für die Bildungskommission (BiK)
|
|
- Bernt Holst
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Shulverordnung für die Bildungskommission () der Gemeinde Shenken vom 2.Juni 28 Revisionsdatum: , / Shulverordnung Gemeinde Shenkon vom 2. Juni 28
2 Der Gemeinderat Shenkon erlässt gestützt auf das Gesetz über die Volksshulbildung vom 22. März 1999 und Art. 4 und 5 der Gemeindeordnung vom 2. Mai 27 folgende Shulverordnung für die Bildungskommission () der Gemeinde Shenkon Für die bessere Lesbarkeit ist jeweils die männlihe Form von Personen geshrieben. Dabei sind auh alle weiblihen Personen miteinbezogen. Nahstehend wird für die Bildungskommission die Abkürzung verwendet. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Definition der Volksshule in der Gemeinde Shenken Die Volksshule der Gemeinde Shenkon umfasst vor Ort folgendes Bildungsangebot: a. Kindergartenstufe b. Primarstufe. Sekundarstufe l d. Förderangebote e. Sondershulung f. Shulishe Dienste g. Shul- und familienergänzende Tagesstrukturen h. Musikshulen i. Freiwilliger Shulsport Bildungsangebote, die niht vor Ort umgesetzt werden, sind in entsprehenden Zusammenarbeitsverträgen zu regeln. Art. 2 Zuständigkeit der Bildungskommission Die ist unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Gemeinderates im Sinne des Gesetzes über die Volksshulbildung für die Ausgestaltung des kommunalen Volksshulangebotes zuständig. Sie arbeitet mit dem Gemeinderat, der Shulleitung, den weiteren kantonalen und regionalen Stellen im Bildungsbereih zusammen. Sie steht insbesondere bei der Gesamtentwiklung der Volksshule sowie in der Finanzverantwortung in engem Kontakt mit dem Gemeinderat. Art. Kollegialsystem Die hält sih an das Kollegialitätsprinzip: a. Geshäfte werden gemeinsam beraten und entshieden. Kommt kein Konsens zustande, gilt das Mehrheitsprinzip (mit Ausnahme von Art. 8 Abs. 2 ). b. Ein interner fairer Verhandlungsstil wird gepflegt und ein Mehrheitsstil mit Blokbildung vermieden.. Die Beratungen und Entsheidfindungen unterliegen der Vertraulihkeit und Loyalität. Shulverordnung Gemeinde Shenkon vom 2. Juni 28
3 DETAILORGANISATIONBILDUNGSKOMMISSION Art. 4 Mitglieder Die besteht aus max. 7 Mitgliedern (aktuell 5 Mitglieder). Es sind dies der Präsident, das zuständige Mitglied des Gemeinderates sowie weitere Mitglieder. Das zuständige Mitglied des Gemeinderates ist von Amtes wegen Mitglied der. Der Präsident und die Mitglieder werden von den Stirn m berehtigten der Gemeinde Shenkon gewählt. Art. 5 Ressort, Sitzungen Die Aufgaben der werden in Ressorts aufgeteilt. Es sind dies: a. Führung, Gesamtleitung b. Personelles. Finanzen d. Administration, Organisation e. auswärtige Shulangebote Jedes Mitglied der erhält mindestens ein Ressort zugeteilt. Der zuständige Gemeinderat übernimmt zwingend das Ressort Finanzen. Einzelaufgaben / Teilaufgaben in den Ressorts können durh die Mitglieder der frei zugeteilt werden. Der Shulleiter nimmt in der Regel an den Sitzungen der mit beratender Stimme teil. Zur Erfüllung einzelner Aufgaben kann die Bildungskommission in Absprahe mit dem Gemeinderat Kommissionen einsetzen. III. AUFGABEN UND KOMPETENZEN DER BILDUNGSKOMMISSION Art. 6 Aufgabenbereih allgemein Die ist für die Wahrnehmung der kommunalen Aufgaben im Volksshulwesen verantwortlih. Sie begleitet und unterstützt die Volksshule. Sie sorgt für deren Abstützung in der Bevölkerung und vertritt deren Anliegen gegenüber dem Gemeinderat und der Bevölkerung. Die bestimmt unter Berüksihtigung der Bedürfnisse der örtlihen Volksshule die Ausgestaltung des Volksshulangebots und nimmt ihre Aufgaben im Bereih der Qualitätssiherung wahr. Die nimmt im Rahmen des Budgets die finanziellen Kompetenzen wahr. 5 Sie erlässt eine Shulordnung mit shulorganisatorishen Grundsätzen sowie mit massgebenden Verhaltensregeln. Shulverordnung Gemeinde Shenkon vom 2. Juni 28
4 Sie erlässt ein Pflihtenheft für die Shulleitung. Die Zuständigkeitsliste der (Anhang l) sowie das Funktionendiagramm (Anhang II) bilden integrierenden Bestandteil dieser Shulverordnung. Personelle Änderungen innerhalb der Zuständigkeitsliste (Anhang l) erfordern keine Anderungsgenehmigung durh den Gemeinderat. Art. 7 Entsheidungskompetenz Bildungskommission Die entsheidet gemäss Anhang l (Zuständigkeitsliste) und Anhang II (Funktionendiagramm) über alle Belange. Im Weiteren nimmt die sämtlihe Aufgaben und Kompetenzen gemäss 47 des Volksshulbildungsgesetzes wahr. Art. 8 Shulleitung Die Shule Shenken wird von einem Shulleiter geführt. Die Shulleitung kann diese Aufgabe für mehrere Gemeinden ausüben. Sie verzihtet auf die Ausübung der direkten Unterrihtstätigkeit an der Shule Shenken. 2 Sie wird einstimmig durh die vollzählige gewählt. Die legt die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung der Shulleitung in einem Pflihtenheft fest. Art. 9 Kommissionen /Arbeitsgruppen Die von der eingesetzten Kommissionen oder Arbeitsgruppen bearbeiten die ihnen im Rahmen des Leistungsauftrages übertragenen Aufgaben selbstständig. Im Rahmen der delegierten Aufgaben kommt ihnen Entsheidungskompetenz zu. 2 In denjenigen Bereihen, in denen ihnen niht ausdrüklih die Entsheidungskompetenz zusteht, stellen die Kommissionen bzw. Arbeitsgruppen Antrag an die. Die Kommissions- bzw. Arbeitsgruppenleitung informiert die laufend über die Tätigkeit der Kommission bzw. Arbeitsgruppe. Art. 1 Personalkompetenzen Die Shulleitung wählt die Lehrpersonen gemäss 48, Abs. 2 des VBG. Der wird ein Mitsprahereht gewährt. Die Shulleitung und die Ressortverantwortlihen der stellen Mitarbeitende der Shule mit Gemeindevertrag selbstständig ein und unterzeihnen deren Arbeitsverträge. Shulverordnung Gemeinde Shenkon vom 2. Juni 28
5 IV. INFORMATION, KOMMUNIKATION UND DATENSCHUTZ Art. 11 Informationen Die pflegt eine zeitgemässe und offene Kommunikationskultur. Sie informiert insbesondere den Gemeinderat über die Aktivitäten und Ziele der Volksshule. Dazu findet jährlih mindestens ein Gespräh mit dem Gemeinderat statt. Art. 12 Datenshutz Die gesetzlihen Vorshriften über den Datenshutz sind einzuhalten. Diese rihten sih nah der kantonalen Gesetzgebung. V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 1 Entshädigung Die Entshädigung der, Kommissionen und Arbeitsgruppen werden durh separaten Beshluss des Gemeinderates geregelt. Die Ansätze für die Sitzungsgelder rihten sih nah den Entshädigungsansätzen für Kommissionen der Gemeinde Shenkon. Art. 14 Inkrafttreten 1 Diese Shulverordnung ersetzt alle bisherigen Reglements und Verordnungen der Shule Shenkon. Die Shulverordnung (mit den Anhängen l und II) tritt auf den 2. Juni 28 in Kraft. Diese Shulverordnung wird vom Gemeinderat-mindestens alle vier Jahre überprüft. Shulverordnung Gemeinde Shenkon vom 2. Juni 28
6 Shenken, 1. August 216 F'\ u : - ^'^ GEMEINDERAT SCHENKON Raphael Wyss Bildungsvorsteher x Reto Weibei GemeindesBr^tber Shlussbereih Aenderungen durh Gemeinderat Datum Artikel 1,,4,5,6,7,8,9, 1, 11, 12, 1, 14,15,16 Anhang l und Anhang l - Änderungen 1,2,,5,6,8,1,11,12 Anhang l - Zuständigkeitsliste Bildungskommission Anhang II - Funktionendiagramm Bildungskommission Shulverordnung Gemeinde Shenkon vom 2. Juni 28
7 m (D y 1 Q. v (U QOJ M oo 7S s^ M N "s <ß <D s- a Gesamtleitung Bildungskommission Führung der Shulleitung > - fl) <Q ^ (D a. ( v s < Personelles / Lehrpersonen Q< M? <D Lernende, Erziehungsberehtigte CO N ) Finanzen, Infrastruktur Sekundarstufe l / auswärtige Shulangebote Shuldienste/ aussershulishe Angebote Musikshule (MRS) Tagesstrukturen /Shulsozialarbeit SSA Administration und Organisation Delegierter in der SSK Sursee Delegierter in der MRS N i Q. (Q i i: l a. (D Ü) yr ö W U)
8 Anhang II - Shulverordnung Funktionendiagramm Bildungskommission FUNKTIONEN FUNKTIONSTRÄGER ) <ö s < (U u «a a. 4-* 5?.r U l'i w ^ m ^ ) ^tu ( E =) ) 2+^ l Bereih Pädagogik / Shulentwiklung Tagesstrukturen Angebot Shulsozialarbeit Angebot freiwillige Förderangebote (sportlih, musish) Shul- und Qualitätsentwiklung Qualitätssiherung Programme und Konzepte pädagogishe und fahlihe Führung der Mitarbeitenden Shulexterne und -interne Weiterbildung sl Bereih Personal Anstellung der Shulleitung Pflihtenheft Shulleitung Planung Pensen Anstellung der Lehrpersonen Anstellung von Mitarbeitenden mit Gemeindevertrag Anstellung von Stellvertretungen Bewilligung von unbezahltem Urlaub bis Monate Bewilligung von unbezahltem Urlaub länger als Monate Qualifikation der Lehrpersonen Weiterbildungskosten Beratung und Unterstützung der Lehrpersonen Moderation bei Konflikten zwishen Lehrpersonen und Drittpersonen Moderation bei Konflikten zwishen Shulleitung und Drittpersonen Moderation bei Konflikten zwishen Bildungskommission und Drittpersonen geregelt im Weiterbildungskonzept sl ^R Bereih Finanzen Budget Lohn- und Lohnnebenkosten Teilglobalbudget Shulinfrastruktur (Mobilien) Shulinfrastruktur (Immobilien) T ~?ik 5lK~ >L SR^ ^SFT ^L ->L ~ ^R ~ Genehmigt durh GR am.11.28/revidiert / rev / rev / rev
9 Anhang II - Shulverordnung Funktionendiagramm Bildungskommission FUNKTIONEN FUNKTIONSTRÄGER > <a ha s < <ü y 2 a. u> t-* 5 r? ) tl W l i m ^ ) l U) E a) +-' ^ Bereih Organisation /Administration Planung Klassen (Abteilungen) Erstellung des Leistungsauftrages / Shulprogramm Erstellung der Shulordnung Erstellung der Hausordnung Krisenintervention Erstellung Primarshulkreise Zuteilung der Lehrpersonen zu Klassen Zuweisung der Shüler zu Klassen Stundenplan Shulferienmodell Shulweg / Shülertransport Shuladministration Ubertrittsverfahren Dispensationsgesuhe von Shülern externe Benutzung der Shulanlage Elternmitwirkung Tagesstrukturen Administration / Organisation Tagesstrukturen Tarife Tagesstrukturen Mahlzeiten GR _ 1K Bi K Bereih Kommunikation Kommunizieren gegen innen Kommunikation mit der Öffentlihkeit Kommunikation im Krisenfall 1K Shulreht / Straffälle gegenüber Volksshulbildungsgesetz (VBG) Disziplinarmassnahmen ggü. Shülern Disziplinarmassnahmen ggü. Eltern erstmalig im Wiederholungsfall Disziplinarmassnahmen gflü.lehrpersonen Disziplinarmassnahmen ggü. Shulleitung il >L >L il SiK iik Die Mitglieder der Bildungskommission Die Zuständigkeiten der -Mitglieder werden mit einer separaten Liste nah ihrer ersten, konstituierenden Sitzung bekannt gegeben. Genehmigt durh GR am / revidiert / rev / rev / rev
Schulpflegereglement. der Gemeinde Hildisrieden
Schulpflegereglement der Gemeinde Hildisrieden vom 23. August 2000 rev. am 11. Dezember 2003 Gestützt auf das Gesetz über die Volksschulbildung vom 22. März 1999 (VBG), das Projekt Schulen mit Profil sowie
MehrSchulverordnung der Gemeinde Ebikon vom 1. August 2016, am 13. Juli 2016 vom Gemeinderat verabschiedet
Schulverordnung der Gemeinde Ebikon vom 1. August 2016, am 13. Juli 2016 vom Gemeinderat verabschiedet Gemeinde Ebikon, Riedmattstrasse 14, 6031 Ebikon Telefon 041 444 02 02, info@ebikon.ch, www.ebikon.ch
MehrVerordnung für die Musikschule Malters
Verordnung für die Musikschule Malters vom 18. November 2009 Verordnung der Musikschule Malters 2 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Zweck, Auftrag 3 Art. 2 Zielgruppen 3 Art. 3 Organisation und Führung 3 Art.
MehrSchulleiterreglement. Vom Gemeinderat erlassen am: 15. Januar 2013
Vom Gemeinderat erlassen am: 15. Januar 2013 In Kraft ab: 01. Januar 2013 Der Gemeinderat von Gommiswald erlässt in Anwendung von Art. 114bis Volksschulgesetz 1, Art. 3 Gemeindegesetz 2, Art. 43 Gemeindeordnung
MehrFunktionendiagramm Schule Walchwil
Funktionendiagramm Schule Walchwil Kompetenzstufen E D M I V Entscheid, Bewilligung. Kontrolle "E" hat die Kompetenz und den Auftrag, in dieser Sache einen Entscheid zu fällen, natürlich immer unter Berücksichtigung
MehrSCHULVERORDNUNG DER GEMEINDE ROOT
SCHULVERORDNUNG DER GEMEINDE ROOT Gestützt auf das Reglement über die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen an den Gemeinderat vom 0. September 06 erlässt der Gemeinderat von Root die folgende Schulverordnung
MehrPOLITISCHE GEMEINDE FLUMS
POLITISCHE GEMEINDE FLUMS SCHULLEITER-REGLEMENT Der Gemeinderat der Politischen Gemeinde Flums erlässt in Anwendung von Art. 114bis Volksschulgesetz 1, Art. 3 Gemeindegesetz 2, Art. 38 der Gemeindeordnung
MehrSCHULLEITUNGS- REGLEMENT
SCHULLEITUNGS- REGLEMENT Schulleitungsreglement der Schule Ebnat-Kappel vom 1. Januar 2014 Der Gemeinderat der politischen Gemeinde Ebnat-Kappel erlässt in Anwendung von Art. 114 bis Volksschulgesetz,
MehrReglement über die familienergänzende Kinderbetreuung
860.115 Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung 28. April 2014 Chronologie Erlass Beschluss des Parlaments vom 28. April 2014; Inkrafttreten am 1. Juli 2014 (siehe Art. 16 des Reglements).
MehrSchulordnung der Gemeinde Glarus. (Erlassen von der Gemeindeversammlung am 22. Januar 2010)
Schulordnung der Gemeinde Glarus (Erlassen von der Gemeindeversammlung am. Januar 00) Schulordnung der Gemeinde Glarus Die Stimmberechtigten der Gemeinde Glarus, gestützt auf Art. 46 der Gemeindeordnung,
MehrVorschlag/Entwurf Organisationsreglement. der. Stadt Maienfeld
Vorschlag/Entwurf Organisationsreglement der Stadt Maienfeld (Bearbeitungsstand Stadtrat vom 05.10.2012) 1 Der Stadtrat der Stadt Maienfeld erlässt gestützt auf Art. 44 und 47 der Verfassung der Stadt
MehrFINANZREGLEMENT. Verein Walliser Alters- und Pflegeheime. Stand 23. Juni 2016
FINANZREGLEMENT Verein Walliser Alters- und Pflegeheime Stand 23. Juni 2016 Art. 1 Zweck des Finanzreglements Das vorliegende Reglement definiert die Finanzverhältnisse zwischen der AVALEMS und ihren Mitgliedern
MehrSchulleitung. Organisationsreglement. vom 5. Februar
Schulleitung Organisationsreglement vom 5. Februar 2002 04.11.500 1 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 2 Art. 1 Grundsatz 2 Art. 2 Wahl 2 Art. 3 Auftrag 2 II. Schulleitung 2 Art. 4 Aufgaben
MehrVERORDNUNG FÜR DIE SCHUL- LEITUNG SCHULEN VON 6215 BEROMÜNSTER VOM 1. AUGUST 2009 FO Verordnung für die Schulleitung.
Seite 1 / 6 VERORDNUNG FÜR DIE SCHUL- LEITUNG VOM 1. AUGUST 2009 SCHULEN VON 6215 BEROMÜNSTER Postfach 79 E-Mail: sladmin@beromuenster.ch /schulen/volksschule Seite 2 / 6 Die Schulpflege von Beromünster
MehrREGLEMENT FÜR DAS REGIONALE PFLEGEHEIM ROMANSHORN
REGLEMENT FÜR DAS REGIONALE PFLEGEHEIM ROMANSHORN Gestützt auf Art. 20 lit. j der Gemeindeordnung der Gemeinde Romanshorn vom 26. November 2002 erlässt die Gemeindeversammlung das nachstehende Reglement
MehrI ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 9 II DIE LEHRPERSONEN 10 III DIE SCHULLEITUNG 11 IV DER SCHULRAT V RECHTSPFLEGE 16 VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN 17-18
14.6 Gestützt auf Art. 20 des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz) vom 21. März 2012 sowie auf Art. 32 Ziff. 2 der Gemeindeverfassung erlässt die Gemeinde Celerina/Schlarigna
MehrFunktionendiagramm Schule und Musikschule Walchwil
Funktionendiagramm Schule und Musikschule Walchwil Kompetenzstufen E D M I V Entscheid, Bewilligung. Kontrolle "E" hat die Kompetenz und den Auftrag, in dieser Sache einen Entscheid zu fällen, natürlich
MehrSchulordnung gültig ab 1. Januar 2017
Schulordnung gültig ab 1. Januar 2017 Inhaltsverzeichnis I. Grundlagen Art. 1 Art. 2 Art. 3 Zweck und Geltungsbereich Schulen und schulische Einrichtungen Schulanlagen II. Organisation Art. 4f Art. 6f
MehrReglement Elternforum Schulen Wangen b. Olten
Seite 1 Reglement Elternforum Schulen Wangen b. Olten Allgemeines Das Elternforum gilt für die Kindergärten und die Primarschulen Wangen b. Olten. Der Begriff Eltern steht für alle Erziehungsberechtigten
MehrVerordnung der Musikschule Schüpfheim. vom 14. August 2013
Verordnung der Musikschule Schüpfheim vom 14. August 2013 Verordnung Musikschule Schüpfheim 2/6 Inhaltsverzeichnis 1. Auftrag... 3 2. Trägerin... 3 3. Zusammenarbeit... 3 4. Organisation... 3 5. Der Gemeinderat...
MehrReglement über die Organisation des burgerlichen Kindes- und Erwachsenenschutzes
Reglement über die Organisation des burgerlichen Kindes- und Erwachsenenschutzes Der Grosse Burgerrat, gestützt auf Artikel 8 Absatz der Satzungen der Burgergemeinde Bern vom 7. Juni 998 [7. Dezember 008],
MehrSchulgesetz der Gemeinde Zizers
Schulgesetz der Gemeinde Zizers Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Schulstufen 3 Art. 2 Schulpflicht, Schulort, Unentgeltlichkeit 3 Art. 3 Blockzeit 3 Art. 4 Tagesstrukturen 3 Art. 5
MehrDie organisatorische und pädagogische Gesamtverantwortung für das Berufs- und Weiterbildungszentrum Uri (bwz uri) obliegt dem Rektor.
BILDUNGS- UND KULTURDIREKTION PFLICHTENHEFT: Rektor/Rektorin Stelleninhaber 1 Name Vorname Geburtsdatum Direktion Verwaltungseinheit Bildungs- und Kulturdirektion Berufs- und Weiterbildungszentrum Uri
MehrEinwohnergemeinde Münsingen. Personalreglement
Einwohnergemeinde Münsingen Personalreglement 017 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsverhältnis... Geltungsbereich... Ergänzendes Recht... Anstellungen... Probezeit... Organisation... Verordnungen.... Lohnsystem...
MehrMusikschulreglement der Einwohnergemeinde Alpnach
Musikschulreglement der Einwohnergemeinde Alpnach vom 0. Juni 04 Der Einwohnergemeinderat Alpnach erlässt gestützt auf Artikel 94 Ziff. 8 der Kantonsverfassung a vom 9. Mai 968 und auf Artikel 9 Absatz
MehrPositionspapier Schulleitung
Positionspapier Schulleitung Mit diesem Positionspapier formuliert der VSLCH sein Berufsverständnis und klärt die Rollen der lokalen Schulbehörde, der Schulleitungen und der Lehrpersonen. Schulen brauchen
MehrOberstufenschulgemeinde Oberbüren Niederwil Niederbüren
Oberstufenschulgemeinde Oberbüren Niederwil Niederbüren Schulordnung Vom Schulrat genehmigt am 19. Oktober 2004 Führungshandbuch Organisatorische Führung Seite 2 von 6 Der Oberstufenschulrat Oberbüren
MehrVerordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ)
Verordnung DLZ 7.00 Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ) vom. August 06 (Stand 0. Januar 07) Der Kirchenrat der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau, gestützt
MehrReglement der Personalvertretung. vom 1. Dezember 2010
Reglement der Personalvertretung vom. Dezember 00.0. / Stand. Januar 0 Inhaltsverzeichnis Artikel Grundsatz... Artikel Mitgliedschaft... Artikel Vorsitz... Artikel Aufgaben... Artikel 5 Kompetenzen...
MehrRahmenbedingungen des Elternrats Kindergärten Langenthal
Rahmenbedingungen des Elternrats Kindergärten Langenthal Inhaltsverzeichnis 1 Grundlagen und Zielsetzungen 3 1.1 Geltungsbereich 3 1.2 Allgemeines 3 1.3 Ziel und Zweck 3 1.4 Abgrenzung 3 2 Organisation
MehrDekret über die Organisation des Bezirksgerichts Baden
Dekret über die Organisation des Bezirksgerichts Baden Vom 14. März 1989 (Stand 1. Mai 2008) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf 78 Abs. 2 der Kantonsverfassung sowie 26 Abs. 2 und 32 Abs.
MehrVerordnung über die Organisation und den Betrieb der kantonalen Bildungszentren für Gesundheitsberufe
8.. Verordnung über die Organisation und den Betrieb der kantonalen Bildungszentren für Gesundheitsberufe RRB vom. September 998 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Ziffer des Volksbeschlusses
MehrSCHULREGLEMENT 16. September 2010
6. September 00 INHALTSVERZEICHNIS Seite. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Gegenstand 4 Art. Schulwesen 4 Art. Interkommunale Zusammenarbeit 4. ANGEBOTE. Kindergarten und Volksschule Art. 4 Kindergarten 4
MehrReglement über die Schule, Bildung und Kultur. (Schulreglement)
Reglement über die Schule, Bildung und Kultur (Schulreglement) 5. Juni 07 Reglement über die Schule, Bildung und Kultur (Schulreglement) 5.06.07 Inhaltsverzeichnis Seite. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 4 Art.
Mehrüber die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
.. Gesetz vom. März 007 über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom. Dezember 00 über die Berufsbildung, insbesondere die Artikel
MehrReglement über die Aus- und Weiterbildung
Reglement über die Aus- und Weiterbildung vom 9. November 04 Inhaltsverzeichnis Reglement über die Aus- und Weiterbildung.... Teil: Grundlagen... Art. Geltungsbereich... Art. Zweck... Art. Definitionen...
MehrREGLEMENT FÜR DIE EVENT- UND TOURISMUSORGANISATION IN SAMEDAN. I. Allgemeine Bestimmungen
10.104 REGLEMENT FÜR DIE EVENT- UND TOURISMUSORGANISATION IN SAMEDAN Gestützt auf Art. 49 Ziffer 1 der Gemeindeverfassung von Samedan erlassen am 16. September 2008 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Dieses
MehrNr 232 REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG UND BESOLDUNG VON BEHÖRDENMIT- GLIEDERN
Nr 3 REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG UND BESOLDUNG VON BEHÖRDENMIT- GLIEDERN V:\Projekte\Reglemente\Reglemente\3EntschaedigungsreglementBehoerdenmitglieder.docx REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG UND BESOLDUNG
MehrSchulreglement. Gültig ab 01. Januar Einwohnergemeinde Grindelwald
Schulreglement Gültig ab 01. Januar 2005 Einwohnergemeinde Grindelwald Schulreglement der Einwohnergemeinde Grindelwald Seite 2 Schulreglement der Einwohnergemeinde Grindelwald Inhaltsverzeichnis Seite
MehrEntschädigungsverordnung (EVO) vom 5. Dezember 2016
(EVO) vom 5. Dezember 2016 In Kraft seit: 1. Januar 2017 (nachgeführt bis 1. Januar 2017) Inhaltsverzeichnis I. Einleitung... 1 II. Allgemeine Bestimmungen... 1 Art. 1 Geltungsbereich, Zweck... 1 Art.
MehrStatut der Schweizerischen Konferenz der. der Leiterinnen und Leiter der Berufs- und Studienberatung"
2.4.3. Statut der Schweizerischen Konferenz der Leiterinnen und Leiter der Berufs- und Studienberatung (KBSB) vom 8./9. Mai 2003 I. Allgemeines Art. 1 Name 1 Die Kantone setzen unter dem Namen "Schweizerische
MehrVollzugsbeschluss Nr. 2. zur Personal- und Besoldungsverordnung
Vollzugsbeschluss Nr. zur Personal- und Besoldungsverordnung vom. Dezember 00 Vollzugsbeschluss Nr. - Personal- und Besoldungsverordnung Der Gemeinderat Buttisholz erlässt gestützt auf Art. + 3 der Personal-
MehrVerordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung
860.115.1 Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung 26. März 2014 mit Änderungen bis 26. April 2017 Chronologie Erlass Beschluss des Gemeinderats vom 26. März 2014; Inkrafttreten am 1. Juli
MehrBILDUNGS- UND KULTURDIREKTION. PFLICHTENHEFT: Abteilungsleitung. Stelleninhaber 1. Name. Vorname. Geburtsdatum. Bildungs- und Kulturdirektion
BILDUNGS- UND KULTURDIREKTION PFLICHTENHEFT: Abteilungsleitung Stelleninhaber 1 Name Vorname Geburtsdatum Direktion Verwaltungseinheit Bildungs- und Kulturdirektion Berufs- und Weiterbildungszentrum Uri
MehrVerordnung. über den Bevölkerungsschutz
Verordnung über den Bevölkerungsschutz vom 10. Juni 009 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Grundlagen 3 Art. Zweck 3 Art. 3 Zuständigkeit 3 Art. 4 Organisation 3 Art. 5 Aufgaben der Kommission 4 Art. 6 Aufgaben
MehrSCHULREGLEMENT. vom 22. Juni 2009
SCHULREGLEMENT vom. Juni 009 Teilrevision vom. März 04 Inhaltsverzeichnis Seiten I Organisation des Schulwesens und Zuteilung der Schülerinnen und Schüler Schulwesen 4 Zuteilung der Schülerinnen und Schüler
MehrEINWOHNERGEMEINDE MEIKIRCH SCHULREGLEMENT
EINWOHNERGEMEINDE MEIKIRCH SCHULREGLEMENT Beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 11. September 1996 Genehmigt durch die Erziehungsdirektion am 30. Oktober 1996 Mit Änderungen vom 15. November 2000
MehrMusikschule Region Willisau. Reglement
Musikschule Region Willisau Reglement Der Musikschulunterricht ist ein freiwilliges Bildungsangebot der Musikschule Region Willisau. Sie umfasst die Gemeinden Alberswil, Ettiswil und Willisau. Mit Genehmigung
MehrNr. 24 Gesetz über die Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann. vom 13. September 1994 (Stand 1. Juli 2007)
Nr. 4 Gesetz über die Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann vom 3. September 994 (Stand. Juli 007) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 8.
MehrReglement Controllingkommission Gemeinde Eich
Reglement Controllingkommission Gemeinde Eich 2008 - 3 - Die Gemeinde Eich erlässt, gestützt auf 26 des Gemeindegesetzes und Art. 29 der Gemeindeordnung, folgendes Reglement: Art. 1 Zweck I. Zweck und
Mehrüber die Organisation und die Arbeitsweise des Untersuchungsrichteramtes Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Freiburg
.. Reglement vom 5. Februar 999 über die Organisation und die Arbeitsweise des Untersuchungsrichteramtes Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 55 57 des Gesetzes vom.
MehrINFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE
INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE VOM 19. MAI 2014 INHALTSVERZEICHNIS 3 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Geltungsbereich 3 II. INFORMATION UND KOMMUNIKATION Art. 2 Art. 3 Art.
MehrGEMEINDE SCHERZ ENTSCHÄDIGUNGS- UND SPESENREGLEMENT BEHÖRDEN VERSION 1.1
GEMEINDE SCHERZ GEMEINDE SCHERZ ENTSCHÄDIGUNGS- UND SPESENREGLEMENT BEHÖRDEN VERSION 1.1 INHALTSVERZEICHNIS 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 1.1 Allgemeines 3 1.2 Zweck 3 2. BESOLDUNGEN, PAUSCHALE UND ENTSCHÄDIGUNGEN
Mehrüber die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
.. Reglement vom. Mai 00 über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom. März 007 über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung; auf Antrag
MehrEinwohnergemeinde Oberwil i.s.
Einwohnergemeinde Oberwil i.s. Schulreglement vom1. August 2004 Beschlossen durch die Einwohnergemeinde- Versammlung vom 13. Dezember 2004 Hinweis: Das Reglement beinhaltet in der Regel die männliche Schreibform.
MehrReglement Musikschule Dottikon
Reglement Musikschule Dottikon Gültig ab 1. August 2015 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines II. Organisation III. Unterricht und Fächerangebot IV. Finanzierung V. Rechtsmittel VI. Schlussbestimmungen 1 I.
MehrO b e r t o g g e n b u r g
K i t a O b e r t o g g e n b u r g STATUTEN Verein Kita Obertoggenburg STATUTEN 1. Name, Sitz, Zweck 1.1. Name, Sitz Unter der Bezeichnung Kita Obertoggenburg besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB
MehrReglement über die Förderung der Integration der Migrantinnen und Migranten in der Gemeinde Köniz (Integrationsreglement)
Abteilung Alter, Jugend und Gesundheit Fachstelle Integration Bereich: Förderung der Integration der Migrantinnen und Migranten Datum: 30.11.2009 Anhang 01 122.28 Reglement über die Förderung der Integration
MehrGeltendes Recht Neues Recht Bemerkungen. Stiftungsaufsicht 1 Rechtsform, Sitz
Synoptische Darstellung Einführungsgesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht Geltendes Recht Neues Recht Bemerkungen Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch 49 A. Aufsicht Art. 84 ZGB, Art. 6 BVG Einführungsgesetz
MehrFunktionendiagramm Geleitete Volksschulen im Kanton Schwyz
Seite 2 3 4 5 6 7 8 9 0 2 3 4 5 6 7 8 9 20 2 22 23 24 25 26 A B C D E F H I LP TL SL SR GR Gesetzliche Grundlage Bemerkungen. strategische Schulführung Schulangebot: Festlegung A E SRSZ 6.20 60 Abs. Aufsicht
MehrReglement. Geschäftsführung und Organisation
Reglement über Geschäftsführung und Organisation im Alterszentrum Castelsriet Sargans Der Gemeinderat Sargans erlässt gestützt auf Art. 28 des Sozialhilfegesetzes (sgs 381.1), Art. 3 des Gemeindegesetzes
MehrAufgaben und Pflichten von Delegation und Schulpflege im Schulleitungsmodell B
Departement Bildung, Kultur und Sport Abteilung Volksschule Aarau, September 2007 Aufgaben und Pflichten von Delegation und Schulpflege im Schulleitungsmodell B Ausgangslage Mit einem Gemeindevertrag für
MehrPERSONALREGLEMENT. vom. 24. April 2006
PERSONALREGLEMENT vom 24. April 2006 Teilrevision vom 26. November 2012 Inhaltsverzeichnis 2 I Rechtsverhältnis Artikel Seite 1 Geltungsbereich 3 2 Öffentlich-rechtlich angestelltes Personal 3 3 Privatrechtlich
MehrVerfassung der Gemeinde Lohn SH
Verfassung der Gemeinde Lohn SH vom. Juni 00 Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Lohn SH erlässt, gestützt auf Art. des Gemeindegesetzes vom 7. August 998, als Gemeindeverfassung: I. Allgemeines Art.
MehrDER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION,
CA/D 2/14 BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom 28. März 2014 zur Änderung der Artikel 2, 33 bis 38a und 111 des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts und zur Änderung des Artikels 5 der Durchführungsvorschriften
MehrSchulkommissionen abschaffen? Mitgliederversammlung cobes
Schulkommissionen abschaffen? Mitgliederversammlung cobes 7. Mai 2008 434347 Ausgangslage: Verhältnis Schulkommission - Gemeinderat Im alten VSG unklare Rolle der Schulkommission: Art. 50 Abs. 4 VSG: Die
MehrTeilrevision der Gemeindeordnung
Politische Gemeinde Bassersdorf Teilrevision der Gemeindeordnung vom 27. November 2005 Synopse Teilrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Bassersdorf 2 2. Die Stimmberechtigten 2. Die Stimmberechtigten
Mehr- Elternrat für Fremdsprachige
Gemeindeschule Biberist Leitfaden - Elternrat Biberist - Elternrat für Fremdsprachige Von der SL überarbeitete und genehmigte Version vom 24. Aug. 2012 1. Grundsätze 2. Ziele 3. Rahmenbedingungen 4. Organisation
MehrCUMÜN DA SCUOL. Personalgesetz
CUMÜN DA SCUOL Personalgesetz INHALT I. Geltungsbereich Artikel Gegenstand 1 Subsidiäres Recht 2 Definitionen 3 II. Anstellungsverhältnis Grundlage 4 Berufliche Vorsorge 5 III. Zuständigkeiten Wahlen 6
MehrReglement für die Controlling-Kommission. (vom )
Reglement für die Controlling-Kommission (vom.0.007) Gemeinde Nottwil Inhaltsverzeichnis I. Zweck und Organisation Art. Zweck... Art. Wahl... Art. Organisation... Art. 4 Zusammenarbeit mit dem Gemeinderat...
MehrStatut der Interkantonalen Lehrmittelzentrale ilz (ilz-statut) vom (Stand )
49.6- Statut der Interkantonalen Lehrmittelzentrale ilz (ilz-statut) vom 07..0 (Stand 0.0.04) Die Delegiertenversammlung der Interkantonalen Lehrmittelzentrale beschliesst, gestützt auf das Statut der
MehrOrganisationsbeschrieb der Werke Rüthi
Politische Gemeinde Rüthi Gemeindeverwaltung, Staatsstrasse 78, 9464 Rüthi SG Telefon 071 767 77 77 Telefax 071 767 77 88 Gemeindamt Direktwahl 071 767 77 75 Organisationsbeschrieb der Werke Rüthi der
MehrVERORDNUNG ZUR PERSONAL- UND BESOLDUNGSORDNUNG
VERORDNUNG ZUR PERSONAL- UND BESOLDUNGSORDNUNG der Einwohnergemeinde Hildisrieden vom 16. August 2000 / 15. Oktober 2001 Verordnung zur Personal- und Besoldungsordnung Seite 2 INHALT... Seite I BESOLDUNG
MehrReglement über die familienergänzende Kinderbetreuung im Frühbereich und im Primarschulbereich (Kindergarten und Primarschule)
Beilage Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung im Frühbereich und im Primarschulbereich (Kindergarten und Primarschule) vom Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen Zweck... Anspruchberechtigte
MehrVerordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt (EVO) vom
Verordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt (EVO) vom 12.12.2016 Inkraftsetzung 01.01.2017 Entschädigungsverordnung 2 Verordnung über die Entschädigung der
MehrEinwohnergemeinde Wimmis. Verordnung Fort- und Weiterbildung
Einwohnergemeinde Wimmis Verordnung Fort- und Weiterbildung 2. Oktober 2007 Inhaltsverzeichnis GRUNDSATZ... 3 Zweck... 3 Geltungsbereich... 3 ARTEN DER FORT- UND WEITERBILDUNG... 3 Grundausbildung... 3
MehrAnforderungsprofil Schulpflege Weggis
Anforderungsprofil Schulpflege Weggis 1. Allgemeine Anforderungen Siehe Dokument Anforderungsprofil für Mitglieder der Schulpflege des Verbandes VSBL. 2. Zeitaufwand Der zeitliche Rahmen für die Mitarbeit
MehrVerordnung über den Förderunterricht in Sprachentwicklung und Kommunikation
60.8 Verordnung über den Förderunterricht in Sprachentwicklung und Kommunikation Vom 9. November 00 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 7 Absatz der Verfassung
MehrVertrag über die Führung eines regionalen Sozialdienstes (rsd) Hinteres Frenkental, sowie über die regionale Betreuung Asyl (rba) Hinteres Frenkental
Vertrag über die Führung eines regionalen Sozialdienstes (rsd) Hinteres Frenkental, sowie über die regionale Betreuung Asyl (rba) Hinteres Frenkental Die Einwohnergemeinden Lauwil, Lupsingen, Reigoldswil,
MehrVerordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn)
8.4. Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn) RRB vom 7. März 00 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf
MehrGEMEINDE BOTTMINGEN. Pflichtenheft der Natur- und Umweltschutzkommission
GEMEINDE BOTTMINGEN Pflichtenheft der Natur- und Umweltschutzkommission I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Seite Gegenstand Zusammensetzung Pflichten der Kommissionsmitglieder 4 Konstituierung, interne
MehrEinwohnergemeinde Unterseen
43. Einwohnergemeinde Unterseen Reglement über das Schulwesen und die Organisation der Volksschule (Schulreglement) Gemeinderat vom. Mai 05 in Kraft ab. August 05 Inhaltsverzeichnis STICHWORT ARTIKEL I.
MehrEntschädigungsverordnung (EVO) Für Behörden, Kommissionen und nebenamtliche Funktionäre
Entschädigungsverordnung (EVO) Für Behörden, Kommissionen und nebenamtliche Funktionäre vom 2. Dezember 2013; in Kraft auf Beginn der Amtsdauer 2014-2018 Inhalt I. Allgemeines... 2 Art. 1 Rechtsgrundlagen...
MehrReglement. Controlling- Kommission
Reglement Controlling- Kommission vom 28. April 2008 Inhaltsverzeichnis I. Zweck und Organisation 3 Art. 1 Zweck 3 Art. 2 Wahl 3 Art. 3 Organisation 3 Art. 4 Zusammenarbeit mit dem Gemeinderat 4 II. Aufgaben
MehrVerordnung über die Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann
.5 Verordnung über die Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann Vom 6. Januar 00 (Stand. Februar 00) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 0 des Einführungsgesetzes vom 7.
MehrReglement über das Schulwesen der Einwohnergemeinde Lengnau
Reglement über das Schulwesen der Einwohnergemeinde Lengnau -1- Inhaltsverzeichnis A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 A.1 GEGENSTAND 3 A. GRUNDLEGENDES 3 B. SCHULANGEBOTE 4 B.1 GRUNDANGEBOT UND GLIEDERUNG 4
Mehrüber die interkantonalen Verträge (VertragsG)
. Gesetz vom. September 009 über die interkantonalen Verträge (VertragsG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Bundesverfassung vom 8. April 999, namentlich die Artikel 48, 7, 86 Abs. und
MehrSchulordnung. Schulen und schulische Einrichtungen Die Gemeinde führt folgende Schulen und schulischen Einrichtungen:
Der Gemeinderat Degersheim erlässt, gestützt auf Art. 33 des Volksschulgesetzes vom 13. Januar 1983 und Art. 40 der Gemeindeordnung vom 26. März 2012 folgende Schulordnung I. Grundlagen Art. 1 Zweck und
MehrEinwohnergemeinde Münsingen. Verordnung Tagesferien
Einwohnergemeinde Münsingen Verordnung Tagesferien 016 Inhaltsverzeichnis 1. Grundsätzliches... 3 Zweck... 3 Begriff... 3. Angebote... 3 Umfang und Inhalt... 3 Betreuungsdauer... 3 Blockzeiten... 3 Abgabe
MehrEvangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Graubünden. Verordnung. für die Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Graubünden Verordnung für die Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom Evangelischen Grossen Rat erlassen am 13. November 2013 1.
MehrGemeinde Emmen 6020 Emmenbrücke. Verordnung über das Jugendparlament
Gemeinde Emmen 6020 Emmenbrücke Verordnung über das Jugendparlament Ausgabe 2005 2 Gestützt auf Art. 43 der Gemeindeordnung von Emmen erlässt der Gemeinderat folgende Verordnung über das Jugendparlament:
MehrSchweizerische Prüfungskommission für die kaufmännische Grundbildung (SPK) Geschäftsordnung
Schweizerische Prüfungskommission für die kaufmännische Grundbildung (SPK) Geschäftsordnung Die Schweizerische Prüfungskommission für die kaufmännische Grundbildung beschliesst gestützt auf Art. und des
MehrKompetenzverteilung innerhalb Schulgemeinde
Departement für Erziehung und Kultur Kompetenzverteilung innerhalb Schulgemeinde Stand: 1. August 2016 (DEK/0067/2016) 1. Gesetzliche Grundlagen 1. Gesetz über die Volksschule (; RB 411.11) 2. Verordnung
MehrEntschädigungsreglement
GEMEINDE METTAUERTAL KANTON AARGAU Entschädigungsreglement Entschädigungsreglement Seite 1 Inhaltsverzeichnis Paragraph Text Seite Inhaltsverzeichnis 1 1. Geltungsbereich 2 1 Geltungsbereich 2 2. Besoldung,
MehrDer Gemeinderat Interlaken, gestützt auf Ziffer 1 des Anhangs zum Organisationsreglement 2000 vom 28. November , beschliesst: I.
ISR 73. Liegenschaftsverordnung vom 9.03.999, in Kraft seit: 0.07.999 Aktuelle Version in Kraft seit: 0.0.07 (Beschlussdatum: 06.07.06) 73. 9. März 999 Liegenschaftsverordnung Der Gemeinderat Interlaken,
MehrPERSONAL- UND BESOLDUNGSORDNUNG
PERSONAL- UND BESOLDUNGSORDNUNG der Einwohnergemeinde Hildisrieden vom. August 000 Personal- und Besoldungsordnung INHALT Seite I. Geltungsbereich Art. Geltungsbereich II. Personalrecht des Kantons Art.
MehrAusführungsbestimmungen über Beiträge aus dem Swisslos-Fonds
Ausführungsbestimmungen über Beiträge aus dem Swisslos-Fonds vom 4. Dezember 0 (Stand. Juli 06) 975.3 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und
Mehrvom 21. Dezember 1999 (Stand 1. August 2011)
Nr. 408 Verordnung über die Schuldienste vom. Dezember 999 (Stand. August 0) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf 9 Absätze a und c sowie des Gesetzes über die Volksschulbildung vom. März
MehrVerordnung über die Koordination raumbezogener, digitaler Datenbestände (Geodaten-Verordnung)
.444 Verordnung über die Koordination raumbezogener, digitaler Datenbestände (Geodaten-Verordnung) vom 3. September 008 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 6 Abs. 5 des Gesetzes
Mehr