N I E D E R S C H R I F T. (Nr. 03/2017) Donnerstag, den 09. März 2017

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1 MARKT ERGOLDSBACH E-026/7 N I E D E R S C H R I F T (Nr. 03/2017) über die Sitzung des Marktgemeinderates Ergoldsbach am im Rathaus-Sitzungssaal Ergoldsbach Donnerstag, den 09. März 2017 Anwesend: Erster Bürgermeister Ludwig Robold, Vorsitzender 2. Bürgermeister Sebastian Hutzenthaler 3. Bürgermeisterin Heike Berger die Mitglieder des Marktgemeinderates MGR Christian Bauer MGR Karl-Heinz Böhm MGR Franz Deinhart MGR Georg Eichstetter MGR Michael Forster MGR Alfons Gmelch MGR`in Franziska Gruber-Schmid MGR Lorenz Heilmeier MGR Johann Hummel MGR Andreas Kolbeck MGR Josef Paintner MGR Josef Rosenwirth MGR Konrad Schweiberger MGR Jürgen Simmerl Ortssprecher Marcus Plendl Ortssprecher Robert Rengstl Abwesend: MGR`in Prof. Dr. Silvia Dollinger MGR Alfred Mittermeier MGR Maximilian Wittmann MGR Wilhelm Wittmann Ortssprecher Daniel Keidl (entschuldigt) (entschuldigt) (entschuldigt) (entschuldigt) (entschuldigt) Sonstige Anwesende: Schriftführer: VAng. Robert Meindl Beginn: Uhr Ende: Uhr Zuhörer: 5 Presse: Fr. Marklstorfer Die Beschlussfähigkeit im Sinne des Art. 47 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung war gegeben.

2 Tagesordnung: 09. März 2017 A) Öffentlicher Teil: P. 1 Genehmigung der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Marktgemeinderates vom 16. Februar 2017 P. 2 Änderung des Bebauungs- u. Grünordnungsplanes Nr. 21 Buchenstraße durch Deckblatt 1; hier: Beschlüsse zu den Stellungnahmen im Verfahren nach 3 Abs. 1 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) und im Verfahren nach 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange) sowie Billigungsbeschluss P. 3 Vollzug des Bayer. Feuerwehrgesetzes (BayFwG); hier: Bestätigung der Kommandanten der FFW Ergoldsbach P. 4 Änderung der Hallenordnung für die Benutzung der Goldbach-Halle; hier: Benutzungsgebühren für die Bühne in der Goldbach-Halle P. 5 Mitteilungen, Berichte und Anfragen B) Nichtöffentlicher Teil: Sitzungsverlauf: A) Öffentlicher Teil: Herr Bürgermeister Robold begrüßt die anwesenden Damen und Herren zur Marktgemeinderatssitzung recht herzlich. Er stellt die ordnungsgemäße Ladung sowie die Beschlussfähigkeit des Marktgemeinderates fest und erkundigt sich nach Einwänden gegen die Tagesordnung. Vor Eintritt in die Tagesordnung spricht Herr Bürgermeister Robold den Herren MGR Georg Eichstetter und MGR Alfons Gmelch zum Geburtstag, auch im Namen des Gremiums, seine herzlichsten Glückwünsche aus und wünscht ihnen alles Gute. P. 1 Genehmigung der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Marktgemeinderates vom 16. Februar 2017 Mit 17 : 0 Stimmen wird die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Marktgemeinderates vom 16. Februar 2017 genehmigt. P. 2 Änderung des Bebauungs- u. Grünordnungsplanes Nr. 21 Buchenstraße durch Deckblatt 1; hier: Beschlüsse zu den Stellungnahmen im Verfahren nach 3 Abs. 1 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) und im Verfahren nach 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange) sowie Billigungsbeschluss - 2 -

3 1. Zur Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes Nr. 21 Buchenstraße durch Deckblatt 1 wurde die Beteiligung der Öffentlichkeit nach 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Den Bürgern wurde Gelegenheit gegeben, die Planung vom bis in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Ergoldsbach einzusehen. Darauf wurde mit Bekanntmachung vom hingewiesen. Bei der Beteiligung der Öffentlichkeit gingen nachfolgende Stellungnahmen ein: - Fehlanzeige - 2. Im Verfahren nach 4 Abs. 1 BauGB wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom an dem Verfahren beteiligt. Die Fachstellen erhielten einen Vorentwurf mit Erläuterungsbericht in der Fassung vom mit der Bitte um Stellungnahme bis Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gingen nachfolgende Stellungnahmen ein: 2.1 Das Landratsamt Landshut Untere Bauaufsichtsbehörde teilte mit Schreiben vom folgende Stellungnahme mit. Auf die Prüf- und Begründungspflicht des 1 a Abs. 2 Satz 4 BauGB wird verwiesen, sofern es sich um entsprechende Flächen handelt. Im Rahmen der Umweltprüfung und des Umweltberichtes ist eine Alternativprüfung zwingend erforderlich (vgl. Anlage 1 zu 2 Abs. 4, 2 c und 4 c BauGB). Mit 17 : 0 Stimmen wird beschlossen: Vom Schreiben des Landratsamtes Landshut Untere Bauaufsichtsbehörde vom wird Kenntnis genommen. Der Markt Ergoldsbach ist sich der besonderen Bedeutung der Innenentwicklung bewusst. Gemäß 1a Abs. 2 Satz 4 BauGB erfordert die Umwandlung landwirtschaftlich genutzter Flächen eine Begründung. Dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können. Der Markt Ergoldsbach verfügt über keinerlei derartige Flächen. Die geringfügig vereinzelten Baulücken innerhalb des Marktes sind in Privatbesitz und stehen dem Markt Ergoldsbach nicht zur Verfügung. Die einzigen zur Verfügung stehenden Flächen zur Erweiterung von Wohnbauland befinden sich auf dem Kapellenberg. Die im Westen von Ergoldsbach befindlichen Vorbehaltsflächen sind zwar noch auf Flächennutzungsplanebene dargestellt, liegen aber im Nahbereich der Bundesstraße B 15 neu und sind aufgrund der damit einhergehenden Schallbelastung und Neuorientierung der gesamten Ortslage nicht attraktiv. Dieses Bauerwartungsland ist noch in Privatbesitz und steht dem Markt Ergoldsbach derzeit noch nicht zur Verfügung. 2.2 Das Landratsamt Landshut Untere Immissionsschutzbehörde teilte mit Bestätigung vom mit, dass keine Äußerung erfolgt

4 2.3 Das Landratsamt Landshut Untere Naturschutzbehörde teilte mit Schreiben vom mit, dass keine Einwände vorgebracht werden. 2.4 Die Regierung von Niederbayern teilte mit Schreiben vom mit, dass keine Einwände bestehen. 2.5 Vom Wasserwirtschaftsamt Landshut ging keine Stellungnahme ein. 2.6 Vom Vermessungsamt Landshut ging keine Stellungnahme ein. 2.7 Das Landesamt für Denkmalpflege, München, teilte mit Schreiben vom folgende Stellungnahme mit. Bodendenkmalpflegerische Belange: Nach unserem bisherigen Kenntnisstand besteht gegen die oben genannte Planung von Seiten der Bodendenkmalpflege kein Einwand. Wir weisen jedoch darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 DSchG unterliegen. 2.8 Das Landratsamt Landshut, Herr Dipl.-Ing. Valenta, teilte mit Schreiben vom folgende Stellungnahme mit. Zu den textlichen Festsetzungen: 0.41 Dachform Hier wird die Dachform Flachdach ausschließlich festgesetzt. Aus gestalterischer Sicht bestehen gegen die Dachform Flachdach erhebliche Bedenken. Die vorhandene Dachlandschaft im Umfeld ist ausschließlich von ziegel- bzw. pfannengedeckten Satteldächern in Rot-/Braun- und Grautönen geprägt. Die Dachform Flachdach fügt sich nicht in das vorhandene Ortsbild ein. Die ansonsten harmonische Dachlandschaft würde dadurch empfindlich gestört werden. Flachdachgebäude entsprechen mehr dem städtischen Bautyp, der in Ortskernlagen oder bei stark verdichteter Bauweise, z. B. in Neubaugebieten größerer Ortschaften vorkommt. Im ländlichen Raum mit ihrer aufgelockerten Bauweise, der dörflichen Siedlungsstruktur und den überlieferten Dachformen (überwiegend ziegelgedeckte Satteldächer) ist diese Dachform ein Fremdkörper und entspricht einer kurzlebigen temporären Modeerscheinung. Im Zuge einer nachhaltigen Bauleitplanung zu Gunsten der Wahrung des dörflichen Erscheinungsbildes sollte hier auf die Festsetzung der Dachform Flachdach verzichtet werden. Auf untergeordneten Gebäuden wie Garagen und Carports kann diese Dachform verträglich sein. Es wird vorgeschlagen, hier nur die Dachformen Sattel- Walm- und Zeltdach mit einer Neigung von Grad festzusetzen. Mit 17 : 0 Stimmen wird beschlossen: Vom Schreiben des Landratsamtes Landshut, Herrn Dipl.-Ing. Valenta, vom wird Kenntnis genommen

5 0.41 Dachform Flachdach: 09. März 2017 In den vergangenen Jahren wurden im Gemeindebereich mehrere Flachdächer genehmigt. Da sich dieser Bauherrenwunsch in den vergangenen Jahren deutlich entwickelt hat und der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss des Marktes Ergoldsbach regelmäßig diesbezüglich Befreiungen befürwortet hat, soll die Dachform Flachdach beibehalten werden. 2.9 Das Staatliche Bauamt Landshut teilte mit Bestätigung vom mit, dass keine Einwände bestehen Das Landratsamt Landshut Gesundheitsamt hat mit Bestätigung vom mitgeteilt, dass keine Einwände aus hygienischer Sicht bestehen Vom Amt für Landwirtschaft und Forsten Bereich Forsten -, Landshut, ging keine Stellungnahme ein Das Amt für Landwirtschaft und Forsten, Landshut, teilte mit Schreiben vom folgende Stellungnahme mit. Landwirtschaftliche Immissionen: Es ist in geeigneter Form darauf hinzuweisen, dass landwirtschaftliche Immissionen (Geruch, Staub, Lärm) durch die ordnungsgemäße und ortsübliche Bewirtschaftung der angrenzenden und nahegelegenen Nutzflächen zu dulden sind. Heckenpflege und Pflanzabstände: Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass angrenzende landwirtschaftliche Flächen durch Bewuchs nicht in ihrer Funktion und Bewirtschaftung eingeschränkt werden sollten. Damit sich eine Gehölzpflanzung langfristig frei entfalten kann, empfehlen wir einen Grenzabstand von 4 m. Mit 17 : 0 Stimmen wird beschlossen: Vom Schreiben des Amtes für Landwirtschaft und Forsten, Landshut, vom wird Kenntnis genommen. Die Hinweise des Amtes für Landwirtschaft und Forsten, Landshut, werden beachtet und in die textlichen Hinweise mit aufgenommen Die Direktion für Ländliche Entwicklung, Landau a. d. Isar, teilte mit Schreiben vom mit, dass keine Einwände erhoben werden Die Immobilien Freistaat Bayern Regionalvertretung Niederbayern -, Landshut, teilte mit Schreiben vom mit, dass keine Äußerung erfolgt Die Tiefbauabteilung des Landkreises Landshut teilte mit Schreiben vom mit, dass keine Einwände bestehen

6 2.16 Das Kath. Pfarramt Ergoldsbach teilte mit Bestätigung vom mit, dass keine schriftliche Stellungnahme erfolgt Das Evangelische Pfarramt Neufahrn/Ndb. teilte mit Bestätigung vom mit, dass keine schriftliche Stellungnahme erfolgt Von der Bayernwerk AG, Regensburg, ging keine Stellungnahme ein Die Deutsche Telekom AG, Landshut, teilte mit Schreiben vom mit, dass keine Einwände bestehen Von der Deutschen Post Bauen GmbH, Nürnberg, ging keine Stellungnahme ein Die Industrie- und Handelskammer für Niederbayern in Passau hat mit Schreiben vom mitgeteilt, dass keine Einwände erhoben werden Von der Handwerkskammer Niederbayern Oberpfalz, Deggendorf, ging keine Stellungnahme ein Von der Kreishandwerkerschaft, Landshut, ging keine Stellungnahme ein Der Bayerische Bauernverband, Landshut, teilte mit Schreiben vom mit, dass keine Bedenken erhoben werden Der Zweckverband zur Abwasserbeseitigung Ergoldsbach-Neufahrn i. NB teilte mit Bestätigung vom mit, dass keine schriftliche Stellungnahme erfolgt Vom Zweckverband zur Wasserversorgung, Rottenburg, ging keine Stellungnahme ein Die Energie Südbayern, Dingolfing, teilte mit Schreiben vom mit, dass gegen die geplante Änderung des Bebauungsplanes keine Einwände bestehen. Die Erschließung und Versorgung mit Erdgas in diesem Bereich ist bei positiver Wirtschaftlichkeit möglich Die Gemeinde Neufahrn i. NB teilte mit Bestätigung vom mit, dass keine schriftliche Stellungnahme erfolgt Der Markt Mallersdorf-Pfaffenberg teilte mit Schreiben vom mit, dass keine Bedenken bestehen

7 2.30 Die Gemeinde Hohenthann teilte mit Schreiben vom mit, dass gegen diese Bauleitplanung keine Einwände erhoben werden Die Gemeinde Postau teilte mit Schreiben vom mit, dass keine schriftliche Stellungnahme erfolgt Vom Markt Essenbach ging keine Stellungnahme ein Von der Gemeinde Bayerbach b. Ergoldsbach ging keine Stellungnahme ein Die Bayernwerk AG, Altdorf, teilte mit Schreiben vom folgende Stellungnahme mit. Die elektrische Erschließung ist durch die Erweiterung des bestehenden 0,4-k-V- Niederspannungsnetzes an der vorhandenen Trafostation sichergestellt. Hinweisen möchten wir auf die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft Elektro Textil Feinmechanik für elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A3) und die darin aufgeführten VDE-Bestimmungen. Bei allen mit Erdarbeiten verbundenen Arbeiten, dazu zählen auch das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern, verweisen wir auf das Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen. Auf jeden Fall ist vor Beginn von Erdarbeiten eine Planauskunft einzuholen Das Ing. Büro Dietlmeier, Pfeffenhausen, teilte mit Bestätigung vom mit, dass keine Äußerung erfolgt Vom Kreisheimatpfleger des Landkreises Landshut Stefan Rieder ging keine Stellungnahme ein Die Vodafone Kabel Deutschland GmbH hat mit Schreiben vom mitgeteilt, dass eine Ausbauentscheidung nach internen Wirtschaftlichkeitskriterien getroffen wird. Dazu erfolgt eine Bewertung entsprechend einer Anfrage zu einem Neubaugebiet. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit dem Team Neubaugebiete in Verbindung Vom Landratsamt Landshut Abfallwirtschaft ging keine Stellungnahme ein Das Landratsamt Landshut Kreisfachberater für Gartenkultur Hr. Müller, teilte mit Bestätigung vom mit, dass keine Einwände bestehen. B i l l i g u n g s b e s c h l u s s - 7 -

8 Mit 17 : 0 Stimmen wird beschlossen: 09. März 2017 Der Marktgemeinderat Ergoldsbach billigt den vom Architekturbüro Bindhammer, Mausham, Kapellenberg 18, Bayerbach b. Ergoldsbach, ausgearbeiteten Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 21 Buchenstraße Deckblatt Nr. 1 und die Begründung in der Fassung vom mit den vorstehenden beschlossenen Änderungen. Der Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 21 Buchenstraße Deckblatt Nr. 1 und die Begründung sind gemäß 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu benachrichtigen. P. 3 Vollzug des Bayer. Feuerwehrgesetzes (BayFwG); hier: Bestätigung der Kommandanten der FFW Ergoldsbach Bei der Versammlung der Freiwilligen Feuerwehr Ergoldsbach am wurde als 1. Kommandant Herr Siegfried Bauer und als neuer stellvertretender Kommandant wurde Herr Stefan Listl gewählt. Gemäß Art. 8 Abs. 4 Bayer. Feuerwehrgesetz (BayFwG) sind die Kommandanten und deren Stellvertreter vom Marktgemeinderat im Benehmen mit dem Kreisbrandrat noch zu bestätigen. Mit 17 : 0 Stimmen wird beschlossen: Von der Mitgliederversammlung der FFW Ergoldsbach am mit Neuwahl des 1. Kommandanten und dessen Stellvertreter wird Kenntnis genommen. Aufgrund Art. 8 Abs. 4 und 5 des Bayer. Feuerwehrgesetzes (BayFwG) werden im Benehmen mit Herrn Kreisbrandrat Thomas Loibl a) als Kommandant der FFW Ergoldsbach Herr Siegfried Bauer, geb , Eschenstr. 11, Ergoldsbach b) als Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten Herr Stefan Listl, geb , Ludwig-Stiegler-Str. 24, Ergoldsbach bestätigt. P. 4 Änderung der Hallenordnung für die Benutzung der Goldbach-Halle; hier: Benutzungsgebühren für die Bühne in der Goldbach-Halle Der Skiclub Ergoldsbach stellte mit vom den Antrag, die Gebühren für die Benutzung der Bühne der Goldbach-Halle für den Sportbetrieb auf 4,50 festzusetzen. Begründung: Der Skiclub Ergoldsbach nutzte die Bühne für den Blackrollkurs, damit der Hallenteil der bisher genutzt wurde, zeitgleich für ein anderes Sportprogramm ausgenutzt werden konnte

9 Die Bühne sei jedoch kleiner als ein Hallenteil und von der Nutzungsmöglichkeit/Ausstattung auch nicht mit einem Hallenteil zu vergleichen. Mit 17 : 0 Stimmen wird beschlossen: Hallenordnung für die Benutzung der Goldbach-Halle des Marktes Ergoldsbach in der Fassung vom 09. März 2017 Der Markt Ergoldsbach hat erhebliche Mittel für den Bau einer Mehrzweckhalle aufgewendet. Es entspricht dabei dem Grundsatz der zweckentsprechenden und wirtschaftlichen Verwendung von Steuergeldern, wenn diese Anlage von Schulen, Vereinen und sonstigen Personen für sportliche und sonstige Aktivitäten im Rahmen der Hallenordnung verwendet wird. Dies erfordert jedoch auch eine sorgfältige Behandlung des aus öffentlichen Mitteln errichteten Bauwerks. Damit die Mehrzweckhalle (Goldbach-Halle) möglichst lange erhalten bleibt, erfolgt die Überlassung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage unter folgenden Bedingungen: I. Allgemeine Bedingungen 1 Überlassung Die Überlassung erfolgt zu dem Zweck, dem Benutzer die Goldbach-Halle für schulische, kulturelle, gesellschaftliche, politische oder sportliche Veranstaltungen und Zwecke zur Verfügung zu stellen. Bei der Überlassung für Veranstaltungen sind die Bestimmungen für Veranstaltungen (II. Teil der Hallenordnung) und bei der Überlassung für sportliche Zwecke die Bestimmungen für die Sportbenützung (III. Teil der Hallenordnung) unbedingt zu beachten. 2 Benützungsgenehmigung Die Genehmigung für die Benützung der Mehrzweckhalle wird vom Markt Ergoldsbach stets in widerruflicher Weise erteilt. Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Personen, Vereine, Verbände und Organisationen, die die Halle zu nichtschulischen Zwecken benützen wollen, sollen frühestmöglich vor der beabsichtigten Nutzung den Antrag stellen. Die Benutzung setzt die schriftliche Anerkennung der Hallenordnung voraus und darf frühestens nach dem Vorliegen der unterzeichneten Überlassungsvereinbarung bei der Marktverwaltung erfolgen. Bei der Vergabe von Belegungsstunden nach dem Schulbetrieb werden örtliche Vereine, Verbände bzw. Veranstalter, bevorzugt behandelt. Bei der Vergabe von Trainingsstunden werden Sportvereine bevorzugt berücksichtigt

10 Eine Gruppe kann vom Belegungsplan gestrichen werden, wenn sie die Mindestzahl von zehn Teilnehmern je Trainingseinheit mehrmals nicht erreicht. Von sämtlichen Benutzern (Schulen, Vereinen, Veranstaltern und Besuchern) der Goldbach-Halle wird erwartet, dass sie die Halle mit ihren Einrichtungsgegenständen und Sportgeräten mit größter Sorgfalt schonend und pfleglich behandeln! 3 Haftung des Benutzers Der Benutzer haftet für alle Schäden, die dem Markt an den überlassenen Räumlichkeiten, Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieser Hallenordnung entstehen. Der Markt haftet für Schäden des Benutzers oder Dritter nur, soweit sie infolge einer mangelhaften baulichen Beschaffenheit oder einer Verletzung der ihm als Eigentümer gesetzlich obliegenden Verkehrssicherheitspflicht entstanden sind. Im Übrigen haftet der Benutzer, der den Markt von Ansprüchen freizustellen hat. Insbesondere übernimmt der Markt keine Haftung für die Garderobe und für Schäden der auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge. Diebstähle sind sofort nach ihrem Bekanntwerden dem Hallenwart zu melden. Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen den Markt Ergoldsbach und, für den Fall der eigenen Inanspruchnahme, auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen den Markt Ergoldsbach und seine Bediensteten oder Beauftragten. Bei einem Ausfall von Übungsstunden und Veranstaltungen kann ein Schadenersatz nicht geltend gemacht werden. 4 Versicherungspflicht Der Benutzer hat eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Dies ist dem Markt auf Verlangen nachzuweisen. 5 Hausrecht Das Hausrecht verbleibt beim Markt Ergoldsbach. Der Hallenwart bzw. dessen Vertreter oder der Beauftragte des Marktes Ergoldsbach ist berechtigt, Benutzer der Halle, die dieser Benutzungsordnung zuwiderhandeln, aus der Goldbach-Halle zu verweisen. Die Anordnungen des Verantwortlichen sind zu befolgen. Vertreter der Gemeinde oder deren Beauftragte haben jederzeit das Recht, Veranstaltungen oder dem Sportbetrieb beizuwohnen und gegebenenfalls Missbräuche sofort abzustellen. 6 Verfehlungen gegen die Hallenordnung Verfehlungen gegen die Hallenordnung können durch Hausverweis oder Hausverbot geahndet werden

11 7 Schlüsselausgabe Es werden keine Schlüssel an Veranstalter oder sonstige Benützer ausgegeben. 8 Notausgänge Die Notausgänge dürfen im Normalbetrieb nicht betätigt werden. Bei Veranstaltungen ist durch den Veranstalter sicherzustellen, dass die Notausgänge nicht versperrt und jederzeit gut zugänglich sind. 9 Schadensvorsorge, Mängelanzeigen Alle Verantwortlichen (Veranstalter, Lehrer und Übungsleiter) haben sich vor der Benutzung der Halle vom ordnungsgemäßen Zustand der Halle und Sportgeräte zu überzeugen. Es wird erwartet, dass die gesamte Halle mit Einrichtungsgegenständen und Geräten von Veranstaltern, Benutzern und Besuchern mit größter Sorgfalt schonend und pfleglich behandelt wird. Die überlassenen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Geräte müssen in tadellosem Zustand erhalten, also vor Beschädigungen bewahrt werden. Festgestellte oder auftretende Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse müssen unverzüglich dem Hallenwart bzw. dessen Stellvertreter gemeldet werden und sind in das Hallenbuch einzutragen. II. Bestimmungen für Veranstaltungen 10 Veranstalter Die Goldbach-Halle wird für schulische, kulturelle, gesellschaftliche und politische Veranstaltungen zur Verfügung gestellt. Der Veranstalter hat frühestmöglich vor der geplanten Veranstaltung eine Nutzungsgenehmigung beim Markt Ergoldsbach einzuholen. Der Veranstalter hat eine verantwortliche Person zu benennen. Falls keine Angabe erfolgt, wird der Unterzeichner des Antrags als verantwortliche Person angesehen. Er ist für 9 der Ordnung (Schadensvorsorge und Mängelanzeige) verantwortlich. 11 Ordnungspersonal Der Veranstalter hat das nach Größe und Art der Veranstaltung erforderliche, entsprechend kenntlich gemachte Ordnungspersonal zu stellen und ist für die Einhaltung der Ordnung verantwortlich. Zu diesem Zweck muss stets ein geeigneter Beauftragter des Veranstalters anwesend sein. Dieser ist im Antrag auf Genehmigung einer Veranstaltung anzugeben. Der Veranstalter hat auch für ausreichenden Sanitätsdienst zu sorgen. 12 Feuerschutz

12 Im Interesse der Sicherheit der Besucher hat der Veranstalter von Großveranstaltungen ab 600 Besuchern dafür zu sorgen, dass ausreichend Feuerwehrleute während der ganzen Veranstaltung anwesend sind. Zu diesem Zwecke ist der Feuerwehrkommandant zu verständigen. Die Auflage der Baugenehmigung ist zu beachten, dass bei Nutzung der gesamten Halle als Versammlungsstätte, außer bei Sportveranstaltungen, die Bereitstellung einer Feuersicherheitswache mit einer Stärke von mindestens einem Dienstgrad und vier Feuerwehrmännern erforderlich ist. Die Entschädigung für die Feuerwache ist durch die Marktverwaltung einzuziehen und an die Feuerwehr weiterzuleiten. Das vom Veranstalter nach 11 der Ordnung beauftragte Ordnungspersonal hat sich beim Hallenwart über die örtlichen Gegebenheiten hinsichtlich der Fluchtwege und der vorhandenen Feuerlöscher zu informieren und das Ordnungspersonal entsprechend einzuweisen. Ebenso ist das Bedienungspersonal über Verhalten bei Notfällen (Panik), insbesondere über die Fluchtwege, zu informieren. 13 Bestuhlungsplan Ein Bestuhlungsplan ist vor der Veranstaltung am Haupteingang gut sichtbar anzubringen. Die tatsächliche Bestuhlung darf davon nicht abweichen. 14 Eintrittsgelder Eintrittsgelder sind durch den Veranstalter zu kassieren. 15 Dekoration Für das Anbringen von Dekoration und Ausstattungsgegenständen sind die Bestimmungen der Versammlungsstättenverordnung zu beachten, insbesondere gilt für die Bühne, dass a) Dekoration und Ausstattungsgegenstände mindestens aus schwerentflammbaren Material bestehen müssen, b) Gegenstände, die nicht zur Veranstaltung gebraucht werden, nicht im Bühnenbereich aufbewahrt werden dürfen; Hallenteile, dass a) zur Dekoration und Ausstattung nur mindestens schwerentflammbares Material verwendet werden darf, b) hängende Dekoration mindestens 3,00 m über Fußbodenoberkante angebracht werden muss und c) natürliche Laub- oder Nadelholzausschmückungen nur in frischem Zustand verwendet werden dürfen,

13 d) Dekoration und Ausstattung die Fluchtwege nicht einengen und nur bei frühzeitiger Absprache mit dem Hallenwart angebracht werden dürfen. 16 Offenes Feuer Verwenden von offenem Feuer oder Licht ist untersagt. 17 Wirtschaftliche Tätigkeit Wirtschaftliche Werbung, Verkauf von Waren und Ausschank von Getränken sind nur mit vorheriger Erlaubnis des Marktes zulässig. Voraussetzung für eine solche Erlaubnis ist, dass sämtliche sonst vorgeschriebenen Erlaubnisse und Genehmigungen bereits erteilt worden sind. Art und Umfang der Besucherbewirtung hat der Veranstalter mit dem Markt und dem Hallenwart abzusprechen. Der Kiosk wird grundsätzlich vom Markt Ergoldsbach betrieben. 18 Lautsprecheranlage, Bühneneinrichtung Die vorhandene Lautsprecheranlage und die bühnentechnische Einrichtung einschließlich der Beleuchtungsanlage werden zur Verfügung gestellt. Die Bedienung dieser Anlagen ist nur durch Fachpersonal nach vorheriger Einweisung durch den Hallenwart zulässig. Wenn der Veranstalter das nötige Fachpersonal nicht stellen kann, muss der Hallenwart die Bedienung vornehmen. 19 Reinigung der Halle Die Reinigung der Halle übernimmt grundsätzlich der Markt Ergoldsbach. Die Hallenteile, sowie die Bühne, sonstige Nebenräume und Gänge sind vom Veranstalter besenrein zu übergeben. Die Kosten für die Reinigung hat der Veranstalter zu übernehmen. III. Bestimmungen für den allgemeinen Sportbetrieb 20 Übungsleiter Die Benutzung der Hallenteile und des Konditionsraumes ist nur in Anwesenheit einer Lehrkraft oder eines verantwortlichen Übungsleiters, der mindestens 18 Jahre alt sein muss, gestattet. Der Übungsleiter hat als Erster die Sporträume zu betreten und sie als Letzter zu verlassen

14 Er hat die aufliegenden Hallenbelegungsbücher mit den Teilnehmerzahlen korrekt zu führen. Er ist für 9 der Ordnung (Schadensvorsorge und Mängelanzeige) verantwortlich. 21 Belegungszeiten Die Benutzungszeiten, die sich aus dem aufliegenden Belegungsplan ergeben, sind genau einzuhalten. Der Übungsbetrieb ist so einzurichten, dass der belegte Hallenteil oder Konditionsraum pünktlich und aufgeräumt verlassen wird. An Samstagen ab Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ist die Halle für den allgemeinen Sportbetrieb geschlossen. Über die Belegungszeit während der Schulferien entscheidet der Marktgemeinderat im Einzelfall. Sollte ein Benutzer seinen Hallenteil nicht benötigen, so ist dies rechtzeitig (mindestens eine Woche vorher) der Marktverwaltung oder dem Hallenwart mitzuteilen, da der Hallenteil sonst als belegt gilt und berechnet werden kann. 22 Zugang zu den Hallenteilen Die einzelnen Hallenteile und der Konditionsraum dürfen nur über den Stiefelgang, Umkleideräume und Turnschuhgang betreten werden. In den Umkleideräumen sind saubere Turnschuhe mit heller Sohle anzuziehen! 23 Turnkleidung Die einzelnen Hallenteile und der Konditionsraum dürfen nur in Turnkleidung betreten werden. An ihr dürfen sich keine harten Gegenstände befinden. Die Turnschuhe müssen mit hellen Sohlen, in sauberen Zustand sein und dürfen keine sichtbaren Abriebstreifen hinterlassen. 24 Umkleideräume, Duschräume Die Turnkleidung ist in den Umkleideräumen anzuziehen. In den Umkleide- und Waschräumen ist stets für Ordnung und Sauberkeit zu sorgen. Der Waschraum darf in Straßenschuhen nicht betreten werden. Die Duschanlagen dürfen nur von den Trainingsbzw. Wettkampfteilnehmern benutzt werden. Die Umkleideräume dürfen nur im abgetrockneten Zustand wieder betreten werden. 25 Rauchverbot Das Rauchen ist in der gesamten Halle verboten! 26 Benutzung der Turngeräte a) Alle Turn- und Sportgeräte die verwendet werden, müssen als Hallengeräte zugelassen sein

15 b) Die Turngeräte sind schonend und pfleglich zu behandeln. Sie sind in den Geräteräumen zu lagern. Dabei sind verstellbare Geräte auf den niedrigsten Stand zu bringen. Beim Transport in und von der Halle ist besonders darauf zu achten, dass der Boden nicht beschädigt wird. Schadhafte Geräte sind sofort außer Gebrauch zu setzen, dem Hallenwart zu melden und in das Hallenbelegungsbuch einzutragen. c) Turnmatten müssen getragen oder gefahren werden (nicht schleifen), wobei das Absitzen, Aufsteigen und Aufspringen auf die Matten oder den Mattenwagen untersagt ist. d) Klettertaue dürfen nicht verknotet werden. e) Fußballspielen in den Turnhallen ist nur mit einem Hallenfußball erlaubt. Bei den anderen Ballspielen soll der Ball nicht regelmäßig mit Wucht an die Wände und möglichst nicht an die Türen geworfen werden. f) Bei Benutzung von Magnesia ist nach Beendigung der Übungsstunde dafür zu sorgen, dass die Geräte gereinigt werden und Magnesiareste am Boden entfernt werden. g) Die Verwendung von ballhaftenden Mitteln (Harz) ist verboten. h) Die Geräte im Konditionsraum dürfen nur benutzt werden, wenn ein Übungsleiter anwesend ist. Die Geräte sind mit größter Sorgfalt und Vorsicht zu benutzen. Der Konditionsraum darf nie von einer Person alleine benützt werden. i) Die Lautstärke bei der Benutzung von Musikabspielgeräten ist so zu wählen, dass der Übungsbetrieb der Nachbarhallenteile nicht beeinträchtigt wird. j) Während des Trainings- und Spielbetriebs dürfen die abgetrennten Hallenteile nicht durch die Trennvorhänge betreten werden. Gefahr der Beschädigung! Ein Überwechseln in andere Hallenteile oder Geräteräume ist nur über die Hallentüren erlaubt. IV. Benützungsgebühren 27 Gebühren für den allgemeinen Sportbetrieb Für die Benützung der Goldbach-Halle wird ab 01. Januar 2002 ein Benutzungsentgelt von 7,10, je Hallenteil und Stunde für die laufende Benutzung durch die Vereine und die Schulen festgesetzt. Auswärtige Vereine zahlen ein Benutzungsentgelt von 14,30 je Hallenteil und Stunde für die laufende Benutzung. Der Konditionsraum und die Schulturnhalle werden entsprechend einem Hallenteil berechnet! Für die Benutzung der Umkleide- und Duschräume werden 2,60 je Einheit und Stunde berechnet. Die Bühne der Goldbach-Halle Ergoldsbach wird den Vereinen als Ausweichmöglichkeit, sofern alle Hallenteile belegt sind, zur Benutzung für den Sportbetrieb zur Verfügung gestellt, hierfür wird je Stunde eine Gebühr in Höhe von 4,50 festgesetzt. 28 Gebühren für sonstige Veranstaltungen Benützungsgebühren für Veranstaltungen werden wie folgt festgelegt:

16 a) Kommerzielle Veranstaltungen, wie z.b. Tanzveranstaltungen, Flohmärkte, Versammlungen, Konzerte und Ausstellungen von nicht örtlichen Vereinen, Verbänden, gewerblichen Konzertveranstaltern oder Agenturen; je Belegungstag 500,00 zuzüglich anfallende Personalkosten für den Hallenwart und die Reinigung. b) Veranstaltungen örtlicher Vereine (wie z. B. Tanzveranstaltungen, div. Feste) mit Eintrittsentgelt je Tag 300,00 zuzüglich anfallende Personalkosten für den Hallenwart und die Reinigung. c) Veranstaltungen von örtlichen Vereinen (z. B. Tanzveranstaltungen, div. Feste) ohne Eintritt je Tag 150,00 zuzüglich anfallende Personalkosten für den Hallenwart und die Reinigung. d) Sport- oder Kulturveranstaltungen örtlicher Vereine ohne Eintrittsentgelt je Stunde 26,00 incl. Personalkosten. Bei Benutzung des Bewirtschaftungsanbaus ist eine Pauschale von 52,00 je Tag zu berechnen. e) Die Musikschule Summer sowie örtliche Chöre und Musikgruppen werden von den Hallengebühren bei musikalischen Veranstaltungen, die der Allgemeinheit dienen und bei welchen kein Eintrittsgeld verlangt wird, befreit. Wenn die Goldbach-Halle am darauf folgenden Tag bis spätestens Uhr (betrifft Samstage, Sonntage sowie Feiertage) geräumt ist, fallen keine zusätzlichen Belegungskosten an. Montag bis Freitag ist die Halle bis Uhr (ohne zusätzliche Belegungskosten) zu räumen. Bei den Gebühren a, b und c sind die Kosten für die Benutzung der Bewirtschaftungsräume bereits enthalten! V. Schlussvorschriften 29 Aushändigung der Hallenordnung Den Schulen, Vereinen und Veranstaltern, die die Goldbach-Halle benützen, wird die Hallenordnung ausgehändigt. Die Vorsitzenden der Vereine verpflichten sich, ihre Mitglieder über den Inhalt der Hallenordnung zu unterrichten. Die Hallenordnung ist im Foyer der Goldbach-Halle durch Aushang allgemein bekanntzumachen. 30 Inkrafttreten Die Hallenordnung tritt nach Beschluss des Marktgemeinderates Ergoldsbach vom 09. März 2017 mit sofortiger Wirkung in Kraft. MARKT ERGOLDSBACH

17 Mit 16 : 1 Stimmen wird beschlossen: Robold Erster Bürgermeister Die Änderungen zu 27 der Hallenordnung treten rückwirkend zum 01. Januar 2017 in Kraft. P. 5 Mitteilungen, Berichte und Anfragen Herr Bürgermeister Ludwig Robold teilt mit, dass ein Antrag der CSU auf Verbesserung der Schulbushaltestellen in Martinshaun und Siegensdorf vorliegt. Das hohe Verkehrsaufkommen im Bereich der B15 ab dem Kreisverkehr verschärft die Gefahrensituation der Schulkinder, die beide Haltestellen auf Höhe von Martinshaun nützen müssen, erheblich. So müssen Kinder jeweils die B15 überqueren um ihren Heimweg antreten zu können. Bei Stichproben vor Ort wurden Wartezeiten beim Überqueren der B 15 von 15 Minuten festgestellt! Diese Situation wird aus folgenden Gründen für die Kinder zu einem Spießrutenlauf mit entsprechender Gefahr für Leib und Leben: - Die Menge an Fahrzeugen - Die relativ hohen Geschwindigkeiten der Fahrzeuge in diesem Abschnitt - Die Nähe zum Kreuzungsbereich mit nun auch noch vielen Fahrzeugen, die aus oder in Richtung B15n über die Ortsverbindungsstraße abkürzen - Die schlechten Lichtverhältnisse in diesem Bereich (vor allem in den Wintermonaten) Um die Situation zu verbessern, sollen alle Möglichkeiten geprüft und gegebenenfalls ergriffen werden. - Verlegung der Haltestellen, um das Queren der B 15 zu vermeiden - Verbesserung der Beleuchtung - Geschwindigkeitsbegrenzung - Lichtanlage - Schulweghelfer(?) Im Falle der Bushaltestelle Siegensdorf beantragen wir die Anbringung einer vernünftigen Beleuchtung, um für mehr Sicherheit für die Kinder zu sorgen. Herr MGR Jürgen Simmerl teilt zur Bushaltestelle in Siegensdorf mit, dass sehr viele Kinder dort einsteigen und nicht alle im Buswartehäuschen Platz haben. Das eingebaute Licht dort ist sehr schlecht und sollte verbessert werden. Herr Bürgermeister Ludwig Robold sagt hierzu, dass er eine bessere Beleuchtung einbauen lassen wird, sofern dies technisch möglich ist, da kein Stromanschluss vorhanden ist. Zum Bushalt in Martinshaun schlägt er einen Ortstermin mit dem Landratsamt Landshut, der Polizei und den Anliegern vor. Herr MGR Jürgen Simmerl sagt hierzu, dass die einfachste Lösung eine Bushaltestelle im Dorfbereich in Martinshaun wäre. Dadurch könnten alle Probleme gelöst werden

18 Auch Herr Ortssprecher Marcus Plendl sagt hierzu, dass die Situation dort sehr gefährlich ist. Alle paar Wochen rückt die Feuerwehr an dieser Stelle wegen Unfällen aus. Im Realschulbus fahren Kinder ab 11 Jahren, es ist nur eine Frage der Zeit, bis etwas passiert. Ihm ist die Sicherheit der Kinder wichtiger, als die Einhaltung des Fahrplans, deshalb muss etwas getan werden. Herr MGR Michael Forster ist der Meinung, dass ein Busunternehmer Dienstleister ist und die Route fahren muss, die bezahlt wird. Herr MGR Johann Hummel sagt hierzu, dass Kindern ab der 5. Klasse ein Schulweg bis 3 km per Gesetz zugemutet werden kann. Der Schulweg in Martinshaun ist gefährlich, aber nicht besonders gefährlich. Das Prozedere in Sachen Schulbushaltestellen läuft sehr hart ab. Jede Forderung bringt zusätzliche Kosten mit sich und die zuständigen Stellen sind angehalten, die Schülerbeförderung so kostengünstig wie möglich zu gestalten. Herr Alexander Heinz sagt, dass er den Sicherheitsargumenten nicht zustimmen kann. Für ihn ist der Schulweg bzw. der Weg von und zur Schulbushaltestelle als besonders gefährlich einzustufen. Vor allem, da der Bus nicht an der offiziellen Schulbushaltestelle hält, sondern nachmittags beim Anwesen Stöckl. Herr Thomas Holländer ergänzt, dass der Wirtschaftsweg auch kein sicherer Weg mehr ist, da dieser mittlerweile auch sehr frequentiert ist und dort sehr schnell gefahren wird. Im Marktgemeinderat Ergoldsbach einigte man sich darauf, die Fakten zu sammeln und mit den zuständigen Behörden zu sprechen. Weiter teilt Herr Bürgermeister Ludwig Robold mit, dass ein Antrag der SPD-Fraktion auf bauliche Umsetzung eines Buswendeverkehrs in der Bahnhofstraße vorliegt. Das Abbiegen von der B15 in die Bahnhofstraße gegenüber dem Optikergeschäft führt gemäß Antrag der SPD-Fraktion regelmäßig zu Problemen, die in einer der letzten Bauausschusssitzungen anlässlich eines Antrags der Busunternehmer Petz und Amberger auf Verhängung eines Halteverbots zur Sprache kamen. Wenn die Busse in die Bahnhofstraße bei der Gärtnerei einfahren könnten, eine Wendeschleife hätten und wieder dort aus der Bahnhofstraße auf die B15 fahren könnten, wäre die problematische Engstelle am anderen Ende der Bahnhofstraße entzerrt. Herr Bürgermeister Ludwig Robold meint allerdings, dass bei der Bushaltestelle am Bahnhof eine Wendeschleife aus Platzmangel nicht möglich ist. Herr MGR Johann Hummel ist der Meinung, dass bei der Apotheke ein absolutes Halteverbot durch die Gemeinde beantragt werden sollte, dann könnte dieses Problem beseitigt werden. Herr 2. Bürgermeister Sebastian Hutzenthaler sagt hierzu, dass der Anlieferbereich bei der Apotheke das Problem ist. Er findet die gesamte Ausfahrt dort nicht ideal. Die Ein- und Ausfahrt für die Busse sollte nur beim Anwesen Vögel erfolgen. Herr Bürgermeister Ludwig Robold sagt, dass er die Anträge prüfen und in der nächsten Marktgemeinderatssitzung oder Bauausschusssitzung beraten wird

19 Zur Bahnbrücke an der Rottenburger Straße wird mitgeteilt, dass der Bau nun gut und rasch weitergeführt wird. Am Werk-II-Platz wird derzeit Material gelagert, was später wieder beseitigt wird. Herr MGR Jürgen Simmerl fragt, ob die Umbauten beim ehemaligen Reifanwesen im Marktgemeinderat oder Bauausschuss genehmigt wurden? Herr Bürgermeister Ludwig Robold sagt hierzu, dass die Umbauten vor gut einem Jahr im Bauausschuss beraten und genehmigt wurden. Herr MGR Michael Forster fragt, wie hoch das Gebäude beim Kreisverkehr wird und wann der Baubeginn ist? Herr Bürgermeister Ludwig Robold sagt hierzu, dass das Gebäude 4 Stockwerke hoch sein wird. Weiter teilt Herr Bürgermeister Ludwig Robold mit, dass am 23. Mai 2017 um Uhr die Bierprobe für das Volksfest stattfindet. ENDE DER ÖFFENTLICHEN SITZUNG!

20 P. 12 Veröffentlichung der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse Mit 17 : 0 Stimmen wird beschlossen: Zu TOP 7 wird veröffentlicht, dass der Auftrag für die Erd- und Abbrucharbeiten für den Neubau der Wohnanlage Sonnenstraße an die Firma Karl Böhm aus Kläham vergeben wird. Zu TOP 8 wird veröffentlicht, dass der Auftrag für die Aufzugsanlage für den Neubau der Wohnanlage Sonnenstraße an die Firma Schmitt & Sohn Aufzüge aus Regensburg vergeben wird. Zu TOP 9 wird veröffentlicht, dass der Auftrag für die Automatiktüren zur energetischen Sanierung des Rathauses an die Firma Schlemmer aus Hagenau vergeben wird. Zu TOP 10 wird veröffentlicht, dass der Auftrag für die Anschaffung einer gebrauchten Teleskop-Arbeitsbühne an die Firma Wensauer aus Kienoden vergeben wird

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