Vernehmlassung über die Teilrevision der Verordnung über die Pensionskasse Uri (PKV)
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- Reiner Boer
- vor 6 Jahren
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1 Vernehmlassung über die Teilrevision der Verordnung über die Pensionskasse Uri (PKV) Organisation: Verantwortliche Person: Telefon-Nr. (für evtl. Rückfragen): Ort / Datum: Fragebogen Wir bitten Sie, Ihre Entscheidung, bei einem «NEIN» jeweils kurz zu begründen. Besten Dank Die Nennung der Artikel ergibt sich aus der neuen Aufzählung. 1 Zusammensetzung und Wahl (Artikel 5 Absatz 2) Eine gewählte Vertretung der Arbeitgebenden soll zukünftig die Amtsperiode in der Kassenkommission der Pensionskasse Uri (PK Uri) zu Ende führen können, auch wenn sie während dieser Zeit aus der exekutiven Instanz des Arbeitgebenden austritt. Bemerkungen: 2 Fakultative Zugehörigkeit zur PK Uri (Artikel 9 Absatz 2) Zukünftig soll es einem Arbeitgebenden möglich sein, auch Personen bei der PK Uri freiwillig zu versichern, welche die Eintrittsschwelle nicht erreichen. Von dieser Option können nur Arbeitgebende Gebrauch machen, welche fakultativ bei der PK Uri angeschlossen sind. Bemerkungen: 3 Versicherter Lohn und Koordinationsabzug (Artikel 10 Absatz 2) Zukünftig soll Arbeitgebenden, welche der PK Uri fakultativ oder durch deren besondere Gesetzgebung angeschlossen sind, möglich sein, einen maximal zu versichernden Lohn festzulegen. Dieser darf aktuell CHF 144'825 nicht unterschreiten. Somit sind Löhne (inkl. zukünftigem Koordinationsabzug) bis CHF 169'200 zwingend bei der PK Uri zu versichern. Von einer solchen Option können obligatorisch bei der PK Uri angeschlossene Arbeitgebende keinen Gebrauch machen. Bemerkungen:
2 4 Versicherter Lohn und Koordinationsabzug (Artikel 10 Absatz 5) Behördenmitglieder sollen nur noch dann zwingend versichert werden, wenn ihre jährlichen Entschädigungen und Sitzungsgelder aktuell CHF 11'280 erreichen. Bisher sind auch tiefere Entschädigungen zu versichern, wenn das Behördenmitglied zusammen mit einem anderen Pensum bei einem angeschlossenen Arbeitgebenden die Eintrittsschwelle bei der PK Uri erreicht. Zukünftig gilt als Eintrittsschwelle 40 Prozent der maximalen AHV-Rente. Bemerkungen: 5 Ordentliche Beiträge / Basisplan (Artikel 11 Absatz 1) Gegenüber heute strebt die PK Uri eine leichte Verflachung der Beitragsstruktur an. Gesamthaft (über den ganzem Beitragszeitraum) werden die Beiträge im Durchschnitt auf Seiten Arbeitgebende und Arbeitnehmende um je knapp 0.5 Prozent auf dem versicherten Lohn angehoben, um die Umwandlungssatzsenkung teilweise zu kompensieren. Gleichzeitig sollen auch über das Alter 65 hinaus Sparbeiträge (gleiche Beiträge wie Alter 25 bis 31) geleistet werden können. Dies macht das Weiterarbeiten über das Alter 65 attraktiver. Sind Sie mit der Anpassung der Beitragsstruktur einverstanden? JA NEIN Bemerkungen: 6 Ordentliche Beiträge / Basisplan (Artikel 11 Absatz 3) Aktuell ist ein Verwaltungskostenbeitrag von 0.5 Prozent vorgeschrieben. Die Kassenkommission möchte zukünftig die Möglichkeit haben, bei geringeren Kosten diesen senken zu können. Bemerkungen: 7 Zusatzsparpläne (Artikel 11a) Es ist ein Wunsch von vielen Versicherten, dass ihnen zur Leistungsverbesserung zusätzliche Sparbeiträge in Abzug gebracht werden können. Freiwillige Einkäufe sind weiterhin möglich. Es wird als Vorteil erachtet, wenn die zusätzlichen Abzüge monatlich direkt auf dem Lohn erfolgen. Die Zusatzsparbeiträge gehen voll zu Lasten der Arbeitnehmenden. Den Arbeitgebenden entstehen, ausser einem kleinen Zusatzaufwand bei der Erfassung der Abzüge, keine Kosten. Sind Sie einverstanden, dass die versicherten Personen mit Zusatzsparplänen zusätzlich Leistungen kaufen können? JA NEIN Bemerkungen:
3 Möchten Sie, dass einer der weiteren, bestehenden Artikel ergänzt oder angepasst wird? Artikel-Nr. Text: Artikel-Bezeichnung: Begründung: Artikel-Nr. Text: Artikel-Bezeichnung: Begründung:
4 Konsultative Befragung zu Anpassungen / Änderungen beim Pensionskassenreglement (PKR) Die Kassenkommission kann im PKR Anpassungen, Änderungen, Ergänzungen usw. selbständig und abschliessend vornehmen. Auf ihre Rechtmässigkeit hin wird das veränderte Reglement jeweils durch die Aufsichtsbehörde (ZBSA) geprüft und genehmigt. In diesem Sinne haben die Fragen nur konsultativen Charakter. Die Kassenkommission nimmt aber gerne Anregungen und Bemerkungen entgegen. Fragebogen 1 Versicherter Lohn (Artikel 6) Aktuell können Lohnänderungen nur während des Kalenderjahres gemeldet werden, wenn diese um zehn oder mehr Prozent gegenüber dem zuletzt gemeldeten Lohn abweicht. Die Kassenverwaltung würde es zukünftig gestatten, dass jegliche Lohnänderung gemeldet werden kann bzw. muss. Mit der neuen Verwaltungssoftware lässt sich das sowohl für die Arbeitgebenden als auch Kassenverwaltung einfacher umsetzen. Soll zukünftig jede Lohnanpassung unter dem Jahr gemeldet werden müssen? JA NEIN Falls nein, wie hoch soll die Abweichung zu bisher gemeldeten Lohn sein, dass dieser gemeldet werden muss? 5% 10% Bemerkungen: 2 Freiwillige Überbrückungsrente (Artikel 25 Absatz 1 und 2) Bei der Ausrichtung der Überbrückungsrente handelt es sich grundsätzlich um ein Thema zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden. Die Kassenkommission ist der Auffassung, dass die Finanzierung und Ausrichtung weiterhin für alle angeschlossenen Arbeitgebenden und Versicherten über die PKV und das PKR gleich geregelt sein soll. Eine wesentliche Verschärfung der Bezugsbedingungen wurde aber von Seiten der Arbeitgebenden gewünscht. Wesentlich ist, dass nur noch die Jahre beim letzten Arbeitgebenden gezählt werden. Mindestens fünf Jahre muss bei diesem ein Anstellungsverhältnis bestanden haben, damit eine Überbrückungsrente ausgerichtet wird. Damit der Arbeitgebende eine volle Überbrückungsrente auszurichten hat, muss die angestellte Person bei diesem, bis zum Altersrücktritt, eine ununterbrochene Beschäftigungsdauer von mindestens zehn Jahre aufweisen können. Bei einem Altersrücktritt vor dem 62. Altersjahr erfolgt zudem eine Kürzung des Anspruchs. Mit diesen Anpassungen soll die Akzeptanz für die Finanzierung der Überbrückungsrente weiterhin aufrecht erhalten bleiben. Sind sie mit den Anpassungen einverstanden? JA NEIN Bemerkungen:
5 3 Freiwillige Überbrückungsrente (Artikel 25 Absatz 8) Aktuell erhält eine in Rente gehende versicherte Person auch dann eine Überbrückungsrente, wenn sie aufgrund von disziplinarischen Gründen fristlos entlassen wurde. Mit der neuen Bestimmung kann der Arbeitgebende wählen, ob er diese ausrichten will. Bemerkungen: 4 Partnerrente (Artikel 28) Aktuell kennt die PK Uri keine Partnerrente. Gesetzlich besteht dazu keine Verpflichtung. Im Todesfall wird eine Todesfallkapital ausgerichtet. Tendenziell richten aber immer mehr Vorsorgeeinrichtungen unter klar eingrenzenden Bestimmungen Partnerrenten aus. Die PK Uri will dies in Zukunft ebenfalls tun. Eine Partnerrente wird nur bei gemeinsamen Kindern ausgerichtet, und dies längstens, bis das jüngste gemeinsame Kind das Alter 18 erreicht hat. Die Kinder erhalten nach wie vor eine Waisenrente bis zum Ende einer Ausbildung, längstens bis zur Erreichung des 25. Altersjahrs. Sollte ein auszurichtendes Todesfallkapital höher sein, als die zu erbringenden Leistungen, wird die Differenz ausbezahlt (Artikel 31 Absatz 5). Bemerkungen: 5 Höhe der Invalidenrente (Artikel 33) Wird eine relativ junge Person invalid und hat entsprechend dem Alter einen noch tiefen Lohn, fällt die Invalidenrente eher tief aus. Nach geltendem Reglement erfolgen fehlende Altersgutschriften bis zum Alter 63. Einer allfälligen Lohnentwicklung wird keine Rechnung getragen. Zur Verbesserung der Leistungen soll die Hochrechnung des Altersguthaben, gestaffelt nach Alter beim Eintritt des Ereignisses, bis zu einem theoretischen Rücktrittsalter zwischen Alter 63 und Alter 65 erfolgen. Dadurch erhöhen sich die IV-Rente oder Hinterlassenenrente von jungen Versicherten. Sind Sie mit dieser Staffelung einverstanden? JA NEIN Bemerkungen: Wir danken Ihnen für Ihre wertvolle Mithilfe.
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