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1 A m t s b l a t t der Stadt Paderborn Nr. 30 Jahrgang 2012 ausgegeben am Seite 1 114/2012 Öffentliche Auslegung der "Außenbereichssatzung Pater-Ewald-Straße" /2012 Richtlinie Fassadenprogramm /2012 Öffentliche Auslegung der "Außenbereichssatzung Pater-Ewald-Straße" Öffentliche Bekanntmachung Öffentliche Auslegung der Außenbereichssatzung Pater-Ewald-Straße (siehe auch Kartenausschnitt, der keine Planaussagen enthält) gemäß 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) Planungsziel: Abrundung des Siedlungsbereiches und Regelung der Baulücken Der Entwurf des o. g. Bebauungsplanes, die städtebauliche Begründung sowie umwelt-bezogene Stellungnahmen liegen für die Dauer eines Monats in der Zeit vom bis einschließlich im Verwaltungsgebäude Paderborn, Pontanusstraße 55, an der Informationstafel des Stadtplanungsamtes im Vorraum zum Zimmer 1.09 während der Dienststunden öffentlich aus. Während dieser Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen, über die der Rat der Stadt Paderborn in öffentlicher Sitzung nach Abschluss der öffentlichen Auslegung berät. Die Einsender erhalten eine schriftliche Mitteilung über das Ergebnis. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Die Bebauungsplanunterlagen können des Weiteren während des Auslegungszeitraumes auf der Internetseite unter der Rubrik Stadt Landschaft Bauen & Wohnen eingesehen werden. Paderborn, Der Bürgermeister i. V. gez. Warnecke Techn. Beigeordnete Herausgeber: Stadt Paderborn - Der Bürgermeister - Telefon: Das Amtsblatt ist kostenlos erhältlich: Ausgabestelle - Zentrale (Info), Am Abdinghof 11; weitere Servicestellen: Einwohneramt, Am Abdinghof 11, Stadtplanungsamt Service, Pontanusstr. 55; Zentralbibliothek, Am Rothoborn 1; Kinder- und Computerbibliothek, Rosenstr ; Verwaltungsnebenstellen Schloß Neuhaus, Elsen und Sande; Sparkasse Paderborn, Hathumarstr und Schildern 1-7; Volksbank Paderborn, Schildern 2-6. Internet - nachrichtlich: (kostenlos) Erscheinungsweise: bei Bedarf. Abonnement: 40,00 jährlich, Einzelexemplare 1,50. Auf das Erscheinen des Amtsblattes und auf den Inhalt wird in den Tageszeitungen Westfälisches Volksblatt und Neue Westfälische hingewiesen.

2 Nr. 30 Jahrgang 2012 Amtsblatt der Stadt Paderborn Seite 2

3 Nr. 30 Jahrgang 2012 Amtsblatt der Stadt Paderborn Seite 3 115/2012 Richtlinie Fassadenprogramm Richtlinie der Stadt Paderborn über die Vergabe von Zuwendungen zur Fassadenverbesserung, Maßnahmen zur Entsiegelung, Begrünung, Herrichtung und Gestaltung von Hof- und Gartenflächen sowie Maßnahmen an Außenwänden und Dächern im Rahmen des Integrierten Handlungskonzeptes Innenstadt Paderborn (IHK-I) Seit 2010 ist die Paderborner Innenstadt auf Grundlage des Integrierten Handlungskonzeptes Innenstadt Paderborn (IHK-I) in das Förderprogramm Aktive Stadt- und Ortsteilsteilzentren des Landes Nordrhein-Westfalen ( 171 b BauGB) aufgenommen. Im Rahmen der Innenstadtentwicklung sollen auch die Bemühungen der Bürger/innen unterstützt werden. Das Erscheinungsbild der Innenstadt, insbesondere das Image des Einzelhandels und Hauptgeschäftsbereiches, soll mit geförderten Maßnahmen von Privaten aufgewertet werden. Durch den die Innenstadt prägenden, mittelalterlichen Stadtgrundriss von Paderborn ergeben sich im Bereich des Handels breite Hauptachsen mit entsprechenden Fußgängerströmen. Darüber hinaus befinden sich dort enge Gassen mit halböffentlichen Innenhöfen und sich daran angrenzende und anknüpfende Passagen. Handlungsbedarf besteht hier für die Eingänge in die Passagen, die von den Hauptachsen aus für Besucher der Innenstadt nicht ausreichend erkennbar sind. Aber auch die Einzelhandelsbereiche an den Haupteinfallsstraßen sollen durch Modernisierung insbesondere der Fassaden aus den 50er bis 70er Jahren eine Aufwertung erfahren. Diese Aufwertung soll zu einer besseren Information und Orientierung und damit auch zur positiven Identifikation mit dem Umfeld führen. 1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen 1.1 Die Stadt Paderborn gewährt mit finanzieller Unterstützung des Landes Nordrhein-Westfalen und der Bundesrepublik Deutschland Zuwendungen i.r. dieser Richtlinien. Der Kartenausschnitt zeigt den Geltungsbereich. Er liegt innerhalb der Grenzen des IHK-I und beinhaltet im Wesentlichen die Innenstadt mit den angrenzenden Straßenabschnitten Neuhäuser Str., Riemekestraße und Bahnhofstraße.

4 Nr. 30 Jahrgang 2012 Amtsblatt der Stadt Paderborn Seite 4 Geltungsbereich der Richtlinie: 1.2 Zuwendungen werden nach Maßgabe der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Stadtentwicklung und Stadterneuerung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Oktober 2008 (Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008 Teil II) des Landes NRW, der jeweiligen Zuwendungsbescheide der Bezirksregierung Detmold, den Verwaltungsvorschriften zu 44 der Landeshaushaltsordnung i. V. m. Nr. 12 VV LHO und diesen Richtlinien zur Anteilsfinanzierung gewährt. 1.3 Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Zuschüsse können nur gewährt werden, soweit es die Haushaltslage der Stadt sowie die in Aussicht gestellten Bundes- und Landeszuschüsse zulassen und die Gesamtfinanzierung von Seiten des Antragstellers nachgewiesen ist. Die Stadt Paderborn entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und der ihr von der Bezirksregierung Detmold bewilligten Zuwendungen. 1.4 Der Förderzeitraum erstreckt sich vom Tage der Bekanntmachung der Richtlinie bis hin zum Auslaufen des Förderzeitraums am 31. Dezember Begünstigter Personenkreis / Antragsberechtigte s Private Eigentümer/Eigentümerinnen und Erbbauberechtigte von Wohn- und Geschäftsgebäuden, Grundstücken sowie Nebenanlagen.

5 Nr. 30 Jahrgang 2012 Amtsblatt der Stadt Paderborn Seite Mieter und Mieterinnen, wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin schriftlich zugestimmt haben, dass der hergestellte bauliche Zustand für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ab Vorlage des Verwendungsnachweises bei der Stadt Paderborn erhalten bleibt und der Antragsteller oder die Antragstellerin nicht verpflichtet wird, den ursprünglichen Zustand nach Auszug wieder herzustellen. 3 Fördervoraussetzungen 3.1 Maßnahmen können nur gefördert werden, wenn das Grundstück innerhalb der Abgrenzung des Geltungsbereiches liegt. 3.2 Die Maßnahmen müssen zu einer wesentlichen und nachhaltigen Verbesserung des Stadtbilds und des Gewerbe- und Geschäftsstandortes führen bzw. den Wohn- und Freizeitwert für die Anwohner und Anwohnerinnen deutlich und nachhaltig verbessern; im Mittelpunkt soll die Aufwertung des Erscheinungsbildes stehen, die Maßnahme soll aber auch sinnvoll und wirtschaftlich vertretbar und auf die Bedürfnisse der Bewohner und Bewohnerinnen ausgerichtet sein. Neubauten und Leistungen der Instandhaltung sind von der Förderung ausgeschlossen. 3.3 Die Maßnahmen müssen allen öffentlichen und privatrechtlichen Vorschriften und Regelungen entsprechen. 3.4 Eine geförderte Gestaltung von privaten Hof- und Gartenflächen muss der Öffentlichkeit dienen. 3.5 Die Finanzierung der Maßnahmen muss insgesamt gewährleistet sein. 3.6 Die als förderfähig anerkannten Gesamtkosten (einschließlich des Eigenanteils) werden weder direkt noch indirekt auf die Mieter umgelegt. 4 Gegenstand der Förderung Förderfähig sind grundsätzlich folgende Maßnahmen. 4.1 Gestaltung von Gärten, Garagenhöfen, Abstandsflächen, Vorgärten und Zuwegungen sofern sie an öffentlichen Wegen oder Plätzen angrenzen und innerhalb des Geltungsbereiches liegen. 4.2 Begrünung von Dachflächen, Fassaden, Mauern und Garagen einschließlich der dazu notwendigen Herrichtung der Flächen, wenn damit eine Aufwertung des Stadtbildes verbunden ist. 4.3 Außenwände von Gebäuden, Renovierung und Restaurierung von Fassaden und Dächern unter Berücksichtigung historischer und stadtgestalterischer Aspekte, sowie die dazu erforderlichen Vorarbeiten, insbesondere das Reinigen, Verputzen und Streichen, der Rückbau von Fassadenverkleidungen und die Wiederherstellung ursprünglicher Putz- und Fensteröffnungen, Reparatur und Erneuerung von Stuck- oder Fassadenornamenten. Nicht förderfähig sind Maßnahmen zur Wärmedämmung mit Ausnahme des Endputzes oder Endanstriches. 4.4 Herrichtung und Aktivierung von Eingängen, Durchgängen und Passagen unter stadtgestalterischen Aspekten und zur Aufwertung des Einzelhandels im Hauptgeschäftsbereich

6 Nr. 30 Jahrgang 2012 Amtsblatt der Stadt Paderborn Seite Nebenkosten (brutto) für eine fachlich zwingend erforderliche Beratung und/oder Betreuung (z.b. Planung, Bauleitung) durch eine anerkannte Fachkraft bis zu einer Höhe von 5% der als zuwendungsfähig anerkannten Kosten, jedoch keine Verwaltungs- und Finanzierungskosten. 5 Förderungsbedingungen Zuwendungen werden nur gewährt, wenn 5.1 mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde (als Vorhabenbeginn ist der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten), 5.2 der /die Zuwendungsempfänger / Zuwendungsempfängerin sicherstellt, dass die mit Hilfe dieser Zuwendungen durchgeführten Maßnahmen für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ab Vorlage des Verwendungsnachweises bei der Stadt Paderborn für die vorgesehene Nutzung zur Verfügung stehen, von allen Bewohnern und Bewohnerinnen der dazugehörigen Wohnungen genutzt werden können und in einem gepflegten Zustand gehalten werden, (Zweckbindungsfrist s. Ziff. 8). Diese Verpflichtung ist auch auf einen evtl. Rechtsnachfolger zu übertragen. 5.3 die aufgrund rechtlicher Bestimmungen erforderlichen Genehmigungen vor der Bewilligung vorliegen. Der Bewilligungsbescheid ersetzt nicht die nach anderen Vorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Zustimmungen für die Maßnahmen. 5.4 keine umweltschädlichen Materialien und Tropenhölzer verwendet werden, 5.5 die im Bewilligungsbescheid festgelegten Auflagen, z.b. für Farbkonzepte und gestalterische Maßnahmen, eingehalten werden, 5.6 die Maßnahme mit den Belangen des Denkmalschutzes vereinbar sind, 5.7 die Gebäude keine Missstände oder Mängel im Sinne von 177Abs. 2 und 3 BauGB aufweisen, es sei denn, diese werden im Zusammenhang mit der Fassadengestaltung beseitigt. 5.8 im Falle einer Freiflächengestaltung die Bedürfnisse der Bewohner berücksichtigt sind, sich im Einklang mit dem Umfeld darstellen und der Anteil an versiegelten Flächen nicht überwiegt. 6 Art und Höhe der Förderung 6.1 Zuschussfähig sind die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Kosten für die bewilligten Maßnahmen. Bei der Zuwendung werden Rechnungen, bei denen ein Skonto eingeräumt wird, nur in entsprechend verminderter Höhe zu Grunde gelegt. Sofern die Antragstellerin / der Antragsteller zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, werden bei der Berechnung der förderfähigen Kosten lediglich die Preise ohne Umsatzsteuer berücksichtigt. 6.2 Die Förderung beträgt 50 % der als förderfähig anerkannten Kosten. Förderfähig sind jedoch höchstens 60,00 je qm hergerichteter Fläche (Mittelwert je Fördergegenstand). 6.3 Eine Förderung erfolgt nur, wenn der Zuschuss mindestens beträgt (Bagatellgrenze). 6.4Die Gesamtförderung richtet sich nach der jeweiligen Haushaltslage der Stadt Paderborn. Der Förderhöchstbetrag je Einzelmaßnahme beläuft sich auf bei der Förderung von Außenwänden; bei der Förderung von Eingängen und Durchgängen von Passagen bei der Förderung von Garten-/Grünflächen. 6.5 Bei der Flächenberechnung an Außenwänden und Dächern werden die Seitenflächen von vor die Außenwand bzw. vor das Dach vortretenden Bauteilen (z.b. Gesimse, Dachvorsprünge, Blumenfenster, Gauben, Kamine, Hauseingangstreppen und deren Überdachungen, Vorbauten wie Erker und Balkone, Treppen- und Balkongeländer usw.) nur berücksichtigt, wenn sie mehr

7 Nr. 30 Jahrgang 2012 Amtsblatt der Stadt Paderborn Seite 7 als 1,00 m vortreten. Gleiches gilt für hinter die Außenwand bzw. hinter das Dach zurücktretende Bauteile (z.b. Laibungen, Eingänge, Loggien, Dacheinschnitte usw.). Bei der Flächenberechnung im Gelände bleiben Höhenunterschiede außer Betracht. 7 Verfahren 7.1 Anträge können bei der Stadt Paderborn auch in der Bau- und Planungsberatung, Technisches Rathaus, Pontanusstraße 55, Paderborn, eingereicht werden. Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs in Abstimmung mit aktuellen Planungen seitens der Stadt und im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens durch die Verwaltung gemeinsam mit Vertretern der Werbegemeinschaft berücksichtigt. 7.2 Erforderliche Unterlagen zur Antragsstellung sind: a. Eigentümernachweis b. Schriftliche Bestätigung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde, c. Mindestens drei Kostenvoranschläge von qualifizierten Fachbetrieben, d. Auflistung der Maßnahmen, die in Eigenleistung erbracht werden sollen, und ein Nachweis dass diese Arbeiten fachgerecht erbracht werden können, e. Nachweis, dass die Maßnahme finanziert werden kann (z. B. Erklärung des Geldinstituts) f. Fotos des Zustandes vor Beginn der Maßnahme, g. Lageplan, textliche und zeichnerische Darstellung des Vorhabens, h. Berechnung der zu fördernden Fläche, i. ggf. erforderliche Genehmigungen oder Erlaubnisse, j. Erklärung über den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten k. Erklärung, dass für die beantragten Maßnahmen ein Förderzugang zu anderen Förderprogrammen geprüft wurde und nicht besteht.* *Der Antragsteller muss im Falle bereits vorliegender Bewilligungsbescheide aus anderen Förderprogrammen diese beifügen und darlegen, dass es sich um eine zusätzliche Maßnahme zur Aufwertung für den öffentlichen Raum / für das Stadtbild handelt. Die Kosten müssen in diesem Fall für die Prüfung zur Förderfähigkeit vom Antragsteller gesondert aufgeführt werden. 7.3 Der Zuschuss wird von der Stadt Paderborn durch schriftlichen Förderbescheid des Fachamtes mit den erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Nebenbestimmungen bewilligt. 7.4 Der/die Zuwendungsempfänger/Zuwendungsempfängerin darf mit den Maßnahmen erst nach Erhalt des schriftlichen Förderbescheides beginnen. Nach Erteilung des Förderbescheides dürfen Änderungen der Maßnahmen nur mit schriftlicher Zustimmung der Stadt Paderborn erfolgen. Eine nachträgliche Zuschusserhöhung bei Überschreitung der veranschlagten Kosten erfolgt nicht. 7.5 Der /die Zuwendungsempfänger/Zuwendungsempfängerin hat zuständigen städtischen Bediensteten bis zum Abschluss der Maßnahme jederzeit zu ermöglichen, das Grundstück zu betreten, die geförderten Maßnahmen in Augenschein zu nehmen und die für die Förderung maßgeblichen Pläne, Belege und sonstigen Unterlagen einzusehen. 7.6 Der /die Zuwendungsempfänger / Zuwendungsempfängerin hat der Stadt Paderborn innerhalb von 3 Monaten nach Durchführung der Maßnahme die Fertigstellung anzuzeigen und die entstandenen Kosten mit einem Verwendungsnachweis in qualifizierter Form (Vorlage von Belegen) nachzuweisen. Darüber hinaus ist die fertig gestellte Maßnahme in geeigneter Form z.b. durch Fotos zu dokumentieren. Sind die nachgewiesenen Kosten geringer als die dem

8 Nr. 30 Jahrgang 2012 Amtsblatt der Stadt Paderborn Seite 8 Förderbescheid zugrunde gelegten Kosten, ist der Zuschuss durch Änderungsbescheid entsprechend zu reduzieren. 7.7 Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Durchführung der Maßnahme und Prüfung des Verwendungsnachweises. 7.8 Unwirksamkeit, Rücknahme und Widerruf von Förderbescheiden, sowie die Rückforderung von Zuschüssen einschließlich deren Verzinsung richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG) und den allgemeinen gesetzlichen Regelungen. Hierbei sind neben diesen Richtlinien insbesondere auch 44 LHO und VV LHO und die Förderrichtlinien Stadterneuerung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten. 8 Zweckbindung, Zweckbindungsfrist 8.1 Mit der Zuschussgewährung entsteht eine Zweckbindung, das heißt, die baulichen Maßnahmen dürfen nicht anderen Zwecken als denen der o.g. Ziele dienen. Sie sind mindestens für die Dauer der Zweckbindung (10 Jahre ab Vorlage des Verwendungsnachweises bei der Stadt Paderborn) im geförderten Zustand instand zu halten. Die Objekte der Maßnahmen dürfen nicht ohne Genehmigung der Stadt Paderborn wesentlich verändert, abgerissen oder entfernt werden. (s. 5.2) 9 Rücknahme und Widerruf des Bewilligungsbescheids 9.1 Im Falle falscher Angaben oder eines Verstoßes gegen diese Richtlinie oder gegen eine Auflage im Bewilligungsbescheid kann der Bewilligungsbescheid auch nach Auszahlung des Zuschusses entweder zurückgenommen oder widerrufen werden. 9.2 Zu Unrecht ausgezahlte Beträge werden mit der Aufhebung des Bewilligungsbescheides zur Rückzahlung fällig und sind vom Zeitpunkt der Auszahlung an mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ( 49a VwVfG NRW) zu verzinsen. 10 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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