwei ganze Tage in der Woche. Die Belegung von halben Tagen ist nur bei nicht subventionierten Plätzen möglich und beinhaltet zwingend die Einnahme des Mittagessens. In diesem Fall beträgt die minimale Belegung einen ganzen und zwei halbe oder vier halbe Tage in der Woche. Art. 6 Art. Kündigung Die Eltern können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten ihr Kind jeweils auf das Monatsende aus der Kindertagesstätte nehmen. Die Kündigung hat schriftlich an die Leitung der Kindertagesstätte zu erfolgen. Eine Reduktion des Belegungsgrades erfordert eine Kündigung mit einmonatiger Frist jeweils auf das Monatsende. Der Vertrag endet ohne Kündigung: a) per. Juli des laufenden Jahres, wenn der Kindergarteneintritt erfolgt. b) Monate nach Wegzug aus der Einwohnergemeinde Muri bei Bern, wenn für die Belegung eines subventionierten Platzes keine Kostengutsprache der neuen Wohnsitzgemeinde für die Übernahme des Selbstbehaltes vorliegt. Die Leistungsbezüger können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten jeweils auf das Monatsende hin die Belegung reduzieren oder den Platz kündigen. Die Kündigung hat schriftlich an die Leitung der Kindertagesstätte zu erfolgen.

9 Art. 7 Art. Ausschluss Der Ausschluss eines Kindes kann verfügt werden, wenn a) die Erziehungsberechtigten des Kindes wiederholt gegen dieses Reglement, die Vereinbarung oder gegen Anordnungen der Leitung der Kindertagesstätte verstossen; b) die Gebühren nach zweimaliger Mahnung nicht innert der gesetzten Frist bezahlt werden; c) das Kind aufgrund seines Verhaltens nicht mehr tragbar ist; d) notwendige externe fachliche Hilfestellungen für das Kind durch die Erziehungsberechtigten nicht genutzt werden; e) das pädagogische Angebot nicht den veränderten Bedürfnissen des Kindes entspricht. Der Ausschluss eines Kindes kann verfügt werden, wenn: a) die Erziehungsberechtigten des Kindes trotz entsprechender schriftlicher Abmahnung wiederholt gegen dieses Reglement, den Vertrag oder gegen Anordnungen der Leitung der Kindertagesstätte verstossen; b) die Gebühren nach zweimaliger Mahnung nicht innert der gesetzten Frist bezahlt werden; c) das Kind aufgrund seines Verhaltens nicht mehr tragbar ist; d) notwendige externe fachliche Hilfestellungen für das Kind durch die Erziehungsberechtigten nicht genutzt werden; e) das pädagogische Angebot nicht den veränderten Bedürfnissen des Kindes entspricht. Art. 8 Art. 4 Mitwirkung der Erziehungs-berechtigten Die Erziehungsberechtigten sorgen für den vereinbarten Besuch ihres in die Kindertagesstätte aufgenommenen Kindes. Von den Erziehungsberechtigten wird die Teilnahme an Elternabenden und regelmässigen Standortgesprächen erwartet. Kranke Kinder werden in der Kindertagesstätte nicht betreut. Die Erziehungsberechtigten sorgen für den Besuch ihres in die Kindertagesstätte aufgenommenen Kindes gemäss Vertrag. Von den Erziehungsberechtigten wird die Teilnahme an Elternabenden und regelmässigen Standortgesprächen erwartet.

10 4 Abwesenheiten eines Kindes sind von den Erziehungsberechtigten der Kindertagesstätte zu Beginn der täglichen Betreuungszeit, unter Angabe der voraussichtlichen Abwesenheitsdauer, zu melden. 5 Die Erziehungsberechtigten haben für die Kinder eine Kranken- und Unfallversicherung sowie eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. 6 Auf dem Hin- und Rückweg zur Kindertagesstätte steht das Kind unter der Verantwortlichkeit der Erziehungsberechtigten. Art. 9 Art. 5 Betreuungszeiten Die Kindertagesstätte ist in der Regel von Montag bis Freitag während ½ Stunden pro Tag geöffnet. Die Kindertagesstätte ist an mindestens 5 Tagen im Jahr geöffnet. Die Betreuungszeit pro Kind und Tag soll in der Regel nicht mehr als zehn Stunden betragen. 4 An Samstagen und Sonntagen, an eidgenössischen und kantonalen Feiertagen und am 4. Dezember sowie zwischen Weihnachten und Neujahr bleibt die Kindertagesstätte geschlossen. Aus betrieblichen Gründen kann die Kindertagesstätte an höchstens drei Werktagen geschlossen werden. Die Kindertagesstätte ist in der Regel von Montag bis Freitag während ½ Stunden pro Tag geöffnet. Die Kindertagesstätte ist an mindestens 5 Tagen im Jahr geöffnet. Die Betreuungszeit pro Kind und Tag soll in der Regel nicht mehr als zehn Stunden betragen. 4 An Samstagen und Sonntagen, an eidgenössischen und kantonalen Feiertagen und vom 4. Dezember bis. Januar bleibt die Kindertagesstätte geschlossen. 5 Betriebsferien können zusammenhängend während höchstens Wochen pro Jahr festgelegt werden.

11 5 Betriebsferien können zusammenhängend während höchstens Wochen pro Jahr festgelegt werden. Art. 0 Art. 6 Benützungsgebühren Der Benützerkreis der Kindertagesstätte hat gemäss den Bestimmungen der Verordnung über die Angebote zur sozialen Integration (ASIV) Gebühren zu entrichten. Soweit notwendig erlässt der Gemeinderat ergänzende Bestimmungen. Die Fristen und Formalitäten zur Einreichung der Berechnungsgrundlagen werden in der Vereinbarung zwischen Erziehungsberechtigten und Kindertagesstätte geregelt. Die Gebühren für die Betreuung und für die Mahlzeiten werden den Leistungsbezügern monatlich pauschal in Rechnung gestellt. Die Betreuungsgebühren für die subventionierten Plätze werden gemäss den Bestimmungen der Verordnung über die Angebote zur sozialen Integration (ASIV) festgesetzt. Die Betreuungsgebühren für die nicht subventionierten Plätze entsprechen dem Maximaltarif gemäss ASIV und werden gemäss der vereinbarten Betreuungszeit festgesetzt. 4 Bezogene Betreuungsleistungen, welche nicht im Vertrag enthalten sind, werden zum maximalen Stundentarif gemäss ASIV zuzüglich der Mahlzeiten zusätzlich in Rechnung gestellt. Art. Art. 7 Beschwerderecht Verfügungen und Entscheide der Betriebsgruppe können innert 0 Tagen mit Beschwerde an die Aufsichtsbehörde weitergezogen werden. Verfügungen und Entscheide der Betriebsgruppe und der Gesamtleitung können innert 0 Tagen mit Beschwerde an die Aufsichtsbehörde weitergezogen werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gemeinde-gesetzes und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

12 Art. Art. 8 Aufzuhebende Vorschriften Mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes werden alle dazu im Widerspruch stehenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere das Reglement über die Kindertagesstätte Kunterbunt vom..99 / Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements werden alle dazu im Widerspruch stehenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere das Reglement über die Kindertagesstätte vom. November 005. Art. Art. 9 Inkrafttreten Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements. Das Reglement tritt auf. August 0 in Kraft. Muri bei Bern,. November 005 Muri bei Bern, 8. Mai 0 GROSSER GEMEINDERAT MURI BEI BERN GROSSER GEMEINDERAT MURI BEI BERN Die Präsidentin: Die Sekretärin: Der Präsident: Die Sekretärin: V. Bettler Suter K. Pulfer Markus Bärtschi Karin Pulfer

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