N I E D E R S C H R I F T. (Nr. 05/2018) Donnerstag, den 03. Mai 2018

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1 MARKT ERGOLDSBACH E-026/7 N I E D E R S C H R I F T (Nr. 05/2018) über die Sitzung des Marktgemeinderates Ergoldsbach am im Rathaus-Sitzungssaal Ergoldsbach Donnerstag, den 03. Mai 2018 Anwesend: Erster Bürgermeister Ludwig Robold, Vorsitzender 2. Bürgermeister Sebastian Hutzenthaler 3. Bürgermeisterin Heike Berger die Mitglieder des Marktgemeinderates MGR Christian Bauer MGR Franz Deinhart MGR`in Prof. Dr. Silvia Dollinger MGR Alfons Gmelch MGR Stefan Gottschalk MGR`in Franziska Gruber-Schmid MGR Lorenz Heilmeier MGR Andreas Kolbeck MGR Josef Paintner MGR Josef Rosenwirth MGR Konrad Schweiberger MGR Jürgen Simmerl MGR Maximilian Wittmann MGR Wilhelm Wittmann Ortssprecher Marcus Plendl Ortssprecher Robert Rengstl Abwesend: MGR Michael Forster MGR Alfred Mittermeier MGR Georg Eichstetter MGR Johann Hummel Ortssprecher Daniel Keidl Sonstige Anwesende: Herr Karl Kolbinger zu TOP 8 Schriftführer: VAng. Robert Meindl Beginn: Uhr Ende: Uhr Zuhörer: 2 Presse: keine Die Beschlussfähigkeit im Sinne des Art. 47 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung war gegeben.

2 Tagesordnung: 03. Mai 2018 A) Öffentlicher Teil: P. 1 Genehmigung der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Marktgemeinderates vom 12. April 2018 P. 2 Niederlegung des Mandats als Marktgemeinderat von Herrn Alfred Mittermeier; hier: Anerkennung gemäß Art. 19 GO P. 3 Gesplittete Abwassergebühr; hier: Festsetzung der Erhebungsparameter P. 4 Mitteilungen, Berichte und Anfragen B) Nichtöffentlicher Teil: Sitzungsverlauf: A) Öffentlicher Teil: Herr Bürgermeister Robold begrüßt die anwesenden Damen und Herren zur Marktgemeinderatssitzung recht herzlich. Er stellt die ordnungsgemäße Ladung sowie die Beschlussfähigkeit des Marktgemeinderates fest und erkundigt sich nach Einwänden gegen die Tagesordnung. Vor Eintritt in die Tagesordnung spricht Herr Bürgermeister Robold Frau MGR'in Franziska Gruber-Schmid sowie Herrn MGR Konrad Schweiberger zum Geburtstag, auch im Namen des Gremiums, seine herzlichsten Glückwünsche aus und wünscht ihnen alles Gute. P. 1 Genehmigung der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Marktgemeinderates vom 12. April 2018 Mit 17 : 0 Stimmen wird die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Marktgemeinderates vom 12. April 2018 genehmigt. P. 2 Niederlegung des Mandats als Marktgemeinderat von Herrn Alfred Mittermeier; hier: Anerkennung gemäß Art. 19 GO Ein Schreiben von Herrn MGR Alfred Mittermeier vom 15. April 2018 zur Niederlegung des Mandats für den Marktgemeinderat Ergoldsbach wurde vorgelesen. In der Begründung hieß es, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist, an den Sitzungen des Marktgemeinderates teilzunehmen und die Aufgaben eines Gemeinderates gewissenhaft und sorgfältig auszuführen. Herr Bürgermeister Robold erklärt, der Marktgemeinderat habe hier bei seiner Entscheidung kein Ermessen. Herr MGR Alfred Mittermeier soll in der nächsten Gemeinderatssitzung entsprechend verabschiedet werden

3 Mit 17 : 0 Stimmen wird beschlossen: Vom Schreiben des Herrn MGR Alfred Mittermeier vom 15. April 2018 zur Niederlegung des Mandats als Marktgemeinderat wurde Kenntnis genommen. Die im Schreiben des Herrn MGR Alfred Mittermeier vorgebrachten gesundheitlichen Gründe werden als wichtiger Grund im Sinne des Art. 19 Abs. 3 Gemeindeordnung für die Niederlegung des Mandats und für die Entlassung aus dem Ehrenamt als Gemeinderat anerkannt. P. 3 Gesplittete Abwassergebühr; hier: Festsetzung der Erhebungsparameter Herr Bürgermeister Ludwig Robold berichtet, dass für die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr vom Marktgemeinderat der Grundsatzbeschluss über die Erhebungsparameter zu fassen ist. Dieser ist die Grundlage für die komplette Öffentlichkeitsarbeit und die Erstellung der Selbstauskunftsunterlagen. Diese Regelungen sollen in einem eigenen Paragraphen 10 a Niederschlagswassergebühr in der neuen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Ergoldsbach (BGS/EWS) enthalten sein. Der Grundsatzbeschluss sollte den Text des künftigen Paragraphen Niederschlagswassergebühr, die Festlegung der Grundstückstückabflussbeiwerte sowie die (etwaige) Zisternenregelung. beinhalten. Die Kommunalberatung Radlbeck hat nach Rücksprache mit der Gesellschaft für kommunale Entwicklung mbh, Schneider & Zajontz folgenden Formierungsvorschlag für unsere Satzung ausgearbeitet: Niederschlagswassergebührenmaßstab Fläche mal Grundstücksabflussbeiwert in Stufen 10a Niederschlagswassergebühr (1) Maßgeblich für den Anteil des jeweiligen Grundstücks an der Niederschlagswasserableitung in die Entwässerungseinrichtung ist die reduzierte Grundstücksfläche. Diese ergibt sich, indem die Grundstücksfläche mit dem für das Grundstück geltenden Grundstücksabflussbeiwert multipliziert wird. Der Grundstücksabflussbeiwert stellt den durchschnittlich vorhandenen Anteil der bebauten und befestigten Flächen an der Gesamtgrundstücksfläche dar. Als bebaute Fläche zählen die mit Gebäuden bebauten Grundstücksflächen. Als befestigte Fläche gilt jeder Teil der Grundstücksfläche, dessen Oberfläche so beschaffen ist, dass Niederschlagswasser vom Boden nicht oder nur unwesentlich aufgenommen werden kann sowie Flächen des Grundstücks, die durch menschliches Einwirken so verdichtet sind, dass die natürliche Versickerungsfähigkeit des Bodens nicht nur unerheblich verändert wurde. Aufgrund dieser Satzung wird vermutet, dass die so ermittelte Fläche der tatsächlich bebauten und befestigten Fläche entspricht, von der aus Niederschlagswasser direkt oder indirekt in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt

4 (2) Der mittlere Grundstücksabflussbeiwert beträgt für: Die Zuordnung der Grundstücke zur jeweiligen Stufe ergibt sich aus der Einstufung gemäß der oben angeführten Tabelle, welche Bestandteil dieser Satzung ist. Der entsprechende Beiwert wird im Niederschlagswassergebührenbescheid festgesetzt. Bei einem Grundstück mit einem Grundstücksabflussbeiwert von kleiner oder gleich 0,09 wird die Stufe 0 festgesetzt und der Gebührenberechnung als Einzelveranlagung die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche zu Grunde gelegt, von der aus Niederschlagswasser eingeleitet wird oder abfließt. Bei vollständiger Versickerung oder anderweitiger ordnungsgemäßer Beseitigung des Niederschlagswassers aus dem Grundstück ohne Benutzung der städtischen Entwässerungseinrichtungen wird keine Niederschlagswassergebühr erhoben. (3) Die Vermutung des Abs. 1 kann widerlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass der tatsächlich bebaute und befestigte Anteil der Grundstücksfläche, von dem aus Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt, den jeweiligen Bereich des Abflussbeiwertes der Stufen I bis VI laut obiger Tabelle über- oder unterschreitet oder die entsprechende Fläche um mindestens 400 m² von der nach Abs. 1 ermittelten reduzierten Grundstücksfläche abweicht. Bei einer Über- bzw. Unterschreitung des Bereichs der Stufen I bis VI erfolgt eine Einstufung in die zutreffende Stufe. Bei Einstufung in die Stufen I bis VI erfolgt die Berechnung der maßgeblichen Fläche, indem die Grundstücksfläche mit dem mittleren Grundstücksabflussbeiwert multipliziert wird. Bei Einstufung in die Stufe 0 oder bei einer Abweichung von mindestens 400 m² ohne Überbzw. Unterschreitung des Bereiches des Grundstücksabflussbeiwertes einer Stufe wird als Einzelveranlagung die tatsächlich bebaute und befestigte Grundstücksfläche zu Grunde gelegt, von der aus Niederschlagswasser eingeleitet wird oder abfließt. Der Antrag des Gebührenschuldners, die Gebühren nach der tatsächlich zutreffenden Stufe bzw. nach der tatsächlich bebauten und befestigten Fläche zu berechnen, ist bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist für den Gebührenbescheid zu stellen. Anträge, die nach Ablauf dieser Rechtsbehelfsfrist eingehen, werden ab dem Veranlagungszeitraum, in dem der Antrag eingeht, berücksichtigt. Der Nachweis ist dadurch zu führen, dass der Antragsteller anhand eines Lageplans die einzelnen Flächen, von denen aus Niederschlagswasser eingeleitet wird, genau bezeichnet und ihre Größe angibt. Das Amt für Abwasserbeseitigung und Hochwasserschutz behält sich vor, die Angaben der Gebührenpflichtigen vor Ort zu überprüfen. (4) Bei der Festlegung des Grundstücksabflussbeiwertes können auf Antrag auch Zisternen, die über einen Notüberlauf mit der öffentlichen Entwässerungseinrichtung verbunden sind, berücksichtigt werden, sofern diese über einen Stauraum von mindestens 4 m³ verfügen

5 Pro m³ Stauraum unter dem Notüberlauf können von den an die Zisterne angeschlossenen Flächen 25 m² in Abzug gebracht werden. Nach diesem Abzug wird die maßgebliche reduzierte Grundstücksfläche nach den Abs. 1 bis 3 neu festgesetzt. Dem Antrag sind Planunterlagen sowie ein Nachweis über das Fassungsvermögen der Zisterne beizufügen. (5) Für die Entscheidung sind die tatsächlichen Verhältnisse am 01. Januar des Jahres, für das die Gebühr erhoben wird, oder, wenn die Gebührenpflicht erst im Laufe des Veranlagungszeitraums entsteht, die Verhältnisse zu Beginn der Gebührenpflicht maßgebend. Die nach den Abs. 1 bis 4 berechnete reduzierte Grundstücksfläche bleibt auch für künftige Veranlagungszeiträume Gebührenmaßstab, bis sich die Grundstücks- oder Entwässerungsverhältnisse ändern. Änderungen der maßgeblichen Flächen hat der Gebührenschuldner gegenüber der Marktverwaltung, Amt für Abwasserbeseitigung und Hochwasserschutz unaufgefordert bekannt zu geben. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. (5) Die jährliche Niederschlagswassergebühr beträgt... pro m² reduzierter Grundstücksfläche. Herr Bürgermeister Ludwig Robold schlägt vor, Zisternen bereits ab einer Größe von 3 m³ zu berücksichtigen. Der Marktgemeinderat Ergoldsbach ist mit einer Berücksichtigung von Zisternen ab einem Fassungsvermögen von 3 m³ einverstanden. Herr MGR Stefan Gottschalk fragt, ob auch Aufklärungsversammlungen in den Ortsteilen gemacht werden? Herr Bürgermeister Ludwig Robold sagt hierzu, dass dies mit dem Kommunalberatungsbüro abgeklärt wird. Mit 17 : 0 Stimmen wird beschlossen: Der Marktgemeinderat Ergoldsbach hat von den Vorschlägen zur Niederschlagswassergebühr vom Kommunalberatungsbüro Radlbeck Kenntnis genommen. In der neuen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Ergoldsbach (BGS/EWS) ist folgende Regelung in 10 a Niederschlagswassergebühr vorzusehen: 10a Niederschlagswassergebühr (1) Maßgeblich für den Anteil des jeweiligen Grundstücks an der Niederschlagswasserableitung in die Entwässerungseinrichtung ist die reduzierte Grundstücksfläche. Diese ergibt sich, indem die Grundstücksfläche mit dem für das Grundstück geltenden Grundstücksabflussbeiwert multipliziert wird. Der Grundstücksabflussbeiwert stellt den durchschnittlich vorhandenen Anteil der bebauten und befestigten Flächen an der Gesamtgrundstücksfläche dar. Als bebaute Fläche zählen die mit Gebäuden bebauten Grundstücksflächen. Als befestigte Fläche gilt jeder Teil der Grundstücksfläche, dessen Oberfläche so beschaffen ist, dass Niederschlagswasser vom Boden nicht oder nur unwesentlich aufgenommen werden kann sowie Flächen des Grundstücks, die durch menschliches Einwirken so verdichtet sind, dass die natürliche Versickerungsfähigkeit des Bodens nicht nur unerheblich verändert wurde. Aufgrund dieser Satzung wird vermutet, dass die so ermittelte Fläche - 5 -

6 der tatsächlich bebauten und befestigten Fläche entspricht, von der aus Niederschlagswasser direkt oder indirekt in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt. (2) Der mittlere Grundstücksabflussbeiwert beträgt für: Die Zuordnung der Grundstücke zur jeweiligen Stufe ergibt sich aus der Einstufung gemäß der oben angeführten Tabelle, welche Bestandteil dieser Satzung ist. Der entsprechende Beiwert wird im Niederschlagswassergebührenbescheid festgesetzt. Bei einem Grundstück mit einem Grundstücksabflussbeiwert von kleiner oder gleich 0,09 wird die Stufe 0 festgesetzt und der Gebührenberechnung als Einzelveranlagung die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche zu Grunde gelegt, von der aus Niederschlagswasser eingeleitet wird oder abfließt. Bei vollständiger Versickerung oder anderweitiger ordnungsgemäßer Beseitigung des Niederschlagswassers aus dem Grundstück ohne Benutzung der städtischen Entwässerungseinrichtungen wird keine Niederschlagwassergebühr erhoben. (3) Die Vermutung des Abs. 1 kann widerlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass der tatsächlich bebaute und befestigte Anteil der Grundstücksfläche, von dem aus Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt, den jeweiligen Bereich des Abflussbeiwertes der Stufen I bis VI laut obiger Tabelle über- oder unterschreitet oder die entsprechende Fläche um mindestens 400 m² von der nach Abs. 1 ermittelten reduzierten Grundstücksfläche abweicht. Bei einer Überbzw. Unterschreitung des Bereichs der Stufen I bis VI erfolgt eine Einstufung in die zutreffende Stufe. Bei Einstufung in die Stufen I bis VI erfolgt die Berechnung der maßgeblichen Fläche, indem die Grundstücksfläche mit dem mittleren Grundstücksabflussbeiwert multipliziert wird. Bei Einstufung in die Stufe 0 oder bei einer Abweichung von mindestens 400 m² ohne Über- bzw. Unterschreitung des Bereiches des Grundstücksabflussbeiwertes einer Stufe wird als Einzelveranlagung die tatsächlich bebaute und befestigte Grundstücksfläche zu Grunde gelegt, von der aus Niederschlagswasser eingeleitet wird oder abfließt. Der Antrag des Gebührenschuldners, die Gebühren nach der tatsächlich zutreffenden Stufe bzw. nach der tatsächlich bebauten und befestigten Fläche zu berechnen, ist bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist für den Gebührenbescheid zu stellen. Anträge, die nach Ablauf dieser Rechtsbehelfsfrist eingehen, werden ab dem Veranlagungszeitraum, in dem der Antrag eingeht, berücksichtigt. Der Nachweis ist dadurch zu führen, dass der Antragsteller anhand eines Lageplans die einzelnen Flächen, von denen aus Niederschlagswasser eingeleitet wird, genau bezeichnet und ihre Größe angibt. Das - 6 -

7 Amt für Abwasserbeseitigung und Hochwasserschutz behält sich vor, die Angaben der Gebührenpflichtigen vor Ort zu überprüfen. (4) Bei der Festlegung des Grundstücksabflussbeiwertes können auf Antrag auch Zisternen, die über einen Notüberlauf mit der öffentlichen Entwässerungseinrichtung verbunden sind, berücksichtigt werden, sofern diese über einen Stauraum von mindestens 3 m³ verfügen. Pro m³ Stauraum unter dem Notüberlauf können von den an die Zisterne angeschlossenen Flächen 25 m² in Abzug gebracht werden. Nach diesem Abzug wird die maßgebliche reduzierte Grundstücksfläche nach den Abs. 1 bis 3 neu festgesetzt. Dem Antrag sind Planunterlagen sowie ein Nachweis über das Fassungsvermögen der Zisterne beizufügen. (5) Für die Entscheidung sind die tatsächlichen Verhältnisse am 01. Januar des Jahres, für das die Gebühr erhoben wird, oder, wenn die Gebührenpflicht erst im Laufe des Veranlagungszeitraums entsteht, die Verhältnisse zu Beginn der Gebührenpflicht maßgebend. Die nach den Abs. 1 bis 4 berechnete reduzierte Grundstücksfläche bleibt auch für künftige Veranlagungszeiträume Gebührenmaßstab, bis sich die Grundstücks- oder Entwässerungsverhältnisse ändern. Änderungen der maßgeblichen Flächen hat der Gebührenschuldner gegenüber der Marktverwaltung, Amt für Abwasserbeseitigung und Hochwasserschutz unaufgefordert bekannt zu geben. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. P. 4 Mitteilungen, Berichte und Anfragen Herr Bürgermeister Ludwig Robold teilt mit, dass der Weg von der evangelischen Kirche nach Dörnbach im Juni hergerichtet wird. Der Basketballplatz an der Goldbach-Halle ist fast fertig und die Arbeiten an der Eisenbahnbrücke vor Artlkofen soll mindestens bis November andauern. Zum Volksfestauszug fragt er, ob heuer ebenfalls wieder ein großer Auszug über die Industriestraße erfolgen soll? Im Marktgemeinderat Ergoldsbach einigte man sich darauf, heuer wieder einen großen Volksfestauszug über die B 15 alt und die Industriestraße zum Festplatz zu machen. Weiter teilt Herr Bürgermeister Ludwig Robold mit, dass das Freibad am 12. Mai 2018 wieder geöffnet ist. Herr 2. Bürgermeister Sebastian Hutzenthaler fragt, wer vom Marktgemeinderat am 20. Mai beim Bayernwerkcup mitmachen kann? Für den Markt Ergoldsbach werden antreten: Herr 2. Bürgermeister Sebastian Hutzenthaler Herr MGR Josef Paintner Herr MGR Jürgen Simmerl Herr MGR Andreas Kolbeck Herr MGR Alfons Gmelch Die restlichen drei Schützen sollen von der Verwaltung gestellt werden. Herr MGR Andreas Kolbeck teilt mit, dass die Landjugend Kläham-Oberergoldsbach vom 22. bis 25. Juni ihre Fahnenweihe abhält. Für das Kabarett am Montag mit Wolfgang Krebs und den bayerischen Löwen sind noch Karten erhältlich

8 Herr MGR Franz Deinhart fragt, wann beim Bewegungspark die fehlenden Ruhebänke aufgestellt werden. Herr Bürgermeister Ludwig Robold sagt hierzu, dass die Bänke bestellt sind und nach Lieferung durch den Bauhof aufgestellt werden. ENDE DER ÖFFENTLICHEN SITZUNG! P. 11 Veröffentlichung der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse Mit 17 : 0 Stimmen wird beschlossen: Zu TOP 6 wird veröffentlicht, dass der Auftrag für die Beckenverkleidung im Hallenbad an der Schule Ergoldsbach an die Firma Zeller Bäderbau GmbH aus Heidenheim vergeben wird. Zu TOP 7 wird veröffentlicht, dass der Auftrag für die Beckenverrohrung im Hallenbad an der Schule Ergoldsbach an die Firma Apleona HSG Südost GmbH aus Regensburg vergeben wird. Zu TOP 8 wird veröffentlicht, dass der Auftrag für die Breitbandverbesserung der Einöden und Weiler an die Firma Telekom Deutschland GmbH vergeben wird. Der Beschluss gilt vorbehaltlich der Zustimmung durch die Bezirksregierung

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